Rheinmetall Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.03.2010 16:27

Rheinmetall AG

Düsseldorf

- ISIN: DE0007030009 // WKN: 703000 -

EINLADUNG
zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die

am Dienstag, dem 11. Mai 2010, 10.00 Uhr,

im MARITIM Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.

Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im elektronischen Bundesanzeiger am 29. März 2010 veröffentlicht.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2009

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Rheinmetall AG in 40476 Düsseldorf, Rheinmetall-Platz 1, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung.php zur Verfügung. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2009 in Höhe
von 11.500.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende
von 0,30 EUR je dividendenberechtigte
Stückaktie
= 11.461.639,20 EUR
- Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen = 38.360,80 EUR

Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Düsseldorf, zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Hierdurch wird eine Entlastung der Hauptversammlung von diesem jährlich wiederkehrenden eher formal geprägten Routinebeschluss geschaffen und zugleich eine einheitliche Frist mit dem genehmigten Kapital und der Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen herbeigeführt. Daher wird auch eine solche Verwendung eigener Aktien zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zur Erneuerung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.

b)

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2015 eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien in einem Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von 101.373.440,00 EUR zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erfolgen. Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis pro Aktie den durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den jeweils drei vorausgehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an dem fünften bis dritten Börsentag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angediente Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien bzw. der Einzug dieser Aktien auch in Teilen ausgeübt werden.

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre durch Angebot an diese zu veräußern.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Börse oder in anderer Weise, z. B. an Investoren, vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die in Ausnutzung genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder solche Aktien, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die aufgrund der zu Punkt 8 der Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die gemäß vorstehendem Absatz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden sowie solche, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, ebenso sind Aktien anzurechnen, die gemäß der zu Punkt 8 der Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszugeben sind.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung der Erfüllungsansprüche der Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden.

Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder der Geschäftsleitung und Arbeitnehmer der Gesellschaft und der von ihr abhängigen Konzerngesellschaften zu übertragen. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, ist hierfür der Aufsichtsrat zuständig.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie eine Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Es wird ein genehmigtes Kapital in Höhe von 50.000.000,00 EUR geschaffen; § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 50.000.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der von ihr abhängigen Konzerngesellschaften ausgegeben werden.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ausschließen,

a)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage insgesamt einen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat, weiterhin solche Aktien, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung der Ermächtigung gemäß Punkt 8 der Tagesordnung in unmittelbarer, entsprechender, oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht übersteigt. Auf diese 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat oder unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen verwendet hat, weiterhin solche Aktien, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung der Ermächtigung gemäß Punkt 8 der Tagesordnung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

b)

bei einer Kapitalerhöhung bis zu 1.000.000,00 EUR zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der von ihr abhängigen Konzerngesellschaften;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Über die weiteren Einzelheiten der Aktienausgabe, insbesondere über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und über die Bedingungen der Aktienausgabe, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend dem jeweiligen Bestand und der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.'

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, bedingte Erhöhung des Kapitals und entsprechende Satzungsänderung (Bedingtes Kapital)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen

(1)

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2015 einmalig oder mehrmals verzinsliche und auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000.000,00 EUR mit einer Laufzeit von höchstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte auf neue Stückaktien der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 7.812.500 Stück nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu gewähren. Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.

(2)

Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften

Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Rheinmetall AG (Gesellschaften, an denen die Rheinmetall AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Rheinmetall AG die Garantie für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Rheinmetall AG zu gewähren bzw. zu garantieren.

(3)

Options- und Wandlungsrecht

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Rheinmetall AG. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der in einen Nennwert umgerechnete Anteil am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennwert der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den Wandlungspreis für eine Aktie der Rheinmetall AG. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der in einen Nennwert umgerechnete Anteil am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.

(4)

Options- und Wandlungspflicht

Die Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Rheinmetall AG vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Rheinmetall AG zu gewähren. Der in einen Nennwert umgerechnete Anteil am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag der Options- und/oder Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.

