STRATEC SE
Birkenfeld
ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung der STRATEC SE
am
Freitag, 17. Mai 2024, um 13:00 Uhr (MESZ)
ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 14 Ziffer 14.7. der Satzung der STRATEC SE i.V.m. § 118a AktG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes)
stattfinden.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE und
des Konzerns zum 31. Dezember 2023, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von 106.668.288,48 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,55 € je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 22. Mai 2024, das heißt insgesamt
6.685.768,10 € und Vortrag von 99.982.520,38 € auf neue Rechnung.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl
der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,55 € je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
a) Abschluss- und Konzernabschlussprüfer
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Abschlussprüfer
nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 vor, soweit diese erfolgt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung
die Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder der Baker Tilly GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vorzuschlagen.
Dabei hat er dem Aufsichtsrat seine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, mitgeteilt und diese begründet. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
b) Vorsorglich: Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Änderung der EU-Verordnung 537/2014 und der EU-Richtlinien 2004/109, 2006/43
und 2013/34 müsste die Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht sowie einen konsolidierten
Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Nachhaltigkeitsbericht und konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht bedürfen der Prüfung seitens
eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft.
Bisher sind die entsprechenden EU-Richtlinien noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Für den Fall, dass das Umsetzungsgesetz
wie in den geänderten EU-Richtlinien vorgesehen, bereits für das Geschäftsjahr 2024 in Kraft tritt, soll vorsorglich ein Prüfer
der Nachhaltigkeitsberichte gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur Prüfung
des Nachhaltigkeitsberichts und des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
6. Beschlussfassung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Georg Heni, Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen enden mit Ablauf
der Hauptversammlung am 17. Mai 2024.
Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Ziffer 8.1. der Satzung aus vier von der Hauptversammlung
zu wählenden Personen zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit wieder zu wählen:
a) Prof. Dr. Georg Heni, Freudenstadt, Deutschland, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann; freiberuflich.
Prof. Dr. Heni ist seit seiner Erstbestellung am 20. Mai 2022 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE.
Darüber hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:
• |
Baader Bank AG, Unterschleißheim, Deutschland,
|
• |
IWL AG, Ulm, Deutschland,
|
• |
Wölfel Holding GmbH, Höchberg, Deutschland,
|
• |
Theben AG, Haigerloch, Deutschland.
|
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen
nicht vor.
b) Dr. Rolf Vornhagen, Langen, Deutschland; ehemaliger Geschäftsführer der Bio-Rad Holding GmbH.
Dr. Vornhagen ist seit seiner Erstbestellung am 21. Juli 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat
er derzeit keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen
nicht vor.
c) Dr. Frank Hiller, Feldafing, Deutschland; Vorstandsvorsitzender der Big Dutchman AG.
Dr. Hiller ist seit seiner Erstbestellung am 29. Mai 2019 Mitglied des Aufsichtsrats und seit dem 26. November 2020 stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne
des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:
• |
Muhr und Bender KG, Attendorn, Deutschland.
|
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen
nicht vor.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
Prof. Dr. Georg Heni, Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne
des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Im Fall der Wiederwahl von Prof. Dr. Heni in den Aufsichtsrat ist vorgesehen, Prof. Dr. Heni für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen. Die Wahl zum neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchgeführt
werden.
Es ist geplant, die ordentliche Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).
7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetadresse der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2023 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und
Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen.
Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2023 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese.
Es sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, wobei Herr Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 nicht als
ehemaliges Mitglied zählt, in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 angefallen ist. Die im Geschäftsjahr 2022 Herrn Dr. Rudolf
Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat am 22. Mai 2022 gewährte und geschuldete Vergütung betrug insgesamt
24 T€ wobei hiervon 21 T€ auf die fixe Vergütung sowie 3 T€ auf Sitzungsgelder entfielen.
Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ veröffentlicht.
Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung 2024, die über das Geschäftsjahr 2023
abstimmt. Der für das Geschäftsjahr 2022 erstellte und nach § 162 Abs. 3 AktG geprüfte Vergütungsbericht wurde mit Beschluss
der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gebilligt. Änderungen an dem durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem
wurden nicht vorgenommen.
Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich,
dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte
Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
B. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a
Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde dieses „neue“ Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt und
wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet. Die
zum Zeitpunkt der Verabschiedung des „neuen“ Vergütungssystems bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei,
bis zum Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.
Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2023 Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle und Herr Dr. Claus
Vielsack sowie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 Herr Dr. Georg Bauer an. Aufgrund der jeweils vorzeitigen Bestellung von
Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle sowie Herrn Dr. Claus Vielsack zum Vorstand für weitere fünf Jahre wurden
die Vorstandsdienstverträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des „neuen“ Vergütungssystems jeweils neu geschlossen.
Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich folglich, in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023, auf das „neue“
Vergütungssystem, welches gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“
dargestellt wird.
(2) |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgrundgehalt, die Nebenleistungen und die Altersversorgung.
Die variablen Bestandteile umfassen sowohl die Short Term Incentive (STI) als auch die Long Term Incentive (LTI), welche wiederum
eine mittelfristige Vergütung (MVV) als auch eine langfristige aktienkursbasierte Vergütung (LAV) beinhaltet. Darüber hinaus
kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich eine Sondervergütung (Anerkenntnisbonus) für besondere Leistungen gewähren.
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile - Der relative Anteil aller festen und variablen Bestandteile bezieht sich auf eine vom Aufsichtsrat festzulegende Ziel-Gesamtvergütung.
Die Ziel-Gesamtvergütung für das betreffende Geschäftsjahr setzt sich dabei zusammen aus dem festen Jahresgrundgehalt, bezüglich
STI aus dem Zielwert bei einer 100% Zielerreichung, bezüglich LTI aus dem Zuteilungswert, der dem 100% Zielbetrag entspricht,
aus dem Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den Nebenleistungen. Ohne Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung,
eines etwaigen Anerkenntnisbonus und der Nebenleistungen soll der Anteil der festen Vergütung bei 20% bis 30% und der Anteil
der variablen Vergütung bei 70% bis 80 % der Ziel-Gesamtvergütung liegen. Bei der variablen Vergütung soll der Anteil des
STI (100 %-Zielbetrag) bei 25% bis 35% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag
entspricht) bei 44% bis 54% der Ziel-Gesamtvergütung liegen.
Feste Vergütungsbestandteile - Diese umfassen eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung (Jahresgrundgehalt), welche in zwölf monatlichen Raten
ausbezahlt wird. Ferner umfasst dieser Vergütungsbestandteil Nebenleistungen wie die Bereitstellung eines angemessenen Personenkraftwagens,
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Selbstbehalt, eine Unfallversicherung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegversicherung.
Darüber hinaus umfasst dieser Vergütungsbestandteil einzelvertragliche Regelungen bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung. Bezüglich der Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(8) Regelungen
zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“.
Variabler Vergütungsbestandteil (Short Term Incentive - STI) - Dieser umfasst einen leistungsabhängigen Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage hierfür ist die Erreichung
eines bestimmten Konzern-EBITDA des STRATEC-Konzerns, wobei sowohl eine Mindestgröße des Konzern-EBITDA (Sockelbetrag), ab
welcher die STI gewährt, als auch die Zielgröße des Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag) bei einer 100%igen Zielerreichung
festgelegt wird. Der STI beträgt dabei, bei einer 100%igen Zielerreichung, für einfache Mitglieder des Vorstands 250.000 €
sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 335.000 € pro Jahr. Der STI ist für einfache Mitglieder des Vorstands auf 500.000
€ sowie für den Vorsitzenden des Vorstands auf 670.000 € pro Jahr begrenzt. Sofern sich bei der Ermittlung des STI ein negativer
Betrag ergeben sollte beträgt die STI 0 €. Die Auszahlung der STI erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung der STRATEC SE,
welche über die Ergebnisverwendung für das betreffende Geschäftsjahr beschließt. Es können jedoch im Einvernehmen zwischen
Vorstand und Aufsichtsrat monatliche Vorauszahlungen vorgenommen werden. Die Möglichkeit der Vorauszahlungen wurde im Geschäftsjahr
2023 in Anspruch genommen.
Variabler Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive - LTI / MVV) - Dieser beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene Komponente, eine individuelle Komponente (persönliche Zielvorgaben
für die laufende Periode) und eine Ermessenskomponente, wobei sich die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt.
Die festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen Komponenten sind dabei an die Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA
gekoppelt. Für eine 100%ige Zielerreichung wird hierbei ein durchschnittliches jährliches prozentuales Wachstum über den Zeitraum
der MVV, welcher vier Geschäftsjahre ab der Gewährung beträgt, vorgegeben. Für die individuelle Komponente werden vom Aufsichtsrat
mit den Mitgliedern des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart, welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug
auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für die MVV bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen
Dimension jeweils aus der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für das laufende Geschäftsjahr und der drei Folgejahre
sowie einem Zielbonus, d.h. dem Betrag, der im Fall einer 100%igen Zielerreichung aller Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung
einzelner Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente 50% - 200%, Ermessenskomponente 0% - 200%) als auch
vom Betrag jährlich sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung der LTI / MVV beträgt dabei für einfache Mitglieder
des Vorstands 51 T€ jährlich sowie 204 T€ insgesamt sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 62 T€ jährlich sowie 248 T€ insgesamt.
