Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Hof an der Saale
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung
ISIN: DE 0005785802 // WKN 578 580
ISIN: DE 0005785836
// WKN 578 583
ISIN: DE000A1CSBH7 // WKN A1CSBH
ISIN: US 3580291066 // ADR-Kenn-Nr. 879 529
ISIN:
US 3580292056 // ADR-Kenn-Nr. 903 780
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, dem 11. Mai 2010, um 10.00 Uhr
im Congress
Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt
am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses
und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des Berichts der persönlich
haftenden Gesellschafterin über die Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2009; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2009
|
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend
§ 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind
die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen,
ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2009 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn
von EUR 748.591.242,19 ausweist, festzustellen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 748.591.242,19 für das Geschäftsjahr 2009 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch
Zahlung einer Dividende von
* |
EUR 0,61 für jede der 295.746.635 dividendenberechtigten
Stammaktien
|
|
EUR |
180.405.447,35 |
* |
EUR 0,63 für jede der 3.884.328 dividendenberechtigten
Vorzugsaktien
|
|
EUR |
2.447.126,64 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR |
565.738.668,20 |
Bilanzgewinn |
EUR |
748.591.242,19 |
Die Dividende ist am 12. Mai 2010 zahlbar.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin
|
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli
2009 (VorstAG) hat die Möglichkeit geschaffen, die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen zu lassen (§ 120 Abs. 4 AktG). Übertragen auf die Fresenius
Medical Care AG & Co. KGaA, deren persönlich haftende Gesellschafterin
die Fresenius Medical Care Management AG ist, bezieht sich diese Beschlussfassung
auf das Vergütungssystem für deren Vorstandsmitglieder. Der Beschluss
begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtungen
des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG unberührt,
die Vergütung des Vorstands eigenverantwortlich festzusetzen. Die
Gesellschaft möchte ihren Aktionären gleichwohl die Gelegenheit geben,
über das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Fresenius
Medical Care Management AG abzustimmen.
Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich
auf das an die Anforderungen des VorstAG angepasste, ab dem Jahr 2010
geltende System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Fresenius
Medical Care Management AG. Es ist näher in dem Vergütungsbericht
dargestellt, der sich in der Erklärung zur Unternehmensführung der
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA befindet; die Erklärung zur
Unternehmensführung ist auf der Internetseite unter www.fmc-ag.de/EZU.htm
abrufbar.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich
haftenden Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG für
das Geschäftsjahr 2010 zu billigen.
6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und
über die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien, über den Ausschluss
des Bezugsrechts sowie über die Änderung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4
der Satzung der Gesellschaft
|
Die Satzung ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin
in § 4 Abs. 3 und in § 4 Abs. 4, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen (Genehmigtes Kapital
I) und um bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital II) zu
erhöhen. Diese Ermächtigungen laufen am 29. August 2010 aus. Damit
die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital
kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen,
sollen nachfolgend neue genehmigte Kapitalien vorgeschlagen werden.
Betragsmäßig sollen diese neuen genehmigten Kapitalien mit den bisherigen
genehmigten Kapitalien, die im August 2010 auslaufen, identisch sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nach den folgenden Absätzen
zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2010/I in das Handelsregister
aufgehoben.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, in der Zeit bis zum 10. Mai 2015 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach
um bis zu insgesamt EUR 35.000.000,00 (in Worten: fünfunddreißig Millionen
Euro) gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). Die Zahl der Aktien muss sich
in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch
von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende
Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2010/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung nach vollständiger oder partieller Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2010/I
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in
der Zeit bis zum 10. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 35.000.000,00 (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) gegen
Bareinlagen durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010/I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis
wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von durch die persönlich
haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder partieller Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2010/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend anzupassen.'
|
b) |
Das Genehmigte Kapital II in § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nach den folgenden Absätzen
zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2010/II in das Handelsregister
aufgehoben.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, in der Zeit bis zum 10. Mai 2015 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach
um bis zu insgesamt EUR 25.000.000,00 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Euro) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer
Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II). Die
Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin
bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
* |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, oder
|
* |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen,
sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet.
Auf diese Begrenzung anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur
Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von
Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010/II festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder partieller Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2010/II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend anzupassen.
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in
der Zeit bis zum 10. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 25.000.000,00 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II). Die Zahl der Aktien muss
sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch
von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen,
oder
|
* |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals
überschreitet. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,
sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung
von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010/II festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder partieller Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2010/II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend anzupassen.'
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß §§ 203 Abs.
2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt
des Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung bekannt gemacht.
