zooplus AG
München
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und
Aktionäre zu der am Donnerstag, 27. Mai 2010, 9:30 Uhr in den Geschäftsräumen der zooplus AG in der Sonnenstraße 15,
80331 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats
für das genannte Geschäftsjahr.
Diese Unterlagen können in
den Geschäftsräumen am Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331
München, und im Internet unter www.zooplus.de eingesehen werden. Auf
Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schaffer WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Äußere Sulzbacher Str. 118, D-90491 Nürnberg, zum Abschlussprüfer
für den Einzelabschluss nach HGB für das am 31. Dezember 2010 endende
Geschäftjahr sowie zum Abschlussprüfer für den Konzernabschluss nach
IFRS für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftjahr zu wählen.
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5. |
Aktienoptionsprogramm und Bedingtes Kapital.
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung vor:
Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2010/I zur
Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der zooplus
AG an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Die Hauptversammlung ermächtigt hiermit,
(a) |
den Aufsichtsrat bis zu 125.000 Stück Aktienoptionen (und
zwar bis zu 62.500 Aktienoptionen Tranche I und bis zu 62.500 Aktienoptionen
Tranche II) mit Bezugsrechten auf Aktien der Zooplus AG ('Optionsprogramm
Vorstand')
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und
(b) |
den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zu Stück
85.000 Aktienoptionen (und zwar bis zu 42.500 Aktienoptionen Tranche
I und bis zu 42.500 Aktienoptionen Tranche II) mit Bezugsrechten auf
Aktien der zooplus AG ('Optionsprogramm Arbeitnehmer'),
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jeweils bis zum 31.12.2014 ('Ermächtigungszeitraum') nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen mit einer Laufzeit von bis zu sieben
Jahren auszugeben mit der weiteren Maßgabe, dass jede Aktienoption
das Recht auf den Bezug von einer Aktie der zooplus AG gewährt ('AOP
2010/I'). Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder
des Vorstands (vorstehend zu a)) oder Arbeitnehmer (vorstehend zu
b)) der zooplus AG bestimmt. Die Aktienoptionen können auch von einem
Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung
der zooplus AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. (1) zu übertragen,
die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.
Die Aktienoptionen bestehen aus zwei Tranchen (Tranche I und Tranche
II), für die unterschiedliche Erfolgsziele gemäß Ziff. (6) gelten.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktienoptionen oder auf
die zugrunde liegenden Aktien besteht nicht.
Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2010/I gilt:
(1) |
Kreis der Bezugsberechtigten und Ausgabe der Optionen
Im Zuge des AOP 2010/I dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder
des Vorstands und Arbeitnehmer der zooplus AG ausgegeben werden. Der
genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum
Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Aufstellung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der zooplus AG festgelegt, bei Ausgabe von Bezugsrechten an den Vorstand
entscheidet allein der Aufsichtsrat.
Die auszugebenden Aktienoptionen verteilen sich wie folgt:
- |
jedes Vorstandsmitglied erhält höchstens 12.500 Aktienoptionen
Tranche I und höchstens 12.500 Aktienoptionen Tranche II,
|
- |
der Vorstandsvorsitzende erhält zusätzlich höchstens weitere
12.500 Aktienoptionen Tranche I und höchstens 12.500 Aktienoptionen
Tranche II,
|
- |
die Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten insgesamt höchstens
42.500 Aktienoptionen Tranche I und 42.500 Aktienoptionen Tranche
II.
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Über die Ausgabe von Aktienoptionen ist jährlich im Anhang des
Jahresabschlusses unter Angabe der Namen der Berechtigten und der
jeweiligen Anzahl der an diese ausgegebenen Aktienoptionen zu berichten.
Dasselbe gilt für die Anzahl der im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr
ausgeübten Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei gezahlten Ausübungspreise
sowie die Zahl der von den Berechtigten zum Jahresschluss jeweils
noch gehaltenen Aktienoptionen.
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(2) |
Bezugsrecht
Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber
das Recht auf den Bezug von auf den Inhaber lautenden nennwertlosen
Stückaktien der zooplus AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf
den Bezug von je einer Aktie der zooplus AG gegen Zahlung des Ausübungspreises
nach Ziff. (5).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn
teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft
den Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle
von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des unter Ziff. II zu beschließenden
Bedingten Kapitals auch eigene Aktien gewähren kann; die Entscheidung
hierüber obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei
Ausgabe der Aktien an den Vorstand nur dem Aufsichtsrat.
