Wirecard AG
Grasbrunn
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der
Wirecard AG mit Sitz in Grasbrunn
AG München HR B 169227 ISIN: DE0007472060
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer
Gesellschaft zu der am
17. Juni 2010, um 10.00 Uhr im Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße
5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2009 sowie der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern,
des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den übernahmerelevanten
Angaben für das Geschäftsjahr
2009
|
2. |
Beschlussfassung über die
Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres
2009
Aus dem Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2009 sollen
EUR 0,09 je dividendenberechtigter
Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe von
EUR 13.662.170,02 wie folgt zu
verwenden:
1.
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je
dividendenberechtigter
Stückaktie, d.h.
insgesamt eines Betrages von EUR 9.162.282,51;
|
2.
|
Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 4.499.887,51 auf
neue
Rechnung.
|
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3. |
Beschlussfassung über die
Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und
Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das am 31.12.2009
beendete Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die
Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die
Billigung des Vergütungssystems
Das am 5. August 2009 in Kraft
getretene 'Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung' (VorstAG)
ermöglicht es, die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen zu lassen (§ 120 Absatz
4 Aktiengesetz). Von dieser Möglichkeit
soll Gebrauch gemacht werden.
Die Beschlussfassung bezieht sich
auf das derzeit geltende und
ausführlich im Vergütungsbericht
dargestellte System zur Festsetzung
der Vorstandsvergütung. Der
Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht
2009 als Teil des Lageberichts
veröffentlicht.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
6. |
Beschlussfassung über Neuwahlen
zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied Stefan
Klestil wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts München vom 1. Dezember
2009 gerichtlich zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt. Sein Amt
endet mit Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
durch die Hauptversammlung. Der
Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs.
1 der Satzung aus drei Mitgliedern
zusammen, die sämtlich von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor:
|
Herrn Stefan
Klestil, Wien, Österreich;
Geschäftsführer
der Stefan Klestil
Beratungs- & Beteiligungs GmbH
|
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung zu wählen, die
über ihre Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Die Hauptversammlung ist bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen
durchgeführt werden.
Der derzeitige Vorsitzende des
Aufsichtsrats, Herr Wulf Matthias,
Vorstandsmitglied der Credit Suisse
Deutschland AG, verfügt über den
gemäß § 100 Abs. 5 AktG geforderten
besonderen Sachverstand auf dem
Gebiet der Rechnungslegung und ist
daher für die Stellung als so genannter
Financial Expert im Aufsichtsrat
vorgesehen.
Weitere Angaben zu
der als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen
Person sind unter Punkt II.2. dieser
Einladung dargestellt.
|
7. |
Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor
zu beschließen:
Die RP RICHTER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
werden gemeinsam zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2010 bestellt, mit
der Maßgabe, dass jedem Prüfer
bei einem von der Gesellschaft nicht
zu vertretenden Wegfall des anderen
Prüfers die Aufgaben des
Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
allein obliegen.
Die RP RICHTER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, werden gemeinsam zum Prüfer für
eine prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht
enthaltenen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr
2010 gewählt, mit der Maßgabe, dass
jedem Prüfer bei einem von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Wegfall
des anderen
Prüfers die Aufgaben des Prüfers für
eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts allein
obliegen.
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8. |
Beschlussfassung über die
Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zur Veräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Das Aktienrecht erlaubt, die
Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien besonders zu ermächtigen.
Aufgrund des Auslaufens der in der
letzten ordentlichen
Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum
17. Dezember 2010 soll der Vorstand
unter Aufhebung dieser Ermächtigung
erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden. Der Vorstand möchte
dieses Instrument nutzen, um eigene
Aktien als Akquisitionswährung
beim Erwerb von Unternehmen und
Beteiligungen daran anbieten zu können,
wenn sich die Gelegenheit dafür
bietet und dies im Interesse der Gesellschaft
sinnvoll erscheint. Außerdem möchte
der Vorstand solche Aktien Dritten
im Rahmen von strategischen
Partnerschaften (z.B. als Entgeltbestandteil
bei Erreichung zu vereinbarender
Ziele) anbieten und für die sonstigen,
nachfolgend genannten Ziele nutzen
können. Nach dem durch das Gesetz
zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71
Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die
Ermächtigung nunmehr für die Dauer von
bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Durch eine für volle Jahre geltende
Ermächtigung wird künftig vermieden,
dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen
ausläuft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
1.
|
Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der
Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung
wird mit Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2010
wirksam und gilt bis zum
16. Juni 2015. Die Ermächtigung kann ganz
oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals ausgeübt werden und kann
auch durch
Konzernunternehmen oder durch Dritte ausgeübt werden, die
für Rechnung der
Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln.
Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft
darf die Ermächtigung
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausnutzen.
Der Erwerb darf nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die
Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen:
* |
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so
darf
der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel
der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an drei Tagen vor dem Erwerb oder der Verpflichtung
zum Erwerb
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten;
|
* |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an
alle
Aktionäre
der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel
der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an drei Tagen vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um
nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Das Volumen
des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots
dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis
der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien
der
Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann
vorgesehen
werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre
ist ausgeschlossen.
|
|
2.
|
Der
Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorliegenden
oder aufgrund einer
früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien
der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals,
aufgrund einzelner oder mehrerer Ermächtigungen
unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:
* |
zur Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise
als
über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre, soweit dies gegen
Sachleistung
und zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile
oder
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender
Beteiligungen) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen;
|
* |
zur Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als
über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung,
wenn der
Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht
wesentlich unterschreitet.
Diese
Ermächtigung beschränkt
sich auf
insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - auf 10 % des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien. Das
Ermächtigungsvolumen
verringert
sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf
Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw.
-pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung
dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind.
Der Preis, zu dem Aktien gemäß dieser Ermächtigung an
Dritte abgegeben
werden, darf
den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise
im
'Xetra'-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw.
in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Tagen
vor
Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung bzw. dem Tag der
Börseneinführung nicht um mehr als 5 % unterschreiten;
|
* |
zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des
Vorstands
der Gesellschaft und an Arbeitnehmer und Mitglieder der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen,
soweit sie
zur Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands
der
Gesellschaft oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung
der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen eingeräumten Options-
bzw.
Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft
verwendet
werden sollen;
|
* |
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen,
die zum
Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder
des
Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer und Mitglieder
der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
entsprechend
vorstehendem Buchstaben c) aufgenommen wurden;
|
* |
zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten aus von
der
Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
begebenen
Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder
Zertifikaten; und/oder zur Gewährung eines Bezugsrechts auf eigene
Aktien für
Inhaber oder Gläubiger der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
in dem
Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options-
oder
Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach näherer
Maßgabe der
Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes
angeboten
werden kann;
|
* |
für Spitzenbeträge im Fall der Veräußerung eigener Aktien
im Rahmen
eines Verkaufsangebots an alle Aktionäre.
|
|
3.
|
Der
Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder einen Teil
der eigenen Aktien der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung
zur Einziehung kann
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die eigenen
Aktien können auch nach
§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG im vereinfachten
Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine Aktie
entfallenden anteiligen
Betrags des Grundkapitals eingezogen werden.
Der Vorstand ist in
diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien
in der Satzung
ermächtigt.
|
4.
|
Die
derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 18.
Juni 2009 erteilte und
bis zum 17. Dezember 2010 befristete Ermächtigung
zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab
Wirksamwerden dieser
neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem vorgenannten
Beschluss der
Hauptversammlung vom 18. Juni 2009 enthaltene Ermächtigung
zur Verwendung von auf
Grund dieses damaligen Beschlusses zurück erworbener
eigener Aktien bleibt
bestehen.
|
|
9. |
Beschlussfassung über
Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das
Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) führt zu
Änderungen des Aktiengesetzes
hinsichtlich der Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Unter
anderem wird die Möglichkeit zur elektronischen
Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Briefwahl eröffnet. Die
Entscheidungsbefugnis über die
Nutzung dieser Möglichkeiten soll dem
Vorstand übertragen werden. Zugleich
sollen auch die Satzungsregelungen
zur Übertragung der
Hauptversammlung, zur Anmeldefrist sowie zum Vollmachtsverfahren
an die neue Rechtslage angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a)
|
§ 16 Absatz 2 der
Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die
Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den
gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
Die Hauptversammlung ist
mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einzuberufen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist nach § 17
Absatz 1 der Satzung. Der Tag der Hauptversammlung
und der Einberufung sind
bei der Berechnung der Einberufungsfrist
nicht mitzurechnen.'
|
b)
|
§ 16 der Satzung wird
um folgenden Absatz 4 ergänzt:
'Die
Übermittlung der Einberufungsmitteilungen durch die
Kreditinstitute an die
Aktionäre ist gemäß § 128 Absatz 1 Satz 2 AktG
auf den elektronischen
Versand beschränkt.'
