SAP AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SAP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2010 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2010 15:34

SAP AG

Walldorf

Wertpapierkennnummer: 716 460
ISIN-Nr.: DE 000 7 164 600

Einladung zur 23. ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 8. Juni 2010, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ) in der SAP Arena, Xaver-Fuhr-Str. 150, 68163 Mannheim, stattfindenden 23. ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Inhaltsübersicht

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2009

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

7.

Beschlussfassung über die Anpassung von § 4 Abs. 1, 6 und 10 der Satzung an zwischenzeitliche Kapitalveränderungen

8.

Beschlussfassungen über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

9.

Beschlussfassungen über die Erneuerung der Genehmigten Kapitalien, namentlich über die Streichung der derzeitigen Absätze 5 und 7 von § 4 der Satzung (Genehmigte Kapitalien I und II), über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalien Ia und IIa sowie über die Schaffung von neuen Genehmigten Kapitalien I und II sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

12.

Beschlussfassung über eine Änderung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

II.

Berichte des Vorstands

1.

Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung

2.

Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung

3.

Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung

III.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Diese Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 10. März 2010 aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 25. März 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2009 in Höhe von EUR 4.304.693.525,47 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 594.875.860,00
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 3.709.817.665,47

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag basieren auf dem am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (am 10. März 2010) dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 1.189.751.720,00, eingeteilt in 1.189.751.720 Stückaktien.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 9. Juni 2010.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der Billigung soll das neue, vom Aufsichtsrat am 25. März 2010 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die Hauptversammlung billigt das neue, vom Aufsichtsrat am 25. März 2010 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.

Die Darstellung des neuen, vom Aufsichtsrat am 25. März 2010 beschlossenen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung von § 4 Abs. 1, 6 und 10 der Satzung an zwischenzeitliche Kapitalveränderungen

Durch die Ausgabe von Bezugsaktien nach Ausübung von Bezugsrechten, die im Rahmen des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' und des 'SAP Stock Option Plan 2002' gewährt wurden, hat sich das Grundkapital erhöht und haben sich das Bedingte Kapital IIIa und das Bedingte Kapital VI entsprechend verringert. Die Betrags- und Zahlenangaben in § 4 Abs. 1, 6 und 10 der Satzung sollen an die bis zum 31. Dezember 2009 eingetretenen Veränderungen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.226.039.608 und ist eingeteilt in Stück 1.226.039.608 nennwertlose Stammaktien.'

b)

§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital ist um weitere EUR 35.456.908 durch Ausgabe von bis zu Stück 35.456.908 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien mit Stimmrecht bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IIIa).'

c)

§ 4 Abs. 10 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital ist um weitere EUR 72.119.440 durch Ausgabe von bis zu Stück 72.119.440 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien mit Stimmrecht bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VI).'

8.

Beschlussfassungen über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Hieran soll die Satzung angepasst und dazu die §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 der Satzung geändert werden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung mittels elektronischer Kommunikation (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl. Von diesen Möglichkeiten soll in Form einer satzungsmäßigen Ermächtigung Gebrauch gemacht und dazu § 18 der Satzung um entsprechende Regelungen ergänzt werden.

a)

Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 17 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben mit einer Frist von mindestens dreißig Tagen vor der Versammlung verlängert um die Tage der Anmeldefrist nach § 18 Abs. 2 der Satzung; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung nicht mitgerechnet.'

b)

Neufassung von § 18 Abs. 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.'

c)

Ergänzung von § 18 der Satzung zur Ermöglichung der Online-Teilnahme

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.'

d)

Ergänzung von § 18 der Satzung zur Ermöglichung der Briefwahl

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).'

e)

Neufassung von § 19 Abs. 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz bestimmten Form. In der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. Diese Erleichterung kann auf Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beschränkt werden.'

f)

Neufassung von § 20 Abs. 4 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.'

9.

Beschlussfassungen über die Erneuerung der Genehmigten Kapitalien, namentlich über die Streichung der derzeitigen Absätze 5 und 7 von § 4 der Satzung (Genehmigte Kapitalien I und II), über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalien Ia und IIa sowie über die Schaffung von neuen Genehmigten Kapitalien I und II sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

a)

Beschlussfassung über die Streichung der derzeitigen Absätze 5 und 7 von § 4 der Satzung (Genehmigte Kapitalien I und II)

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 die Genehmigten Kapitalien I und II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 60 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital I) und in Höhe von bis zu EUR 60 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital II) zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeitigen Genehmigten Kapitalien I und II laufen am 11. Mai 2010 und damit noch vor der diesjährigen Hauptversammlung aus. § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 der Satzung sollen deshalb gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 der Satzung werden gestrichen.

b)