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(3) |
Erwerbszeiträume
Die Ausgabe von Aktienoptionen hat
während des Ermächtigungszeitraums zu erfolgen. Jeder Bezugsberechtigte
soll mindestens so viele Aktienoptionen der Tranche II erhalten wie
Optionen der Tranche I. Die Ausgabe von Aktienoptionen erfolgt durch
den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Übernahme von Optionen
('Optionsvereinbarung') zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der
zooplus AG, bei Aktienoptionen des Vorstands vertreten durch den Aufsichtsrat.
Die Gesellschaft wird dem Berechtigten zu diesem Zweck eine Optionsvereinbarung
vorlegen. Die näheren Einzelheiten zum Zeitpunkt und zum Umfang der
Ausgabe von Aktienoptionen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - bei den Aktienoptionen für den Vorstand nur der Aufsichtsrat
- im Rahmen dieser Ermächtigung nach billigem Ermessen.
Tag der Ausgabe ist der Tag, an dem die Optionsvereinbarung zwischen
dem jeweiligen Berechtigten und der zooplus AG abgeschlossen wird.
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(4) |
Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit
Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf
einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt mindestens
vier Jahre. Sie beginnt am Tag der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen
(Tag des Abschlusses der Optionsvereinbarung zwischen dem jeweiligen
Berechtigten und der zooplus AG).
Die Ausübung von Bezugsrechten ist nur möglich innerhalb von 4
Wochen ('Ausübungszeitraum'), beginnend jeweils am dritten Werktag
nach der ordentlichen Hauptversammlung der zooplus AG und nach Bekanntgabe
der jeweiligen Quartalsergebnisse.
Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von drei Jahren, beginnend
mit Ablauf der Wartezeit, möglich ('Optionslaufzeit'). Bezugsrechte,
die bis zum Ablauf der Laufzeit nicht ausgeübt worden sind, verfallen
ersatz- und entschädigungslos.
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(5) |
Ausübungspreis und Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Der Ausübungspreis zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft entspricht
dem volumengewichteten 1-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
vor dem Ausgabetag der Aktienoptionen abzüglich eines Abschlags von
5 %, mindestens aber dem höchsten Ausübungspreis aller im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2010/I bereits früher ausgegebenen Aktienoptionen.
Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag
im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit
der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre
das Grundkapital der zooplus AG durch Ausgabe neuer Aktien erhöht
wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der zooplus AG begeben
werden, die Anpassung des Ausübungspreises und/oder der Zahl der Bezugsrechte
oder die Leistung einer Ausgleichszahlung vorsehen. Die Optionsbedingungen
können auch eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung
oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung)
und für den Fall von Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz während
der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. Die Optionsbedingungen können
ferner eine Anpassung für den Fall vorsehen, dass die Hauptversammlung
eine Umstellung auf Nennbetragsaktien beschließt und der Nennbetrag
je Aktie mehr als EUR 1,00 beträgt. Die Anpassung des Ausübungspreises
erfolgt in diesem Fall direkt proportional zur Veränderung des volumengewichteten
1-Monats-Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse vor und nach dem
entsprechenden Ereignis. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern
der Aktienoptionen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, das dem Bezugsrecht
der Aktionäre entspricht.
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(6) |
Erfolgsziele
Die Bezugsrechte auf Aktienoptionen können
nur ausgeübt werden, wenn und soweit entweder die Erfolgsziele nachfolgend
(a) oder die Erfolgsziele nachfolgend (b) erreicht wurden:
(a) Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte aus der Tranche
I nur ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse zu irgendeinen Zeitpunkt zwischen dem Beginn des vierten
Monats nach der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen und dem 30.12.2011
(einschließlich; 'Stichtag 1 Tranche I') mindestens EUR 42,57 betragen
hat und zugleich mindestens 10% über dem Ausübungspreis lag oder zu
irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30.12.2011 (ausschließlich) und
dem 30.12.2013 (einschließlich; der 30.12.2013 nachfolgend auch Stichtag
2 Tranche I) mindestens EUR 61,32 betragen hat und zugleich mindestens
10% über dem Ausübungspreis lag ('Erfolgsziel Tranche I').
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte aus der Tranche II
nur ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn des vierten
Monats nach der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen und dem 30.12.2013
(einschließlich; 'Stichtag Tranche II') mindestens EUR 61,32 betragen
hat und zugleich mindestens 10% über dem Ausübungspreis lag ('Erfolgsziel
Tranche II').
