centrotherm photovoltaics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

06.11.2013 / 15:12


centrotherm photovoltaics AG

Blaubeuren

ISIN DE000A1TNMM9

ISIN DE000A1TNMN7

WKN A1TNMM

WKN A1TNMN

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. Dezember 2013, um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr), in der Messe Ulm, Donausaal, Böfinger Straße 50, 89073 Ulm ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für die centrotherm photovoltaics AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Der Geschäftsbericht der Gesellschaft, der den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011, den Lagebericht für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 enthält, sowie alle weiteren vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 am 23. März 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 85.465.495,00 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012, des Lageberichts für die centrotherm photovoltaics AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Januar bis 30. September 2012 ('Rumpfgeschäftsjahr 2012')

Der Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Rumpfgeschäftsjahr 2012, der den gebilligten Konzernabschluss zum 30. September 2012, den Lagebericht für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2012 enthält, sowie alle weiteren vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2012 am 29. Oktober 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2012 (1. Januar bis 30. September 2012) amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2012 (01. Januar bis 30. September 2012) amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

8.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Mai 2013, des Lageberichts für die centrotherm photovoltaics AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 ('Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013')

Der Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013, der den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Mai 2013, den Lagebericht für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013 enthält, sowie alle weiteren vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013 am 29. Oktober 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

9.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013 (1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013) amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

10.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2012/2013 (1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013) amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

11.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

Einige Regelungen der Satzung sind nicht mehr aktuell bzw. bedürfen aus anderen Gründen der inhaltlichen Anpassung:

Der Unternehmensgegenstand reflektiert noch nicht, dass die centrotherm thermal solutions GmbH & Co. KG mit Wirksamwerden der Aufhebung der Insolvenzverfahren im Wege der Anwachsung auf die centrotherm photovoltaics AG übergegangen ist. Infolge der Anwachsung hat die centrotherm photovoltaics AG das Geschäft der vormaligen centrotherm thermal solutions GmbH & Co. KG übernommen. Dieses Geschäft betrifft auch die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von sowie den Handel mit Einzelanlagen zur Fertigung von Produkten und Ausgangsmaterialien im Bereich Halbleiter und Mikroelektronik sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die beschriebene gesellschaftsrechtliche Entwicklung soll durch eine entsprechende Ergänzung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung der Gesellschaft nachvollzogen werden.

Aktuell ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit drei Mitgliedern besetzt. Dies ist die gesetzliche Mindestzahl. Nur dann, wenn alle drei Mitglieder an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen, ist dieser beschlussfähig. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass ein Aufsichtsrat, der permanent einsatzfähig ist, für das Wirken der Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist. Bei einem Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern besteht aus Sicht der Verwaltung ein zu hohes Risiko, dass eine temporäre Beschlussunfähigkeit die Gesellschaft - wenn auch nur für einen Zwischenzeitraum - lähmen könnte. Da das Gesetz eine Teilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei fordert, ist die nächsthöhere Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern sechs. Mit dem Vorschlag zur Erhöhung auf diese Anzahl von sechs Mitgliedern soll dem Aufsichtsrat auch eine sinnvolle Arbeitsteilung in Ausschüssen ermöglicht werden. Die damit verbundenen Mehrkosten halten Vorstand und Aufsichtsrat angesichts der hierdurch gewonnenen Sicherheit und verbesserten Arbeitsfähigkeit für hinnehmbar.

Ferner sieht die aktuelle Satzung in Ziffer 16.3 vor, dass Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorsehen. Diese für Satzungen typische Regelung führt dazu, dass auch bei der Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund der Gestaltungsmöglichkeit in § 103 Abs. 1 Satz 3 AktG eine einfache Mehrheit ausreicht, obwohl das Gesetz eigentlich in § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll wieder zu dem gesetzlich vorgesehenen Mehrheitserfordernis zurückgekehrt werden.

Schließlich soll die Satzung neueren gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern und die einschlägigen Regelungen wie folgt neu zu fassen:

a) Ziffer 2.1 der Satzung wird wie folgt geändert:

aa) Im zweiten Spiegelstrich wird am Ende des Absatzes das Wort 'sowie' gestrichen.

bb) Hinter dem zweiten Spiegelstrich wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:

 

'- die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von sowie der Handel mit Einzelanlagen zur Fertigung von Produkten und Ausgangsmaterialien im Bereich Halbleiter und Mikroelektronik sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, sowie'

b) Ziffer 3.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.'

c) Ziffer 8.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.'

d) Ziffer 10.3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.'

e) Am Ende von Ziffer 16.3 der Satzung wird folgender neuer Satz angefügt:

'Für Beschlüsse zur Abwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist stets eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.'

12.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 (1. Juni 2013-31. Dezember 2013)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 (1. Juni 2013 - 31. Dezember 2013) sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen, letzteres, soweit die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts beauftragt wird.

