Fraport AG Frankfurt Airport Services
Worldwide
Frankfurt am Main
ISIN DE 0005773303
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der
am Mittwoch, dem 2. Juni 2010, um 10.00 Uhr in der Jahrhunderthalle
Frankfurt, Pfaffenwiese, in 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß den §§ 172,
173 AktG am 22. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 106.239.045,85
zur Ausschüttung einer Dividende im Betrag von EUR 1,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von EUR 105.548.568,60,
zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 690.477,25
auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, Entlastung zu erteilen.
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt
3 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben.
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b) |
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer
der unter d) und e) genannten Zwecke durch die Gesellschaft oder durch
Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigung
wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2010
wirksam und gilt bis zum 1. Juni 2015.
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c) |
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt über die Börse. Der
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den am jeweiligen Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien, die auf Grund dieser
oder einer früheren Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben
wurden, zur Bedienung von Bezugsrechten zu verwenden, die Führungskräften
der Fraport AG und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen des Fraport
Management Stock Option Plans 2005 bzw. auf der Grundlage der durch
Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 geänderten
Ermächtigung zum MSOP 2005 gewährt wurden bzw. gewährt werden. Die
Eckpunkte des Fraport Management Stock Option Plans 2005 i.S.v. §
193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind im Ermächtigungsbeschluss vom 1. Juni 2005
zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 enthalten
und im zugehörigen Bericht des Vorstands erläutert. Das relative Erfolgsziel
des Fraport Management Stock Option Plans 2005 wurde durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 angepasst. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse
und die zugehörigen Vorstandsberichte können im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de eingesehen werden. Der Inhalt
des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des Fraport Management Stock
Option Plans 2005 und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich
zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Juni
2005 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger
am 20. April 2005 veröffentlicht wurde. Der Ermächtigungsbeschluss
nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift
über die Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 beim Handelsregister in
Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Inhalt des Beschlusses über
die Anpassung und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich auch
aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2008
(Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger am 15.
April 2008 veröffentlicht wurde. Der Beschluss über die Anpassung
nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift
über die Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 beim Handelsregister in
Frankfurt am Main eingesehen werden. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse
und Vorstandsberichte liegen auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
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e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft,
die auf Grund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, den Mitgliedern des Vorstands
der Fraport AG als Bestandteil einer etwaigen aktienbasierten Vergütung
zu übertragen. Die Einzelheiten einer etwaigen Aktienvergütung für
die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können einmal oder
mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien zu den unter
lit. d) und e) genannten Zwecken verwendet werden.
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g) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands
auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
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h) |
Die in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt
7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden
dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
der Vorstandsmitglieder
Das am 5. August 2009 in Kraft
getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
hat in § 120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit geschaffen, das für den Vorstand
geltende Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu lassen.
Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Der Aufsichtsrat hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
zum 1. Januar 2010 angepasst und damit die durch das VorstAG geänderten
gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Die Beschlussfassung unter diesem
Tagesordnungspunkt bezieht sich auf dieses seit dem 1. Januar 2010
geltende neue Vergütungssystem.
Bei der Überarbeitung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat
an den Vorgaben des VorstAG und des Deutschen Corporate Governance
Kodex orientiert und bei der Gestaltung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds
berücksichtigt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu seinen
Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die
Vergütungsstruktur wurde auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Deshalb wurde bei allen variablen Vergütungsbestandteilen
eine - im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltete - mehrjährige Bemessungsgrundlage
und eine Begrenzung bzw. Begrenzungsmöglichkeit für außerordentliche
Entwicklungen vorgesehen.
Die neu gestaltete Vorstandsvergütung umfasst das Festgehalt,
variable Vergütungskomponenten, ein Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung
und sonstige Leistungen (z.B. Dienstwagen). Das Festgehalt soll unter
normalen Umständen ca. 35 % der Gesamtvergütung ausmachen. Die variable
Vergütung besteht aus den drei Komponenten Tantieme (ebenfalls ca.
