Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien
Dortmund
ISIN: DE0005493092 // WKN: 549309
Hiermit laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 30. November 2010, 11.00
Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr),
in der Westfalenhalle Dortmund, Rheinlanddamm 200, 44139
Dortmund.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
zum 30. Juni 2010, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2009/2010 jeweils mit dem erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 5 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage
des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010; Feststellung
des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2010.
Die persönlich
haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung
der persönlich haftenden Gesellschafterin
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den Jahresabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
zum 30. Juni 2010 festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2009/2010.
Die
persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor,
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der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund
Geschäftsführungs-GmbH, für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung
zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2009/2010.
Die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2009/2010
amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Neuwahl des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat
besteht gemäß § 8 Ziff. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt
sich nach § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG ausschließlich aus Vertretern
der Anteilseigner zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet turnusgemäß
mit Beendigung der Hauptversammlung am 30. November 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
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für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen
hat, in den Aufsichtsrat zu wählen:
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4.1 |
Herrn Bernd Geske, geschäftsführender Gesellschafter der Bernd
Geske Lean Communication in Meerbusch, wohnhaft in Meerbusch.
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4.2 |
Herrn Harald Heinze, Vorstandsvorsitzender i.R. der Dortmunder
Stadtwerke AG, wohnhaft in Dortmund.
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4.3 |
Herrn Christian Kullmann, Leiter des Vorstandsbüros und der
Konzernkommunikation der EVONIK Industries Aktiengesellschaft in Essen,
wohnhaft in Hamminkeln.
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4.4 |
Herrn Friedrich Merz, Rechtsanwalt und Partner bei Mayer Brown
LLP, Berlin, wohnhaft in Arnsberg.
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4.5 |
Herrn Gerd Pieper, geschäftsführender Gesellschafter der Stadt-Parfümerie
Pieper GmbH Parfümerie International in Herne, wohnhaft in Herne.
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4.6 |
Herrn Peer Steinbrück, Mitglied des Deutschen Bundestages
(MdB), Bundesminister a.D., wohnhaft in Bonn.
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Weitere Mandate von Herrn Harald Heinze bestehen
a) |
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als Mitglied des
Aufsichtsrates der M-Exchange AG in Frankfurt/Main,
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b) |
in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen: keine Mandate.
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Weitere Mandate von Herrn Friedrich Merz bestehen
a) |
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als Mitglied
des Aufsichtsrates der AXA Konzern AG in Köln, Mitglied des Aufsichtsrates
der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M., Mitglied des Aufsichtsrates
der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG in Düsseldorf, Vorsitzender
des Aufsichtsrates der WEPA Industrieholding SE in Arnsberg,
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b) |
in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen als Mitglied des Verwaltungsrates der
BASF Antwerpen N.V. in Antwerpen/Belgien, Mitglied des Verwaltungsrates
der Stadler Rail AG in Bussnang/Schweiz.
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Weitere Mandate von Herrn Gerd Pieper bestehen
a) |
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mandate,
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b) |
in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen als Mitglied des Aufsichtsrates der Beauty
Alliance Deutschland GmbH & Co. KG in Bielefeld, Mitglied
des Beirates der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH in Dortmund.
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Weitere Mandate von Herrn Peer Steinbrück bestehen
a) |
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als Mitglied des
Aufsichtsrates der Thyssen Krupp AG in Essen,
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b) |
in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen: keine Mandate.
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Weitere Mandate der Herren Bernd Geske und Christian Kullmann
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen
nicht.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010/2011.
Der Aufsichtsrat schlägt
vor,
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a) |
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010/2011 zu wählen,
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b) |
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zudem
zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht
im Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen, sofern dieser einer prüferischen
Durchsicht gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung
entsprechend § 317 HGB unterzogen wird.
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|
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten
Kapitals (Genehmigtes Kapital 2006), Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes
Kapital 2010) und entsprechende Änderung von § 5 Ziff. 4 der Satzung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist derzeit ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 31. Juli 2011 durch Ausgabe von bis zu 21.937.500 neuen auf
den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch
um höchstens 21.937.500,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006).
Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um der
Verwaltung größere Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen zu geben,
soll das Genehmigte Kapital 2006 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes
Kapital 2010 ersetzt werden. Hierbei soll sichergestellt werden, dass
die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2006 nur wirksam wird, wenn
an seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2010 gemäß dem nachfolgenden
Beschlussvorschlag tritt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin
zu beschließen:
6.1 |
Die durch Beschluss der Hauptversammlung am 15. August 2006
der persönlich haftenden Gesellschafterin erteilte Ermächtigung, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 31. Juli 2011
durch Ausgabe von bis zu 21.937.500 neuen auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 21.937.500,00
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006), und die dem entsprechende
bisherige Ziff. 4 in § 5 der Satzung werden mit Wirksamwerden des
zu Ziffer 6.2 zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
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6.2 |
Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen
und dem entsprechend in § 5 der Satzung (Aktien) Ziff. 4 wie folgt
gefasst:
'4. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 29. November 2015 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 30.712.500,00
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Die Kommanditaktionäre
haben auf von der Gesellschaft begebene neue Aktien grundsätzlich
ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären
zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss
des gesetzlichen Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu entscheiden.
Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden
a) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses
ergeben,
|
b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag
von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten
Kapitals 2010 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
(jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung
etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG), wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet,
|
c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten
und Forderungen gegen die Gesellschaft.
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
zu Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
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*******
BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG
ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG
EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 6 der
Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend
vollständig abgedruckten Bericht, der von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Abteilung Investor Relations,
Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund, sowie im Internet unter der
Adresse www.borussia-aktie.de im Bereich 'Hauptversammlung 2010' eingesehen
werden kann und in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme ausliegt;
auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieses Berichts:
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Die Hauptversammlung hat am 15. August 2006 beschlossen, die
persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Juli
2011 durch Ausgabe von bis zu 21.937.500 neuen auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 21.937.500,00
Euro zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2006'). Die entsprechende Änderung
der Satzung in § 5 Ziff. 4 wurde am 23. August 2006 in das Handelsregister
eingetragen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Sie läuft am 31. Juli 2011 aus.
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Um der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital mit größeren Spielräumen
als wesentliches Element der Unternehmensfinanzierung zur Verfügung
zu stellen, soll die persönlich haftende Gesellschafterin erneut auf
5 Jahre ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen
Aktien zu erhöhen. Dabei soll nunmehr wieder die 50 %-Grenze für das
genehmigte Kapital gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG voll ausgeschöpft
werden; zudem soll bei der Berechnung dieser Kapitalgrenze das Genehmigte
Kapital 2006 nicht mehr berücksichtigt werden, sondern dann aufgehoben
sein. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Betrages für
das genehmigte Kapital bei Berechnung der 50 %-Grenze und des zugrunde
zu legenden Grundkapitals ist derjenige des Wirksamwerdens des neuen
genehmigten Kapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung
in das Handelsregister der Gesellschaft (§ 181 Abs. 3 AktG).
|
|
Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 6.2 der Tagesordnung soll
das neue genehmigte Kapital geschaffen werden. Dessen Höchstbetrag
wird entsprechend der Vorschrift des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG mit
der Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft festgelegt, mithin mit 30.712.500,00
Euro.
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Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen genehmigten
Kapital bis 29. November 2015, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung,
das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den
Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht
der Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung
der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein
Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung
auszugeben, die neuen Aktien den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Bezugskurs wird
zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen
Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Kommanditaktionäre und
die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt
stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses,
den die persönlich haftende Gesellschafterin jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrates beschließen können soll.
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Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein
technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages
würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering. Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen
Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Kommanditaktionären
für angemessen.
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Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche
Bezugsrecht der Kommanditaktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des maßgebenden Grundkapitals
der Gesellschaft Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben
zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der
Ausgabebetrag wird in der Regel somit den maßgeblichen nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem
während eines Referenzzeitraums von fünf Börsentagen vor dem Tag der
Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Ausgabe der Aktien nicht
um mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf
im Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals von rechnerisch 1,00 Euro unterschreiten.