Des Weiteren erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur, sofern das Vier-Jahres-Gesamtziel bei Anwendung
der Untergrenzen und CAP von mindestens 50% erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung
der STRATEC SE, welche über die Ergebnisverwendung für das vierte dem Geschäftsjahr der Gewährung folgende Geschäftsjahr beschließt.
Demzufolge erfolgt die Auszahlung der im Jahr 2023 gewährten MVV im Jahr 2027.
Variable Vergütungsbestandteile (Long Term Incentive - LTI / LAV) - Diese beinhaltet sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen Aktienkursentwicklung
orientieren, ohne dass eine tatsächliche Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt (Aktienwertsteigerungsrechte) als auch Aktienoptionen, wobei nach Wahl des Aufsichtsrats diese nur bis zu einem Viertel der Aktienwertsteigerungsrechte ausgegeben werden können.
Die betragsmäßige Begrenzung der LTI / LAV beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 300.000 € sowie für den Vorsitzenden
des Vorstands 700.000 € pro Jahr.
Die Aktienwertsteigerungsrechte (SARs) sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:
Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der
zu leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwerts
der STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet
vom Ausgabestichtag, sieben Jahre betragen (Höchstlaufzeit), wobei eine erstmalige Auszahlung des Werts der Wertsteigerungsrechte
frühestens nach einer „Mindestwartezeit“ von vier Jahren verlangt werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit
der Rechte (vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit
auf einen Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30 Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von Quartals-
oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses Zeitfensters.
Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich erfolgen und darf nicht innerhalb des vorgenannten Zeitfensters liegen.
Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, auf Basis der Steigerung des XETRA-Schlusskurses
einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit (bezogen auf einen 30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich Dividenden) gegenüber
dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des Ausgabestichtags (Bezugskurs) zu ermitteln, wobei die jährliche Kurssteigerung der
Bezugsaktie - ohne dass die Kursentwicklung innerhalb der Laufzeit zu berücksichtigen ist - mindestens 5%, bezogen auf die
Mindestwartezeit damit mindestens 20%, betragen muss (Auszahlungshürde). Die Höhe des Auszahlungsanspruchs nach Ablauf der
Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird, errechnet sich, sofern
der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der Laufzeit
multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls multipliziert
mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung der Aktienwertsteigerungsrechte erfolgt, sofern die Ausübungsbedingen erfüllt sind,
nach Ablauf der Mindestwartezeit mit der nächsten Gehaltsabrechnung nach Geltendmachung eines Auszahlungsverlangens durch
das Mitglied des Vorstands, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Höchstlaufzeit.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich hinsichtlich Wartezeit, Erfolgszielen, Verfall, Begrenzung und Ausübungsfenster wie folgt ausgestaltet:
Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren sowie unter Erfüllung
folgender Marktbedingungen ausgeübt werden:
• |
Steigerung des Preises der STRATEC-Aktie zwischen dem Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens 20%
gegenüber dem Ausübungspreis.
|
• |
Wird dieses Erfolgsziel nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nicht erreicht, so können die gewährten Aktienoptionen bis
zu deren Laufzeitende ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen
Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag
der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist.
|
Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos.
Darüber hinaus besteht eine Begrenzung insofern, wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen
der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis
um mehr als 200% übersteigt, womit sich der Ausübungspreis in dem Umfang erhöht, so dass die Differenz nur 200% des ursprünglichen
Ausübungspreises beträgt.
Die Aktienoptionsrechte können, nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele, jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen
des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung
oder nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung
für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet oder 9-Monats-Ergebnisse (Ausübungsfenster) unabhängig voneinander
in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausgeübt werden.
Änderungen an den vorgenannten Bedingungen haben sich im Geschäftsjahr 2023 nicht ergeben.
Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstands entwickelten sich im Geschäftsjahr 2023 wie folgt (§ 162 Abs. 1
Nr. 3 AktG):
Angaben in Stück oder € |
Ausgabe- datum
|
Ausübungs- preis €
|
Ausübungs- datum
|
Stand 01.01.2023 Stück
|
Zugang Abgang Stück
|
Stand 31.12.2023 Stück
|
Marcus Wolfinger |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
4.557 |
0 |
4.557 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
Dr. Robert Siegle |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
Dr. Claus Vielsack |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
Sondervergütung - Diese sieht vor, dass der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen eine Sondervergütung in Höhe von maximal 30% des Jahresgrundgehalts
für besondere Leistungen gewähren kann (Anerkenntnisbonus). Die Auszahlung der Sondervergütung erfolgt am Tag nach dem Beschluss
des Aufsichtsrats, in welchem die Gewährung eines derartigen Anerkenntnisbonus beschlossen wurde.
(3) |
Anwendung des Vergütungssystems
|
Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der
Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Insbesondere wurde keinem der Mitglieder des Vorstands
Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1
AktG).