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals Ia und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen mit der auf Spitzenbeträge beschränkten Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5a das Genehmigte Kapital Ia, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 180 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital Ia). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die genannte Ermächtigung läuft am 8. Mai 2011 und damit voraussichtlich bereits vor der für das Jahr 2011 geplanten ordentlichen Hauptversammlung aus. Um der Gesellschaft Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 8. Mai 2011 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertsloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen. Das bisher bestehende genehmigte Kapital Ia soll daher durch ein neues und betragsmäßig angepasstes genehmigtes Kapital ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

aa)

Das Genehmigte Kapital Ia wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals I aufgehoben.

bb)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.

cc)

§ 4 Abs. 5a wird zum neuen § 4 Abs. 5 der Satzung und wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.'

c)

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals IIa und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 7a das Genehmigte Kapital IIa, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 180 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital IIa). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die genannte Ermächtigung läuft am 8. Mai 2011 und damit voraussichtlich bereits vor der für das Jahr 2011 geplanten ordentlichen Hauptversammlung aus. Um der Gesellschaft Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 8. Mai 2011 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertsloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen. Das bisher bestehende genehmigte Kapital IIa soll daher durch ein neues und betragsmäßig angepasstes genehmigtes Kapital ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

aa)

Das Genehmigte Kapital IIa wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals II aufgehoben.

bb)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

für Spitzenbeträge;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum 8. Juni 2010 noch 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 8. Juni 2010 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 8. Juni 2010 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.

cc)

§ 4 Abs. 7a der Satzung wird zum neuen § 4 Abs. 7 der Satzung und wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

für Spitzenbeträge;

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum 8. Juni 2010 noch 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 8. Juni 2010 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 8. Juni 2010 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.'

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen sowie entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

Durch eine aktienbasierte Mitarbeiterbeteiligung mit langfristiger Wirkung und Risikocharakter soll ein besonderer Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die SAP AG geschaffen, die Identifikation mit und die Bindung an die Unternehmen des SAP-Konzerns durch Honorierung zukünftiger Betriebstreue gestärkt und zu einer gelebten nachhaltigen Mitarbeiter-Aktionärskultur beigetragen werden. Dafür sollen auch neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder, sofern Aktiendarlehen zur Gewährung von Aktien an diese Personengruppe eingesetzt werden, zur Rückführung dieser Darlehen verwendet werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen nur zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen (Belegschaftsaktien) ausgegeben werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen ausgegeben werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Belegschaftsaktien zu verwenden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Belegschaftsaktien können auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die neuen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital III festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital III anzupassen.

b)

§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 11 ergänzt:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen nur zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen (Belegschaftsaktien) ausgegeben werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen ausgegeben werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Belegschaftsaktien zu verwenden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Belegschaftsaktien können auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die neuen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital III festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital III anzupassen.'

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Von der durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2009 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde bis zum 10. März 2010 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) durch Erwerb von Stück 2.080.000 eigenen Aktien Gebrauch gemacht. Danach hielt die Gesellschaft am 10. März 2010 Stück 36.908.500 eigene Aktien. Da die Erwerbsermächtigung vom 19. Mai 2009 am 31. Oktober 2010 ausläuft, soll sie, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die verbliebene Ermächtigung vom 19. Mai 2009 zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden Erwerbsermächtigung aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2013 Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 120 Mio. zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der SAP AG im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Der Erwerb darf nicht dem Zweck dienen, Handel in eigenen Aktien zu betreiben. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.

aa)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis für den Erwerb je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Erwerb der Aktie, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der SAP-Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

bb)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen weder der Angebotspreis je Aktie noch die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse in der Zeit vom 5. bis zum 3. Börsentag vor der Veröffentlichung des Angebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der SAP-Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) am 5., 4. und 3. Börsentag vor der Veröffentlichung des Angebots, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) wieder über die Börse zu veräußern.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) zum Bezug anzubieten.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der SAP-Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 oder - falls dieser Wert geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 8. Juni 2010 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen als Gegenleistung zu gewähren.

g)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.

h)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zur Bedienung von im Rahmen des 'SAP Stock Option Plan 2002' aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 3. Mai 2002 ausgegebenen Bezugsrechten zu verwenden und auf die Bezugsberechtigten nach den mit Beschluss zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 3. Mai 2002 festgesetzten Bedingungen zu übertragen. Dabei darf der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen eigenen Aktien zuzüglich der aufgrund der Ermächtigung unter nachfolgend lit. i) bereits übertragenen eigenen Aktien sowie zuzüglich der seit dem 8. Juni 2010 aus bedingtem Kapital auf Bezugsrechte nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ausgegebenen Aktien entfällt, 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Soweit die eigenen Aktien an Bezugsberechtigte übertragen werden sollen, die Mitglieder des Vorstands der SAP AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat. Die Eckpunkte des 'SAP Stock Option Plan 2002' ergeben sich aus dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. Mai 2002, der als Bestandteil der notariellen Niederschrift über diese Hauptversammlung beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden kann. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des 'SAP Stock Option Plan 2002' ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2002, die im Bundesanzeiger vom 22. März 2002 veröffentlicht wurde.