(5)

Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung

Die Gesellschaft kann im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten nach ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende Aktien der Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen, der nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen dem Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktie der Rheinmetall AG im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem während der ein bis zehn Börsentage vor oder nach Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung oder, im Falle von Options- oder Wandlungspflichten, vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entspricht.

(6)

Options-/Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options-/Wandlungspreises

Der jeweils im Verhältnis des Nennwerts einer Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür zu beziehenden Aktien festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie wird in Euro festgelegt und muss

aa)

mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Rheinmetall AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen betragen,

oder

bb)

für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Rheinmetall AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen.

Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht (Ziff. 4) dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Rheinmetall AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) liegt.

§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Sofern während der Laufzeit von Finanzinstrumenten, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Dies betrifft zum Beispiel folgende Fälle:

-

Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen;

-

Aktiensplit oder Zusammenlegung von Aktien;

-

Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines Bezugsrechts, ohne dass den Inhabern bzw. Gläubigern schon bestehender Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

-

Begebung weiterer Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder Garantie sonstiger Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten, ohne dass den Inhabern bzw. Gläubigern schon bestehender Options- und Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

-

Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein in der Form einer Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages am Grundkapital).

Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in allen diesen Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden.

(7)

Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sollen von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Rheinmetall AG ausgegeben, hat die Rheinmetall AG die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Rheinmetall AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

Sofern die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen so ausgestattet werden, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Rheinmetall AG. Für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die in Ausnutzung genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder solche Aktien, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Ferner sind eigene Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert.

Darüber hinaus darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind sowie solche, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, ebenso sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen verwendet worden sind.

(b)

Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(c)

Soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien der Rheinmetall AG ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde.

(8)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und der Options- bzw. Wandlungsrechte, insbesondere Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum, festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Rheinmetall AG festzulegen.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 20.000.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 7.812.500 auf den Inhaber oder - sofern die Satzung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Anleihebegebung auch die Ausgabe von Namensaktien zulässt - auf den Namen lautenden neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- und/oder Wandlungspflichten an die Inhaber der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der Ermächtigung festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis (Ausgabebetrag der Aktie). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Rheinmetall AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die aus von der Rheinmetall AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 ausgegebenen oder garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Verpflichteten ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.

c)

Änderung der Satzung

§ 4 der Satzung wird durch Einfügung eines neuen Abs. (4) wie folgt neu gefasst:

'(4)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 20.000.000,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 7.812.500 auf den Inhaber oder - sofern die Satzung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Anleihebegebung auch die Ausgabe von Namensaktien zulässt - auf den Namen lautenden neuen Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie

(a)

die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Rheinmetall AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder

(b)

die aus von der Rheinmetall AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 ausgegebenen oder garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Verpflichteten ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen und

(c)

das bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen benötigt wird.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.'

Die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 liegen in den Geschäftsräumen der Rheinmetall AG in 40476 Düsseldorf, Rheinmetall-Platz 1, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung.php zur Verfügung. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und in der Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §§ 16 und 17 der Satzung wie folgt zu ändern:

'§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

(2)

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlichen Stichtag beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) zu erbringen.

(3)

Sind die Aktien von Inhabern neuer Aktien noch nicht gutgeschrieben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme zugelassen werden.

(4)

Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.

(5)

Der Versammlungsleiter kann die vollständige oder teilweise Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton auch über elektronische Medien zulassen, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist.

§ 17
Vertretung in der Hauptversammlung
(1)

Jeder Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Weitere Einzelheiten über die Erteilung und den Widerruf der Vollmachten sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden vom Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch Erleichterungen vorgesehen werden können.

(2)

Die Gesellschaft benennt einen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren Weisung. Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Weitere Einzelheiten über die Erteilung und den Widerruf der Vollmachten sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden vom Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch Erleichterungen vorgesehen werden können.'

