COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2010 in Frankfurt am Main-Höchst mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.04.2010 15:40

A K T I E N G E S E L L S C H A F T

Frankfurt am Main

Wertpapier-Kenn-Nummer: 803 200
ISIN: DE 0 008 032 004

Ergänzung der Tagesordnung
für die ordentliche Hauptversammlung am 19. Mai 2010

Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 31. März 2010 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft am Mittwoch, 19. Mai 2010, ab 10.00 Uhr (MESZ), in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Frankfurt am Main-Höchst, Pfaffenwiese, einberufen.

Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 13. April 2010 wurde die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2010 aufgrund eines Verlangens der Aktionäre Richard Mayer, Heide Spichale-Lackner und Dr. Winfried Lubos um die Tagesordnungspunkte 12 bis 14 gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG ergänzt.

Auf Verlangen der Aktionäre Riebeck-Brauerei von 1862 AG und Dr. Winfried Lubos wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2010 um folgenden weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

15.

Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem vor- und nachvertraglichen Verhalten des Vorstands und des Aufsichtsrats bei dem Erwerb der Dresdner Bank AG sowie den vertraglichen Erwerb der 100%igen Beteiligung der Gesellschaft an der Dresdner Bank AG von der Allianz-Gruppe und die darauf erfolgte Verschmelzung der Commerzbank AG mit der Dresdner Bank AG ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Commerzbank AG.

Gegenstand der Sonderprüfung sind nachfolgende Vorgänge der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem vorgenannten Themenkreis:

1.)

Haben Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit nachfolgenden Fragestellungen jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 116 Abs. 1 Satz 1 AktG walten lassen,

a)
-

bei der öffentlichen Darstellung der Verhältnisse der Dresdner Bank AG in den Jahren 2008 und 2009 in Bezug auf die Vermögens- und Ertragslage und die Risikotragfähigkeit der Dresdner Bank AG (insbesondere in Bezug auf die bei der Dresdner Bank AG lagernden toxischen Papiere),

-

bei der Darstellung der Vermögens- und Ertragslage und der Risikotragfähigkeit (insbesondere in Bezug auf die bei der Dresdner Bank AG lagernden toxischen Papiere) gegenüber dem Sacheinlagenprüfer Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dem Parteigutachter Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

-

bei der Entscheidung, die Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung der Commerzbank AG bei dem Erwerb der maroden Dresdner Bank AG auszuschalten,

-

bei der Entscheidung, im Vertrag mit der Allianz-Gruppe vom 31. August 2008 auf alle kaufmännisch gebotenen Rücktrittsklauseln für den Fall einer wirtschaftlichen Verschlechterung der Dresdner Bank AG in den nachfolgenden Wochen und Monaten zu verzichten.

Bei den ersten beiden Spiegelstrichen ist darüber hinaus zu prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger nunmehr kraft Verschmelzung die Commerzbank AG ist, in diesen Darstellungen auch gegenüber der Commerzbank AG entsprechend der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Geschäftsleiters agiert haben bzw. ob der Commerzbank in diesem Zusammenhang wesentliche Sachverhalte verschwiegen wurden oder verspätet offenbart wurden.

2.)

Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank AG rechtzeitig und vollständig alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Dresdner Bank AG nach dem 31. August 2008 eingefordert?

3.)

War die Dresdner Bank AG vor ihrer Verschmelzung mit der Commerzbank AG bei einer stand-alone-Betrachtung bankrott und hätte der Geschäftsbetrieb der Dresdner Bank AG bankaufsichtsrechtlich eingestellt werden müssen, wenn nicht die Commerzbank vor der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung um rund 4 Milliarden Euro der Dresdner Bank AG zugeführt hätte?

4.)

Hätte die Commerzbank AG ohne Erwerb der Dresdner Bank AG zur Fortführung ihres Geschäfts auf Mittel und Garantien des Soffin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) verzichten können?

5.)

Wie hoch ist der bei den Minderheitsaktionären angerichtete Schaden durch eine Verwässerung ihrer Kapitalanteile aufgrund der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (Einbringung der maroden Dresdner Bank AG durch den Allianz-Konzern) unter Ausschluss des Bezugsrechts und der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mittelbar durch den Staat unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts?

6.)

In welchem Umfang hat der Staat (einschließlich seiner handelnden Personen und Institutionen) nachteiligen Einfluss auf Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank AG genommen, dem sich Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank AG nicht widersetzt hatten, bei dem politischen Wunsch, einen Bankrott der Dresdner Bank AG zu verhindern und diese daher der Commerzbank AG 'umzubinden'.

