United Power Technology AG
Eschborn
ISIN DE000A1EMAK2 (WKN A1EMAK)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 12. Juni 2012, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:30 Uhr),
in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes
für die Gesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011
Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html
vom Zeitpunkt der Einberufung an eingesehen werden und stehen dort zum Abruf bereit.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2012/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2010/II) wurde in Höhe von EUR 2.300.000,00 ausgenutzt.
Daher soll dieses teilweise ausgenutzte Genehmigte Kapital 2010/II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II
Das Genehmigte Kapital in § 5 der Satzung der Gesellschaft, das im Handelsregister als Genehmigtes Kapital 2010/II eingetragen
worden ist, und zugleich die gesamte Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachstehend unter b) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2012/I in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012/I und Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen;
das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder
einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
(1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(2) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben
wurden oder auszugeben sind; oder
|
(3) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012/I
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.
Die Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen;
das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder
einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen
(a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(b) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben
wurden oder auszugeben sind;
|
(c) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.
|
|
(2) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012/I
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.'
|
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit §
203 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I zu schaffen. Dazu soll der Vorstand der
Gesellschaft dazu ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen
und bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß
§ 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.
Dieser Bericht kann ebenfalls http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und heruntergeladen werden und wird
darüber hinaus in der Hauptversammlung ausliegen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2012 vorschlagen, das neue Genehmigte Kapital
2012/I zu schaffen.
Altes Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in ihrer derzeit geltenden Fassung in § 5 ein Genehmigtes Kapital 2010/II. Dieses Genehmigte
Kapital 2010/II wurde im Juni des Jahres 2011 im Zusammenhang mit dem Börsengang der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.300.000,00
gegen Bareinlagen teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2010/II besteht daher nur noch in Höhe von EUR 2.700.000,00
fort.
Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital 2010/II zur Klarstellung aufzuheben und eine neue Ermächtigung bis
zu der gesetzlich für die Gesellschaft zulässigen Höhe von EUR 6.150.000,00 zu erteilen, damit der Vorstand über die notwendigen
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und er die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen
anpassen kann. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu
können.
Neues Genehmigtes Kapital 2012/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 6.150.000,00 geschaffen werden.
Das Genehmigte Kapital 2012/I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten
werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.
Ausschluss des Bezugsrechts
Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den Ausschluss
des Bezugsrechts.
Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a) |
um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(b) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes erfüllt sind;
|
(c) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder bestimmten Wirtschaftsgütern erfolgt.
|
Für Spitzenbeträge (a)
Der Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe (a) für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis
ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten
Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
10 %-Grenze bei Bareinlagen (b)
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetztes erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann
zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Deshalb liegt diese Variante
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl
über die Börse zu erwerben. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Sacheinlagen (c)
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können.
Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt,
dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten
Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe Gegenleistungen möglicherweise
nicht in Geld erbracht werden sollen oder können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt
der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, liquiditätsschonend und flexibel auszunutzen.
Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da Akquisitionen meistens kurzfristig
erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden.
Hinzu kommt, dass es bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen
in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar.
Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen
kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2012/I verwendet werden können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals
2012/I soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Vorstand und Aufsichtsrat halten vor
diesem Hintergrund auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit
nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten
Kapital 2012/I Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das Vorhaben im Rahmen derjenigen Vorhaben hält,
die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I berichten, und zwar jeweils der
auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung.
6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen
im Rahmen eines Aktienoptionsplans, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
und ausgewählten Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen Bezugsrechte
auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können ('Aktienoptionsplan 2012'). Zugleich soll ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) zur Bedienung der Bezugsrechte geschaffen und die Satzung
entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsplan 2012)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des unter Buchstabe b) zu beschließenden bedingten
Kapitals durch Eintragung im Handelsregister mit Zustimmung des Aufsichtsrats in mehreren Tranchen im Rahmen des Aktienoptionsplans
2012 bis zu 246.000 Bezugsrechte auf bis zu 246.000 Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auszugeben.
Zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ermächtigt.
