Beate Uhse Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.08.2010 in Flensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.06.2010 15:13

Beate Uhse Aktiengesellschaft

Flensburg

Einberufung der Hauptversammlung 2010

Ordentliche Hauptversammlung 2010

WKN: 755 140
ISIN: DE0007551400

Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 2010 der Beate Uhse AG ein.

Die Versammlung findet am

2. August 2010

um 11:00 Uhr

in den Räumen der Gesellschaft, Gutenbergstr. 12, 24941 Flensburg statt.

I. Teil           Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 der Beate Uhse Aktiengesellschaft mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie 315 Abs. 4 HGB, Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009

TOP 2

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen. Diese nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern diese erfolgen sollte.

TOP 5

Ermächtigung zum Erwerb von Aktien der Beate Uhse Aktiengesellschaft durch die Gesellschaft

Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aus der letzten ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 am 16. Dezember 2010 durch Zeitablauf erlöschen wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, unter Berücksichtigung der geänderten gesetzlichen Fristen erneut zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des gegenwärtigen Grundkapitals von 10 Prozent beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ein- oder mehrmals ausgeübt werden.

Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Beate Uhse-Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den fünf der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten, öffentlichen Kaufangebots sind die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu beachten, sofern sie Anwendung finden. Überschreitet das Volumen der Nachfrage das Volumen des öffentlichen Kaufangebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

b)

Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG oder zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, unter Ausnutzung eines bedingten Kapitals ausgegeben werden, die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.

Zudem können die erworbenen Aktien auch außerhalb der Börse veräußert werden, ohne allen Aktionären die Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, oder soweit dies erfolgt, um sie zur Erfüllung von Bezugsrechten im Rahmen des in der Hauptversammlung vom 4. August 2000 beschlossenen und von der Hauptversammlung am 17. Juni 2002 geänderten Aktienoptionsplanes oder zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern oder Gläubigern aus von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere aufgrund der unter Punkt 6 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung vom 2. August 2010 zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu verwenden. Zur Erfüllung dieser Bezugsrechte dürfen auch solche eigenen Aktien verwendet werden, die von der Gesellschaft zu anderen Zwecken erworben wurden, jedoch nicht zu diesen Zwecken verwendet werden konnten.

Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien kann ganz oder in Teilbeträgen ein- oder mehrmals ausgeübt werden. Soweit nach vorstehender Regelung die eigenen Aktien nicht durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wird deren Bezugsrecht ausgeschlossen.

c)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder einen Teil der erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

d)

Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum 3. August 2010 wirksam und endet am 1. August 2015. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

TOP 6

Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen; Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals; Satzungsänderung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juni 2005 um bis zu EUR 22.661.848,00 durch Ausgabe von bis zu 22.661.848 neuen Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber/Gläubiger von bis zum 20. Juni 2010 zu begebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Bisher wurde das Bedingte Kapital 2 nicht ausgenutzt. Da es durch Zeitablauf bis zum Tag der Hauptversammlung gegenstandslos werden wird, soll ein neues Bedingtes Kapital 2 geschaffen werden.

1)

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

a)

Ermächtigung, Nennbetrag, Volumen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. August 2015 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 140.000.000,00 mit einer Laufzeit von jeweils längstens zehn Jahren auszugeben. Für die Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandel- und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten vereinbart werden.

Den Inhabern/Gläubigern der Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 35.000.000 neue Inhaberaktien der Gesellschaft mit einem Gesamtnennwert von insgesamt bis zu EUR 35.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen eingeräumt werden.

Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann, soweit rechtlich zulässig, in anderen gesetzlichen Währungen erfolgen. Der Gesamtnennbetrag der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen darf EUR 140.000.000,00 beziehungsweise den jeweiligen Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung nicht übersteigen. Die Schuldverschreibungen können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern/Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

b)

Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können zu diesem Zweck auch einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für ihre Aktionäre nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

*

um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

*

um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Beate Uhse Aktiengesellschaft bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- bzw. Optionsrechten ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde;

*

um die Schuldverschreibungen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und der Gesamtnennwert der im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gegebenenfalls auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf den zulässigen Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung über diese Ermächtigung und ihrer späteren Ausübung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden.

c)

Gewährung der Wandlungs- und Optionsrechte, Verwässerungsschutz

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss mindestens 80 % des Durchschnittskurses entsprechen, der sich aus den im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den zehn Börsentagen vor Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen notierten Einheitskursen für die Aktien der Gesellschaft errechnet.

Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen das Grundkapital der Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre erhöht wird und der Bezugspreis je Aktie unter dem festgelegten oder ermäßigten Wandlungs- bzw. Optionspreis liegt oder neue Emissionen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre begeben werden und der niedrigste hierbei festgesetzte Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie unter dem festgelegten oder ermäßigten Wandlungs- bzw. Optionspreis liegt, wird der Wandlungs- bzw. Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzformel ermäßigt, sofern nicht den Inhabern/Gläubigern der Wandlungs- bzw. Optionsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem der Aktionäre entspricht. Die Verwässerungsschutzformel ist in den Anleihebedingungen festzulegen.

d)

Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabekurs, Zinssatz, Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Wandlungs- und Optionspreis und deren Anpassung sowie die Begründung einer Wandlungspflicht festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen.

Die Anleihebedingungen können für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen. Die Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

2)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2 und entsprechende Satzungsänderung

a)

Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2

Das derzeitige Bedingte Kapital 2 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandel- bzw. Optionsrechten, die in Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 6, 1) gewährt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in Tagesordnungspunkt 6, 1) definierten jeweils festzusetzenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber/Gläubiger von bis zum 1. August 2015 begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber/Gläubiger von bis zum 1. August 2015 begebenen Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, sofern nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen festzusetzen.

c)

Satzungsänderungen

§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird in seiner derzeitigen Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom zum 2. August 2010 um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber/Gläubiger von bis zum 1. August 2015 begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber/Gläubiger von bis zum 1. August 2015 begebenen Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, sofern nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt.'

d)

Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen Inhaberaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausnutzung von Options- oder Wandelrechten bzw. für die Erfüllung von Wandelpflichten.

TOP 7

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Beate Uhse Aktiengesellschaft zu billigen.

TOP 8

Neuwahl des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der Beate Uhse Aktiengesellschaft setzte sich gem. § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1, 4 DrittelbG und § 7 Abs. 1 der Satzung der Beate Uhse Aktiengesellschaft aus zwei Arbeitnehmervertretern und vier Vertretern, die von den Anteilseignern gewählt werden, zusammen.

Der Vorstand hat gemäß § 97 Abs. 1 AktG veröffentlicht, dass seines Erachtens die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nicht mehr gegeben sind und dass deswegen der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammenzusetzen ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichtes gemäß § 97 Abs. 2 AktG ist abgelaufen. Der Aufsichtsrat setzt sich demnach nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 AktG zukünftig nur noch aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrates endet gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 2. August 2010.

Da die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrates endet, ist eine Neuwahl durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

aa)

Herrn Gerard Cok, Knokke-Heist, Belgien, Unternehmensberater,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Gerard Cok bekleidet keine weiteren Aufsichtsratsmandate.

bb)

Herrn Gelmer Westra, Egmond aan den Hoef, Niederlande, Steuerberater bei CROP registeraccountants and belastingadviseurs maatschap,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Gelmer Westra bekleidet keine weiteren Aufsichtsratsmandate.

cc)

Herrn Martin Weigel, Hamburg, Vorstandsvorsitzender der GLC Glücksburg Consulting AG,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Martin Weigel bekleidet die folgenden weiteren Aufsichtsratsmandate:

 

Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte im Inland:

*

ABG Agrarbetriebsgesellschaft AG, Augsburg (stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:

*

BHC Baltic Holding Company AG, Liepaja (Lettland), Mitglied des Aufsichtsrats

*

Athena IT-Group A/S, Haderslev (Mitglied des Aufsichtsrats)

*

Goldmind GmbH, Hamburg (Mitglied des Beirats)

dd)

Herrn Andreas Bartmann, Hamburg, Geschäftsführer der Globetrotter Ausrüstung Denart & Lechhart GmbH,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Andreas Bartmann bekleidet keine weiteren Aufsichtsratsmandate.

ee)

Theodorus Bernardus Hendrikus Ruzette, Wijchen (Niederlande), Präsident der TMC Content Group, Schweiz,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Th. B. H. Ruzette bekleidet die folgenden weiteren Aufsichtsratsmandate:

 

Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:

*

Präsident der TMC Content Group, Schweiz.

ff)

Kerstin Klippert, Flensburg, Angestellte Beate Uhse new media GmbH,

als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Frau Kerstin Klippert bekleidet keine weiteren Aufsichtsratsmandate.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

TOP 9

Beschlussfassungen über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, die Satzung der Gesellschaft wie folgt anzupassen:

a)

§ 12 (Ort und Einberufung) der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Absatz 3:

'(3) Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30 b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.'

b)

Die Absätze 1 und 4 des § 13 (Teilnahmerecht) der Satzung der Gesellschaft werden in ihrer derzeitigen Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst sowie durch die nachfolgenden neuen Absätze 5 und 6 ergänzt:

'(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines in Textform erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Die Einzelheiten der Online-Teilnahme regelt der Vorstand; sie sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt machen.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Einzelheiten der Briefwahl regelt der Vorstand; sie sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt machen.'

c)

§ 14 (Vorsitz in der Hauptversammlung) der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Absatz 3:

'(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zu erlassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.'

