SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.05.2014 / 15:13
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SURTECO SE
Buttenwiesen-Pfaffenhofen
ISIN: DE0005176903 WKN: 517690
Einladung zur Hauptversammlung 2014
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 27. Juni 2014, um 11.00 Uhr im
Sheraton München Arabellapark Hotel Arabellastraße 5 81925 München
beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die SURTECO SE und
den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) sowie der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr
2013, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist
und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von Euro (EUR) 10.078.725,15 wie folgt
zu verwenden:
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Zahlung einer Dividende von EUR 10.078.725,15. Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine Dividende von EUR 0,65 je
Stückaktie entsprechend einer rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
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Die Dividende ist am 30. Juni 2014 zahlbar.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Björn Ahrenkiel endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2014.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Björn Ahrenkiel, Hürtgenwald, Rechtsanwalt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats für
das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Herr Björn Ahrenkiel verfügt über keine weitere Mitgliedschaft in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Björn Ahrenkiel ist unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihm und den
Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten Aktionären bestehen
keine persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 (nachfolgend
auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der Satzung. Danach
besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht aus der Vereinbarung
nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. Aufgrund der Vereinbarung vom
13. Februar 2007 nach dem SEBG werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des SURTECO-Konzerns nach näherer
Maßgabe der Vereinbarung als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit,
insgesamt sechs Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu wählen.
Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen Mitbestimmungsgesetzen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I und II sowie Änderung von § 3 Abs. (3) und (4) der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Oktober 2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal
EUR 11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und zwar durch
Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils
EUR 1,00 und voller Gewinnbeteiligung ab dem 1. Januar 2013. Diese Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 4. November
2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und sind damit wirksam geworden. Die aus der Kapitalerhöhung
erzielten Mittel wurden von der Gesellschaft für den Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe verwendet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung
wurden das damalige Genehmigte Kapital II in voller Höhe und das damalige Genehmigte Kapital I teilweise in Anspruch genommen.
Der Aufsichtsrat hat die Fassung der Satzung der Gesellschaft im Zuge dieser Kapitalerhöhung angepasst. Die Satzung der Gesellschaft
enthält seither in § 3 Absatz (3) noch die Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um insgesamt nominal EUR 1.069.791,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Das frühere Genehmigte Kapital II ist seither in der Satzung nicht mehr enthalten.
Um auch weiterhin Genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang bereitzustellen, sollen die bisherige Ermächtigung aufgehoben
und neue Ermächtigungen für ein Genehmigtes Kapital I und ein Genehmigtes Kapital II beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, zu beschließen:
a) |
Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 3 Absatz (3) der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung
von § 3 Absatz (3) der Satzung aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 1.500.000,00 ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen übernehmen zu lassen mit
der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist,
Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, die neuen
Aktien von einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Im Falle der Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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d) |
Die vorstehenden Beschlüsse unter a), b) und c) werden nur wirksam, wenn zugleich die jeweils anderen Beschlüsse dieses Tagesordnungspunkts
und die nachfolgenden Änderungen in § 3 der Satzung wirksam werden.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft demgemäß wie folgt zu ändern, wobei die Satzungsänderungen
nur gemeinsam und nur dann wirksam werden, wenn die zuvor beschlossene Aufhebung der bisherigen Ermächtigung unter a) und
die Ermächtigungen unter b) und c) wirksam werden:
§ 3 Absätze (3) und (4) der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
'(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 1.500.000,00 ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen übernehmen zu lassen mit
der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist,
Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, die neuen
Aktien von einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Im Falle der Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.'
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7. |
Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Abschluss von drei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Unternehmensverträgen
Zwischen der SURTECO SE als jeweils herrschender Gesellschaft einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH andererseits bestehen folgende Gewinnabführungsverträge bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (im Folgenden
auch vereinfachend einheitlich als 'Unternehmensverträge' bezeichnet):
* |
Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) vom 28. April 2005 mit der BauschLinnemann GmbH, Sassenberg;
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* |
Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) vom 11. März 2002 mit der W. Döllken & Co. GmbH, Gladbeck;
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* |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) vom 25. Mai 2001 mit der Bausch
Decor GmbH, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (seinerzeit noch firmierend als BAUSCH DEKOR GmbH).
