Nemetschek Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2010 15:50
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Nemetschek Aktiengesellschaft
München
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung
am Mittwoch, 26. Mai 2010, 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, Franz Josef Strauß-Saal, Lazarettstraße 33, 80636 München
- ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 -
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft
und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 17. März
2010 gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt
eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung.
Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrates - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2009 in Höhe von EUR 13.941.209,13 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie
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EUR
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4.812.500,00
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3 A III
Nr. 4 HGB
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EUR |
3.000.000,00 |
Gewinnvortrag |
EUR |
6.128.709,13 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes
für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung am 25. Mai 2009 für die nach damaliger
Rechtslage maximale Dauer von 18 Monaten beschlossene Ermächtigung
im November 2010 abläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss
vorgeschlagen werden. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von
bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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6.1 |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 25. Mai 2015 einmalig
oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien, das sind knapp 10 % des
derzeitigen Grundkapitals, ganz oder in Teilbeträgen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien
der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Diese Ermächtigung tritt
an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft
am 25. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von
ihr kein Gebrauch gemacht wurde.
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6.2 |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes über die Börse
oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Kaufangebots.
a) |
Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
der letzten fünf Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im elektronischen
Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
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b) |
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis
für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Xetra-Schlusskurs an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern
die Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots überschreitet,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotene Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
kann vorgesehen werden.
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6.3 |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
a) |
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates Dritten
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder Teilen von Unternehmen angeboten werden.
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b) |
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates eingezogen
werden, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand
kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der
Aktien in der Satzung ermächtigt.
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6.4 |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung
unter Punkt 6.3 lit. a) der Tagesordnung verwendet werden.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 3 der
Satzung (D&O-Versicherung des Aufsichtsrates)
§ 14
Abs. 3 Satz 2 der Satzung enthält eine Regelung zur Einbeziehung der
Mitglieder des Aufsichtsrates in die bestehende D&O-Versicherung
und lautet derzeit wie folgt:
'Sie sind ferner in die Vermögenshaftpflichtversicherung der Gesellschaft
einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Organe und leitenden Angestellten
in Höhe von DM 10,0 Mio. abgeschlossen hat.'
Diese Regelung ist zum einen veraltet, weil sie noch eine DM-Angabe
enthält, und wäre deshalb auf EUR umzustellen. Die Angabe einer bestimmten
Höhe der Versicherung in der Satzung erscheint zum anderen grundsätzlich
nicht sinnvoll, weil es im Interesse der Gesellschaft liegt, stets
einen Versicherungsschutz in angemessener Höhe zu haben und ggf. flexibel
auf geänderte Anforderungen reagieren zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
§ 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
'Sie werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in
angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Nemetschek-Konzerns
einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
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II. |
Bericht des Vorstandes
Bericht des Vorstandes
zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen.
Bei der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen
soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.
Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
den folgenden Bericht:
Ein Bezugsrechtsausschluss, den der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates beschließen kann, kann erforderlich sein, wenn eigene
Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder Teilen von Unternehmen verwendet werden sollen.
Der Vorstand prüft zu jedem Zeitpunkt Möglichkeiten, andere Unternehmen,
Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben.
Dabei kann es sinnvoll sein, anstelle von oder zusätzlich zu Barleistungen
eigene Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden. Teilweise wird
dies von den Verkäufern verlangt. Um daher im Einzelfall Akquisitionsmöglichkeiten
wahrnehmen zu können, kann es erforderlich sein, dass die Gesellschaft
über eigene Aktien verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen müssen
typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen werden, so dass keine
Möglichkeit einer vorherigen Einbeziehung der Hauptversammlung besteht.
Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des Unternehmens, der
Unternehmensbeteiligung oder des Unternehmensteils gewährt werden,
muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.
Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der Möglichkeit
eines Unternehmenserwerbs sorgfältig prüfen, ob eigene Aktien der
Gesellschaft unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden sollen.
Dies wird nur dann erfolgen, wenn der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen, ohne dass
die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein,
dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt
wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung
der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden
Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte
der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.
Falls der Vorstand von den beschriebenen Ermächtigungen Gebrauch
macht, wird er der folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten
seines Vorgehens berichten.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den
insgesamt ausgegebenen 9.625.000 Stückaktien der Gesellschaft, die
je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung 9.625.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
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2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage
eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr)
des 5. Mai 2010 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des
19. Mai 2010 zugehen, und zwar bei folgender für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle:
NEMETSCHEK Aktiengesellschaft c/o UniCredit Bank AG CBS50HV 80311 München
Telefax: +49 (89) 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden
gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen,
damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes an die
Anmeldestelle übermittelt, die die Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausstellt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung
des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern oder sonst übertragen, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis
zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die (vollständige oder teilweise) Veräußerbarkeit
bzw. Übertragbarkeit der Aktien. Für die Dividendenberechtigung hat
der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
Wir weisen darauf hin,
dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Auch dann
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
es sei denn es wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt. Kreditinstitute,
Vereinigungen von Aktionären oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen können grundsätzlich formlos bevollmächtigt
werden. Da diese jedoch verpflichtet sind, die erteilte Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen,
wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der
ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular zu verwenden,
das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen
müssen der Gesellschaft unter der unter Ziff. 6 genannten Adresse
bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zugehen.
Zur organisatorischen Erleichterung wird um Übermittlung der Vollmachten
und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 21. Mai 2010 gebeten.
Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch
im Internet unter www.nemetschek.com/HV2010 zur Verfügung; die Formulare
können zudem unter der unter Ziff. 6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft
kostenlos angefordert werden.
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4. |
Ausliegende Unterlagen
Folgende Unterlagen
sind vom Tag der Einberufung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2010
veröffentlicht:
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Der Jahresabschluss der Nemetschek Aktiengesellschaft, der
Konzernabschluss, die Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft
und des Konzerns;
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der erläuternde Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach
den § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches;
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der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2009;
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der Bericht des Aufsichtsrates;
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der Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung der
Hauptversammlung.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die vorgenannten
Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Konrad-Zuse-Platz
1, 81829 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der vorgenannten Unterlagen erteilt.
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5. |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, das entspricht 481.250 Stückaktien,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre, die zusammen
das Quorum des zwanzigsten Teils des Grundkapitals erreichen, haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung, also seit mindestens 25. Februar 2010, Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes
über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen
nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit
ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf
(24.00 Uhr) des 25. April 2010 schriftlich oder per E-Mail unter Hinzufügung
des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur
unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Vorstand der NEMETSCHEK Aktiengesellschaft Konrad-Zuse-Platz
1 81829 München
E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.nemetschek.com/HV2010
veröffentlicht.
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6. |
Weisungen, Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag
zur Wahl des Abschlussprüfers (Punkt 5 der Tagesordnung) zu machen.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
Anfragen, Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß §
127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
NEMETSCHEK Aktiengesellschaft Investor Relations Konrad-Zuse-Platz
1 81829 München
Telefax: +49 (89) 92793-5404 E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com
Bis spätestens zum 11. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter dieser Adresse
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich
unter www.nemetschek.com/HV2010 ebenso wie etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig adressierte Anträge oder
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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7. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs.
1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
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8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die weitergehenden
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, Formulare für die Bevollmächtigung
von Vertretern sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.nemetschek.com/HV2010 zugänglich.
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München, im April 2010
Nemetschek Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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