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-> Annual General Meeting]
alstria office REIT-AG
Hamburg
ISIN: DE000A0LD2U1
Wertpapierkennnummer: A0LD2U
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am
Mittwoch, 16. Juni 2010, 10:00 Uhr,
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
Raum 304.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses und der Lageberichte für die alstria office REIT-AG
und den Konzern zum 31. Dezember 2009 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
|
Die genannten Unterlagen können im Internet unter http://investor-relations.alstria.de
-> Hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 12. Februar 2010 aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 2. März 2010 gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch
die Hauptversammlung erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz
1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu
bedarf.
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 28.500.000,00 wie folgt zu
verwenden:
a) |
Ausschüttung an die Aktionäre von EUR 27.998.813,00, also
eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie.
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b) |
Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 0,00.
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c) |
Gewinnvortrag in Höhe von EUR 501.187,00.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
vom 31. Juli 2009 sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter
Gesellschaften ein Votum zum Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
abgeben kann (§ 120 Abs. 4 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat halten
die Vorlage an die Hauptversammlung auch aus Gründen einer guten Corporate
Governance für angezeigt.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
im März 2010 an die Anforderungen des Gesetzes zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung angepasst. Das nunmehr für die Vorstandsmitglieder
geltende Vergütungssystem ist ausführlich im Bericht des Aufsichtsrats
zu diesem Tagesordnungspunkt 5 beschrieben.
Bei wesentlichen Änderungen des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
in der Zukunft beabsichtigen Aufsichtsrat und Vorstand, ein erneutes
Votum der Hauptversammlung herbeizuführen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010 und die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2010
|
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, zu beschließen:
1. |
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, bestellt.
|
2. |
Zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2010 wird ebenfalls die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, bestellt.
|
7. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
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Die der Gesellschaft durch die Hauptversammlung vom 10. Juni 2009
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ist bis zum 9. Dezember 2010 befristet und soll daher erneuert
werden. Dabei soll - auch im Interesse der Straffung zukünftiger Hauptversammlungen
- von der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, die Ermächtigung auf nunmehr fünf Jahre zu befristen. Der
Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der Gesellschaft zum Erwerb
eigener Aktien und deren anschließende Verwendung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird bis zum 15. Juni 2015 ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt
nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots (im Folgenden 'Erwerbsangebot')
oder (3) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder
einer Kombination aus beiden).
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft den durchschnittlichen
Schlusskurs einer alstria-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb
der Aktie um nicht mehr als 10 % über- bzw. um 20 % unterschreiten
(ohne Erwerbsnebenkosten).
|
bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft
entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der
sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der Kaufpreis darf - vorbehaltlich
einer Anpassung während der Angebotsfrist - jedoch den durchschnittlichen
Schlusskurs einer alstria-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen
Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw.
um nicht mehr als 20 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs
einer alstria-Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten
bis zu maximal 150 Stück zulässig.
|
cc) |
Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von
Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, müssen
die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut oder über die Börse
zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden, bei deren Ermittlung
unter anderem der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis
für die Aktien, d.h. der Ausübungspreis, zu berücksichtigen ist. In
jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder
Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden maximal eigene Aktien
bis insgesamt 5 % des Grundkapitals erworben werden. Die Laufzeit
der Optionen darf maximal 18 Monate betragen und endet spätestens
am 15. Juni 2015. Den Aktionären steht insoweit - in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ein Recht, derartige Optionsgeschäfte
mit der Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Der Ausübungspreis darf
den durchschnittlichen Schlusskurs einer alstria-Aktie im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als
10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten,
aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).
|
Die Ermächtigungen unter lit. aa) bis cc) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, aber auch durch Tochterunternehmen oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Tochterunternehmen,
ausgeübt werden.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund der zu lit. a) erteilten Ermächtigung oder aufgrund anderweitiger
Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats - neben der Veräußerung über die Börse oder durch
Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre - unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre wie folgt zu verwenden:
aa) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Barleistung
veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand darf von dieser Ermächtigung nur in der
Weise Gebrauch machen, dass die Summe der - jeweils unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG - (i) nach
dieser Ermächtigung veräußerten Aktien, (ii) unter Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage ausgegebenen Aktien (§ 5 Abs.
3 und 4 der Satzung) und (iii) bei Begebung von Teilschuldverschreibungen
mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Bareinlage
gewährten Wandel- und Optionsrechte auf Aktien nicht 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veräußerung der Aktien
übersteigt.
|
bb) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Sachleistung
veräußert werden, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
oder anderen Wirtschaftsgütern. Eine Veräußerung in diesem Sinne stellt
auch die Einräumung von Wandel- oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen
und die Überlassung von Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe dar.
|
cc) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen verwendet werden,
um die Rechte von Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre
Tochtergesellschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu erfüllen.
|
dd) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen Personen, die
in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
als Tochterunternehmen verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb
angeboten und auf diese übertragen werden.
|
ee) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen den Inhabern
von Bezugsrechten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft
aus dem Aktienoptionsprogramm für den Vorstand, das aufgrund der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 15. März 2007 aufgesetzt worden ist, angeboten
und übertragen werden.
|
ff) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen den Inhabern
von Wandelgenussrechten zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft
aus dem Wandelgenussrechtsprogramm, das aufgrund der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 15. März 2007 aufgesetzt worden ist, angeboten
und übertragen werden.
|
gg) |
Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen nach § 17 Abs.