i)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, auch zur Bedienung von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die im Rahmen des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 18. Januar 2000, ergänzt und angepasst durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 3. Mai 2001, ausgegeben worden sind, zu verwenden und auf die Wandlungs- und Bezugsberechtigten nach den in den genannten Hauptversammlungsbeschlüssen festgesetzten Bedingungen zu übertragen. Dabei darf der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen eigenen Aktien zuzüglich der aufgrund der Ermächtigung unter vorangehend lit. h) bereits übertragenen eigenen Aktien sowie zuzüglich der seit dem 8. Juni 2010 aus bedingtem Kapital auf Bezugsrechte nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ausgegebenen Aktien entfällt, 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Soweit die eigenen Aktien an Wandlungs- und Bezugsberechtigte übertragen werden sollen, die Mitglieder des Vorstands der SAP AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat. Die Eckpunkte des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' ergeben sich aus dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18. Januar 2000 und den ergänzenden und anpassenden Beschlüssen der Hauptversammlung vom 3. Mai 2001, die als Bestandteile der notariellen Niederschriften über diese Hauptversammlungen beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden können. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' ergibt sich zudem aus der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 18. Januar 2000, die im Bundesanzeiger vom 9. Dezember 1999 veröffentlicht wurde, und der Inhalt der ergänzenden und anpassenden Beschlüsse ergibt sich aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2001, die im Bundesanzeiger vom 23. März 2001 veröffentlicht wurde.

j)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die die Gesellschaft aufgrund der mit den Beschlüssen zu Punkt 11 lit. a) und lit. b) der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 geschaffenen Ermächtigungen begibt, zu verwenden und auf die Wandlungs- oder Bezugsberechtigten nach den jeweiligen in den genannten Hauptversammlungsbeschlüssen festgesetzten Bedingungen zu übertragen. Die Eckpunkte für solche Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ergeben sich aus den Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006, die als Bestandteil der notariellen Niederschrift über diese Hauptversammlung beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden können. Der Inhalt dieser Ermächtigungsbeschlüsse ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2006, die im elektronischen Bundesanzeiger am 30. März 2006 veröffentlicht wurde.

k)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung bereits erworben wurden, Mitarbeitern der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch an ein Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen oder an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zu übertragenden Aktien können auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden.

l)

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien nach lit. c) über die Börse veräußert oder für die Zwecke unter lit. e), f), h), i), j) oder lit. k) verwendet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ferner ausgeschlossen, soweit der Aufsichtsrat die Aktien im Rahmen von lit. h) oder lit. i) an Wandlungs- oder Bezugsberechtigte überträgt, die Mitglieder des Vorstands der SAP AG sind. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Veräußerungsangebots nach lit. d) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist außerdem ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien, die aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung bereits erworben wurden, für die Zwecke unter lit. k) verwendet.

m)

Von den vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigungen vom 19. Mai 2009 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben von der Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 beschlossenen Erwerbsermächtigung gemäß lit. a) unberührt.

12.

Beschlussfassung über eine Änderung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2006 angepasst. Seitdem sind die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitsbelastung der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere auch hinsichtlich der Tätigkeit in Ausschüssen, beständig gestiegen. Aus diesem Grund soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder geändert und an das Niveau sowie das Verhältnis von fester und variabler Vergütung in anderen vergleichbaren Unternehmen angepasst werden. Hierzu soll die feste Vergütung und die Vergütung für Mitgliedschaften in Ausschüssen des Aufsichtsrats unter besonderer Hervorhebung des Prüfungsausschusses in § 16 Abs. 2 der Satzung ebenso wie die Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 16 Abs. 4 der Satzung angehoben werden. Gleichzeitig soll die variable Vergütung in § 16 Abs. 3 der Satzung reduziert werden. Die geänderte Regelung der Aufsichtsratsvergütung soll bereits im Geschäftsjahr 2010 Anwendung finden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die feste Vergütung beträgt jährlich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000 (bisher EUR 75.000), für seinen Stellvertreter EUR 70.000 (bisher EUR 50.000) und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 50.000 (bisher EUR 37.500). Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss beträgt die Vergütung jährlich EUR 15.000 und für die Mitgliedschaft in einem der übrigen Ausschüsse des Aufsichtsrats EUR 10.000 (bisher EUR 2.500), soweit der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält jährlich eine Vergütung von EUR 25.000 und der Vorsitzende in den übrigen Ausschüssen EUR 20.000 (bisher EUR 5.000). Die variable Vergütung beträgt jährlich für den Vorsitzenden EUR 10.000 (bisher EUR 8.000), für seinen Stellvertreter EUR 8.000 (bisher EUR 6.000) und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 6.000 (bisher EUR 4.000) für jede EUR 0,01 ausgeschüttete Dividende je Aktie, die EUR 0,40 (bisher EUR 0,25) Dividende je Aktie übersteigt. Die maximale Gesamtvergütung wird festgelegt auf höchstens EUR 250.000 (bisher EUR 200.000) für den Vorsitzenden, für seinen Stellvertreter EUR 200.000 (bisher EUR 150.000) und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 150.000 (bisher EUR 100.000), wobei die Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss nicht auf die Gesamtvergütung angerechnet wird. Im Übrigen bleiben die Regelungen über die Aufsichtsratsvergütung in § 16 der Satzung unberührt.

b)

§ 16 Abs. 2 bis 4 der Satzung werden demgemäß wie folgt neu gefasst:

'2.

