DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.04.2021 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Wacker Neuson SE

München

ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)


Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 26. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson SE (nachstehend auch die 'Gesellschaft') eingeladen, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Wacker Neuson SE, Preußenstraße 41, 80809 München.

Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/hv
 

live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt III.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 18. März 2021 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.

Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/hv

zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 204.372.333,89 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,60 auf insgesamt 70.054.287
dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt

EUR 42.032.572,20
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 162.339.761,69
Bilanzgewinn EUR 204.372.333,89

Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.054.287 eine Dividendensumme von EUR 42.032.572,20.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 85.713 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Betrag für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 31. Mai 2021, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2021 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2021 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (nachstehend auch 'ARUG II') wurde § 120 Abs. 4 AktG a. F. aufgehoben und § 120a neu in das Aktiengesetz eingeführt. Danach hat die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre zu beschließen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.

Der Aufsichtstrat hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten soll. Dementsprechend legt der Aufsichtsrat das von ihm beschlossene, neue Vergütungssystem zur Billigung nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG vor. Das neue Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (nachstehend auch 'DCGK').

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend unter Abschnitt II.1 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 dargelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen hat, zu billigen.

7.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft

Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen. In dem Beschluss sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können.

Die gegenwärtigen Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt sind, wurden am 22. Mai 2012 von der Hauptversammlung beschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder in § 14 der Satzung der Gesellschaft dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft dienen und angemessen sind.

Dennoch besteht Änderungsbedarf in § 14 Abs. 2 bis 4 der Satzung der Gesellschaft. Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG a.F. aufgehoben. § 113 Abs. 3 AktG a.F. war die gesetzliche Grundlage für § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft. Dieser Satz soll daher im Einklang mit der Gesetzesänderung ersatzlos aus der Satzung gestrichen werden. In § 14 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sollen weitere Klarstellungen aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das nachfolgend unter Abschnitt II.2 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 dargelegte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sowie die daraus abgeleitete Aufsichtsratsvergütung zu bestätigen und § 14 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

'(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die sich je für ein Geschäftsjahr für die einzelnen Mitglieder auf Euro 30.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den 2-fachen Betrag und für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf den 1,5-fachen Betrag beziffert.

Die Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten je Ausschuss zusätzlich Euro 5.000,00; die Vorsitzenden von Ausschüssen das Doppelte dieses Betrages je Vorsitz.

Die vorstehenden Festvergütungen sind in vier gleichen Raten, jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres, zur Zahlung fällig.

(2)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält des Weiteren eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. In keinem Fall beträgt die jeweilige erfolgsorientierte Vergütung mehr als das 0,75-fache der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung) nach Abs. 1.

Die variable Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

(3)

Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss aus, so erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit, erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Zwölftel der Vergütung.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, finden in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung die beiden vorstehenden Sätze entsprechende Anwendung.

(4)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.500,00, das jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig ist. Als Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung gilt in diesem Zusammenhang auch die Teilnahme im Wege der Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Aufsichtsratssitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.

(5)

Die Gesellschaft versichert auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) ab.'

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 1 (Aktien) der Satzung der Gesellschaft

Durch das ARUG II wurden unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Aktienregister angepasst. Nach § 67 Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind die Aktionäre verpflichtet, künftig auch eine elektronische Adresse zur Eintragung in das Aktienregister mitzuteilen. Diese Änderung findet seit dem 3. September 2020 Anwendung und macht eine Anpassung von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig wie folgt neu gefasst:

'Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Postanschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und eine elektronische Adresse anzugeben.'

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft) der Satzung der Gesellschaft

Durch das ARUG II wurde in § 111b AktG ein gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Aufsichtsrats bei bestimmten Geschäften mit nahestehenden Personen eingeführt. § 7 Abs. 3 lit. f) der Satzung der Gesellschaft sieht ebenfalls vor, dass bestimmte Geschäfte mit nahestehenden Personen einer Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Diese Satzungsregelung weicht allerdings in ihren Anwendungsvoraussetzungen teilweise von der neuen gesetzlichen Regelung ab und soll daher aufgehoben werden. Der Aufsichtsrat wird jedoch durch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung für den Vorstand sicherstellen, dass die bislang in der Satzung bestimmten Geschäfte mit nahestehenden Personen weiterhin der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 7 Abs. 3 lit. f) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. Das Semikolon am Ende von § 7 Abs. 3 lit. e) der Satzung der Gesellschaft wird entsprechend durch einen Punkt ersetzt. Im Übrigen bleibt § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 1 und Abs. 3 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) der Satzung der Gesellschaft

Es soll klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat seine Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abhalten kann. Zu diesem Zweck sollen entsprechende Änderungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft beschlossen werden.

§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet bisher wie folgt:

'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Tele- oder Computerfax, telegrafisch, fernmündlich, elektronisch, z.B. per E-Mail, oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende dies anordnet. Der Widerspruch eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder ist insoweit unbeachtlich. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.'

§ 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet bisher wie folgt:

'Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, telefonisch, schriftlich, per Tele- oder Computerfax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben, insbesondere per Videozuschaltung, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht; ein Widerspruch kann jedoch nicht erhoben werden, wenn das abwesende und die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder untereinander im Wege allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Tele- oder Computerfax, telegrafisch, fernmündlich, elektronisch, z.B. per E-Mail, oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende dies anordnet. Der Widerspruch eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder ist insoweit unbeachtlich. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.'

b) Änderung von § 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft

§ 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, telefonisch, schriftlich, per Tele- oder Computerfax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht.'

II.

Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7

1.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)

Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE hat das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen.

Auf eine Darstellung der Grundzüge des Vergütungssystems folgt im weiteren eine Beschreibung der Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Anschließend werden die einzelnen Vergütungsbestandteile und die festgelegten Maximalvergütungen erläutert. Es folgt eine Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile. Abschließend werden die Regelungen zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften der Vorstandsdienstverträge dargestellt.

A.