Unabhängig von den vorstehend genannten Satzungsänderungen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat ferner vor, die Satzung der Gesellschaft in den §§ 1, 2, 11 und 12 wie folgt zu ändern:

a)

Die Überschrift in § 1 'Firma, Sitz und Dauer' der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

'§ 1
Firma, Sitz'
b)

In § 2 Abs. (1) 'Gegenstand des Unternehmens' entfällt in der 3. Zeile das Wort 'Holz'. § 2 Abs. (1) lautet nunmehr wie folgt:

'(1)

Zweck des Unternehmens ist die Gründung von Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten an Unternehmen des Maschinenbaus, der Verarbeitung von Metall und anderen Werkstoffen, der Industrieelektronik und verwandter Industrien, die Führung dieser Unternehmen und ggf. ihre Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie der Erwerb, die Veräußerung, Erschließung, Nutzung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden, auch wenn dies nicht mit den vorgenannten Unternehmen im Zusammenhang steht.'

c)

§ 11 Abs. (2) und (4) 'Sitzungen des Aufsichtsrats' werden jeweils um den Einschub 'oder E-Mail' ergänzt und lauten nunmehr wie folgt:

'(2)

Zu einer Sitzung kann schriftlich, fernschriftlich (Telefax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Den Ort der Sitzung bestimmt der Aufsichtsratsvorsitzende.

(4)

Reihenfolge und Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Auf seine Anordnung kann auch schriftlich, fernschriftlich (Telefax oder E-Mail) oder fernmündlich abgestimmt werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch anwesende Mitglieder überreichen lassen.'

d)

In § 12 Abs. (5) 'Rechtsstellung und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats' wird das Zitat '. nach Durchführung einer Kapitalerhöhung gemäß § 4 Abs. (4)' aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'(5)

Der Aufsichtsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, die nur die Fassung betreffen. Dies gilt insbesondere für § 4 nach Durchführung einer Kapitalerhöhung gemäß § 4 Abs. (3).'

Berichte des Vorstands

1.

Bericht des Vorstands
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6:

Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von 101.373.440,00 EUR über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei darf der Erwerbspreis pro Aktie im Falle eines Erwerbs über die Börse den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den jeweils drei vorausgehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots oder einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an dem fünften bis dritten Börsentag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Weiterhin sieht die Beschlussvorlage vor, dass die Gesellschaft die erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einziehen oder wieder veräußern kann.

Die vorgesehene Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der erneuten vereinfachten Mittelbeschaffung. Entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist in der Beschlussfassung vorgesehen, den Vorstand durch die Hauptversammlung auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu ermächtigen. Es ist vorgesehen, dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich der Veräußerung der erworbenen Aktien die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu geben. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. So können beispielsweise im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens Aktien an institutionelle Anleger verkauft und zusätzlich in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Dabei ergibt sich aus der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft die Möglichkeit, schnell, flexibel und kostengünstig auf sich im Börsenhandel bietende Chancen zu reagieren und gegebenenfalls den sonst üblichen Abschlag vom Börsenkurs möglichst gering zu halten. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf die Veräußerung von Aktien, die zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, 10 % des bei der Ausgabe bzw. der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Auf die 10 %-Grenze werden ferner Aktien angerechnet, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, beschränken.

Ferner erhält der Vorstand durch die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten auf diesem Wege eröffnen, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob das Interesse der Gesellschaft am Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen die Gewährung von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss als Gegenleistung rechtfertigt. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung.

Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien ist insgesamt auf 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien begrenzt. Hiermit soll dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Dies betrifft bei der Verwendung der eigenen Aktien die Fälle des freihändigen Verkaufs an einzelne Aktionäre und der Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen. Diese Maßnahmen dürfen zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, sowie mit Aktien, die gemäß der zu Punkt 8 der Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, wenn diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - wenn dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nicht überschreiten.

Außerdem soll die Gesellschaft die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt wurden. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist dafür Voraussetzung.

Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines Longterm-Incentive-Modells mit Mitgliedern der Geschäftsleitung und Arbeitnehmern der Gesellschaft und der von ihr abhängigen Konzerngesellschaften zu verwenden. Die Einzelheiten der Aktienvergütung für Vorstandsmitglieder legt der Aufsichtsrat fest.