Die feste Vergütung beträgt jährlich für den Vorsitzenden EUR 100.000, für seinen Stellvertreter EUR 70.000 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 50.000. Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich EUR 15.000 und für die Mitgliedschaft in einem anderen Ausschuss des Aufsichtsrats EUR 10.000, soweit der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält EUR 25.000 und der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält EUR 20.000. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

3.

Die variable Vergütung beträgt für das jeweilige Geschäftsjahr für den Vorsitzenden EUR 10.000, für seinen Stellvertreter EUR 8.000 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 6.000 für jede EUR 0,01 ausgeschüttete Dividende je Aktie, die EUR 0,40 Dividende je Aktie übersteigt. Die variable Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Dividende des betreffenden Geschäftsjahres beschließt.

4.

Die Gesamtvergütung ohne Ausschussvergütung beträgt jedoch höchstens für den Vorsitzenden EUR 250.000, für seinen Stellvertreter EUR 200.000 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder EUR 150.000.'

c)

Die geänderte Bemessung der Aufsichtsratsvergütung gilt erstmals für die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2010, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen wird.

II.

BERICHTE DES VORSTANDS

1.

Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung

Zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die bisherigen Genehmigten Kapitalien Ia und IIa aufzuheben und durch neue Genehmigte Kapitalien I und II zu ersetzen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt:

a)

Gegenwärtige Genehmigte Kapitalien I und II sowie Ia und IIa und Anlass für die Änderung

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 die Genehmigten Kapitalien I und II, die den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 60 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital I) und in Höhe von bis zu EUR 60 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital II) zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeitigen Genehmigten Kapitalien I und II laufen am 11. Mai 2010 und damit noch vor der diesjährigen Hauptversammlung aus. Deshalb sollen § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 7 der Satzung gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 zudem die Aufhebung der bisherigen Genehmigten Kapitalien Ia und IIa und die Schaffung neuer Genehmigten Kapitalien I und II vor. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 4 Abs. 5a und Abs. 7a die Genehmigten Kapitalien Ia und IIa vor, die den Vorstand ermächtigten, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 180 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital Ia) und in Höhe von bis zu EUR 180 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht (Genehmigtes Kapital IIa) zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die genannten Ermächtigungen laufen am 8. Mai 2011 und damit voraussichtlich bereits vor der für das Jahr 2011 geplanten ordentlichen Hauptversammlung aus. Um der Gesellschaft Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll der Vorstand durch Schaffung entsprechender neuer Ermächtigungen über den 8. Mai 2011 hinaus in die Lage versetzt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen.

b)

Neue Genehmigte Kapitalien und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Insgesamt sollen neue Genehmigte Kapitalien I und II in einer Höhe von zusammen EUR 500 Mio. geschaffen werden.

Das zu Punkt 9 lit. b) der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital I soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen (dazu unten c)). Das zu Punkt 9 lit. c) der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital II soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stammaktien mit Stimmrecht zu erhöhen. Der Vorstand soll ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unten d)). Beide Ermächtigungen sollen jeweils für den längsten gesetzlich zulässigen Zeitraum, also bis zum 7. Juni 2015, erteilt werden.

Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus den Genehmigten Kapitalien I und II sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse und sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können.

c)

Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen Genehmigten Kapital I

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

d)

Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen Genehmigten Kapital II

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals II ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum 8. Juni 2010 noch 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch die Verwendungsermächtigung in lit. e) des zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien auf Grundlage der zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erreichen zu können. Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals einzuhalten, ist die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung der 10%-Grenze soll im Ergebnis auf die Höhe des Grundkapitals zum 8. Juni 2010, zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Aktienausgabe abzustellen sein, wobei der geringere dieser Werte maßgeblich ist. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor, wonach sich das Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom Tag der Hauptversammlung an andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10%-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechend oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und mit Blick auf den beschränkten Umfang der Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Aktien der Gesellschaft befinden sich zu rund 72,40 % im Streubesitz. Das gesamte Handelsvolumen in SAP-Aktien an deutschen Börsen entsprach im Kalenderjahr 2009 mehr als 104 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

Weiterhin soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals II ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke der Gewährung von Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Die SAP AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unternehmen über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die SAP AG die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Demselben Zweck dient zwar auch die Verwendungsermächtigung in lit. f) des zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien auf Grundlage der zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erreichen zu können. Der SAP AG erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen und der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen unter Gewährung neuer Aktien der Gesellschaft nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von SAP-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffektes - für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals II ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Gründe für einen solchen Bezugsrechtsausschluss, seine sachliche Rechtfertigung und Angemessenheit wurden bereits im Berichtsteil über das Genehmigte Kapital I dargelegt (dazu oben c)) und gelten hier entsprechend.

e)

Bericht des Vorstands über eine Ausnutzung der neuen Genehmigten Kapitalien I und II

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Genehmigten Kapitalien I und II berichten.