1 S. 3 der Satzung zur Sachausschüttung an die Aktionäre verwendet
werden.
|
Die Ermächtigungen unter lit. aa) bis gg) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft,
aber auch durch Tochterunternehmen oder von Dritten für Rechnung der
Gesellschaft oder der Tochterunternehmen, ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, vorbezeichnete Aktien einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
|
c) |
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und
den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen
Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über
deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils
unterrichten. Sollte an die Stelle des Xetra-Systems der Frankfurter
Wertpapierbörse ein vergleichbares Nachfolgesystem treten, tritt es
auch in dieser Ermächtigung an die Stelle des oben genannten Xetra-Systems.
|
d) |
Die von der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt
7 erteilte und bis zum 9. Dezember 2010 befristete Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
neuen Ermächtigung aufgehoben.
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8. |
Reduzierung des Bedingten Kapitals II
|
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat in der Hauptversammlung
am 15. März 2007 die Schaffung eines Bedingten Kapitals (Bedingtes
Kapital II, § 5 Abs. 7 der Satzung) beschlossen. Danach ist das Grundkapital
der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien um bis zu EUR 2.000.000 bedingt erhöht. Diese
bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien
an die Inhaber von Bezugsrechten in Form von Aktienoptionen, die unter
dem vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 27. März 2007 aufgelegten
Aktienoptionsprogramm der alstria office REIT-AG, welches auf der
unter Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 15. März 2007 basiert, ausgegeben wurden.
Unter diesem Aktienoptionsprogramm können den Mitgliedern des Vorstands
bis zu 2.000.000 Optionen gewährt werden, die zur Zeichnung von insgesamt
höchstens 2.000.000 Aktien der Gesellschaft mit einem Gesamtnominalwert
von EUR 2.000.000 berechtigen. Die weiteren Eckpunkte des Aktienoptionsprogramms
können wie folgt zusammengefasst werden: Die Aktienoptionen werden
in jährlichen Tranchen ausgegeben. Die erste Tranche wurde vom Aufsichtsrat
unter den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms im Jahr 2007 gewährt.
Der Ausübungspreis für die in 2007 gewährten Aktienoptionen entspricht
EUR 16,00. In den Jahren 2008 und 2009 wurden keine Aktienoptionen
gewährt. Zum 31. Dezember 2009 bestanden 515.625 Aktienoptionen (auf
je eine Aktie der Gesellschaft). Diese Anzahl ist bis zum Tage der
Einberufung der Hauptversammlung 2010 unverändert geblieben. Für diese
bereits ausgegebenen Bezugsrechte gelten unverändert die Bedingungen
des Aktienoptionsprogramms. Danach beträgt die Laufzeit der Aktienoptionen
sieben Jahre ab dem Ausgabezeitpunkt. Die Aktienoptionen können nur
ausgeübt werden, wenn der aktuelle Börsenpreis der Aktien den Kurs
von EUR 19,20 an mindestens sieben nicht aufeinander folgenden Handelstagen
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Beginn des entsprechenden Ausübungszeitraums
übersteigt. Die Aktienoptionen können nur nach Ende einer Haltefrist
von zwei Jahren und auch nur während vier Ausübungszeiträumen eines
jeden Jahres ausgeübt werden. Jeder Ausübungszeitraum beträgt 30 Tage,
beginnend an dem Tag der Veröffentlichung der Ergebnisse des ersten,
zweiten und dritten Quartals und dem Tag der Hauptversammlung. Es
bestehen keine Barzahlungsalternativen. Derzeit kann keine der 515.625
bestehenden Aktienoptionen ausgeübt werden.
Im Zuge der Anpassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
an die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) geänderten gesetzlichen Anforderungen (siehe hierzu auch
Tagesordnungspunkt 5 dieser Hauptversammlung) hat der Aufsichtsrat
der Gesellschaft beschlossen, das Aktienoptionsprogramm mit Wirkung
für die Zukunft durch den neuen Long Term Incentive Plan (LTI-Plan)
als langfristiges variables Vergütungselement zu ersetzen.
Vor diesem Hintergrund soll das bedingte Kapital in § 5 Abs. 7
der Satzung entsprechend reduziert werden, und zwar von EUR 2.000.000
(bisher) auf EUR 515.625 (zukünftig). Die unter dem Aktienoptionsprogramm
bereits an die Mitglieder des Vorstands ausgegebenen 515.625 Aktienoptionen
bleiben von dieser Änderung unberührt; für sie gelten weiterhin die
Regelungen des Aktienoptionsplans.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
|
a) |
Aufhebung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15.
März 2007 zur Ausgabe von Aktienoptionen an den Vorstand der Gesellschaft
Die unter Tagesordnungspunkt 9. a) erteilte Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 15. März 2007 zur Ausgabe von Aktienoptionen
an den Vorstand der Gesellschaft wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Unberührt hiervon bleiben schon erfolgte Ausgaben von Aktienoptionen
an den Vorstand der Gesellschaft.
|
b) |
Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals II
aa) |
Anpassung des Hauptversammlungsbeschlusses betreffend die
Schaffung eines Bedingten Kapitals II
Der unter Tagesordnungspunkt
9. b) gefasste Beschluss der Hauptversammlung vom 15. März 2007 zur
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital II) wird wie
folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von bis
zu 515.625 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 515.625,00
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Bezugsrechten
(Optionen), die aufgrund der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung
vom 15. März 2007 bis zum 14. März 2012 von der Gesellschaft begeben
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der unter
Tagesordnungspunkt 9. a) erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 15. März 2007 festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Optionen diese
ausüben und zur Bedienung der Optionen nicht eigenen Aktien der Gesellschaft
gewährt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung der Optionen entstehen, am Gewinn teil.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
|
bb) |
Satzungsänderung
Das bedingte Kapital gemäß § 5 Abs.