Die genauen Zielsetzungen für die einzelnen Mitglieder des Vorstands für die festen und variablen Bestandteile der Vergütung
sowie der Sondervergütung werden auf Grundlage von Beschlüssen des Aufsichtsrats in den Arbeitsverträgen sowie in Zielvereinbarungen
zwischen der STRATEC SE, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, und dem jeweiligen Mitglied des Vorstands festgehalten.
Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile stellen sich für die einzelnen Mitglieder des Vorstands bei einer vollständigen
Zielerreichung wie folgt dar:
|
Marcus
Wolfinger
|
Dr. Robert
Siegle
|
Dr. Claus
Vielsack
|
Dr. Georg
Bauer
|
Bestandteile
|
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
Jahresgrundgehalt |
24% |
|
28% |
|
26% |
|
23% |
|
Short Term Incentive |
76% |
25% |
72% |
27% |
74% |
28% |
77% |
32% |
Long Term Incentive |
50% |
45% |
46% |
45% |
Je nach tatsächlicher Zielerreichung bei den Finanzkennzahlen sowie der persönlichen Zielvorgaben können sich hiervon Abweichungen
ergeben.
Der im Rahmen der STI vertragliche festgelegte Sockelbetrag bzw. die Zielgröße des Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag)
beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herr Dr. Claus Vielsack jeweils 7,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€ sowie
bei Herr Dr. Georg Bauer 15,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€.
Das im Rahmen der LTI / MVV vertraglich festgelegte, durchschnittliche, jährliche, prozentuale Wachstum für die gebundene
Komponente beträgt für Konzernumsatz bzw. Konzern-EBITDA bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herrn Dr. Claus
Vielsack sowie Herrn Dr. Georg Bauer jeweils 8%.
Die im Rahmen der LTI / LAV vertraglich festgelegte, jährliche Mindestgewährung an Aktienwertsteigerungsrechten beträgt bei
Herrn Marcus Wolfinger 20.000 Stück, bei Herrn Dr. Robert Siegle 10.000 Stück, bei Herrn Dr. Claus Vielsack 10.000 Stück sowie
bei Herrn Dr. Georg Bauer zwischen 5.000 und 10.000 Stück. Von der Möglichkeit der anteiligen Gewährung von Aktienoptionen
wurde kein Gebrauch gemacht.
Strategiebezug - § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen Vergütungsbestandteile
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern.
Das Vergütungssystem soll dabei einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der STRATEC leisten, ihre Position ein
führender Entwickler und Hersteller vollautomatischer Analysensysteme für Partner aus der klinischen Diagnostik und Biotechnologie
auszubauen.
Das Vergütungssystem setzt hierzu Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen. So
beziehen sich die finanziellen Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) auf die Leistungskategorie des Konzern-EBITDA,
womit die Ausrichtung auf Profitabilität und Generierung von Effizienzen gefördert wird. Mittels der langfristigen Vergütung
(LTI) werden darüber hinaus aufgrund ihrer Laufzeit von mindestens vier Jahren, der Performancegrundlagen von Konzernumsatz
und Konzern-EBITDA sowie einer Steigerung des XETRA Kurses, Anreize zur langfristigen Profitabilität und operativen Verbesserungen
gesetzt. Des Weiteren unterstützen die nichtfinanziellen Ziele im Rahmen des LTI, welche insbesondere auch soziale und ökologische
Aspekte umfassen, die diesbezügliche strategische Weiterentwicklung von STRATEC. Schließlich trägt ein wettbewerbsfähiges
Jahresgehalt, die Nebenleistungen sowie die gewählte Altersversorgung dazu bei, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und
diese nachhaltig an STRATEC zu binden.
(5) |
Zielerreichung variabler Vergütungsbestandteile sowie Sondervergütung
|
Der Grad der Zielerreichung der Leistungskriterien der variablen Vergütung für das Berichtsjahr 2023 werden in der folgenden
Tabelle gezeigt. Es handelt sich dabei um die Bestandteile der variablen Vergütung, die im Geschäftsjahr 2024 unter Berücksichtigung
möglicher Vorauszahlungen ausbezahlt werden.
|
Bestandteil
|
Leistungskriterium*
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Erreichung
in %**
|
Marcus Wolfinger |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
|
Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
|
Persönliche Ziele in %*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
|
Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
96 |
96 |
100% |
Dr. Robert Siegle |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
|
Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
|
Persönliche Ziele in %*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
|
Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
79 |
79 |
100% |
Dr. Claus Vielsack |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
|
Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
|
Persönliche Ziele in %*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
|
Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
71 |
71 |
100% |
Dr. Georg Bauer |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
25.079 |
56% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
54 |
54 |
100% |
* Bezüglich der Systematik zur Ermittlung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu „(2) Bestandteile des Vergütungssystems“
in diesem Abschnitt.
