KPS AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.04.2010 15:57

KPS AG

München

WKN A1A 6V4
ISIN DE000A1A6V48

Einladung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am

21. Mai 2010 um 10.00 Uhr

im
M,O,C, München
Lilienthalallee 40, 80939 München

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der KPS AG, München.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der KPS AG zum 30.09.2009 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzern-Abschlusses und des Konzernlageberichts zum 30.09.2009, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/09 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4 HGB

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008/09

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes personenbezogen, das heißt im Wege der Einzelentlastung, für das Geschäftsjahr 2008/09 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/09

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates personenbezogen, das heißt im Wege der Einzelentlastung, für das Geschäftsjahr 2008/09 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/10

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Rupp & Epple GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, wird zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009/10 sowie zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2009/10, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt.

5. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- oder sonstigen Andienungsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Rahmenbedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermächtigung bezieht sich auf den Erwerb durch abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 AktG. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und endet mit Ablauf des 20. Mai 2015.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.

b) Erwerbszwecke

Der Vorstand wird dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft zu folgenden gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, um

aa) sie Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können oder

bb) sie auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet oder

cc) sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft in Zukunft ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen zu verwenden oder

dd) sie mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Der Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

c) Erwerbsbedingungen

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

-

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der in Satz 2 definierten Eröffnungskurse an den drei Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb der eigenen Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Der Eröffnungskurs wird bestimmt durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder den Eröffnungskurs derjenigen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen mit Aktien der Gesellschaft während der letzten zehn Handelstage vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung.

-

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an den drei letzten Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots geltenden durchschnittlichen Schlussauktionskurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder den durchschnittlichen Schlusskurs an derjenigen anderen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen mit Aktien der Gesellschaft in den letzten 10 Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär und insoweit der Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre kann vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

d) Verwendung der Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden oder werden, neben einer Veräußerung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu verwenden:

aa) Veräußerung an Dritte

um sie auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet oder

bb) Unternehmenserwerbe

um sie Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten oder

cc) Wandel-/Optionsschuldverschreibungen

zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft in Zukunft ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen oder

dd) Einziehung

um sie einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird, oder dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

Die Verwendung zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

e) Verwendung der Aktien - Ausgabebedingungen

Die Ermächtigungen vorstehend unter lit. d) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß den Ermächtigungen in lit. d) aa) und bb) an Dritte abgegeben werden, darf den am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder an derjenigen anderen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft in den letzten 10 Handelstagen vor dem Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten.

Die Veräußerung aufgrund der in lit d) aa) genannten Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die nach dem Beginn des 21. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 21. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

f) Bezugsrechtsausschluss

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. d) aa), bb) und cc) verwandt werden. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen der Fristen, Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Form von Vollmachten. Die Satzung soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Darüber hinaus eröffnet das ARUG Möglichkeiten zum elektronischen Versand von Unterlagen. Diese Option soll in der Satzung abgebildet werden.

Anstatt der Möglichkeit der sogenannten Onlineteilnahme soll die Möglichkeit der Briefwahl in die Satzung aufgenommen werden. Diese ist nach Einschätzung der Verwaltung weniger aufwendig und deshalb kostengünstiger zu realisieren.

Weiterhin sollen die Regelungen über die Versammlungsleitung flexibilisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 der Satzung). Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.'

b)

§ 14 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

'Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.'

c)

§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten können der Gesellschaft auch in einer vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Form übermittelt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen eines Berechtigten zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.'

d)

§ 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).'

e)

§ 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung eine andere vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung, von dessen Stellvertreter zu bestimmende Person.'

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz:

Überblick

Der Vorstand hat der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabepreis sowie über die Gründe für die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und ist ab diesem Tag auf den Internetseiten der Gesellschaft abrufbar. Er wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenfrei übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll dem Vorstand die Möglichkeit verschaffen, im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eigene Aktien zu erwerben und diese insbesondere zur Einziehung, zur Finanzierung von Unternehmenserwerben, zur Weitergabe an Dritte gegen Barzahlung und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Der Erwerb soll auch durch von der Gesellschaft im Sinne des § 17 AktG abhängigen Unternehmen durchgeführt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung soll von der gesetzlichen Neuregelung Gebrauch gemacht werden, die nunmehr eine Dauer von fünf Jahren ermöglicht. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität geben.

