DGAP-News: BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Aktiengesetz sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Person. Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Aktiengesetz sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt. Bei mehreren fristgerechten Widerrufen einer Erklärung ist der bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene Widerruf maßgeblich. Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 8. Rechte der Aktionär:innen nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder ein Beschlussvorschlag beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 und Absatz 1 Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz entsprechend und § 70 Aktiengesetz ist zu beachten. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist Sonntag, der 1. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und an folgende Adresse zu übermitteln:
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie werden außerdem auf der Internetseite www.blg-logistics.com/ir
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Grundgehalt | Nebenleistungen | Versorgungszusage | |||||||||||||||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Leistungen, die zum Teil als geldwerte Vorteile angesehen und entsprechend versteuert werden. Die Nebenleistungen können zum Beispiel umfassen:
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Anwendung im Geschäftsjahr 2021 |
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Variable Vergütungsbestandteile, Ziel- und Maximalvergütung
Die variablen Vergütungskomponenten umfassen eine kurzfristige sowie eine langfristige variable Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum. Der Anteil der langfristig variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum an der gesamten variablen Vergütung ist größer als der Anteil der kurzfristig variablen Komponente.
Für beide Komponenten werden Zielbeträge festgelegt, welche in Abhängigkeit von der Zielerreichung nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums ausgezahlt werden. Der Gesamtzielbetrag (Summe der Zielbeträge aus kurzfristig variabler Komponente sowie langfristiger variabler Komponente) beträgt 80 Prozent der Jahresgrundvergütung (bei 100 Prozent Zielerreichung) des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Der Bemessungszeitraum ist für beide variablen Vergütungskomponenten zukunftsgerichtet ausgestaltet. Der maximale Auszahlungsbetrag aus der kurzfristig variablen Komponente und der langfristigen variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum ist in Summe auf ein reguläres Jahresgrundgehalt begrenzt.
Kurzfristige variable Vergütung (Kurzfristkomponente) | Langfristige variable Vergütung (Langfristkomponente) | Ziel- und Maximalvergütung | |||||||||||||||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Anwendung im Geschäftsjahr 2021 |
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* Im Rahmen der oben beschriebenen Übergangsregelung gilt für die Mitglieder des Vorstands Frank Dreeke, Michael Blach und Andrea Eck eine zusätzliche Langfristkomponente mit einem zweijährigen Performancezeitraum (jeweils 2021-2022 und 2022-2023).
Weitere wesentliche Bestandteile des Vergütungssystems
Malus und Clawback | Leistungen bei Beendigung der Tätigkeit | Anrechnung von Nebentätigkeiten | |||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Anwendung im Geschäftsjahr 2021 |
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Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Relationen der Vergütungskomponenten (ohne Übergangsregelung)
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat die für das Geschäftsjahr 2021 geltende Zielvergütung für jedes Mitglied des Vorstands festgelegt. Die Zusammensetzung der Gesamtvergütung mit den entsprechenden Relationen bei einer 100prozentigen Zielerfüllung ist auch der nebenstehenden Grafik zu entnehmen.
Die Ziel-Gesamtvergütung stellt eine angestrebte Vergütungshöhe dar, die bei Erreichung aller vorab festgelegten Ziele zum Tragen kommt und dadurch Anreize für eine starke Unternehmensentwicklung setzen soll. Das Nichterreichen der gesetzten Ziele führt zu einer signifikanten Verringerung der Gesamtvergütung während eine Übererfüllung der Ziele hingegen zu einer Erhöhung der Vergütung führen kann. Sie ist jedoch auf die festgelegte Maximalvergütung (Obergrenze) begrenzt. Durch die stärkere Betonung der Langfristkomponente wird die Ausrichtung der Vergütung des Vorstands auf eine langfristige Entwicklung der BLG-Gruppe gestärkt.
Die Maximalvergütung entspricht, für das jeweilige Vorstandsmitglied, der betragsmäßigen Höchstgrenze und somit dem tatsächlichen maximalen Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr. Folglich kann der endgültige Wert der Vergütung für ein bestimmtes Geschäftsjahr erst nach Ablauf der für das Geschäftsjahr bedingt zugeteilten Langfristkomponente ermittelt werden. Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgt die endgültige Betrachtung somit im Zuge der Feststellung und Auszahlung im Jahr 2025.
Die Einhaltung der Vergütungsobergrenzen für das Geschäftsjahr 2021 kann erst nach Ablauf aller Performanceperioden im Jahr 2025 untersucht werden. Im Geschäftsjahr 2021 kamen variable Vergütungskomponenten nicht zur Auszahlung.
Die Mitglieder des Vorstands Frank Dreeke, Michael Blach und Andrea Eck erhalten - wie oben beschrieben - eine zusätzliche Langfristkomponente (Übergangsregelung) mit einem zweijährigen Performancezeitraum (jeweils 2021-2022 und 2022-2023 und Auszahlung im jeweiligen Folgejahr).
In der folgenden Tabelle sind die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 individuell festgelegten Ziel- und Maximalvergütungen der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands dargestellt. Sie entsprechen nicht der oben erläuterten gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2021.