7 der Satzung wird - bei unveränderter Verwendung der etwaigen neuen
Aktien - von EUR 2.000.000,00 auf EUR 515.625,00 herabgesetzt und
§ 5 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist durch Ausgabe von bis zu
515.625 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 515.625,00
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Bezugsrechten
(Optionen), die aufgrund der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung
vom 15. März 2007 von der alstria office REIT-AG gewährt werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
von Optionen diese ausüben und zur Bedienung der Optionen keine eigenen
Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung der Optionen
entstehen, am Gewinn teil.'
|
|
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9. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals, Aufhebung
der bestehenden Bedingten Kapitalia 2009/A und 2009/B und entsprechende
Satzungsänderungen
|
Wandlungs- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente sein, um
für eine angemessene Kapitalausstattung als entscheidende Grundlage
der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Bei Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente
fließt der Gesellschaft Kapital zu, das ihr später unter Umständen
als Eigenkapital erhalten bleibt.
In der Hauptversammlung am 10. Juni 2009 sind zwei Ermächtigungen
zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts (Ermächtigung A und Ermächtigung
B) sowie zwei Bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital 2009/A und Bedingtes
Kapital 2009/B) beschlossen worden. Aufgrund verschiedener, sich widersprechender
Urteile von Oberlandesgerichten sind dabei insbesondere bei den Options-/Wandlungspreisen
Gestaltungen gewählt worden, die dazu führen, dass das Bedingte Kapital
nur in bestimmten Marktsituationen eine Möglichkeit zur Finanzierung
der Gesellschaft darstellt. Nach Klarstellungen durch den Bundesgerichtshof
sowie durch eine Novellierung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann nunmehr
ein deutlich größerer Spielraum für die Gestaltung der Optionsbedingungen
genutzt werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, Ermächtigungen
zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Schaffung eines Bedingten Kapitals erneut zu beschließen und die
bisherigen Ermächtigungen sowie die bisherigen Bedingten Kapitalia
2009/A und 2009/B (§ 5 Abs. 5 und 6 der Satzung) aufzuheben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Begebung von Teilschuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente)
sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen
aa) Laufzeit
der Ermächtigung, Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 15. Juni 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende
Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen')
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 400.000.000 auszugeben und den
Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen
Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 26.500.000 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
zu gewähren.
Für die Schuldverschreibungen können unterschiedliche Laufzeiten
vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro
auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können
auch durch eine Konzerngesellschaft der alstria office REIT-AG im
Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der alstria
office REIT-AG zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen.
bb) Bezugsrecht
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären
das gesetzliche Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den
Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen
von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft
der alstria office REIT-AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat
die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die
Aktionäre der alstria office REIT-AG entsprechend sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,
um den Inhabern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen
mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene Schuldverschreibungen,
die mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen,
die mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden, mit einem Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze
werden angerechnet
* |
neue Aktien, die aus einem Genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht
oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sowie
|
* |
solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden.
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht
oder Optionsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
cc) Optionsrechte
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der alstria office REIT-AG
berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die alstria office REIT-AG
oder eine Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können die
Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit
sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls
gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
dd) Wandlungsrechte
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das
Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
alstria office REIT-AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf-
oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht
auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
ee) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options-
oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
darf der Options- bzw. Wandlungspreis 80 % des Kurses der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechendem Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich
dafür ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der
alstria office REIT-AG an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung
von Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die Erklärung
der Annahme durch die Gesellschaft nach einer Aufforderung zur Abgabe
von Zeichnungsangeboten unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis
unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung
des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflicht
nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend angepasst
werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist.
Dies gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und -herabsetzung
sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der Gesellschaft. Im Übrigen
kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung
des Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen
werden.
ff) Sonstige Regelungen einschließlich Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen,
im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren,
sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können
auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft
gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher
Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht
der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs-
oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst
auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft
zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung
bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs.
2 AktG ist zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihen begebenden Konzerngesellschaft
der alstria office REIT-AG festzulegen.
gg) Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen
Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt
8. a) beschlossene Ermächtigung A sowie die ebenfalls unter Tagesordnungspunkt
8. b) beschlossene Ermächtigung B, jeweils zur Begebung von Teilschuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente)
werden mit Wirksamkeit dieser Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals und Aufhebung
der bisher bestehenden Bedingten Kapitalia 2009/A und 2009/B
aa) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 26.500.000 durch Ausgabe von
bis zu 26.500.000 neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den
Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) jeweils mit Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflichten,
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 unter
Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 15. Juni 2015
von der alstria office REIT-AG oder einer Konzerngesellschaft der
alstria office REIT-AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs-
bzw. Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur
Wandlung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur
Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur
Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist im Einklang mit § 6
Abs. 3 Satz 2 der Satzung ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die
aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien abweichend von § 60
Abs. 2 AktG festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
bb) Aufhebung der bisher bestehenden Bedingten Kapitalia
Das Bedingte Kapital 2009/A sowie das Bedingte Kapital 2009/B,
jeweils beschlossen von der Hauptversammlung am 10. Juni 2009 unter
Tagesordnungspunkt 8. a) cc) und 8 b) cc), werden mit Wirksamkeit
des Bedingten Kapitals gemäß aa) aufgehoben.