8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
der Satzung an Änderungen des Aktiengesetzes
|
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
('ARUG') wurde das Aktiengesetz an zahlreichen Stellen geändert,
insbesondere bei den Regelungen zur Vorbereitung, Einberufung und
Durchführung von Hauptversammlungen. Mit den nachfolgenden Beschlussvorschlägen
soll diesen gesetzlichen Änderungen Rechnung getragen werden.
a) |
Änderung des § 14 Abs. 1 der Satzung
§ 14 Abs. 1 der
Satzung lautet derzeit:
'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist
zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag einzuberufen, bis
zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 15 anzumelden haben. Bei
der Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag,
bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden
haben, nicht mitzurechnen; fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder
einen Samstag / (Sonnabend), so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich
vorhergehende Werktag.'
Das ARUG hat das Fristenregime der Hauptversammlung neu geregelt.
Nunmehr kommt eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag / (Sonnabend) oder
einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag nicht mehr in Betracht (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 121 Abs.
7 AktG). Der zweite Teil des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung trifft
daher nicht mehr zu.
§ 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Satzung soll daher ersatzlos
gestrichen werden.
Darüber hinaus soll die Berechnung der Einberufungsfrist an die
Diktion und die Systematik des geänderten Aktiengesetzes (§ 123 Abs.
1, Abs. 2 AktG) angepasst werden, das nun für die Zwecke der Berechnung
der Einberufungsfrist nicht mehr auf den Tag abstellt, bis zu dem
die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, sondern
die Einberufungsfrist um die Tage der Anmeldefrist verlängert.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einzuberufen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage
der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1). Bei der Berechnung der Einberufungsfrist
sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht
mitzurechnen.'
|
b) |
Änderung des § 15 der Satzung
§ 15 der Satzung lautet
derzeit:
'§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am fünften Tage vor der
Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bei der in der Einberufung der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten
Stelle angemeldet haben.
(2) Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut. Der Nachweis muss sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 0.00 Uhr am
Sitz der Gesellschaft, beziehen. Der Nachweis muss der Gesellschaft
spätestens am fünften Tage vor der Hauptversammlung in Textform in
deutscher oder englischer Sprache bei der in der Einberufung der Hauptversammlung
hierfür mitgeteilten Stelle zugehen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen.
Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung
nicht möglich, insbesondere weil es sich aus wichtigem Grund im Ausland
aufhält, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild-
und Tonübertragung teilnehmen.
(4) Soll das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden, reicht eine Vollmacht in Textform aus.'
§ 15 Abs. 1 und 2 der Satzung regeln die Voraussetzungen für die
Teilnahme an und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Das ARUG hat auch die aktienrechtlichen Fristen geändert, binnen derer
die Aktionäre sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden
und ihren Anteilsbesitz nachzuweisen haben. Geändert hat sich in erster
Linie die Diktion des § 123 AktG. Die Norm stellt nun nicht mehr auf
einen bestimmten Tag vor der Hauptversammlung ab, bis zu dem die Aktionäre
sich zu der Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben müssen. Vielmehr sieht sie vor, dass eine bestimmte Anzahl von
Tagen zwischen dem Tag der Hauptversammlung und dem letzten Tag liegen
muss, bis zu dem die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden
und ihren Anteilsbesitz nachzuweisen haben. Die Satzung der Gesellschaft
soll im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit an die neue Diktion
des § 123 AktG angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit sollen die
ersten beiden Absätze des § 15 der Satzung auch redaktionell überarbeitet
und zusammengefasst werden.
Darüber hinaus soll im Interesse der Aktionäre von der durch §
278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 AktG
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die gesetzlich vorgesehenen
Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes flexibel in der Einberufung verkürzen zu können. Dies
ermöglicht auch zukünftig die Verkürzung der Fristen auf vier Tage,
wie sie bereits in der bisherigen Fassung der Satzung vorgesehen ist.
§ 15 Abs. 3 ist von den Änderungen des Aktiengesetzes durch das
ARUG nicht betroffen und soll daher bis auf eine geringfügige redaktionelle
Klarstellung unverändert bleiben. Infolge der Zusammenlegung der ersten
beiden Absätze wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2.
Der bisherige § 15 Abs. 4 der Satzung regelt, dass für die Bevollmächtigung
zur Ausübung des Stimmrechts eine Vollmacht in Textform ausreicht.