2.

Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung

Zu Punkt 10 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III vor, das der Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen (Belegschaftsaktien) dient. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt:

Bei der Ausgabe von Aktien aus dem zu Punkt 10 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital III soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Die neuen Aktien sollen nur zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen (Belegschaftsaktien) ausgegeben werden dürfen.

Die SAP AG hat bereits in der Vergangenheit die Führungskräfte und Mitarbeiter über verschiedene aktienbasierte Beteiligungsprogramme am Unternehmenserfolg und der Wertsteigerung der SAP AG beteiligt. Ziel einer aktienbasierten Mitarbeiterbeteiligung mit langfristiger Wirkung und Risikocharakter ist dabei stets, einen besonderen Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die SAP AG zu schaffen, die Identifikation mit und die Bindung an die Unternehmen des SAP-Konzerns durch Honorierung zukünftiger Betriebstreue zu stärken und zu einer gelebten nachhaltigen Mitarbeiter-Aktionärskultur beizutragen. Die SAP AG soll mit dem Genehmigten Kapital III in die Lage versetzt werden, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Belegschaftsaktien zu fördern. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis der Begünstigten sollen nur Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen einbezogen sein. Hingegen soll und kann eine Gewährung von Aktien aus dem Genehmigten Kapital III nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im Vorstand der SAP AG oder dem Geschäftsführungs- oder Überwachungsorgan eines verbundenen Unternehmens erfolgen.

Durch die Abgabe von Belegschaftsaktien ist es möglich, langfristige Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder Halteanreizen kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt sich also um ein Instrument, dass im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung herbeiführen kann.

Bei der Ausgabe neuer Aktien als Belegschaftsaktien können Sonderkonditionen gewährt werden. Zudem sollen die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden können, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Diese Möglichkeit und die dabei einzuhaltenden Voraussetzungen regelt § 204 Abs. 3 AktG.

Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien soll es auch möglich sein, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich zur Gewährung von Belegschaftsaktien zu verwenden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt dann unter Zwischenschaltung des die Aktien übernehmenden Unternehmens. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung erleichtert werden, etwa indem sie möglichst weitgehend einem Kreditinstitut überlassen wird.

Daneben soll es auch zulässig sein, dass die Aktien im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die neuen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die im Rahmen des Genehmigten Kapitals III geschaffenen neuen Aktien sollen daher nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Ausgabe an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen, sondern auch dazu verwendet werden können, die Ansprüche von Darlehensgebern auf Darlehensrückführung zu erfüllen. In diesem Fall erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlagen. Im wirtschaftlichen Ergebnis werden die neuen Aktien auch hier zur Gewährung an die Mitarbeiter verwendet.

Es wird erwogen, Aktien aus dem Genehmigten Kapital III im Rahmen eines so genannten Share Matching Plans zu verwenden. An dem Share Matching Plan sollen Führungskräfte und Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen teilnehmen können. Der Share Matching Plan soll der SAP AG und den verbundenen Unternehmen die Möglichkeit einräumen, ihren Führungskräften und Mitarbeitern den vergünstigten Erwerb von SAP-Aktien, die grundsätzlich einer Veräußerungssperre von drei Jahren unterliegen, mit einem Preisabschlag anzubieten und diese Planteilnehmer später, nach Ende der Veräußerungssperre, zum kostenlosen Bezug von jeweils einer weiteren SAP-Aktie (so genannte Matching-Aktie) für drei zuvor erworbene SAP-Aktien berechtigen, wenn der Planteilnehmer während dieses Zeitraums ununterbrochen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur SAP AG oder einem verbundenen Unternehmen steht. Abweichend hiervon sollen bestimmte Führungskräfte mit einer strategischen Position und einem globalen Verantwortungsbereich, die so genannten Global Executives der SAP AG sowie der verbundenen Unternehmen, entsprechend den Planbedingungen Aktien ohne Preisabschlag erwerben können und nach Ende der dreijährigen Veräußerungssperre für je drei dieser Aktien jeweils zwei Matching-Aktien erhalten. Auf Basis des Share Matching Plans sollen jeweils jährlich neue Tranchen ausgegeben werden (Plantranchen), wobei im Rahmen jeder Plantranche ein Angebot zum Erwerb von SAP-Aktien unterbreitet wird. Endet hingegen das Anstellungsverhältnis des Planteilnehmers, so soll auch eine etwaige Veräußerungssperre entfallen. Das Genehmigte Kapital III soll gegebenenfalls für den Share Matching Plan verwendet werden, soweit an diesem Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen teilnehmen.

Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals III steht in einem angemessenen Verhältnis zur Mitarbeiterzahl der SAP AG und ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen. Der vorgeschlagene Umfang ermöglicht es bei einer unterstellten durchschnittlichen Zuteilung von 70 bis 90 Aktien pro Mitarbeiter und Tranche (abhängig vom Börsenkurs bei Zuteilung), den vorgestellten Share Matching Plan über fünf Jahre hinweg mit Aktien zu bedienen.

Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch die Verwendungsermächtigung in lit. k) des zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien auf Grundlage der zu Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen oder einer früheren Erwerbsermächtigung erreichen zu können.

Um neue Aktien als Belegschaftsaktien ausgeben oder zur Rückführung von dafür eingesetzten Wertpapierdarlehen verwenden zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Anderenfalls wären die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffektes - für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III berichten.

3.

Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung

Zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, für die Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben und erworbene Aktien entweder wieder zu veräußern oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien sowie zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt:

a)

Erwerb eigener Aktien und Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vor, den Vorstand zu ermächtigen, für die Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben. Danach soll befristet bis 30. Juni 2013 die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 120 Mio. (das sind - bei einem anteiligen Betrag am Grundkapital je Aktie von EUR 1,00 - Stück 120 Mio. Aktien) bestehen. Der Erwerb eigener Aktien soll auch durch von der SAP AG im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden können. Der Rückerwerb kann nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es allerdings möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

b)

Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts gemäß dem Beschlussvorschlag zu Punkt 11 der Tagesordnung

Nach der zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand ermächtigt werden, die auf Grundlage dieser Ermächtigung zurückerworbenen Aktien über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines öffentlichen Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt aber die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG.

Der Vorstand soll allerdings auch ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand soll aber auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 sieht außerdem den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Verwendung der zurückerworbenen eigenen Aktien in den nachfolgend dargestellten Fällen sowie bei der Verwendung bereits aufgrund früher erteilter Ermächtigungen erworbener Aktien in dem unter nachfolgend lit. ee) dargestellten Fall vor:

aa)

Veräußerung gegen Barzahlung nicht wesentlich unter Börsenpreis

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien mit einem Anteil von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Betrag abzugeben, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der SAP-Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet (lit. e) des Beschlussvorschlags). Das Bezugsrecht der Aktionäre soll insoweit ausgeschlossen sein. Rechtsgrundlage für diesen so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.

Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch das zu Punkt 9 lit. c) der Tagesordnung vorgeschlagene Genehmigte Kapital II. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung aufwändigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können.

Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals einzuhalten, ist die Ermächtigung zur Abgabe erworbener eigener Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung der 10%-Grenze soll die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 über die Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung maßgebend sein. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor, wonach sich das Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom Tag der Hauptversammlung an andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10%-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechend oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Die vorgeschlagene Verwendungsermächtigung und der Ausschluss des Bezugsrechts liegen aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und mit Blick auf den beschränkten Umfang der Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Aktien der Gesellschaft befinden sich zu rund 72,40 % im Streubesitz. Das gesamte Handelsvolumen in SAP-Aktien an deutschen Börsen entsprach im Kalenderjahr 2009 mehr als 104 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

bb)

Veräußerung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen

Der Vorstand soll des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen an Dritte zu übertragen (lit. f) des Beschlussvorschlags). Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.

Die SAP AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unternehmen über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die SAP AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch das zu Punkt 9 lit. c) der Tagesordnung vorgeschlagene Genehmigte Kapital II. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung aufwändigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können.

Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von erworbenen eigenen Aktien demgegenüber ausgeschlossen und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von SAP-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, die nach dem Beschlussvorschlag erforderlich ist. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der SAP AG folgt.

cc)

Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten im Rahmen des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' und von Bezugsrechten im Rahmen des 'SAP Stock Option Plan 2002'

Außerdem soll der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit der Vorstand selbst betroffen ist, der Aufsichtsrat, ermächtigt sein, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten im Rahmen des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' und von Bezugsrechten im Rahmen des 'SAP Stock Option Plan 2002' zu verwenden und auf die Berechtigten nach den in den maßgeblichen Hauptversammlungsbeschlüssen festgesetzten Bedingungen zu übertragen (lit. h) und lit. i) des Beschlussvorschlags). Mit der Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung dieser Bezugsrechte anstelle einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals kann insbesondere einem sonst eintretenden Verwässerungseffekt entgegengewirkt werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit auch dem Interesse der vorhandenen Aktionäre.

Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. Mai 2002 zur Auflage des 'SAP Stock Option Plan 2002' kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift über diese Hauptversammlung beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden. Er ist zudem über die Internetadresse www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des 'SAP Stock Option Plan 2002' ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2002, die im Bundesanzeiger vom 22. März 2002 veröffentlicht wurde.

Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18. Januar 2000 zur Auflage des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' sowie die ergänzenden und anpassenden Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3. Mai 2001 können als Bestandteile der notariellen Niederschriften über diese Hauptversammlungen beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden. Sie sind zudem über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des 'Long Term Incentive-Plan der SAP AG 2000' ergibt sich zudem aus der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 18. Januar 2000, die im Bundesanzeiger vom 9. Dezember 1999 veröffentlicht wurde, und der Inhalt der ergänzenden und anpassenden Beschlüsse ergibt sich aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2001, die im Bundesanzeiger vom 23. März 2001 veröffentlicht wurde.

dd)

Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die die Gesellschaft aufgrund der mit den Beschlüssen zu Punkt 11 lit. a) und lit. b) der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 geschaffenen Ermächtigungen begibt, zu verwenden und auf die Wandlungs- oder Bezugsberechtigten nach den jeweiligen in den genannten Hauptversammlungsbeschlüssen festgesetzten Bedingungen zu übertragen (lit. j) des Beschlussvorschlags). Mit der Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung dieser Bezugsrechte anstelle einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals kann insbesondere einem sonst eintretenden Verwässerungseffekt entgegengewirkt werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit auch dem Interesse der vorhandenen Aktionäre.

Die Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 9. Mai 2006 können als Bestandteil der notariellen Niederschrift über diese Hauptversammlung beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingesehen werden. Sie sind zudem über die Internetadresse www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Inhalt der Ermächtigungsbeschlüsse ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2006, die im elektronischen Bundesanzeiger am 30. März 2006 veröffentlicht wurde.

ee)

Angebot oder Zusage bzw. Übertragung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen, also als so genannte Belegschaftsaktien, sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen (lit. k) des Beschlussvorschlags).

Die SAP AG hat bereits in der Vergangenheit die Führungskräfte und Mitarbeiter über verschiedene aktienbasierte Beteiligungsprogramme am Unternehmenserfolg und der Wertsteigerung der SAP AG beteiligt. Ziel einer aktienbasierten Mitarbeiterbeteiligung mit langfristiger Wirkung und Risikocharakter ist dabei stets, einen besonderen Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die SAP AG zu schaffen, die Identifikation mit und die Bindung an die Unternehmen des SAP-Konzerns durch Honorierung zukünftiger Betriebstreue zu stärken und zu einer gelebten nachhaltigen Mitarbeiter-Aktionärskultur beizutragen. Die SAP AG soll in die Lage versetzt werden, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Belegschaftsaktien zu fördern. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis der Begünstigten sollen aber nicht nur Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen einbezogen sein, sondern auch Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen. Diese Führungskräfte beeinflussen wesentlich die Entwicklung des SAP-Konzerns und der SAP AG. Deshalb ist es wichtig, auch ihnen einen starken Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die SAP AG zu geben und ihre Identifikation mit und ihre Bindung an die Unternehmen des SAP-Konzerns durch Honorierung zukünftiger Betriebstreue zu stärken.

Durch die Abgabe von Belegschaftsaktien und von Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen ist es möglich, langfristige Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder Halteanreizen kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt sich also um ein Instrument, dass im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung herbeiführen kann. Bei der Gewährung der Aktien können Sonderkonditionen gewährt werden.

Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien soll es auch möglich sein, dass erworbene Aktien an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung erleichtert werden, etwa indem sie möglichst weitgehend einem Kreditinstitut überlassen wird.

Daneben soll es auch zulässig sein, dass die Aktien im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die erworbenen eigenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen Aktien sollen daher nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen selbst, sondern auch dazu verwendet werden können, die Ansprüche von Darlehensgebern auf Darlehensrückführung zu erfüllen. Im wirtschaftlichen Ergebnis werden die Aktien auch hier zur Gewährung an Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen verwendet.

Es wird erwogen, eigene Aktien im Rahmen eines so genannten Share Matching Plans zu verwenden. An dem Share Matching Plan sollen Führungskräfte und Mitarbeiter der SAP AG und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen teilnehmen können. Der Share Matching Plan soll der SAP AG und den verbundenen Unternehmen die Möglichkeit einräumen, ihren Führungskräften und Mitarbeitern den vergünstigten Erwerb von SAP-Aktien, die grundsätzlich einer Veräußerungssperre von drei Jahren unterliegen, mit einem Preisabschlag anzubieten und diese Planteilnehmer später, nach Ende der Veräußerungssperre, zum kostenlosen Bezug von jeweils einer weiteren SAP-Aktie (so genannte Matching-Aktie) für drei zuvor erworbene SAP-Aktien berechtigen, wenn der Planteilnehmer während dieses Zeitraums ununterbrochen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur SAP AG oder einem verbundenen Unternehmen steht. Abweichend hiervon sollen bestimmte Führungskräfte mit einer strategischen Position und einem globalen Verantwortungsbereich, die so genannten Global Executives der SAP AG sowie der verbundenen Unternehmen entsprechend den Planbedingungen Aktien ohne Preisabschlag erwerben können und nach Ende der dreijährigen Veräußerungssperre für je drei dieser Aktien jeweils zwei Matching-Aktien erhalten. Auf Basis des Share Matching Plans sollen jeweils jährlich neue Tranchen ausgegeben werden (Plantranchen), wobei im Rahmen jeder Plantranche ein Angebot zum Erwerb von SAP-Aktien unterbreitet wird. Endet hingegen das Anstellungsverhältnis des Planteilnehmers, so soll auch eine etwaige Veräußerungssperre entfallen.

