STRATEC Biomedical Systems AG
Birkenfeld
ISIN: DE0007289001 - WKN: 728900 ISIN: DE000A1CSF53 -
WKN: A1CSF5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 21.
Mai 2010, 14.00 Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal,
Am Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
(1) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des Lageberichts und
Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
Die
zuvor genannten Unterlagen sind im Internet unter www.stratec-biomedical.de;
Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung abrufbar.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt hat.
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(2) |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn zum 31. Dezember
2009 in Höhe von EUR 18.243.105,46 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,45 je dividendenberechtigter
Inhaber-Stammaktie der STRATEC Biomedical Systems AG (Ausschüttung:
EUR 5.121.828,45)
b) Vortrag von EUR 13.121.277,01 auf neue Rechnung
Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem ersten Bankarbeitstag
nach der Hauptversammlung.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Stammaktien durch den Erwerb weiterer eigener Aktien verändern. In
diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung
pro Aktie ein dementsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
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(3) |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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(4) |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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(5) |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der
Aufsichtsrat schlägt vor, die WirtschaftsTreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch
die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2010 vor, soweit diese erfolgt.
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(6) |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu veräußern,
wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2015 einmalig,
mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen, eigene Aktien von insgesamt höchstens
zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als
dem Handel in eigenen Aktien zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen
zu erwerben.
Auf die erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen
mit eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen.
Ein Erwerb über die Börse erfolgt zum jeweils aktuellen Börsenkurs.
Bei einem Erwerb außerhalb der Börse über ein öffentliches Kaufangebot
darf der Gegenwert für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
um nicht mehr als zehn vom Hundert übersteigen oder unterschreiten;
als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Schlusskurs
im XETRA-Handel der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor der
Veröffentlichung des Angebots.
Der Vorstand wird ermächtigt, neben der Veräußerung über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot
aa) |
die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. In diesem
Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern;
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bb) |
die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die Mitgliedern
von Leitungsorganen und Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr
mehrheitlich verbundenen Unternehmen im Rahmen von auf Ermächtigungsbeschlüssen
der Hauptversammlungen vom 28. Mai 2003, 23. Juni 2006, 16. Mai 2007
und 20. Mai 2009 beruhenden Aktienoptionsprogrammen eingeräumt wurden;
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cc) |
die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen an Dritte zu veräußern;
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dd) |
die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse an Dritte zu veräußern.
Voraussetzung dafür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert
werden (ohne Veräußerungsnebenkosten), den durchschnittlichen Schlusskurs
im XETRA-Handel der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor der
Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
und die zehn vom Hundert-Schwelle des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden
dieser Ermächtigung nicht überschritten wird.
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Die Ermächtigungen zu Buchstaben aa) bis dd) können ganz oder
in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund von § 71d AktG erworben wurden.
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(7) |
Beschlussfassung zur Änderung der Satzung aufgrund des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG') und
weitere Satzungsänderung
Das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG') wurde am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Das 'ARUG' sieht unter anderem Änderungen bei der
Berechnung von Fristen und bei der Form von Vollmachten vor. Es ist
daher erforderlich, die Satzung entsprechend anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Satzung der
Gesellschaft wie folgt zu ändern:
a) § 14 Ziffer 14.4. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet
haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen.
Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.'
b) Der bisherige § 14 Ziffer 14.5. der Satzung wird zu § 14 Ziffer
14.6. der Satzung. Nach § 14 Ziffer 14.4. der Satzung wird ein neuer
§ 14 Ziffer 14.5. wie folgt eingefügt:
'Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurück
berechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend
anzuwenden.'
c) § 15 Ziffer 15.4. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
'Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte
kann auch ein von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter
sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten nicht nur
in Textform, sondern auch per Telefax oder mittels elektronischer
Medien erteilt werden können, und die Art der Erteilung im Einzelnen
regeln. Die Einzelheiten für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten
werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären
bekannt gegeben oder den Aktionären auf eine in der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gegebene Weise zugänglich gemacht.'
d) § 15 der Satzung wird um eine neue Ziffer 15.6. wie folgt ergänzt:
'Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken.'
e) § 3 der Satzung wird um eine neue Ziffer 3.4. wie folgt ergänzt:
'Informationen können an die Inhaber zugelassener Wertpapiere
der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt
werden. Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG wird
auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, Mitteilungen
auch in Papierform zu versenden.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der
Tagesordnung:
Mit der Ermächtigung unter Punkt 6 der Tagesordnung soll der STRATEC
Biomedical Systems AG die Möglichkeit eröffnet werden, in den Grenzen
des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG eigene Aktien zu erwerben.