Grundsätze des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE hat dieses Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft anhand folgender Grundsätze ausgestaltet:

*

Strategieorientierung

Mit dem Vergütungssystem wird die Umsetzung der Wachstumsstrategie von Wacker Neuson gefördert. Im Rahmen dieser strebt der Konzern an, mit seinen Kernprodukten hinsichtlich Marktanteil jeweils zu den TOP 3 des Wettbewerbs zu zählen und schneller zu wachsen als der Markt. Damit soll eine in Relation zum Markt und zu den historischen Zahlen attraktive EBIT-Marge und eine ebensolche Net Working Capital-Quote (in Prozent vom Umsatz) einhergehen. Das Vergütungssystem ist deshalb so gestaltet, dass für die Vorstandsmitglieder an der Strategie des Konzerns orientierte Leistungsanreize gesetzt werden.

*

Leistungsorientierung

Das Vergütungssystem ist leistungsorientiert. Daher macht der Anteil der variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile bei vollständiger Zielerreichung einen erheblichen Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung aus. Die individuelle Vergütung eines Vorstandsmitglieds steht dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft und soll die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.

*

Ausrichtung an der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung

Das Vergütungssystem soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Deshalb übersteigen die langfristig orientierten Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergeben, die kurzfristig orientierten Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen kurzfristig orientierter Ziele ergeben. Weiterhin beinhaltet das Vergütungssystem eine Nachhaltigkeitskomponente, die das Erreichen konkreter Ziele bei der Förderung nachhaltigen Handelns der Gesellschaft - wie zum Beispiel das Umsatzwachstum mit nachhaltigen Produkten - befördert.

Einzelheiten zu den variablen Vergütungsbestandteilen und wie diese zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen sollen, werden im Detail in den Abschnitten D.I.2 und D.I.3 dieses Vergütungssystems ausgeführt.

*

Kapitalmarktorientierung

Die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile werden überwiegend aktienbasiert gewährt. Damit wird das Handeln der Vorstandsmitglieder auf eine langfristige positive Entwicklung der Gesellschaft und des Total Shareholder Return (TSR) hin ausgerichtet. Durch die Heranziehung des TSR haben insbesondere auch die Dividendenzahlungen der Gesellschaft für die Incentivierung des Vorstands ein erhebliches Gewicht.

*

Klarheit und Verständlichkeit

Das Vergütungssystem soll klar und verständlich gestaltet und erläutert werden. Das Vergütungssystem befolgt die geltenden Vorgaben des Aktiengesetzes sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wird. Es ermöglicht dem Aufsichtsrat, qualifizierte Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft zu gewinnen, flexibel auf organisatorische Veränderungen zu reagieren und auch außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, z.B. auch durch die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzubehalten oder diese zurückzufordern (sog. Malus- und Clawback-Regelungen).

B.

Ziel-Gesamtvergütung

Das Vergütungssystem ist in nachfolgendem Abschnitt D. dieses Vergütungssystems im Detail dargestellt und besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen, wobei die variable Vergütung wiederum eine kurzfristige, einjährige Vergütungskomponente (sog. Short Term Incentive, STI) und eine langfristige, mehrjährige Vergütungskomponente (sog. Long Term Incentive, LTI) beinhaltet.

Die feste Vergütung besteht aus einem Festgehalt, einem Altersvorsorgebetrag sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen, Versicherungen). Die erfolgsabhängige Vergütung ist variabel und an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft.

Der Aufsichtsrat vereinbart mit jedem Vorstandsmitglied im Dienstvertrag das Festgehalt sowie die Zielbeträge für den STI und den LTI bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % (zusammen die 'Ziel-Direktvergütung'). Die erfolgsabhängige, variable Vergütung macht nach dem Vergütungssystem ca. 60 % der gesamten Ziel-Direktvergütung aus, hierbei entfallen ca. 24 % auf den STI und 36 % auf den LTI. Diese Vergütungsstruktur soll eine nachhaltige Entwicklung und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens fördern, indem die langfristige, mehrjährige Vergütung (LTI) gegenüber der kurzfristigen, einjährigen Vergütung (STI) spürbar übergewichtet wird. Die Ziel-Direktvergütung zusammen mit der Altersversorgung und den Nebenleistungen bildet die 'Ziel-Gesamtvergütung' im Sinne dieses Vergütungssystems.

Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung und damit auch das prozentuale Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander:
 

Abbildung I: Vergütungsstruktur bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 %


Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Auch die Zielfestlegungen werden für alle Vorstandmitglieder gleich erfolgen, was dem Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands entspricht.

Die gebotene Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern aufgrund Funktion (z.B. als Vorsitzender des Vorstands), Erfahrung oder spezifischer Anforderung an das Ressort erfolgt durch verschiedene Festgehälter, aus denen sich dann die weiteren Vergütungsbestandteile entsprechend dem Vergütungssystem rechnerisch ableiten.

C.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem nach intensiver Beratung in mehreren Sitzungen des Präsidialausschusses und sodann des gesamten Aufsichtsrates im März 2021 beschlossen. Bei der Entwicklung des Systems wurde der Aufsichtsrat von einem externen Vergütungsexperten beraten, der sowohl vom Vorstand als auch von der Gesellschaft unabhängig ist; dieser Berater hat für den Aufsichtsrat auch die Üblichkeit und Angemessenheit des neuen Systems durch einen (horizontalen und vertikalen) Marktvergleich bestätigt.

Der Aufsichtsrat beschließt auf Basis des Vergütungssystems sowohl die Höhe der unterschiedlichen Vergütungsbestandteile als auch die Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Dazu bereitet der Präsidialausschuss die Entscheidungen des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem sowie die Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder vor.

Der Aufsichtsrat sieht derzeit keine Interessenkonflikte, denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem und der Vorstandsvergütung unterliegen würden. Auch bei der Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems werden die Empfehlungen des DCGK und die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet der Hauptversammlung über Interessenkonflikte und ihre Behandlung. Im Falle eines Interessenkonflikts nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon betroffenen Diskussion und/oder Abstimmung teil. Das gilt insbesondere für den Fall der vorübergehenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum Stellvertreter eines fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitglieds nach § 105 Abs. 2 AktG.

