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Pressemitteilung vom 23.03.2004

DaimlerChrysler setzt Umstellung der Aufsichtsratsvergütung von der Tagesordnung der Hauptversammlung 2004 ab


  • Rechtsunsicherheit nach Urteil des Bundesgerichtshofs

  • Möglicher Widerspruch zwischen BGH-Urteil und Empfehlung des Corporate Governance Kodex

  • Unternehmen erwartet klare Entscheidungen des Gesetzgebers
Stuttgart — Als Konsequenz aus der möglichen Rechtsunsicherheit nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Aktienoptionsprogrammen für Aufsichtsräte haben Vorstand und Aufsichtsrat der DaimlerChrysler AG beschlossen, ihren Vorschlag zur Ausrichtung der Aufsichtsratsvergütung am langfristigen Unternehmenserfolg zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuziehen und den entsprechenden Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung der Hauptversammlung am 7. April 2004 abzusetzen.
DaimlerChrysler hatte die Aktionäre um Zustimmung gebeten, die bisher ausschließlich feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder um ca. 25 Prozent zu reduzieren und diesen Teil der Vergütung in Abhängigkeit vom Aktienkurs variabel zu gestalten. Nur bei einem Kursanstieg im Verlauf der Tätigkeitsdauer wäre die Gesamtvergütung der Aufsichts-ratsmitglieder gestiegen. Die dazu von DaimlerChrysler vorgesehene Gewährung von Phantomaktien war mit der bisher geltenden Rechtsprechung vereinbar und entspricht sowohl der ausdrücklichen Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance unter Leitung von Prof. Baums als auch den Kommentierungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex. Bei dem geplanten Programm handelt es sich ausdrücklich nicht um Aktienoptionen, die aus bedingtem Kapital geschaffen oder aus eigenen Aktien bedient werden sollten. Eine solche Konstruktion hat der BGH für unzulässig erklärt.
Nach dem am 15. März 2004 veröffentlichten BGH-Urteil ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Gericht eine Ausrichtung der variablen Aufsichtsratsvergütung am Aktienkurs generell für unzulässig hält. DaimlerChrysler ist unverändert der Auffassung, dass sich das Urteil nicht auf das der Hauptversammlung ursprünglich vorgeschlagene Modell erstreckt. Dennoch ist durch die BGH-Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zu den Empfehlungen und Regelungen der Kommissionen steht, eine Unsicherheit in der Rechtslage entstanden. Der Gesetzgeber ist deshalb gefordert, diese Unsicherheit zu beseitigen.