|
c)
|
§ 17 Absätze 3 bis 5
der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
'(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Der Vorstand
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum
Verfahren
der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
Diese werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre
ihre
Stimmen,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist
auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Diese werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
(5) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige
oder
teilweise
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von
ihm näher zu
bestimmenden Weise zuzulassen.'
|
|
d)
|
§ 17 Absatz 6 der
Satzung wird gestrichen.
|
e)
|
§ 18 Absatz 2 der
Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Einzelheiten für die
Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf
und ihren Nachweis
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung
der Hauptversammlung
bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung
bestimmt werden kann. §
135 Aktiengesetz bleibt unberührt.'
|
|
II.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
sowie ergänzende
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
1. |
Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung gem. § 71
Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
7
In Punkt 8 der Tagesordnung wird der
Hauptversammlung
vorgeschlagen, die Gesellschaft
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu
ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Die Gesellschaft ist nach
dem Beschlussvorschlag berechtigt,
die eigenen Aktien teilweise unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu veräußern. Die
Veräußerung der eigenen Aktien soll in
den folgenden Fällen und aus den
folgenden Gründen unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
erfolgen können:
Die Gesellschaft soll über eigene
Aktien verfügen, um diese im
Rahmen des Erwerbs eines
Unternehmens, von Unternehmensteilen, von
Beteiligung an einem Unternehmen
sowie von sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln als Gegenleistung
gewähren oder um auf sonstige Weise
Unternehmenszusammenschlüsse
durchführen zu können. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend
diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft daher die
notwendige Flexibilität gewähren,
um sich bietende Gelegenheiten zur
Durchführung entsprechender Unternehmensakquisitionen
schnell und flexibel ausnutzen zu
können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen
dieser Ermächtigung bestehen zurzeit
nicht. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen wird der
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. In der Regel wird sich der
Vorstand bei der Bemessung des
Wertes der als Gegenleistung hingegebenen
Aktien an deren Börsenkurs
orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
zu gefährden.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner
vor, dass der Vorstand eine
Veräußerung der eigenen Aktien auch
in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre gegen Barzahlung an
Dritte veräußern kann, wenn die
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der
Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung
ermöglicht es der Gesellschaft, auf
Angebote bzw. dem Geschäftszweck
der Gesellschaft dienende
Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig
reagieren zu können. Sie beschränkt
sich auf insgesamt höchstens 10
% des Grundkapitals der
Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens als auch im
Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf die Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung
einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der vorgeschlagenen Ermächtigung
geltenden bzw. an deren Stelle tretenden
Ermächtigung zur Ausgabe neuer
Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht
ausgegeben bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen
nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung
aufgrund einer zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der vorgeschlagenen
Ermächtigung geltenden bzw. an deren
Stelle tretenden Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden
bzw. werden. Durch die Anrechnungen
wird sichergestellt, dass erworbene
eigene Aktien nicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert
werden, wenn dies dazu führen würde,
dass insgesamt für mehr als 10
% des Grundkapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre in unmittelbarer
oder mittelbarer Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird.
Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung
werden die Vermögensinteressen
der Aktionäre an einer wertmäßigen
Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung
gewahrt, indem die Veräußerung in
entsprechender Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG nur zu einem
Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Die
Ermächtigung erlaubt daher in
Auslegung der Vorgabe 'nicht
wesentlich' einen Abschlag von höchstens
5 % auf den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel
der Deutschen Börse AG in Frankfurt
am Main bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten drei
Tagen vor Begründung der Verpflichtung
zur Veräußerung bzw. vor dem Tag der
Börseneinführung.
Weiterhin soll der Vorstand
ermächtigt werden, die erworbenen
eigenen Aktien zur Bedienung von
Arbeitnehmern und Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft oder
Arbeitnehmern und Mitgliedern der
Geschäftsführung verbundener
Unternehmen eingeräumten Options- bzw.
Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten
auf Aktien der Gesellschaft einzusetzen.
Um die Abwicklung der Ausgabe von
Aktien zur Bedienung von Arbeitnehmern
und Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft oder Arbeitnehmern
und Mitgliedern der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen eingeräumten
Options- bzw. Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der
Gesellschaft zu erleichtern, soll es
der Gesellschaft zudem ermöglicht
werden, die dafür benötigten Aktien
auch mittels Wertpapierdarlehen/
Wertpapierleihen zu beschaffen und
eigene Aktien gegebenenfalls auch
zur Erfüllung der
Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher
zu verwenden.