Vorrangig sollen die eigenen Aktien im Austausch gegen Sachleistung
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der STRATEC
Biomedical Systems AG eingesetzt werden können. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern die Möglichkeit,
Unternehmen oder Beteiligungen daran im Wege des Aktientauschs erwerben
zu können. Durch den vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss erhält
die Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Beteiligungserwerben
schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne den zeit- und kostenaufwendigeren
Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage
beschreiten zu müssen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt bleiben. Er wird sich bei der Bemessung des Werts
der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenkurs der STRATEC-Aktie
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist
indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Voraussetzung des in der Veräußerung rückerworbener Aktien liegenden
Bezugsrechtsausschlusses bei einer Veräußerung an Dritte gegen Barleistung
außerhalb der Börse ist, dass die von der Gesellschaft bei der Veräußerung
vereinbarte Gegenleistung den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet.
Die Ermächtigung gilt überdies mit der Maßgabe, dass die zehn vom
Hundert-Schwelle des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Berücksichtigung
der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung
nicht überschritten werden darf. Die STRATEC Biomedical Systems AG
macht damit von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit §
186 Abs. 3 und 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und
der Aktionäre, weil sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität
verhilft und es ihr ermöglicht, Aktien gezielt an Kooperationspartner
zu veräußern.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die Möglichkeit
umfassen, eigene Aktien zur Bedienung von den in den Hauptversammlungen
am 28. Mai 2003, 23. Juni 2006, 16. Mai 2007 und 20. Mai 2009 beschlossenen
Aktienoptionsprogrammen der STRATEC Biomedical Systems AG zu nutzen.
Weiterhin soll die STRATEC Biomedical Systems AG eigene Aktien
ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung bestehen derzeit
nicht.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch
das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache ausgestellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den Beginn des 30. April 2010, 0.00 Uhr, zu beziehen und muss der
Gesellschaft mit der Anmeldung unter folgender Adresse spätestens
bis zum 14. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen:
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STRATEC Biomedical Systems AG c/o Landesbank Baden-Württemberg
(LBBW) 4027/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173
Stuttgart Deutschland Telefax: +49 711 127-79256 E-Mail:
HV-Anmeldung@LBBW.de
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Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach
dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb
von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären
die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder
ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen.
Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts,
einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen,
an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen.
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund
einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung
durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist
nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht schriftlich per Telefax
oder E-Mail mit pauschaler Weisung oder Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu allen Tagesordnungspunkten ist die Vollmacht ungültig.
Weisungen zu Geschäftsordnungsanträgen sind nicht möglich, hier wird
sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Für die Bevollmächtigung
eines von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann
das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts-
und Weisungsformular verwendet werden. Um eine rechtzeitige Zusendung
der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollten die Aktionäre möglichst
frühzeitig eine Bestellung bei ihrer Depotbank aufgeben. Schriftliche,
per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für gemäß obigen Voraussetzungen
rechtzeitig angemeldete Aktien müssen spätestens bis zum 19. Mai 2010,
16.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der Adresse bzw. Telefaxnummer
oder E-Mail
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STRATEC Biomedical Systems AG c/o ITTEB GmbH & Co.
KG Bettina John Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland Telefax: +49 8195 9989664 E-Mail: hv@itteb.de
|
eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu
können, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vor der Abstimmung vorgelegt werden.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der STRATEC
Biomedical Systems AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens
bis zum 20. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
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STRATEC Biomedical Systems AG Investor Relations (HV) Gewerbestraße 37 75217 Birkenfeld Deutschland Telefax:
+49 7082 7916-999 E-Mail: hauptversammlung@stratec-biomedical.de
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.stratec-biomedical.de; Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zum Abschlussprüfer übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
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STRATEC Biomedical Systems AG Investor Relations (HV) Gewerbestraße 37 75217 Birkenfeld Deutschland Telefax:
+49 7082 7916-999 E-Mail: hauptversammlung@stratec-biomedical.de
|
zu richten.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich
zu machender Begründungen nach ihrem Eingang im Internet unter www.stratec-biomedical.de;
Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung veröffentlichen. Dabei
werden die bis zum 6. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten
Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten
dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Unterlagen, Informationen und weitergehende Erläuterungen
Diese Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung sowie die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Informationen
und weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§ 121 Abs. 3 Ziff. 3 AktG werden von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec-biomedical.de;
Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung zugänglich gemacht und
liegen in der Hauptversammlung zur Einsicht aus.
Angaben gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 11.445.736 und ist eingeteilt in 11.445.736 Stück
Inhaber-Stammaktien mit ebensoviel Stimmen. Davon sind 63.895 Stück
eigene Aktien nicht stimmberechtigt.
Birkenfeld, im April 2010
STRATEC Biomedical Systems AG
Der Vorstand
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