Der Präsidialausschuss, der für den Aufsichtsrat die Vorstandsangelegenheiten vorbereitet, überprüft das Vergütungssystem und die Höhen der individuellen Vorstandsvergütungen regelmäßig auf Angemessenheit. Bei Bedarf wird der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls im Aufsichtsrat Beschluss zu fassen ist. Der Aufsichtsrat oder sein Präsidialausschuss kann auch bei der weiteren Entwicklung des Vergütungssystems einen externen Berater hinzuziehen; er wird auch dabei auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und von der Gesellschaft achten.

Ein elementarer Bestandteil der Überprüfung des Vergütungssystems bilden ein horizontaler und ein vertikaler Marktvergleich:

*

Horizontaler Marktvergleich

Zum einen beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen. Dazu vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Ziel-Gesamtvergütungen, die Maximal-Gesamtvergütungen als auch die einzelnen Vergütungskomponenten der einzelnen Vorstandsmitglieder mit einer von ihm definierten Vergleichsgruppe anderer börsenorientierter Unternehmen (Peergroup-Vergleich). Bei der Zusammenstellung der Peergroup werden branchennahe Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau sowie dem Industrie- und Baumaschinen-Sektor, die überwiegend aus Deutschland stammen, herangezogen. Bei der Auswahl dieser Unternehmen achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Vergleichsunternehmen insbesondere hinsichtlich der Größenkategorien Mitarbeiter und Umsatz mit der Wacker Neuson SE vergleichbar sind. Zudem betrachtet der Aufsichtsrat beim horizontalen Marktvergleich zusätzlich zu dieser Branchen-Peergroup die Vergütung im SDAX, in dem die Wacker Neuson SE aktuell gelistet ist.

*

Vertikaler Marktvergleich

Zum anderen beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtdirektvergütungen der Vorstandsmitglieder innerhalb des Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der Ziel-Gesamtdirektvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowohl zur durchschnittlichen Gesamtdirektvergütung des oberen Führungskreises als auch zu der durchschnittlichen Gesamtdirektvergütung der Gesamtbelegschaft in Deutschland (tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter der Wacker Neuson SE und ihrer deutschen Konzerngesellschaften). Die Gesamtdirektvergütung dieser Mitarbeitergruppen besteht dabei jeweils aus deren fester Vergütung sowie teilweise aus einer ein- und mehrjährigen variablen Vergütung. Bei der Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der vorstehend beschriebenen Verhältnisse.

Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Dabei erläutert er alle wesentlichen Änderungen und gibt eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.

Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und für alle ab dem 1. Januar 2021 zu verlängernden bzw. neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge.

Zudem fand es bereits auf die seit 1. Oktober 2020 neu abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge entsprechend Anwendung, wobei die Zielvorgaben für das laufende Geschäftsjahr 2021 bereits zusammen mit der Vorbereitung des neuen Vergütungssystems beschlossen wurden (vgl. dazu im Einzelnen unten bei den jeweiligen variablen Vergütungskomponenten).

Eine Ausnahme hierzu besteht für Herrn Kurt Helletzgruber, der vom Aufsichtsrat seit dem 1. Dezember 2020 für die Dauer von sieben Monaten in den Vorstand entsendet worden ist. Der Aufsichtsrat hat sich diesbezüglich für eine von diesem Vergütungssystem abweichende Vergütungsstruktur entschieden, die dieser Sondersituation Rechnung trägt.

D.

Das Vergütungssystem im Einzelnen

I.

Die Vergütungsbestandteile

1.

Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Das feste Jahresgrundgehalt, die Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung und die Nebenleistungen bilden die festen, erfolgsunabhängigen Bestandteile. Variable, erfolgsabhängige Bestandteile sind die einjährige variable Vergütung (STI) und die langfristige variable Vergütung (LTI).

Die nachfolgende Abbildung II. zeigt schematisch die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE.
 

Vergütungskomponenten    Bemessungsgrundlage / Parameter
Erfolgsunabhängige Komponenten
Festes Jahresgrundgehalt
*

Feste vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf gleichen, monatlichen Raten ausgezahlt wird

Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
*

Beitragsorientierte Pensionszusagen über den Durchführungsweg einer rückgedeckten Unterstützungskasse

Nebenleistungen
*

Private Nutzung des Dienstwagens

*

Versicherungen (Unfallversicherung)

*

ggf. den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Sondervereinbarungen

Erfolgsabhängige Komponenten
Einjährige variable Vergütung (STI) Plantyp
*

Zielbonus

Laufzeit  
*

Ein Jahr

Leistungskriterien  
*

Umsatzwachstum (25 %)

*

Ergebnis vor Steuern-Marge (EBT-Marge) (25 %)

*

Operative Cashflow-Marge (25 %)

*

Nachhaltigkeitsziel (25 %)

Auszahlung  
*

Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses

Begrenzung des Auszahlungsbetrags (Cap)
*

Deckelung auf 150 % des Zielbetrags

Langfristige variable Vergütung (LTI) Plantyp  
*

Virtueller Performance Share Plan

Laufzeit  
*

Vier Jahre

Leistungskriterien  
*

Relativer Total Shareholder Return vs. SDAX (1/3)

*

Return on Capital Employed (ROCE) (1/3)

*

Strategieziel (1/3)

Auszahlung  
*

Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr der vierjährigen Performanceperiode. Mit Zustimmung des jeweiligen Vorstandsmitglieds kann anstelle einer Auszahlung in bar der virtuelle Performance Share Plan auch mit Aktien der Gesellschaft bedient werden.

Begrenzung des Auszahlungsbetrags (Cap)
*

Deckelung auf 180 % des Zielbetrags

Abbildung II: Schematische Darstellung der Bestandteile des Vergütungssystems


Die Zielwerte für die variablen Vergütungsbestandteile sind bei neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen so zu wählen, dass bei vollständiger Zielerreichung die variablen Vergütungsbestandteile mindestens ca. 53 % der angestrebten Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der Zielwert des LTI muss dabei über dem Zielwert des STI liegen. Zur Vergütungsstruktur bezogen auf die Gesamtvergütung und zur Gewichtung der einzelnen Vergütungskomponenten wird auf die Abbildung I. in Abschnitt B. dieses Vergütungssystems verwiesen.

