EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

19.03.2014 / 15:06


EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Karlsruhe

ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)

Einberufung der Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 29. April 2014,
um 10:00 Uhr

in die

Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe
Festplatz 9
76137 Karlsruhe

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 6. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 186.993.188,09 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,69 EUR je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 186.889.968,63 EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 103.219,46 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 30. April 2014.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2014 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung vom 29. April 2010 hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 war. Der Aufsichtsrat hat am 6. März 2014 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches ab dem Geschäftsjahr 2014 zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit Ziffer 4.2.2 Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat hierbei einen unabhängigen externen Vergütungsexperten hinzugezogen, den er mit der Überprüfung des bisherigen Vergütungssystems und der Erarbeitung von Vorschlägen für eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beauftragt hat.

Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht 2013 veröffentlicht ist. Das neue Vergütungssystem ist in einem separaten Bericht dargestellt. Der Vergütungsbericht 2013 mit dem bisherigen Vergütungssystem und der separate Bericht zum neuen Vergütungssystem sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht und der separate Bericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.

Auch für das neue Vergütungssystem soll von der in § 120 Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen, welches der Aufsichtsrat am 6. März 2014 beschlossen hat.

7.

Wahl zum Aufsichtsrat

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Herr Günther Cramer hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt und ist am 22. Dezember 2013 als Vertreter der Anteilseigner aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Carola Wahl, Bonn, Senior Vice President Indirekter Vertrieb und Service, Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Anteilseignervertreterin in den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 29. April 2014 bestehen bei der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und eine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bei der congstar GmbH mit Sitz in Köln.

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält die vorgeschlagene Kandidatin keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

8.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes nach § 2 der Satzung

Im Rahmen der in der Hauptversammlung am 25. April 2013 angekündigten strategischen Neuausrichtung wurde ein neues Strukturkonzept für den EnBW-Konzern erarbeitet. Im Rahmen dieses Strukturkonzepts soll die Komplexität des EnBW-Konzerns unter anderem durch die Verschmelzung von fünf Kerngesellschaften auf die EnBW Energie Baden-Württemberg AG deutlich reduziert werden. Da die EnBW Energie Baden-Württemberg AG im Zuge dieser Zusammenführung operative Tätigkeiten aufnimmt, ist eine Anpassung des Unternehmensgegenstands in der Satzung der Gesellschaft erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen zugleich auch klarstellende und redaktionelle Änderungen des § 2 der Satzung vorgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

§ 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1)

1Gegenstand des Unternehmens ist die Energieversorgung, die Wasserversorgung und die Entsorgung einschließlich aller damit jeweils zusammenhängenden Tätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern. 2Die Gesellschaft kann auch in verwandten Wirtschaftszweigen tätig werden oder Beteiligungen erwerben und verwalten, insbesondere in den Bereichen Informationsverarbeitung, Kommunikationstechnik, Verkehr und Immobilienwirtschaft. 3Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte, Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

(2)

1Die Gesellschaft kann in den vorstehend aufgeführten Geschäftsfeldern selbst oder durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen tätig werden. 2Sie kann ihre Geschäftstätigkeit auch ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken. 3Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, strukturell verändern und unter einheitlicher Leitung zusammenfassen.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 genannten Geschäftsfelder erstreckt.'

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung von acht bestehenden Unternehmensverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und acht Tochtergesellschaften

Zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und den nachfolgend genannten acht Tochtergesellschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH als jeweiliger Organgesellschaft bestehen folgende acht Unternehmensverträge:

a)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Mai 1999 mit der Netze BW GmbH mit Sitz in Stuttgart (vormals: EnBW Regional Aktiengesellschaft, davor: EnBW Regional GmbH)

b)

Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2013 mit der TransnetBW GmbH mit Sitz in Stuttgart

c)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. März 2007 mit der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH mit Sitz in Stuttgart

d)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. März 2011 mit der EnBW Wind Onshore 1 GmbH mit Sitz in Stuttgart (vormals: EnBW Omega Neunundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe)

e)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 3. März 2009 mit der EnBW Omega Siebzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe (künftig: EnBW Offshore 1 GmbH)

f)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. März 2011 mit der EnBW Offshore 2 GmbH mit Sitz in Stuttgart (vormals: Omega Dreißigste Verwaltungsgesellschaft mbH)

g)

Gewinnabführungsvertrag vom 19./20. Januar 2005 mit der EnBW Speicher GmbH mit Sitz in Stuttgart (vormals: EnBW Akademie Gesellschaft für Personal- und Managemententwicklung mbH)

h)

Gewinnabführungsvertrag vom 11./20. Januar 2005 mit der EnBW Perspektiven GmbH mit Sitz in Karlsruhe (vormals: TDL Gesellschaft für anlagentechnische Dienste und kaufmännische Leistungen mbH)

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile. Die Verträge sind Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostengesetzes vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes geändert worden. Für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ist künftig erforderlich, dass Gewinnabführungsverträge mit Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten.

Zur Anpassung an die Gesetzesänderung sollen die vorgenannten Unternehmensverträge zwischen den Parteien zur Fortführung der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaften geändert werden. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hat daher am 12. März 2014 mit den vorgenannten acht Tochtergesellschaften Änderungsvereinbarungen abgeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Netze BW GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 6. Mai 1999 wird zugestimmt.

b)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der TransnetBW GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 12. Februar 2013 wird zugestimmt.

c)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15. März 2007 wird zugestimmt.

d)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Wind Onshore 1 GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 1. März 2011 wird zugestimmt.

e)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Omega Siebzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe (künftig: EnBW Offshore 1 GmbH) zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 3. März 2009 wird zugestimmt.

f)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Offshore 2 GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 1. März 2011 wird zugestimmt.

g)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Speicher GmbH mit Sitz in Stuttgart zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 19./20. Januar 2005 wird zugestimmt.

h)

Der Änderungsvereinbarung vom 12. März 2014 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Perspektiven GmbH mit Sitz in Karlsruhe zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 11./20. Januar 2005 wird zugestimmt.

Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt:

*

Die Regelungen über die Verlustübernahme durch die EnBW Energie Baden-Württemberg AG werden in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.

*

Im Übrigen bleiben die Verträge unverändert.

Diese Änderungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften auch der Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften. Die Gesellschafterversammlungen der vorstehend aufgeführten acht EnBW-Tochtergesellschaften haben den dargestellten Änderungen der Unternehmensverträge bereits zugestimmt.

Die Änderungen der vorgenannten Unternehmensverträge werden jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß den §§ 295 Abs. 1, 293a Abs. 1 AktG entsprechend näher erläutert und begründet.

Weil die EnBW Energie Baden-Württemberg AG ihre 100%igen Beteiligungen an der Netze BW GmbH, an der TransnetBW GmbH und an der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH jeweils nicht ausschließlich direkt, sondern zu einem geringen Teil mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Neckarwerke Stuttgart GmbH hält, mussten diejenigen Änderungsvereinbarungen, die die Unternehmensverträge mit diesen drei Tochtergesellschaften betreffen, gemäß den §§ 295 Abs. 1, 293b Abs. 1 AktG durch einen vom Landgericht Stuttgart bestellten sachverständigen Prüfer geprüft werden.

Die Prüfungsberichte des gerichtlich bestellten Prüfers, die vorgenannten gemeinsamen Berichte, die jeweiligen Änderungsvereinbarungen und die ursprünglichen Unternehmensverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse und Lageberichte dieser Tochtergesellschaften der letzten drei Geschäftsjahre, sofern nicht von der Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte der EnBW Energie Baden-Württemberg AG der letzten drei Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu sechs neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und sechs Tochtergesellschaften

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der sechs neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren folgenden sechs Tochtergesellschaften als jeweiliger Organgesellschaft zuzustimmen:

a)

EnBW Omega Zweiundfünfzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe,

b)

EnBW Omega Dreiundfünfzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe,

c)

EnBW Omega Vierundfünfzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart,

d)

EnBW Omega Fünfundfünfzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart,

e)

EnBW Omega Sechsundfünfzigste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart,

f)

symbiotic services GmbH mit Sitz in Karlsruhe.

