JENOPTIK Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE0006229107 - - WKN 622910 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 9. Juni 2010, 11.00 Uhr,
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend
die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die JENOPTIK
AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz
5 HGB sowie § 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009
Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser
Einladung im elektronischen Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen
(Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus und sind auch auf unserer Website unter www.jenoptik.de unter
'Investoren' einsehbar. Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember
2009 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2010 zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses.
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5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2015 eigene Stückaktien
im rechnerischen Betrag von insgesamt höchstens zehn vom Hundert des
Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien
zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben. Auf die
erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (einschließlich
der nach §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnenden Aktien), nicht mehr
als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer zugelassener Zwecke durch die Gesellschaft oder
auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung
von Dritten ausgeübt werden.
Ein Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse
oder mittels einer öffentlichen Kaufofferte.
Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am letzten Börsenhandelstag
vor dem Erwerb durch die Schlussauktion ermittelten Kurs einer Aktie
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht
mehr als 10 % überschreiten oder um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen
der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf-
bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Verkaufsangebots an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach
der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses vom Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten
der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der fünf Börsenhandelstage
an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten
nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die gemäß vorstehender und bisheriger
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben der Veräußerung über
die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Veräußerungsangebot zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere
auch zu folgenden zu verwenden:
a) |
um diese mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung einzuziehen; die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt
grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Absatz 4 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand
ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung berechtigt;
|
b) |
um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur
Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten zu nutzen, die von
der Gesellschaft oder von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften,
an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung an Inhaber von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen gewährt werden, sofern die Ermächtigung
eine Bedienung der Umtausch- und/oder Bezugsrechte mit eigenen Aktien
zulässt;
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c) |
um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen
Sachleistung an Dritte zu veräußern, insbesondere auch im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
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d) |
um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an
Dritte zu veräußern; Voraussetzung dafür ist, dass der Preis, zu dem
die Aktien veräußert werden (ohne Veräußerungsnebenkosten), den Börsenkurs
der Aktie nicht wesentlich unterschreitet und die Zehn-vom-Hundert-Schwelle
des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Berücksichtigung von
Beschlüssen der Hauptversammlung bzw. der Ausnutzung anderer Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz seit Wirksamwerden
dieser Ermächtigung nicht überschritten wird;
|
e) |
um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft oder Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans
von mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen als aktienbasierten
Vergütungsbestandteil zu übertragen; soweit Aktien an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, entscheidet der
Aufsichtsrat der Gesellschaft;
|
f) |
um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Mitarbeitern
der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen
zum Erwerb anzubieten.
|
Die Ermächtigungen zu lit. a)-f) erfassen auch die Verwendung
von Aktien der Gesellschaft, die nach § 71d Satz 5 Aktiengesetz erworben
wurden.
Die Ermächtigungen zu lit. a)-f) können ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 2009 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser
neuen Ermächtigung.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
Die Satzung regelt in § 4 Absatz 5 das genehmigte Kapital
2009. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist befristet
bis zum 30. Mai 2014.
Um der Gesellschaft auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung
im März 2010 um EUR 13.529.006,40 unter Inanspruchnahme des genehmigten
Kapitals 2009 die Handlungsoption der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital in angemessenem Umfang zu erhalten und ihr die Möglichkeit
zu geben, ihre Eigenkapitalbasis weiter zu stärken, schlagen Vorstand
und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Unter Aufhebung der in § 4 Absatz 5 der Satzung bestehenden Ermächtigung
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung
in das Handelsregister wird ein genehmigtes Kapital 2010 durch die
Neufassung des § 4 Absatz 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 30. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro
35.000.000,- durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen ('genehmigtes Kapital 2010'). Die neuen Aktien können von
einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
a) |
für Spitzenbeträge;
|
b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere auch
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
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c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital unter Berücksichtigung
von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der Ausnutzung anderer Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz seit dem Wirksamwerden
dieser Ermächtigung weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt
der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals
noch insgesamt zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet;
|
d) |
bei der Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit
ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmen.
|
Über die Einzelheiten der Ausgabe der neuen Aktien, insbesondere
über deren Bedingungen sowie über den Inhalt der Rechte der neuen
Aktien entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.'