Darüber hinaus soll der Vorstand
berechtigt sein, die eigenen
Aktien zur Erfüllung von Rechten von
Inhabern oder Gläubigern bzw.
zur Erfüllung von Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft bei
der Begebung von
Schuldverschreibungen bzw. Zertifikaten eingeräumten
bzw. begründeten Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten
zu verwenden. Insbesondere soll die
Möglichkeit geschaffen werden,
die erworbenen eigenen Aktien zur
Erfüllung von Wandelschuldverschreibungen
zu verwenden, die aufgrund des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 15.
Juli 2004 gewährt wurden. Der
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre soll die Gesellschaft
in die Lage versetzen, flexibel
zu entscheiden, ob sie bei Ausübung
dieser Rechte bzw. Pflichten neue
Aktien aus bedingten Kapitalien,
eigene Aktien, die sie auf Grundlage
des vorgeschlagenen
Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen
Barausgleich gewähren will. Ob und
in welchem Umfang von der Ermächtigung
zur Verwendung von eigenen Aktien
Gebrauch gemacht oder aber neue
Aktien aus bedingtem Kapital bzw.
ein Barausgleich gewährt wird, wird
die Gesellschaft jeweils unter
Berücksichtigung der vorliegenden Markt-
und Liquiditätslage im Interesse der
Aktionäre und der Gesellschaft
entscheiden. Dabei wird sie auch die
anderweitigen Möglichkeiten zur
Verwendung von etwa erworbenen
eigenen Aktien in die Entscheidung
einbeziehen.
Zudem schafft die Ermächtigung die
Möglichkeit, das Bezugsrecht
der Aktionäre bei einer Veräußerung
der Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre zugunsten der Inhaber von
Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechten teilweise
auszuschließen. Dies hat den Vorteil,
dass im Fall einer Ausnutzung der
Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis
für die Inhaber bereits bestehender
Options- bzw. Wandelrechte nicht
nach den Options- bzw.
Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht,
um den darin etwa vorgesehenen
Verwässerungsschutz der Inhaber oder
Gläubiger dieser Rechte zu
gewährleisten.
Der Vorstand soll ferner berechtigt
sein, bei Veräußerung der
eigenen Aktien im Rahmen eines
Verkaufsangebots an die Aktionäre der
Gesellschaft das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Die Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen.
Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Schließlich sollen die eigenen
Aktien von der Gesellschaft auch
ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden können.
Dies soll auch möglich sein, ohne
dass mit der Einziehung eine Kapitalherabsetzung
einhergeht. Durch eine Einziehung
der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich ohne Weiteres der auf
die verbleibenden Stückaktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
pro Aktie, und es ändert sich die
Anzahl der Stückaktien, in die das
Grundkapital eingeteilt ist. Der
Vorstand soll daher ermächtigt
werden, die infolge dieser Änderung
erforderlich werdende Anpassung der
Satzung vorzunehmen. Das Gesetz
sieht in § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG
ausdrücklich die Möglichkeit einer
solchen Ermächtigung vor.
Bei Abwägung aller genannten
Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in
den genannten Fällen im Interesse
der Gesellschaft für erforderlich
und geboten und aus den aufgezeigten
Gründen sowohl für sachlich
gerechtfertigt als auch gegenüber den
Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird
die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vornehmen. Die
Bedingungen werden jeweils zu gegebener
Zeit so festgelegt werden, dass
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verhältnisse die Interessen der
Aktionäre und die Belange der Gesellschaft
angemessen gewahrt werden. Der
Vorstand wird der Hauptversammlung
über die Einzelheiten einer
Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb
eigener Aktien bzw. zu deren
Verwendung berichten.
|
2. |
Ergänzende Angaben gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG zu
Tagesordnungspunkt 6
Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Wahl als Aufsichtsratsmitglied
vorgeschlagene Person ist bei den nachfolgend
aufgeführten Gesellschaften Mitglied
eines gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats oder eines
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums.
|
Herr
Stefan Klestil hat derzeit keine weiteren Mandate in
gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
|
|
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag
der Einberufung dieser
Hauptversammlung eingeteilt in 101.803.139
auf den Inhaber lautende
Aktien (Stückaktien). Alle ausgegebenen
Aktien gewähren eine Stimme.