** Angabe unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Begrenzungen (CAP).
*** Die persönlichen Ziele umfassen dabei sowohl Organisations- als auch Nachhaltigkeitsziele.
Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch
in Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen. Bezüglich weiterer Einzelheiten hierzu verweisen wir
auf unsere Ausführungen zu „(2) Bestandteile des Vergütungssystems“ in diesem Abschnitt. Darüber hinaus besteht für die für
ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeiträge unabhängig davon, ob diese in diesem Geschäftsjahr oder
zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden) eine Maximalvergütung. Diese beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 1.800.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 2.500.000
€ pro entsprechendem Geschäftsjahr. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten
sowie die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback-Regelung), sofern diese auf Grundlage falscher
Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden. Die Rückforderung steht dabei im pflichtmäßigen Ermessen des Aufsichtsrats.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht sowohl über die betragsmäßige Begrenzung je Vergütungsbestandteil als auch über
die anwendbare Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023.
|
|
Marcus Wolfinger
|
Dr. Robert Siegle
|
|
|
Ist in T€
|
CAP in T€
|
+ /- in T€
|
Ist in T€
|
CAP in T€
|
+ /- in T€
|
Begrenzungen je Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
Jahresgrundgehalt |
320 |
320 |
0 |
264 |
264 |
0 |
Nebenleistungen |
22 |
22 |
0 |
13 |
13 |
0 |
Altersversorgung |
174 |
174 |
0 |
112 |
112 |
0 |
Short Term Incentive |
246 |
670 |
424 |
184 |
500 |
316 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
|
|
|
- MVV (2023) |
248 |
248 |
0 |
204 |
204 |
0 |
|
- Aktienwertsteigerungsrechte* |
627 |
700 |
73 |
300 |
300 |
0 |
Sondervergütung |
96 |
96 |
0 |
79 |
79 |
0 |
Maximalvergütung
|
860 |
2.500 |
1.640 |
672 |
1.800 |
1.128 |
|
|
Dr. Claus Vielsack
|
Dr. Georg Bauer
|
|
|
Ist in T€
|
CAP in T€
|
+ /- in T€
|
Ist in T€
|
CAP in T€
|
+ /- in T€
|
Begrenzungen je Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
Jahresgrundgehalt |
235 |
235 |
0 |
180 |
180 |
0 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
0 |
11 |
11 |
0 |
Altersversorgung |
30 |
30 |
0 |
20 |
20 |
0 |
Short Term Incentive |
183 |
500 |
317 |
139 |
500 |
361 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
|
|
|
- MVV (2023) |
204 |
204 |
0 |
204 |
204 |
0 |
|
- Aktienwertsteigerungsrechte* |
300 |
300 |
0 |
276 |
300 |
24 |
Sondervergütung |
71 |
71 |
0 |
54 |
54 |
0 |
Maximalvergütung
|
550 |
1.800 |
1.250 |
469 |
1.800 |
1.331 |
* Gemäß einschlägiger Optionsberechnungsmethoden ermittelter beizulegender Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung.
Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte bei Herrn Dr. Robert Siegle und bei Herrn Dr. Claus Vielsack aufgrund einer durch den beizulegenden
Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung bedingten Überschreitung der Begrenzung, in Bezug auf die Aktienwertsteigerungsrechte,
eine Kürzung der vertraglich festgelegten jährlichen Mindestgewährung von 10.000 Stück um 430 auf jeweils 9.570 Stück.
(7) |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Berichtsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher
nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere Ausführungen
in Abschnitt „(8) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“. Von einer freiwilligen Darstellung dieser
Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.
Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive - STI, Long Term Incentive - LTI / MVV sowie die Sondervergütung wird dabei, abweichend
zum Vorjahr, als gewährte Vergütung betrachtet. Somit werden diese Auszahlungsbeträge nun in dem Berichtszeitraum angegeben,
in dem die der Vergütung zugrundeliegenden Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Die Anpassung der gewählten Auslegungsvariante
wurde aufgrund der erstmaligen Berichterstattung über das „neue“ Vergütungssystems und einer durch die Anpassung einhergehenden
besseren Vergleichbarkeit erforderlich. Zu Vergleichszwecken wird für das Geschäftsjahr 2023 zusätzlich nochmals die bis zum
Geschäftsjahr 2022 angewendete Auslegungsvariante (bisher) dargestellt. Neben der Höhe der Vergütung wird nach § 162 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile an der
Gesamtvergütung angegeben.
