QSC AG
Köln
Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN DE0005137004
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
am Donnerstag, 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr
im Gürzenich
in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln)
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der QSC AG
zum 31. Dezember 2009 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 mit dem Lagebericht
für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von
der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 20. Mai 2010 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es
ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter
denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung erteilt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung erteilt.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der
Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und Niederlassung
in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts
bei der Verwendung
Die durch die Hauptversammlung vom
21. Mai 2008 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (alte Fassung) war gemäß den gesetzlichen Vorgaben
bis zum 31. Oktober 2009 befristet. Sie soll deshalb neu beschlossen
werden. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die
Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19.
Mai 2015 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Maßgeblich ist das Grundkapital zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorliegende
Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital.
Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder die ihr nach §§ 71a ff AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder auf der
Grundlage eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots
erfolgen.
Der für den Erwerb je Aktie zu leistende Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf bei Erwerb über die Börse den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. in einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Eingehung der
Verpflichtung zum Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen ermittelt
wurde, um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. Bei Erwerb
auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. in einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen
vor erstmaliger öffentlicher Ankündigung des Angebots ermittelt wurde,
um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach
der öffentlichen Ankündigung bzw. Veröffentlichung eines öffentlichen
Erwerbsangebots erhebliche Veränderungen des maßgeblichen Kurses,
so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft, wie er
in der Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. in einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf Börsentagen vor der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung ermittelt wurde, abgestellt.
Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden.
Sofern bei einem öffentlichen Erwerbsangebot das Volumen der angedienten
Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb
im Verhältnis der jeweils gezeichneten Aktien erfolgen; das Recht
der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht
der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Erwerbsangebot
kann weitere Bedingungen vorsehen.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der Ermächtigung gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen.
Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung
der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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c) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung
gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
zu veräußern, wenn die gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die so veräußerten
Aktien insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
falls dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind
und die aus der Ausübung bzw. Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder -pflichten entstehen, soweit solche Options- bzw. Wandlungsrechte
oder -pflichten seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt bzw. auferlegt worden
sind.
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d) |
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien gegen
Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen ganz oder zum Teil Dritten als (Teil-)Gegenleistung anzubieten bzw. zu verwenden.
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e) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugs-
und/oder Umtauschrechten oder -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu verwenden, die auf der Grundlage der von der Hauptversammlung am
20. Mai 2010 gemäß Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung
ausgegeben werden.
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f) |
Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die gemäß Punkt a) erworbenen eigenen Aktien Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis mit der QSC AG stehen, zum Erwerb anzubieten
und auf sie zu übertragen.
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g) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die gemäß Punkt a) erworbenen
eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten
zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft eingeräumt wurden.
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h) |
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß Punkt a), c), d)
und/oder e) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden.
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i) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft
wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen gemäß den Punkten c), d), e), f) und/oder g) verwendet
werden.
|
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten
Kapitals IV, die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines neuen
Bedingten Kapitals IV und entsprechende Änderung des § 4 Abs. 6 der
Satzung
Von der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen gemäß Beschluss der Hauptversammlung
vom 19. Mai 2005 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand
keinen Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung wird am 18. Mai 2010 auslaufen.
Daher soll das zugehörige, ebenfalls von der Hauptversammlung vom
19. Mai 2005 beschlossene Bedingte Kapital IV aufgehoben und eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
beschlossen werden. Zur Absicherung der neuen Ermächtigung soll ein
neues Bedingtes Kapital IV geschaffen und die Satzung entsprechend
geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals IV
Die in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2005 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt
7 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung um bis zu 25.000.000,00 Euro
(Bedingtes Kapital IV) wird aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts
i) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 19. Mai 2015 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf
den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von
bis zu 100.000.000,00 Euro mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren
auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte
(auch mit Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft,
die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 25.000.000,00
Euro ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
(zusammen auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die Ausgabe
der Schuldverschreibungen ist nur gegen Barleistung möglich. Die Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben
werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der QSC AG
im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die QSC AG unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist; für diesen Fall wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit
Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht) auf Aktien der QSC AG zu
gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
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ii) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Es kann ihnen in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen
von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Werden die Schuldverschreibungen durch eine Konzerngesellschaft der
QSC AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die QSC AG unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, hat die Gesellschaft die
Gewährung des mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der QSC AG sicherzustellen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich
ist, um den Inhabern/Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen bzw.
auferlegten Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht
auf die Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, in dem es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder Erfüllung
einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern
die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Vorstand
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl
der Aktien, die durch Ausübung von nach dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Schuldverschreibungen entstehen können, insgesamt 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder - falls dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10%
des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die seit Erteilung dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind und die aus der Ausübung
bzw. Erfüllung von anderen Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten
entstehen, soweit solche Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten
seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt bzw. eingeräumt worden sind.
|
iii) |
Options-/Wandlungsrechte
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsschein(e) beigefügt, die den Inhaber nach
näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der QSC AG berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die QSC AG begebene Optionsschuldverschreibungen
können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis ganz
oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen
werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber bzw. Gläubiger das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen
in auf den Namen lautende Stückaktien der QSC AG zu wandeln. Das Umtauschverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis
kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Wandelschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung
nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen,
im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren,
sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls
zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen
vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung ermittelt
wurde, entspricht.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options-
bzw. Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien
der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt
werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien
erfüllt werden kann.
|
iv) |
Options-/Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende
Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss, vorbehaltlich nachfolgender
Ziffer v), auch bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz
mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenpreises
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelt wurde, betragen, und
zwar
- |
an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
oder
|
- |
für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - während der
Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels.
|
§§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während
der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage oder aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht oder weitere Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den
Inhabern/Gläubigern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
bzw. -pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, in
dem es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder
Erfüllung einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht zustehen würde.