TEUR |
Frank Dreeke
Vorstandsvorsitzender |
Michael Blach
Mitglied des Vorstands |
Andrea Eck
Mitglied des Vorstands |
Christine Hein
Mitglied des Vorstands |
Matthias Magnor1
Mitglied des Vorstands |
Ulrike Riedel
Mitglied des Vorstands |
Jens Wollesen2
Mitglied des Vorstands |
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Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | |
Festvergütung | 694 | 694 | 390 | 390 | 361 | 361 | 332 | 332 | 83 | 83 | 332 | 332 | 269 | 269 |
Regelmäßige Nebenleistungen | 44 | 44 | 32 | 32 | 30 | 30 | 29 | 29 | 8 | 8 | 35 | 35 | 27 | 27 |
Kurzfristige variable Vergütung (Auszahlung 2022) | 277 | 346 | 156 | 194 | 144 | 180 | 132 | 165 | 33 | 41 | 132 | 165 | 72 | 90 |
Langfristige variable Vergütung (Auszahlung 2025) | 278 | 348 | 156 | 195 | 145 | 181 | 133 | 166 | 33 | 41 | 133 | 166 | 72 | 90 |
Var. Vergütung aus Übergangsregelung3 (Auszahlung 2023) | 278 | 348 | 156 | 195 | 145 | 181 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Var. Vergütung aus Ausstiegsvereinbarung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 25 | 25 |
Gesamt | 1.571 | 1.780 | 890 | 1.006 | 825 | 933 | 626 | 692 | 157 | 173 | 632 | 698 | 465 | 501 |
1 Seit 1. Oktober 2021
2 Bis 30.September 2021, siehe Ausführung zur Beendigung der Tätigkeit im vorherigen Abschnitt
3 Zweijährige Performanceperiode
Versorgungsleistungen
Versorgungszusagen (Ermittlung nach IAS 19) | Versorgungsaufwand (service cost) gemäß IFRS | Barwert der Pensionsverpflichtung | ||
TEUR | 2021 | 2020 | 31.12.2021 | 31.12.2020 |
Frank Dreeke, Vorstandsvorsitzender | 0 | 955 | 2.000 | 2.046 |
Michael Blach1, Mitglied des Vorstands | 0 | 928 | 1.639 | 1.601 |
Andrea Eck, Mitglied des Vorstands | 0 | 762 | 1.043 | 1.043 |
Ulrike Riedel, Mitglied des Vorstands | 0 | 943 | 1.070 | 1.121 |
Gesamt | 0 | 3.588 | 5.752 | 5.811 |
1 Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt zum Teil durch die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG an die BLG KG
Entsprechend der o.g. Grundlagen wurden Mitgliedern des Vorstands teilweise Pensionsansprüche eingeräumt, die zum Teil gegen Gesellschaften von BLG LOGISTICS bestehen. Ansprüche gegen nicht konsolidierte Gesellschaften in den Gruppenabschluss von BLG LOGISTICS werden in diesem Vergütungsbericht nicht dargestellt.
Für die Herren Dreeke, Bieniek und Blach wurden im Dezember 2015 und für die Herren Schumacher und Wollesen im Februar bzw. September 2018 neue Pensionszusagen zugesichert. Für Frau Eck wurde des Weiteren eine neue Pensionszusage im Februar 2019 zugesichert. Mit Eintritt zum 1. Juli 2020 hat BLG LOGISTICS des Weiteren die Pensionsverpflichtungen für Frau Ulrike Riedel von der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG, Bremen, übernommen. Die Versorgungszusagen sehen eine Alters- und Invalidenrente in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts vor. Weiterhin ist eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der vereinbarten Altersrente vorgesehen. Bei Inanspruchnahme der Altersrente vor dem 65. Lebensjahr ermäßigen sich die Renten für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 Prozentpunkte, maximal jedoch um 18 Prozent. Eine Wartezeit ist nicht vorgesehen.
In Nachträgen vom Januar 2020 wurde mit anspruchsberechtigten Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, ohne dass ein Leistungsfall vorliegt, bei Erfüllung der Unverfallbarkeitsbedingungen keine zeitanteilige Kürzung der zugesagten Leistungen mehr erfolgt.
Darüber hinaus ist es Vorstandsmitgliedern möglich, leistungsorientierte Versorgungszusagen durch Entgeltumwandlungen zu erwerben.
Zum 31. Dezember 2020 sind Vorstandsmitgliedern wie im Vorjahr keine Kredite oder Vorschüsse gewährt worden. Ebenso wurden wie im Vorjahr keine Haftungsverhältnisse zugunsten von Vorstandsmitgliedern eingegangen.
Die Versorgungszusagen der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstände können der nebenstehenden Tabelle entnommen werden.
Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands
Den früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2021 Gesamtbezüge (insbesondere Versorgungsleistungen) in Höhe von TEUR 175 gewährt. Der Barwert der Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 für frühere Vorstandsmitglieder betrug zum 31. Dezember insgesamt TEUR 5.108 (Vorjahr: TEUR 4.607). Es fielen keine service cost nach IFRS an (Vorjahr: TEUR 1.717).
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Kein Zufluss variabler Vergütung in 2021
Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Vergütungssystem erhielten die Mitglieder des Vorstands als variable Vergütungskomponenten eine dreijährige EBT-Beteiligung und einen Nachhaltigkeitsbonus.