Alle 101.803.139 Stückaktien sind
stimmberechtigt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich spätestens bis zum
Ablauf des 10. Juni 2010 (24:00 Uhr MESZ)
unter der nachstehenden
Adresse
Wirecard AG c/o Computershare HV-Services
AG Prannerstraße
8 D-80333 München Telefax: 089 /
309037-4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr
gegenüber unter dieser
Adresse den von dem depotführenden Institut
erstellten Nachweis erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung,
also zu Beginn des 27. Mai 2010
('Nachweisstichtag') um 0:00 Uhr (MESZ),
Aktionär der Gesellschaft waren. Die
Anmeldung und der Nachweis bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben
haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis
zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an
der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Auch nach
erfolgter Anmeldung können Aktionäre über
ihre Aktien weiterhin frei
verfügen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes
wird den Aktionären von der Anmeldestelle
eine Eintrittskarte für
die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei
ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z.B.
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären oder die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein
Vollmachtsformular erhalten
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen grundsätzlich
der Textform. Der Widerruf kann auch durch
die persönliche Teilnahme
des Aktionärs an der Hauptversammlung
erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in
§ 135 AktG genannte
Institution oder Person bevollmächtigt werden
soll, besteht das Schriftformerfordernis
allerdings weder dem Gesetz noch der Satzung
nach. Möglich ist es
jedoch, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Personen eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil
sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Sollte ein Aktionär ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in
§ 135 AktG genannten Institutionen oder
Personen bevollmächtigen wollen,
so ist dringend anzuraten, sich mit diesen
Institutionen oder Personen
über eine mögliche Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an,
von der Gesellschaft
benannte, jedoch an die Weisungen der
Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung mit der
Ausübung ihres Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Zur Bevollmächtigung kann
das Formular verwendet
werden, das den Aktionären nach deren
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt
wird. Wir weisen darauf hin, dass auch zur
Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Falle
Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese
Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Vollmachten, die der Aktionär der
Gesellschaft oder einem von ihr
benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet,
können auch durch Telefax
oder einem von der Gesellschaft näher zu
bestimmenden elektronischen
Weg erteilt werden. Als elektronischen Weg
hat die Gesellschaft die
Möglichkeit der Übermittlung einer
eingescannten Vollmacht als pdf-Datei
(Portable Document Format) per E-Mail an die
Gesellschaft unter der
E-Mail-Adresse
HV2010-Wirecard@computershare.de und die Erteilung
einer Vollmacht im Wege einer an die
Gesellschaft unter der E-Mail-Adresse
HV2010-Wirecard@computershare.de gerichteten
und mit elektronischer
Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
E-Mail bestimmt.
Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und sonstige Einzelheiten
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Stimmrechtsausübung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung
zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter
http://www.wirecard.de/investor-relations-de/hauptversammlung.html
einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals,
dies entspricht 5.090.157 Stückaktien, oder
den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen, dies entspricht
500.000 Stückaktien, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand
der Wirecard AG zu richten und muss der
Gesellschaft spätestens bis
zum 17. Mai 2010 bis 24:00 Uhr (MESZ)
zugehen.
Der Antrag ist von allen Aktionären, die
zusammen das Quorum des
zwanzigsten Teils des Grundkapitals oder des
anteiligen Betrags von
EUR 500.000 erreichen, oder ihren
ordnungsgemäß bestellten Vertretern
zu unterzeichnen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Antragstellung Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands
über das Verlangen halten.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
folgende Adresse:
per Post an:
Wirecard AG Vorstand (Investor
Relations) Bretonischer
Ring 4 85630 Grasbrunn
per Telefax an:
Telefax: +49 89 4424 0726
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
http://www.wirecard.de/investor-relations-de/hauptversammlung.html
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs.
1 und § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der
Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
übersenden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt
sind ausschließlich an die folgende Adresse
zu richten:
per Post an:
Wirecard AG Investor
Relations Bretonischer Ring 4 85630 Grasbrunn
per Telefax an:
Telefax: +49 89 4424 0726
Bis zum Ablauf des 2. Juni 2010 (24:00 Uhr
MESZ) unter vorstehender
Adresse eingegangene, ordnungsgemäße
Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden einschließlich einer
etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich unter der
Internetadresse
http://www.wirecard.de/investor-relations-de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte
oder verspätet eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder
Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn
sie dort gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder
Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131
Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist.
Veröffentlichungen auf der
Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen stehen ab Einberufung
der Hauptversammlung auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.wirecard.de/investor-relations-de/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Die Einberufung ist am 11. Mai 2010 im
elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden.
Grasbrunn, im
Mai 2010
Der Vorstand
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