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c) |
Satzungsänderungen
aa) § 5 Absatz 5 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 26.500.000, eingeteilt
in bis zu Stück 26.500.000 auf den Inhaber lautende Aktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der alstria
office REIT-AG oder einer Konzerngesellschaft der alstria office REIT-AG
im Sinne von § 18 AktG, aufgrund der von der Hauptversammlung vom
16. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre
Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Der Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung
ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht
ausgegebenen neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
bb) § 5 Abs. 6 der Satzung wird gestrichen; der bisherige § 5
Abs. 7 wird zu Abs. 6 und der bisherige § 5 Abs. 8 wird zu Abs. 7.
|
d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung
der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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10. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung im Hinblick
auf eine Aufhebung der englischen Übersetzung
|
Die Satzung der alstria office REIT-AG wird aus Gründen der Vereinfachung
im Arbeitsalltag regelmäßig in deutscher und englischer Sprache vorgehalten,
wobei die deutsche Fassung der Satzung die allein maßgebliche ist
(§ 20 a.E. der Satzung) und auch stets allein maßgeblich war. Die
englische Fassung der Satzung ist neben der deutschen Fassung der
Satzung auch zum Handelsregister eingereicht worden. Satzungsänderungen
sollen jedoch nur noch in deutscher Fassung beschlossen und zum Handelsregister
eingereicht werden. Eine englische Übersetzung wird daneben selbstverständlich
auch zukünftig bereitgehalten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:
|
'Die englische Fassung der Satzung wird als Satzungsbestandteil
im Rechtssinne aufgehoben. Die schon bislang allein maßgebliche deutsche
Fassung der Satzung wird - unbeschadet der auf der heutigen Hauptversammlung
und künftig zu beschließenden Änderungen - fortgeführt. Etwaige englischsprachige
Übersetzungen dienen künftig nur Informationszwecken.'
|
Berichte und Hinweise an die Hauptversammlung
Bericht des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder;
'say on pay')
In diesem Bericht stellt der Aufsichtsrat den Aktionären der Gesellschaft
ausführlich das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der alstria office REIT-AG vor, das der Hauptversammlung unter Punkt
5 der Tagesordnung zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt
wird. Eine grobe Darstellung des neuen Vergütungssystems findet sich
bereits im Bericht des Aufsichtsrats an die ordentliche Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2009. Der Vergütungsbericht für das Geschäftjahr
2009 basiert noch auf dem alten Vergütungssystem, da die Umstellung
auf das neue System erst nach Aufstellung des Vergütungsberichts erfolgte.
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) am 5. August 2009 sowie einer entsprechenden Regelung in
der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist das Plenum, nach Vorbereitung
durch den Personalausschuss, auch für die Festlegung des Vergütungssystems
sowie der individuellen Vorstandsvergütung zuständig.
In seiner Sitzung am 2. März 2010 hat der Aufsichtsrat beschlossen,
das Vergütungssystem sowie die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
entsprechend den Vorschlägen des im Sommer vergangenen Jahres beauftragten
externen Vergütungsexperten an die neuen gesetzlichen Anforderungen
durch das VorstAG anzupassen. Bei dem neuen Vergütungssystem bilden
Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sowohl die
Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung,
die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des
Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung
des Vergleichsumfeldes und die Vergütungsstruktur, die in der Gesellschaft
gilt.
Die Vergütungsstruktur wird auch künftig für jedes Vorstandsmitglied
aus einer fixen Grundvergütung, Nebenleistungen (Sachbezüge) sowie
einem kurzfristigen und einem langfristigen variablen Vergütungselement
bestehen. Der überwiegende Teil der Vergütung wird dabei auf die variablen
Vergütungsbestandteile entfallen, die jeweils teilweise oder überwiegend
mehrjährige Bemessungsgrundlagen haben. Für außerordentliche Entwicklungen
wurden Begrenzungsmöglichkeiten eingeführt.
Das Fixum ist eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, die monatlich
anteilig als Gehalt ausgezahlt wird. Das Fixum beläuft sich auf ca.
40 % der vorgesehenen Gesamtvergütung ohne Nebenleistungen.
Die kurzfristige variable Vergütung (der Short Term Incentive oder
STI) wird für jedes Geschäftsjahr an einem Erfolgszielwert bemessen,
dem budgetierten Funds From Operations (FFO). Die Höhe des Short Term
Incentive hängt vom Grad der Zielerreichung ab, wobei der Zielwert
zu mindestens 50 % erreicht werden muss, damit es zu einer Auszahlung
kommt, und maximal zu 150 % erreicht werden kann (Cap). Die individuelle
Leistung des Vorstandsmitglieds wird über einen Multiplikator (0,8
bis 1,2) berücksichtigt. Nach oben ist der auszuzahlende Betrag durch
ein Cap begrenzt. Die Erfolgsprämie wird an das Vorstandsmitglied
nur in Höhe von 75 % in bar ausgezahlt. 25 % der Erfolgsprämie werden
in virtuelle Aktien gewandelt, die einer Mindesthaltefrist von zwei
Jahren unterliegen. Die Anzahl der gewährten virtuellen Aktien errechnet
sich aus dem Betrag, der 25 % des Short Term Incentive entspricht,
geteilt durch den dann geltenden aktuellen Börsenkurs der alstria-Aktie, der auf der Basis einer Referenzperiode errechnet
wird. Nach
Ablauf der Sperrfrist werden die virtuellen Aktien in einen Barbetrag
umgewandelt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Anzahl der virtuellen
Aktien, multipliziert mit dem dann geltenden Aktienkurs der alstria-Aktie, der sich wiederum auf der Basis einer Referenzperiode
errechnet.
