technotrans AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

04.04.2014 / 15:17


technotrans AG

Sassenberg

- ISIN: DE000A0XYGA7 -

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 15. Mai 2014, 10:00 Uhr

im Messe und Congress Centrum Halle Münsterland
Albersloher Weg 32, 48155 Münster,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der technotrans AG zum 31. Dezember 2013, des nach IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellten gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die technotrans AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den übernahmerechtlichen Angaben

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der technotrans AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 3.385.251,86 wie folgt zu verwenden:

 
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von EUR 6.493.426,00
EUR 1.298.685,20
Gewinnvortrag EUR 2.086.566,66
Bilanzgewinn EUR 3.385.251,86

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

Die Dividende ist ab dem 16. Mai 2014 zahlbar.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene und in § 5 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 30. April 2015 aus. Bisher wurde von dem genehmigten Kapital kein Gebrauch gemacht.

Das vorstehend beschriebene genehmigte Kapital soll aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches eine längere Laufzeit hat und inhaltlich weitgehend dem bislang bestehenden genehmigten Kapital entspricht. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsauschluss soll jedoch bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlage auf insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 2019 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.450.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit - unter Anrechnung von Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen, die in Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert bzw. ausgegeben werden - die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eingehalten werden, soweit es um die Ausgabe von Belegschaftsaktien geht, oder soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, geht; im Übrigen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind.

b)

Das in § 5 Absatz 3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 5 Absatz 3 der Satzung gemäß dem vorstehenden Beschluss zu lit. a) wie folgt neu gefasst:

'(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.450.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates

-

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien anfallende Anteil am Grundkaptal darf insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten; hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden,

-

das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Nennbetrag von insgesamt EUR 250.000,00 ausschließen, um Belegschaftsaktien auszugeben,

-

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Die Summe der nach der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, nicht übersteigen.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.'

c)

Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 unter Punkt 7 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von EUR 3.450.000,00 soll der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

-

Zunächst ist, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, ein Bezugsrechtsausschluss möglich für einen Anteil, der zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Die hier in Rede stehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahekommenden Ausgabebetrag. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung das Kursänderungsrisiko nicht in gleichem Maße wie bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst üblichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei Einräumung eines Bezugsrechts. Zudem erlaubt die Platzierung über die Börse den Aktionären, durch Nachkauf gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten.

-

Weiterhin kann auf der Grundlage der Ermächtigung das Bezugsrecht vom Vorstand für einen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 250.000,00 ausgeschlossen werden, um Belegschaftsaktien auszugeben. Damit soll die Möglichkeit zu einer weiteren Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung offengehalten werden.

-

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen anbieten zu können, insbesondere um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können. Zwar wurde von dem bislang bestehenden genehmigten Kapital kein Gebrauch zur Wahrnehmung von Akquisitionsgelegenheiten gemacht. Gleichwohl soll die Möglichkeit dazu auch künftig eröffnet bleiben.

Die Summe der nach der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, nicht übersteigen.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung der eigenen Aktien

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 30. April 2015 befristet ('bestehende Ermächtigung'); von ihr wurde kein Gebrauch gemacht.

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll aufgehoben und eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen werden, welche eine längere Laufzeit hat und inhaltlich weitgehend der bislang bestehenden Ermächtigung entspricht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 14. Mai 2019 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals betragen.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

(1)

Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem ermittelten Schlusskurs) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse am 8. bis 4. Börsenhandelstag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des jeweiligen Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien das Volumen des Kaufangebots überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Die öffentlichen Erwerbsangebote können weitere Bedingungen vorsehen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

(i)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

(ii)

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

(iii)

Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Die Ermächtigung zu einer solchen Veräußerung eigener Aktien beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Hierauf sind Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Absatz 3 lit. a) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Nr. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10%-Grenze Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

(iv)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrates können die erworbenen eigenen Aktien auch Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, angeboten und auf diese übertragen werden. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Erwerb der jeweiligen Sachleistung nicht wesentlich unterschreiten.