Dem vorgenannten Zweck dient zwar jedenfalls teilweise auch das zu Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagene Genehmigte Kapital III. Der Gesellschaft soll aber auch insoweit die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung aufwändigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können. Dabei sollen auch solche Aktien verwendet werden können, die bereits auf Grundlage früherer Erwerbsermächtigungen erworben wurden. Für die Verwendung dieser Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gelten die beschrieben Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts ebenfalls.

Um eigene Aktien als Belegschaftsaktien oder an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen ausgeben oder anbieten bzw. übertragen zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Anderenfalls wären die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

c)

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Veräußerungsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen (lit. l) des Beschlussvorschlags). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

d)

Schlussbemerkung

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

a)

Anmeldung und Nachweis

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn, also 0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ), des 18. Mai 2010 (Nachweisstichtag) zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2010 unter der Adresse

SAP AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.5.1 AGM
60261 Frankfurt/Main
oder per Telefax: +49(0)69/136-26351
oder per E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com

zugehen.

b)

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

c)

Eintrittskartenbestellung

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten ist es üblicherweise ausreichend, dass Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmeldefrist für den Aktionär vornehmen kann.

2.

Verfahren für die Stimmangabe durch Bevollmächtigte

a)

Möglichkeit der Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, wie oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' dargestellt, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsehen.

b)

Form der Bevollmächtigung

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend beschriebenen Besonderheiten. Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution wird davon abweichend weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

c)

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei der Form der Bevollmächtigung

Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft außer in Textform auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erfolgen, den die Gesellschaft hierzu unter der Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zur Verfügung stellt. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung bis zu Beginn der Abstimmung erteilt oder geändert werden. Die Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft eine Vollmacht und die notwendigen Weisungen erteilen möchten, können sich hierzu selbstverständlich auch des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch noch auf der Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung möglich. Weitere Informationen und das für die Nutzung des Internetdialogs erforderliche Passwort erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

d)

Nachweis der Bevollmächtigung

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung, etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die formgerechte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Nachweis (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt wird. Die Übermittlung kann an die für die Anmeldung angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse sap-hv2010@computershare.de zu übermitteln. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann ohne weiteres und eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail der Name und die Adresse des Aktionärs und, soweit bereits vorhanden, die Eintrittskartennummer zu entnehmen sind. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll und sich ein gesonderter Nachweis damit erübrigt.

e)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

f)

Formulare

Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht sowie zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden können, erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte nach frist- und formgerechter Anmeldung und Nachweisübermittlung. Außerdem enthält der passwortgeschützte Internetdialog für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ein Bildschirmformular. Ferner findet sich ein ausdruckbares Formular zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung unter der Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, einschließlich des Falls der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, diese Formulare zu verwenden. Formulare für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung sind in den Stimmkartenblöcken enthalten, die beim Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigt werden.

3.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der SAP AG sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am 8. Juni 2010 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet verfolgen. Der uneingeschränkte Onlinezugang zur Live-Übertragung wird über die Adresse www.sap.de/hauptversammlung ermöglicht. Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Reden der Vorstandssprecher stehen auch nach der Hauptversammlung im Internet unter der genannten Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung.

4.

Rechte der Aktionäre

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre bzw. deren Vertreter, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 8. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: SAP AG, Vorstand, Dietmar-Hopp-Allee 16, 69190 Walldorf. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - Anwendung.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungverlangen im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn sie bis zum 24. Mai 2010 bis 24.00 Uhr (MESZ) unter der Adresse:

SAP AG
Investor Relations
Dietmar-Hopp-Allee 16
69190 Walldorf
Telefax: +49(0)6227/7-40805
E-Mail: investor@sap.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung.

6.

Veröffentlichungen auf der Internetseite und Bekanntmachung der Einladung

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG sowie weitere Informationen sind über die Internetadresse http://www.sap.de/hauptversammlung zugänglich. Die Einladung ist mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. April 2010 veröffentlicht und wurde zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 1.226.660.220,00 und ist eingeteilt in 1.226.660.220 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren (Angabe gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71 b AktG keine Rechte zustehen).

 

Walldorf, im April 2010

SAP AG

Der Vorstand






30.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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