2.

Feste Vergütungsbestandteile

a.

Festes Jahresgrundgehalt

Die feste vertraglich vereinbarte Vergütung wird den Vorstandsmitgliedern in zwölf gleichen, monatlichen Raten ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig (pro rata temporis) gewährt.

b.

Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung

Die Gesellschaft gewährt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied jährlich einen Betrag in Höhe von ca. 25 % des jeweils geltenden Festgehalts (brutto) zum Aufbau einer Altersversorgung. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser Betrag anteilig (pro rata temporis) gewährt. Dieser Betrag wird zur Altersversorgung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse eingezahlt, welche Leistungen nach dem jeweils angebotenen und vom Vorstandsmitglied ausgewählten Leistungsplan bietet. Details hierzu finden sich in Abschnitt D.IV.3 dieses Vergütungssystems.

Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Unfallversicherung, die Teil der Nebenleistungen sind) in neuen Vorstandsdienstverträgen keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren leistungsorientierten Versorgungszusagen, für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor.

c.

Nebenleistungen

Neben der festen vertraglich vereinbarten Vergütung und den Beiträgen zur Altersversorgung werden den Vorstandsmitgliedern übliche Nebenleistungen gewährt. Diese umfassen primär die Nutzung eines Dienstwagens und eine Unfallversicherung zu Gunsten der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Wacker Neuson SE.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen individuellen Gegebenheiten Rechnung tragen, z.B. indem er für eine Übergangszeit Übernachtungskosten am Dienstsitz übernimmt.

3.

Variable Vergütungsbestandteile

Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und dem Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können. Zudem wird erläutert, wie die variablen Vergütungsbestandteile zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beitragen.

a.

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Der STI ist ein leistungsabhängiger Zielbonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Die Höhe der Auszahlung des STI hängt von vier gleichgewichteten Leistungskriterien ab. Der Aufsichtsrat hat dabei drei finanzielle Leistungskriterien, die sich an den Finanzkennzahlen des Konzerns orientieren, sowie ein quantitatives Nachhaltigkeitskriterium (mit Bezug zu ESG-Aspekten) definiert. Der STI wird im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Wacker Neuson SE bar in Euro ausgezahlt. Die Höhe des STI-Zielbetrags wird im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag festgelegt.
 

Abbildung III: Darstellung und Funktionsweise des STI


Die drei finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI sind das Umsatzwachstum der Wacker Neuson SE ('Umsatzwachstum'), die Ergebnis vor Steuern-Marge ('EBT-Marge') und die Operative Cashflow-Marge ('OCF-Marge'). Das quantitative Nachhaltigkeitskriterium bezieht sich auf das Umsatzwachstum mit nachhaltigen Produkten. Die Leistungskriterien werden jeweils mit 25 % gewichtet. Der STI orientiert sich daher zu 75 % an finanziellen Leistungskriterien und zu 25 % an einem quantitativen Nachhaltigkeitskriterium.

*

Das Umsatzwachstum in Prozent bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem Vorjahr. Das Leistungskriterium steht im Einklang mit den strategischen Wachstumszielen des Konzerns. Die Wacker Neuson Group strebt an, mit ihren Kernprodukten hinsichtlich Marktanteil jeweils zu den TOP 3 des Wettbewerbs zu zählen und schneller zu wachsen als der Markt.

*

Die EBT-Marge bezeichnet die Umsatzrendite vor Steuern und ermittelt sich als Quotient von EBT (Earnings Before Taxes) und Umsatz. Sie steht im Einklang mit dem im Rahmen der Wachstumsstrategie verankerten Profitabilitätsziel des Konzerns, eine in der Strategie verankerte attraktive EBIT-Marge (Quotient von EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) und Umsatz) zu erreichen. Durch das Abstellen auf das EBT (im Gegensatz zum EBIT) findet auch das Finanzergebnis Eingang in die Incentivierung, wodurch zusätzlich Anreize in den Bereichen Bilanzstruktur und Finanzierung geschaffen werden.

*

Die Operative Cashflow-Marge ist der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit ('Operativer Cashflow') im Verhältnis zum Konzernumsatz. Zu Glättungszwecken wird der durchschnittliche Operative Cashflow des Geschäftsjahrs und des Vorjahrs herangezogen. Der operative Cashflow beschreibt den Zahlungsmittelüberschuss, der durch das operative Geschäft erzielt wird und dem Konzern für Investitionen bzw. zur Bedienung seiner Kapitalkosten zur Verfügung steht. Die Aufnahme der Operativen Cashflow-Marge in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Ziel, Investitionen in weiteres Wachstum sowie die Kapitalkosten des Konzerns aus dem operativen Geschäft zu finanzieren. Ferner sind im Operativen Cashflow Veränderungen des Net Working Capital berücksichtigt, das ebenfalls elementarer Bestandteil der Strategie ist.

*

Das quantitative Nachhaltigkeitsziel bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem Vorjahr mit akkubetriebenen Produkten, also mit besonders emissionsarmen Baumaschinen- und -geräten. Die Wacker Neuson SE ist sich ihrer Verantwortung für ein umweltschonendes, sicheres und ergonomisches Produktprogramm bewusst. Mit diesen besonders innovativen und nachhaltigen Produkten will der Konzern strategisch einen Mehrwert für seine Kunden und die Umwelt schaffen. Gleichzeitig strebt der Konzern an, die ökologischen Folgen seiner Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu begrenzen und zugleich innovationsführend dieses Marktsegment auszubauen.

Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der Aufsichtsrat für die einzelnen Leistungskriterien operative Zielvorgaben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Budgets aus der Strategie der Wacker Neuson SE abgeleitet werden. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, zum anderen aber für das Vorstandsmitglied erreichbar bleiben.

