DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

18.04.2018 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Wacker Neuson SE

München

ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Mittwoch, dem 30. Mai 2018,
um 10:00 Uhr


im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung


der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen.
 

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen.

(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,60 auf insgesamt 70.140.000
dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt

EUR

42.084.000,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 86.754.962,38
Bilanzgewinn EUR 128.838.962,38

Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 42.084.000,00.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Juni 2018, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 bestellt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH

Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, wird die Zustimmung erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den nachstehenden Inhalt:

 

'Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Wacker Neuson SE mit Sitz in München
(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)
- nachstehend der ' Organträger ' genannt -

und der

Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München
(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)
- nachstehend die ' Organgesellschaft ' genannt -

- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch ' Partei ' und gemeinsam auch ' Parteien ' genannt -

Vorbemerkung

(A)

Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten.

(B)

Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der ' Vertrag ' genannt):

§ 1 Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an den Organträger abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs. (2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(3)

Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen - auch soweit diese Kapitalrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden - dürfen nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden; gleiches gilt für einen zu Beginn dieses Vertrages etwa vorhandenen Gewinnvortrag.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit dem Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(5)

Die Abrechnung über den abzuführenden Gewinn hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen.

§ 2 Verlustübernahme

(1)

Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2)

Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags gemäß § 2 Abs. (1) entsteht mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der jeweilige Anspruch besteht, und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(3)

Die Abrechnung über den zu übernehmenden Jahresfehlbetrag hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen.

§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen.

(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er in ihrem Handelsregister eingetragen wird. Sollte die Eintragung im Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen, wirkt der Vertrag zum dann steuerrechtlich frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt zurück.

(3)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft erstmals anerkannt wird, abläuft. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt werden.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

(a)

der Organträger - gleich aus welchen Gründen - nicht mehr unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft verfügt;

(b)

oder wenn der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird; oder

(c)

die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt.

(5)

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses

(1)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss des Organträgers zu erstellen und festzustellen.

(2)

Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1)

Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme). Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen verwiesen. Soweit einzelne Bestimmungen mit § 2 in Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen Bestimmungen vor.

(2)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend.

(3)

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

(4)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(5)

Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger.


München, den 09. April 2018'

 

Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH in der Preußenstraße 41, 80809 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

zugänglich:

-

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH vom 09. April 2018;

-

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführung der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH;

-

die festgestellten Jahresabschlüsse der Wacker Neuson SE und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und 2015, und

-

die festgestellten Jahresabschlüsse der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und 2015.

Die Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ist durch Formwechsel der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG entstanden. Der Formwechsel wurde am 08. März 2018 in das Handelsregister der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH eingetragen und damit am 08. März 2018 wirksam. Für die neue Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH liegen daher noch keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben:

Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Mai 2018 bis einschließlich 30. Mai 2018 erst mit Gültigkeitsdatum 31. Mai 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 23. Mai 2018. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Mai 2018 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

2.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung'), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de

Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind.

3.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 29. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 29. Mai 2018 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.

Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandt.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung') Sorge zu tragen.

4.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

a) Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechtzeitig, also spätestens bis Dienstag, 15. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter

www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.

b) Auskunftsrechte der Aktionäre

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. Zu Tagesordnungspunkt 6 ist darüber hinaus gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH zu geben.

c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 29. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem unter der Internetadresse

www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.

6.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter dem Link

www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/

zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

7.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Wacker Neuson SE verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Wacker Neuson SE wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Martin Lehner, Wilfried Trepels und Alexander Greschner. Sie erreichen die Wacker Neuson SE unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Wacker Neuson SE. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Wacker Neuson SE speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der Wacker Neuson SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Wacker Neuson SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wacker Neuson SE.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt II. 4. a) und c) verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Wacker Neuson SE Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Wacker Neuson SE unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Wacker Neuson SE ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com

Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!

 

München, im April 2018

Wacker Neuson SE

Der Vorstand



18.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



show this