STRATEC Biomedical Systems Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STRATEC Biomedical Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.04.2010 15:50

STRATEC Biomedical Systems AG

Birkenfeld

ISIN: DE0007289001 - WKN: 728900
ISIN: DE000A1CSF53 - WKN: A1CSF5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 21. Mai 2010, 14.00 Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, Am Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

(1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des Lageberichts und Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

Die zuvor genannten Unterlagen sind im Internet unter www.stratec-biomedical.de; Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung abrufbar.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

(2)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2009 in Höhe von EUR 18.243.105,46 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,45 je dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie der STRATEC Biomedical Systems AG (Ausschüttung: EUR 5.121.828,45)

b) Vortrag von EUR 13.121.277,01 auf neue Rechnung

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem ersten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stammaktien durch den Erwerb weiterer eigener Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung pro Aktie ein dementsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

(3)

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

(4)

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

(5)

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WirtschaftsTreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010 vor, soweit diese erfolgt.

(6)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 erteilte Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu veräußern, wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2015 einmalig, mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen, eigene Aktien von insgesamt höchstens zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben.

Auf die erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen.

Ein Erwerb über die Börse erfolgt zum jeweils aktuellen Börsenkurs. Bei einem Erwerb außerhalb der Börse über ein öffentliches Kaufangebot darf der Gegenwert für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als zehn vom Hundert übersteigen oder unterschreiten; als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Schlusskurs im XETRA-Handel der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor der Veröffentlichung des Angebots.

Der Vorstand wird ermächtigt, neben der Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot

aa)

die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern;

bb)

die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die Mitgliedern von Leitungsorganen und Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmen im Rahmen von auf Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlungen vom 28. Mai 2003, 23. Juni 2006, 16. Mai 2007 und 20. Mai 2009 beruhenden Aktienoptionsprogrammen eingeräumt wurden;

cc)

die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen an Dritte zu veräußern;

dd)

die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse an Dritte zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden (ohne Veräußerungsnebenkosten), den durchschnittlichen Schlusskurs im XETRA-Handel der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor der Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und die zehn vom Hundert-Schwelle des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung nicht überschritten wird.

Die Ermächtigungen zu Buchstaben aa) bis dd) können ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d AktG erworben wurden.

(7)

Beschlussfassung zur Änderung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG') und weitere Satzungsänderung

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG') wurde am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das 'ARUG' sieht unter anderem Änderungen bei der Berechnung von Fristen und bei der Form von Vollmachten vor. Es ist daher erforderlich, die Satzung entsprechend anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

a) § 14 Ziffer 14.4. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'

b) Der bisherige § 14 Ziffer 14.5. der Satzung wird zu § 14 Ziffer 14.6. der Satzung. Nach § 14 Ziffer 14.4. der Satzung wird ein neuer § 14 Ziffer 14.5. wie folgt eingefügt:

'Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurück berechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.'

c) § 15 Ziffer 15.4. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten nicht nur in Textform, sondern auch per Telefax oder mittels elektronischer Medien erteilt werden können, und die Art der Erteilung im Einzelnen regeln. Die Einzelheiten für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären bekannt gegeben oder den Aktionären auf eine in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebene Weise zugänglich gemacht.'

d) § 15 der Satzung wird um eine neue Ziffer 15.6. wie folgt ergänzt:

'Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.'

e) § 3 der Satzung wird um eine neue Ziffer 3.4. wie folgt ergänzt:

'Informationen können an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.'

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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Mit der Ermächtigung unter Punkt 6 der Tagesordnung soll der STRATEC Biomedical Systems AG die Möglichkeit eröffnet werden, in den Grenzen des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG eigene Aktien zu erwerben.

Vorrangig sollen die eigenen Aktien im Austausch gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der STRATEC Biomedical Systems AG eingesetzt werden können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran im Wege des Aktientauschs erwerben zu können. Durch den vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Beteiligungserwerben schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne den zeit- und kostenaufwendigeren Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage beschreiten zu müssen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Er wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenkurs der STRATEC-Aktie orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.

Voraussetzung des in der Veräußerung rückerworbener Aktien liegenden Bezugsrechtsausschlusses bei einer Veräußerung an Dritte gegen Barleistung außerhalb der Börse ist, dass die von der Gesellschaft bei der Veräußerung vereinbarte Gegenleistung den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung gilt überdies mit der Maßgabe, dass die zehn vom Hundert-Schwelle des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung nicht überschritten werden darf. Die STRATEC Biomedical Systems AG macht damit von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, weil sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft und es ihr ermöglicht, Aktien gezielt an Kooperationspartner zu veräußern.

Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die Möglichkeit umfassen, eigene Aktien zur Bedienung von den in den Hauptversammlungen am 28. Mai 2003, 23. Juni 2006, 16. Mai 2007 und 20. Mai 2009 beschlossenen Aktienoptionsprogrammen der STRATEC Biomedical Systems AG zu nutzen.

Weiterhin soll die STRATEC Biomedical Systems AG eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

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Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 30. April 2010, 0.00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft mit der Anmeldung unter folgender Adresse spätestens bis zum 14. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen:

 

STRATEC Biomedical Systems AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Deutschland
Telefax: +49 711 127-79256
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht schriftlich per Telefax oder E-Mail mit pauschaler Weisung oder Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu allen Tagesordnungspunkten ist die Vollmacht ungültig. Weisungen zu Geschäftsordnungsanträgen sind nicht möglich, hier wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Für die Bevollmächtigung eines von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Um eine rechtzeitige Zusendung der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollten die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Bestellung bei ihrer Depotbank aufgeben. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für gemäß obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien müssen spätestens bis zum 19. Mai 2010, 16.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der Adresse bzw. Telefaxnummer oder E-Mail

 

STRATEC Biomedical Systems AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Bettina John
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
Telefax: +49 8195 9989664
E-Mail: hv@itteb.de

eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der STRATEC Biomedical Systems AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 20. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

 

STRATEC Biomedical Systems AG
Investor Relations (HV)
Gewerbestraße 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
Telefax: +49 7082 7916-999
E-Mail: hauptversammlung@stratec-biomedical.de

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter www.stratec-biomedical.de; Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zum Abschlussprüfer übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

 

STRATEC Biomedical Systems AG
Investor Relations (HV)
Gewerbestraße 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
Telefax: +49 7082 7916-999
E-Mail: hauptversammlung@stratec-biomedical.de

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang im Internet unter www.stratec-biomedical.de; Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 6. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Unterlagen, Informationen und weitergehende Erläuterungen

Diese Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Informationen und weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 121 Abs. 3 Ziff. 3 AktG werden von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec-biomedical.de; Rubrik: Investor Relations > Hauptversammlung zugänglich gemacht und liegen in der Hauptversammlung zur Einsicht aus.

Angaben gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.445.736 und ist eingeteilt in 11.445.736 Stück Inhaber-Stammaktien mit ebensoviel Stimmen. Davon sind 63.895 Stück eigene Aktien nicht stimmberechtigt.

 

Birkenfeld, im April 2010

STRATEC Biomedical Systems AG

Der Vorstand






14.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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