Diese Regelung ist durch das ARUG obsolet geworden, weil die Textform
nunmehr die in § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG gesetzlich
vorgesehene Form für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis der Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung ist. Zugleich gestattet das Aktiengesetz in
der Fassung des ARUG, in der Satzung oder in der Einberufung aufgrund
einer Ermächtigung durch die Satzung eine Erleichterung von dem Erfordernis
der Textform vorzusehen, § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG. § 15 Abs. 4 der Satzung soll daher als neuer § 15 Abs. 3 der
Satzung an die geänderte Rechtslage angepasst und entsprechend neu
formuliert werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 15 wird unter Änderung der Überschrift insgesamt wie folgt neu
gefasst:
'§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis
der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
21. Tages (0.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft) vor der Versammlung
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung
der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises nicht mitzurechnen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit
am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, insbesondere weil es sich
aus wichtigem Grund im Ausland aufhält, so kann es an der Hauptversammlung
auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Soweit in der Einberufung der Hauptversammlung keine Erleichterung
bestimmt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.'
|
*******
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H.,
Deutschland, liegen vom Tag der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
an folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
* |
Der vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss und Konzernabschluss,
die Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
und den Konzern, der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
über die Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Vorschlag
der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2009.
|
* |
Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der
vorstehenden Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen sind außerdem
über das Internet zugänglich (http://www.fmc-ag.de/AGM2010.htm) und
werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
sind von den insgesamt ausgegebenen 299.639.072 Stückaktien der Gesellschaft,
bestehend aus 295.746.635 Inhaber-Stammaktien und 3.892.437 Inhaber-Vorzugsaktien,
sämtliche Inhaber-Stammaktien teilnahme- und stimmberechtigt und sämtliche
Inhaber-Vorzugsaktien teilnahmeberechtigt. Jede Inhaber-Stammaktie
gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Inhaber-Vorzugsaktien
haben kein Stimmrecht.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis Donnerstag, den 6. Mai
2010, unter der nachstehenden Adresse
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Commerzbank AG WASHV dwpbank AG Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am
Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 / 5099-1110 E-Mail:
hv-eintrittskarten@dwpbank.de
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
müssen die Aktionäre spätestens bis Donnerstag, den 6. Mai 2010, einen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in
Textform in deutscher oder englischer Sprache an die vorstehende Adresse
übermittelt haben, der sich auf den Beginn des 20. April 2010, 0.00
Uhr MESZ ('Nachweisstichtag') bezieht.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und gegebenenfalls die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und das Stimmrecht
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und das
Stimmrecht. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
demgegenüber keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und ihnen nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 135
Abs. 8 AktG sowie § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen können - soweit sie bevollmächtigt werden - abweichende Regelungen
vorsehen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund
von Bevollmächtigungen durch Aktionäre gemäß den von diesen erteilten
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Den Stimmrechtsvertretern
müssen dazu Vollmachten sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden
sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten.
Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und weitere
Informationen zur Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte.
Auf einem der nachfolgenden Wege kann der Nachweis über die Bestellung
eines Bevollmächtigten übermittelt werden:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations
- Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 / 609-2301 E-Mail: ir@fmc-ag.de
Auch im Falle der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter
Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(das entspricht 14.981.954 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag
am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000
Stückaktien), können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der
Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Samstag, der 10. April 2010 (24.00 Uhr MESZ).
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über das Ergänzungsverlangen halten (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 142
Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich haftende
Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG - Vorstand
- z. Hd. Herrn Dr. Rainer Runte Else-Kröner-Straße 1 61352
Bad Homburg v. d. H. Deutschland
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 278 Abs. 3
AktG i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft zum einen Gegenanträge gegen
Vorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie zum anderen Vorschläge
zur Wahl von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge
von Aktionären müssen nicht begründet werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations
- Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 / 609-2301 E-Mail: ir@fmc-ag.de
zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge
können nicht berücksichtigt werden.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die
Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern
gilt § 126 AktG sinngemäß. Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen
Person enthalten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag,
den 26. April 2010 (24.00 Uhr MESZ), unter der vorstehenden Adresse
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie der Begründung unverzüglich im Internet unter
http://www.fmc-ag.de/AGM2010.htm zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m.
§ 131 Abs. 1 AktG
Nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär
auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs.
1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.fmc-ag.de/AGM2010.htm
zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 124a AktG sind
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.fmc-ag.de/AGM2010.htm
zugänglich.
Übertragung in Bild und Ton
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin
wird am Tag der Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen, sofern
der Versammlungsleiter dies anordnet. Sie kann in diesem Fall im Internet
unter http://www.fmc-ag.de/AGM2010.htm live verfolgt werden.
Hof an der Saale, im März 2010
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich
haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand
Anlage zur Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung der
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA vom 11. Mai 2010
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
über die Gründe zum Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Satzung ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin
in § 4 Abs. 3 und in § 4 Abs. 4 derzeit, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen (Genehmigtes Kapital
I) und um bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital II) zu
erhöhen. Diese Ermächtigungen laufen am 29. August 2010 aus. Damit
die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, auftretenden
Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen
Entscheidungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und hinreichend
flexibel, d. h. ohne die zeitaufwendige neuerliche Beschlussfassung
in einer Hauptversammlung, befriedigen zu können, sollen neue genehmigte
Kapitalien vorgeschlagen werden. Betragsmäßig sollen diese neuen genehmigten
Kapitalien mit den bisherigen genehmigten Kapitalien, die im August
2010 auslaufen, identisch sein.