Die Ermäßigung kann auch durch Zahlung eines entsprechenden Betrages
in Geld bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung
einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung
einer ggf. vorgesehenen Zuzahlung erfolgen. Die Anleihebedingungen
können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalherabsetzung oder
anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich
hoher Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der
Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen. Bei einer
Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des
Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden.
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v) |
Optionsausübungs-/Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen
können auch eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht zum Ende
der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen oder das
Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
(dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern/Gläubigern
der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Wenn
die Anleihebedingungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
anstelle des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren
und die Gesellschaft dieses Recht ausübt, werden die Aktien jeweils
mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
dem volumengewichteten Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft, wie
er in der Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zehn Börsentagen vor Endfälligkeit ermittelt wurde,
entspricht. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199
Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
|
vi) |
Weitere Gestaltung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung
festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft
der QSC AG festzusetzen.
Dies betrifft insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Optionsausübungs-
oder Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich
oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien,
Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien, Options- bzw.
Wandlungspreis, Verwässerungsschutzbestimmungen und den Options- bzw.
Wandlungszeitraum.
|
|
c) |
Neues Bedingtes Kapital IV
Das Grundkapital
der Gesellschaft wird um bis zu 25.000.000,00 Euro durch Ausgabe von
bis zu 25.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital IV). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder
durch Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten entstehen,
gewinnberechtigt. Die bedingte Kapitalerhöhung wird beschlossen zum
Zweck der Gewährung bzw. Auferlegung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger der gemäß Punkt b) dieses
Beschlusses auszugebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Punkt b) dieses Beschlusses
festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber bzw. Gläubiger von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der QSC AG
oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 AktG, an der die
QSC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gemäß
der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Ermächtigung durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht aus dieser Schuldverschreibung
Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Optionsausübung bzw. Wandlung
erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
der Gesellschaft oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft
zur Bedienung eingesetzt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung anzupassen
entsprechend
* |
der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien,
|
* |
der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
und
|
* |
der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals IV nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- und Wandlungsrechten bzw.
-pflichten.
|
|
d) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung (Grundkapital)
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(6) |
Das Grundkapital ist um bis zu 25.000.000,00 Euro bedingt
erhöht durch Ausgabe von bis zu 25.000.000 auf den Namen lautende
Stückaktien (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der QSC AG oder einer
Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 AktG, an der die QSC AG unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gemäß der bis zum 19. Mai
2015 geltenden Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom
20. Mai 2010 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihrem Options-
bzw. Wandlungsrecht aus dieser Schuldverschreibung Gebrauch machen
oder ihre Pflicht zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen und soweit
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien der Gesellschaft
oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung
eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn
des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten
entstehen, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung anzupassen entsprechend
* |
der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien,
|
* |
der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
und
|
* |
der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals IV nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- und Wandlungsrechten bzw.
-pflichten.'
|
|
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Änderung des §
4 Abs. 3 der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 23.
Mai 2006 zu Punkt 10 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung,
das Grundkapital um bis zu insgesamt 57.500.000,00 Euro zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital) wurde im Umfang von 6.267.280,00 Euro ausgenutzt.
Das bestehende Genehmigte Kapital beträgt damit derzeit noch 51.232.720,00
Euro. Die bestehende Ermächtigung wird am 22. Mai 2011 auslaufen.
Die Ermächtigung soll, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist,
aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital im Umfang von 65.000.000,00
Euro ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2006 zu Punkt 10 der
damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 22. Mai 2011 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals
aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung
von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrfach um bis zu insgesamt 65.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital) und den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere
den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
ii) |
wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
ausgegeben werden;
|
iii) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien darf zusammen mit
der Anzahl anderer Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert worden sind oder durch Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- und/oder
Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
entstehen können, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien überschreiten;
|
iv) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft der QSC AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden
oder noch werden, an der die QSC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
als es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
c) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
'(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrfach um bis zu insgesamt 65.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital) und den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere
den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
ausgegeben werden;
|
c) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die
Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien darf zusammen mit der
Anzahl anderer Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert worden sind oder durch Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- und/oder
Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
entstehen können, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien überschreiten;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft der QSC AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden
oder noch werden, an der die QSC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
als es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'
|
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von
zwei Gewinnabführungsverträgen mit zwei Tochtergesellschaften
Die QSC AG hält jeweils sämtliche Geschäftsanteile an
* |
der 010052 Telecom GmbH, Köln und
|
* |
der tengo GmbH, Köln.
|
010052 Telecom GmbH und tengo GmbH werden nachfolgend als 'Tochtergesellschaften'
bezeichnet.
