United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

04.05.2012 / 15:12


United Power Technology AG

Eschborn

ISIN DE000A1EMAK2
(WKN A1EMAK)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

hiermit laden wir Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, dem 12. Juni 2012, um 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:30 Uhr),

in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main.

I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011

Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html vom Zeitpunkt der Einberufung an eingesehen werden und stehen dort zum Abruf bereit.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2010/II) wurde in Höhe von EUR 2.300.000,00 ausgenutzt. Daher soll dieses teilweise ausgenutzte Genehmigte Kapital 2010/II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II

Das Genehmigte Kapital in § 5 der Satzung der Gesellschaft, das im Handelsregister als Genehmigtes Kapital 2010/II eingetragen worden ist, und zugleich die gesamte Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend unter b) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2012/I in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

b)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012/I und Satzungsänderung

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

(1)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(2)

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder

(3)

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.

Die Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'§ 5
Kapitalerhöhung
(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(b)

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind;

(c)

im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.

(2)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes

Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I zu schaffen. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft dazu ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.

Dieser Bericht kann ebenfalls http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und heruntergeladen werden und wird darüber hinaus in der Hauptversammlung ausliegen.

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2012 vorschlagen, das neue Genehmigte Kapital 2012/I zu schaffen.

Altes Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in ihrer derzeit geltenden Fassung in § 5 ein Genehmigtes Kapital 2010/II. Dieses Genehmigte Kapital 2010/II wurde im Juni des Jahres 2011 im Zusammenhang mit dem Börsengang der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.300.000,00 gegen Bareinlagen teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2010/II besteht daher nur noch in Höhe von EUR 2.700.000,00 fort.

Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital 2010/II zur Klarstellung aufzuheben und eine neue Ermächtigung bis zu der gesetzlich für die Gesellschaft zulässigen Höhe von EUR 6.150.000,00 zu erteilen, damit der Vorstand über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und er die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.

Neues Genehmigtes Kapital 2012/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 6.150.000,00 geschaffen werden.

Das Genehmigte Kapital 2012/I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.

Ausschluss des Bezugsrechts

Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den Ausschluss des Bezugsrechts.

Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes erfüllt sind;

(c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftsgütern erfolgt.

Für Spitzenbeträge (a)

Der Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe (a) für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

10 %-Grenze bei Bareinlagen (b)

Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetztes erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Sacheinlagen (c)

Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe Gegenleistungen möglicherweise nicht in Geld erbracht werden sollen oder können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, liquiditätsschonend und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da Akquisitionen meistens kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Hinzu kommt, dass es bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2012/I verwendet werden können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2012/I soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Vorstand und Aufsichtsrat halten vor diesem Hintergrund auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten Kapital 2012/I Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das Vorhaben im Rahmen derjenigen Vorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I berichten, und zwar jeweils der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsplans, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählten Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können ('Aktienoptionsplan 2012'). Zugleich soll ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) zur Bedienung der Bezugsrechte geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsplan 2012)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des unter Buchstabe b) zu beschließenden bedingten Kapitals durch Eintragung im Handelsregister mit Zustimmung des Aufsichtsrats in mehreren Tranchen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012 bis zu 246.000 Bezugsrechte auf bis zu 246.000 Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auszugeben. Zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt.

Die Ausgabe der Bezugsrechte und der Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte:

Bezugsberechtigte und Aufteilung

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die zum jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der Bezugsrechte weniger als 5 % der Aktien am jeweiligen Grundkapital der Gesellschaft halten, wobei mittelbarer und unmittelbarer Aktienbesitz berücksichtigt werden, und ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die United Power Technology AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte verfügt (Gruppe 2).

Das Gesamtvolumen von höchstens 246.000 Bezugsrechten auf neue Aktien wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt:

(1)

für Bezugsberechtigte der Gruppe 1: insgesamt höchstens 172.200 Bezugsrechte;

(2)

für Bezugsberechtigte der Gruppe 2: insgesamt höchstens 73.800 Bezugsrechte.

Sollten Bezugsberechtigte mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Bezugsrechte ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe.

Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)

Die Bezugsrechte dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für beide Gruppen jeweils in drei jährlichen Tranchen wie folgt ausgegeben werden:

(1)

2012: 20 %;

(2)

2013: 30 %;

(3)

2014: 50 %.