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile.

Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften sein.

Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag' genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

*

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Der Organträger wird sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft verpflichtet sich zudem, den Weisungen des Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft und die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 des Vertrages). Der Organträger kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft jedoch keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen (§ 1 Abs. 5 des Vertrages). Schließlich ist der Organträger berechtigt, jederzeit die Bücher, Schriften und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu verlangen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Abs. 6 des Vertrages).

*

Die Organgesellschaft ist während der Dauer des Vertrags zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Die Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst
- soweit rechtlich zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen, was jedoch nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne gilt (§ 2 Abs. 2 des Vertrages).

*

Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 3 des Vertrages).

*

Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Abs. 2 des Vertrages).

*

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des Vertrages).

*

Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Abs. 3 des Vertrages).

*

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung jeweils der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Parteien geschlossen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der Leitungsbefugnis des Organträgers - für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 Abs. 2 des Vertrages).

*

Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er verlängert sich bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wird (§ 7 Abs. 3 des Vertrages). Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages weniger als 12 Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere (Rumpf-)Geschäftsjahre der Organgesellschaft, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Abs. 4 des Vertrages).

*

Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher Aufhebung oder Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Abs. 5 des Vertrages):

a)

die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem Umfang, der zur Folge hat, dass die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen,

b)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft,

c)

der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt,

d)

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e)

wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist,

f)

der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.

*

Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrags zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend (§ 7 Abs. 6 des Vertrages).

Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten Tochtergesellschaften haben dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet.

Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse und Lageberichte dieser Tochtergesellschaften der letzten drei Geschäftsjahre, sofern nicht von der Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte der EnBW Energie Baden-Württemberg AG der letzten drei Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 8. April 2014 (0:00 Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen.

Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall muss sich der Nachweis auf den Beginn des 8. April 2014 (0:00 Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle eingereicht werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf des 22. April 2014 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden Adressen zugehen:

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung heruntergeladen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen übermitteln:

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Konzerngremien
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00
E-Mail: hauptversammlung2014@enbw.com

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, wird darum gebeten, dass diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 25. April 2014 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen Fall von der Internetseite http://www.enbw.com/hauptversammlung heruntergeladen werden kann und auf dem der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis spätestens 25. April 2014 (Zugang bei der Gesellschaft) an eine der im vorhergehenden Abschnitt genannten Adressen zu übermitteln.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.

5.

Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

a)

Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 29. Januar 2014, 0:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.

Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 29. März 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Konzerngremien
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
E-Mail: hauptversammlung2014@enbw.com

b)

Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Konzerngremien
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00
E-Mail: hauptversammlung2014@enbw.com

Bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2014 (24:00 Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

c)

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

Nach § 17 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

6.

Hinweis auf zugängliche Informationen

Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse

http://www.enbw.com/hauptversammlung

eine Internetseite eingerichtet.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt II. 5. dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

Weiterhin können die Aktionäre und andere Interessierte die Ausführungen des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden direkt über das Internet unter der vorgenannten Internetadresse verfolgen.

Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter, die keinen Zugang zum Internet haben oder denen ein Zugang zu den unter der vorgenannten Internetadresse bereitgestellten Unterlagen und Formularen, etwa wegen technischer Störungen, dauerhaft oder vorübergehend nicht möglich ist, besteht zusätzlich folgender freiwilliger Service: Alle im Internet für die Hauptversammlung zugänglich gemachten Unterlagen stehen während der üblichen Geschäftszeiten (9:00 bis 17:00 Uhr) in den Geschäftsräumen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe, zur Einsicht bereit.

 

Karlsruhe, im März 2014

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Der Vorstand






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