Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.04.2010 15:58

Fraport AG
Frankfurt Airport Services Worldwide

Frankfurt am Main

ISIN DE 0005773303

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der am Mittwoch, dem 2. Juni 2010, um 10.00 Uhr in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese, in 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß den §§ 172, 173 AktG am 22. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 106.239.045,85 zur Ausschüttung einer Dividende im Betrag von EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von EUR 105.548.568,60, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 690.477,25 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 3 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

b)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) und e) genannten Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2010 wirksam und gilt bis zum 1. Juni 2015.

c)

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am jeweiligen Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, zur Bedienung von Bezugsrechten zu verwenden, die Führungskräften der Fraport AG und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen des Fraport Management Stock Option Plans 2005 bzw. auf der Grundlage der durch Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 geänderten Ermächtigung zum MSOP 2005 gewährt wurden bzw. gewährt werden. Die Eckpunkte des Fraport Management Stock Option Plans 2005 i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind im Ermächtigungsbeschluss vom 1. Juni 2005 zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 enthalten und im zugehörigen Bericht des Vorstands erläutert. Das relative Erfolgsziel des Fraport Management Stock Option Plans 2005 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 angepasst. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse und die zugehörigen Vorstandsberichte können im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de eingesehen werden. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger am 20. April 2005 veröffentlicht wurde. Der Ermächtigungsbeschluss nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 beim Handelsregister in Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Inhalt des Beschlusses über die Anpassung und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich auch aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger am 15. April 2008 veröffentlicht wurde. Der Beschluss über die Anpassung nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 beim Handelsregister in Frankfurt am Main eingesehen werden. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse und Vorstandsberichte liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, den Mitgliedern des Vorstands der Fraport AG als Bestandteil einer etwaigen aktienbasierten Vergütung zu übertragen. Die Einzelheiten einer etwaigen Aktienvergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

f)

Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien zu den unter lit. d) und e) genannten Zwecken verwendet werden.

g)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

h)

Die in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder

Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) hat in § 120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit geschaffen, das für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu lassen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

Der Aufsichtsrat hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zum 1. Januar 2010 angepasst und damit die durch das VorstAG geänderten gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf dieses seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Vergütungssystem.

Bei der Überarbeitung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an den Vorgaben des VorstAG und des Deutschen Corporate Governance Kodex orientiert und bei der Gestaltung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds berücksichtigt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Vergütungsstruktur wurde auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Deshalb wurde bei allen variablen Vergütungsbestandteilen eine - im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltete - mehrjährige Bemessungsgrundlage und eine Begrenzung bzw. Begrenzungsmöglichkeit für außerordentliche Entwicklungen vorgesehen.

Die neu gestaltete Vorstandsvergütung umfasst das Festgehalt, variable Vergütungskomponenten, ein Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und sonstige Leistungen (z.B. Dienstwagen). Das Festgehalt soll unter normalen Umständen ca. 35 % der Gesamtvergütung ausmachen. Die variable Vergütung besteht aus den drei Komponenten Tantieme (ebenfalls ca. 35 %), Long-Term Strategy Award (LSA, ca. 10 %) und Long-Term Incentive Program (LTIP, ca. 20 %).

Die Tantieme knüpft je zur Hälfte an die beiden Kennzahlen 'operatives Konzernergebnis' (EBITDA) und 'Gesamtkapitalrendite' ('Return on Fraport Assets') für das jeweilige Geschäftsjahr an. 50 % der ermittelten Tantieme stehen unter einem Rückzahlungsvorbehalt. Erreichen die Kennzahlen in den beiden Geschäftsjahren, die auf das relevante Geschäftsjahr folgen, nicht jeweils mindestens 70 % der ermittelten Kennzahlen für das relevante Geschäftsjahr, müssen 30 % bzw. 20 % der Tantieme zurückgezahlt werden.

Im Rahmen des LSA wird jedem Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr ein Geldbetrag in Aussicht gestellt. Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren (das relevante Geschäftsjahr und die beiden folgenden Geschäftsjahre) wird festgestellt, in welchem Umfang die Erfolgsziele erreicht worden sind und auf dieser Grundlage der tatsächlich zur Auszahlung kommende Geldbetrag ermittelt. Die drei gleichgewichteten Erfolgsziele, auf die der LSA abstellt, sind die Kundenzufriedenheit, die nachhaltige Mitarbeiterentwicklung und die Aktienperformance.