Um die steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat die
QSC AG mit diesen zwei Tochtergesellschaften jeweils einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Wortlaut der Gewinnabführungsverträge ist mit Ausnahme
der Bezeichnung der Parteien bei beiden Verträgen identisch. Der Abschluss
eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung
für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen
Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil,
dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen
Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können. Ohne die Organschaft
könnten negative Ergebnisse der Tochtergesellschaft nur im Wege des
Verlustvortrags bei dieser zukünftig genutzt werden. Die Gesellschafterversammlungen
der Tochtergesellschaften haben dem sie betreffenden Gewinnabführungsvertrag
jeweils zugestimmt. Die Verträge bedürfen darüber hinaus zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der QSC AG.
|
8.1. |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
zwischen der QSC AG und der 010052 Telecom GmbH
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu dem am 16. März 2010
geschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der QSC AG als herrschendem
Unternehmen und der 010052 Telecom GmbH mit Sitz in Köln als abhängigem
Unternehmen zu erteilen.
Der zwischen der QSC AG und der 010052 Telecom GmbH abgeschlossene
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Gewinnabführungsvertrag |
zwischen der |
QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, - im Folgenden
'AG' genannt -
|
und der |
010052 Telecom GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln -
im Folgenden 'GmbH' genannt -
|
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: |
(1) |
Die GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend
§ 301 AktG ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne
die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf.
ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in §
301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht
übersteigen.
|
(2) |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach
§ 272 Abs. 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages gebildet werden,
sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit
und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen
und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet
wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach
Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen.
|
(3) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den
gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag
gemäß § 4 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages der Feststellung
des Jahresabschlusses der GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig
und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche
aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
(1) |
Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in
der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 302 Abs. 2, Abs.
3 und Abs. 4 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
(2) |
§ 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die Verpflichtung
zur Verlustübernahme entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 wird mit Ablauf des letzten Tages
eines Geschäftsjahres der GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
(1) |
Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der
Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber
der AG ausgewiesen wird.
|
(2) |
Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner Feststellung der
AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
|
(3) |
Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem Jahresabschluss der
AG zu erstellen und festzustellen.
|
(4) |
Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem Geschäftsjahr
der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der GmbH im
Jahresüberschuss der AG für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
|
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
|
(1) |
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der AG.
|
(2) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem
Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem er im Handelsregister
des Sitzes der GmbH eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
|
(3) |
Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren
fest abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich erstmals nach Ablauf
des fünften Zeitjahres nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH,
für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt
werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung
des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere auch solche im
Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit
der Stimmrechte an der GmbH.
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall
insbesondere auch angesehen werden:
a) |
die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung
durch die AG,
|
b) |
die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder
vergleichbare Rechtsakte der AG oder der GmbH,
falls dem jeweils
wesentliche Interessen der Gläubiger oder der gekündigten Partei dieses
Vertrages nicht entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung
aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste
bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
|
|
(4) |
Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
|
(5) |
Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern der GmbH
gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 5
Sonstiges, Schlussbestimmungen
|
(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder
teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.
An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die
dem Gewollten am nächsten kommt.
|
(2) |
Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs-
oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige
Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten
am nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken
dieses Vertrages.
|
(3) |
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform,
soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
|
(4) |
Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
|
|
8.2. |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
zwischen der QSC AG und der tengo GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, die Zustimmung zu dem am 16. März 2010 geschlossenen
Gewinnabführungsvertrag zwischen der QSC AG als herrschendem Unternehmen
und der tengo GmbH mit Sitz in Köln als abhängigem Unternehmen zu
erteilen.
Der zwischen der QSC AG und der tengo GmbH abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag
hat folgenden Wortlaut:
Gewinnabführungsvertrag |
zwischen der |
QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, - im Folgenden
'AG' genannt -
|
und der |
tengo GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, - im Folgenden
'GmbH' genannt -
|
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: |
(1) |
Die GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend
§ 301 AktG ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne
die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf.
ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in §
301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht
übersteigen.
|
(2) |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach
§ 272 Abs. 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages gebildet werden,
sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit
und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen
und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet
wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach
Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen.
|
(3) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den
gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag
gemäß § 4 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang).
Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages der Feststellung
des Jahresabschlusses der GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig
und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche
aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
(1) |
Die AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in
der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 302 Abs. 2, Abs.