Dieser Teil der Vergütung beläuft sich auf ca. 20 % der Gesamtvergütung
ohne Nebenleistungen.
Als langfristiges variables Vergütungselement ersetzt ein neuer
Performance Share Plan (Long Term Incentive Plan, LTI-Plan) das bisherige
Aktienoptionsprogramm für den Vorstand. An die Mitglieder des Vorstands
werden jährlich virtuelle Aktien ausgegeben, die eine vierjährige
Laufzeit haben. Die Anzahl der zu gewährenden virtuellen Aktien ergibt
sich grundsätzlich aus einem Zielwert, geteilt durch den bei Gewährung
geltenden Aktienkurs der alstria Aktie (errechnet auf der Basis einer
Referenzperiode). Die Zahl der ausgegebenen virtuellen Aktien aus
dem LTI-Plan wird dann am Ende des jeweiligen Performance-Zeitraums
angepasst, abhängig vom Grad der Zielerreichung. Die vom Aufsichtsrat
festgelegten Erfolgsziele sind zu 50 % der absolute Total Shareholder
Return, der aus dem 'Weighted Avarage Cost of Capital' (WACC) abgeleitet
wird, und zu 50 % der relative Total Shareholder Return, der anhand
des Referenzindex EPRA REIT Continental Europe bemessen wird. Nach
Ablauf der Laufzeit werden die virtuellen Aktien in eine einmalige
Barauszahlung umgewandelt. Die Höhe des Betrages errechnet sich aus
der Anzahl der nach Anpassung erreichten virtuellen Aktien, multipliziert
mit dem dann gültigen Börsenkurs der alstria-Aktie (errechnet auf
der Basis einer Referenzperiode) und einem Multiplikator (0,8 bis
1,2), der die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Wie auch beim Short Term Incentive ist beim LTI-Plan ein gewisser
Grad der Zielerreichung Voraussetzung für eine Auszahlung. Ferner
ist auch beim LTI-Plan die Höhe der Auszahlung durch ein Cap begrenzt.
Dieser Teil der Vergütung beläuft sich auf ca. 40 % der vorgesehenen
Gesamtvergütung ohne Nebenleistungen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten weiterhin zusätzlich Nebenleistungen
in Form von Sachbezügen; diese bestehen im Wesentlichen aus Versicherungsprämien,
Altersvorsorgeleistungen sowie der privaten Dienstwagennutzung. Als
Vergütungsbestandteil sind diese Nebenleistungen von dem einzelnen
Vorstandsmitglied zu versteuern. Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern
prinzipiell in gleicher Weise zu, die Höhe variiert je nach der persönlichen
Situation. Für Zwecke der Altersversorgung gewährt die Gesellschaft
ihren Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Betrag, und zwar für Herrn
Olivier Elamine in Höhe von EUR 75.000 und für Herrn Alexander Dexne
in Höhe von EUR 50.000, jeweils zahlbar in anteiligen monatlichen
Raten.
Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, mit diesem Vergütungssystem eine
marktübliche und zugleich angemessene Vorstandsvergütung zu gewähren,
die insbesondere auch den nachhaltigen Erfolg des Unternehmens berücksichtigt.
Daher schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, das neue
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der alstria office
REIT-AG zu billigen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien; Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)
Die Ermächtigung soll der Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit
verschaffen, eigene Aktien zu erwerben und diese im Rahmen der Ermächtigung,
also zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen, zur Erfüllung von Ansprüchen
von Gläubigern von Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten, für eine Zuteilung an Mitarbeiter der Gesellschaft
oder mit ihr als Tochtergesellschaft verbundener Unternehmen zu verwenden.
Sie können, wie in der Ermächtigung vorgesehen, ferner zur Bedienung
des Aktienoptionsprogramms für den Vorstand oder des Wandelgenussrechtsprogramms
für Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen verwendet
werden oder aber eingezogen werden. Schließlich können sie auch (mit
oder ohne Bezugsrecht für die Aktionäre) wieder veräußert werden.
Dabei soll die durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) geschaffene Möglichkeit genutzt werden, nunmehr
eine Laufzeit der Ermächtigung von fünf Jahren vorzusehen. Bisher
durfte die Laufzeit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien dagegen
maximal 18 Monate betragen, was dazu geführt hat, dass bei jeder Hauptversammlung
über eine entsprechende Ermächtigung abzustimmen war. Die Verlängerung
der Laufzeit dient damit auch der Straffung künftiger Hauptversammlungen.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird
sich der Vorstand allein von den Interessen der Aktionäre und der
Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
über eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung berichten.