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung
(Unternehmensgegenstand)
Nach § 2 Absatz 1 der derzeit
gültigen Satzung gehören zum Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft
|
'die Leitung einer Unternehmensgruppe und/oder das Halten
sowie der Erwerb und die Veräußerung von - auch minderheitlichen -
Beteiligungen in folgenden Geschäftszweigen:
|
a) Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von industriellen
Erzeugnissen aller Art, insbesondere von optischen, opto-elektronischen
und elektrotechnischen Komponenten, Geräten und Systemen und
b) Erwerb und Veräußerung von - vornehmlich minderheitlichen Beteiligungen
- an Hochtechnologie-Unternehmen in innovativen Branchen sowie die
unternehmerische Betreuung dieser Unternehmen.'
|
|
§ 2 Absatz 1 lit. b) der Satzung beschreibt den auf die ehemals
im Mehrheitsbesitz der JENOPTIK AG stehende Deutsche Effecten- und
Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG (DEWB AG) und ihre Tochtergesellschaften
bezogenen Teil des Unternehmensgegenstandes. Die JENOPTIK AG ist aktuell
unmittelbar und mittelbar nur noch mit ca. 11 % der Aktien an der
DEWB AG beteiligt und hat demzufolge keinen unternehmerischen Einfluss
auf diese Gesellschaft mehr.
Gleichzeitig soll die Beschreibung des Unternehmensgegenstands
im Kerngeschäft des Jenoptik-Konzerns nach § 2 Absatz 1 lit. a) der
Satzung den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Absatz 1 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Unternehmensgruppe
in den Geschäftszweigen Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Service
von industriellen Erzeugnissen aller Art, insbesondere von optischen,
opto-elektronischen, mechatronischen und elektrotechnischen Komponenten,
Geräten und Systemen sowie die Erbringung sonstiger damit im Zusammenhang
stehender Dienstleistungen.'
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Absatz 2 bis
Absatz 5 der Satzung (zustimmungspflichtige Geschäfte)
§ 10 Absatz 2 bis Absatz 5 der Satzung enthalten bisher folgende
Regelung:
'(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden
Maßnahmen der Gesellschaft:
a) |
Unternehmensplanung;
|
b) |
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten im Wert von über Euro 5.000.000,- im Einzelfall;
|
c) |
Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Betriebsstätten
oder Betriebsteilen von erheblicher Bedeutung oder sofern davon mehr
als 30 Arbeitnehmer betroffen sind;
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d) |
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
sofern der Wert der Maßnahme im Einzelfall Euro 5.000.000,- übersteigt;
|
e) |
Anschaffungen und Investitionen außerhalb der genehmigten
Unternehmensplanung, sofern die Anschaffungs- oder Herstellkosten
im Einzelfall Euro 5.000.000,- oder insgesamt Euro 10.000.000,- innerhalb
eines Geschäftsjahres übersteigen;
|
f) |
Aufnahme von Anleihen oder Finanzkrediten sowie die Ausreichung
von Finanzkrediten, Bürgschaften oder Garantien von mehr als Euro
2.500.000,- im Einzelfall oder insgesamt Euro 10.000.000,- innerhalb
eines Geschäftsjahres;
|
g) |
Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftsfelder;
|
h) |
alle sonstigen Maßnahmen, die der Aufsichtsrat für zustimmungspflichtig
erklärt.
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(3) Absatz 2 gilt auch im Rahmen der Konzernleitung des Vorstands
gegenüber verbundenen Unternehmen für dort vorzunehmende Maßnahmen.
(4) Absatz 2 und 3 gelten nicht, soweit die in Absatz 2 genannten
Maßnahmen lediglich zwischen verbundenen Unternehmen des Jenoptik-Konzerns
wirken.
(5) Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem
bestimmten Kreis von Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall erteilen.'
Die Festlegung bestimmter zustimmungspflichtiger Maßnahmen entspricht
der gesetzlichen Forderung des § 111 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
sowie der Empfehlung in Ziffer 3.3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Gesetz und Kodex enthalten jedoch keine Regelung dazu, wo ein
möglicher Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte zu regeln ist.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass die überwiegende Zahl der TecDax-Unternehmen
zustimmungspflichtige Geschäfte allein in der Geschäftsordnung des
Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats regeln.
Die aktuell in § 10 Absatz 5 der Satzung vorgesehene Möglichkeit
der Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Maßnahmen kann zu einem
Auseinanderfallen von Satzungstext und tatsächlicher Handhabung führen.
Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann hingegen flexibler als die
Satzung an geänderte Umstände angepasst werden.
Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte wurde bereits
vor der Hauptversammlung unter der aufschiebenden Bedingung eines
positiven Hauptversammlungsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt
unverändert in die Geschäftsordnung des Vorstandes übernommen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
(i) § 10 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand bedarf für die in der jeweils gültigen Geschäftsordnung
des Vorstandes aufgeführten Maßnahmen der Zustimmung des Aufsichtsrats.'
(ii) § 10 Absatz 3 bis Absatz 5 der Satzung werden ersatzlos gestrichen.
|
9. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung aufgrund des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sowie
sonstige, überwiegend redaktionelle Änderungen
Am 1. September
2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
in Kraft getreten, mit dem das Recht der aktienrechtlichen Hauptversammlung
weitgehend reformiert wurde. Die Satzung der Gesellschaft ist bereits
im Vorjahr teilweise an den damaligen Stand des Gesetzentwurfes angepasst
worden. Durch die nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen soll die
Satzung an die endgültige Fassung des Gesetzes - insbesondere im Hinblick
auf das geänderte Fristenregime sowie die geänderten Regelungen bei
einer Stimmrechtsbevollmächtigung - angepasst sowie gleichzeitig weitere
systematische, klarstellende und redaktionelle Anpassungen der Satzung
vorgenommen werden.
a) |
Die Ermächtigung zur Ausnutzung des in § 4 Absatz 6 der Satzung
enthaltenen bedingten Kapitals 2004 ist am 30. Mai 2009, die Ermächtigung
zur Ausnutzung des in § 4 Absatz 7 der Satzung enthaltenen bedingten
Kapitals 2005 am 30. Mai 2010 ausgelaufen, ohne dass von ihnen Gebrauch
gemacht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 4 Absatz 6 und Absatz 7 der Satzung werden gestrichen. Aus dem
bisherigen § 4 Absatz 8 der Satzung wird § 4 Absatz 6 der Satzung.
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b) |
§ 7 Absatz 1 der Satzung soll klarstellend an die gesetzliche
Regelung in § 77 Absatz 2 Aktiengesetz angepasst werden. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 7 Absatz 1 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
'Der Vorstand hat zur Regelung der vorstandsinternen
Zusammenarbeit, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedarf. Das Recht des Aufsichtsrats, dem Vorstand
eine Geschäftsordnung zu geben, bleibt unberührt.'
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c) |
§ 9 der Satzung regelt die Berichtspflichten des Vorstands
gegenüber dem Aufsichtsrat. § 9 Absatz 2 der Satzung befasst sich
jedoch mit der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
und ist systematisch besser in § 26 der Satzung zu regeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
(i) § 9 Absatz 2 der Satzung wird gestrichen. Die Absatzbezeichnung
des bisherigen § 9 Absatz 1 der Satzung wird gestrichen.
(ii) § 26 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
und ein zusätzlicher Satz 3 mit folgendem Inhalt angefügt:
'Zugleich hat er dem Aufsichtsrat seinen Vorschlag über die Verwendung
des Bilanzgewinns zur Prüfung vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat
an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über
diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner
Prüfung zu berichten.'
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d) |
§ 16 Absatz 1 der Satzung regelt die Form und Frist der Einberufung
von Aufsichtsratssitzungen. Um in Eilfällen eine erleichterte Einberufung
der Sitzungen zu ermöglichen, soll § 16 Absatz 1 Satz 3 der Satzung
zusätzlich um das gebräuchliche Kommunikationsmedium der E-Mail erweitert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen,
§ 16 Absatz 1 Satz 3 der Satzung wie folgt zu fassen:
'In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen
und mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder per Telefax einberufen.'
|
e) |
§ 19 Absatz 7 der Satzung sieht aktuell vor, dass für Aufsichtsratsmitglieder,
deren Amtsperiode mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am
6. Juni 2007 beendet war, die bis dahin geltenden Vergütungsregelungen
der Satzung weiter galten. Infolge Zeitablaufs hat § 19 Absatz 7 der
Satzung künftig keinen Anwendungsbereich mehr.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, § 19 Absatz 7 der
Satzung ersatzlos zu streichen.
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f) |
Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung müssen die Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.
§ 123 Absatz 2 Aktiengesetz bestimmt in der durch das ARUG geänderten
Fassung, dass die Anmeldung der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Versammlung zugehen muss. Um diesen Anforderungen künftig
gerecht zu werden, soll § 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 Absatz
1 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft oder einer in der Einberufung zur Hauptversammlung bezeichneten
empfangsberechtigten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.'