3 und Abs. 4 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
(2) |
§ 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die Verpflichtung
zur Verlustübernahme entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 wird mit Ablauf des letzten Tages
eines Geschäftsjahres der GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
(1) |
Die GmbH hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der
Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber
der AG ausgewiesen wird.
|
(2) |
Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner Feststellung der
AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
|
(3) |
Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem Jahresabschluss der
AG zu erstellen und festzustellen.
|
(4) |
Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem Geschäftsjahr
der AG, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der GmbH im
Jahresüberschuss der AG für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
|
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
|
(1) |
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der AG.
|
(2) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem
Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem er im Handelsregister
des Sitzes der GmbH eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt').
|
(3) |
Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren
fest abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich erstmals nach Ablauf
des fünften Zeitjahres nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH,
für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt
werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung
des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere auch solche im
Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit
der Stimmrechte an der GmbH.
Als wichtiger Grund kann im Einzelfall
insbesondere auch angesehen werden:
a) |
die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung
durch die AG,
|
b) |
die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder
vergleichbare Rechtsakte der AG oder der GmbH,
falls dem jeweils
wesentliche Interessen der Gläubiger oder der gekündigten Partei dieses
Vertrages nicht entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung
aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste
bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
|
|
(4) |
Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
|
(5) |
Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern der GmbH
gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 5
Sonstiges, Schlussbestimmungen
|
(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder
teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.
An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die
dem Gewollten am nächsten kommt.
|
(2) |
Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs-
oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige
Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten
am nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken
dieses Vertrages.
|
(3) |
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform,
soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
|
(4) |
Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft kann gemäß § 120 Abs. 4 AktG i.d. Fassung des Gesetzes
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG)
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Der Beschluss hat ausschließlich beratende Wirkung. Für
die Gesellschaft und ihre Organe bzw. Organmitglieder begründet er
weder Rechte noch Pflichten.
Mit dem VorstAG und den hierdurch geänderten gesetzlichen Regelungen
zur Festsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in § 87 Abs.
1 AktG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Vergütungsstruktur für
Mitglieder des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften auf eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die durch das VorstAG
neu eingeführten bzw. geänderten Vergütungsregelungen sind für Festsetzungen
seit Inkrafttreten des VorstAG zu beachten.
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der QSC AG war bereits
vor Inkrafttreten des VorstAG auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
insofern ausgerichtet, als die mit den Vorstandsmitgliedern für das
Geschäftsjahr 2009 abgeschlossenen Zielvereinbarungen unternehmensbezogene
Ziele enthielten, die in eine Dreijahresplanung 2009-2011 eingebettet
waren. Außerdem partizipierten die Vorstandsmitglieder durch Teilnahme
an den von der Gesellschaft aufgelegten Aktienoptionsprogrammen an
der langfristigen Unternehmensentwicklung. Dieses Vergütungssystem
ist im Vergütungsbericht beschrieben (Geschäftsbericht S. 129-130).
Der Aufsichtsrat hat die Verlängerung der Bestellung des Vorstandsvorsitzenden
Dr. Bernd Schlobohm zum Anlass genommen, das Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zu überprüfen und die langfristige Ausrichtung
der Vergütung zu verstärken. Das geänderte und nachfolgend zur Beschlussfassung
vorgeschlagene Vergütungssystem gilt zum 1. Mai 2010 für alle Vorstandsmitglieder.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachstehend erläuterte
System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs.
4 AktG zu billigen.
Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat
festgesetzt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die Aufgaben und
persönlichen Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds, die Leistung
des Gesamtvorstands, die wirtschaftliche und finanzielle Lage und
nachhaltige Entwicklung des Unternehmens sowie die Üblichkeit der
Vergütung unter Berücksichtigung des Umfelds bei vergleichbaren Unternehmen
sowie der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Bei der Ausgestaltung der variablen Vergütung wird sowohl positiven
als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen. Der Aufsichtsrat
berücksichtigt auch, dass die Vergütung insgesamt so bemessen sein
muss, dass sie am Markt wettbewerbsfähig ist und hoch qualifizierten
Führungskräften einen Anreiz für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens
und die nachhaltige Entwicklung des Unternehmenswerts in einem sich
dynamisch verändernden Umfeld bietet.
