technotrans AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
technotrans AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Münster/Westfalen, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.03.2010 16:01

technotrans AG

Sassenberg

- ISIN: DE000A0XYGA7 -

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 6. Mai 2010, 10:00 Uhr

im Messe und Congress Centrum Halle Münsterland
(Congress-Saal),
Albersloher Weg 32, 48155 Münster,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der technotrans AG zum 31. Dezember 2009, des nach IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellten gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die technotrans AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuterten Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 ('VorstAG') ermöglicht es der Hauptversammlung, einen Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu fassen (§ 120 Absatz 4 AktG). Durch diesen Beschluss soll den Aktionären ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihre Auffassung zum Vergütungssystem zum Ausdruck zu bringen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass ein solcher Beschluss gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat rechtlich nicht verbindlich ist. Zudem ist eine Anfechtung des Beschlusses nach § 243 AktG ausgeschlossen.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Geschäftsbericht 2009, Seite 134 bis 135 dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der technotrans AG zu billigen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Bielefeld, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung der eigenen Aktien

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 31. Oktober 2010 befristet ('bestehende Ermächtigung'); von ihr wurde kein Gebrauch gemacht. Eine inhaltlich gleich lautende Ermächtigung soll für den Zeitraum bis zum 30. April 2015 erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

(1)

Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 30. April 2015 ermächtigt, bis zu 690.000 eigene Aktien der Gesellschaft (somit eigene Aktien im Umfang von etwas weniger als 10 % des Grundkapitals) zu erwerben.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse oder b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

a)

Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem ermittelten Schlusskurs) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

b)

Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Börsentagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

a)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

b)

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

c)

Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Die Ermächtigung zu einer solchen Veräußerung eigener Aktien beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Hierauf sind Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Absatz 3 lit. a) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Nr. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10%-Grenze Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

d)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrates können die erworbenen eigenen Aktien auch gegen Sachleistung abgegeben werden, wenn die Abgabe an einen Dritten als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen erfolgt. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten.

e)

Die erworbenen eigenen Aktien können auch zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechten verwendet werden. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, sofern die Wandelschuldverschreibung, mit der das jeweilige Wandlungsrecht eingeräumt wurde, während des Bestehens dieser Ermächtigung ausgegeben wurde.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer (2) lit. c), d) und e) verwendet werden.

(3)

Die Ermächtigungen unter den Ziffern (1) und (2) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

(4)

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2009 erteilt wurde, wird mit Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. Auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigung abgeschlossene Maßnahmen zum Erwerb oder zur Veräußerung eigener Aktien bleiben von der Aufhebung unberührt.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Der Vorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft rechtzeitig vor dem Ablauf der von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 erteilten Ermächtigung (die 'bestehende Ermächtigung') gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 30. April 2015 bis zu 690.000 eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung, die nach den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen nur für die Dauer von 18 Monaten erteilt werden konnte, liefe zum 31. Oktober 2010 aus und soll deshalb durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt werden, die nach der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung des § 71 Nr. 8 AktG für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden kann.

Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung bleibt der Gesellschaft des Weiteren die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zu erwerben, um diese unter anderem als Gegenleistung an Dritte bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien jeweils angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung ist auf etwas weniger als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Außerdem darf der Preis, zu dem die erworbenen eigenen Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs an einen Dritten abgegeben werden, den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht außerdem wie schon die bestehende Ermächtigung wiederum vor, dass die eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Wandlungsrechten, die von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumt werden, verwendet werden können. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungsrechte einzusetzen. Die Gesellschaft kann damit von der Kapitalbeschaffung durch Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen, ohne dass dadurch, wie dies bei einer Erfüllung der sich aus den Wandelschuldverschreibungen ergebenden Wandlungsrechte aus bedingtem Kapital der Fall wäre, der für eine Kapitalerhöhung typische Effekt einer Verwässerung der Aktionärsrechte eintritt.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

Bei der Gesellschaft besteht derzeit kein genehmigtes Kapital mehr, da die entsprechende, durch die Hauptversammlung vom 13. Mai 2005 erteilte Ermächtigung in § 5 Absatz 3 der Satzung zum 30. April 2010 ausgelaufen ist. Es soll deshalb ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches inhaltlich weitgehend dem bislang bestehenden genehmigten Kapital entspricht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. April 2015 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt EUR 3.450.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, soweit - unter Anrechnung von Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen, die in Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert bzw. ausgegeben werden - die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eingehalten werden, soweit es um die Ausgabe von Belegschaftsaktien geht, oder soweit es um den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; im Übrigen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind.

