DGAP-News: Axel Springer SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

22.03.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Axel Springer SE

Berlin

ISIN DE0005501357 / WKN 550135
ISIN DE0005754238 / WKN 575423

Bekanntmachung


Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für den 18. April 2018 in Berlin (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 12. März 2018) hat die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co, Berlin, gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um einen weiteren Gegenstand und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.

Die Tagesordnung wird deshalb um folgenden Punkt erweitert:

Tagesordnungspunkt 14: Schaffung eines genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung

Die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co schlägt mit Begründung vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde im Dezember 2015 durch Ausgabe von 8.955.311 neuen Aktien teilweise Gebrauch gemacht.

Das durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 geschaffene genehmigte Kapital sollte nunmehr durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches in Höhe von rund 10% des Grundkapitals sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll. Die Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 geschaffenen genehmigten Kapitals sollte aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister.

Hierzu schlägt die Antragstellerin vor, Folgendes zu beschließen:

a)

Schaffung eines genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit. c) ii) SE-VO bestimmt werden.

b)

Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals

Die von der Hauptversammlung am 14. April 2015 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamkeit des neuen genehmigten Kapitals gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben.

c)

Satzungsänderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung

§ 5 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit. c) ii) SE-VO bestimmt werden.'

d)

Anmeldung der Satzungsänderung

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 10.500.000,00 mit den entsprechenden Satzungsänderungen gemäß vorstehendem lit. c) zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue genehmigte Kapital gemäß vorstehendem lit. a) in das Handelsregister eingetragen wird.

Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO

Dem vorstehend vorgeschlagenen Beschlussvorschlag legt die Antragstellerin die folgenden Erwägungen zugrunde, der insoweit einen Bestandteil des Tagesordnungsergänzungsverlangens darstellt. Die Antragstellerin schlägt vor, dass der Vorstand der Axel Springer SE der für den 18. April 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten Kapitals erstattet und sich den folgenden Bericht zu Eigen macht:

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde im Dezember 2015 durch Ausgabe von 8.955.311 neuen Aktien teilweise Gebrauch gemacht.

Das durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 geschaffene genehmigte Kapital soll nunmehr durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches in Höhe von rund 10% des Grundkapitals sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll. Die Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 2015 geschaffenen genehmigten Kapitals soll aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister.

Das genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen.

a)

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission.

b)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder Forderungen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Außerdem verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung häufig stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann.

Bei Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre wäre der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nicht möglich und die mit dem Erwerb für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft sorgfältig prüfen, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden können, wenn die auf den Namen lautenden Stückaktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre.

Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Namen lautenden Stückaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand darüber berichten.'

Stellungnahme des Vorstands der Axel Springer SE

Der Beschlussvorschlag dient aus Sicht des Vorstands dem Unternehmensinteresse. Die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, verbreitert die Handlungsmöglichkeiten der Axel Springer SE und verschafft der Gesellschaft eine größere Flexibilität, ihr Kapital bei Bedarf in angemessenem Umfang zu erhöhen und damit unternehmerische Entscheidungen umzusetzen. Nachteilige Folgen sind damit für die Aktionäre nicht verbunden, zumal das Bezugsrecht der Aktionäre nur in den im Beschlussvorschlag genannten Fällen ausgeschlossen werden darf.

Der Vorstand der Axel Springer SE schlägt der Hauptversammlung daher vor, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Der Vorstand macht sich den Bericht an die Hauptversammlung - wie oben dargestellt - zu Eigen und erstattet diesen der Hauptversammlung als eigenen Bericht. Der Bericht zum Bezugsrechtsausschluss wird auch in der Hauptversammlung ausliegen.

 

Berlin, im März 2018

Der Vorstand



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