35 %), Long-Term Strategy Award (LSA, ca. 10 %) und Long-Term Incentive
Program (LTIP, ca. 20 %).
Die Tantieme knüpft je zur Hälfte an die beiden Kennzahlen 'operatives
Konzernergebnis' (EBITDA) und 'Gesamtkapitalrendite' ('Return on Fraport
Assets') für das jeweilige Geschäftsjahr an. 50 % der ermittelten
Tantieme stehen unter einem Rückzahlungsvorbehalt. Erreichen die Kennzahlen
in den beiden Geschäftsjahren, die auf das relevante Geschäftsjahr
folgen, nicht jeweils mindestens 70 % der ermittelten Kennzahlen für
das relevante Geschäftsjahr, müssen 30 % bzw. 20 % der Tantieme zurückgezahlt
werden.
Im Rahmen des LSA wird jedem Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr
ein Geldbetrag in Aussicht gestellt. Nach Ablauf von insgesamt drei
Jahren (das relevante Geschäftsjahr und die beiden folgenden Geschäftsjahre)
wird festgestellt, in welchem Umfang die Erfolgsziele erreicht worden
sind und auf dieser Grundlage der tatsächlich zur Auszahlung kommende
Geldbetrag ermittelt. Die drei gleichgewichteten Erfolgsziele, auf
die der LSA abstellt, sind die Kundenzufriedenheit, die nachhaltige
Mitarbeiterentwicklung und die Aktienperformance.
Beim LTIP handelt es sich um ein virtuelles Aktienprogramm. Jedes
Vorstandsmitglied erhält für ein Geschäftsjahr eine im jeweiligen
Dienstvertrag vereinbarte Anzahl virtueller Aktien in Aussicht gestellt.
Die Anzahl der tatsächlich zuzuteilenden virtuellen Aktien wird über
einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren (das relevante Geschäftsjahr
und die drei folgenden Geschäftsjahre) ermittelt. Relevante Erfolgsziele
sind der Gewinn pro Aktie (Earnings per Share, Gewichtung 70 %) und
der Rang im Total Shareholder Return unter den MDAX-Unternehmen (Gewichtung
30 %). Die vier Geschäftsjahre, für die die Zielerreichung ermittelt
wird, werden unterschiedlich gewichtet, wobei das erste Geschäftsjahr
am stärksten und das letzte Geschäftsjahr am schwächsten berücksichtigt
wird. Die Anzahl der auf dieser Grundlage tatsächlich zugeteilten
virtuellen Aktien wird dann mit dem Börsenkurs der Fraport-Aktie multipliziert.
Der so ermittelte Geldbetrag wird an das Vorstandsmitglied ausgezahlt.
Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied
während der Dauer des Vertrags dauernd dienstunfähig wird oder während
der Laufzeit oder mit Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der
Gesellschaft ausscheidet. Im Falle des Ablebens erhalten die Hinterbliebenen
Hinterbliebenenversorgung. Auf die bei Ausscheiden anfallenden Ruhegehälter
werden Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit sowie Versorgungsbezüge
aus anderen Dienstverhältnissen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
insoweit angerechnet, als ohne eine solche Anrechnung die Summe aus
diesen Bezügen und dem Ruhegehalt insgesamt 75 % des Festgehalts (bei
Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Wunsch
der Fraport AG 100 %) überschreitet.
Weitergehende Informationen zum neuen Vergütungssystem sind in
der Erklärung zur Unternehmensführung dargestellt, die unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich und auch im Geschäftsbericht abgedruckt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das seit dem 1. Januar
2010 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten, durch das unter anderem das Fristenregime
des Aktiengesetzes für die Einberufung und Vorbereitung einer Hauptversammlung
neu gefasst wurde. Insbesondere wurden die Vorschriften zur Einberufungsfrist
(§ 123 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Satz 5 AktG), zur Anmeldefrist (§ 123
Abs. 2 AktG) und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des Anteilsbesitzes
(§ 123 Abs. 3 AktG) geändert. Inhaltlich weichen die derzeit geltenden
Regelungen in der Satzung zur Einberufungsfrist (§ 14 Abs. 2 der Satzung),
zur Anmeldefrist und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des
Anteilsbesitzes (jeweils § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) nicht von
den neuen gesetzlichen Vorgaben ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit
und Klarheit soll die Satzung aber in § 14 Abs. 2 und in § 15 an die
jeweiligen Formulierungen des durch das ARUG geänderten Aktiengesetzes
angepasst werden.