Die dreijährige EBT-Beteiligung bemisst sich an einem individuellen Beteiligungssatz des jeweiligen Vorstandsmitglieds gemessen am durchschnittlichen EBT (Gruppenergebnis vor Ertragsteuern) des Geschäftsjahres und der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre. Der Vorstandsvorsitzende partizipiert mit einem Satz von 1,0875 Prozent am durchschnittlichen EBT, die übrigen Vorstandsmitglieder mit 0,725 Prozent.
Der Nachhaltigkeitsbonus wird auf Basis des laufenden Geschäftsjahres und der beiden kommenden Geschäftsjahre berechnet. Die Zieltantieme beträgt TEUR 100 für den Vorstandsvorsitzenden und TEUR 66,7 für die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Bemessung erfolgt durch den Vergleich des geplanten durchschnittlichen EBT über die drei Jahre mit dem tatsächlich realisierten durchschnittlichen EBT (Zielerreichung). Dabei ist ein Schwellenwert von mindestens 90 Prozent der Zielerreichung zu verwirklichen. Der maximale Zielerreichungsgrad beträgt 110 Prozent. Zwischen 90 Prozent bis 100 Prozent der Zielerreichung werden anteilig zwischen 75 Prozent und 100 Prozent der Zieltantieme, zwischen 100 Prozent bis 110 Prozent anteilig zwischen 100 Prozent und 150 Prozent der Zieltantieme gewährt. Die Auszahlung erfolgt jeweils im auf das letzte Planjahr folgenden Geschäftsjahr, sofern der Schwellenwert erreicht wird.
Wie in der folgenden Tabelle zur Veranschaulichung dargestellt, ist für das Geschäftsjahr 2020 nach dem alten Vergütungssystem rechnerisch keine variable Vergütung angefallen und mit Einführung des neuen Vergütungssystems zum 1. Januar 2021 wurde das bisherige System des Weiteren rückwirkend zum 31. Dezember 2020 beendet und die darin zugesagten variablen Vergütungsbestandteile werden dementsprechend nicht mehr zur Auszahlung kommen. Es erfolgte somit keine Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021.
Prozent | Zielwert | Erreichter Betrag | Auszahlung |
Kennziffer kurzfristige variable Vergütung | |||
Durchschnittliches EBT der Jahre 2018-2020 | --- | -13.685 | 0 |
Kennziffer Nachhaltigkeitsbonus | |||
Abgleich Plan-Ist-EBT im Durchschnitt für die Jahre 2018 bis 2020 | 100,0 % | -54,5% | 0 |
Variable Vergütung ab 1. Januar 2021
Die variable Vergütung stellt einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung des Vorstands dar und beinhaltet die in den Grundlagen beschriebene Kurzfristkomponente und die Langfristkomponente. Diese sollen Anreize für die Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie für eine wertschöpfende und langfristige Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken setzen.
Die Leistungskennzahlen, welche im Geschäftsjahr 2021 für die Ermittlung der variablen Vergütung zur Anwendung kommen, stehen im Einklang mit der Unternehmensstrategie, sind aus strategischen Zielen und den operativen Steuerungsgrößen des Unternehmens abgeleitet und entsprechen somit dem gültigen Vergütungssystem. Die Leistungskennzahlen schließen darüber hinaus die gesellschaftliche Verantwortung der BLG-Gruppe durch die ökologischen, sozialen und nachhaltigen Leistungskennziffern mit ein.
Die Berechnung des EBIT der BLG-Gruppe für die Kurzfristkomponente erfolgt inklusive der Beteiligungserträge, da diese in der Regel überwiegend dem Geschäftsbereich CONTAINER zuzurechnen sind und dieser einen wesentlichen Ergebnisbeitrag zum Gesamtergebnis der BLG-Gruppe beisteuert. Analog wird dieses EBIT auch zur Berechnung des RoCE für die Langfristkomponente herangezogen und das gebundene Kapital wird inklusive Finanzanlagen ermittelt.
Kurzfristkomponente
Die kurzfristig variable Vergütung honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und somit zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens. Die Unternehmensperformance wird hierbei ausschließlich an folgender finanzieller Kennzahl gemessen:
EBIT
Ergebnis vor Zinsen und Steuern |
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Das EBIT ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den operativen Gewinn aus dem Leistungsbereich eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum beschreibt |
Langfristkomponente
Die langfristig variable Vergütung soll den langfristigen Unternehmenserfolg im Vergleich zum Wettbewerb und die Bemühungen um nachhaltiges unternehmerisches Handeln und dauerhafte Wertschöpfung honorieren. Sie setzt sich daher aus den folgenden Kennziffern zusammen:
Zu 70%: RoCE
Der Return on Capital Employed ist eine Kennzahl, die misst, wie effizient und profitabel ein Unternehmen mit seinem eingesetzten Kapital umgeht |
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Die Berechnung von EBIT und RoCE in der BLG-Gruppe wird anhand der folgenden Grafik vereinfacht dargestellt: |
Zu 15%: Reduzierung des CO2-Ausstoßes
Zu 7,5%: 1000-Mann-Quote an Arbeitsunfällen
Zu 7,5% : Anteil der Auszubildenden an der Gesamtbelegschaft
Feststellung der Zielerreichung
Der Zielerreichungsgrad wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat ermittelt, indem hinsichtlich der Langfristkomponente der Zielwert mit dem arithmetischen Mittel der tatsächlich erreichten Werte für das jeweilige Jahr sowie die nachfolgenden drei Kalenderjahre (Vier-Jahres-Durchschnitt) verglichen wird. Hinsichtlich der Kurzfristkomponente bezieht sich der Vergleich nur auf das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Daten werden im Rahmen der Abschlussarbeiten auf Basis der festgelegten Planzahlen durch die Bereiche Financial Services, Energiemanagement und Personal ermittelt. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag ergibt den rechnerischen Auszahlungsbetrag.
