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DGAP-PVR News vom 03.05.2011

EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

EnBW Energie Baden-Württemberg AG 

03.05.2011 11:34

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe

ISIN DE0005220008 (WKN 522 000)
ISIN DE0005220024 (WKN 522 002)

Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG

Für die NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH (die 'Mitteilende') mit Sitz in der Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart, Deutschland, wurde der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 2. Mai 2011 folgende Mitteilung nach § 27a Abs. 1 WpHG übermittelt:

Am 5. April 2011 wurde die von der NECKARPRI GmbH an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (die 'Emittentin') gehaltene Beteiligung in die Mitteilende zugunsten der Kapitalrücklage eingebracht (die 'Einbringung'). Der Erwerb von Stimmrechten der Emittentin erfolgte ausschließlich als Folge der Einbringung.

Mit Telefax vom 6. April 2011 haben wir Ihnen im Namen der Mitteilenden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Mitteilenden an der Emittentin am 5. April 2011 die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % überschritten hat.
Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele teilen wir Ihnen im Namen und im Auftrag der Mitteilenden gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1, 3 WpHG mit,

1. dass die Einbringung weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erlangung von Handelsgewinnen der Mitteilenden dienen,
2. dass die Mitteilende nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben oder auf sonstige Weise zu erlangen,
3. dass die Mitteilende eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats, nicht jedoch auf die Besetzung des Vorstands der Emittentin anstrebt und

4. dass die Mitteilende keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der für den Erwerb der Stimmrechte verwendeten Mittel teilen wir gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass der Erwerb von Stimmrechten lediglich als Folge der Einbringung einer Beteiligung erfolgte. Die Mitteilende hat keine Eigen- oder Fremdmittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgewendet.

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