Im Hinblick auf die verschiedenen Erwerbs- und Veräußerungstatbestände
der vorgeschlagenen Ermächtigung ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Erwerb mittels Erwerbsangebot
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die
Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Erwerbsangebot zu erwerben.
Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft
entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der
sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Zur Festlegung des Kaufpreises
sieht die Ermächtigung bestimmte Einschränkungen vor. Der Kaufpreis
darf - vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist - den
durchschnittlichen Schlusskurs einer alstria-Aktie im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag
vor der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr
als 10 % über- bzw. nicht mehr als 20 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs
einer alstria-Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Erwerbsangebot
ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Sofern ein öffentliches
Erwerbsangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 150 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung
zu erleichtern.
Erwerb mittels Derivate (Put- und/oder Call-Optionen)
Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener
Aktien auch Derivate in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter
Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 % des
Grundkapitals erworben werden. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative
erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener
Aktien optimal zu strukturieren.
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu
veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien
der Gesellschaft zu erwerben.
Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber
der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft
zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als so genannter Stillhalter im
Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in der Put-Option
festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als
Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option
eine Optionsprämie. Die Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten
dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft
unter dem Ausübungspreis liegt. Wird die Put-Option ausgeübt, fließt
die Liquidität am Ausübungstag ab. Die vom Erwerber der Put-Option
gezahlte Optionsprämie vermindert den von der Gesellschaft für den
Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Wird die Option nicht
ausgeübt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien
erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung
einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien
zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer
der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Gesellschaft kauft also
das Recht, eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der Call-Option
ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs
der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die
Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen
kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft
gegen steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die Liquidität
der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen
der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.
Die Laufzeit einer einzelnen Option darf insgesamt einen Zeitraum
von 18 Monaten ab dem Tag des Abschlusses nicht überschreiten und
endet in jedem Fall mit der Laufzeit der Ermächtigung, d.h. am 15.
Juni 2015.
Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung
der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) für den Erwerb der Aktien
durch die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen darf den durchschnittlichen
Schlusskurs einer alstria-Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als
20 % unterschreiten.
Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte müssen mit einem Finanzinstitut
oder über die Börse zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden,
wobei unter anderem der bei der Ausübung zu zahlende Ausübungspreis
zu berücksichtigen ist. Der Anspruch der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte
mit der Gesellschaft abzuschließen, wird in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Hierdurch wird die Verwaltung
- anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen an alle Aktionäre
- in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen.
Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis
werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die
Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. bezahlt, geht
den an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert
verloren. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf
über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an
die Gesellschaft verkaufen können. Insofern liegen die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, wonach ein Bezugsrechtsausschluss
dann gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen der Aktionäre
aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind.
Wiederveräußerung der erworbenen Aktien zu einem marktnahen
Preis
Im Rahmen einer Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht
die Ermächtigung vor, dass diese nur zu einem marktnahen Preis gegen
bar veräußert werden können. Der Veräußerungspreis darf nur unwesentlich
unter dem dann aktuellen Börsenkurs liegen. Diese Ermächtigung erlaubt
es dem Vorstand, eigene Aktien beispielsweise gezielt und schnell
an neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu verkaufen. Der Vorstand
lässt sich bei solchen Verkäufen allein vom Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre leiten.
Der Vorstand darf von dieser Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch
machen, dass die Summe der - jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre - (i) nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien, (ii)
unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage ausgegebenen
Aktien (§ 5 Abs. 3 und 4 der Satzung) und (iii) bei Begebung von Teilschuldverschreibungen
mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Bareinlage
gewährten Wandel- und Optionsrechte auf Aktien nicht 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veräußerung der Aktien
übersteigt. Das heißt, die Ermächtigung zur Veräußerung von eigenen
Aktien gegen bar ist insoweit eingeschränkt.
Wiederveräußerung der erworbenen Aktien, unter anderem gegen
Sachleistung
Darüber hinaus sieht die Ermächtigung einen Bezugsrechtsausschluss
für die Veräußerung von Aktien gegen Sachleistung vor, insbesondere
auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
(wie z.B. Immobilien). Bei Unternehmensakquisitionen wird zunehmend
von Unternehmen die Möglichkeit verlangt, eigene Aktien als Gegenleistung
abzugeben. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft
die notwendige Flexibilität, schnell und flexibel Unternehmen oder
Beteiligungen daran gegen Hingabe von eigenen Aktien ohne Kapitalmaßnahmen
erwerben zu können. Ebenso flexibel können diese zum Erwerb von Immobilien
als Gegenleistung eingesetzt werden.
Wiederveräußerung der erworbenen Aktien im Rahmen von Wandel-
und Optionsanleihen
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dafür verwendet werden können,
Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten von Gläubigern
von durch die Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Teilschuldverschreibungen zu erfüllen. Dies kann zweckmäßig sein,
um bei einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur
Erfüllung der Wandel- oder Optionsrechte bzw. zur Erfüllung der Wandlungspflichten
einzusetzen.
Ferner sollen erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre dazu verwendet werden können, sie Mitarbeitern der Gesellschaft
oder mit ihr als Tochterunternehmen verbundenen Unternehmen zum Erwerb
anzubieten.