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Die SURTECO SE und ihre als Vertragspartner an den Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben Änderungsvereinbarungen
bezüglich der Regelungen zur Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen wird klargestellt, dass die in den Unternehmensverträgen
bereits bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass zu dieser Klarstellung gibt das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Danach sollen Gewinnabführungsverträge
mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
vorsehen. Außerdem soll § 1.3 der Gewinnabführungsverträge bzw. § 2.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vorsorglich
dahingehend geändert werden, die Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder' zu streichen, weil ein solcher Ausgleich der geforderten dynamischen Verweisung auf § 302 AktG möglicherweise bei künftigen
Änderungen von § 302 AktG zuwiderlaufen könnte. Im Fall der Bausch Decor GmbH wird der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
außerdem dahingehend geändert, dass die Beherrschung (§ 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) aufgehoben wird
und es sich damit künftig - wie in den übrigen vorgenannten Fällen - nur noch um einen Gewinnabführungsvertrag handelt, weil
eine separate Beherrschung im Unternehmensvertrag bei einer 100%igen Tochtergesellschaft nicht erforderlich ist. Weitere Änderungen
der Unternehmensverträge sehen die Änderungsvereinbarungen nicht vor.
Die Änderungsvereinbarungen haben folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die SURTECO SE ist zur Übernahme der Verluste der jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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* |
In § 1.3 der Ergebnisabführungsverträge und § 2.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden die Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder' gestrichen.
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* |
Im Fall der Bausch Decor GmbH wird § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgehoben und der Vertrag künftig
als 'Ergebnisabführungsvertrag' bezeichnet.
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* |
Der weitere Inhalt der Unternehmensverträge bleibt unverändert. Soweit das herrschende Unternehmen in den Unternehmensverträgen
noch als 'BAUSCH + LINNEMANN Aktiengesellschaft' bzw. als 'SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT' bezeichnet ist, berührt dies die Wirksamkeit
der Unternehmensverträge nicht, weil die BAUSCH + LINNEMANN Aktiengesellschaft in SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT umfirmiert und
diese Gesellschaft 2007 formwechselnd in eine SE umgewandelt wurde. Die SURTECO SE ist als Vertragspartei der Unternehmensverträge
nach wie vor identisch. Gleiches gilt, soweit die Firma der BAUSCH DEKOR GmbH zwischenzeitlich in Bausch Decor GmbH geändert
wurde. Eine Änderung der Bezeichnungen ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Verträge nicht vorgesehen.
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Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der SURTECO SE, außerdem mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
der jeweiligen Tochtergesellschaften und anschließender Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaften
wirksam. Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften sollen den Änderungsvereinbarungen kurzfristig nach
Zustimmung durch die Hauptversammlung der SURTECO SE zustimmen.
Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführungen der beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen
Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung erläutert und begründet
wurde. Eine Prüfung der Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, da sämtliche
Geschäftsanteile der betreffenden Tochtergesellschaften vollständig von der SURTECO SE gehalten werden. Die gemeinsamen Berichte
sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der SURTECO SE zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassungen vor:
a) |
Der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der BauschLinnemann GmbH am 29.
April 2014 abgeschlossen wurde, wird zugestimmt.
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b) |
Der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der W. Döllken & Co. GmbH am 29.
April 2014 abgeschlossen wurde, wird zugestimmt.
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c) |
Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der Bausch Decor
GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, wird zugestimmt.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung zu jeder Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen zu lassen.
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8. |
Neufestsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat und Änderung von § 12 Absatz (1) und Absatz (3) der Satzung
Die Satzung der SURTECO SE sieht in § 12 Absatz (1) derzeit eine Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die aus
einem relativ geringen Festbetrag von EUR 3.000,00 pro Jahr besteht und die Vergütung im Übrigen an die Höhe der jeweiligen
jährlichen Dividende koppelt. Eine vergleichende Untersuchung hat ergeben, dass die niedrige Festvergütung und die hohe Abhängigkeit
von der Dividende nicht mehr dem heutigen Standard bei börsennotierten Gesellschaften entspricht. Aus diesem Grund soll die
Vergütung dahingehend neu gestaltet werden, dass der Mindestbetrag der Vergütung erhöht, im Gegenzug aber die Dividendenabhängigkeit
ab einer gewissen Höhe (Dividende von 90 Eurocent je Stückaktie) verringert wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 (Aufsichtsratsvergütung) der Satzung in Absatz (1) wie folgt neu zu
fassen mit der Maßgabe, diese Regelung erstmals auf die Vergütung des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2014 anzuwenden:
'(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach dem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung zahlbare Vergütung. Die Vergütung beträgt pro Eurocent Dividende pro Aktie
für das Jahr, für das die Vergütung gezahlt wird, 400,00 EUR, mindestens aber 18.000,00 EUR. Übersteigt die Dividende 90 Eurocent
pro Aktie, so beträgt die Vergütung pro Eurocent für den Teil der Dividende, der 90 Eurocent übersteigt, nur noch 200,00 EUR.'