II. Teil   Berichte und ergänzende Angaben

1.

Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu TOP 5

Der § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Hauptversammlung der Beate Uhse Aktiengesellschaft vom 16. Juni 2009 hatte die Gesellschaft zur Verwendung der bereits vorher erworbenen eigenen Aktien und zum Erwerb weiterer eigener Aktien bis zum 16. Dezember 2010 ermächtigt. Der vorgeschlagene Ermächtigungsbeschluss soll der Beate Uhse Aktiengesellschaft über den 16. Dezember 2010 hinaus die Möglichkeit geben, bei Bedarf weitere eigene Aktien zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung deshalb vor, am 2. August 2010 eine entsprechende Ermächtigung zu beschließen, die bis zum 1. August 2015 beschränkt ist. Der Zeitraum von 5 Jahren entspricht den im Jahre 2009 durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) neu gefassten gesetzlichen Möglichkeiten.

Der Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien möglich. Bei dem Erwerb eigener Aktien und deren Veräußerung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53 a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird dem Rechnung getragen.

Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der den Börsenpreis - berechnet nach dem 3-Tage-Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Beate Uhse Aktiengesellschaft im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes ist der 5-Tage-Durchschnitt maßgebend. Bei dem öffentlichen Kaufangebot soll es die Möglichkeit geben, kleine Offerten bis zu 100 Stück pro Aktionär bevorrechtigt anzunehmen. Damit können gebrochene Beträge bei der Festlegung von Quoten sowie kleine Restbestände vermieden und die technische Abwicklung erleichtert werden.

Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen werden - hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt - oder aber durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch auch vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. Voraussetzung hierzu ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzlich in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zugleich in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell zu reagieren.

Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Dies entspricht den Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Beate Uhse-Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in bestimmten Fällen diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft flexibel und kostengünstig auszunutzen.

Außerdem wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien auch zur Erfüllung von Bezugsrechten im Rahmen des von der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplans oder zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Damit könnten die sonst erforderlichen Kapitalerhöhungen eingeschränkt werden.

2.

Bericht des Vorstands gem. § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu TOP 6

Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgeben zu können, die den Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechen. Gegebenenfalls sollen auch über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften je nach Marktlage deutsche oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden können.

Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll allerdings in einigen Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist danach zum einen zulässig, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit einem Ausgabepreis begeben werden, der den theoretischen Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und eine reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht oder nur schwer möglich. Die gesetzlich vorgesehene 10 %-Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG wird nach dem Beschlussinhalt eingehalten.

Durch die Vorgabe, dass der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen deren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreiten darf, soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktie nicht eintritt. Der Vorstand übernimmt zudem die Pflicht, den theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnen zu lassen. Der Emissionspreis der Anleihe wird so festgelegt, dass er den so errechneten Wert der Anleihe allenfalls unwesentlich unterschreitet. Auf Grund dieser Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Den Aktionären würde folglich durch einen solchen Bezugsrechtsausschluss ein wirtschaftlicher Nachteil nicht entstehen.

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa anstehende Spitzenbeträge ausgleichen zu können. Dadurch wird die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ermöglicht und die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erleichtert.

Schließlich soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, um den Inhabern von bereits begebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen Bezugsrechte gewähren zu können. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen erfolgt mit Rücksicht auf den in den Anleihebedingungen regelmäßig gewährten Verwässerungsschutz. Würde den Inhabern von schon begebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen bei einer weiteren Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen kein Bezugsrecht eingeräumt, wäre der von diesen zu zahlende Wandlungs- oder Optionspreis regelmäßig zu Lasten der Gesellschaft zu ermäßigen. Da gegenwärtig keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen existieren, kommt dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur dann eine Bedeutung zu, wenn der Vorstand die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen in mehreren Teilbeträgen ausübt.

Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien festgelegt werden. Dabei hat er sich gegen Entscheidungen einiger Instanzgerichte gewandt, die - entgegen der bis dahin allgemein üblichen Praxis - für die Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital forderten, dass sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung ein konkreter Wandlungs- bzw. Optionspreis ergeben muss.

In Anbetracht der durch das ARUG erzielten Klärung der Rechtslage sieht die Ermächtigung vor, dass für den Wandel- bzw. Optionspreis eine bestimmte Berechnungsgrundlage bezüglich des Mindestausgabebetrages vorgegeben wird. Im Falle der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrechten muss der Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung nicht unterschreiten. Durch die Festlegung dieses Mindestbetrages sollen einerseits die Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt werden, andererseits aber der Vorstand hinreichend Flexibilität für eine optimale Platzierung der Schuldverschreibung am Markt erhalten.