Begründung des Ergänzungsverlangen durch die Aktionäre Riebeck-Brauerei von 1862 AG und Dr. Winfried Lubos

Zu Begründung des Ergänzungsverlangens führen die Aktionäre, die das Ergänzungsverlangen gestellt haben, aus:

Die neuerlichen Milliardenverluste der Commerzbank AG und die katastrophale Börsenkursentwicklung der Commerzbank AG seit Mitte 2008 lassen den Verdacht aufkommen, dass bei der Übernahme der Dresdner Bank AG die Commerzbank AG sich von der Allianz-Gruppe gründlich hat über den Tisch ziehen lassen. Vorstand und Aufsichtsrat der Allianz S.E. werden sich angesichts des Jahresabschlusses der Commerzbank AG für 2009 den Bauch vor Lachen halten, wenn sie sich vergegenwärtigen, wie leicht es war, dem naiven Vorstand der Commerzbank AG eine Schrottbank wie die Dresdner Bank AG umzuhängen. Diese Naivität und Dummheit, die darin gipfelt, für den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aus dem schädlichen Vertrag vom 31. August 2008 nicht mehr aussteigen zu können, kann aus unserer Sicht nur mit Unfähigkeit und Pflichtwidrigkeit erklärt werden. Es ist insbesondere Herrn Blessing und seinen Vorstandskollegen zu verdanken, dass die Fusion Commerzbank/Dresdner Bank das Desaster der Fusion Daimler/Chrysler von der Vermögensvernichtung für die Aktionäre unerwarteter Weise toppen konnte. Es kommt einer Verhöhnung der Minderheitsaktionäre oder einer bedenklichen Wahrnehmungseintrübung sehr nahe, wenn die Commerzbank in ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17. April 2010 auf Seite 6 wörtlich vortragen lässt: 'Die Mitglieder des Vorstands haben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Dresdner Bank und bei ihrer Geschäftsführung im Nachgang zu dieser Übernahme jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt'. Eine solche Einlassung zeigt, dass eine neutrale Untersuchung der inkriminierenden Vorgänge um die Fusion mit der maroden Dresdner Bank AG dringend erforderlich ist.

Stellungnahme des Aufsichtsrats der Commerzbank Aktiengesellschaft zu dem Ergänzungsverlangen der Aktionäre Riebeck-Brauerei von 1862 AG und Dr. Winfried Lubos

Der Aufsichtsrat empfiehlt, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 15 abzulehnen:

Für die beantragte Sonderprüfung besteht ebenso wenig ein Anlass wie für die mit dem Ergänzungsverlangen der Aktionäre Mayer, Heide Spichale-Lackner und Dr. Winfried Lubos beantragte Sonderprüfung zu denselben Vorgängen (vgl. TOP 14 des am 13. April 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ergänzungsverlangens). Der Vorstand hat im Hinblick auf den Erwerb der Anteile an der Dresdner Bank, einschließlich der in diesem Zusammenhang durchgeführten Kapitalerhöhungen, der Verschmelzung und der Integration der Dresdner Bank in die Gesellschaft, auf der Grundlage ausreichender Informationen gehandelt, alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eingehalten und jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt. Bei dem Erwerb der Dresdner Bank hat der Vorstand seine Sorgfaltspflichten unter anderem dadurch erfüllt, dass er eine umfassende Due Diligence durchgeführt, sich intensiv mit den verschiedenen Verhandlungs- und Transaktionsthemen auseinandergesetzt und für den gesamten Transaktionsprozess, einschließlich der Transaktionsstruktur, erfahrene Berater eingebunden hat. Der Vorstand hat seine Entscheidungen jeweils im Interesse der Commerzbank und unbeeinflusst von staatlicher Einflussnahme getroffen.

Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass der Sonderprüfungsantrag in weiten Teilen dieselben Vorgänge betrifft, zu denen der Aktionär Dr. Winfried Lubos und andere Aktionäre bereits in der letzten Hauptversammlung einen Sonderprüfungsantrag gestellt haben. Die letztjährige Hauptversammlung hat diesen Antrag auf Sonderprüfung (TOP 19) mit einer Mehrheit von 89,488 % zurückgewiesen.

 

Frankfurt am Main, im April 2010

Commerzbank AG

Der Vorstand






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