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g) |
§ 22 Absatz 2 der Satzung regelt die Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten. Durch das ARUG wurde in § 134 Absatz
3 Aktiengesetz zugunsten der Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen,
eine oder mehrere Personen zurückzuweisen, wenn der Aktionär mehr
als eine Person bevollmächtigt hat. Die Satzung soll an diese Möglichkeit
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, § 22 Absatz 2 der Satzung um folgenden zusätzlichen Satz 4 zu
ergänzen:
'Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.'
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* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
5 der Tagesordnung
Da die von der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien im Laufe des Geschäftsjahres 2010 auslaufen
wird, soll mit der Ermächtigung zu Punkt 5 der Tagesordnung wie bereits
in den vergangenen Jahren der JENOPTIK AG die Möglichkeit eröffnet
werden, eigene Aktien zu erwerben. Anders als bisher soll die Ermächtigung
allerdings für eine - gesetzlich erstmals zugelassene - fünfjährige
Laufzeit eingeholt werden, um eine jährliche Beschlussfassung auch
bei Nichtinanspruchnahme der Ermächtigung entbehrlich zu machen.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz zu wahren. Dem wird Rechnung
getragen, indem der Erwerb der Aktien, wie vorgesehen, nach Wahl des
Vorstands über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgt. Bei der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung
entscheiden, wie viele Aktien und, sofern eine Preisspanne festgelegt
ist, zu welchem Preis sie der Gesellschaft die Aktien anbieten möchten.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. mehrere
gleichwertige Angebote von Aktionären zum Kauf von Aktien nicht alle
angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll
es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stückaktien vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient der Vermeidung gebrochener Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und verhindert die Bildung kleiner
Restbestände. Somit erleichtert sie die technische Abwicklung und
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Vorrangig sollen die eigenen Aktien im Austausch gegen Sachleistungen
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der JENOPTIK
AG eingesetzt werden können. Der internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft erfordern die Möglichkeit, Unternehmen
oder Beteiligungen daran im Wege des Aktientauschs erwerben zu können.
Durch den vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zu
Unternehmenszusammenschlüssen oder Beteiligungserwerben schnell und
flexibel ausnutzen zu können, ohne den zeit- und kostenaufwändigeren
Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage
beschreiten zu müssen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt bleiben. Er wird sich bei der Bemessung des Wertes
der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenkurs der Jenoptik-Aktie
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist
indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die Möglichkeit
umfassen, eigene, bereits börsenzugelassene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre zur Bedienung von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
der JENOPTIK AG zu nutzen. Dies ermöglicht in geeigneten Fällen eine
Bedienung ohne die zeit- und kostenaufwändigere Durchführung einer
Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital, bei der ein Bezugsrecht der
Aktionäre von Gesetzes wegen nicht besteht.
Weiterhin soll die JENOPTIK AG eigene Aktien ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung einziehen können. Die Einziehung der Aktien führt
grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher
Hauptversammlungsbeschluss nötig wäre. Der Vorstand kann abweichend
hiervon auch bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 4 Aktiengesetz erhöht. Der
Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderliche Änderung
der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Voraussetzung des in der Veräußerung rückerworbener Aktien liegenden
Bezugsrechtsausschlusses bei einer Veräußerung an Dritte gegen Barleistung
außerhalb der Börse ist, dass die von der Gesellschaft bei der Veräußerung
vereinbarte Gegenleistung den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Aufgrund der durchschnittlichen Volatilität
des Kurses der Jenoptik-Aktie beabsichtigt der Vorstand im Falle einer
Ermächtigungsausübung, auf den Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor der Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung als eine angemessene
Messgröße abzustellen. Die Ermächtigung gilt überdies mit der Maßgabe,
dass die Zehn-vom-Hundert-Schwelle des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
unter Berücksichtigung von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der Ausnutzung
anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung nicht überschritten werden
darf. Die JENOPTIK AG macht damit von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 186 Absätzen 3 und 4 Aktiengesetz vorgesehenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Die
Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre,
weil sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft und es
ihr insbesondere ermöglicht, Aktien gezielt an Kooperationspartner
zu veräußern. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
bleiben bei einem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz
4 Aktiengesetz angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird sich dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig
wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch
geschützt, dass der Abschlag zum Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich sein darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit,
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe
von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eines mit ihr mehrheitlich
verbundenen Unternehmens als aktienbasierte Vergütung übertragen werden
können. Soweit Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat. Die Möglichkeit,
eigene Aktien als Vergütungsbestandteil an Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft oder Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eines mit
ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmens übertragen zu können, schafft
als teilweiser Ersatz für eine Barvergütung und für Aktienoptionen
eine Vergütungsform, die die Mitglieder des Vorstands bzw. des Geschäftsführungsorgans
an das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund und dessen wirtschaftlichen
Erfolg bindet, und liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Die
weiteren Einzelheiten einer etwaigen Aktienvergütung zugunsten der
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft werden vom Aufsichtsrat
festgelegt.
