PARK & Bellheimer AG
Pirmasens
WKN: 690200 ISIN: DE0006902000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 21. August 2012, um 10.00 Uhr, in der Dr. Friedrich-Schneider-Halle,
Schulstraße in 76756 Bellheim, herzlich ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Berichts über die
Lage der Gesellschaft und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen darüber hinaus am Sitz der Gesellschaft in Pirmasens (Zweibrücker Straße
4, 66953 Pirmasens) sowie in der Hauptverwaltung der Gesellschaft in Bellheim (Karl-Silbernagel-Str. 20-22, 76756 Bellheim)
zur Einsicht der Aktionäre aus und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein. Da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und damit
den Jahresabschluss festgestellt hat, ist zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung
erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Landestreuhand Weihenstephan GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freising, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 5.000.000 Stückaktien eingeteilt.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 5.000.000.
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut ausreichend. Der Nachweis von nicht in Girosammelverwahrung
befindlichen Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt
werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, mithin auf Dienstag, 31. Juli
2012, 0.00 Uhr, zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung zur Hauptversammlung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor
der Versammlung, also spätestens Dienstag, 14. August 2012, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse oder Telefax-Nummer (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zugehen:
PARK & Bellheimer AG DZ BANK AG c/o dwpbank WASHO Einsteinring 9 85609 Aschheim-Dornach Telefax-Nummer: +49(0)69 5099 1110
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag nachgewiesen haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor
als auch während der Hauptversammlung zulässig. Sie kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft vorgenommen werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellte
Institute und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder andere gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellte Personen erteilt
werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung erbracht oder der Gesellschaft zuvor
übermittelt werden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des Widerrufs einer Vollmacht können der Gesellschaft
an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten
genügt):
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PARK & Bellheimer AG Karl-Silbernagel-Straße 20-22 76756 Bellheim Telefax-Nummer: +49(0)7272 701342 E-Mail-Adresse: Hauptversammlung@park-bellheimer.de
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Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellten
Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellten Personen
sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder ihres Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de)
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und dort unter der Unterrubrik 'Vollmachten' zum Download zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären darüber hinaus an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ausdrückliche Weisungen
vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen
keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts
oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Ein Formular für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und zur Erteilung von Weisungen kann auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
und dort unter der Unterrubrik 'Vollmachten' heruntergeladen oder unter folgender Adresse angefordert werden: PARK & Bellheimer
AG, z.Hd. Frau Kirsten Mäurer, Karl-Silbernagel-Str. 20-22, 76756 Bellheim oder per Telefax (+49(0)7272 701342) oder per E-Mail
(Hauptversammlung@park-bellheimer.de).
Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sowie die Erteilung
von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und die Änderung der Weisungen bedürfen
der Textform. Die Vollmacht mit den darin enthaltenen Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollte unter
Beifügung der Eintrittskarte oder Nennung der Eintrittskartennummer möglichst bis Freitag, 17. August 2012, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten
genügt) eingehen:
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PARK & Bellheimer AG Karl-Silbernagel-Straße 20-22 76756 Bellheim Telefax-Nummer: +49(0)7272 701342 E-Mail-Adresse: Hauptversammlung@park-bellheimer.de
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Aus organisatorischen Gründen kann die PARK & Bellheimer AG nicht garantieren, dass nach dem 17. August 2012 unter der vorgenannten
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von
Weisungen noch berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, den Widerruf einer den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie die Erteilung von Weisungen und Änderungen
von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung
an der Ein- und Auslasskontrolle vorzunehmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der PARK & Bellheimer AG, Karl-Silbernagel-Straße
20-22, 76756 Bellheim, zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens Samstag,
21. Juli 2012, 24.00 Uhr, zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de)
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag
und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126
AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen enthält. Ein Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihm keine Angaben zu den Mitgliedschaften
der Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu richten:
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PARK & Bellheimer AG Karl-Silbernagel-Straße 20-22 76756 Bellheim Telefax-Nummer: +49(0)7272 701342 E-Mail-Adresse: Hauptversammlung@park-bellheimer.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen,
nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlichen.
Dabei werden alle bis spätestens Montag, 6. August 2012, 24.00 Uhr, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den
Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat werden ebenfalls auf der
genannten Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden.
Ferner weisen wir darauf hin, dass jeder Aktionär das Recht hat, in der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu
Punkten der Tagesordnung sowie Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, die Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft
zu senden, um die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung zu erleichtern. Zur Übersendung stehen die vorstehend im
Abschnitt 'Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG' genannten Telefax-Nummer, Post- und E-Mail-Adressen
zur Verfügung.
Zugänglich gemachte Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Beendigung sind in den Geschäftsräumen der PARK & Bellheimer
AG am Sitz der Gesellschaft in Pirmasens (Zweibrücker Straße 4, 66953 Pirmasens) sowie in der Hauptverwaltung der Gesellschaft
in Bellheim (Karl-Silbernagel-Straße 20-22, 76756 Bellheim) folgende Unterlagen für die Aktionäre zur Einsicht ausgelegt:
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der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011;
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der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011;
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der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011;
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB/§ 315 Abs. 4 HGB.
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Die genannten Dokumente werden von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Beendigung auch über die Internetseite
der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich sein.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG werden über die Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
zugänglich gemacht. An gleicher Stelle werden die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung bekannt gegeben.
Pirmasens, im Juli 2012
PARK & Bellheimer AG
- der Vorstand -
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