Die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden,
das Eigenkapital der Gesellschaft schnell, flexibel und kostengünstig
zu verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals
abzustellen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals
2010 im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen
Betrag dann wider Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der
10 %-Grenze ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre
aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also auch insoweit insgesamt
nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen
beispielsweise auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung
durch die Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden
oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch
durch öffentliches Angebot veräußert werden. Die Kommanditaktionäre
sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn
sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die
dazu erforderlichen Aktien über die Börse erwerben. Da der Ausgabepreis
neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls unwesentlich unterschreiten
darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher
Vorteil eingeräumt.
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Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die Möglichkeit
geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, neue Aktien
gegen Sacheinlagen auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
auszuschließen. Dies kann insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen,
aber beispielsweise auch von Grundbesitz, Rechten und anderen Wirtschaftsgütern
oder zur Ablösung bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten
der Gesellschaft zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll derartige
Transaktionen gegen Überlassung eigener Aktien und damit ohne Belastung
ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage durchführen können. Auch solche
Maßnahmen erfordern regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die Praxis
zeigt, dass die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangen. Daher muss die Gesellschaft die Möglichkeit
haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll die persönlich haftende Gesellschafterin (mit Zustimmung
des Aufsichtsrates) in die Lage versetzen, schnell und flexibel zu
handeln, soweit sich geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe
gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den Bezugsrechtsausschluss
kommt es zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre
und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts
wäre jedoch der Erwerb von Sachleistungen, insbesondere Unternehmen,
Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder Forderungen gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die
Kommanditaktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit
gibt es keine konkreten Vorhaben insoweit. Wenn sich jedoch konkrete
Erwerbsmöglichkeiten bieten, werden die persönlich haftende Gesellschafterin
und der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine
Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss
notwendig ist, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt
und ob der Wert der auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft in
angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Gegenstands steht.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei von der persönlich
haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter
Berücksichtigung der Interessen der Kommanditaktionäre und der Gesellschaft
festgelegt werden.
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Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht wird. Derzeit
bestehen keine konkreten Absichten, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der
persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrates im Interesse
der Gesellschaft und damit der Kommanditaktionäre liegt. Die persönlich
haftende Gesellschafterin wird über die Ausnutzung von genehmigtem
Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.
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*******
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 14 Ziff. 3 der Satzung nur diejenigen Kommanditaktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis
erbringen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein in Textform (§ 126b
BGB) erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende
Institut aus, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung - mithin auf Dienstag, den 9. November
2010, 0.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) - beziehen muss.
Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung
halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten
Zeitpunkt führen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft in Textform
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens am siebten Tag
vor dem Tag der Hauptversammlung - mithin bis spätestens Dienstag,
den 23. November 2010, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
- zugehen:
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Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA c/o Deutsche Bank
AG Securities Production General Meetings Postfach
20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Fax-Nr.: 069-12012
86045 oder per E-Mail: wp.hv@xchanging.com
|
VERFAHREN DER STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung.
Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der
Kommanditaktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den
Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Kommanditaktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des
§ 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der
Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen
nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder
Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die
Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert,
dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
die den Kommanditaktionären nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Gesellschaft bietet
den Kommanditaktionären für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung
eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an:
|
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Investor Relations Rheinlanddamm 207-209 44137 Dortmund oder per Fax-Nr.:
0231-90 20 85 746 oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
|
Die Kommanditaktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte
in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Wenn
ein Kommanditaktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt,
über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt
werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmachten und die Weisungen für von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter können bereits vor der Hauptversammlung erteilt
werden und müssen unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür
gesondert vorgesehenen Formulars in Textform (§ 126b BGB) übermittelt
werden. Da die Vollmacht die Eintrittskartennummer enthalten muss,
benötigen die Kommanditaktionäre hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist. Ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter sowie weitere
Hinweise erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; es
steht auch im Internet unter der Adresse www.borussia-aktie.de im
Bereich 'Hauptversammlung 2010' zum Download bereit.