(v)

Die erworbenen eigenen Aktien können auch zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechten verwendet werden. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, sofern die Wandelschuldverschreibung, mit der das jeweilige Wandlungsrecht eingeräumt wurde, während des Bestehens dieser Ermächtigung ausgegeben wurde.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. b) Ziff. (iii), (iv) und (v) verwendet werden.

c)

Die Ermächtigungen unter den lit. a) und b) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

d)

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2010 erteilt wurde, wird mit Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. Auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigung abgeschlossene Maßnahmen zum Erwerb oder zur Veräußerung eigener Aktien bleiben von der Aufhebung unberührt.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Der Vorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft rechtzeitig vor dem Ablauf der von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 erteilten Ermächtigung (die 'bestehende Ermächtigung') gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 14. Mai 2019 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung ist bis zum 30. April 2015 befristet und soll durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt werden.

Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung bleibt der Gesellschaft des Weiteren die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zu erwerben, um diese unter anderem als Gegenleistung an Dritte bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien jeweils angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung ist auf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Außerdem darf der Preis, zu dem die erworbenen eigenen Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs an einen Dritten abgegeben werden, den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht außerdem wie schon die bestehende Ermächtigung wiederum vor, dass die eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Wandlungsrechten, die von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumt werden, verwendet werden können. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungsrechte einzusetzen. Die Gesellschaft kann damit von der Kapitalbeschaffung durch Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen, ohne dass dadurch, wie dies bei einer Erfüllung der sich aus den Wandelschuldverschreibungen ergebenden Wandlungsrechte aus bedingtem Kapital der Fall wäre, der für eine Kapitalerhöhung typische Effekt einer Verwässerung der Aktionärsrechte eintritt.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Bezug von Wandelschuldverschreibungen

Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen läuft am 7. Mai 2014 aus. Um auch weiterhin die Möglichkeit einer günstigen Fremdfinanzierung nutzen zu können, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandlungsschuldverschreibungen beschlossen werden, die inhaltlich weitgehend der zuvor bestehenden Ermächtigung entspricht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens fünf Jahren im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10 Mio. zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 690.000 eigene, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (Wandelanleihebedingungen) zu gewähren. Die den Inhabern der Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechte dürfen sich auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 690.000,00 beziehen. Die Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro auch unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf eigene, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

b)

Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind berechtigt, ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der vom Vorstand näher festzulegenden Wandelanleihebedingungen in eigene Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung bei Ausübung des Wandlungsrechts zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung entsprechen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags der Wandelschuldverschreibung oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags der Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft. Es kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Darüber hinaus kann eine von den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen in bar zu leistende Zuzahlung sowie die Zusammenlegung von Spitzenbeträgen und/oder ein Ausgleich in Geld festgesetzt werden.

c)

Der festzusetzende Wandlungspreis für eigene Aktien darf nicht unterhalb von 80 % des Durchschnitts liegen, der sich aus den Schlusskursen im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung eines Angebots zur Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen bzw. vor Abgabe der Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten errechnet.

d)

Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit vorsehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und einem in den Wandelbedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtausches, mindestens jedoch 80 % des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibung multipliziert mit dem Umtauschverhältnis, ganz oder teilweise in bar auszugleichen. In den Anleihebedingungen kann festgelegt werden, dass die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten im Fall der Wandlung nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten ein bis fünf Börsentage vor der Erklärung der Wandlung an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht.

e)

Wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Wandlungsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechtes zustehen würde, wird der Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG auf Grund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandelanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages in bar bei Ausnutzung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt. Es besteht auch die Möglichkeit, statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis anzupassen. Die Wandelanleihebedingungen können darüber hinaus vorsehen, dass im Falle der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungsrechte erfolgt.

f)

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

(i)

soweit dies erforderlich ist, um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(ii)

um Inhabern von bereits zuvor durch die Gesellschaft oder Konzernunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen mit der Einräumung von Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechtes zustehen würde;

(iii)

sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag für die Wandelschuldverschreibungen deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der aufgrund von Wandelschuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung umzutauschenden eigenen Aktien darf entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zusammen mit anderen gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien der Gesellschaft 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen.

g)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen selbst bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Währung, Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und Stückelung der Wandelschuldverschreibungen, Wandlungspreis und -zeitraum, Umtauschverhältnis und Zahlung des Gegenwertes in Geld anstelle des Umtauschs in eigene Aktien.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung

Da die Zinsen bei einer Wandelschuldverschreibung wegen des zusätzlichen Wandlungsrechts auf Aktien typischerweise niedriger sind als bei gewöhnlichen Anleihen, eröffnet sie der emittierenden Gesellschaft die Möglichkeit einer günstigen Fremdfinanzierung und stellt somit ein wichtiges Finanzierungsinstrument dar. Der Hauptversammlung wird daher unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagen, den Vorstand zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen zu ermächtigen. Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes sieht vor, dass einmalig oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von maximal EUR 10 Mio. mit Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten auf eigene Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden können. Die Ausgabe neuer Aktien zu diesem Zweck ist nicht vorgesehen, vielmehr sollen die Wandelschuldverschreibungen mit eigenen Aktien der Gesellschaft, die diese gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in zulässiger Weise erworben hat, bedient werden. Die näheren Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen.

Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, Wandelschuldverschreibungen selbst oder über Konzerngesellschaften zu platzieren. Gleichzeitig wird der Vorstand ermächtigt, für Wandelschuldverschreibungen, die von Konzerngesellschaften ausgegeben werden, die Garantie zu übernehmen und Wandlungsrechte durch eigene Aktien zu bedienen. Damit gibt die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft vielfältige Möglichkeiten, das Finanzierungsinstrument der Wandelschuldverschreibung zu nutzen.

Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung entsprechen.

Der Wandlungspreis bzw. das jeweils festzusetzende Umtauschverhältnis für eine Aktie muss mindestens 80 % des Durchschnitts der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem an den fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Bekanntmachung entsprechen. Die Möglichkeit, eine Umtauschpflicht zu begründen, führt zu einer Erweiterung der Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Sollten aus der Wandlungspflicht Nachteile entstehen, so können diese ganz oder teilweise durch Barzahlung ausgeglichen werden.

Grundsätzlich steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Wandelschuldverschreibungen zu. Daneben soll der Vorstand auch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf etwa auszugebende Wandelschuldverschreibungen innerhalb der durch die Ermächtigung im Einzelnen und konkret vorgegebenen Grenzen auszuschließen:

*

Der Ausschluss des Bezugsrechtes bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen.

*

Es ist ebenfalls sachgerecht, den Inhabern von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht für den Fall einzuräumen, dass die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibung teilweise ausgenutzt wird. Dies führt dazu, dass der Wandlungspreis von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht nach bestehenden Anleihebedingungen ermäßigt werden muss. Schuldverschreibungen können dadurch in mehreren Tranchen und damit attraktiver platziert werden. Dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses liegt damit im Interesse von Gesellschaft und der Aktionäre.

*

Die Möglichkeit, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht unterschreitet, ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dabei insofern gewahrt, als dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 15. Mai 2014 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

9.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der technotrans AG und der Termotek AG

Die technotrans AG als Organträgerin und die Termotek AG als Organgesellschaft haben am 26. März 2014 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

technotrans AG, Robert-Linnemann-Str. 17, 48336 Sassenberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9086,

'Organträgerin'

und

Termotek AG, Im Rollfeld 6, 76532 Baden-Baden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 522027,

'Organgesellschaft'
Organträgerin und Organgesellschaft zusammen die 'Parteien'
Vorbemerkung

Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Beherrschung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Das Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrages.

1.2

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist nach Maßgabe des § 1.1 verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

1.3

Weisungen sind schriftlich zu erteilen.

§ 2
Gewinnabführung
2.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2.2 dieses Vertrages - den gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

2.2

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

2.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

2.4

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3
Verlustübernahme

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres.

§ 4
Wirksamwerden und Dauer
4.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1) - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

4.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag darf jedoch erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das die Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns (§ 2) erstmals besteht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist jederzeit zulässig. Ein wichtiger Grund kann insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Organgesellschaft durch die Organträgerin, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder Organgesellschaft sein. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist.

4.3

Wird die Wirksamkeit des Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 4.2 S. 2 steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen § 4.2 S. 2 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrages oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung noch nicht vorgelegen haben.

§ 5
Schlussbestimmungen
5.1

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

5.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

5.3

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit werden von einem mit drei Personen besetzten Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Münster. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

5.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle ein Schiedsverfahren betreffenden richterlichen Handlungen gemäß § 1062 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ist Münster.

5.5

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

5.6

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der technotrans AG und der Termotek AG zuzustimmen.

Die technotrans AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Termotek AG und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der technotrans AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.