Schließlich sollen eigene Aktien auch dazu verwendet werden können,
sie an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener
Unternehmen übertragen zu können. Eine solche Verwendung ist für Arbeitnehmer
zwar auch in § 71 Absatz 1 Nr. 2 Aktiengesetz vorgesehen; es kann
jedoch sinnvoll sein, hierzu auch eigene Aktien zu verwenden, die
die Gesellschaft im Rahmen einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz
erteilten Ermächtigung bereits erworben hat. Die Verwendung durch
die Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich
verbundener Unternehmen dient der Integration und Steigerung der Motivation
des Managements und/oder der Mitarbeiter durch die Beteiligung am
Unternehmen und liegt damit im Unternehmensinteresse.
Die Ermächtigung erfasst auch solche Aktien, die nach § 71d Satz
5 Aktiengesetz erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere
Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils im Nachgang Bericht
über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten.
* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
6 der Tagesordnung
Die Ermächtigung unter Punkt 6 der Tagesordnung soll der JENOPTIK
AG auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung im März 2010 um EUR 13.529.006,40
unter Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals 2009 in angemessenem
Umfang die Möglichkeit erhalten, zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen
ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft wird in geeigneten
Einzelfällen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung
ihres Wertes und ihrer Ertragskraft weiterhin Unternehmen oder Beteiligungen
daran erwerben, sofern sich die Gelegenheit dazu bietet. Durch die
Möglichkeit des insbesondere zu diesem Zweck vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats solche Erwerbe gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft
durchzuführen, ohne zuvor eigene Aktien zurückkaufen zu müssen. Die
Praxis zeigt, dass Verkäufer häufig als - vollständige oder teilweise
- Gegenleistung für einen solchen Erwerb Aktien der Gesellschaft verlangen.
Mitunter scheidet ein im Interesse der Gesellschaft liegender Unternehmenserwerb
gegen ausschließliche Barzahlung wegen seines Umfanges oder wegen
der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer optimalen Finanzstruktur
für die Gesellschaft aus. In den genannten Fällen ist eine Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich, um die
sich bietende Gelegenheit zum Erwerb nutzen zu können. Ein Abwarten
der einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft
ist demgegenüber in der Regel nicht möglich. Der Vorstand wird den
Ausgabebetrag mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Wertes
einer Sacheinlage und der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
festlegen.
Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Absatz 1, 186
Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
ermöglicht im Bedarfsfall eine rasche, flexible sowie kostengünstige
Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft. In einem sich ständig ändernden
Marktumfeld soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
möglich bleiben, einen etwaigen Kapitalbedarf der Gesellschaft zur
Nutzung kurzfristig sich bietender Chancen schnell zu decken. Auch
sollen günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs
der Gesellschaft genutzt werden können. Dabei führt die bezugsrechtsfreie
Kapitalerhöhung in der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigen
Bezugsrechtsabwicklung und üblicher Bezugsrechtsabschläge zu einem
schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Ermächtigung gilt mit der
Maßgabe, dass der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
unter Berücksichtigung der Ausnutzung von Hauptversammlungsbeschlüssen
bzw. der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3
Satz 4 Aktiengesetz seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung weder
insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten
Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert
des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3
Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bleiben bei einem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186
Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz angemessen gewahrt. Dem Gedanken des
Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien
nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die auszugebenden Aktien geschieht zeitnah vor der Ausgabe. Der
Vorstand wird sich dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig
wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch
geschützt, dass der Abschlag zum Börsenkurs nicht wesentlich sein
darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über
die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit
ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen dient der Integration und
Steigerung der Motivation der Mitarbeiter durch die Beteiligung am
Unternehmen und liegt damit im Unternehmensinteresse. Der Ausgabebetrag
der Aktien bei der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit
ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen kann unter dem bei Ausgabe
aktuellen Börsenkurs liegen. Die Vergünstigung soll nicht aufgrund
einer formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne Aktie bestimmt
werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag der einem Mitarbeiter durch
die günstigeren Aktien jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen
Verhältnis zur Vergütung des Mitarbeiters oder dem erwarteten Vorteil
für das Unternehmen aus dem Erreichen der Bedingungen stehen.