Die einzelnen Tranchen der Bezugsrechte dürfen jeweils nur während eines Zeitraums von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts, eines Halbjahresfinanzberichts oder eines Quartalsberichts bzw. einer Zwischenmitteilung für das erste oder dritte Quartal ausgegeben werden. Die erste Tranche (2012) darf zudem während eines Zeitraums von vier Wochen nach Eintragung des unter Buchstabe b) zu beschließenden bedingten Kapitals im Handelsregister erfolgen.

Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte

Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von Bezugsrechten beginnt jeweils mit dem nach Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen zu ermittelnden Ausgabetag und endet mit Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag ('Sperrfrist').

Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt jeweils sechs Jahre, vom Ausgabetag an gerechnet. Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, verfallen beziehungsweise verwirken ersatz- und entschädigungslos.

Ausübungszeiträume

Die Bezugsrechte können nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist jeweils in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts, eines Halbjahresfinanzberichts oder eines Quartalsberichts bzw. einer Zwischenmitteilung für das erste oder dritte Quartal oder nach Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden. Die Bezugsberechtigten haben die Beschränkungen zu beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften folgen, wie beispielsweise dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht).

Umtauschverhältnis

Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Aktienoptionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.

Ausübungspreis

Der bei der Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis ('Ausübungspreis') entspricht dem durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausgabe des Bezugsrechts, mindestens aber EUR 1,00 je Aktie.

Erfolgsziel

Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können Bezugsrechte ausgeübt werden, wenn folgendes Erfolgsziel erreicht worden ist:

Das um außergewöhnliche Effekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (adjusted EBIT) ist seit dem Ausgabetag um durchschnittlich 5 % pro Geschäftsjahr gestiegen.

Begrenzung der Bezugsrechte

Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt oder dem Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen.

Nichtübertragbarkeit

Die Bezugsrechte sind nicht rechtsgeschäftlich übertragbar.

Sonstiges

Neue Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit die Mitglieder des Vorstands der United Power Technology AG betroffen sind. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser Einzelheiten beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung und im Todesfall. Die Ausübungsbedingungen sollen ferner übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte im Wesentlichen gesichert wird.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 246.000,00 durch Ausgabe von bis zu 246.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte Kapital 2012/I dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Juni 2012 gemäß Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte verfügt, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2012/I erfolgt zu dem nach Maßgabe der Regelungen unter Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2012/I anzupassen.

c)

Satzungsänderung

§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 246.000,00 durch Ausgabe von bis zu 246.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte Kapital 2012/I dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Juni 2012 gemäß Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte verfügt, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2012/I erfolgt zu dem nach Maßgabe der Regelungen unter Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2012/I anzupassen.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung

Punkt 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein Aktienoptionsprogramm zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählten Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft (bzw. der Aufsichtsrat der Gesellschaft, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind) dazu ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Hierzu hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet. Auch dieser Bericht kann im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und heruntergeladen werden und wird darüber hinaus in der Hauptversammlung ausliegen.

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2012 vorschlagen, den Vorstand respektive den Aufsichtsrat zu ermächtigen, Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen zu begeben ('Aktienoptionsplan 2012'), und zugleich ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) zur Bedienung der Aktienoptionen zu schaffen.

Aktienoptionen sind ein bewährtes Instrument zur zeitgemäßen und wettbewerbsfähigen Vergütung von Führungspersonal. Sie erhöhen die Attraktivität der Gesellschaft für qualifiziertes Personal und verbessern auf diese Weise die Position der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte.

Durch die Einführung des Aktienoptionsplans 2012 sollen diejenigen Führungskräfte, die die Unternehmensstrategie gestalten und umsetzen und damit maßgeblich für die Wertentwicklung des Unternehmens verantwortlich sind, am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Der durch den Aktienoptionsplan 2012 gesetzte Leistungsanreiz liegt gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre. Darüber hinaus wird das Vertrauen der Finanzmärkte in das Unternehmen und sein erfolgsorientiertes Management gestärkt.

Zudem bindet die Ausgabe von Aktienoptionen die Führungskräfte, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, enger an die Gesellschaft. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird ein besonderer Anreiz geschaffen, zum Wachstum des Unternehmens und damit zur Steigerung des Unternehmenswertes beizutragen. Auf diese Weise werden die Interessen der beteiligten Führungskräfte mit dem Interesse der der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in Übereinstimmung gebracht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 246.000 Stückaktien berechtigen. Dieses Volumen befindet sich deutlich unter dem gegenwärtig maximal zulässigen Volumen von 1.230.000 Bezugsrechten. So wird die bei Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital zwangsläufig eintretende quotale Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre im Vergleich zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm gravierend reduziert.