III. Teil Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung der Beate Uhse Aktiengesellschaft

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Der Nachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts unterscheidet sich bei girosammelverwahrten Aktien und Aktienurkunden (effektive Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft.

a)

Girosammelverwahrte Aktien:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des Montags, 26. Juli 2010, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anmelden:

 

Beate Uhse Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Montags, 12. Juli 2010 (0:00 Uhr MESZ), zu beziehen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform zu erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

b)

Aktienurkunden (Effektive Stücke):

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die effektiven Stücke bis zum Ablauf des Sonntags, 11. Juli 2010, bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen und bis zum Ablauf des Montags, 12. Juli 2010, dort zu belassen. Da der letzte Tag für die Hinterlegung auf einen Sonntag fällt, sollte die Hinterlegung der Aktienurkunden bereits bis Freitag, 9. Juli 2010 vorgenommen werden. Als Beleg für die Hinterlegung erhalten die Aktionäre einen in Textform gehaltenen Nachweis über den Anteilsbesitz ausgestellt. Unter Vorlage dieses Nachweises haben die Aktionäre sich bis zum Ablauf des Montags, 26. Juli 2010, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anzumelden:

 

Beate Uhse Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de

c)

Bedeutung des Nachweisstichtages:

Gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung des Nachweisstichtags im Sinne von § 123 Abs. 3 S. 3 AktG dahingehend, dass als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur gilt, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht. Aktionäre, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, sofern sie mit dem Verkäufer der Aktien keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben.

2.

Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziff. 1.a) oder 1.b) des Teils III dieser Einberufung erforderlich. Bei erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 AktG Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Beate Uhse Aktiengesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht anmelden.

Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können entweder schriftlich oder elektronisch über das Internet erteilt werden.

a)

Schriftlich

In die Eintrittskarte integriert erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Dieses Formular ist zusammen mit der Eintrittskarte ausgefüllt und unterschrieben möglichst bis Freitag, den 30. Juli 2010 (eingehend), an folgende Anschrift zu senden oder mit Vorder- und Rückseite zu faxen:

 

Beate Uhse Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 298

b)

Elektronisch per Internet

Die Bevollmächtigung und Weisungsvergabe an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch elektronisch im Internet unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 bis zum 1. August 2010 erfolgen. Bitte halten Sie zur Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter.

Für Fragen zur Stimmrechtsvertretung stehen Ihnen Mitarbeiter unserer Hauptversammlungs-Hotline montags bis freitags - außer feiertags - zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter +49 (0) 89 / 210 27 - 222 zur Verfügung.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 30 a Abs. 1 Nr. 5 WpHG finden die Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der vorab beschriebenen form- und fristgerechten Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Das Vollmachtsformular kann auch bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und wird den Aktionären kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es ist den Aktionären auch unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 zugänglich.

Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten kann der Beate Uhse Aktiengesellschaft auch elektronisch im Internet unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 unter Angabe des auf der Eintrittskarte angegebenen Namens, Vornamens und der Eintrittskartennummer übermittelt werden.

3.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht aufgerundet EUR 3.903.735,00) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Beate Uhse Aktiengesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 2. Juli 2010, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

 

Beate Uhse AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 21 0 27 - 298
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 2. Mai 2010, 0:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Die Gegenanträge sind zu begründen. Aktionäre der Gesellschaft sind ferner berechtigt, Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

 

Beate Uhse AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 21 0 27 - 298
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Beate Uhse Aktiengesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 veröffentlichen. Dabei werden die bis zum Sonntag, den 18. Juli 2010, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben angegebenen Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG

Die Ausübung des Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung erfolgen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Beate Uhse Aktiengesellschaft zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Beate Uhse-Konzerns und die in den Beate Uhse-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010.

4.

Zusätzliche Angaben nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 78.074.696,00 und ist eingeteilt in 78.074.696 Aktien mit dem Nennbetrag von je EUR 1,00. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, also die Gesamtzahl der Aktien abzüglich der zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71 d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien, beträgt zu diesem Zeitpunkt 77.793.463 Aktien.

5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 sind die gemäß § 124 a AktG zu veröffentlichenden Informationen zugänglich.

Vom Zeitpunkt der Einberufung an sind unter www.beate-uhse.ag - Hauptversammlung 2010 folgende Unterlagen den Aktionären zugänglich gemacht:

-

festgestellter Jahresabschluss der Beate Uhse Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Lagebericht für die Beate Uhse Aktiengesellschaft

-

gebilligter Konzernabschluss für den Beate Uhse-Konzern für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Lagebericht für den Beate Uhse-Konzern

-

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

-

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB

-

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB

-

Zu TOP 5: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG

-

Zu TOP 6: Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG

Die genannten Unterlagen werden am Tag der Hauptversammlung im Versammlungsraum auch zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt werden.

 

Flensburg, im Juni 2010

Beate Uhse Aktiengesellschaft

Der Vorstand






09.06.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de




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