Ausgabe der erworbenen Aktien an Mitarbeiter bzw. Verwendung
zwecks Bedienung des Aktienoptionsprogramms für den Vorstand bzw.
des Wandelgenussrechtsprogramms für Mitarbeiter
Eigene Aktien sollen weiterhin zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms
für den Vorstand sowie des Wandelgenussrechtsprogramms für Mitarbeiter
der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften eingesetzt werden
können.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15. März 2007 war der Aufsichtsrat
ermächtigt worden, an die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft bis
zum 14. März 2012 bis zu 2.000.000 Aktienoptionen auszugeben - nach
Maßgabe der entsprechenden Hauptversammlungsermächtigung und den weiteren,
im Aktienoptionsprogramm festgelegten Bedingungen. Das Aktienoptionsprogramm
wurde am 27. März 2007 vom Aufsichtsrat beschlossen und sah die Ausgabe
von bis zu 2.000.000 Optionsrechten an Vorstandsmitglieder vor, die
zum Erwerb einer entsprechenden Anzahl an Aktien der Gesellschaft
berechtigten. Der Ausübungspreis für den Bezug einer alstria-Aktie
bei Ausübung der Optionsrechte, die im Jahr 2007 ausgegeben wurden,
betrug 100 % des Ausgabekurses, zu dem die Aktien des Unternehmens
im Rahmen des Börsengangs der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
ausgegeben wurden, d.h. EUR 16,00. Der Ausübungspreis für künftige
Optionen betrug 100 % des arithmetischen Mittels aus den Xetra-Schlussauktionen
der alstria-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
zehn Börsenhandelstagen vor Ausgabe der Optionen. Die Optionsrechte
dürfen nur dann ausgeübt werden, wenn der dann aktuelle Aktienkurs
für die alstria-Aktie den Aktienkurs am Ausgabedatum an mindestens
sieben nicht aufeinander folgenden Börsenhandelstagen vor Ausübung
der Optionsrechte um mindestens 20 % überschreitet. Die Optionen haben
eine Laufzeit von sieben Jahren und können frühestens am zweiten Jahrestag
nach Ausgabe ausgeübt werden.
Mit der Anpassung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
im März 2010 an die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vom 31. Juli 2009 geänderten Anforderungen ist das Aktienoptionsprogramm
der Gesellschaft ab 2010 durch den so genannten Long Term Incentive
Plan (LTI-Plan) ersetzt worden. Unter dem neuen LTI-Plan, welcher
im Einzelnen im Bericht des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 5
beschrieben ist, werden keine Aktienoptionen mehr gewährt, so dass
unter dem nunmehr geltenden Vergütungssystem keine neuen Verpflichtungen
zur Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder entstehen. Die den
Vorstandsmitgliedern unter dem Aktienoptionsprogramm bisher gewährten
Aktienoptionen bleiben jedoch erhalten, so dass die Gesellschaft -
bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen - zur Lieferung der entsprechenden
Anzahl von Aktien verpflichtet ist. Deshalb sollen unter dieser Ermächtigung
erworbene eigene Aktien auch zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft
unter dem Aktienoptionsprogramm verwendet werden können. Durch diese
Möglichkeit kann ggf. eine alternative Kapitalerhöhung aus bedingtem
Kapital und damit eine Verwässerung der übrigen Aktionäre vermieden
werden.
Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Verwendung von eigenen
Aktien für die Bedienung des in Form des Wandelgenussrechtsprogramms
bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, das der Vorstand am
17. August 2007 mit Änderungen vom 5. September 2007 und 2. März 2010
auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. März 2007
beschlossen hat und dem der Aufsichtsrat am 5. September 2007 und
2. März 2010 zugestimmt hat. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist
von der Anpassung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
unberührt geblieben. Unter dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm können
bis zu 500.000 Wandelgenussscheine an Mitarbeiter der Gesellschaft
oder ihrer Tochterunternehmen ausgegeben werden, die unter bestimmten
Voraussetzungen jeweils zur Wandlung in eine Aktie der Gesellschaft
berechtigen. Der Nominalwert eines Wandelgenussscheins beträgt EUR
1,00. Jeder Wandelgenussschein wird am 2., 3., 4. oder 5. Jahrestag
der Ausgabe (verpflichtender Wandlungstag) in eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft umgewandelt, wenn der Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
vom Ausgabetag an mindestens sieben nicht aufeinander folgenden Börsenhandelstagen
vor dem verpflichtenden Wandlungstag um 5 % oder mehr übersteigt.
Eine Umwandlung erfolgt nur dann, wenn der Bezugsberechtigte den Wandlungspreis
zahlt und zum Wandlungstag noch immer bei der alstria office REIT-AG
oder einem ihrer Tochterunternehmen beschäftigt ist. Die maximale
Laufzeit eines Wandelgenussscheins beträgt fünf Jahre.
Einziehung eigener Aktien
Des Weiteren können eigene Aktien von der Gesellschaft ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Der Vorstand wird
von dieser Ermächtigung allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn
er nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Umstände der Auffassung
ist, dass die Einziehung der eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt.
Sachdividende
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien - entsprechend der
Regelung in § 17 Abs. 1 S. 3 der Satzung - auch als Sachdividende
genutzt werden können.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals, Aufhebung der bestehenden bedingten Kapitalia 2009/A und
2009/B und entsprechende Satzungsänderungen; Bericht gemäß §§ 221
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 400.000.000 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten
Kapitals von bis zu EUR 400.000.000 soll die unten noch näher erläuterten
Möglichkeiten der alstria office REIT-AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die beiden Ermächtigungen
ersetzen, die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni
2009 unter den Tagesordnungspunkten 8. a) und 8. b) beschlossen wurden.
