Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84
wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro dividendenberechtigter Stammstückaktie |
= |
EUR 9.039.739,36 |
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie |
= |
EUR 9.200.538,36 |
Vortrag auf neue Rechnung |
|
EUR 121.129.872,12 |
Insgesamt: |
|
EUR 139.370.149,84 |
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab
dem 10. April 2015 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr
2014 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2015
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2015 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer Veräußerung über
die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
(1) |
Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der Voraussetzung, dass
die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden.
|
(2) |
Übertragung an Dritte gegen Sachleistung, insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
|
(3) |
Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht.
Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
|
|
b) |
Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden.
|
c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Sartorius
Aktiengesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder wurden. Insbesondere können sie
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Mitgliedschaft
im Vorstand muss dabei zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung
für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
|
d) |
Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals
sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft
oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt werden.
|
e) |
Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an
alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien
und 831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder
allen Aktionären zum Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit der etablierten Praxis großer deutscher
börsennotierter Unternehmen soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr gehaltenen eigenen Aktien auch
zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
1. |
Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung erfolgt und der Preis der Aktien
den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Hiermit soll der Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis insbesondere die Möglichkeit
eröffnet werden, Kooperationspartnern, institutionellen Investoren oder Finanzinvestoren Aktien der Gesellschaft anzubieten.
Zudem ermöglicht die Ermächtigung, kurzfristig Aktien auszugeben und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren
zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung unterstützt damit die Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung.
Von dieser Ermächtigung darf nur mit der Maßgabe Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil der Aktien, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals beträgt; ändert sich die
Grundkapitalziffer zwischen der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Erteilung dieser Ermächtigung und ihrer Ausübung
durch den Vorstand, berechnet sich die 10%-Grenze nach der niedrigeren Grundkapitalziffer. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
während der Laufzeit/Geltung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei dem Bezugsrechtsausschluss
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch
Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird sich, sollte er von der Ermächtigung Gebrauch machen,
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen und einen
eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung
wird höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der Börsenpreis am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Käufer.
Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein
nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen
Kurs zum Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.
|
2. |
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie
beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen gewähren zu können. In derartigen Transaktionen
wird nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb
verlangt zunehmend diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft der
notwendige Handlungsspielraum gegeben, um sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur
Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich
häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen Vorteile für
die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung
des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis
ist in der Ermächtigung jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenpreises in Frage zu stellen.
|
3. |
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, eigene Aktien einziehen zu können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 6 AktG). Die Einziehung
der Aktien führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Hauptversammlungsbeschluss erforderlich
wäre. Der Vorstand soll abweichend hiervon auch bestimmen können, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt
und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die
Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden Fälle beeinträchtigt. Der Vorstand wird insoweit auch ermächtigt, die erforderliche
Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
|
4. |
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien zu verwenden, wenn Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
als Teil der Vorstandsvergütung Aktien der Gesellschaft übertragen werden sollen. Dabei ist in der Regel durch geeignete Gestaltungen
wie Haltefristen u.ä. sicherzustellen, dass der Empfänger für einen mehrjährigen Zeitraum an der Kursentwicklung der ihm zugesagten
Aktien teilnimmt und auf diese Weise an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft partizipiert. Solche Gestaltungen
können dazu beitragen, die Bindung von Vorstandsmitgliedern an das Unternehmen zu erhöhen, die Vergütungsstruktur noch stärker
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung hin auszurichten und einen Anreiz zu geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung
für das Unternehmen zu achten. Über die Frage, ob und in welchem Umfang aktienbasierte Vergütungsbestandteile gewährt werden,
und über die nähere Ausgestaltung aktienbasierter Vergütungszusagen entscheidet der Aufsichtsrat unter Beachtung der gesetzlichen
Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG). Hierzu gehören auch Regelungen wie Haltefristen und Veräußerungssperren,
die Entscheidung, ob Angebot, Zusage und Übertragung von Sartorius Aktien von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig sein
sollen, die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von Aktienzusagen
und veräußerungsgesperrten Aktien in Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod sowie bei vorzeitigem
Ausscheiden aus dem Unternehmen.
|
5. |
Für den Fall, dass der Vorstand eigene Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern will, soll der Vorstand
schließlich berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch
durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
|
6. |
Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens
entscheiden. Der Vorstand wird bei einer Verwendung der eigenen Aktien aufgrund der Ermächtigung nach lit. a) die vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrats einholen.
|
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien,
aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt
beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073 Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der Gesellschaft
gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
III. Teilnahme an der Hauptversammlung
1.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 02. April 2015 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich,
der sich auf den Beginn des 19. März 2015 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02. April 2015 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erstellt sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:
Sartorius Aktiengesellschaft c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München
oder per Fax: 089.21027.289 oder per E-Mail: meldedaten@hce.de
2.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.
B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung
des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform
(§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre
beziehungsweise Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg
bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: meldedaten@hce.de
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail
angefordert werden.
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen
sind in Textform zu erteilen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte
beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert
werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen
Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. April 2015 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht.
3.
Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz gem. Ziffer III. 1. nachgewiesen und
sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer
Form und muss spätestens bis zum Ablauf des 08. April 2015 bei der Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt.
Aktionäre senden diese bitte an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück.
Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert
werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,
können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 08. April 2015 schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen werden.
Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft.
4.
Weitere Rechte der Aktionäre
a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1
AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 09. Januar 2015) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 09. März 2015 (24.00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
Sartorius Aktiengesellschaft Konzernrechtsabteilung Weender Landstraße 94-108 37075 Göttingen
Fax: 0551.308.3955 E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs.1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß
§ 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten
an:
Sartorius Aktiengesellschaft Konzernrechtsabteilung Weender Landstraße 94-108 37075 Göttingen
Fax: 0551.308.3955 E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet
unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum 25. März 2015 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen inklusive Leerzeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss.
c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum Beispiel keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach
der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen
Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
5. Mitteilungen nach § 125 AktG
Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 S. 1 AktG auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft ermächtigt der
Vorstand die Kreditinstitute jedoch zu einer Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG auch in Papierform.
6. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
Formulare, die bei Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären
nicht direkt übermittelt werden; Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger) finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung
Göttingen, im Februar 2015
Sartorius Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|