Das Vergütungssystem der QSC AG setzt sich aus folgenden Bestandteilen
zusammen:
Die jährliche erfolgsunabhängige bare Fixvergütung macht einen
Anteil von maximal 50% der gesamten Zielvergütung (bestehend aus fixer
und variabler Vergütung bei 100% Zielerreichung) aus. Sie berücksichtigt
die dem jeweiligen Vorstandsmitglied übertragene Funktion, Leistung
und Verantwortung. Die Fixvergütung wird in 12 gleichen Monatsraten
am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt. Für die Übernahme weiterer
konzerninterner Mandate erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte
Vergütung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine variable Vergütung, deren
Höhe sich nach der Erreichung der jährlich in einer Zielvereinbarung
zu vereinbarenden Jahres- und/oder Mehrjahresziele richtet. Diese
Ziele können sich an unternehmensbezogenen Kennzahlen orientieren
oder individuell ausgestaltet sein. Die variable Vergütung ist in
bar zu leisten und macht insgesamt einen Anteil von mindestens 50%
der gesamten Zielvergütung (bei 100% Zielerreichung) aus. Die Zielerreichung
wird nach der Feststellung des jeweiligen für die in der Zielvereinbarung
definierten Ziele relevanten Jahresabschlusses ermittelt. Die sich
hieraus ergebende Tantieme wird am Ende des Monats, in dem die jährliche
ordentliche Hauptversammlung stattfindet, ausgezahlt. Beim jährlichen
Abschluss der Zielvereinbarungen achtet der Aufsichtsrat darauf, dass
der auf die Erreichung mehrjähriger Ziele entfallende Anteil der variablen
Zielvergütung den auf die Erreichung einjähriger Ziele entfallenen
Anteil übersteigt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern
für die Erreichung von Mehrjahreszielen und zur Förderung einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung eine angemessene zusätzliche Tantieme in Form
von Aktien oder Aktienoptionen der Gesellschaft zusagen und insoweit
Warte-, Halte- bzw. Ausübungsfristen vereinbaren. Hierdurch kann sich
der Anteil der variablen Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung
an der gesamten variablen Vergütung, aber auch der Anteil der variablen
Vergütung an der gesamten Zielvergütung weiter erhöhen. Der Aufsichtsrat
vereinbart in den Zielvereinbarungen Unter- und Obergrenzen für die
Erreichung jedes einzelnen ein- und/oder mehrjährigen Ziels. Eine
Unterschreitung der Untergrenze oder eine Verfehlung eines Ziels führt
zum völligen Ausfall der variablen Vergütung für das betreffende Ziel.
Die Obergrenze dient der Begrenzung der Vergütung für außerordentliche
Entwicklungen. Der Aufsichtsrat kann schließlich den Vorstandsmitgliedern
nach Ermessen in Anerkennung außergewöhnlicher Leistungen eine angemessene
zusätzliche Tantieme in bar oder in Form von Aktien oder Aktienoptionen
der Gesellschaft gewähren. Auch insoweit können Halte- bzw. Ausübungsfristen
vereinbart werden.
In den im Geschäftsjahr 2010 geschlossenen Zielvereinbarungen
sind - für alle Vorstandsmitglieder deckungsgleich - Jahres- und Mehrjahresziele
vereinbart. Das Jahresziel 2010 knüpft kumulativ an den Free Cash
Flow und den Umsatz an. Das Mehrjahresziel knüpft an die Dreijahresplanung
2009-2011 an, in die bereits die Zielvereinbarungen für das Geschäftsjahr
2009 eingebettet waren, und ist auf die Erreichung einer nachhaltigen
Dividendenfähigkeit aus Erträgen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
mit dem Abschluss des Geschäftsjahrs 2011 gerichtet. Auf einem Nachhaltigkeitspfad
zu diesem Mehrjahresziel sind bestimmte, nicht gesondert vergütete,
jährliche Zwischenziele zu erreichen, insbesondere positive Erträge
aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in 2010 und 2011. In den im Geschäftsjahr
2010 geschlossenen Zielvereinbarungen hat der Aufsichtsrat zudem von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Erreichung des Mehrjahresziels
eine zusätzliche Vergütung in Aktien der Gesellschaft zuzusagen, wobei
die Übertragung dieser Aktien jedoch erst mit Ablauf eines Zeitraums
von zwei Jahren nach Feststellung der Zielerreichung verlangt werden
kann. Die Obergrenze für die Zielerreichung liegt im Geschäftsjahr
2010 bei 180%. Sie soll mittelfristig auf 150% zurückgeführt werden.
Bei dem in den Zielvereinbarungen für 2010 vereinbarten Mehrjahresziel
führt die Verfehlung eines oder mehrerer Zwischenziele oder des Mehrjahresziels
zum vollständigen Ausfall der auf das Mehrjahresziel bezogenen variablen
Vergütung.
Die Gesellschaft hat den Vorstandsmitgliedern zum Teil Leistungszusagen
auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung, die
für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft durch eine Rückdeckungsversicherung
abgesichert sind, und zum Teil Beitragszusagen für Versorgungsleistungen
durch Versicherungen oder Unterstützungskassen gemacht.
Sonstige Bezüge der Vorstandsmitglieder umfassen im Wesentlichen
die Bereitstellung eines Dienstwagens bzw. die Auszahlung der entsprechenden
Leasingrate und marktübliche Versicherungsleistungen.
Der Aufsichtsrat überprüft das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
regelmäßig und behält sich daher Anpassungen vor.
|
II. BERICHTE
1. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
5 der am 20. Mai 2010 stattfindenden Hauptversammlung der QSC AG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht
der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei
der Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft auszuschließen
Die durch die Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (alte Fassung)
war gemäß den gesetzlichen Vorgaben bis zum 31. Oktober 2009 befristet.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 sieht deshalb vor,
die Gesellschaft selbst sowie abhängige Unternehmen und für ihre oder
deren Rechnung handelnde Dritte erneut zum Erwerb eigener Aktien zu
ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren
beschränkt.
Die Ermächtigung erstreckt sich auf maximal 10% des Grundkapitals.