Die genannten Erfolgsziele Tranche I und Tranche II gelten für
diejenigen Aktienoptionen, die im Rahmen der erstmaligen Ausgabe von
Aktienoptionen unter diesem AOP 2010/I ausgegeben werden. Die Erfolgsziele
für die unter diesem AOP 2010/I ausgegebenen Aktienoptionen bestimmen
sich nach dem Ausgabezeitpunkt und erhöhen sich um jeweils EUR 0,78
je angefangenem Kalendermonat bei Ausgabe ab dem 01.07.2010. Für Aktienoptionen,
die zu späteren Zeitpunkten ausgegeben werden, verschieben sich weiter
der Stichtag 1 Tranche I, Stichtag 2 Tranche I und der Stichtag Tranche
II um die Anzahl von Kalendertagen nach hinten, die seit der ersten
Ausgabe von Aktienoptionen unter diesem AOP 2010/I vergangen sind
(wobei der Tag der ersten Ausgabe und der Tag der entsprechenden späteren
Ausgabe jeweils nicht mitgezählt werden).
Wird das Erfolgsziel Tranche I nicht bis zum Ablauf der Stichtage
1 bzw. 2 Tranche I erreicht, erlöschen die zugeteilten Bezugsrechte
Tranche I. Entsprechendes gilt für die Aktienoptionen Tranche II.
(b) Bezugsrechte auf Aktienoptionen der Tranche I können auch ausgeübt
werden, wenn nach Ausgabe der Aktienoptionen und vor dem Stichtag
1 bzw. 2 Tranche I jemand unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
i.S.v. § 35 Abs. 1, § 29 Abs. 2 WpÜG über die Gesellschaft erlangt
und die im Angebot gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 WpÜG benannte Gegenleistung
i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 4 WpÜG je Aktie mindestens dem Erfolgsziel
Tranche I entspricht; § 30 WpÜG gilt entsprechend. Entsprechendes
gilt für die Aktienoptionen der Tranche II.
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(7) |
Nichtübertragbarkeit
Die Aktienoptionen sind nicht
übertragbar, ausgenommen die Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen
oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, und nicht handelbar. Die
Übertragung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Gesellschaft.
Die Aktienoptionen der jeweiligen Tranche sind aber vererblich, wenn
bei Erbfall für die Aktienoptionen der Tranche I das Erfolgsziel Tranche
I und für die Aktienoptionen der Tranche II das Erfolgsziel Tranche
II erreicht wurde.
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(8) |
Erlöschen der Bezugsrechte
Das Bezugsrecht aus den
Aktienoptionen darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen
in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der zooplus AG steht.
Abweichend hiervon können Bezugsrechte der Tranche I von dem Inhaber
unter Einhaltung der Wartezeit, der Ausübungszeiträume und der Optionslaufzeit
gemäß Ziff. (4) auch nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses
mit der zooplus AG ('Beendigungstag') ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel
Tranche I spätestens am Tag der Beendigung erreicht wurde, es sei
denn, die Beendigung erfolgt durch die Gesellschaft durch außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund in der Person des Optionsinhabers; Entsprechendes
gilt für die Bezugsrechte der Tranche II.
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(9) |
Weitere Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt mit
Zustimmung des Aufsichtsrats - bei Ausgabe an den Vorstand nur der
Aufsichtsrat -, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie
der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen.
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II.
Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2010/I zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2010/I
|
Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach Maßgabe der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 27.05.2010 unter Tagesordnungspunkt 5, Ziff.
I. um EUR 210.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 210.000 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2010/I). Das Bedingte Kapital 2010/I dient der Sicherung von
Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 27.05.2010 unter Tagesordnungspunkt 5, Ziff.
I von der zooplus AG im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2010/I in
der Zeit ab Eintragung des Bedingten Kapitals 2010/I bis zum 31.12.2014
ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber
dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte
eigene Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital
2010/I erfolgt zu dem gemäß Ziff. I. (5) festgelegten Ausübungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist, am Gewinn teil.
III.
Korrespondierende Satzungsänderung
(Schaffung eines neuen § 5 Abs. 7 der Satzung)
|
§ 5 der Satzung wird um einen neuen Absatz 7 wie folgt ergänzt:
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'Das Grundkapital der Gesellschaft ist nach Maßgabe der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 27.05.2010 unter Tagesordnungspunkt 5, Ziff.
I. um EUR 210.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 210.000 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2010/I). Das Bedingte Kapital 2010/I dient der Sicherung von
Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 27.05.2010 unter Tagesordnungspunkt 5, Ziff.