Im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular
mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen
Gründen bis spätestens Freitag, 26. November 2010 (Eingangsdatum),
zu senden an:
|
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Investor Relations Rheinlanddamm 207-209 44137 Dortmund oder per Fax-Nr.:
0231-90 20 85 746 oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
|
Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen Kommanditaktionären
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in
der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
RECHTE DER KOMMANDITAKTIONÄRE
Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung
zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von 500.000,00
Euro, weil dieser bei unserer Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste
Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft)
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten
(vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem
Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die
Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Kommanditaktionär zugerechnet,
wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger,
bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung
nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an die
persönlich haftende Gesellschafterin zu richten; es muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Samstag, den 30. Oktober 2010, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),
unter folgender Anschrift zugehen:
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Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA - Geschäftsführung
- Rheinlanddamm 207-209 44137 Dortmund
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Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und
Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG)
Wenn ein Kommanditaktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit
Begründung gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin
und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach
Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Kommanditaktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den
in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich machen.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Kommanditaktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die
Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch
nicht begründet zu werden braucht. Die persönlich haftende Gesellschafterin
muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG,
auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben
nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs
und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält
(Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sollen gemacht werden).
Anträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:
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Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Investor Relations Rheinlanddamm 207-209 44137 Dortmund oder per Fax-Nr.:
0231-90 20 85 746 oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
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Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h.
solche, die der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 15. November
2010, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden
gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse
www.borussia-aktie.de im Bereich 'Hauptversammlung 2010' zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag
oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt
werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag
oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann
noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb
der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war.
Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung
(§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin
nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Kommanditaktionär auf Verlangen Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Mutterunternehmens
(§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen
darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern,
etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15
Ziff. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Kommanditaktionären zeitlich
angemessen zu beschränken.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG
DIESER HAUPTVERSAMMLUNG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung dieser Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
61.425.000,00 EUR und ist eingeteilt in 61.425.000 auf den Inhaber
lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Stückaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 22.475 Stück gehaltenen
eigenen Aktien können jedoch nach § 71b AktG keine Rechte ausgeübt
werden. Somit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger 61.402.525 Stückaktien teilnahme-
und stimmberechtigt.
SONSTIGE HINWEISE
Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll nur der Beschluss der Hauptversammlung
mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Feststellung
des Jahresabschlusses gefasst werden (§ 16 Ziff. 2 der Satzung, §
286 Abs. 1 AktG). Ansonsten soll zu den insoweit vorgelegten Unterlagen
kein Beschluss gefasst werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen
nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Konzernabschluss zu
billigen hätte, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung
beschränkt sich im Übrigen nach § 283 Nrn. 9 und 10 in Verbindung
mit § 175 Abs. 1 AktG auf die Entgegennahme des Lageberichts sowie
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
Zum erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB (§ 176 Abs.
1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG)
bedarf es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Außerdem steht auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. Juni
2010 ein Beschluss über die Gewinnverwendung nicht an.
Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von
§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen,
die zu diesem Zeitpunkt Kommanditaktionäre der Gesellschaft sind,
bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung
für eine etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Kommanditaktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Bei rechtzeitigem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises
werden den Kommanditaktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme
an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern.
UNTERLAGEN, INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Bericht der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 6 der Tagesordnung
können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Abteilung Investor
Relations, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund, eingesehen werden;
auf Verlangen wird jedem Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
Die Einladung zu dieser Hauptversammlung nebst Tagesordnung, die
zu Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen, der Bericht der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 6 der Tagesordnung
sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne von § 124a AktG stehen
im Internet unter der Adresse www.borussia-aktie.de im Bereich 'Hauptversammlung
2010' zum Download bereit.
Die Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung ist
am 4. Oktober 2010 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt.
Dortmund, im Oktober 2010
Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH als persönlich
haftende Gesellschafterin
Hans-Joachim Watzke
Thomas Treß
- Geschäftsführer -
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