Die Ausgabe der Bezugsrechte und der Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Eckpunkte:
Bezugsberechtigte und Aufteilung
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die zum jeweiligen Zeitpunkt
des Erwerbs der Bezugsrechte weniger als 5 % der Aktien am jeweiligen Grundkapital der Gesellschaft halten, wobei mittelbarer
und unmittelbarer Aktienbesitz berücksichtigt werden, und ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen
Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die United Power Technology AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50
% der Anteile oder der Stimmrechte verfügt (Gruppe 2).
Das Gesamtvolumen von höchstens 246.000 Bezugsrechten auf neue Aktien wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten
aufgeteilt:
(1) |
für Bezugsberechtigte der Gruppe 1: insgesamt höchstens 172.200 Bezugsrechte;
|
(2) |
für Bezugsberechtigte der Gruppe 2: insgesamt höchstens 73.800 Bezugsrechte.
|
Sollten Bezugsberechtigte mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Bezugsrechte ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer Gruppe.
Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)
Die Bezugsrechte dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für beide Gruppen jeweils in drei jährlichen Tranchen wie folgt
ausgegeben werden:
(1) |
2012: 20 %;
|
(2) |
2013: 30 %;
|
(3) |
2014: 50 %.
|
Die einzelnen Tranchen der Bezugsrechte dürfen jeweils nur während eines Zeitraums von vier Wochen nach der Veröffentlichung
eines Jahresfinanzberichts, eines Halbjahresfinanzberichts oder eines Quartalsberichts bzw. einer Zwischenmitteilung für das
erste oder dritte Quartal ausgegeben werden. Die erste Tranche (2012) darf zudem während eines Zeitraums von vier Wochen nach
Eintragung des unter Buchstabe b) zu beschließenden bedingten Kapitals im Handelsregister erfolgen.
Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte
Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von Bezugsrechten beginnt
jeweils mit dem nach Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen zu ermittelnden Ausgabetag und endet mit Ablauf des vierten Jahrestags
nach dem Ausgabetag ('Sperrfrist').
Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt jeweils sechs Jahre, vom Ausgabetag an gerechnet. Bezugsrechte, die bis zum Ende der
Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, verfallen beziehungsweise verwirken ersatz- und entschädigungslos.
Ausübungszeiträume
Die Bezugsrechte können nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist jeweils in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung
eines Jahresfinanzberichts, eines Halbjahresfinanzberichts oder eines Quartalsberichts bzw. einer Zwischenmitteilung für das
erste oder dritte Quartal oder nach Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden. Die Bezugsberechtigten
haben die Beschränkungen zu beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften folgen, wie beispielsweise dem Wertpapierhandelsgesetz
(Insiderrecht).
Umtauschverhältnis
Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Aktienoptionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden
Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.
Ausübungspreis
Der bei der Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis ('Ausübungspreis') entspricht dem durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag
der Ausgabe des Bezugsrechts, mindestens aber EUR 1,00 je Aktie.
Erfolgsziel
Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können Bezugsrechte ausgeübt werden, wenn folgendes Erfolgsziel erreicht worden ist:
Das um außergewöhnliche Effekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (adjusted EBIT) ist seit dem Ausgabetag um durchschnittlich
5 % pro Geschäftsjahr gestiegen.
Begrenzung der Bezugsrechte
Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des Vorstands
gewährten Bezugsrechte dem Inhalt oder dem Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen.
Nichtübertragbarkeit
Die Bezugsrechte sind nicht rechtsgeschäftlich übertragbar.
Sonstiges
Neue Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch
den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit die Mitglieder des Vorstands der United Power Technology AG betroffen sind. Im Übrigen
liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser Einzelheiten beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen Einzelheiten gehören
insbesondere Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte, die Gewährung
von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums
sowie Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung und im Todesfall.