Erwerbsbedingungen

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese der Gesellschaft anbieten möchte. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, ist grundsätzlich, ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse, der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. In den folgenden Fällen kann es zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kommen:

Übersteigt die zum festgesetzten Angebotspreis angebotene Anzahl die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur, wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Bezugsrechtsausschluss

Die Veräußerung der auf Basis der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen Barzahlung veräußern, wenn der Veräußerungspreis den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main am Tag der verbindlichen Vereinbarung über die Veräußerung um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten. Der durch diese marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Das Verbot des Handelns in eigenen Aktien bleibt unberührt. Mit der Orientierung am Börsenkurs wird dem Verwässerungsschutzinteresse Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist in diesem Fall unter Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Die Ermächtigung unter Punkt 5 der Tagesordnung soll der Gesellschaft auch die Möglichkeit eröffnen, eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht zwar bereits das Genehmigte Kapital 2009/I in § 5 der Satzung vor. Es soll aber darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zu diesen Zwecken Aktien der Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - insbesondere wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeitaufwendigere und zudem mit höheren administrativen Kosten verbundene - Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft zu diesen Zwecken an Dritte abgegeben werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder an derjenigen anderen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft in den letzten 10 Handelstagen vor dem Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten. Konkrete Pläne für eine solche Verwendung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Weiterhin soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von ihr ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (»Schuldverschreibungen«) verwenden können. Auch wenn für solche Schuldverschreibungen bedingtes Kapital in ausreichender Höhe zur Verfügung steht, sehen die Bedingungen solcher Schuldverschreibungen üblicherweise vor, dass insbesondere etwaige Wandlungspflichten auch durch eigene Aktien erfüllt werden können. Dies sichert eine noch flexiblere Handhabung und gestattet es, durch Vermeidung der Ausgabe zusätzlicher Aktien den für eine Kapitalerhöhung charakteristischen Verwässerungseffekt zu vermeiden.

Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Die Einziehung soll dabei nach Entscheidung der zuständigen Organe mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich sein, wobei sich im letztgenannten Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital erhöht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital ist zum Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 32.742.531 (zweiunddreißig Millionen siebenhundertzweiundvierzigtausendfünfhunderteinunddreißig) Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass am Tag der Einberufung der Hauptversammlung 32.742.531 (zweiunddreißig Millionen siebenhundertzweiundvierzigtausendfünfhunderteinunddreißig Stimmrechte bestehen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.

Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung. Die Anzahl der Stimmrechte kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

Die Anmeldung hat unter der folgenden Adresse

KPS AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax:+49 (0) 89-30 90 374 675

E-Mail:
KPS-hv2010@computershare.de

spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2010 bei der Gesellschaft einzugehen. Umschreibungen im Aktienregister finden ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung nicht statt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen, rechtzeitig angemeldet sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall müssen die Aktionäre eine ordnungsgemäße Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

*

Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform (§126b BGB) zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und für den Nachweis der Vollmachterteilung. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachterteilung, deren Widerruf und der Nachweis der Vollmachterteilung können auch in elektronischer Form erfolgen. Die elektronische Vollmachterteilung oder deren elektronischer Widerruf und der Nachweis erfolgen unter der unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannten Adresse.

*

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt, besteht kein gesetzliches Formerfordernis, es gelten vielmehr die Bestimmungen des § 135 AktG. Danach gilt insbesondere, dass dieser Personenkreis das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung ausüben darf. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen können und eigene Regelungen für die Vollmachterteilung vorsehen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

*

Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular oder auf beliebige andere in Textform gefasste Art erfolgen.

*

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese Vollmachten sind in der oben genannten Textform oder in elektronischer Form zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt werden und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kps-consulting.com/index.php?id=805 zur Verfügung gestellt sind.

Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können unter einer der für die Anmeldung genannten Adressen noch

*

schriftlich bis zum Ablauf des 17. Mai 2010

*

sonst wie in Textform oder elektronisch bis zum 21. Mai 2010 08:00 Uhr

geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Eingang bei der KPS AG entscheidend.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Beiträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und sie auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt.

Anfragen, Anträge Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Anträge (einschließlich Gegenanträgen, Tagesordnungsergänzungsverlangen und Wahlvorschlägen) und Anfragen bitten wir ausschließlich an die

KPS AG

Investor Relations
Alois-Wolfmüller-Str. 8,
80939 München
oder an die Fax-Nr. 089 / 35631 - 3201 zu richten. Wir können nur solche Anfragen, Anträge einschließlich Gegenanträgen und Wahlvorschlägen berücksichtigen, die unter dieser Adresse oder Fax-Nr. eingehen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals (entspricht 6.548.506 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EURO erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der KPS AG unter genannter Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2010 zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die oben genannte Adresse zu richten. Dabei werden die bis zum Ablauf des 6. Mai 2010 bei der oben genannten Adresse eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.

Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kps-consulting.com/index.php?id=805 in den 'Erläuterungen für die Aktionäre' zu finden.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kps-consulting.com/index.php?id=805 gemacht.

Der festgestellte Jahresabschluss der KPS AG zum 30. September 2009 einschließlich Lagebericht, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzern-Abschluss zum 30. September 2009 einschließlich Lagebericht, einschließlich jeweils der Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/09 und der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 dieser Tagesordnung sind ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung unter genannter Internetadresse zugänglich. Sie liegen auch in den Geschäftsräumen aus und werden den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich zugesandt.

 

München, im April 2010

KPS AG

Der Vorstand






08.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



Ende der Mitteilung DGAP News-Service

85404  08.04.2010