Die Zielerreichungsgrade des Umsatzwachstums, der EBT-Marge, der OCF-Marge und eines quantitativen Nachhaltigkeitsziels werden durch einen Vergleich zwischen dem erzielten Ist-Wert im Geschäftsjahr gegenüber dem vom Aufsichtsrat definierten Zielwert (Planwert) ermittelt. Die Bandbreite der möglichen Zielerreichungen der Leistungskriterien im STI liegt zwischen 0 % und 150 %. In Abhängigkeit von den Zielvorgaben der Leistungskriterien werden ein Schwellenwert und ein Maximalwert festgelegt. Wenn die vom Aufsichtsrat gesetzten Ziele deutlich verfehlt werden, so dass eine definierte untere Schwelle unterschritten wird, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Ist dies für alle vier Leistungskriterien der Fall, kann der STI somit auch komplett entfallen. Bei einer Übererfüllung der Ziele können Zielerreichungsgrade von bis zu 150 % erreicht werden. Innerhalb des Schwellen- und des Maximalwerts (150 %) entwickelt sich der Zielerreichungsgrad linear. Die Bonuskurven für die finanziellen Leistungskriterien und für das quantitative Nachhaltigkeitsziel sind mithin nach folgendem Schema aufgebaut:
 

Abbildung IV: Beispielhafte Bonuskurve im STI (quantitative Leistungs- bzw. Nachhaltigkeitsziele)


Für die finanziellen Leistungskriterien werden jeweils die im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Wacker Neuson SE ausgewiesenen Werte bei der Ermittlung der Zielerreichung zugrunde gelegt; das quantitative Nachhaltigkeitsziel basiert auf den entsprechenden Werten aus den Berichten des Konzerncontrollings.

Die Gesamtzielerreichung im STI wird vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahrs, grundsätzlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Bilanzfeststellung, auf Grundlage der Zielerreichung in den einzelnen Leistungskriterien und der jeweiligen Gewichtung bestimmt und dokumentiert.

Die Gesamtzielerreichung errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden.

Der jährliche Auszahlungsbetrag des STI ist bei allen Vorstandsmitgliedern auf 150 % des Zielbetrags begrenzt (Cap).

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen.

Die Höhe des Zielbetrags der Vorstandsmitglieder für den STI wird im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag festgelegt. Beginnt oder endet der Vorstandsdienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes gekürzt. Auch bei Beendigung des Vorstandsdienstvertrags vor Ablauf eines Geschäftsjahrs wird der STI erst zum regulären Zeitpunkt im Folgejahr ausbezahlt.

b.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Der LTI ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahrs virtuelle Aktien (Performance Shares) der Wacker Neuson SE bedingt zugeteilt werden ('Bedingt zugeteilte Anzahl virtueller Performance Shares'). Die Laufzeit einer Tranche beträgt vier Jahre ('Performanceperiode'). Jede Performanceperiode beginnt also am 1. Januar des Geschäftsjahrs, in dem die virtuellen Aktien der Wacker Neuson SE gewährt werden ('Gewährungsgeschäftsjahr') und endet am 31. Dezember des dritten auf das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Jahres.

Zur Berechnung der Anzahl virtueller Aktien wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Aktie der Wacker Neuson SE an den letzten 60 Handelstagen vor der Gewährung der virtuellen Aktien dividiert. Die Höhe des Zielbetrags der Vorstandsmitglieder wird im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag festgelegt.

Vor Beginn der jeweiligen Performanceperiode definiert der Aufsichtsrat für die einzelnen Leistungskriterien Zielvorgaben, die unter Berücksichtigung der Mittelfristplanung aus der Strategie der Wacker Neuson SE abgeleitet werden.

Nach Ablauf der Performanceperiode wird die Zielerreichung der Leistungskriterien für den LTI ermittelt und die Höhe des Auszahlungsbetrags für jedes Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung, der Bedingt zugeteilten Anzahl virtueller Performance Shares und des durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der Aktie der Wacker Neuson SE an den letzten 60 Handelstagen der Performanceperiode festgestellt.

Der LTI wird im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr der vierjährigen Performanceperiode bar in Euro ausgezahlt.
 

Abbildung V: Darstellung und Funktionsweise des LTI


Die drei relevanten Leistungskriterien sind der relative Total Shareholder Return ('TSR') im Vergleich zum SDAX, der Return on Capital Employed ('ROCE') sowie ein quantitatives Strategieziel. Der relative Total Shareholder Return im Vergleich zum SDAX, der ROCE sowie das quantitative Strategieziel werden jeweils mit einem Drittel gewichtet. Die im LTI verwendeten finanziellen Leistungskriterien sind die Entwicklung des TSR sowie der ROCE. Das Strategieziel ist ein quantitatives Leistungskriterium.

*

Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der Performanceperiode. Die Integration des TSR in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Ziel der Gesellschaft, ihren Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird die indexierte TSR-Performance der Wacker Neuson SE ermittelt und der indexierten TSR-Performance des SDAX gegenübergestellt. Dafür wird jeweils der TSR am Ende der Performanceperiode mit dem TSR am Anfang der Performanceperiode in Relation gesetzt. Dabei werden die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt. Maßgeblich für die Zielerreichung des TSR ist die TSR-Outperformance. Die TSR-Outperformance entspricht der Differenz zwischen dem TSR der Aktie der Wacker Neuson SE und dem TSR des SDAX in Prozentpunkten. Bis zu einer TSR-Outperformance von -25 % entspricht die Zielerreichung 0 %, bei einer TSR-Outperformance von 0 % entspricht die Zielerreichung 100 % und ab einer TSR-Outperformance von 25 % entspricht die Zielerreichung 150 %. Zwischen den genannten TSR-Outperformance Prozentsätzen wird die Zielerreichung linear interpoliert.

*

Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur Verfügung gestellten Kapital so effizient wie möglich zu arbeiten. Als zentrale Messgröße hierfür wird der Return on Capital Employed (ROCE) verwendet. Der ROCE entspricht dem Quotienten aus EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) und dem Capital Employed. Letzteres spiegelt das im Konzern betriebsnotwendig gebundene und zu verzinsende Kapital wider. Der ROCE ist besonders geeignet, den langfristigen Unternehmenserfolg abzubilden und verbindet das im Rahmen der Wachstumsstrategie definierte Profitabilitätsziel mit dem Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.