Die Ausübungsbedingungen sollen ferner übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert
der Bezugsrechte im Wesentlichen gesichert wird.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 246.000,00 durch Ausgabe von bis zu 246.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte Kapital 2012/I dient ausschließlich der Erfüllung von
Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Juni
2012 gemäß Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an ausgewählte Führungskräfte
der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mittelbar
oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte verfügt, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien aus dem
Bedingten Kapital 2012/I erfolgt zu dem nach Maßgabe der Regelungen unter Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
vom 12. Juni 2012 festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und
die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Bedingten Kapitals 2012/I anzupassen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:
'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 246.000,00 durch Ausgabe von bis zu 246.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte Kapital 2012/I dient ausschließlich der Erfüllung von
Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Juni
2012 gemäß Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an ausgewählte Führungskräfte
der Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften, also Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mittelbar
oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte verfügt, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien aus dem
Bedingten Kapital 2012/I erfolgt zu dem nach Maßgabe der Regelungen unter Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
vom 12. Juni 2012 festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und
die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Bedingten Kapitals 2012/I anzupassen.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung
Punkt 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein Aktienoptionsprogramm zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft und ausgewählten Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen
Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft (bzw. der Aufsichtsrat
der Gesellschaft, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind) dazu ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Bezugsrechte
auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Hierzu hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet. Auch dieser Bericht kann im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html
eingesehen und heruntergeladen werden und wird darüber hinaus in der Hauptversammlung ausliegen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2012 vorschlagen, den Vorstand respektive den
Aufsichtsrat zu ermächtigen, Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte unterhalb
der Vorstandsebene der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen zu begeben ('Aktienoptionsplan 2012'), und zugleich ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2012/I) zur Bedienung der Aktienoptionen zu schaffen.
Aktienoptionen sind ein bewährtes Instrument zur zeitgemäßen und wettbewerbsfähigen Vergütung von Führungspersonal. Sie erhöhen
die Attraktivität der Gesellschaft für qualifiziertes Personal und verbessern auf diese Weise die Position der Gesellschaft
im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte.
Durch die Einführung des Aktienoptionsplans 2012 sollen diejenigen Führungskräfte, die die Unternehmensstrategie gestalten
und umsetzen und damit maßgeblich für die Wertentwicklung des Unternehmens verantwortlich sind, am Erfolg des Unternehmens
teilhaben. Der durch den Aktienoptionsplan 2012 gesetzte Leistungsanreiz liegt gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft
wie ihrer Aktionäre. Darüber hinaus wird das Vertrauen der Finanzmärkte in das Unternehmen und sein erfolgsorientiertes Management
gestärkt.
Zudem bindet die Ausgabe von Aktienoptionen die Führungskräfte, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung und
den Erfolg der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, enger an die Gesellschaft. Durch die Gewährung der Aktienoptionen
wird ein besonderer Anreiz geschaffen, zum Wachstum des Unternehmens und damit zur Steigerung des Unternehmenswertes beizutragen.
Auf diese Weise werden die Interessen der beteiligten Führungskräfte mit dem Interesse der der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
in Übereinstimmung gebracht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012 Bezugsrechte
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft
und von verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 246.000 Stückaktien berechtigen. Dieses Volumen befindet
sich deutlich unter dem gegenwärtig maximal zulässigen Volumen von 1.230.000 Bezugsrechten. So wird die bei Ausgabe von neuen
Aktien aus bedingtem Kapital zwangsläufig eintretende quotale Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre im Vergleich zu einem
herkömmlichen Aktienoptionsprogramm gravierend reduziert.
Die Interessen der Aktionäre werden darüber hinaus zum einen dadurch geschützt, dass an Vorstandsmitglieder Bezugsrechte nur
dann ausgegeben werden dürfen, wenn diese am Grundkapital der Gesellschaft (mittelbar oder unmittelbar) mit weniger als 5
% beteiligt sind. Zum anderen ist Voraussetzung der Ausübung von Bezugsrechten, dass das um außergewöhnliche Effekte bereinigte
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (adjusted EBIT) der Gesellschaft seit dem Tag der Ausgabe der betreffenden Bezugsrechte um
durchschnittlich 5 % pro Geschäftsjahr gestiegen ist.
Die Bezugsrechte können dabei im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes erst nach
einer Sperrfrist von vier Jahren ausgeübt werden.