I von der zooplus AG im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2010/I in
der Zeit ab Eintragung des Bedingten Kapitals 2010/I bis zum 31.12.2014
ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber
dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte
eigene Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital
2010/I erfolgt zu dem gemäß Ziff. I. (5) festgelegten Ausübungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist, am Gewinn teil.'
|
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und
eines etwaigen Andienungsrechts; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung.
Die in der Hauptversammlung vom 26. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 15. Dezember
2010 aus. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung bislang keinen
Gebrauch gemacht.
Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben,
soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Aufhebung
der vorgenannten Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung
vor:
a) Der Vorstand wird bis zum 26. Mai 2015 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis
zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben, mit der Maßgabe, dass auf die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft jeweils besitzt oder
die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb
kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden.
Die Ermächtigung kann zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der unter lit. b) (1)
bis (5) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien
darf nicht erfolgen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im
letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb
des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens
in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Eingehung
der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht um mehr als 5% überschreiten
und um nicht mehr als 5% unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots, um nicht mehr als 10
% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten
Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis
der angedienten Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser Erwerbsermächtigung
erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere um
(1) |
sie unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) wieder über die Börse zu veräußern;
|
(2) |
sie den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots unter Wahrung ihre Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten;
|
(3) |
sie als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes zu verwenden;
|
(4) |
sie gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne Nebenkosten der
Verwertung) zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl
der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung
dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
worden sind insgesamt 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten;
|
(5) |
sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für diesen Fall
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
|
Die vorgenannten Ermächtigungen können ganz oder in mehreren Teilbeträgen,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
in Ziffer (1), (3) und (4) verwendet werden. Darüber hinaus kann der
Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots
nach Ziffer (2) das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für Spitzenbeträge ausschließen.
c) Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung wird die von der
Hauptversammlung vom 26. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufgehoben.
|
7. |
Änderung des Gegenstands des Unternehmens
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung vor:
Der Gegenstand des Unternehmens in § 2 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft wird um folgenden Satz ergänzt:
'Gegenstand des Unternehmens ist auch der Handel mit sonstigen
Waren über das Internet.'
|
8. |
Ergänzung des § 17 der Satzung der Gesellschaft
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung vor:
§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
'3. |
Der Vorstand kann in der Einberufung vorsehen, dass Aktionäre
ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation
abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).
Der Vorstand kann hierbei auch das Verfahren hierfür im Einzelnen
festlegen.'
|
|
9. |
Neufassung des § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung
vor:
§ 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand oder der Versammlungsleiter der Hauptversammlung
ist ermächtigt, die Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung
zuzulassen.'
|
10. |
Neufassung des § 13 der Satzung der Gesellschaft
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen Folgendes zur Beschlussfassung vor:
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
|
1. |
Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens einmal im Kalendervierteljahr
statt.
|
2. |
Der Aufsichtsrat gibt sich selbst mit Zweidrittelmehrheitsbeschluss
eine Geschäftsordnung. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und
Abstimmung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; die Geschäftsordnung
kann ergänzende Bestimmungen enthalten.
|
3. |
Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
mit einer Frist von zwei Wochen unter Bestimmung der Form der Beschlussfassung
in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag
der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungszeit verkürzen
und die Einberufung mündlich sowie mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel erfolgen.
|
4. |
In der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt
worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen
Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden
angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre
Stimme mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform sowie mittels
sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per
Videozuschaltung abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn
die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen
oder wenn sie zugestimmt haben.
|
5. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen
gefasst. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse
auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform sowie mittels
sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel gefasst werden,
sofern alle Mitglieder des Aufsichtsrats hiervon informiert werden
und kein Mitglied innerhalb angemessener, vom Vorsitzenden zu bestimmender
Frist, der Art der Beschlussfassung widerspricht. Außerhalb von Sitzungen
nicht in Textform gefasste Beschlüsse sind im Anschluss vom Leiter
der Abstimmung schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern
zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen
für außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse entsprechend.
|
6. |
Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende
oder, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.
