Herzogenaurach, 10. Februar 2020
adidas AG: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / 3. Tranche - 5. Zwischenmeldung
Mit Bekanntmachung vom 7. Januar 2020 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wurde die Fortsetzung des Rückerwerbs eigener Aktien im Rahmen einer dritten Tranche des Aktienrückkaufprogramms 2018-2021 ab dem 7. Januar 2020 mitgeteilt.
Das Gesamtvolumen der täglich zurückerworbenen Aktien sowie die täglichen volumengewichteten Durchschnittskurse im unten genannten Zeitraum betragen:
Datum |
Gesamtzahl zurückerworbener Aktien |
Volumengewichteter Durchschnittskurs (EUR)1) |
03.02.2020 |
30.913 |
284,7601 |
04.02.2020 |
14.671 |
290,2976 |
05.02.2020 |
22.342 |
290,3698 |
06.02.2020 |
15.617 |
289,0143 |
07.02.2020 |
15.463 |
288,7456 |
Summe |
99.006 |
288,1401 |
1) Ohne Erwerbsnebenkosten, kaufmännisch gerundet auf vier Nachkommastellen.
Die Gesamtzahl zurückerworbener Aktien im Rahmen der dritten Tranche seit 7. Januar 2020 beträgt |
358.154 |
Die Gesamtzahl zurückerworbener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018-2021 seit 22. März 2018 (einschließlich 8.313.093 erworbener Aktien aus Tranche 1 und 2) beträgt |
8.671.247 |
Weitere Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind im Internet unter http://www.adidas-group.com/s/aktienrueckkauf abrufbar.
Der Erwerb der Stückaktien der adidas AG erfolgte durch ein von der adidas AG beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel).
Herzogenaurach, 10. Februar 2020
adidas AG
Der Vorstand