Sofern von den beschriebenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
kein Gebrauch gemacht wird, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur
für Spitzenbeträge, die infolge der Festlegung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses
entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden
können, zur Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung
ausgeschlossen werden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Veräußerung über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Spitzenbeträge
sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von untergeordneter
Bedeutung.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen
der bisherigen Aktionäre sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss
erforderlich sind und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und damit der Aktionäre liegen.
* Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 148.819.099,00 Euro und ist eingeteilt
in 57.238.115 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls
57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
* Voraussetzungen der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Hauptversammlung unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB)
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2010 (24:00
Uhr) zugehen:
|
JENOPTIK AG c/o Commerzbank AG GS-MO 2.5.1. AGM 60261 Frankfurt am Main Telefax: 069-13626 351 E-Mail:
ZTBS-HV-Eintrittskarten@commerzbank.com.
|
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Aktienbesitzes
ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (19. Mai 2010,
0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür
keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür
nicht bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine
Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die o.g. Adresse Sorge zu tragen.
* Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder
durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
oder Dritte, auszuüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen
von Aktionären oder anderen, diesen gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz
10 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen, ist
es ausreichend, wenn die Bevollmächtigung nachprüfbar festgehalten
wird; die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert
werden bzw. stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de
in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zum Download bereit.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereitstellt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post oder Fax (Eingang bei der Gesellschaft möglichst bis 8. Juni
2010, 18:00 Uhr) verwenden die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte
folgende Adresse:
|
JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena Per Fax: +49-03641- 652804
|
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an,
den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die Adresse
zu übersenden. Später eingegangene Vollmachten können aus organisatorischen
Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Vorstehende
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt
sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht
kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Wie schon in den Vorjahren bieten wir den Aktionären an, sich nach
Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, benötigen eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
die von der depotführenden Bank möglichst frühzeitig angefordert werden
sollte. Die Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind von den Aktionären zu unterzeichnen. Sie müssen Weisungen für
die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind sie ungültig.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandte
Vollmachtsformular verwendet werden.
Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vollmachten nebst
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sollten der Gesellschaft möglichst bis zum 8. Juni 2010, 18:00 Uhr
unter o.g. Anschrift zugegangen sein. Später eingegangene Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt
werden. Die Möglichkeit, sich durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder durch einen am Tag der
Hauptversammlung vor Ort bevollmächtigten von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, bleibt unberührt.
* Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
(§ 122 Absatz 2 Aktiengesetz)
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil
(5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem
9. März 2010, Aktionäre der Gesellschaft sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss
der Gesellschaft 30 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 9. Mai
2010, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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JENOPTIK AG Vorstand Carl-Zeiß-Straße 1 07743
Jena
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung
bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz
1 Aktiengesetz mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz
1, 127 Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz oder Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
gemäß § 127 Aktiengesetz an die folgende Anschrift richten:
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JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena Per Fax: +49-03641- 652804 Elektronisch ir@jenoptik.com
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Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 25. Mai 2010, 24:00
Uhr eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.jenoptik.de
in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich
gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung
gemäß § 126 Aktiengesetz erfüllt sind.
Für Vorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz zur Wahl von Abschlussprüfern
gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 Aktiengesetz
entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
in den Fällen des § 126 Absatz 2 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn diese nicht die Angaben von § 124 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort) enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen,
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz). Dieses
Recht ist nicht fristgebunden.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 23 Absatz 2 der
Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de abrufbar.
Veröffentlichungen von Unterlagen
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de
in der Rubik Investoren -> Hauptversammlung zugänglich gemacht. Hierzu
gehören insbesondere der Inhalt dieser Einberufung, die der Versammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Erläuterungen zu beschlusslosen
Tagesordnungspunkten sowie die zum Zeitpunkt der Einberufung existierende
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte. Die zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 9. Juni 2010
zugänglich sein.
Die Rede des Vorstands der JENOPTIK AG steht nach der Hauptversammlung
ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de
in der Rubik Investoren -> Hauptversammlung zur Verfügung. Auch die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen
Internetadresse bekannt gegeben.
Die nach dem Gesetz den Aktionären zur Verfügung zu stellenden
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1, 5 und 6 liegen zudem
ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im elektronischen
Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743
Jena) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und werden auch in
der Hauptversammlung ausliegen. Abschriften der vorgenannten Unterlagen
werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Jena, im April 2010
JENOPTIK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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