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In § 12 Absatz (3) der Satzung soll ferner klargestellt werden, dass die zusätzliche Vergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses
nicht stets EUR 40.000,00 jährlich betragen muß, sondern ein Betrag von bis zu EUR 40.000,00 dafür verwendet werden kann, über deren Höhe und Aufteilung der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Prüfungsausschusses
entscheidet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 Absatz (3) der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'(3) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus eine weitere Vergütung
in Höhe von insgesamt bis zu 40.000,00 EUR jährlich. Über die Höhe und Aufteilung dieser weiteren Vergütung entscheidet der
Aufsichtsrat auf Vorschlag des Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit
der Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme.'
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Die übrigen Absätze von § 12 der Satzung bleiben unverändert.
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9. |
Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2015 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
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II. |
BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6
Bericht über die Ausnutzung des bisherigen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand der SURTECO SE hat am 30. Oktober 2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal EUR 11.075.522,00
um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und zwar durch vollständige
Ausnutzung des seinerzeitigen Genehmigten Kapitals II und teilweise Ausnutzung des seinerzeitigen Genehmigten Kapitals I.
Die Kapitalerhöhung erfolgte durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2013. Der Gesamtaufsichtsrat hatte bereits
zuvor am 23. Oktober 2013 das Präsidium des Aufsichtsrats ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen einer solchen
Kapitalerhöhung für den Gesamtaufsichtsrat zu fassen. Das Präsidium hat daraufhin am 30. Oktober 2013 dem Beschluss des Vorstands
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zugestimmt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat der Vorstand den Angebotspreis
und den Bezugspreis für die neuen Aktien auf EUR 18,00 je neuer Aktie festgesetzt, dem das Aufsichtsratspräsidium gleichfalls
am 31. Oktober 2013 zugestimmt hat. Dieser Angebots- und Bezugspreis beruhte auf den von institutionellen Investoren abgegebenen
Angeboten im Rahmen eines bankenüblichen, beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens, das von der Joh. Berenberg, Gossler & Co.
KG ('Berenberg') durchgeführt wurde.
Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 31. Oktober 2013 und 1. November 2013 zum Handelsregister angemeldet und
am 4. November 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Die Kapitalerhöhung ist damit wirksam geworden,
sodass das Grundkapital der SURTECO SE nunmehr insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 beträgt.
Die aus der Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien sind - wie die bisherigen Aktien der SURTECO SE - zum Börsenhandel zugelassen.
Die neuen Aktien wurden von Berenberg nach näherer Maßgabe eines zuvor abgeschlossenen Aktienübernahmevertrags übernommen.
Soweit Bezugsrechte von Aktionären zuvor an Berenberg abgetreten worden waren, wurde ein Teil der neuen Aktien vorab platziert.
Zur Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre wurde sodann in der Zeit vom 1. November 2013 bis 14. November 2013 (Bezugsfrist)
ein Bezugsangebot unterbreitet. Aktien, die weder in der Vorabplatzierung platziert noch im Rahmen des Bezugsangebots bezogen
wurden, wurden anschließend im Rahmen eines sogenannten 'Rump Placements' platziert, wobei der Angebotspreis je neuer Aktie
im Rump Placement dem Angebotspreis je neuer Aktie in der Vorabplatzierung entsprach.
Aus der Kapitalerhöhung ist der Gesellschaft insgesamt ein Bruttoerlös von EUR 79,7 Mio. zugeflossen. Die mit der Kapitalerhöhung
verbundenen Kosten belaufen sich auf insgesamt ca. EUR 4,2 Mio. Der Streubesitz gemäß der Definition der Deutschen Börse hat
sich infolge der Kapitalerhöhung von 22,6 % auf gerundet 45,4 % erhöht.