Die Zielerreichung des Leistungskriteriums ROCE wird durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Ist-ROCE-Wert während der Performance-Periode (jeweils bezogen auf die in den jeweiligen Konzernabschlüssen ausgewiesenen ROCE-Werte) und dem vereinbarten Plan-ROCE-Wert während der Performance-Periode gemessen.

Die Bonuskurve entspricht schematisch der beispielhaften Bonuskurve im STI für quantitative Leistungskriterien (siehe Abbildung IV. dieses Vergütungssystems). Das heißt, die Bandbreite der möglichen Zielerreichungen liegt zwischen 0 % und 150 %. In Abhängigkeit von den Zielvorgaben der Leistungskriterien werden ein Schwellenwert und ein Maximalwert festgelegt. Wenn die gesetzten Ziele deutlich verfehlt werden, so dass die definierte Schwelle untertroffen wird, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Bei einer Übererfüllung der Ziele können Zielerreichungsgrade von bis zu 150 % erreicht werden. Innerhalb des Schwellen- und des Maximalwerts (150 %) entwickelt sich der Zielerreichungsgrad linear.

*

Als Strategieziel im Rahmen des LTI wurde vom Aufsichtsrat die Steigerung des Anteils des strategischen Geschäftsbereiches Baugeräte am Konzernumsatz festgelegt ('SBU-Umsatzverteilung'). Das Leistungskriterium soll die strategische Weiterentwicklung und den Ausbau dieses Geschäftsbereichs im Sinne der globalen Wachstumsstrategie unterstützen. In dieser strebt der Konzern an, mit seinem breiten Produktportfolio aus Baugeräten, Kompaktmaschinen und Dienstleistungen ganzheitlicher Lösungsanbieter zu sein. Die Kombination der beiden Geschäftsbereiche Baugeräte und Kompaktmaschinen stellt in dieser Breite einen zentralen Wettbewerbsvorteil von Wacker Neuson dar.

Die Zielerreichung des Leistungskriteriums SBU-Umsatzverteilung wird durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Ist-Wert für den Umsatzanteil des Geschäftsbereichs Baugeräte während der Performance-Periode und dem vereinbarten Plan-Wert für diesen Umsatzanteil während der Performance-Periode gemessen.

Die Bonuskurve für dieses quantitative Strategieziel entspricht schematisch ebenfalls der beispielhaften Bonuskurve im STI für quantitative Leistungskriterien (siehe Abbildung IV. dieses Vergütungssystems), auf die entsprechenden Ausführungen zum vorstehenden Leistungskriterium ROCE wird verwiesen.

Die Zielerreichung jedes einzelnen Leistungskriteriums kann 0 % betragen, so dass der LTI komplett entfallen kann, wenn alle drei Leistungskriterien die vom Aufsichtsrat definierte untere Schwelle verfehlen. Bei einer Übererfüllung der Ziele kann ein Zielerreichungsgrad von bis zu 150 % erreicht werden.

Die Gesamtzielerreichung errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden.

Die Bestimmung der finalen Anzahl virtueller Performance Shares erfolgt nach Ablauf der Performanceperiode durch Multiplikation der Anzahl der Bedingt zugeteilten virtuellen Performance Shares und der Gesamtzielerreichung.

Die Höhe des LTI-Auszahlungsbetrags ergibt sich dann aus der Multiplikation der finalen Anzahl virtueller Performance Shares mit dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Aktie der Wacker Neuson SE an den letzten 60 Handelstagen der Performanceperiode.

Die Gesamtzielerreichung im LTI wird vom Aufsichtsrat nach Ablauf einer Performanceperiode, grundsätzlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Bilanzfeststellung, auf Grundlage der Zielerreichung in den einzelnen Leistungskriterien und der jeweiligen Gewichtung bestimmt und dokumentiert.

Der Auszahlungsbetrag des LTI ist bei allen Vorstandsmitgliedern auf 180 % des Zielbetrags begrenzt.

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen.

Beginnt oder endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds im laufenden Gewährungsgeschäftsjahr, wird der Zielbetrag für die Berechnung der zugeteilten Anzahl Performance Shares pro rata temporis gekürzt.

Sämtliche Ansprüche aus Tranchen einer laufenden Performanceperiode verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der Performanceperiode durch die Wacker Neuson SE außerordentlich aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird oder die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 626 BGB gehabt hätte. Gleiches gilt, wenn das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund selbst kündigt bzw. seine Organstellung ohne Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat niederlegt. Wenn die Bestellung vor Ablauf der Performanceperiode aus anderen Gründen endet, bleiben die Tranchen der laufenden Performanceperioden aufrechterhalten. Der Auszahlungsbetrag wird nicht vorzeitig ausbezahlt.

Wenn sich nach Ausgabe der Performance Shares die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals (z.B. durch Zusammenlegung von Aktien oder einen Aktiensplit) ändert, wird der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen eine angemessene Regelung zum Ausgleich von etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen für die durch die Performance Shares vermittelte Beteiligung der Vorstandsmitglieder an der Gesellschaft gewähren.

Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei Akquisitionen oder Veräußerungen eines Unternehmens, bei Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, einer Veräußerung von Immobilien oder Immobiliengesellschaften oder bei wesentlichen Änderungen der Finanzierungs- oder Bewertungsmethoden, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Bedingungen des STI und/oder des LTI nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. In solchen Sonderfällen wird eine solche Anpassung üblicherweise im Rahmen der Zielfeststellung durch den Aufsichtsrat erfolgen. Über die Anpassung wird im Vergütungsbericht ex post berichtet.

II.

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich festem Jahresgrundgehalt, Pensionszusagen, Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag begrenzt, der nur bei maximaler Zielerreichung aller STI und LTI Leistungskriterien sowie einer entsprechend positiven Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden kann ('Maximalvergütung').

Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung

*

für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.900.000,00,

*

für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.800.000,00

Hierbei wird darauf hingewiesen, dass diese Maximalvergütung lediglich eine absolute Begrenzung nach oben darstellt, um bei außergewöhnlich gutem Geschäftsverlauf unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu vermeiden. Die Maximalvergütung stellt keinesfalls die von Aufsichtsrat angestrebte Vergütung dar und ist mithin von der sog. Zielvergütung deutlich zu unterscheiden.

III.

Malus und Clawback

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Regelungen, die dem Aufsichtsrat ein Ermessen einräumen, variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, der die Gesellschaft zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte oder zum Ausspruch einer solchen Kündigung veranlasst hat.

Eine Rückforderung von bereits ausgezahlten STI- oder LTI-Beträgen ist, gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Aufsichtsrats von dem die Rückforderung auslösenden Sachverhalt, nur für die letzte erfolgte Auszahlung von STI und LTI, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete, zulässig. Ausgezahlte Beträge des LTI für eine Performance-Periode sind nach vorstehender Maßgabe daher gegebenenfalls zeitanteilig, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete, zurückzuerstatten. Der Gesellschaft steht die Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen gegen Zahlungsansprüche des Vorstands zu. Rückforderungsansprüche anderer Art (z.B. wegen irrtümlicher Überzahlung) bleiben unberührt.

IV.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

1.

Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen

Die erstmalige Bestellung eines Vorstandsmitglieds erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren. Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern enden jeweils am Ende der angegebenen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Falle der Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft verlängert sich der Dienstvertrag bis zum Ablauf der neuen Amtszeit.

Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund.

Im Fall der Beendigung des Vorstandsamtes durch Widerruf der Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag mit Ablauf der Auslauffrist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Auslauffrist ist entsprechend § 622 BGB bemessen. Die Auslauffrist verlängert sich auf zwölf Monate zum Monatsende, wenn das Vorstandsmitglied wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung abberufen wird. Erfolgt eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, so endet der Dienstvertrag ebenfalls mit einer Auslauffrist von zwölf Monaten zum Monatsende. Im Fall des Widerrufs der Bestellung bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft den Vorstand unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung seiner Tätigkeit freistellen. Während einer Freistellung entfallen die variablen Vergütungsbestandteile für die Zeit der Freistellung pro rata temporis.

Die Ansprüche auf STI und LTI richten sich nach den oben beschriebenen Regelungen über einen vorzeitigen Austritt.

2.

Leistungen zu Beginn und Beendigung der Vorstandstätigkeit

Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in einem angemessenen Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).

Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Vorstandsmitglieder nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von bis zu zwei Jahren einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegen. Die Wacker Neuson SE verpflichtet sich in diesem Fall, für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung ('Karenzentschädigung') zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Bei der Berechnung der Karenzentschädigung werden der LTI, die Beiträge zur Altersversorgung und der geldwerte Vorteil des Dienstwagens nicht berücksichtigt. Auf die fällige Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was das Vorstandsmitglied während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige selbständige oder unselbständige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Etwaige Abfindungen werden angerechnet.

3.

Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen

Bei der Wacker Neuson SE besteht für alle Vorstandsmitglieder eine beitragsorientierte Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der die Vorstandsmitglieder zwischen zwei definierten Leistungsplänen wählen können. Beide sehen eine Altersleistung wahlweise als Einmalkapital oder als lebenslange Rente an, wobei das Rentenalter in beiden Fällen 65 Jahre ist, jeweils mit der Möglichkeit, die Leistungen (mit Abschlägen) vorzeitig ab 62 in Anspruch zu nehmen. Ein Leistungsplan sieht zusätzlich eine Invaliditätsrente mit 100 % der Altersrente sowie im Todesfall eine Hinterbliebenenrente von 60 % der Altersrente vor. Der andere Leistungsplan sieht bei Invalidität und bei Versterben vor Rentenbeginn lediglich die Auszahlung des Versorgungsguthabens bei Entfall der späteren Altersleistung vor; im Todesfall nach Rentenbeginn innerhalb von 15 Jahren wird die Rente bis zum Jahr 15 an die Hinterbliebenen weiterbezahlt.

4.

Change of Control

Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.

5.

Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder von vergleichbaren Mandaten

Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE abgegolten. Die Vergütung für Aufsichtsratsmandate und andere Ämter, die das Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrnimmt, sind auf die Vergütung als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE anzurechnen.

V.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Abweichungen sind insbesondere in wirtschaftlichen Krisen zulässig, in denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potentiellen) Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht optimal erscheinen.

Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander, die Maximalvergütung sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile, namentlich die Festvergütung (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und sonstigen Nebenleistungen (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt) sowie die variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere Leistungskriterien des STI und LTI sowie die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung, die Regelungen zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte).

Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Lage nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten erhöhter Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen erstatten.

Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür (also warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind.

Soweit die Regelungen des Vorstandsdienstvertrags eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Aufsichtsrat die für geboten gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen Vorstandsmitgliedern eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden.

Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erklären.

E.

Offenlegung

Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden der Beschluss und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE erstellen jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Vorstandsmitglied von der Gesellschaft und von Unternehmen des Wacker Neuson Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung und machen diesen Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich.

2.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des DCGK, soweit hiervon keine Abweichungen erklärt wurden. Zudem wurde die Aufsichtsratsvergütung anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Zugleich soll die Vergütung die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Die Aufsichtsratsmitglieder sollen neben der Festvergütung eine erfolgsorientierte Vergütung in Abhängigkeit von dem Konzernergebnis nach Steuern erhalten. Um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen, wird der überwiegende Teil der Vergütung als Festvergütung gewährt. Denn der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Darüber hinaus wird eine erfolgsorientierte Vergütung in Abhängigkeit von finanziellen Leistungskriterien gewährt. Die erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht als Steuerungsanreiz oder Bonifizierung des Aufsichtsrats für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft anzusehen, sondern soll in weniger erfolgreichen Jahren ein Atmen der Vergütung ermöglichen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einer festen jährlichen Vergütung in Höhe von 30.000 Euro, die in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal fällig und zahlbar ist. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00, das jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig ist. Als Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung gilt in diesem Zusammenhang auch die Teilnahme im Wege der Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Aufsichtsratssitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer. Darüber hinaus versichert die Gesellschaft auf ihre Kosten die Aufsichtsratsmitglieder gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) ab.