Außerdem darf der Bestand an eigenen Aktien, den die Gesellschaft
insgesamt - also einschließlich der auf anderer Grundlage erworbenen
eigenen Aktien - hält, 10% des Grundkapitals nicht überschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien darf nicht zum Zwecke des Handels mit diesen
Aktien erfolgen.
Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die Börse oder durch
ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot erfolgen.
Bei Erwerb über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Fünf-Tages-Durchschnitt des Aktienkurses, wie er vor Eingehung
der Verpflichtung zum Erwerb in der Schlussauktion im XETRA-Handel
oder in dem entsprechenden Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
- ermittelt wurde, um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten.
Bei Erwerb aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Aktienkurs, wie er
in der Schlussauktion im XETRA-Handel oder in dem entsprechenden Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsentagen vor erstmaliger
öffentlicher Ankündigung des Angebots ermittelt wurde, um nicht mehr
als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen
Ankündigung bzw. Veröffentlichung eines öffentlichen Erwerbsangebots
erhebliche Veränderungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft, wie er in der Schlussauktion im XETRA-Handel
bzw. in einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen
vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung ermittelt
wurde, abgestellt.
Die denkbaren Auswirkungen eines Ankaufs eigener Aktien auf den
Börsenkurs sind durch diese Preisvorgaben von vornherein begrenzt.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebots, kann das Volumen des Angebots begrenzt
werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene
Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte
Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach
Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach
dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren
so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln
lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern.
Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden
werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden
können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden
Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das
Gesetz grundsätzlich den Verkauf über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre vor, wodurch der Grundsatz der Gleichbehandlung
gemäß § 53a AktG gewahrt wird. Die Hauptversammlung kann jedoch in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und 4 AktG auch eine andere
Veräußerung beschließen. Insoweit sieht der Ermächtigungsbeschluss
vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor
der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats
- den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr
als 5% des Börsenpreises betragen. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis
platziert werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
am Markt erwerben.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit,
das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien der Gesellschaft
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen,
dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise
an weitere Anleger zu verkaufen, und ermöglicht insbesondere eine
schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren
Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre. Die Verwaltung wird dadurch
in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen,
insbesondere auch dann, wenn aufgrund des Umfangs der zu veräußernden
Aktien bei einer Veräußerung über die Börse ein erheblicher Kursrückgang
nicht ausgeschlossen werden könnte.
Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter
Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage von § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt
sich auf insgesamt höchstens 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
- oder falls dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese
Höchstgrenze sind andere Aktien sowie Bezugs- oder Umtauschrechte
auf Aktien anzurechnen, die seit Erteilung der Ermächtigung auf der
Grundlage eines genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bzw. auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß §§ 221
Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben oder gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
Nach dem vorgeschlagenen Beschluss soll der Gesellschaft darüber
hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien zur Verfügung
zu haben, um diese gegen Sachleistung beim Zusammenschluss von Unternehmen,
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, aber auch beim Erwerb anderer für das Unternehmen
wesentlicher Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehender Vermögensgegenstände als Gegenleistung anbieten zu können.
Bei Unternehmens- und Beteiligungskäufen sowie dem Kauf anderer, besonders
attraktiver Akquisitionsobjekte wird diese Form der Gegenleistung
zunehmend verwendet. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden,
die aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder
der Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten der Inhaber
bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen,
die aufgrund der von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 zu Tagesordnungspunkt
6 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
von der Gesellschaft oder einer ihrer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben werden. Die Eckpunkte
der entsprechenden Anleihebedingungen ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag
zu Tagesordnungspunkt 6 für die Hauptversammlung am 20. Mai 2010.
Über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht
der Aktionäre bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
auszuschließen, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet,
der im Anschluss an die Tagesordnung für die Hauptversammlung am 20.
Mai 2010 abgedruckt ist. Soweit die Gesellschaft von der Möglichkeit,
eigene Aktien zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aus Schuldverschreibungen
zu verwenden, Gebrauch macht, muss das Bedingte Kapital IV, das unter
lit. c) des Tagesordnungspunkts 6 für die Hauptversammlung am 20.
Mai 2010 beschlossen werden soll, nicht in Anspruch genommen werden.
Es entstehen also keine über die mit einem Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ggf. verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen für
die Aktionäre. Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des Vorstands
erhöht, indem er die besagten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nicht zwingend aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch eigene
Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der konkreten Situation im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint.
Eigene Aktien sollen darüber hinaus unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben und
ihnen zum Erwerb angeboten werden dürfen (Belegschaftsaktien). Die
Ausgabe eigener Aktien an Arbeitnehmer, in der Regel unter der Auflage
einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation
der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des
Unternehmenswerts gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener
Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft
zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von den Arbeitnehmern
zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Belegschaftsaktien übliche
und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt
werden.