Marcus Wolfinger
|
2023
|
2022
|
|
|
|
bisher |
|
bisher |
|
|
T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste Vergütung
|
Jahresgrundbetrag |
320 |
320 |
272 |
272 |
Nebenleistungen |
22 |
22 |
21 |
21 |
Summe
|
342
|
342
|
293
|
293
|
Variable Vergütung
|
Short Term Incentive |
342 |
459 |
459 |
522 |
Mid Term Incentive |
143 |
174 |
174 |
179 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
|
0 |
0 |
179 |
179 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
927 |
927 |
Summe
|
485
|
633
|
1.739
|
1.807
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
41% |
35% |
14% |
14% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
59% |
65% |
86% |
86% |
Dr. Robert Siegle
|
2023
|
2022
|
|
|
|
bisher |
|
bisher |
|
|
T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste Vergütung
|
Jahresgrundbetrag |
264 |
264 |
239 |
239 |
Nebenleistungen |
13 |
13 |
13 |
13 |
Summe
|
277
|
277
|
252
|
252
|
Variable Vergütung
|
Short Term Incentive |
263 |
349 |
349 |
395 |
Mid Term Incentive |
117 |
143 |
143 |
147 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
|
0 |
0 |
98 |
98 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
463 |
463 |
Summe
|
380
|
492
|
1.053
|
1.104
|
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
42% |
36% |
29% |
19% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
58% |
64% |
71% |
81% |
|
Dr. Claus Vielsack
|
2023
|
2022
|
|
|
|
bisher |
|
bisher |
|
|
T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste Vergütung
|
Jahresgrundbetrag |
235 |
235 |
210 |
210 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
11 |
11 |
Summe
|
245
|
245
|
221
|
221
|
Variable Vergütung
|
Short Term Incentive |
254 |
290 |
290 |
327 |
Mid Term Incentive |
90 |
109 |
109 |
113 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
|
0 |
0 |
98 |
98 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
463 |
463 |
Summe
|
344
|
399
|
961
|
1.001
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
42% |
38% |
19% |
18% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
58% |
62% |
81% |
82% |
Dr. Georg Bauer
|
2023
|
|
|
|
bisher |
|
|
T€ |
T€ |
Feste Vergütung
|
Jahresgrundbetrag |
180 |
180 |
Nebenleistungen |
11 |
11 |
Summe
|
191
|
191
|
Variable Vergütung
|
Short Term Incentive* |
193 |
0 |
Mid Term Incentive |
0 |
0 |
Long Term Incentive |
|
|
|
0 |
0 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
Summe
|
193
|
0
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
50% |
100% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
50% |
0% |
* In diesem Posten ist auch die Sondervergütung enthalten.
(8) |
Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
|
Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:
Altersversorgung - Die Mitglieder des Vorstands Marcus Wolfinger, Dr. Robert Siegle und Dr. Claus Vielsack erhalten eine Versorgung von der
STRATEC SE, wenn sie das Versorgungseintrittsalter, welches zwischen 60 bis 67 Jahren beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit
als Mitglied des Vorstands beendet haben. Die Versorgung wird dabei wahlweise als Einmalbetrag oder laufende lebenslange Rentenzahlung
geleistet. Die Versorgungsansprüche bleiben, sofern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters
eintritt, unter bestimmten Voraussetzungen ungekürzt bestehen bzw. werden Beiträge der Altersversorgung für das laufende Jahr
und die beiden auf das Ausscheiden folgenden Jahre weiter geleistet. Die Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch
die STRATEC SE sowohl mittel- als auch unmittelbar. Zusätzlich zu den genannten Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger
noch eine lebenslange Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart. Herrn Dr. Georg Bauer wurde für die Altersversorgung eine
jährliche Zuwendung in Höhe von 20 T€ gewährt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden für die zugesagten Leistungen im Rahmen der Altersversorgung,
ohne Berücksichtigung des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 174 T€ (Vorjahr: 135 T€), für Herrn Dr. Robert
Siegle 112 T€ (Vorjahr: 120 T€), für Herrn Dr. Claus Vielsack 30 T€ (Vorjahr: 49 T€) sowie für Herrn Dr. Georg Bauer 20 T€
aufgewendet. Die nach IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) ermittelten Barwerte der bis zum 31. Dezember 2023 aus denen im
Rahmen der Altersversorgung zugesagten Leistungen erworbenen Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus Wolfinger 1.479 T€
(Vorjahr: 1.088 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle 1.013 T€ (Vorjahr: 770 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 356 T€ (Vorjahr:
234 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher oder niedriger ausfallen als dargestellt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von 24 Monaten erhält jedes Mitglied des Vorstands für die ersten
zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 75% und für die darauffolgenden zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 50%
seiner zuletzt gewährten Jahresgesamtvergütung. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann von Seiten
der STRATEC SE bedingt (für die Monate 13 bis 24) verzichtet werden.
Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum Zeitpunkt der regulären Beendigung entsprechend
der zum Ende der Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt erreicht sind.
Ein Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und spätestens drei Monate nach dem Tag der Beendigung geltend
gemacht werden.
(9) |
Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
|
Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:
Abfindungen - Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsvertrags
ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen zu leisten
(Abfindungs-Cap). Für die Berechnung der Höchstgrenze wird auf die für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung
abgestellt. Zahlungen aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot können dabei angerechnet werden. Bei Beendigung des
Amts im Fall eines „Change of Control“ gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung in Höhe von 150%
des Abfindungs-Caps. Mit Herrn Dr. Bauer wurde eine diesbezügliche Regelung nicht vereinbart.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung - Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
und der Altersversorgung im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.
Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod - Wird der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrags dauerhaft erwerbsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag drei
Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Vergütung bemisst sich danach
entsprechend den Regelungen der regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand während der Dauer des
Anstellungsvertrags, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf unverminderte Fortzahlung der Vergütung für den Sterbemonat
und die sechs folgenden Monate, jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands unabhängigen Ende des Anstellungsvertrags.
Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung
entsprechend der zum Ende der Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt
erreicht sind. Ein Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und spätestens drei Monate nach dem Tag der
Beendigung geltend gemacht werden.
C. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.
Mit Beschluss der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 wurde § 13 der Satzung der STRATEC SE geändert. Die Änderung der Satzung
wurde am 3. Juli 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die Änderung wird mit Beginn des nach der Eintragung folgenden Geschäftsjahrs
und damit ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Im Geschäftsjahr 2023 war damit, wie Vorjahr, das mit Beschluss der Hauptversammlung
am 20. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystems des Aufsichtsrats anwendbar.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von 25 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer
Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von 750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld
ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Dieses Sitzungsgeld ist auf maximal drei Ausschusssitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amts notwendigen und angemessenen
Auslagen sowie die etwaige auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Interesse der Gesellschaft, in eine von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Prof. Dr. Georg
Heni
|
2023
|
2022
|
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
50 |
88% |
33 |
85% |
Sitzungsentgelt |
7 |
12% |
6 |
15% |
- |
davon Teilnahme an Ausschusssitzungen
|
|
2 |
|
1 |
|
Summe
|
57
|
100%
|
39
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022 Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 21. Juni 2022 Vorsitzender des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
Dr.-Ing. Frank
Hiller
|
2023
|
2022
|
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
37 |
84% |
37 |
84% |
Sitzungsentgelt |
7 |
16% |
7 |
16% |
- |
davon Teilnahme an Ausschusssitzungen
|
|
2 |
|
2 |
|
Summe
|
44
|
100%
|
44
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem
29. Mai 2019 Mitglied des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021 Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
Dr. Rolf
Vornhagen
|
2023
|
2022
|
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
25 |
78% |
25 |
78% |
Sitzungsentgelt |
7 |
22% |
7 |
22% |
- |
davon Teilnahme an Ausschusssitzungen
|
|
2 |
|
2 |
|
Summe
|
32
|
100%
|
32
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Dr. med. Patricia
Geller
|
2023
|
2022
|
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
25 |
83% |
15 |
79% |
Sitzungsentgelt |
5 |
17% |
4 |
21% |
- |
davon Teilnahme an Ausschusssitzungen
|
|
1 |
|
0 |
|
Summe
|
30
|
100%
|
19
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 10. Juni 2022
Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
D. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG
|
(1) |
Entwicklung der relevanten Kennzahlen
|
Wie unter „B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS“ erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen
von der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen
Entwicklung des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung
des Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des
§ 26j EGAktG wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Vergleichszeitraum nicht über die letzten
fünf Geschäftsjahre dargestellt.
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Veränderung der für die variable Vergütung des Vorstands
zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des Jahresüberschusses gemäß HGB dar:
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2023 ggü. 2022
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2022 ggü. 2021
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Konzernumsatz |
-2,9% |
-4,4% |
Konzern-EBITDA |
-31,0% |
-12,6% |
Jahresüberschuss HGB |
-32,9% |
28,2% |
Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte sich in dem für die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum
wie folgt:
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31.12.2023
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31.12.2022
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31.12.2021
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31.12.2020
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XETRA-Aktienkurs |
45,55 € |
81,80 € |
137,80 € |
122,80 € |
(2) |
Entwicklung der jährlichen Vergütung
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Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte
und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für
den Berichtszeitraum 2023 und 2022 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Werten.
