DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

10.05.2017 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Hawesko Holding Aktiengesellschaft

Hamburg

Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270
International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, den 19. Juni 2017, um 14.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet.


TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB), des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 12.572.260,86 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien entspricht dies einer Dividende von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie.

b)

Der verbleibende Betrag von Euro 893.836,96 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine hiervon abweichende Fälligkeit wird nicht bestimmt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Investitionsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

6.

Beschlussfassung über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Hawesko Holding Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Juni 2017 niedergelegt. Es wird daher die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor ,

Herrn Wilhelm Weil, wohnhaft in Kiedrich, Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat der Hawesko Holding Aktiengesellschaft zu wählen.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist Herr Weil weder Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

Der vorstehende Wahlvorschlag - wie auch die entsprechende Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - wurde unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Zielgröße für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat sowie auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und insbesondere unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben.

Herr Weil ist Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil, welches mehrere Unternehmen des Hawesko-Konzerns, insbesondere die Hanseatisches Wein & Sekt Kontor Hawesko GmbH beliefert. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Herr Weil keine darüber hinausgehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, können auch dem unter der Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« abrufbaren Lebenslauf entnommen werden.

7.

Beschlussfassung über die präventive Absicherung der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken und Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsänderungen

Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten ist für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft eine wichtige Aufgabe, deren Erfüllung wegen der Breite der Geschäftstätigkeit und Vertriebswege und der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens besonderen Herausforderungen unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive Schutzmechanismen eingeräumt werden, die - wie bei Vorstandsmitgliedern - zu einer angemessenen Reduzierung ihres Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer angemessenen Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese Mechanismen von der Hauptversammlung beschlossen werden und so ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern dauerhaften und vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung wieder abgeändert werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

(a)

Es wird § 15a der Satzung der Gesellschaft mit folgendem Inhalt neu geschaffen:

'§ 15a
Informationsanspruch der Aufsichtsratsmitglieder

Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen den Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der Gesellschaft hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie -protokolle, zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar bevorstehen.'

(b)

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie auf die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied stehen, einschließlich des für internationale Großsozietäten oder entsprechende Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte.

(2)

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Die Vergütung berechnet sich aus einem fixen Teil, aus einem variablen Teil und aus einem Teil, der von der Anzahl der Sitzungen abhängt ('Sitzungsgeld'). Der fixe Teil beträgt Euro 4.200,00 pro Jahr. Der variable Teil berechnet sich als 0,2% des Bilanzgewinns vermindert um 25% der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen. Das Sitzungsgeld beträgt Euro 1.050,00 pro Sitzung, diese Vergütung erhalten auch Aufsichtsratsmitglieder für Sitzungen eines Ausschusses, an denen sie als aus der Mitte des Aufsichtsrats bestellte Mitglieder dieses Ausschusses oder im Rahmen ihres Teilnahmerechts nach § 109 Abs. 2 AktG teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die 2-fache, Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten die 1 1/2-fache Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

(3)

Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedern separate, angemessene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 15.000.000,00. Für den Fall, dass die Deckungssumme durch andere Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft durch den D&O-Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse des Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird.

-

Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Ansprüche.

-

Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds einschließlich des für internationale Großsozietäten oder entsprechende Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte.

-

Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. Für die Zeit in der der Versicherungsschutz nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O-Versicherung den aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme gleichmäßig unter diesen aufzuteilen.

-

Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden Marktverhältnissen am nächsten kommt.'

(c)

§ 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird um Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt:

'Änderungen des § 15a bedürfen einer qualifizierten Stimmmehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Eine Änderung des § 19 Abs. 4 Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals.'

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2010 wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft letztmalig von der Hauptversammlung gebilligt. Anlässlich der jüngsten personellen Umstrukturierung des Vorstandes, insbesondere der Bestellung von Herrn Raimund Hackenberger als Mitglied des Vorstands, entspricht es dem Verständnis des Vorstands und des Aufsichtsrats von guter Corporate Governance, den Aktionären erneut die Gelegenheit zu geben, über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder abzustimmen.

Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding Aktiengesellschaft. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden im Abschnitt Vergütungsbericht des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 dargestellt. Der Geschäftsbericht 2016 ist auch Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« eingesehen werden können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2016 in der Hauptversammlung zugänglich sein und das Vergütungssystem näher erläutert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding Aktiengesellschaft zu billigen.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ist bis zum 31. Mai 2018 befristet. Das Genehmigte Kapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2013 geschaffen und am 29. Juli 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital wurde nicht ausgenutzt.

Aufgrund des zeitnahen Ablaufs der Ermächtigung soll auch zukünftig sichergestellt werden, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. Euro 6.850.000,00 haben und bis zum 18. Juni 2022 ausgeübt werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals

Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben.

b)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; oder

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.

Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden, oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

Änderung der Satzung

§ 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; oder

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.

Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden, oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'

d)

Anweisung des Vorstands zur Handelsregisteranmeldung

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen bisherigen genehmigten Kapitals und das unter lit. b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte Kapital bzw. die Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue genehmigte Kapital eingetragen wird. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:

Zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des alten genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2022 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des nominalen Grundkapitals in Höhe von Euro 6.850.000,00 zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder einem Konsortium von Kreditinstituten, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Das Genehmigte Kapital umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu entscheiden.

Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.

Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.

Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksam-werdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit, zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2017 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.

Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden.

Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Buchstaben a) bis d) von § 4 Abs. 4 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen berichten.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 der Satzung

§ 9 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung innerhalb von vier Wochen niederlegen können. Um zukünftig im Einzelfall auch eine kurzfristige Amtsniederlegung zu ermöglichen, die sowohl im Interesse des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds als auch im Unternehmensinteresse sein kann, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

§ 9 der Satzung wird in Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

'Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Mitglied des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Vorstand können die Frist im Einzelfall einvernehmlich verkürzen oder hiervon gänzlich absehen.'

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Wein Wolf Holding GmbH

Die Hawesko Holding Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die 'Organträgerin') hat am 8. Mai 2017 mit der Wein Wolf Holding GmbH (nachfolgend die 'Organgesellschaft') einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend der 'Vertrag') hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

-

Die Organgesellschaft ist während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

-

Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

-

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen bzw. gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

-

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

-

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem der Vertrag wirksam geworden ist.

-

Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft vor.

-

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft.

-

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Die Hawesko Holding Aktiengesellschaft war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der Hawesko Holding Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch unabhängige Prüfer rechtlich nicht erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Vertrag bereits zugestimmt. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft und erst, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 8. Mai 2017 zwischen der Hawesko Holding Aktiengesellschaft und der Wein Wolf Holding GmbH wird zugestimmt.

Ergänzende Informationen und Unterlagen zu TOP 11

Im Einklang mit § 293f AktG sind die folgenden Unterlagen auf der Internetseite unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« veröffentlicht:

-

der Gewinnabführungsvertrag vom 8. Mai 2017 zwischen der Hawesko Holding Aktiengesellschaft und der Wein Wolf Holding GmbH;

-

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Hawesko Holding Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;

-

die Jahresabschlüsse der Wein Wolf Holding GmbH (bzw. der Wein Wolf Holding GmbH & Co. KG als deren Rechtsvorgängerin) für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hawesko Holding Aktiengesellschaft sowie der Geschäftsführung der Wein Wolf Holding GmbH nach § 293a AktG.

Die Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung am 19. Juni 2017 zugänglich sein.

 

WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 13.708.934,14 und ist eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 29. Mai 2017 (0:00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag), beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. Juni 2017 (24:00 Uhr) zugegangen sein.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder via E-Mail zu übermitteln:

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69/12012-86045
E-Mail: WP.HV@db-is.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind die betreffenden Personen auf der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die Anmeldung kann in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut zurückschickt und das depotführende Institut die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Jedem Aktionär werden grundsätzlich bis zu zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Hierzu steht das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zum Herunterladen bereitgestellte Formular zur Verfügung, welches auch zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter den in Abschnitt 2. genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr unter der nachfolgend angegebenen Adresse eingegangen sein:

Hawesko Holding Aktiengesellschaft - Hauptversammlung 2017
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine Änderung oder ein Widerruf der per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist ebenfalls bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr unter der vorstehend angegebenen Adresse möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf sämtlicher zuvor per Briefwahl abgegebener Stimmen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte im Wege der Briefwahl.

4.

Teilnahme- und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahme- und ihr Stimmrecht sowie ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben grundsätzlich per Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Dieses Formerfordernis besteht nicht, wenn die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird. Allerdings verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten, werden daher gebeten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (zum Beispiel die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch an folgende Adresse übermittelt werden:

Hawesko Holding Aktiengesellschaft - Hauptversammlung 2017
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine an die genannte Postadresse übersandte Vollmacht oder ihr Nachweis oder Widerruf sollten aus organisatorischen Gründen so rechtzeitig übersandt werden, dass diese spätestens bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr eingegangen sind, damit sie noch in der Hauptversammlung Berücksichtigung finden können.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

5.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, dass diese ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Diesen können die Aktionäre bereits vor oder auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden soll, muss der Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig sind. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und kann der Gesellschaft vorab bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr (Zeitpunkt des Eingangs) an die oben in Abschnitt 4. genannte Adresse übermittelt oder dem Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit wie in Abschnitt 4. beschrieben möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

6.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

6.1

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (also mindestens 327.648 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragsstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.

Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 19. Mai 2017 (24:00 Uhr) zugehen.

Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen:

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
- Vorstand -
Elbkaihaus
Große Elbstraße 145d
D-22767 Hamburg

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.

6.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Investor Relations - HV 2017
Elbkaihaus
Große Elbstraße 145d
D-22767 Hamburg

Fax: +49 (0) 40/30 39 21 05
E-Mail: ir@hawesko-holding.com

Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Begründete Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2017 (24:00 Uhr) unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung und eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. - im Falle einer juristischen Person - die Firma und den Sitz des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - im Falle eines Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind im Rahmen einer eventuellen Beschlussfassung nur dann beachtlich, wenn sie in der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

6.3

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Nach § 20 Abs. 4 der Satzung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.

6.4

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.

7.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Internetseite der Hawesko Holding Aktiengesellschaft, über die die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG zugänglich sind, findet sich unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung zugänglich gemacht:

*

der Inhalt der Einberufung (einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung),

*

eine Erläuterung zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen kein Beschluss gefasst werden soll,

*

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie

*

Formulare und Erläuterungen für die Stimmabgabe durch Vertretung sowie mittels Briefwahl

Auf dieser Internetseite werden auch die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, eine gegebenenfalls bekanntzumachende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sowie zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG veröffentlicht.

 

Hamburg, im Mai 2017

Hawesko Holding Aktiengesellschaft

Der Vorstand



10.05.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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