Auch die Mitglieder des Vorstands der QSC AG sollen aus den vorgenannten
Gründen die Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine
aktienbasierte Vergütung unter Verwendung eigener Aktien anbieten
kann. Die Entscheidung hierüber trifft allein der Aufsichtsrat der
QSC AG als das für die Festlegung der Vergütung des Vorstands zuständige
Organ.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien werden
sich Vorstand und Aufsichtsrat allein vom wohlverstandenen Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung
der Ermächtigungen unterrichten.
|
2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4
in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
der am 20. Mai 2010 stattfindenden Hauptversammlung der QSC AG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
auszuschließen
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 100.000.000,00 Euro und Options-
bzw. Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen
Anteil am Grundkapital von bis zu 25.000.000,00 Euro ausmachen, sowie
zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals soll der Gesellschaft
zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme
die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen
am Kapitalmarkt zu nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung
der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle
Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden
kann. Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung
kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- und/oder Wandlungsrechten
auch Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zu begründen, erweitern
den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, Schuldverschreibungen
selbst oder durch Gesellschaften zu begeben, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, und den deutschen
oder internationalen Kapitalmarkt dadurch in Anspruch zu nehmen, dass
die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden können. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen
ist nur gegen Barleistung möglich.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1
AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, ist vorgesehen, dass die
Schuldverschreibungen auch von einem durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186
Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken
auszuschließen:
(a) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben,
|
(b) |
um den Inhabern/Gläubigern bereits zuvor ausgegebener bzw.
auferlegter Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, in dem es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte oder Erfüllung einer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht
zustehen würde, und
|
(c) |
wenn der bar zu zahlende Ausgabepreis den Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss sich
auf nicht mehr als 10% des Grundkapitals bezieht.
|
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden können. Diese
Ermächtigung dient dazu, die Ermächtigung durch runde Beträge ausnutzen
zu können und ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages
würde die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
erheblich erschwert. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in
diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch den
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die
Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen
Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern bei Ausnutzung
der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebener Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht
zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in
der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden.
Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich
der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen
dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch
komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss
aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten bzw. -pflichten
mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz
auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
In beiden Fällen liegt damit der Ausschluss des Bezugsrechts im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf der gesetzlichen Grundlage des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss
kann sich auf maximal 10% des Grundkapitals beziehen. Maßgeblich ist
das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die vorliegende Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist
- das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital.
Auf diese 10%-Grenze sind zusätzlich zu den gemäß der vorgeschlagenen
Ermächtigung aus bedingtem Kapital auszugebenden Aktien solche Aktien
anzurechnen, die seit Erteilung der Ermächtigung gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital
ausgegeben worden sind oder die aufgrund einer Ermächtigung nach §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert worden sind. Weiterhin sind solche Aktien
anzurechnen, die aus der Ausübung bzw. Erfüllung von anderen Options-
bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten entstehen, soweit solche Options-
bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten seit Erteilung der Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gewährt bzw. auferlegt worden sind.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der bar
zu zahlende Ausgabepreis der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen
Schuldverschreibungen deren hypothetischen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine
nennenswerte Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien eintritt.
Der hypothetische Börsenpreis einer Schuldverschreibung wird nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis
verglichen. Der Ermächtigungsbeschluss sieht deshalb vor, dass der
Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Aktienwertes führt. Ist dies
gewährleistet, wäre der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts
minimal, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein
nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Der Vorstand wird
im Rahmen seiner pflichtgemäßen Prüfung in der Regel sachkundigen
Rat einholen. So kann z.B. eine unabhängige Investmentbank bestätigen,
dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu
erwarten ist. Ebenso ist eine marktgerechte Festsetzung des Ausgabepreises
im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet.
Auch der dritte Fall, für den eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
erbeten wird, liegt im Interesse der Gesellschaft, weil nur durch
den Bezugsrechtsausschluss die marktnahe Preisfestsetzung, die reibungslose
Platzierung bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen ermöglicht wird. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der
Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten entsteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das durch Sicherheitsabschläge
beim Ausgabepreis ausgeglichen werden muss und so zu nicht marktnahen
Ausgabekonditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung die erfolgreiche Platzierung
bei Dritten gefährdet. Wegen der notwendigen Länge der Bezugsfrist
ist außerdem eine kurzfristige Reaktion auf Veränderungen der Marktverhältnisse
nicht möglich.
|
3. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
7 der am 20. Mai 2010 stattfindenden Hauptversammlung der QSC AG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital auszuschließen
Tagesordnungspunkt 7 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- und/oder
Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 65.000.000,00
Euro zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 19. Mai 2015 befristet.
Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand. Das
Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf
zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht gewährt. Die neuen Aktien können auch von einem durch
den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ausgeschlossen werden,
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
ausgegeben werden;
|
c) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien darf zusammen mit
der Anzahl anderer Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert worden sind oder durch Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- und/oder
Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
entstehen können, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien überschreiten;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft der QSC AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden
oder noch werden, an der die QSC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
als es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf
den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um
runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand
und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
für sachgerecht.
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum
eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen
sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb anderer
für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, schnell, flexibel
und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Im Rahmen
entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen
erbracht werden, die nicht mehr in Geld geleistet werden sollen oder
können. Zum Teil verlangen auch die Inhaber attraktiver Unternehmen
oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte von sich aus als Gegenleistung
stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es
ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher
Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von
der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats
- schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der Vorstand
bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der
Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird
von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss
im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit
nicht.