Die Hauptversammlung der Termotek AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der technotrans AG unter http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zugänglich:

*

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der technotrans AG und der Termotek AG

*

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der technotrans AG und der Termotek AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 sowie

*

der gemeinsame Bericht der Vorstände der technotrans AG und der Termotek AG nach § 293 a AktG.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden zudem auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

10.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der technotrans AG und der gds AG

Die technotrans AG als Organträgerin und die gds AG als Organgesellschaft haben am 26. März 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

technotrans AG, Robert-Linnemann-Str. 17, 48336 Sassenberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9086,

'Organträgerin'

und

gds AG, Robert-Linnemann-Str. 17, 48336 Sassenberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 8952,

'Organgesellschaft'
Organträgerin und Organgesellschaft zusammen die 'Parteien'
Vorbemerkung

Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Beherrschung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Das Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrages.

1.2

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist nach Maßgabe des § 1.1 verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

1.3

Weisungen sind schriftlich zu erteilen.

§ 2
Gewinnabführung
2.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2.2 dieses Vertrages - den gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

2.2

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

2.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

2.4

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3
Verlustübernahme

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres.

§ 4
Wirksamwerden und Dauer
4.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1) - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

4.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag darf jedoch erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das die Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns (§ 2) erstmals besteht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist jederzeit zulässig. Ein wichtiger Grund kann insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Organgesellschaft durch die Organträgerin, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder Organgesellschaft sein. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist.

4.3

Wird die Wirksamkeit des Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 4.2 S. 2 steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen § 4.2 S. 2 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrages oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung noch nicht vorgelegen haben.

§ 5
Schlussbestimmungen
5.1

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

5.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

5.3

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit werden von einem mit drei Personen besetzten Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Münster. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

5.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle ein Schiedsverfahren betreffenden richterlichen Handlungen gemäß § 1062 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ist Münster.

5.5

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

5.6

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der technotrans AG und der gds AG zuzustimmen.

Die technotrans AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der gds AG und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der technotrans AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.

Die Hauptversammlung der gds AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der technotrans AG unter http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zugänglich:

*

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der technotrans AG und der gds AG

*

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der technotrans AG und der gds AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 sowie

*

der gemeinsame Bericht der Vorstände der technotrans AG und der gds AG nach § 293 a AktG

Die vorstehend genannten Unterlagen werden zudem auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens am Donnerstag, den 8. Mai 2014 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 9. Mai 2014 bis zum 15. Mai 2014 einschließlich erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung ist mithin der Ablauf, d.h. 24.00 Uhr, des 8. Mai 2014.

Aktionäre können sich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bei der technotrans AG unter der Anschrift:

 

technotrans AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax-Nr.: +49 89 30 90 3 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

anmelden.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen. Ein Vollmachtsformular, dass die Aktionäre zur Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2014@technotrans.de

Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das mit der Eintrittskarte verbundene Formular verwenden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen. Vollmachten und Weisungen über das Internet können vor der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte erteilt werden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem zu nutzen, bedarf es neben der notwendigen rechtzeitigen Anmeldung der Eingabe des Namens, der Adresse sowie der Aktionärsnummer. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Des Weiteren können Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen werden.

Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung.

Weitere Einzelheiten und Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen und muss bis einschließlich 8. Mai 2014 bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Für die Briefwahl in schriftlicher Form steht den Aktionären das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung, das an die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung zurückgesendet werden muss.

Für angemeldete Aktionäre besteht außerdem die Möglichkeit, das Stimmrecht auf elektronischem Weg unter Nutzung des hierfür eingerichteten internetgestützten Systems auf der Internetseite www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html auszuüben. Um das internetgestützte System für die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl nutzen zu können, bedarf es der Eingabe des Namens, der Adresse sowie der Aktionärsnummer.

Nach erfolgter rechtzeitiger Stimmabgabe im Wege der Briefwahl steht den Aktionären das internetgestützte System noch bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung für Änderungen der Stimmabgaben zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden die Aktionäre in den Anmeldeunterlagen sowie auf der vorstehend genannten Internetseite.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandes werden live im Internet übertragen. Die Übertragung wird für die Debatte unterbrochen und anschließend mit dem Verlauf der Abstimmungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.907.665 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, von denen 414.239 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 345.384 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. April 2014 unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

 

technotrans AG
- Investor Relations -
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 - 1054
E-Mail: hv2014@technotrans.de

Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge hingegen nicht. Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2014, unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir im Internet unter http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder nach Fristablauf eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.

3.

Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html.

zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, können ebenfalls im Internet unter

 

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.

 

Sassenberg, im April 2014

technotrans AG

Der Vorstand






04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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