In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern
des Vorstands gewährten Bezugsrechte für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen dem Inhalt oder dem
Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen.
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 12.300.000 Stückaktien,
die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft nicht. Es existieren keine unterschiedlichen Aktiengattungen.
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht
bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen
Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist in Textform (§ 126b BGB)
und in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Dienstag, der 22. Mai 2012, 00:00 Uhr (sog. Record Date oder 'Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Falle mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also spätestens bis Dienstag, den 5. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse zugehen:
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United Power Technology AG c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8, 80333 München Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung
des Stimmrechts. Sie sind jedoch reine Organisationsmittel und stellen kein zusätzliches Teilnahmeerfordernis dar.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher
von entscheidender Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre,
die zum Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen
mit Blick auf diese Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
ordnungsgemäß erbracht haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat daher keine Auswirkung auf die
Veräußerbarkeit von Aktien.
IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben
lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer ordnungsgemäßen Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes nach den Bestimmungen
des vorstehenden Abschnitts III, entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten.
Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen,
die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Den Aktionären steht
es auch frei, eine gesonderte Vollmacht auszustellen; dabei beachten Sie bitte die nachfolgenden Erläuterungen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte
Personen oder Institute (nachfolgend zusammen 'Institute oder Aktionärsvereinigungen') bevollmächtigt werden. Von Instituten oder Aktionärsvereinigungen wird vom Gesetz lediglich verlangt, dass sie ihnen erteilte
Vollmachten nachprüfbar festhalten. Institute oder Aktionärsvereinigungen können deshalb zur Form und zum Verfahren für ihre
eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von dem vorstehenden Textformerfordernis abweichen. Wir bitten
daher unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Bevollmächtigung von Instituten oder Aktionärsvereinigungen mit diesen
abzustimmen.
Der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Aktionärs zur Versammlung erfolgen.
Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft (nachfolgend 'Stimmrechtsvertreter') bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen die Aktionäre ihm Weisung erteilen. Ferner
bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von
Widersprüchen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung
steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekanntgemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären mit der Eintrittskarte
übermittelt. Auch bei der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Jedwede Bevollmächtigungen und Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an Stimmrechtsvertreter müssen entweder am Tag der Hauptversammlung
an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 12. Juni 2012, um 9:00 Uhr eingehend an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse übermittelt werden:
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United Power Technology AG c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8, 80333 München Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75 E-Mail: unitedpower-agm2012@unitedpower.cn
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Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise und Weisungen an Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft berechtigt, eine oder mehrere von diesen Personen
zurückzuweisen.
Sollten Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sie noch während der Hauptversammlung Vollmacht an
einen Anwesenden bzw. Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter erteilen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
V. Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, also spätestens am Samstag, dem 12. Mai 2012, 24:00 Uhr.
Wir bitten die Aktionäre, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
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United Power Technology AG Der Vorstand Mergenthalerallee 10-12 65760 Eschborn.
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit Sonntag, dem 11. März 2012, 24:00 Uhr Inhaber der für den Antrag erforderlichen Aktien sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 des Aktiengesetzes
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Diese Gegenanträge und/ oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse, Telefaxnummer
oder E-Mailadresse zu richten:
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United Power Technology AG Mergenthalerallee 10-12 65760 Eschborn Telefax: +49 6196 400 910 E-Mail: unitedpower-agm2012@unitedpower.cn
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Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, etwaiger zugänglich zu machender Begründungen und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html
veröffentlichen. Dabei werden ausschließlich Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, also bis zum Montag, dem 28. Mai 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse eingegangen sind.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes
Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf entsprechendes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes stehen im Internet unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html zur Ansicht und zum Herunterladen
zur Verfügung.
VI. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a des Aktiengesetzes einschließlich dieser Einberufung der Hauptversammlung und
des Geschäftsberichts 2011, etwaige zugänglich zu machende Anträge von Aktionären und weitere Informationen zur Hauptversammlung
können unter http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Eschborn, im Mai 2012
United Power Technology AG
Der Vorstand
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