Insgesamt sollen neue Genehmigte Kapitalien 2010/I und 2010/II
bis zu einer Höhe von zusammen EUR 60.000.000,00 geschaffen werden.
Das Genehmigte Kapital 2010/I ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin,
in der Zeit bis zum 10. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu
insgesamt EUR 35.000.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer
Inhaber-Stammaktien zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2010/II ermächtigt
die persönlich haftende Gesellschafterin, in der Zeit bis zum 10.
Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 25.000.000,00 gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
zu erhöhen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll im Rahmen der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2010/I ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen
und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten
Kapital 2010/I ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung
durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der
Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung
einer Aktienausgabe. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist
regelmäßig gering; dagegen ist der Aufwand für die Ausgabe von Aktien
ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss
des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränken kann, ist
ein möglicher Verwässerungseffekt gering. Der Vorstand der persönlich
haftenden Gesellschafterin hält den Ausschluss des Bezugsrechts beim
Genehmigten Kapital 2010/I aus diesen Gründen in dem beschriebenen
Umfang für erforderlich, geeignet, angemessen und bei Abwägung der
Interessen der Gesellschaft gegenüber den Interessen der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2010/II ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Um insbesondere
auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft
jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere
auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zur Verbesserung der
eigenen Position im internationalen Wettbewerb zu erwerben. Für die
Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte ist es regelmäßig von besonderem
Interesse, anstelle von Barmitteln auch Aktien der erwerbenden Gesellschaft
erlangen zu können. Damit die Gesellschaft nicht vom Erwerb solcher
Akquisitionsobjekte ausgeschlossen ist, muss sie die Möglichkeit haben,
Aktien als Gegenleistung zu gewähren, da die genannten Erwerbsgelegenheiten
meist nur kurzfristig bestehen und damit auch nicht von einer erst
einzuberufenden Hauptversammlung unter Durchführung einer ordentlichen
Kapitalerhöhung beschlossen werden können. Mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die
notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel nutzen zu können.
Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer Verringerung der
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der
vorhandenen Aktionäre. Sollte ein Bezugsrecht eingeräumt werden, wären
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien jedoch
nicht möglich und die beschriebenen Vorteile für die Gesellschaft
und die Aktionäre somit nicht erreichbar.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Sollte sich
die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen ergeben, wird
der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin sorgfältig
prüfen, ob er hierzu das Genehmigte Kapital 2010/II verwenden soll.
Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien
der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Zudem wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2010/II gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203
Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die Aktien zu
einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet, und
der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung 10 % des bei der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals überschreitet. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen,
versetzt die Gesellschaft in die Lage, günstige Börsensituationen
effektiv und nahe am jeweils aktuellen Börsenpreis zu nutzen und durch
die marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises einen hohen Ausgabebetrag
und eine erhebliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung
ermöglicht es der Gesellschaft somit, auch kurzfristig einen etwaigen
Kapitalbedarf zu decken und den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der
Gesellschaft für die Stärkung ihrer Eigenmittel zu nutzen. Durch den
Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre sehr zeitnah gedeckt
sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen
werden. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss einhergehende Flexibilität
ist ein wichtiges Instrument für die Gesellschaft, sich in den schnell
ändernden und in neuen Märkten bietende Chancen zu nutzen, da sie
einen eventuell bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig decken kann.
Der Ausgabebetrag und damit die der Gesellschaft zufließenden Mittel
für die neuen Aktien werden sich an dem Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien orientieren und sich von dem jeweils aktuellen Börsenpreis
nicht wesentlich unterscheiden und ihn insbesondere nicht wesentlich
unterschreiten.
Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/II unter Ausschluss
des Bezugsrechts führt dazu, dass sich die relative Beteiligungsquote
und der relative Stimmrechtsanteil der vorhandenen Aktionäre verringern.
Soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, wird
die Verwässerung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG jedoch dadurch gering gehalten, dass der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die bei
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus dem Genehmigten Kapital 2010/II ausgegeben werden, insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf diese Begrenzung
anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue
oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer,
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von
Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw.
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die genannte Höchstgrenze von 10 % nicht
überschritten wird und die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/II
unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden. Die an
der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre können
bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/II unter Ausschluss des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Aktien der Gesellschaft
über die Börse und somit zu marktgerechten Bedingungen hinzu erwerben.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand der persönlich
haftenden Gesellschafterin den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten
Kapital 2010/II in den genannten Fällen des herkömmlichen Geschäftsganges
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten
der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für erforderlich,
geeignet, angemessen und bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft
gegenüber den Interessen der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird in
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/II und zum Ausschluss des
Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn
der Ausschluss des Bezugsrechts im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird in
der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der nach
Maßgabe von Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigungen berichten.
Hof an der Saale, im März 2010
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich
haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand
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