Das Longterm-Incentive-Modell sieht unter anderem vor, dass eine Verrechnung jeweils auf Basis des aktuellen Börsenkurses auf der Grundlage einer zeitnahen Durchschnittsbetrachtung erfolgt und dass die Aktien innerhalb einer Sperrfrist von vier Jahren nicht weiterveräußert werden dürfen. Hierdurch wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, auf eine Steigerung des Unternehmenswertes hinzuwirken. Zugleich tragen die Berechtigten auch das Kursrisiko. Mit dem Longterm-Incentive-Modell für Vorstandsmitglieder wird dabei zugleich dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) sowie Ziff. 4.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen, die variablen Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder mit Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter zu versehen. Vor diesem Hintergrund ist der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt.

Außerdem soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von Mitarbeiteraktienprogrammen Mitgliedern der Geschäftsleitung und Arbeitnehmern der Gesellschaft - ausgenommen Vorstandsmitgliedern - sowie Mitgliedern der Geschäftsleitungen und Arbeitnehmern der von der Gesellschaft abhängigen Konzerngesellschaften anzubieten und auf diese zu übertragen.

 

Düsseldorf, im März 2010

Rheinmetall AG

Der Vorstand

 

2.

Bericht des Vorstands
gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7:

Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, halten Vorstand und Aufsichtsrat es für zweckmäßig, ein genehmigtes Kapital zu schaffen.

Zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung wird die Schaffung eines genehmigten Kapitals von insgesamt 50.000.000,00 EUR vorgeschlagen. Hiermit soll für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2015 ein ausreichender Ermächtigungsrahmen für Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen geschaffen werden.

Dabei kann das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Ausgabepreis, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung wird von der Möglichkeit des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG Gebrauch gemacht, zum Zwecke einer Platzierung mit börsennahem Ausgabebetrag einen Bezugsrechtsausschluss vorzusehen. Daneben wird dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt, Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen durchzuführen oder in begrenztem Umfang Belegschaftsaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben.

Im Einzelnen:

Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären der Rheinmetall AG grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen und dadurch die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und Beibehaltung eines gleichen Bezugsverhältnisses zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich von der Gesellschaft verwertet.

Ferner erhält der Vorstand durch die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit, Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten auf diesem Wege eröffnen, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob das Interesse der Gesellschaft am Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre rechtfertigt. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung.

Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt sein, bei einer Kapitalerhöhung von bis zu 1.000.000,00 EUR eigene Aktien an Mitglieder der Geschäftsleitung und Arbeitnehmer der Gesellschaft - ausgenommen Vorstandsmitglieder - sowie an Mitglieder der Geschäftsleitungen und Arbeitnehmer der von der Gesellschaft abhängigen Konzerngesellschaften auszugeben und dazu das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Zusätzlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dies soll der Gesellschaft ermöglichen, schnell und flexibel Marktchancen nutzen zu können und entstehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein Bezugsrechtsausschluss dient dabei dem Ziel, die Aktien zu einem Preis nahe des Börsenkurses platzieren zu können, so dass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag ganz entfällt oder geringer ausfällt. Bei einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze werden auch Aktien angerechnet, die die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts weiterveräußert hat und solche Aktien, auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der Ermächtigung gemäß Punkt 8 der Tagesordnung in Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind. Dadurch wird auch dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Aktionär kann zudem zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu vergleichbaren Bedingungen am Markt erwerben. Der Preis, zu dem die neuen Aktien am Markt platziert werden, soll dabei den Börsenpreis um nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

Um dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz des Anteilsbesitzes Rechnung zu tragen, sind die folgenden Arten der Ausgabe der bzw. Verwendung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung begrenzt. Hierzu zählen Aktien, die in Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, ferner Aktien, die die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder zum Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen verwendet; in gleicher Weise zählen hierzu Aktien, auf die Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sich beziehen, die seit Erteilung der Ermächtigung gemäß Punkt 8 der Tagesordnung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Düsseldorf, im März 2010

Rheinmetall AG

Der Vorstand

3.