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2023 ggü. 2022
|
2022 ggü. 2021
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Marcus Wolfinger |
-59,3% |
0,4% |
Dr. Robert Siegle |
-49,7% |
-0,2% |
Dr. Claus Vielsack |
-50,1% |
0,5% |
Dr. Georg Bauer |
n/a |
n/a |
Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
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2023 ggü. 2022
|
2022 ggü. 2021
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Prof. Dr. Georg Heni |
46,2% |
n/a |
Dr. Frank Hiller |
0,0% |
4,8% |
Dr. Rolf Vornhagen |
0,0% |
6,7% |
Dr. Patricia Geller |
57,9% |
n/a |
Aufgrund von Veränderungen im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden
Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats,
die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2023 und 2022 Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.
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2023 ggü. 2022
|
2022 ggü. 2021
|
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats |
3,2% |
21,5% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC SE
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird, wie im Vorjahr, für 2023 auf
die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE, ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie etwa einem Inflationsausgleich
oder Aktienoptionen, abgestellt. Dabei wurde auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten, die während des gesamten Vergleichszeitraums
angestellt waren, abgestellt. Auszubildende, Studierende, überlassene Arbeitnehmer sowie Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden
dabei nicht berücksichtigt.
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2023 ggü. 2022
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Mitarbeiter der STRATEC SE
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3,6% |
2,2% |
4,6% |
Die zugrundeliegende durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter der STRATEC SE entwickelte sich dabei wie folgt:
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2023 ggü. 2022
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2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
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Durchschnittliche Vergütung der STRATEC SE
|
70 T€ |
69 T€ |
67 T€ |
Birkenfeld, im März 2024
STRATEC SE
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Für den Aufsichtsrat
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Der Vorstand
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Prof. Dr. Georg Heni
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands
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Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands
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Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands
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Dr. Georg Bauer
Mitglied des Vorstands
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die STRATEC SE, Birkenfeld
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüfer-praxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 26. März 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Oliver Striebel
Wirtschaftsprüfer
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Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
|
Der Vorstand hat gemäß § 14 Ziffer 14.7. der Satzung der STRATEC SE i.V.m. § 118a AktG entschieden, die ordentliche Hauptversammlung
der STRATEC SE am 17. Mai 2024 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Die Hauptversammlung findet
am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, dem Ort der Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht
kein Recht und keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre
der STRATEC SE bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen.
Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich elektronisch zur Hauptversammlung
zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen wie nachfolgend unter „5. Rechte der Aktionäre“ beschrieben einreichen
oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Hauptversammlung zuschalten.
Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber
keine Aktionärsrechte ausüben.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung,
und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) erfolgt sein. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal
erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten Einladungsunterlagen.
Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich in Textform bei der STRATEC SE anzumelden. Ein Anmeldebogen, der sowohl
für die Anmeldung als auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann, wird den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen
übersandt.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis spätestens Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
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STRATEC SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen
Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber
über die vorstehend genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit den Zugangsdaten zum Aktionärsportal anfordern.
3. |
Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister
|
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien
daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis
Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge,
die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp,
das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
vorgenommen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe
|
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte
nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung
sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135 Abs.
8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner
hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit
dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 Abs.
8 AktG bevollmächtigt werden, genügt die Weitergabe des Zugangscodes zum Aktionärsportal. Die Nutzung des Zugangscodes seitens
des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch
die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal, welches
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden oder
per Post oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt,
geändert oder widerrufen werden
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STRATEC SE c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland
E-Mail: stratec2024@itteb.de
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Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können für die Vollmachts- und Weisungserteilung
das Formular verwenden, das die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.stratec.com/hauptversammlung zum Download zur
Verfügung stellt.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu
Wortmeldungen oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht
auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben.
Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben,
geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl
nicht zur Verfügung stehen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine Stimmabgabe
im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-
Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand
der Gesellschaft bis Dienstag, 16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich
an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
|
STRATEC SE Vorstand Stichwort „Hauptversammlung“ Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich
des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft
unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse
|
STRATEC SE Stichwort „Hauptversammlung“ Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@stratec.com
|
bis zum Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das
Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen
ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation gestellt werden.
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens
Samstag, 11. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zu erfolgen.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, spätestens am Sonntag, 12. Mai 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ) im Aktionärsportal
veröffentlicht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich
auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht
zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich ist, von
Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2024 an bis zu deren Ende Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung.
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.157.841,00 €, eingeteilt in
12.157.841 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.157.841 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt
gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
7. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter
www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich sein.
8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“)
vom 25. Mai 2018 möchten wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der
Hauptversammlung informieren.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7
DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb
der EU bzw. des EWR statt.
Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich
sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der STRATEC SE.
Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich
gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der STRATEC
SE zu keinem Zeitpunkt statt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis 20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte
können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
|
STRATEC SE Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
Telefon: +49 7082 7916-0
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Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung
sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
|
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter STRATEC SE Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
E-Mail: datenschutz@stratec.com
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Birkenfeld, im April 2024
STRATEC SE
Der Vorstand
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