Die Interessen der Aktionäre werden darüber hinaus zum einen dadurch geschützt, dass an Vorstandsmitglieder Bezugsrechte nur dann ausgegeben werden dürfen, wenn diese am Grundkapital der Gesellschaft (mittelbar oder unmittelbar) mit weniger als 5 % beteiligt sind. Zum anderen ist Voraussetzung der Ausübung von Bezugsrechten, dass das um außergewöhnliche Effekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (adjusted EBIT) der Gesellschaft seit dem Tag der Ausgabe der betreffenden Bezugsrechte um durchschnittlich 5 % pro Geschäftsjahr gestiegen ist.

Die Bezugsrechte können dabei im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren ausgeübt werden.

In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezugsrechte für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen dem Inhalt oder dem Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen.

II.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 12.300.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft nicht. Es existieren keine unterschiedlichen Aktiengattungen.

III.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Dienstag, der 22. Mai 2012, 00:00 Uhr (sog. Record Date oder 'Nachweisstichtag').

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Falle mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, den 5. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse zugehen:

 

United Power Technology AG
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8, 80333 München
Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Sie sind jedoch reine Organisationsmittel und stellen kein zusätzliches Teilnahmeerfordernis dar.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher von entscheidender Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts.

Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen mit Blick auf diese Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ordnungsgemäß erbracht haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat daher keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit von Aktien.

IV.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer ordnungsgemäßen Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes nach den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts III, entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten.

Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Den Aktionären steht es auch frei, eine gesonderte Vollmacht auszustellen; dabei beachten Sie bitte die nachfolgenden Erläuterungen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte Personen oder Institute (nachfolgend zusammen 'Institute oder Aktionärsvereinigungen') bevollmächtigt werden. Von Instituten oder Aktionärsvereinigungen wird vom Gesetz lediglich verlangt, dass sie ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Institute oder Aktionärsvereinigungen können deshalb zur Form und zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von dem vorstehenden Textformerfordernis abweichen. Wir bitten daher unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Bevollmächtigung von Instituten oder Aktionärsvereinigungen mit diesen abzustimmen.

Der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Aktionärs zur Versammlung erfolgen.

Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft (nachfolgend 'Stimmrechtsvertreter') bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen die Aktionäre ihm Weisung erteilen. Ferner bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekanntgemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt. Auch bei der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Jedwede Bevollmächtigungen und Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an Stimmrechtsvertreter müssen entweder am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 12. Juni 2012, um 9:00 Uhr eingehend an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse übermittelt werden:

 

United Power Technology AG
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8, 80333 München
Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75
E-Mail: unitedpower-agm2012@unitedpower.cn

Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise und Weisungen an Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft berechtigt, eine oder mehrere von diesen Personen zurückzuweisen.

Sollten Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sie noch während der Hauptversammlung Vollmacht an einen Anwesenden bzw. Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter erteilen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

V.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, also spätestens am Samstag, dem 12. Mai 2012, 24:00 Uhr.

Wir bitten die Aktionäre, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:

 

United Power Technology AG
Der Vorstand
Mergenthalerallee 10-12
65760 Eschborn.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit Sonntag, dem 11. März 2012, 24:00 Uhr Inhaber der für den Antrag erforderlichen Aktien sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 des Aktiengesetzes

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Diese Gegenanträge und/ oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse zu richten:

 

United Power Technology AG
Mergenthalerallee 10-12
65760 Eschborn
Telefax: +49 6196 400 910
E-Mail: unitedpower-agm2012@unitedpower.cn

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, etwaiger zugänglich zu machender Begründungen und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html veröffentlichen. Dabei werden ausschließlich Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, dem 28. Mai 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse eingegangen sind.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes

Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf entsprechendes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes stehen im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung.

VI.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a des Aktiengesetzes einschließlich dieser Einberufung der Hauptversammlung und des Geschäftsberichts 2011, etwaige zugänglich zu machende Anträge von Aktionären und weitere Informationen zur Hauptversammlung können unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

 

Eschborn, im Mai 2012

United Power Technology AG

Der Vorstand






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