Bericht des Vorstands
über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8:

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000.000,00 EUR sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 20.000.000,00 EUR soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Rheinmetall AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten sichern und erweitern und soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.

Hierbei sind zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden: In erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2015 einmalig oder mehrmals verzinsliche Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte beizufügen, die die Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der Rheinmetall AG in einer Gesamtzahl von bis zu 7.812.500 Stück zu beziehen. Diese Ermächtigung lässt das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).

In zweiter Linie wird der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen, und zwar zum einen nur in sehr begrenztem Umfang für zwei bestimmte Zwecke und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen Voraussetzungen. Bei einem Ausschluss in nur sehr begrenztem Umfang soll das Bezugsrecht lediglich so weit ausgeschlossen werden können, wie dies nötig ist, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa entstehende Spitzenbeträge ausgleichen zu können oder um den Inhabern von bereits begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte gewähren zu können. Spitzenbeträge ergeben sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme, insbesondere des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erfolgt mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der ihnen nach den Anleihebedingungen im Falle einer Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen durch die Gesellschaft zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung ist eine Alternative zu einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Auf diese Weise wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.

Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss wird von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.' Das bedingte Kapital, für welches das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können soll, ist auf 3.959.900 neue Aktien beschränkt. Das entspricht 10.137.344,00 EUR und somit 10 % des derzeitigen Grundkapitals. Ebenso wird der Vorstand die in dem Beschluss vorgesehene Grenze von 20 % des Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse beachten. Unter die 20 %-Grenze fallen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, die gemäß der beschlossenen Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, sowie solche, die aus genehmigtem Kapital gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, ebenso sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer Ermächtigung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert oder unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen verwendet worden sind. Der Vorstand wird im Übrigen bei der Festlegung des Ausgabepreises den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausnutzung des bedingten Kapitals beachtet werden.

Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen etwa bei der Festlegung des Zinssatzes und insbesondere des Ausgabepreises der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu erzielen und damit die Kapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit von dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung gefährdet, jedenfalls aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.

Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird durch die Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert Rechnung getragen. Hierdurch wird eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien verhindert werden. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung des Vorstandes dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. Der Schutz der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes wird hierdurch gewährleistet. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert liegt, sänke der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So kann eine die Emission begleitende Konsortialbank in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung, auch durch die Durchführung des Bookbuilding-Verfahrens, gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; insbesondere der Ausgabepreis und der Zinssatz sowie einzelne weitere Bedingungen der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen werden erst auf der Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft infolge des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Da infolgedessen der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null sinken würde, entsteht den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein wirtschaftlicher Nachteil; sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 20.000.000,00 EUR ist ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe der bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten erforderlichen Aktien der Rheinmetall AG sicherzustellen, soweit diese benötigt und nicht etwa eigene Aktien eingesetzt werden.

Düsseldorf, im März 2010

Rheinmetall AG

Der Vorstand

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrecht im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 39.599.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.393.536 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 39.599.000 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 38.205.464.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:

Rheinmetall AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 20. April 2010, 00.00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Vollmachten sind, wenn sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, ebenso wie Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, in Textform gemäß § 126 b BGB zu erteilen, unter anderem auch durch unser internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen diese ihnen rechtzeitig vor der Hauptversammlung erteilt werden. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung erforderlich.

Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com /hauptversammlung.php einsehbar.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 10. April 2010 (24.00 Uhr) zugegangen sein.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rheinmetall AG
Vorstand
Rheinmetall-Platz 1
40476 Düsseldorf

Telefax: +49 211 473-4425
E-Mail: elisabeth.mueller@rheinmetall.com

Bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2010 (24.00 Uhr) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung.php unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 26. April 2010 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung.php zur Verfügung.

Düsseldorf, im März 2010

Rheinmetall AG

Der Vorstand






29.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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