H&R WASAG Aktiengesellschaft
Salzbergen
- ISIN DE0007757007 - - Wertpapier-Kenn-Nummer 775700
-
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2010
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
hiermit zu der am
Donnerstag, dem 27. Mai 2010, um 10:00 Uhr,
im CCH - Congress Center Hamburg, Saal 4,
Am Dammtor/Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof) in 20355 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2010
der Gesellschaft ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der H&R WASAG Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die H&R WASAG Aktiengesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 25. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es
nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu
machen. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres
Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss
über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung
gefasst.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der H&R WASAG Aktiengesellschaft zum 31. Dezember
2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.487.900,40 zur Ausschüttung
einer Dividende von EUR 0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie, das
sind insgesamt EUR 13.487.900,40 auf insgesamt 29.973.112 dividendenberechtigte
Stückaktien, an die Aktionäre zu verwenden.
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien
bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung
ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet
werden.
Die Dividende soll ab dem 28. Mai 2010 ausgezahlt werden.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und
zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Zum Erwerb
eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung 2009 beschlossene Ermächtigung im
November 2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden,
der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
zu erteilen. Dabei soll von der durch das Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz
(ARUG) geschaffenen Möglichkeit, die Geltungsdauer der Ermächtigung
auf höchstens fünf Jahre zu verlängern, Gebrauch gemacht werden, um
die Hauptversammlung von dem schwerfälligen Erfordernis einer alljährlichen
Vorratsermächtigung zu entlasten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit
Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses
aufzuheben und folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
der Aktionäre, zu beschließen:
| a) |
Die Gesellschaft wird bis zum 26. Mai 2015 ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des
Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
|
| b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft
oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung
von Dritten ausgeübt werden.
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| c) |
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen.
| aa) |
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse
für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
| bb) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall
bestimmt sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter
Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze
für das Über- bzw. Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw.
die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote
der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die
Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein
bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft
je Aktionär der Gesellschaft sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen können vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
| d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken,
zu verwenden:
| aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder mittels eines Angebots an sämtliche Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
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| bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert
werden, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von
Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von
der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgt. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.
|
| cc) |
Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
| dd) |
Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
im Fall der Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien im Rahmen eines
an alle Aktionäre gerichteten Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge ausschließen.
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| e) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung
von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben
wurden.
|
| f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. d), aa) und bb) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
| g) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands
auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
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Bericht des Vorstands
an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs.
4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 5 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 26. Mai 2015
zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der Gesellschaft
zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Dabei soll von der durch das Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz
(ARUG) eröffneten Möglichkeit, die Geltungsdauer der Ermächtigung
auf höchstens fünf Jahre zu verlängern, Gebrauch gemacht werden, um
die Hauptversammlung von dem schwerfälligen Erfordernis einer alljährlichen
Vorratsermächtigung zu entlasten. Die Höchstdauer von fünf Jahren
entspricht derjenigen in § 202 Abs. 1 AktG für die Schaffung genehmigten
Kapitals und ist aus Sicht des Vorstands geeignet, das Recht der Aktionäre,
über Kapitalmaßnahmen grundsätzlich selbst zu entscheiden, effektiv
zu gewährleisten. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag
berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern
oder zu begeben.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt
die bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 28. Mai
2009 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die
Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum
26. Mai 2015 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots
oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die
Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft
von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Bei
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die
Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und - bei
Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft
anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet
ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden
können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal
100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der Schlusskurse
für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach
der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse
vor der Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt werden.
Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft
erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten
des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre
auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand
die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der H&R
WASAG Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung
der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt,
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft
soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen
Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis
zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt
werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren
zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen,
dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
Börsenkurs der Aktie der H&R WASAG Aktiengesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand
wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig
bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen Börsenpreises
betragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung
beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw.
an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene
eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde,
dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre,
die ihre Beteiligungsquote möglichst aufrecht erhalten wollen. Den
Aktionären bleibt zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch Kauf von Aktien der H&R WASAG Aktiengesellschaft über die
Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der
Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere
für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an anderen Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von
ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen,
sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum,
um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel sowohl
national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können.
Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der H&R WASAG Aktiengesellschaft
orientieren, ohne eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis
vorzunehmen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei
der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung
solcher Transaktionen wird sich der Vorstand allein von den Interessen
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten lassen.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die aufgrund
der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung
von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern von
durch die Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern und soweit
die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine
bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre
werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die
Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder
einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung
soll insoweit die Flexibilität erhöhen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich Spitzenbeträgen
dient schließlich dazu, im Falle der Wiederveräußerung der erworbenen
eigenen Aktien im Rahmen eines Bezugsangebots an die Aktionäre der
Gesellschaft ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien,
die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und
schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise
wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien
verwenden zu können.
Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung
der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien
beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht
neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt
werden, die erforderlich werdenden Änderungen der Satzung hinsichtlich
der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens
bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über
eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
| 6. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Am
1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen
der Fristen, der Termine und deren Berechnung sowie zur Teilnahme
an der Hauptversammlung. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen
dienen der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen und der Anpassung
einer weiteren als regelungsbedürftig erkannten Satzungsbestimmung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
| a) |
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist (§ 18 Abs. 2 der Satzung).'
|
| b) |
§ 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'
|
| c) |
§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung werden durch folgende
neue Sätze 1 bis 3 ersetzt:
'Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher
oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'
§ 18 Abs. 3 der Satzung n.F. lautet dann:
'Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen in Textform
(§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.'
|
| d) |
§ 18 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 5 ergänzt:
| '(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Diese
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
|
|
| e) |
§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte, geeignete Person.
Übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende nicht die Versammlungsleitung
und hat er niemanden als Versammlungsleiter bestimmt, wählt der Aufsichtsrat
den Versammlungsleiter.'
|
| f) |
§ 19 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über ein geeignetes
elektronisches Medium zuzulassen.'
|
| g) |
§ 20 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 4 ergänzt:
| '(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch
ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er
kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Diese Einzelheiten
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
|
|
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
und Satzungsänderung
Um den in den letzten Jahren deutlich
gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit Genüge zu
tun soll die jährliche Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder angehoben
und der besonderen Arbeitsbelastung des Aufsichtsratsvorsitzenden
durch einen erhöhten Multiplikator (3fach statt 2fach) Rechnung getragen
werden. Darüber hinaus soll die variable Vergütung nicht länger an
der Dividendenhöhe, sondern an einer auf Grundlage des Konzernabschlusses
der H&R WASAG AG ermittelten Mindestrendite ermittelt werden.
Damit soll der mit der Orientierung an der Dividendenhöhe verbundene
potentielle Interessenskonflikt bei den Aufsichtsratsmitgliedern beseitigt
und gleichzeitig mit dem Erfordernis einer Mindestrendite eine ehrgeizige
Hürde gesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
§ 15 Absätze 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
| '(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner
Auslagen eine jährliche Festvergütung von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter erhält
das Eineinhalbfache dieser Vergütung. Darüber hinaus erhält jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche variable Vergütung auf Basis
der an Hand des geprüften und bestätigten Konzernjahresabschlusses
des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelten Rendite (Return on Capital
Employed - RoCE). Die Rendite berechnet sich als Quotient aus
dem Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) und dem Zinstragenden Kapital,
ermittelt als Summe aus Nettofinanzschulden, Eigenkapital und Pensionsrückstellungen.
Voraussetzung für die Zahlung einer variablen Vergütung ist das Erreichen
einer Mindestrendite von 10%. Dafür werden EUR 10.000,00 je Aufsichtsratsmitglied
und Geschäftsjahr gezahlt. Für jeden über 10% Mindestrendite hinausgehenden
Prozentpunkt erhöht sich die variable Vergütung um EUR 1.500,00 je Aufsichtsratsmitglied
und Geschäftsjahr. Die variable Vergütung ist auf insgesamt EUR 32.500,00
je Aufsichtsratsmitglied und Geschäftsjahr begrenzt.
|
| (2) |
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats
angehören, erhalten je Ausschuss zusätzlich 1/8 der jährlichen Festvergütung
nach Absatz 1 Satz 1. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss der
Gesellschaft (Audit Committee) wird abweichend von Satz 1 mit 1/4
der jährlichen Festvergütung nach Absatz 1 Satz 1 vergütet. Aufsichtsratsmitglieder,
die als Vorsitzende in einem Ausschuss tätig sind, erhalten jeweils
das Doppelte der für die Ausschusstätigkeit vorgesehenen Vergütung.'
|
|
| b) |
Nach § 15 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
| '(3) |
Die Vergütung nach Absatz 1 ist zahlbar innerhalb von zehn
Bankarbeitstagen (Frankfurt/Main) nach der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das betreffende
Geschäftsjahr beschließt.'
|
|
| c) |
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 von § 15 der Satzung werden
zu Absätzen 4 bis 7 von § 15 der Satzung.
|
| d) |
Nach dem bisherigen § 15 Absatz 6 der Satzung (§ 15 Absatz
7 der Satzung neuer Fassung) wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
| '(8) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern steht die Vergütung in der sich
aus der jetzigen Fassung dieses § 15 ergebenden Höhe erstmals für
das am 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft zu.'
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| 8. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010
| |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 bestellt.
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| b) |
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2010 bestellt, sofern diese durchgeführt wird.
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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 48499 Salzbergen, Neuenkirchener
Straße 8 sowie 20457 Hamburg, Am Sandtorkai 64, folgende Unterlagen
zur Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus
und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.hur-wasag.de
im Bereich 'Hauptversammlung' zugänglich:
| * |
die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen und
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| * |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
5 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs.
4 Satz 2 AktG.
|
Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen
bzw. zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 76.625.044,11. Es ist eingeteilt in 29.973.112
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 29.973.112 Stimmrechte.
Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum 20. Mai 2010, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten,
für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die Anmeldeadresse) zugehen:
H&R WASAG Aktiengesellschaft c/o Computershare HV-Services
AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 (0)89
- 30 90 37 - 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB)
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen.
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 6. Mai 2010,
0.00 Uhr (der Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren
Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung
zu setzen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
zu lassen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach
den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch
den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular
zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse
postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner
auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.hur-wasag.de im
Bereich 'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann ferner unter
der E-Mail-Adresse hauptversammlung2010@hur-wasag.de übermittelt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß
angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden
aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§
126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen.
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das
Formular kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch,
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf der
Internetseite der Gesellschaft http://www.hur-wasag.de im Bereich
'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 25.
Mai 2010 (Zugang) per Post oder per Fax an die oben genannte Anmeldeadresse
oder per E-Mail an hauptversammlung2010@hur-wasag.de zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und
in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.583 ganzen Stückaktien
(die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung
muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von
Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben ferner nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen
muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt
zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 26. April 2010,
24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
H&R WASAG Aktiengesellschaft - Vorstand - Neuenkirchener
Str. 8 48499 Salzbergen
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 12. Mai 2010, 24.00
Uhr mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse
zugegangen sein:
H&R WASAG Aktiengesellschaft Investor Relations - HV 2010 Neuenkirchener Str. 8 48499 Salzbergen Fax: +49 (0)5976-94
53 08 E-Mail: investor.relations@hur-wasag.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des
Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter http://www.hur-wasag.de im Bereich
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende
Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers
bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende
der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt,
in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131
Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hur-wasag.de
im Bereich 'Hauptversammlung'.
Salzbergen, im April 2010
H&R WASAG Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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