Entsprechenserklärung

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA erklären gemäß § 161 AktG:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 15. Januar 2013 hat die Ströer SE & Co. KGaA den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („DCGK“) in seiner Fassung vom 13. Mai 2013 entsprochen und wird ihm künftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

  • In der D&O-Versicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Führungskräfte ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 3.8 DCGK kein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats vereinbart. Nach unserer Einschätzung beeinträchtigt ein Selbstbehalt für Aufsichtsräte das Interesse und die Bereitschaft von geeigneten Personen, im Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA tätig zu bleiben oder zu werden.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 4, Satz 1 DCGK wurden bei Änderungen der Vorstandsverträge Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund nicht auf den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt.
  • Für die Mitglieder des Vorstands, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Entsprechenserklärung sämtlich unter 51 Jahre alt sind, gibt es entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.1.2 DCGK keine Altersgrenze. Angesichts der bestehenden Altersstruktur unseres Vorstands und der Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist eine Altersgrenze derzeit nicht erforderlich.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 DCGK bildet der Aufsichtsrat zusätzlich zu dem bestehenden Prüfungsausschuss keinen Nominierungsausschuss, weil Ströer mangels Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat kein besonderes Gremium zur Benennung von Kandidaten für die Anteilseignerseite benötigt.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 DCGK berücksichtigen die Ziele, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannt hat, keine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats, weil Ströer auf die Erfahrung und Kompetenz älterer Mitglieder des Aufsichtsrats nicht verzichten will.
  • Gemäß Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex sollen Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Gesellschaft benötigt hierfür in der aktuellen Struktur der Rechnungslegungsprozesse, insbesondere in der Konsolidierung der Zahlen aus den Beteiligungsgesellschaften, bis zu 60 Tage. Es wird aber kontinuierlich an einer Verbesserung des Berichtswesens gearbeitet, die zum Ziel hat, die Vorgaben des Kodex möglichst bald auch in diesem Punkt zuverlässig einzuhalten.

Köln, den 24. Januar 2014

Der Aufsichtrat      Der Vorstand

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Entsprechenserklärung vom 24.01.2014

Entsprechenserklärung vom 24.01.2014

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