a. |
Änderung von § 14 Absatz 2 (Einberufungsfrist)
Die derzeitige Fassung von § 14 Absatz 2 der Satzung lautet wie folgt:
'(2) |
Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu
dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 15 Abs. 1 anzumelden und ihre
Teilnahmeberechtigung nachzuweisen haben, bekannt zu machen.'
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) |
Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der
Versammlung einzuberufen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag
der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen.'
|
|
b. |
Neufassung von § 15 (Voraussetzungen für Teilnahme und
Stimmrechtsausübung)
Die derzeitige Fassung von § 15 lautet
wie folgt:
'§ 15 Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft, das heißt
bei ihr oder bei einer für sie empfangsberechtigten Stelle, spätestens
am siebten Tag vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse zugehen. Ist dieser siebte Tag ein Sonnabend
oder ein Sonntag oder ein am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannter
Feiertag, müssen die Anmeldung und der Nachweis am vorhergehenden
Werktag zugehen.
|
(2) |
Die Berechtigung nach Absatz 1 ist durch eine in Textform
und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die
Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung
zu beziehen.
|
(3) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'§ 15 Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung nach Satz 1 müssen der
Gesellschaft oder einer für sie empfangsberechtigten Stelle unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist
sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen.
|
(2) |
Die Anmeldung bedarf der Textform. Für den Nachweis der Berechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 ist ein in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
|
(3) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.
|
(4) |
Fällt das Ende einer Frist oder ein Termin, die oder der von
der Hauptversammlung zurückberechnet wird, auf einen Sonntag, einen
Sonnabend oder einen Feiertag, kommt eine Verlegung auf einen zeitlich
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht. Die Fristenregelungen
der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend
anzuwenden.'
|
|
|
***
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Fraport AG die Möglichkeit erhalten bleiben, eigene Aktien
zu erwerben. Die neue Ermächtigung löst die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ab, welche die ordentliche Hauptversammlung 2009 beschlossen
hat und die ohne Erneuerung zum 26. November 2010 auslaufen würde.
Inhaltliche Änderungen sind mit der neuen Ermächtigung nicht verbunden.
Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse. Die erworbenen eigenen
Aktien dürfen auch über die Börse veräußert werden. Daneben ist der
Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
zur Erfüllung von Aktienoptionen zu bedienen, die Führungskräften
der Fraport AG und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen des Fraport
Management Stock Option Plans 2005 auf Grundlage der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 bzw. der gemäß dem Beschluss
der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 9 (Anpassung
des relativen Erfolgszieles) geänderten Ermächtigung gewährt wurden.
Aktienoptionen sind ein wichtiges Instrument der Führungskräftevergütung.
Es liegt daher im Interesse der Gesellschaft, neben dem bedingten
Kapital, das in der ordentlichen Hauptversammlung 2005 zur Bedienung
des Fraport Management Stock Option Plans 2005 beschlossen wurde,
über ein weiteres Instrument zu verfügen, die Bezugsrechte aus dem
Fraport Management Stock Option Plans 2005 erfüllen zu können.
Die Eckpunkte des Fraport Management Stock Option Plans 2005 i.S.v.
§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind im Ermächtigungsbeschluss vom 1. Juni
2005 zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 enthalten
und im dazugehörigen Bericht des Vorstands erläutert. Das relative
Erfolgsziel des Fraport Management Stock Option Plans 2005 ist durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 angepasst worden.
Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse und die zugehörigen Vorstandsberichte
können im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de eingesehen
werden. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des Fraport
Management Stock Option Plans 2005 und des zugehörigen Vorstandsberichts
ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
vom 1. Juni 2005 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger
am 20. April 2005 veröffentlicht wurde. Der Ermächtigungsbeschluss
nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift
über die Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 beim Handelsregister in
Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Inhalt des Beschlusses über
die Anpassung des relativen Erfolgsziels und des zugehörigen Vorstandsberichts
ergibt sich auch aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
vom 28. Mai 2008 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger
am 15. April 2008 veröffentlicht wurde. Der Beschluss über die Anpassung
nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift
über die Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 beim Handelsregister in
Frankfurt am Main eingesehen werden. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse
und Vorstandsberichte liegen auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Aufsichtsrat die erworbenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre den Mitgliedern
des Vorstands der Fraport AG als aktienbasierten Vergütungsbestandteil
übertragen kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Vergütungsbestandteil
auch an Vorstandsmitglieder übertragen zu können, schafft als teilweiser
Ersatz für eine Barvergütung und für Aktienoptionen eine Vergütungsform,
die die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und dessen wirtschaftlichen
Erfolg bindet und liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Die Gewährung
von eigenen Aktien im Rahmen der Vorstandsvergütung ist in dem seit
1. Januar 2010 geltenden neuen Vergütungssystem zwar nicht vorgesehen.
Die Möglichkeit zur Gewährung von eigenen Aktien als Vergütungsbestandteil
soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung aber erhalten bleiben,
um dem Aufsichtsrat bei der zukünftigen Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
eine möglichst große Flexibilität einzuräumen. Die weiteren Einzelheiten
einer etwaigen Aktienvergütung für die Vorstandsmitglieder werden
vom Aufsichtsrat festgelegt.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens
bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen.
Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der
nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden. Über die genannte Internetadresse können auch die zu Beginn
der Hauptversammlung gehaltenen Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden
und des Vorstandsvorsitzenden verfolgt werden. Unter dieser Internetadresse
werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt
91.858.729 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren
je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 91.858.729.
Von den 91.858.729 Stückaktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung
77.365 Aktien von der Fraport AG selbst gehalten (eigene Aktien).
Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der Fraport AG gehalten
werden, keine Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft
unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide c/o Deutsche
Bank AG - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605
Frankfurt am Main E-Mail: WP.HV@Xchanging.com Fax: 069 12012-86045
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 12.
Mai 2010 (0:00 Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') beziehen. Anmeldung
und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
26. Mai 2010 (24:00 Uhr) zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt,
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der
Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz
3 Satz 3 AktG der Textform. Das Erfordernis der Textform gilt nicht,
wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden soll. Wir weisen darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie
sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine
mögliche Form der Vollmacht ab. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden,
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung
kann auch per Post an die Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1),
60547 Frankfurt am Main, oder per Fax (069 690-25201) übermittelt
werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft
an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an HV-Projektbuero@fraport.de
zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung,
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Der Nachweis einer in bzw.
während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle
abgibt.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann postalisch
unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt
am Main, per Fax (069 690-25201) oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de)
angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de heruntergeladen werden.
Vollmachten können auch elektronisch über ein internetgestütztes
Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden. Nähere Einzelheiten
zum internetgestützten Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten
die Aktionäre im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de.
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung, auf der sich ein Formular befindet, dass zur Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen verwendet
werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten
Verfahren elektronisch über das internetgestützte Vollmachtssystem
der Gesellschaft erteilt werden.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte,
welche die Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende
Informationen sind auch im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de einsehbar.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht
50.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i.V.m.
142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem
2. März 2010 (0.00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
2. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:
Vorstand der Fraport AG z. Hd. HV-Projektbüro (VV1) 60547
Frankfurt am Main
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.hauptversammlung.fraport.de bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers machen. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung
nicht. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide HV-Projektbüro
(VV1) 60547 Frankfurt am Main Fax: 069 690-25201 E-Mail:
HV-Projektbuero@fraport.de
Bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter einer
der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen des §
126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de.
Frankfurt am Main, im April 2010
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Der Vorstand
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