Entsprechend der Empfehlung G.17 DCGK soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll daher das zweifache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten und sein Stellvertreter das 1,5-fache. Die einfache Mitgliedschaft in Ausschüssen wird mit jährlich EUR 5.000,00 zusätzlich honoriert; Ausschussvorsitzende erhalten zusätzlich das Doppelte dieses Betrags je Vorsitz.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern. Diese erfolgsorientierte Vergütung beträgt in keinem Fall mehr als das 0,75-fache der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung) des Aufsichtsratsmitglieds. Für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt der Anteil der Festvergütung also mindestens 57 % und der Anteil der variablen Vergütung maximal 43 % an der Gesamtvergütung.

Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe der variablen Vergütung ist die Höhe des Konzernergebnisses nach Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten 0,05 % des Konzernergebnisses als variable Vergütung, die nach oben auf das 0,75-fache der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung) begrenzt ist. Die Orientierung der Vergütung des Aufsichtsrats an diesem Leistungskriterium für die Gewährung der variablen Vergütung ist unter Tragfähigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, weil das Konzernergebnis den wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns am besten reflektiert. Die variable Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden, soweit die Hauptversammlung bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden, und sie können ihr Amt ohne wichtigen Grund vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, sollen nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten.

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen und kann sich von einem unabhängigen externen Experten beraten lassen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Internetservice zur Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ('COVID-19-Pandemie') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff., in der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, S. 3328 ff., geänderten Fassung; nachfolgend auch 'COVID-19-G') in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 48, S. 2258, abgehalten.

Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 26. Mai 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) in unserem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, live in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich wie nachstehend (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können ordnungsgemäß angemeldete und im Aktienregister eingetragene Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts, des Fragerechts sowie der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung zugänglich. Um den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, das heißt die Zugangskennung und das Passwort, werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser Zugangsdaten im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft kann der Aktionär dort ein eigenes Passwort wählen, das ihm einen etwaigen erneuten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ermöglicht. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Bevollmächtigten der Aktionäre erhalten nach ordnungsgemäßer Erteilung einer Vollmacht durch den Aktionär (siehe dazu nachstehend Ziff. 4 'Stimmrechtsvertretung') eigene Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziff. 4 'Stimmrechtsvertretung') unberührt.

Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs. Weitere Informationen zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

2.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich unter

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c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de

schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder unter Nutzung der von der Gesellschaft mit dem Einladungsschreiben übersandten Zugangsdaten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, zur Hauptversammlung anmelden.

Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, sowie die Wahrnehmung des Fragerechts unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 20. Mai 2021 bis einschließlich 26. Mai 2021 erst mit Gültigkeitsdatum 27. Mai 2021 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 19. Mai 2021 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('elektronische Briefwahl'). Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, vorgenommen werden.

Die Stimmabgabe in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, ist vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft eine zuvor in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.

Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

4.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, zu erfolgen. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind.

Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber, sofern sie nicht unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der unter

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zugänglich ist, erteilt wird, ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:

Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/hv

zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 ist in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung nicht aus.

5.

Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder ist unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich.

Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:

Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2021 ist in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird von diesen die zuletzt zugegangene Stimmabgabe als verbindlich betrachtet. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach der Anmeldung nicht aus.

6.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G).

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 24. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

7.

Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G

Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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a) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem unter der Internetadresse

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zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden.

Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402 298
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com

Rechtzeitig, also spätestens bis zum 11. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter

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veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, das heißt Anträge, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 11. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung').

8.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G

Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 85.713 eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.054.287 Stimmen.

10.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/hv

zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

11.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Die Wacker Neuson SE verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer, dem Aktionär vom Letztintermediär verliehene eindeutige Kennung, das dem Aktionär zugeteilte Zugangspasswort zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung, die IP-Adresse, von der aus der Aktionär den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung nutzt, die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl, soweit der Aktionär auch Aufsichtsratsmitglied ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als Aufsichtsratsmitglied im Wege der Bild- und Tonübertragung, Nummer des Depotkontos und Name des Aktionärs, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den Inhalt ihrer Beantwortung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigten oder des vom Aktionär benannten Dritten und dessen vom Letztintermediär verliehene eindeutige Kennung, die Vollmachtserteilung an ihn, dessen IP-Adresse sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Wacker Neuson SE wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Kurt Helletzgruber, Alexander Greschner und Felix Bietenbeck. Sie erreichen die Wacker Neuson SE unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402 298
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank oder der jeweilige Letztintermediär im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG deren personenbezogenen Daten an die Wacker Neuson SE. Das dem Aktionär zugeteilte Zugangspasswort und die IP-Adresse, von der aus der Aktionär oder sein Bevollmächtigter den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung nutzt, werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit § 67e Abs. 1 AktG. Die Wacker Neuson SE speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Ist ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft, wird die Wacker Neuson SE dessen personenbezogene Daten auf der Grundlage von § 67e Abs. 2 Satz 1 AktG sowie vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für höchstens zwölf Monate speichern. Eine längere Speicherung durch die Wacker Neuson SE ist zudem zulässig, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich ist; Rechtsgrundlage ist insofern § 67e Abs. 2 Satz 2 AktG gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.

Die Dienstleister der Wacker Neuson SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Wacker Neuson SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Wacker Neuson SE (Art. 28 DS-GVO).

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und ihren Bevollmächtigten sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, sofern sie in der virtuellen Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III.7 verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten von der Wacker Neuson SE Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der Wacker Neuson SE unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402 298
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com

Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Wacker Neuson SE ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402-298
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com

 

München, im April 2021

Wacker Neuson SE

Der Vorstand



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