Außerdem sieht der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7
die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage
einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen.
Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des
Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10% des Grundkapitals. Maßgeblich
ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die vorliegende Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist
- das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital.
Die 10%-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal
ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft seit
Erteilung der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 im Zusammenhang
mit eigenen Aktien, Options- oder Wandelschuldverschreibungen einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vornimmt, reduziert
sich die Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben
werden könnten, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so
niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird
keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen. Vorstand und Aufsichtsrat
halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG für sinnvoll, um sich in der Zukunft bietende Möglichkeiten
des Kapitalmarktes schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne
die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen
Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen, die so manche
Chance zunichte machen könnten. Durch die Ausgabe der Aktien in enger
Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre
angemessen gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste
befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen.
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern bei Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals von der Gesellschaft oder ihren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
ausgegebener Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Optionsausübungs- oder
Wandlungspflicht aus diesen Schuldverschreibungen zustehen würde.
Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt
enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen
Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht
darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit
den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich
der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen
dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch
komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss
aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten bzw. -pflichten
mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz
auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
Über die Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der
ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe
von Aktien der Gesellschaft aus Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
folgt.
|
III. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. |
Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung belaufen sich das Grundkapital
der Gesellschaft auf 136.999.137 auf den Namen lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag und die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Stückaktien auf 136.999.137.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18
der Satzung i.V.m. § 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 13.
Mai 2010, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung), schriftlich,
per Telefax oder auf dem nachfolgend bezeichneten elektronischen Weg
bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Eintragungen
im Aktienregister können über die jeweilige Depotbank bewirkt werden.
Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung
(also am 6. Mai 2010, 0:00 Uhr) im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten von der Gesellschaft in den nächsten Tagen auf dem Postweg
eine persönliche Einladung nebst einem Anmeldeformular mit portofreiem,
adressiertem Rückumschlag. Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an folgende
Adresse:
postalisch: |
QSC AG, Aktionärsservice Postfach 94 00 05 69940 Mannheim
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per Telefax: |
(069) 2222 342 93 |
|
oder |
per E-Mail: |
qsc.hv@rsgmbh.com |
Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer Anmeldung, wenn Sie
dafür die Ihnen übersandten Anmeldeformulare und nach Möglichkeit
den Postweg wählen.
Für Aktionäre, die später als am 6. Mai 2010, 0:00 Uhr, im Aktienregister
eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand einer persönlichen
Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben
die Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich,
per Telefax oder auf elektronischem Weg an die oben genannte Adresse,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten.
Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen
lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des Aktionärs, seine
Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung in deutscher
Sprache stattfindet.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht
selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
das depotführende Institut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist
eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m.
§ 21 Abs. 2 der Satzung in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.
Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der
Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können
zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Dieses Vollmachtsformular befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird. Das Vollmachtsformular und weitere Informationen
zur Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft
per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg an folgende Adresse
übermittelt werden:
postalisch: |
QSC AG, Aktionärsservice Postfach 94 00 05 69940 Mannheim
|
per Telefax: |
(069) 2222 342 93 |
|
oder |
per E-Mail: |
qsc.hv@rsgmbh.com |
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein Kreditinstitut
im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus an, sich durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle
ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die Übermittlung
von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe
stehen die vorgenannten Übermittlungswege zur Verfügung. Ein Vollmachts-
und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den
Unterlagen enthalten, die den Aktionären übersandt werden und sind
außerdem im Internet unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
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4. |
Rechte der Aktionäre
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4.1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile
zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von 500.000,00 Euro erreichen ('Quorum'), verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (QSC AG, Vorstand, Mathias-Brüggen-Str.
55, 50829 Köln) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Hierbei besteht Unsicherheit,
ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens
bei der Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen
ist. Im erstgenannten Fall müssten die Antragsteller nachweisen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens
Inhaber der Aktien sind. Im letztgenannten Fall müssten die Antragsteller
nachweisen, dass sie mindestens seit dem 20. Februar 2010, 0:00 Uhr,
Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird die für die Antragsteller
günstigere Fristberechnung anwenden und Ergänzungsverlangen bekannt
machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das
Quorum erfüllen, seit dem 20. Februar 2010, 0:00 Uhr, gehalten werden.
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4.2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der
Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
postalisch: |
QSC AG Investor Relations Mathias-Brüggen-Str. 55 50829
Köln
|
per Telefax: |
(0221) 66 98 009 |
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oder |
per E-Mail: |
hauptversammlung@qsc.de |
Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung mindestens 14
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
5. Mai 2010, 24:00 Uhr, unter oben angegebener Adresse zugehen, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig
adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß §
127 AktG sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer
in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe
von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten)
enthalten.
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4.3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der
Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt,
das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder einzelne Redner
zu setzen.
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
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5. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen und
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß
§ 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 20.
Mai 2010 zugänglich sein.
Die Einberufung ist am 9. April 2010 im elektronischen Bundesanzeiger
bekanntgemacht worden.
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Köln, im April 2010
QSC AG
Der Vorstand
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