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12.04.2013 15:12:45

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Hannover Congress Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG



LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

12.04.2013 / 15:12


LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Garbsen

ISIN DE 0006450000
  

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am 23. Mai 2013
  
  
  
  

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, um 10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.
  

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Berichts über die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 4 HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.276.488,27 wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn

EUR 21.276.488,27

Davon: Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie

EUR 5.567.397,00

Davon: Einstellung in die Gewinnrücklage

EUR 11.200.000,00

Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung

EUR 4.509.091,27

Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle 11.134.794 Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Soweit am Tag der Hauptversammlung nicht dividendenberechtigte Aktien vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag dahingehend modifiziert werden, bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie den verbleibenden Betrag, der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfällt, ebenfalls auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 7

Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Mai 2001 beschlossene bedingte Kapital soll aufgehoben und § 4 Abs. 7 der Satzung gestrichen werden. Durch die Ausgabe von Bezugsaktien und den Ablauf der Ausübungsfrist für alle noch ausgegebenen Optionsrechte im abgelaufenen Geschäftsjahr sind sämtliche Optionsrechte, deren Bedienung das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung diente, ausgeübt oder verfallen. Weitere Optionsrechte können nicht ausgegeben bzw. ausgeübt werden.

Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 2001 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung wird aufgehoben, soweit sie nicht bereits durchgeführt ist. § 4 Absatz 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien, die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1 und Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nach der Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital im Geschäftsjahr 2012 EUR 11.134.794,00. Es soll durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Ausgabe von Gratisaktien im Verhältnis 1:1 erhöht werden. Um die variable Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung, die durch die Erhöhung der Kapitalziffer herabgesetzt würde, in bisheriger Höhe aufrechtzuerhalten, soll § 20 Abs. 1 Satz 3 der Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

6.1

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.134.794,00, eingeteilt in 11.134.794 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird mittels einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG um EUR 11.134.794,00 auf EUR 22.269.588,00 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig Euro) durch Ausgabe von 11.134.794 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft erhöht. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, sodass auf je eine bestehende Stückaktie eine neue Stückaktie entfällt. Die neuen Stückaktien sind ab dem 1. Januar 2013 gewinnberechtigt.

Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung der in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 2012 unter Gewinnrücklagen ausgewiesenen 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe von EUR 7.023.972,61 und eines Teilbetrags in Höhe von EUR 4.110.821,39 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital.

Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt. Diese Jahresbilanz wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft, der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. In dieser Jahresbilanz sind die 'anderen Gewinnrücklagen' mit EUR 7.023.972,61 und die Kapitalrücklage mit EUR 6.296.793,31 ausgewiesen.

b)

§ 4 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 22.269.588,00 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig Euro) und ist eingeteilt in 22.269.588 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig) Stückaktien.'

6.2

Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

§ 20 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 1.000,00 für jeden Prozentpunkt, um den die auf jede Aktie entfallende Ausschüttung 4% des anteiligen Grundkapitals je Aktie übersteigt.'

Diese Vergütungsregelung gilt ab dem am 1. Januar 2013 begonnenen Geschäftsjahr der Gesellschaft.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 2. Mai 2013, 00:00 Uhr,
(sog. 'Nachweisstichtag').
  

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 16. Mai 2013, 24:00 Uhr,
  

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

LPKF Laser & Electronics AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
- WASHV -
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 11.134.794,00 und ist in 11.134.794 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 11.134.794.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Textform, wobei der Widerruf jedoch auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen kann. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können hiervon abweichende Regelungen zu beachten sein; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 22. Mai 2013, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Ein solches steht auch unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 22. Mai 2013, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm einsehbar.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 22. April 2013, 24:00 Uhr,
  

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics AG
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen

Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr,
  

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

 

Garbsen, im April 2013

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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