Die kurzfristig variable Vergütungskomponente wird mit dem Gehaltslauf des auf den nach der Feststellung des Auszahlungsbetrags folgenden Monats im jeweiligen Folgejahr, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten im jeweiligen Folgejahr, in bar ausgezahlt.
Die Auszahlung aus der langfristig variablen Vergütungskomponente ermittelt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit dem Gesamtzielerreichungsgrad. Die maximale Auszahlung aus der langfristig variablen Vergütung kann 125 Prozent des Zielbetrags betragen. Die langfristig variable Vergütungskomponente wird mit dem Gehaltslauf des auf die ordentliche Hauptversammlung folgenden Monats in dem jeweils auf das Ende der Performanceperiode folgenden Jahr ausgezahlt.
Da die Auszahlung der Kurz- und Langfristkomponenten, die für das Geschäftsjahr 2021 gewährt wurden, erst in den Folgejahren erfolgt und nicht die gewährte und geschuldete Vergütung in 2021 betreffen, erfolgt die Darstellung der individuellen Zielerreichungs- und Auszahlungsbeträge erst in dem Vergütungsbericht für das Jahr, in dem die Komponenten zur Auszahlung kommen.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte für das Geschäftsjahr 2021 orientieren sich an der Jahresplanung und stehen im Einklang mit in- und externer Finanzkommunikation.
Gewährte und Geschuldete Vergütung
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 21. Dezember 2021 das Dokument 'Fragen und Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG' herausgegeben.
Hinsichtlich der gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Absatz 1 Satz 1 sind laut IDW grundsätzlich zwei Auslegungen möglich.
Gemäß Auslegung 1 ist es nach den Gesetztesmaterialien sachgerecht, eine Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (erst) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in dem sie tatsächlich zufließt (Zuflussprinzip).
Laut Gesetztesmaterialien soll laut IDW der genaue Zuflusszeitpunkt nicht reguliert werden und es auch weiterhin der Klärung durch die Praxis überlassen bleiben, wann dieser Zeitpunkt angenommen wird. Demnach ist es laut IDW nach einer Auslegung 2 alternativ vertretbar, eine Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Für die im Folgenden dargestellte 'gewährte und geschuldete Vergütung' für die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG haben sich Aufsichtsrat und Vorstand der BLG AG entschieden, auf Auslegung 1 abzustellen. Es wird daher die im Geschäftsjahr faktisch betrachtet zugeflossene Vergütung oder eine Vergütung, die nach rechtlichen Kategorien fällig, aber (bisher) nicht zugeflossen ist, dargestellt.
INDIVIDUELLE VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021
Die Mitglieder des Vorstandes haben aufgrund der Corona-Pandemie im Vorjahreszeitraum 1. April bis 31. Dezember 2020 auf zehn Prozent ihrer Festvergütung freiwillig verzichtet. Aufgrund des Vorjahresergebnisses haben sich des Weiteren keine variablen Vergütungen ergeben. Der Vorstand hatte bereits Mitte des zweiten Quartals 2020 entschieden, aufgrund der sich negativ entwickelnden Ergebnisse angesichts der Coronapandemie, sowohl auf die variable Vergütung als auch auf den Nachhaltigkeitsbonus aus dem alten Vergütungssystem zu verzichten. Seit dem 1. Januar 2021 wird das neue Vergütungssystem angewendet. Aus diesen Gründen sind Vorjahresvergleiche sowie der u.g. Vertikalvergleich nur bedingt aussagekräftig.
Den Mitgliedern des Vorstands wurden im Geschäftsjahr 2021, wie im Vorjahr, keine Kredite oder Vorschüsse gewährt.
In der folgenden Tabelle werden die individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen der aktiven Vorstände sowie der in den letzten zehn Jahren tätigen, ehemaligen Mitglieder des Vorstands aufgezeigt, die zugleich den Zufluss des Geschäftsjahres 2021 und des Vorjahres abbilden. Der o.g. Bonus aus der Kurz- und Langfristkomponente fließt erst im Geschäftsjahr 2022 bzw. im Geschäftsjahr 2025 zu und sind daher entsprechend unseres o.g. Verständnisses zur gewährten und geschuldeten Vergütung in der folgenden Tabelle nicht aufgeführt.