Die Kapitalerhöhung wurde durchgeführt, um den beabsichtigten Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe finanzieren zu können. Demgemäß wurden
die aus der Kapitalerhöhung folgenden Mittel in voller Höhe zum Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe von der 2D Holding GmbH, Heroldstatt,
verwendet. Die SÜDDEKOR-Gruppe umfasst die Unternehmen SÜDDEKOR GmbH in Laichingen, Dakor Melamin Imprägnierungen GmbH in
Heroldstatt, SÜDDEKOR Art Design + Engraving GmbH, Willich, SUDDEKOR LLC, Agawam, USA, SUDDEKOR Management Inc. Agawam, USA
und Sueddekor OOO in Moskau, Russland.
Bei der SÜDDEKOR-Gruppe handelt es sich um eine Gruppe von Unternehmen, die im Bereich papierbasierter Oberflächenbeschichtungsprodukte,
insbesondere in den Märkten für Dekorpapier und Finishfolien, tätig ist. Die SÜDDEKOR-Gesellschaften erzielten in 2012 konsolidierte
Umsätze von insgesamt ca. EUR 239,1 Mio. und beschäftigten im selben Zeitraum ca. 770 Mitarbeiter. Durch die Akquisition wird
SURTECO ihre Marktpräsenz spürbar stärken und zudem ihr Produktportfolio erweitern.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Schaffung Genehmigten Kapitals) gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) SE-Verordnung,
§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das noch vorhandene Genehmigte Kapital I aufzuheben - dazu der Beschlussvorschlag
unter Tagesordnungspunkt 6 a) - und neues Genehmigtes Kapital I und II, jeweils mit der gesetzlichen Höchstlaufzeit von fünf
Jahren, zu schaffen - dazu die Beschlussvorschläge unter Tagesordnungspunkt 6 b) und c), und die Satzung entsprechend anzupassen.
Der Vorstand erstattet dazu den folgenden Bericht:
Genehmigtes Kapital I
Der Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkt 6 enthält unter b) eine Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um
bis zu EUR 1.500.000,00 einmalig oder in Teilbeträgen durch Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei soll dem Vorstand
die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um die Aktien zu einem
Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diese Ermächtigung
ist § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 AktG und der Überleitungsvorschrift für
die SE (Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung). Einen Anhaltspunkt für den möglichen Abschlag vom Börsenpreis im Zeitpunkt
der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I liefert der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebene Bericht des Rechtsausschusses
des Deutschen Bundestages, wonach ein Abschlag von in der Regel 3 % bis maximal 5 % des aktuellen Börsenkurses möglich sein
wird. Bei Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag jedoch so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Bezugsrechtsausschluss kann hiernach maximal für einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00, das heißt für weniger als 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals, erfolgen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach
einem Schutz vor Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses
der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur
Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben. Auf der anderen
Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren und schnelleren Mittelzufluss
als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche
Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags für die neuen Aktien erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag
kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form
der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige
Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen.
Das Bezugsrecht kann ferner für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen, dient - wenn die Emission im Übrigen unter Gewährung eines Bezugsrechts erfolgt - der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Ausgabe neuer Aktien.
Ein solches Vorgehen ist allgemein üblich und sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen
in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist.
Sofern der Vorstand von den oben genannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, steht den Aktionären das Bezugsrecht zu.
Zu anderen Zwecken darf das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen werden. Die Aktien können im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG, ohne dass es dazu einer expliziten Ermächtigung bedarf.
Genehmigtes Kapital II
Der Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkt 6 enthält ferner unter c) eine Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital
um bis zu EUR 6.200.000,00 einmalig oder in Teilbeträgen durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dadurch
soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, künftigen Kapitalbedarf - insbesondere auch für Akquisitionen - kurzfristig
aus Eigenkapital zu decken.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
den Aktionären dabei auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG, ohne dass es dazu einer expliziten Ermächtigung
bedarf. Das Bezugsrecht kann auch hier für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszunehmen, dient - wenn die Emission im Übrigen unter Gewährung eines Bezugsrechts erfolgt - der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Ausgabe neuer Aktien.
Ein solches Vorgehen ist allgemein üblich und sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen
in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist.
Die in der Ermächtigung des Vorstands vorgesehene Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Einzelfällen
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile gegen Überlassung von Aktien der SURTECO SE erwerben zu können.