|
7. |
Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats richtet sich nach
§ 108 Absatz (2) AktG. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung
teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen,
indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder oder durch eine
in Abs. 9 dieser Satzung bezeichnete Person Stimmabgaben in Textform
überreichen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder
ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer
vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich,
fernmündlich, in Textform oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel,
insbesondere per Videozuschaltung, abgeben, sofern kein in der Sitzung
anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht; ein Widerspruch kann
jedoch nicht erhoben werden, wenn das abwesende und die anwesenden
Aufsichtsratsmitglieder untereinander im Wege allseitigen und gleichzeitigen
Sehens und Hörens in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand
erörtern können sowie auch dann nicht, wenn der Aufsichtsrat dies
in seiner Geschäftsordnung bestimmt.
|
8. |
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
keine höhere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen gelten nicht als
Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des an seine Stelle tretenden Stellvertreters den Ausschlag,
dies gilt auch bei Wahlen.
|
9. |
Im Falle seiner Verhinderung darf ein Mitglied des Aufsichtsrates
eine Person, die nicht dem Aufsichtsrat angehört, in Textform ermächtigen,
an Stelle des verhinderten Mitglieds des Aufsichtsrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Die zur Teilnahme ermächtigte Person hat
kein Stimmrecht. Die entsprechende Ermächtigung ist dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsratssitzung mitzuteilen.
|
10. |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und
ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.
Falls der Aufsichtsrat keine abweichende Bestimmung trifft, gelten
für das Verfahren in den Ausschüssen die Regelungen dieses Paragraphen
sowie die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates entsprechend.
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11. |
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Protokolle
über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sind
vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.'
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II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß
§ 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 6 der
Tagesordnung
Mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung
soll der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in die Lage versetzt
werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien
über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10% des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 26. Juni
2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 15.
Dezember 2010 aus. Sie soll mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung
enden.
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der neuen, unter Punkt
6 lit. a) der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen,
Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, so kann der Erwerb nach der
vorgeschlagenen Ermächtigung nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen, sofern die Gesamtzahl der angedienten
Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen überschreitet. Nur wenn
im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten
erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen
dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine
damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen
Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können namentlich
die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der von dem einzelnen andienenden
Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines
etwaigen weiter gehenden Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung
des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten Gründen gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären angemessen.
Die Ermächtigung unter Punkt 6 lit. b) der Tagesordnung sieht vor,
dass die erworbenen eigenen Aktien über die Börse (Ziffer (1)) oder
im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots (Ziffer (2))
wieder veräußert werden können. Die Gesellschaft soll daneben die
Möglichkeit haben, eigene Aktien als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich
der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes zu verwenden (Ziffer (3))
sowie sie gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung)
zu veräußern, der den Börsenpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet (Ziffer (4)). Schließlich soll die Gesellschaft
eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen
können (Ziffer (5)).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand
Aktien der zooplus AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß den Ermächtigungen
in Ziffer (1), (3) und (4) verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand
im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots
gemäß Ziffer (2) das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts bzw. die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
in den vorgenannten Fällen wird wie folgt begründet:
Zu Ziffer (1) der Verwendungsermächtigung:
Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein
Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt
die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb
über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG.
Zu Ziffer (2) der Verwendungsermächtigung:
Der Vorstand soll ferner berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen
Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering.
Zu Ziffer (3) der Verwendungsermächtigung:
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner ausgeschlossen sein,
soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich
der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes verwendet.
Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb. Sie
muss daher jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen
Märkten schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen
Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile
und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dies schließt auch die
Erhöhung bestehender Beteiligungen ein.
Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung
dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss
oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch
auf den nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte
häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt
wird. Aus diesem Grund muss der zooplus AG die Möglichkeit eröffnet
werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
anbieten und gewähren zu können. Dem dient zum einen das Genehmigte
Kapital 2009 nach § 5 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft. Darüber
hinaus soll aber auch die Möglichkeit bestehen, zurückerworbene eigene
Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der zooplus AG den notwendigen
Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen
und zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen
flexibel ausnutzen zu können und dabei auch ohne Durchführung einer
- wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeitaufwendigeren
- Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung
zu gewähren. Ein solcher Erwerb oder Zusammenschluss würde zudem die
Liquidität der Gesellschaft schonen.
Um solche Transaktionen schnell und mit der gebotenen Flexibilität
durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur
Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird.
Konkrete Pläne, diese Verwendungsermächtigung zu nutzen, bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob
er von dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes)
konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn
er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss oder Erwerb
unter Übertragung von Aktien der zooplus AG im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt.