TEUR | Feste Vergütungsbestandteile | Variable Vergütungsbestandteile | ||||||||
Name des Organmitglieds, Position | Jahr | Grundgehalt | Vergütung für gruppeninterne Aufsichtsrats- mandate1 |
Ruhegehälter | Sonstige Nebenkosten | Relativer Anteil der festen Vergütung an der Gesamtvergü- tung in Prozent |
Kurzfristig (<1 Jahr) |
Langfristig (>1 Jahr) |
Relativer Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung in Prozent |
Gesamt-
vergütung |
Aktuelle Vorstandsmitglieder | ||||||||||
Frank Dreeke | 2021 | 695 | 15 | 0 | 31 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 741 |
Vorstandsvorsitzender | 2020 | 638 | 14 | 0 | 46 | 58,0 | 394 | 112 | 42,0 | 1204 |
Michael Blach | 2021 | 550 | 22 | 0 | 22 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 594 |
Geschäftsbereich CONTAINER | 2020 | 473 | 25 | 0 | 54 | 67,8 | 262 | 0 | 32,2 | 814 |
Andrea Eck | 2021 | 361 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 381 |
Geschäftsbereich AUTOMOBILE | 2020 | 332 | 0 | 0 | 20 | 51,2 | 262 | 74 | 48,8 | 688 |
Christine Hein (ab 1.11.2020) | 2021 | 332 | 4 | 0 | 17 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 353 |
Finanzen | 2020 | 50 | 0 | 0 | 2 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 52 |
Matthias Magnor (ab 1.10.2021) | 2021 | 83 | 0 | 0 | 5 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 88 |
Geschäftsbereich CONTRACT | 2020 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,0 | 0 | 0 | 0,0 | 0 |
Ulrike Riedel (ab 1.7.2020) | 2021 | 332 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 352 |
Arbeitsdirektorin | 2020 | 149 | 0 | 0 | 4 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 153 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder | ||||||||||
Dethold Aden (bis 31.05.2013) | 2021 | 0 | 0 | 123 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 123 |
Vorstandsvorsitzender | 2020 | 0 | 0 | 122 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 122 |
Jens Bieniek (bis 11.12.2020) | 2021 | 161 | 6 | 0 | 7 | 68,5 | 80 | 0 | 31,5 | 254 |
Finanzen | 2020 | 357 | 9 | 0 | 33 | 54,3 | 262 | 74 | 45,7 | 735 |
Hartmut Mekelburg (bis 31.12.2015) | 2021 | 0 | 0 | 52 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 52 |
Arbeitsdirektor | 2020 | 0 | 0 | 52 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 52 |
Jens Wollesen (bis 30.09.2021) | 2021 | 269 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 289 |
Geschäftsbereich CONTRACT | 2020 | 332 | 0 | 0 | 26 | 51,6 | 262 | 74 | 48,4 | 694 |
1 Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf Vergütungen für Aufsichtsratsmandate (Sitzungsgelder und Jahresvergütungen) der EUROGATE-Gruppe. Aufgrund der sachlichen Verknüpfung zu einer Gruppengesell schaft wird die Vergütung für diese Aufsichtsratstätigkeit hier ebenfalls ausgewiesen.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeitenden der BLG-Gruppe
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der BLG AG sowie der BLG-Gruppe und mit der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der BLG-Gruppe auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Für aktive Mitglieder des Vorstands entsprechen diese Werte für die Geschäftsjahre 2021 und 2020 den der o.g. Tabellen zu den gewährten und geschuldeten Vergütungen. Sofern Mitglieder des Vorstands in einzelnen Geschäftsjahren nur unterjährig ihre Tätigkeit aufgenommen haben, wird zur ergänzenden Information die Vergütung für dieses Geschäftsjahr zusätzlich auf ein volles Jahr hochgerechnet.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der BLG AG gemäß § 275 Absatz 2 Nummer 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich von der Entwicklung von Gruppenkennzahlen abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des im Gruppenabschlusses ausgewiesenen EBIT der BLG-Gruppe angegeben.
Veränderung in Prozent | 2021 zu 2020 | 2021 zu 2020 hochgerechnet1 | Informationen |
Vergütung der aktiven Vorstände | |||
Frank Dreeke, Vorstandsvorsitzender | -38,5 | ||
Michael Blach, Mitglied des Vorstands2 | -27,0 | ||
Andrea Eck, Mitglied des Vorstands | -44,6 | ||
Christine Hein, Mitglied des Vorstands | 578,8 | 13,1 | Eintritt 1. November 2020 |
Matthias Magnor, Mitglied des Vorstands | n/a | n/a | Eintritt 1. Oktober 2021 |
Ulrike Riedel, Mitglied des Vorstands | 130,1 | 15,0 | Eintritt 1. Juli 2020 |
Vergütung der ehemaligen Vorstände | |||
Jens Bieniek, Mitglied des Vorstands3 | -65,4 | Austritt 11. Dezember 2020 | |
Jens Wollesen, Mitglied des Vorstands4 | -58,4 | Austritt 30. September 2021 | |
Ertragskennziffern | |||
Jahresüberschuss der BLG AG (HGB) | 3,3 | ||
EBIT der BLG-Gruppe (IFRS) | 157,1 | ||
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft | Basis Vollzeitäquivalent5 | ||
Führungsebene 1 in Deutschland | -4,4 | ||
Mitarbeitende in Deutschland | 2,1 |
1 Vergütung für das Vorjahr wurde aufgrund des unterjährigen Eintritts auf ein volles Jahr hochgerechnet
2 Nachzahlungen von variablen Vegrütungen für Vorjahre in Höhe von TEUR 174 im Geschäftsjahr 2020
3 Unterjähriger Austritt am 30. September 2021, bzgl. der Austrittsvereinbarung siehe Seite
4 Unterjähriger Austritt am 11. Dezember 2020, bzgl. der Austrittsvereinbarung siehe Seite 9
5 Nur vollkonsolidierte Inlandsgesellschaften der BLG-Gruppe
Die BLG AG selber beschäftigt keine eigenen Mitarbeitenden. Für den Vergleich mit der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der BLG-Gruppe abgestellt. Da sowohl erzielte Umsätze als auch Personalaufwand der BLG-Gruppe überwiegend im Inland anfallen (Anteil Inland jeweils über 95 Prozent) und die Mitarbeitenden- und Vergütungsstrukturen innerhalb der BLG-Gruppe vielfältig sind, insbesondere bei den Auslandsgesellschaften, bietet es sich an, für den Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Belegschaft der vollkonsolidierten Gesellschaften im Inland abzustellen. Diese Vergleichsgruppe wurde bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats herangezogen. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet. Als zweite Vergleichsgruppe wird die erste Führungsebene (ebenfalls im Inland) unterhalb des Vorstands in der BLG-Gruppe herangezogen.