Beim LTIP handelt es sich um ein virtuelles Aktienprogramm. Jedes Vorstandsmitglied erhält für ein Geschäftsjahr eine im jeweiligen Dienstvertrag vereinbarte Anzahl virtueller Aktien in Aussicht gestellt. Die Anzahl der tatsächlich zuzuteilenden virtuellen Aktien wird über einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren (das relevante Geschäftsjahr und die drei folgenden Geschäftsjahre) ermittelt. Relevante Erfolgsziele sind der Gewinn pro Aktie (Earnings per Share, Gewichtung 70 %) und der Rang im Total Shareholder Return unter den MDAX-Unternehmen (Gewichtung 30 %). Die vier Geschäftsjahre, für die die Zielerreichung ermittelt wird, werden unterschiedlich gewichtet, wobei das erste Geschäftsjahr am stärksten und das letzte Geschäftsjahr am schwächsten berücksichtigt wird. Die Anzahl der auf dieser Grundlage tatsächlich zugeteilten virtuellen Aktien wird dann mit dem Börsenkurs der Fraport-Aktie multipliziert. Der so ermittelte Geldbetrag wird an das Vorstandsmitglied ausgezahlt.

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während der Dauer des Vertrags dauernd dienstunfähig wird oder während der Laufzeit oder mit Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft ausscheidet. Im Falle des Ablebens erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung. Auf die bei Ausscheiden anfallenden Ruhegehälter werden Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit sowie Versorgungsbezüge aus anderen Dienstverhältnissen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres insoweit angerechnet, als ohne eine solche Anrechnung die Summe aus diesen Bezügen und dem Ruhegehalt insgesamt 75 % des Festgehalts (bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Wunsch der Fraport AG 100 %) überschreitet.

Weitergehende Informationen zum neuen Vergütungssystem sind in der Erklärung zur Unternehmensführung dargestellt, die unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich und auch im Geschäftsbericht abgedruckt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das seit dem 1. Januar 2010 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten, durch das unter anderem das Fristenregime des Aktiengesetzes für die Einberufung und Vorbereitung einer Hauptversammlung neu gefasst wurde. Insbesondere wurden die Vorschriften zur Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Satz 5 AktG), zur Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 AktG) und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des Anteilsbesitzes (§ 123 Abs. 3 AktG) geändert. Inhaltlich weichen die derzeit geltenden Regelungen in der Satzung zur Einberufungsfrist (§ 14 Abs. 2 der Satzung), zur Anmeldefrist und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des Anteilsbesitzes (jeweils § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) nicht von den neuen gesetzlichen Vorgaben ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit soll die Satzung aber in § 14 Abs. 2 und in § 15 an die jeweiligen Formulierungen des durch das ARUG geänderten Aktiengesetzes angepasst werden.

a.

Änderung von § 14 Absatz 2 (Einberufungsfrist)

Die derzeitige Fassung von § 14 Absatz 2 der Satzung lautet wie folgt:

'(2)

Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 15 Abs. 1 anzumelden und ihre Teilnahmeberechtigung nachzuweisen haben, bekannt zu machen.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(2)

Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen.'

b.

Neufassung von § 15 (Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung)

Die derzeitige Fassung von § 15 lautet wie folgt:

'§ 15 Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft, das heißt bei ihr oder bei einer für sie empfangsberechtigten Stelle, spätestens am siebten Tag vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Ist dieser siebte Tag ein Sonnabend oder ein Sonntag oder ein am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannter Feiertag, müssen die Anmeldung und der Nachweis am vorhergehenden Werktag zugehen.

(2)

Die Berechtigung nach Absatz 1 ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 15 Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung nach Satz 1 müssen der Gesellschaft oder einer für sie empfangsberechtigten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen.

(2)

Die Anmeldung bedarf der Textform. Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

(4)

Fällt das Ende einer Frist oder ein Termin, die oder der von der Hauptversammlung zurückberechnet wird, auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag, kommt eine Verlegung auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht. Die Fristenregelungen der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.'

***

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll der Fraport AG die Möglichkeit erhalten bleiben, eigene Aktien zu erwerben. Die neue Ermächtigung löst die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ab, welche die ordentliche Hauptversammlung 2009 beschlossen hat und die ohne Erneuerung zum 26. November 2010 auslaufen würde. Inhaltliche Änderungen sind mit der neuen Ermächtigung nicht verbunden.

Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen auch über die Börse veräußert werden. Daneben ist der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Erfüllung von Aktienoptionen zu bedienen, die Führungskräften der Fraport AG und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen des Fraport Management Stock Option Plans 2005 auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 bzw. der gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 9 (Anpassung des relativen Erfolgszieles) geänderten Ermächtigung gewährt wurden. Aktienoptionen sind ein wichtiges Instrument der Führungskräftevergütung. Es liegt daher im Interesse der Gesellschaft, neben dem bedingten Kapital, das in der ordentlichen Hauptversammlung 2005 zur Bedienung des Fraport Management Stock Option Plans 2005 beschlossen wurde, über ein weiteres Instrument zu verfügen, die Bezugsrechte aus dem Fraport Management Stock Option Plans 2005 erfüllen zu können.

Die Eckpunkte des Fraport Management Stock Option Plans 2005 i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind im Ermächtigungsbeschluss vom 1. Juni 2005 zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 enthalten und im dazugehörigen Bericht des Vorstands erläutert. Das relative Erfolgsziel des Fraport Management Stock Option Plans 2005 ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 angepasst worden. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse und die zugehörigen Vorstandsberichte können im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de eingesehen werden. Der Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zur Auflage des Fraport Management Stock Option Plans 2005 und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich zudem aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger am 20. April 2005 veröffentlicht wurde. Der Ermächtigungsbeschluss nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 beim Handelsregister in Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Inhalt des Beschlusses über die Anpassung des relativen Erfolgsziels und des zugehörigen Vorstandsberichts ergibt sich auch aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 (Tagesordnungspunkt 9), die im elektronischen Bundesanzeiger am 15. April 2008 veröffentlicht wurde. Der Beschluss über die Anpassung nebst Vorstandsbericht kann als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 beim Handelsregister in Frankfurt am Main eingesehen werden. Die beiden Ermächtigungsbeschlüsse und Vorstandsberichte liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Aufsichtsrat die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre den Mitgliedern des Vorstands der Fraport AG als aktienbasierten Vergütungsbestandteil übertragen kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Vergütungsbestandteil auch an Vorstandsmitglieder übertragen zu können, schafft als teilweiser Ersatz für eine Barvergütung und für Aktienoptionen eine Vergütungsform, die die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und dessen wirtschaftlichen Erfolg bindet und liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Die Gewährung von eigenen Aktien im Rahmen der Vorstandsvergütung ist in dem seit 1. Januar 2010 geltenden neuen Vergütungssystem zwar nicht vorgesehen. Die Möglichkeit zur Gewährung von eigenen Aktien als Vergütungsbestandteil soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung aber erhalten bleiben, um dem Aufsichtsrat bei der zukünftigen Ausgestaltung der Vorstandsvergütung eine möglichst große Flexibilität einzuräumen. Die weiteren Einzelheiten einer etwaigen Aktienvergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die genannte Internetadresse können auch die zu Beginn der Hauptversammlung gehaltenen Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden verfolgt werden. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 91.858.729 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 91.858.729. Von den 91.858.729 Stückaktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung 77.365 Aktien von der Fraport AG selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der Fraport AG gehalten werden, keine Stimmrechte.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:

Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Fax: 069 12012-86045

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 12. Mai 2010 (0:00 Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 26. Mai 2010 (24:00 Uhr) zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform. Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch per Post an die Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, oder per Fax (069 690-25201) übermittelt werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an HV-Projektbuero@fraport.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, per Fax
(069 690-25201) oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de heruntergeladen werden.

Vollmachten können auch elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden. Nähere Einzelheiten zum internetgestützten Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de.

Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der sich ein Formular befindet, dass zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen verwendet werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte, welche die Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.hauptversammlung.fraport.de einsehbar.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht 50.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 2. März 2010 (0.00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 2. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

Vorstand der Fraport AG
z. Hd. HV-Projektbüro (VV1)
60547 Frankfurt am Main

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.hauptversammlung.fraport.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
HV-Projektbüro (VV1)
60547 Frankfurt am Main
Fax: 069 690-25201
E-Mail: HV-Projektbuero@fraport.de

Bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de.

 

Frankfurt am Main, im April 2010

Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide

Der Vorstand






19.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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