Zu Ziffer (4) der Verwendungsermächtigung:
Der Vorstand soll entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt sein, zurückerworbene Aktien der zooplus AG mit einem auf
diese entfallenden Anteil am Grundkapital von höchstens 10 % gegen
Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien
gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse
der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei
Veräußerung der eigenen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft
in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch
eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt
in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle
einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit zu einer größtmöglichen
Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige
Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus
sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zudem
können zusätzliche Aktionäre im In- und Ausland, beispielsweise institutionelle
Anleger, gewonnen werden.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist.
Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch
in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko,
über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen
kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
reagieren.
Diese Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien unter optimalen
Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die
Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren
sich schnell verändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell
und flexibel nutzen können muss. Hierzu kann eine kurzfristige Aufnahme
von Eigenkapital erforderlich oder zumindest sinnvoll sein.
Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Maßgeblich ist dabei im Grundsatz
das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung am 27. Mai 2010. Sollte sich das Grundkapital
- etwa durch eine Einziehung zurückerworbener eigener Aktien - verringern,
so ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt der Veräußerung der
Aktien maßgeblich. Das Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen
Betrag am Grundkapital verringern, der auf Aktien entfällt, die seit
Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 des AktG ausgegeben oder veräußert
worden sind. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung
aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. Durch den so beschränkten
Umfang der Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis
für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren
hat, werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG angemessen gewahrt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von den erteilten
Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn sich die Möglichkeiten konkretisieren,
unter denen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die Verwendung eigener
Aktien im Rahmen der Vorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem
Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn die Verwendung im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch
der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur zweckentsprechenden Verwendung
eigener Aktien erteilen. Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung
dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten
dieser Ausnutzung berichten.
III. Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Aktionärsstellung spätestens bis zum
Ablauf des 20. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich, fernschriftlich
oder per E-Mail unter folgender Anschrift bei der Gesellschaft angemeldet
haben:
zooplus AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße
72-74 68259 Mannheim Fax: 0621/ 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Der Nachweis der Aktionärsstellung muss sich auf den Beginn des
6. Mai 2010 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft mit der
Anmeldung spätestens am 20. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist
ausreichend. Die Gesellschaft ist gemäß der Satzung der Gesellschaft
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär nach der Satzung zurückweisen.
Zwecks Erfüllung der vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen werden
die Aktionäre gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges
depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte zu bestellen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche
Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für
ihre Kunden.
IV. Vollmachten; Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des
Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen.
Auch im Fall einer Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
müssen die unter III. genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Daher
werden die Aktionäre auch in diesem Fall gebeten, zunächst über ihr
depotführendes Institut eine Eintrittskarte zu bestellen. Zusammen
mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre auch nähere Informationen
zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare
zugesandt.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen durch das Aktiengesetz
gleichgestellte Personen und Institutionen können im Rahmen der für
sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) eigene
Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung von Vollmachten an andere Bevollmächtigte, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
gemäß § 134 Abs. 3 AktG der Textform; die Übermittlung des Nachweises
kann auch elektronisch erfolgen, indem die unter www.hv-vollmachten.de
bereitgestellte Anwendung genutzt wird.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft
unter der folgenden Adresse zugehen:
zooplus AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213 elektronisch
www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt
ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachterteilung und
die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren
Änderung können unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
erfolgen. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Darüber hinaus bietet die zooplus AG ihren Aktionären an, sich
bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre,
die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, werden ebenfalls
gebeten, zunächst über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung zu bestellen. Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
können unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare,
die die Aktionäre mit der Eintrittskarte erhalten, erteilt werden.
V. Ergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR am Grundkapital (dies entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten. Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden:
zooplus AG Sonnenstraße 15, 80331 München
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
26. April 2010 zugegangen sein.
VI. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu dem
Tagesordnungspunkt 4 (Wahl des Abschlussprüfers) zu machen (§§ 126
Abs. 1, 127 AktG).
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten
an:
zooplus AG Sonnenstraße 15, 80331 München Telefax:
089/95006-503 E-Mail: kontakt@zooplus.de
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Bis spätestens am 11. Mai 2010 mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind,
unverzüglich im Internet unter www.zooplus.de veröffentlicht.
VII. Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 2.561.755,00 Euro. Es ist eingeteilt in 2.561.755
Stückaktien mit insgesamt 2.561.755 Stimmrechten. Am Tag der Einberufung
hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
IX. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Angaben und Unterlagen, Anträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG und weitere
Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://investors.zooplus.com/de/ir/hv zum Download zur Verfügung.
Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
München, den 15. April 2010
zooplus AG
Der Vorstand
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