In der Darstellung des Vertikalvergleichs wird die gesetzliche Übergangserleichterung nach § 26j Absatz 2 Satz 2 EGAktG angewendet. Demnach wird die Veränderung der durchschnittlichen Vergütung und der weiteren Kennziffern seit dem Geschäftsjahr dargestellt, für das gemäß §162 AktG erstmals ein Vergütungsbericht erstellt wird. Die weiteren Perioden werden sukzessive in den nächsten Vergütungsberichten aufgebaut. Des Weiteren wird aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit darauf verzichtet, frühere Mitglieder des Vorstands, die im vergangenen Geschäftsjahr lediglich ein Ruhegehalt bezogen haben und keine weitere Abhängigkeit von Unternehmensergebnis haben, in den Vertikalvergleich aufzunehmen.
Gemäß individueller Austrittsvereinbarung erhielt Herr Jens Bieniek bis zu seiner ursprünglichen Bestellung am 31. Mai 2021 seine feste Vergütung weiter. Ansprüche auf variable Vergütungen wurden durch eine Einmalzahlung in Höhe von TEUR 80 Anfang 2021 abgegolten. Bezüglich der Austrittsvereinbarung von Herrn Jens Wollesen wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. Zum 1. September 2021 erfolgte einer Erhöhung der Grundvergütung der aktiven Vorstände um 2,0 Prozent.
Ein wesenrtlicher Teil des Einbruchs des Geschäftsergebnisses im Geschäftsjahr 2020 war auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Dies wirkte sich auch auf nicht bzw. deutlich geringer zur Auszahlung kommende, variable Vergütungen für die Führungsebene 1 und außertariflich Beschäftigte im Jahr 2021 aus.
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und des Ruhegehalts
Der Aufsichtsrat nimmt eine jährliche Überprüfung der Vorstandsgehälter (inkl. Ruhegehälter) vor. Für das Geschäftsjahr 2021 ist er dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung und der Ruhegehälter aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des § 87 Absatz 1 AktG sind. Dies bestätigten auch die im Folgenden erläuterten und vorgenommenen Vertikal- und Horizontalvergleiche.
Für die Bewertung der Angemessenheit der Vergütung nimmt der Aufsichtsrat regelmäßig auch externe Beratung in Anspruch. Hierbei wird aus einer unternehmensexternen Perspektive zum einen das Verhältnis von Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt bewertet (Vertikalvergleich). Neben einer Status-quo-Betrachtung berücksichtigt der Vertikalvergleich auch die Entwicklung der Vergütungsrelationen im Zeitablauf. Zum anderen werden die Vergütungshöhe und -struktur anhand einer Positionierung der BLG-Gruppe in einem Vergleichsmarkt bewertet (Horizontalvergleich). Der Vergleichsmarkt besteht
aus 15 Unternehmen aus der gleichen bzw. ähnlichen Branche (überwiegend Marine Transportation, Transportation Services, Auto Parts, Railroads) mit vergleichbarem Geschäftsmodell,
aus Unternehmen vergleichbarer Größe hinsichtlich ihres Umsatzes, der Marktkapitalisierung, der Bilanzsumme sowie der Mitarbeiterzahl,
aus börsennotierten deutschen Unternehmen sowie internationale Wettbewerber aus Norwegen, Dänemark, U.K. und Österreich sowie
aus Unternehmen, die die Vergütungsdaten der Vorstandsmitglieder individualisiert ausweisen.
Der Horizontalvergleich umfasst neben der Festvergütung auch die kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteile. In der folgenden Tabelle werden die Vergleichsunternehmen für die Bewertung der Angemessengheit der Vorstandsvergütung aufgelistet.
Vergleichsunternehmen | Hauptsitz | Branche |
Wallenius Wilhelmsen Logistics | Norwegen | Marine Transportation |
Dampskibsselskabet NORDEN A/S | Dänemark | Marine Transportation |
Kongsberg Gruppen | Norwegen | Marine Transportation |
Wilh. Wilhelmsen ASA | Norwegen | Marine Transportation |
James Fisher and Sons plc | U.K. | Marine Transportation |
Fraport AG | Deutschland | Transportation Services |
Wincanton plc | U.K. | Transportation Services |
Hamburger Hafen und Logistik AG | Deutschland | Transportation Services |
Flughafen Wien AG | Österreich | Transportation Services |
ElringKlinger AG | Deutschland | Auto Parts |
JOST Werke AG | Deutschland | Auto Parts |
Renk GmbH | Deutschland | Auto Parts |
Uniwheels AG | Deutschland | Auto Parts |
STS Group AG | Deutschland | Auto Parts |
VTG AG | Deutschland | Railroads |
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist in der Hauptversammlung der BLG AG als börsennotierte Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung in der aktuellen Fassung der BLG AG geregelt. Darin bemisst sich die Höhe der Vergütung nach den von den Mitgliedern des Aufsichtsrats übernommenen Aufgaben. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie in § 17 der Satzung festgelegt und nachstehend näher beschrieben wurde von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 mit großer Mehrheit (99,49 Prozent) bestätigt.