13.

Wahl zum Aufsichtsrat der centrotherm photovoltaics AG

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß Ziffer 8.2 der Satzung der Gesellschaft automatisch spätestens mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, d. h. spätestens acht Monate nach dem Ende des vierten Geschäftsjahres. Da die ordentliche Hauptversammlung der centrotherm photovoltaics AG aufgrund der Insolvenz in Eigenverwaltung im Jahr 2012 nicht stattfand, endete die Amtsperiode der drei Aufsichtsratsmitglieder Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn, Herr Rolf Hartung und Herr Rolf Breyer mit Ablauf des 31. August 2012. Auf Antrag der centrotherm photovoltaics AG hat das Amtsgericht Ulm am 4. Oktober 2012 beschlossen, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 104 AktG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der centrotherm photovoltaics AG zu bestellen. Herr Rolf Hartung hat sein Mandat als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 19. Oktober 2012 niedergelegt. Beim Amtsgericht Ulm wurde auf Vorschlag der TCH GmbH, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hielt, beantragt, Herrn Robert M. Hartung gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats der centrotherm photovoltaics AG zu bestellen. Herr Robert M. Hartung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 22. Januar 2013 zum Mitglied des Aufsichtsrats der centrotherm photovoltaics AG bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist, d.h. sobald die Hauptversammlung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern entschieden hat.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie der aktuellen Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zukünftig soll der Aufsichtsrat entsprechend der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Satzungsänderung nach der dann neuen Ziffer 8.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern bestehen. Dementsprechend sind drei Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ablauf dieser Hauptversammlung und drei weitere Mitglieder aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Änderung der Ziffer 8.1 der Satzung in das Handelsregister durch die Hauptversammlung neu zu wählen.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

a) Der Aufsichtsrat schlägt - im Einklang mit dem ihm zugegangenen Wahlvorschlag der Aktionärin Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH - vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

(1) Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, geschäftsführende Gesellschafterin der Dr. Horn Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft in Ulm, Weißenhorn;

(2) Herrn Robert Michael Hartung, Kaufmann, ehemals Vorstand der centrotherm photovoltaics AG, Blaubeuren; und

(3) Herrn Tobias Wahl, Rechtsanwalt, Heidelberg.

b) Der Aufsichtsrat schlägt - im Einklang mit dem ihm zugegangenen Wahlvorschlag der Aktionärin Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH - vor, folgende Personen aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Änderung der Ziffer 8.1 der Satzung (Erweiterung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs) in das Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

(1) Herrn Dr. Christoph Herbst, Rechtsanwalt, München;

(2) Herrn Hans-Hasso Kersten, Kaufmann, Geschäftsführer der mateco GmbH, Mannheim; und

(3) Herrn Wolfgang Schmid, Unternehmensberater, Radebeul.

Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat ist jedenfalls Frau Prof. Dr. Brigitte Zürn aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin als unabhängige Finanzexpertin i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG zu qualifizieren. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden im Einklang mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Tobias Wahl für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Hans-Hasso Kersten ist Mitglied im Verwaltungsrat (Administrateur) der mateco location de nacelles S.A., Luxemburg. Alle anderen zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind nicht Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

 

Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 21.162.380 Stück. Sämtliche der ausgegebenen Aktien sind stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 21.162.380 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 10. Dezember 2013 (24.00 Uhr), unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

centrotherm photovoltaics AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711/127-79264
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 123 Abs. 3 AktG ist durch das depotführende Institut zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Dienstag, 26. November 2013, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist Textform ausreichend.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung.

Stimmrechtsvertretung

 

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:

centrotherm photovoltaics AG
Investor Relations
Hauptversammlung 2013
Johannes-Schmid-Str. 8
89143 Blaubeuren
Telefax: +49 (0)7344/918-8665
E-Mail: investor@centrotherm.de

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch von der centrotherm photovoltaics AG benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen ihnen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass sie keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen können. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 16. Dezember 2013 (12.00 Uhr) zugehen.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

§ 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 1.058.119 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. November 2013 (24.00 Uhr) zugehen. Sie können wie folgt adressiert werden:

centrotherm photovoltaics AG
Vorstand
Hauptversammlung 2013
Johannes-Schmid-Str. 8
89143 Blaubeuren

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

§§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 2. Dezember 2013 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden eben-falls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

centrotherm photovoltaics AG
Investor Relations
Hauptversammlung 2013
Johannes-Schmid-Str. 8
89143 Blaubeuren
Telefax: +49 (0)7344/918-8665
E-Mail: investor@centrotherm.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

§ 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar.

Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.centrotherm.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der centrotherm photovoltaics AG, Johannes-Schmid-Str. 8, 89143 Blaubeuren, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

 

Blaubeuren, im Oktober 2013

centrotherm photovoltaics AG

Der Vorstand






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