Diese Ermächtigungen sahen einen festen Options- bzw. Wandlungspreis
vor, was im Wesentlichen auf den Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte
beruhte, in denen die vorher übliche Praxis, in der Ermächtigung statt
eines festen Preises lediglich einen Mindestpreis festzulegen, als
mit den gesetzlichen Vorschriften unvereinbar angesehen wurde. Diese
Gestaltung führte zu einem erheblichen Verlust an Flexibilität, da
die Möglichkeit, bei Begebung der Schuldverschreibungen angemessen
auf Marktentwicklungen zu reagieren, die seit der möglicherweise bis
zu fünf Jahre zurückliegenden Erteilung der Ermächtigung eingetreten
sind, unter Umständen signifikant eingeschränkt worden wäre. Nach
einer Klarstellung durch den Bundesgerichtshof und einer Änderung
des Aktiengesetzes sind die bis dahin üblichen Ermächtigungen, in
denen nur ein Mindestpreis festgelegt wird, wieder rechtssicher handhabbar.
Daher sollen die beiden in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
10. Juni 2009 beschlossenen Ermächtigungen wieder durch eine Ermächtigung,
in der der Mindestpreis festgelegt ist, ersetzt werden. Damit wird
der Handlungsspielraum der Gesellschaft bei der Gestaltung der Ausgabe
wesentlich erweitert, wobei gleichzeitig die Aktionäre der Gesellschaft
durch die Mindestpreisvorgaben vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung
geschützt sind.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Schuldverschreibungen an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungs-
und Optionsrechten oder Wandlungspflichten hat den Vorteil, dass der
Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten nicht ermäßigt zu werden
braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert
dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und
flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen
bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis
der Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes nicht
möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen)
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung
bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen
während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Finanzierung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls
sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze
nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf
die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden neue Aktien angerechnet,
die aus einem Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegeben werden. Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die
aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer
Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der
Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt,
kann ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis
der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung
verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis
nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht
deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt.
Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig
von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung
und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle
der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei
diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage
der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert
der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher,
dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten
oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht
die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der
Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen,
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 56.000.000,00 und ist in 56.000.000 nennwertlose,
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Grundsätzlich gewährt
jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme (§ 6 Abs. 1 Satz
2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Von den 56.000.000 Stückaktien
sind zurzeit 55.997.626 Aktien stimmberechtigt, da das Stimmrecht
aus 2.374 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bzw. solchen,
die ihr als eigene Aktien zugerechnet werden, nicht ausgeübt werden
kann.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 14 Abs. 3 und 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse
übermitteln:
|
alstria office REIT-AG c/o Deutsche Bank AG General
Meetings Postfach 200107 60605 Frankfurt am Main Telefax:
+49 (0) 69 12012 86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den Beginn des 26. Mai 2010 beziehen und der Gesellschaft zusammen
mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2010 unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Aktionäre mit
Sitz im Ausland können unter der E-Mail-Adresse hv2010@alstria.de
Informationen und ein Formular in englischer Sprache für die Anmeldung
und den Nachweis des Anteilsbesitzes anfordern.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung
und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Erteilung von Vollmachten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung der
Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform
(§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. §
126b BGB). Werden Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt,
müssen mit der Vollmacht zudem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige diesen
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen können
zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen
vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Übermittlung von Vollmachten an die Gesellschaft
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder im Vorfeld der Hauptversammlung
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
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alstria office REIT-AG Stichwort: Hauptversammlung 2010 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49 (0) 40
226 341 310 E-Mail: hv2010@alstria.de
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Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des
Nachweises der Bevollmächtigung ab 9:00 Uhr bis kurz vor Beginn der
Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, zur
Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis zum 14. Juni 2010, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse
zu übermitteln:
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alstria office REIT-AG Stichwort: Hauptversammlung 2010 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49 (0) 40
226 341 310 E-Mail: hv2010@alstria.de
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Bereitstellung von Vollmachtsformularen
Aktionären, die sich entsprechend § 14 der Satzung angemeldet haben,
wird als Teil der Eintrittskarte ein Vollmachtsformular zugesandt.
Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular in deutscher oder englischer
Sprache über die E-Mail-Adresse hv2010@alstria.de angefordert werden.
Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)
1. Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also bis spätestens zum 16. Mai 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu
übermitteln:
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alstria office REIT-AG Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung
2010 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter http://investor-relations.alstria.de -> Hauptversammlung veröffentlicht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen sie der Gesellschaft mit Begründung und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 1. Juni 2010,
24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
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alstria office REIT-AG Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung
2010 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49
(0) 40 226 341 310 E-Mail: hv2010@alstria.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
im Internet unter http://investor-relations.alstria.de -> Hauptversammlung veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der alstria office
REIT-AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft
die Auskunftspflicht auch die Lage des alstria-Konzerns und der in
den Konzernabschluss der alstria office REIT-AG einbezogenen Unternehmen.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter http://investor-relations.alstria.de -> Hauptversammlung abrufbar.
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger
Dokumente
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung,
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von
Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter http://investor-relations.alstria.de
-> Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 04. Mai 2010 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Hamburg, im April 2010
Der Vorstand
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