Die Satzung der BLG AG sowie die komplette Darstellung des Vergütungssystems finden Sie auf unserer Internetseite
im Bereich Corporate Governance
Beschreibung der Vergütung des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats wird regelmäßig auf seine Angemessenheit und Anpassungsbedarf hin geprüft.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt gesetzliche sowie deutsche und internationale Corporate-Governance-Vorgaben, insbesondere die des DCGK Demnach orientiert sich die Vergütung an der durch die Mitglieder übernommenen Verantwortung und bildet die übernommenen Aufgaben und die Lage der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis ab. Damit wird bei Übernahme eines Mandates als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses die Motivation der Personen gestärkt und die Qualität der Ausführung dieser Aufgaben entsprechend maximiert. So wird sichergestellt, dass die Ausführung der Überwachungs- und Beratungsfunktion gegenüber dem Vorstand zu einem nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft beiträgt und eine erfolgreiche Unternehmensstrategie aufgebaut wird.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach § 17 der Satzung in der aktuellen Fassung der BLG AG nach Empfehlung des DCGK
eine ausschließlich erfolgsunabhängige Vergütung. Dadurch wird die unabhängige Stellung des Aufsichtsrats gestärkt und eine
neutrale und objektive Entscheidungsfindung gewährleistet. Zudem verläuft die Arbeitsbelastung und das übernommene Haftungsrisiko
in der Regel gegenläufig zum Unternehmenserfolg, sodass gerade in Phasen mit niedriger Ertragslage und entsprechend geringer
variabler Vergütung Beratungs- und Überwachungstätigkeiten intensiviert werden müssen. Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats
eine feste Jahresvergütung von EUR 8.300,00.
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß der Empfehlung des DCGK soll bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen gewürdigt werden. Daher erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, die Stellvertretung sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Personalausschusses, sofern er nicht zugleich den Vorsitz des Aufsichtsrats innehat, das Doppelte dieser Vergütung. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Aufgrund des intensiveren zeitlichen Aufwands für die Tätigkeiten im Prüfungs- und Personalausschuss erhalten die Mitglieder zusätzlich eine Vergütung in Höhe von jährlich EUR 1.000,00. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 500,00 pro Sitzung. Gegebenenfalls werden darüber hinausgehende Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe erstattet.
Zum 31. Dezember 2021 sind Mitgliedern des Aufsichtsrats wie im Vorjahr keine Kredite oder Vorschüsse gewährt worden. Im Berichtsjahr erfolgten keine Darlehensablösungen. Ebenso wurden wie im Vorjahr keine Haftungsverhältnisse zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern eingegangen. Reisekosten wurden im üblichen Maße erstattet.
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die 'gewährte und geschuldete Vergütung' im Sinne des § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG ist analog der Vergütung für den Vorstand eine im Geschäftsjahr faktisch betrachtet zugeflossene Vergütung oder eine Vergütung, die nach rechtlichen Kategorien fällig, aber (bisher) nicht zugeflossen ist.
Die individuelle gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
TEUR | Festvergütung für 2020 | Anteil in % | Festvergütung Ausschüsse für 2020 | Anteil in % | Sitzungsgelder in 2021 | Antei in % | Vergütung für gruppeninterne Aufsichtsrats mandate1 | Anteil in % | Gesamt |
Dr. Klaus Meier, Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Personalausschusses | 24,9 | 61,6 | 1,0 | 2,5 | 5,0 | 12,4 | 9,5 | 23,5 | 40,4 |
Christine Behle, Stv. Vorsitzende des Aufsichtsrats | 16,6 | 73,5 | 1,0 | 4,4 | 5,0 | 22,1 | 0,0 | 0,0 | 22,6 |
Sonja Berndt | 8,3 | 58,0 | 1,0 | 7,0 | 5,0 | 35,0 | 0,0 | 0,0 | 14,3 |
Karl-Heinz Dammann (bis 30.06.2021) | 8,3 | 44,4 | 1,0 | 5,3 | 3,0 | 16,0 | 6,4 | 34,2 | 18,7 |
Heiner Dettmer | 8,3 | 60,1 | 1,0 | 7,2 | 4,5 | 32,6 | 0,0 | 0,0 | 13,8 |
Melf Grantz | 8,3 | 60,1 | 1,0 | 7,2 | 4,5 | 32,6 | 0,0 | 0,0 | 13,8 |
Udo Klöpping | 8,3 | 76,9 | 0,0 | 0,0 | 2,5 | 23,1 | 0,0 | 0,0 | 10,8 |
Wybcke Meier | 8,3 | 80,6 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 19,4 | 0,0 | 0,0 | 10,3 |