Die Gesellschaft steht im nationalen und internationalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den Märkten,
in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, Unternehmen
oder Beteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die Möglichkeit, im Einzelfall Beteiligungen durch
die Ausgabe von Aktien 'bezahlen' zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, eine Expansion und/oder Komplettierung
ihres Tätigkeitsgebiets ohne Belastung ihrer Finanz- und Liquiditätsmöglichkeiten durchzuführen. Der Gesellschaft wird dadurch
ein Instrument in die Hand gegeben, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler Finanzierungsmöglichkeiten
zu realisieren. Auch der Verkäufer eines Unternehmens kann an einer Gegenleistung, die ganz oder teilweise in SURTECO-Aktien
besteht, ein Interesse haben, sodass die Beteiligung anderenfalls in einem solchen Fall nicht erworben werden könnte. Die
Einräumung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist für diese Fälle notwendig, da die Einberufung
einer Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall zu kostspielig und zum anderen regelmäßig aus
Zeitgründen nicht möglich ist.
Gegenwärtig gibt es keine Akquisitionsvorhaben, die bereits im Detail verhandelt sind. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen
sind jedoch auf einen längeren Zeitraum von fünf Jahren befristet, um die sich in den kommenden Jahren ergebenden Chancen
gegebenenfalls nutzen zu können. Die Gesellschaft wird mögliche Gegenstände eines künftigen Erwerbs zu gegebener Zeit prüfen,
um weiter zu wachsen. Wenn sich Möglichkeiten eines Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird
dies nur tun, wenn sich der Erwerb im Rahmen des Akquisitionsvorhabens hält, das der Hauptversammlung in diesem Vorstandsbericht
abstrakt umschrieben wurde, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von SURTECO-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II erteilen. Über Einzelheiten seines Vorgehens wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von SURTECO-Aktien folgt.
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III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es ist
eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Sämtliche Stückaktien
sind Stammaktien. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
bestehen somit insgesamt 15.505.731 Stimmen.
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2. |
Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2014 in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei nachstehender
Adresse angemeldet haben:
SURTECO SE c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax +49 (0) 69/136 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist bis zum Ablauf des 20. Juni 2014 ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut
erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 6. Juni 2014 (Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
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a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckte
Formular verwendet werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht
den Aktionären folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung:
SURTECO SE Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen Fax +49 (0) 8274/9988-505 E-Mail: s.gruettner@surteco.com
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht
verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht
ab.
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b) |
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Es kann hierzu das auf der Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären steht für die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren
Widerruf folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung:
SURTECO SE Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen Fax +49 (0) 8274/9988-505 E-Mail: s.gruettner@surteco.com
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG
und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die gewünschten
Tagesordnungspunkte müssen (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der
Vorstand diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens
drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§§ 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist nicht erforderlich,
weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht eine solche Vorgabe nicht enthält.
Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2014
unter
SURTECO SE Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen Fax +49 (0) 8274/9988-505 E-Mail: s.gruettner@surteco.com
zugegangen sein.
Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft (www.surteco.com
über den Link 'Investor Relations' und den Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht und den Aktionären zusammen mit der
Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
in gleicher Weise bekannt gemacht.
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5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 12. Juni 2014, ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden:
SURTECO SE Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen Fax +49 (0) 8274/9988-505 E-Mail: s.gruettner@surteco.com
Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens unter der Internetadresse www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den Link 'Hauptversammlung'
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der dort angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorschlag von dem Aktionär nicht begründet werden muss.
Anträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft nicht zugänglich
gemacht zu werden,
1. |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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2. |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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3. |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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4. |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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5. |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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6. |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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7. |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den vorgenannten Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort) sowie
bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, kann der Vorstand die Gegenanträge und
ihre Begründungen zusammenfassen.
Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der
Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG zugesandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der Gesellschaft
übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er zuvor zugänglich
gemacht wurde.
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6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG
Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft
verweigern. Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.surteco.com
über den Link 'Investor Relations' und den Link 'Hauptversammlung'.
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7. |
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung in Verbindung mit § 124a AktG zugänglich
sind
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie die weiteren
Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.surteco.com über den Link 'Investor Relations'
und den Link 'Hauptversammlung'.
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8. |
Ausliegende Unterlagen
Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 7 genannten Unterlagen können neben der Internetseite der Gesellschaft unter www.surteco.com
auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen, eingesehen werden.
Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert werden.
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9. |
Bekanntmachung dieser Einladung
Die Einberufung ist am 19. Mai 2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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Buttenwiesen-Pfaffenhofen, im Mai 2014
Der Vorstand
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