b)

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird gemäß vorstehendem Absatz a) wie folgt neu gefasst:

'(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.450.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

-

das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Nennbetrag von insgesamt EUR 690.000,00 ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden,

-

das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Nennbetrag von insgesamt EUR 250.000,00 ausschließen, um Belegschaftsaktien auszugeben,

-

das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausschließen, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von EUR 3.450.000,00 soll der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

-

Zunächst ist, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, ein Bezugsrechtsausschluss möglich für einen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 690.000,00, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Die hier in Rede stehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahe kommenden Ausgabebetrag. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung das Kursänderungsrisiko nicht in gleichem Maße wie bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst üblichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei Einräumung eines Bezugsrechts. Zudem erlaubt die Platzierung über die Börse den Aktionären, durch Nachkauf gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten.

-

Weiterhin kann auf der Grundlage der Ermächtigung das Bezugsrecht vom Vorstand für einen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 250.000,00 ausgeschlossen werden, um Belegschaftsaktien auszugeben. Damit soll die Möglichkeit zu einer weiteren Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung offengehalten werden.

-

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgeschlossen werden, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können. Durch Ausnutzung des bislang bestehenden genehmigten Kapitals konnte der Vorstand in der Vergangenheit bereits solche Gelegenheiten zur Akquisition wahrnehmen. Diese Möglichkeit soll auch künftig eröffnet bleiben.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von Satzungsbestimmungen betreffend die Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurden verschiedene Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung und die Teilnahme an der Hauptversammlung geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung, die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten sowie zu Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung. Das ARUG eröffnet außerdem die Möglichkeit zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Änderungen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen der Satzung zu beschließen:

a)

§ 17 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung) Absatz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Frist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des § 18 Absatz 2.'

b)

§ 17 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung) Absatz 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'(5)

Der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.'

c)

§ 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) wird in der Überschrift ergänzt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

'§ 18
Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht,
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum zwischen dem letzten Anmeldetag (Absatz 2) und dem Tag der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht statt (Umschreibestopp).

(2)

Die Anmeldung ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache vorzunehmen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (letzter Anmeldetag). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist für die Anmeldung zu bestimmen; die Frist zwischen dem letzten Anmeldetag und dem Tag der Versammlung muss jedoch mindestens drei Tage umfassen.

(3)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vollständig oder auszugsweise in einer von ihm näher bestimmten Weise zuzulassen.

(5)

Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Online-Teilnahme, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben.

(6)

Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Briefwahl, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben.'

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens am Donnerstag, dem 29. April 2010, bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und an den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt. Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung ist somit der Bestand im Aktienregister, der zum Ablauf des 29. April 2010 festgestellt wird.

Aktionäre können sich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bei der technotrans AG unter der Anschrift:

 

technotrans AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax-Nr.: +49 89 30 90 3 74675
E-Mail: technotrans-HV2010@computershare.de

anmelden.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Vollmachten/Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder sind durch den Aktionär anzumelden. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2010@technotrans.de

Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das mit der Eintrittskarte verbundene Formular verwenden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen. Vollmachten und Weisungen über das Internet können vor der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte erteilt werden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem zu nutzen, bedarf es der Eingabe des Namens, der Adresse sowie der Nummer der Eintrittskarte und der Aktionärsnummer. Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Des Weiteren können Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html

eingesehen werden.

Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2010@technotrans.de

Weitere Einzelheiten und Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandes werden live im Internet übertragen. Die Übertragung wird für die Debatte unterbrochen und anschließend mit dem Verlauf der Abstimmungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 6.907.665 Aktien der technotrans AG ausgegeben, die ebenso viele Stimmen in der Hauptversammlung gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft 596.250 Aktien als eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 6.311.415.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 345.384 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 5. April 2010 unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2010@technotrans.de

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2010@technotrans.de

Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge hingegen nicht. Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. April 2010, unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir im Internet unter http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder nach Fristablauf eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.

3.

Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html.

zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können ebenfalls im Internet unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor/hauptversammlung.html

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 26. März 2010 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Sassenberg, im März 2010

technotrans AG

Der Vorstand






26.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



Ende der Mitteilung DGAP News-Service

84309  26.03.2010