Dr. Tim Nesemann | 8,3 | 64,8 | 1,0 | 7,8 | 3,5 | 27,3 | 0,0 | 0,0 | 12,8 |
Beate Pernak | 4,2 | 49,4 | 0,3 | 3,5 | 4,0 | 47,1 | 0,0 | 0,0 | 8,5 |
Klaus Pollok | 8,3 | 60,1 | 1,0 | 7,2 | 4,5 | 32,6 | 0,0 | 0,0 | 13,8 |
Jörn Schepull (ab 01.07.2021, Personalausschuss ab 16.09.2021) | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1,0 | 24,4 | 3,1 | 75,6 | 4,1 |
Dr. Claudia Schilling | 8,0 | 57,1 | 1,0 | 7,1 | 5,0 | 35,7 | 0,0 | 0,0 | 14,0 |
Dietmar Strehl | 8,0 | 35,6 | 1,0 | 4,4 | 4,0 | 17,8 | 9,5 | 42,2 | 22,5 |
Dieter Strerath (bis 30.06.2020) | 4,1 | 89,1 | 0,5 | 10,9 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 4,6 |
Reiner Thau | 8,3 | 37,2 | 1,0 | 4,5 | 3,5 | 15,7 | 9,5 | 42,6 | 22,3 |
Vera Visser | 7,8 | 45,1 | 0,8 | 4,6 | 3,0 | 17,3 | 5,7 | 32,9 | 17,3 |
Dr. Patrick Wendisch, Vorsitzender der Prüfungsausschusses | 16,6 | 78,7 | 1,0 | 4,7 | 3,5 | 16,6 | 0,0 | 0,0 | 21,1 |
Gesamt | 164,9 | 57,7 | 13,6 | 4,8 | 63,5 | 22,2 | 43,7 | 15,3 | 285,7 |
1 Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf Vergütungen für Aufsichtsratsmandate (Sitzungsgelder und Jahresvergütungen) der EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen. Aufgrund der sachlichen Verknüpfung zu einer Gruppengesellschaft wird die Vergütung für diese Aufsichtsratstätigkeit hier ebenfalls ausgewiesen.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeitenden der BLG-Gruppe
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der BLG AG sowie der BLG-Gruppe und mit der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der BLG-Gruppe auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Diesbezüglich und bezüglich die Inanspruchnahme der gesetzlichen Übergangserleichterung nach § 26j Absatz 2 Satz 2 EGAktG wird auf die o.g. Erläuterungen zur vergleichenden Darstellung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands verwiesen.
Veränderung in Prozent | 2021 zu 2020 |
Vergütung der aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats | |
Dr. Klaus Meier | 4,7 |
Christine Behle | 4,6 |
Sonja Berndt | 21,2 |
Heiner Dettmer | 3,8 |
Melf Grantz | 3,8 |
Udo Klöpping | 4,9 |
Wybcke Meier | 5,1 |
Dr. Tim Nesemann | 4,1 |
Beate Pernak1 | 466,7 |
Klaus Pollok | 3,8 |
Jörn Schepull2 | 100,0 |
Dr. Claudia Schilling3 | 250,0 |
Dietmar Strehl4 | 240,9 |
Reiner Thau | 3,7 |
Vera Visser5 | 284,4 |
Dr. Patrick Wendisch | 2,4 |
Vergütung der ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats | |
Karl-Heinz Dammann6 | -15,0 |
Dieter Strerath7 | 59,3 |
Ertragskennziffern | |
Jahresüberschuss der BLG AG (HGB) | 3,3 |
EBIT der BLG-Gruppe (IFRS) | 157,1 |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft (auf Basis Vollzeitäquivalent8) | |
Führungsebene 1 in Deutschland | -4,4 |
Mitarbeitende in Deutschland | 2,1 |
Fußnoten zur Tabelle:
1 Unterjähriger Eintritt am 1. Juli 2020
2 Unterjähriger Eintritt am 1. Juli 2021
3 Unterjähriger Eintritt am 13. Januar 2020
4 Unterjähriger Eintritt am 13. Januar 2020
5 Unterjähriger Eintritt am 24. Januar 2020
6 Unterjähriger Austritt am 30. Juni 2021
7 Unterjähriger Austritt am 30. Juni 2020
8 Nur vollkonsolidierte Inlandsgesellschaften der BLG-Gruppe
Eine Abhängigkeit vom Ergebnis der BLG AG oder der BLG-Gruppe besteht hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats seit dem Geschäftsjahr 2017 (Zufluss 2018) nicht mehr. Eine Schwankung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats kann sich im Wesentlichen durch die Anzahl der teilgenommen Sitzungen im jeweiligen Jahr ergeben. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Für aktive Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechen diese Werte für die Geschäftsjahre 2021 und 2020 denen in der o.g. Tabelle zu den gewährten und geschuldeten Vergütungen. Sofern Mitglieder des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur zeitanteilig vergütet wurden (unterjähriger Ein- oder Austritt), wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr nicht auf ein volles Jahr hochgerechnet
Ausblick für das folgende Geschäftsjahr
Im folgenden Geschäftsjahr 2022 soll das Vergütungssystem unverändert Anwendung finden. Die entsprechenden Zielkennziffern und Zielvergütungen hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beschlossen.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT-Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Bremen, den 30. März 2022
Dr. Thomas Ull
Wirtschaftsprüfer |
Stefan Geers
Wirtschaftsprüfer |