SMT Scharf AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.04.2010 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.03.2010 15:10
SMT Scharf AG

Hamm

ISIN DE0005751986 - WKN 575198

EINBERUFUNG
der ordentlichen Hauptversammlung




Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 14. April 2010, 10.00 Uhr, in der Werkstatthalle im Maximilianpark Hamm,
Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.



Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses,
    des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
    vom 1.1. bis 31.12.2009

Diese Unterlagen sind unter www.smtscharf.com zugänglich und werden während der Hauptversammlung ausliegen.

  1. Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 der SMT Scharf AG in Höhe von 2.893.116,64 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,70 EUR je Aktie 2.758.002,80 EUR
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 135.113,84 EUR
Bilanzgewinn 2.893.116,64 EUR
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft am heutigen Tag 259.996 eigene Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eine andere Anzahl eigener Aktien halten, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 0,70 EUR je Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

  1. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

  1. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

  1. Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 11 (1) der Satzung und §§ 95, 96 (1) AktG aus drei Mitgliedern, die von den Aktionären bestellt werden. Herr Florian Kawohl hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, niedergelegt. Daher ist ein neues Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Ing. Christian Dreyer, wohnhaft in Salzburg, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Dreyer ist als Unternehmensberater tätig und derzeit nicht Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums einer anderen Gesellschaft.

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

  1. Neufestsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 13 (1) der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Die Höhe der Vergütung wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung des Aufsichtsrates vollständig neu zu regeln und folgende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Aufhebung der bisherigen Regelung zu beschließen:

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 15.000 EUR pro Mitglied, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1,5-fache dieses Betrags.

  2. Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, welche sich wie folgt untergliedert:

    Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich eine am Unternehmenserfolg orientierte Vergütung ('variable Vergütung') in Form einer Ergebnisbeteiligung in Höhe von 0,2 % des Konzernjahresüberschusses der SMT Scharf Gruppe. Der Konzernjahresüberschuss bestimmt sich nach dem durch den Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat gebilligten IFRS-Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr. Die variable Vergütung wird jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweilige Geschäftsjahr entscheidet, fällig. Die variable Vergütung beträgt je Aufsichtsratsmitglied jährlich maximal 10.000 EUR.

  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Auslagen ersetzt. Vergütungen und Auslagenersatz werden zuzüglich gegebenenfalls fälliger Umsatzsteuer geleistet.

  4. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung (feste und variable Vergütung). Der unterjährige Ein- oder Austritt eines Aufsichtsratsmitglieds hat weder Auswirkungen auf die Berechnung der variablen Vergütung noch auf die Fälligkeit der Vergütung.

  5. Dieser Beschluss gilt für Aufsichtsratsbezüge ab dem Geschäftsjahr 2010. Die Aufsichtsratsbezüge für Geschäftsjahre bis einschließlich 2009 richten sich nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Februar 2007 über die Vergütung des Aufsichtsrats.

  6. Der zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Februar 2007 über die Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung aufgehoben.

  1. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Verhülsdonk & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

  1. Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 23. April 2009, mit dem die Gesellschaft ermächtigt wurde, bis zu 10 % des jeweils aktuellen Grundkapitals an eigenen Aktien zu erwerben, wird aufgehoben.

  2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zu 10 % des zur Zeit der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals an eigenen Aktien zu erwerben. Der Erwerb darf auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erfolgen, d.h. von Call- und/oder Put-Optionen.

  3. Die Ermächtigung wird am 15. April 2010 wirksam und gilt bis zum 13. April 2015.

  4. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Bei einem öffentlichen Angebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen.

    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt des Börsenkurses in der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) (,,maßgeblicher Kurs') an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.

    Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

    Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im Falle der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt.

    Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.

    Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

  5. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 (1) Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.

  6. Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.

  7. Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten. Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die zehn vom Hundert des Grundkapitals, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 (3) Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in den Fällen dieses lit. g) ausgeschlossen.

  8. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

  9. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 (3) AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 (3) Nr. 3 AktG). Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

  10. Die Ermächtigungen unter lit. b) bis i) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung zusammen mit einem Berechtigungsnachweis der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzählt. Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Er hat sich auf den 24. März 2010, 00.00 Uhr, als den sogenannten Nachweisstichtag zu beziehen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am 7. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen:

SMT Scharf AG
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts derjenigen Personen, die am Nachweisstichtag Aktionär waren. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind aus diesen Aktien nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, wer am Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer der Aktien ist.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie unter den Teilnahmevoraussetzungen beschrieben, erforderlich. Die Vollmacht ist dem Bevollmächtigten gemäß § 134 (3) Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Ein Vollmachtsvordruck, der hierfür verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Abweichende Formerfordernisse können sich im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Personen ergeben. Gemäß § 135 AktG müssen die dort genannten Personen die Vollmacht nachprüfbar festhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, mit dem Bevollmächtigten über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

SMT Scharf AG
c/o UBJ. GmbH
SMT HV 2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 - 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu beantragen ist, und müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilen. Diese Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind bis spätestens am 12. April 2010 (Eingangsdatum), an die folgende Anschrift zu senden:

SMT Scharf AG
c/o UBJ. GmbH
SMT HV 2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 - 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich. Das in beiden Fällen zu verwendende Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht den Aktionären unter der Internetadresse www.smtscharf.com zum Download zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den anteiligen Betrag von 210.000,00 EUR am Grundkapital erreichen (entspricht 210.000 Aktien), können gemäß § 122 (2) AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 14. März 2010 zugegangen sein.

SMT Scharf AG
c/o UBJ. GmbH
SMT HV 2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 - 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Solche Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum Ablauf des 30. März 2010 eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter www.smtscharf.com zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 (1) AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 (3) Satz 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß § 124a AktG sind im Internet unter www.smtscharf.com zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt 4.200.000,00 EUR. Es ist in 4.200.000 Aktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je 1 EUR und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 259.996 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung beträgt somit nach Kenntnis der Gesellschaft 3.940.004 Stück.



Bericht des Vorstands
über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 (1) Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 (4) Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8

  1. Einleitung

    Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 71 (1) Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 (4) Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter www.smtscharf.com zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

  2. Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 (1) Nr. 8 AktG

    Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.

  3. Erwerb durch öffentliches Kaufangebot

    Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien unter anderem durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. In Fällen, in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der Voraussetzungen des § 53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen können.

    Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.

  4. Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien

    Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 (1) Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.

    Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 (3) Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.

    Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.

    Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand im Übrigen allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.

  5. Berichterstattung

    Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses an.

Hamm, im März 2010
SMT Scharf AG
Der Vorstand






05.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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