Wacker Chemie AG
München
WKN: WCH888 ISIN: DE000WCH8881
Einladung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am Freitag, den 21. Mai 2010, um 10:00 Uhr, im Internationalen
Congress Center München (ICM) auf dem Messegelände München-Riem, Am
Messesee 6, 81829 München.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009
und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2009 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2009 in Höhe von 533.408.890,31 EUR wie folgt zu verwenden:
1. |
Verteilung an die Aktionäre Dies entspricht angesichts der
Einteilung des Grundkapitals von 260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien
unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen 2.474.617
eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen,
der Zahlung einer Dividende von 1,20 EUR je dividendenberechtigter Aktie.
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59.613.579,60 EUR |
2. |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
473.795.310,71 EUR |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31.12.2010
endende Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Bestellung
zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen
Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37 w
bzw. § 37 y WpHG zu erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts.
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6. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der
Erwerb und die Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sind
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung durch
die Hauptversammlung möglich.
Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird am 7. November 2010 auslaufen. Der
Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, über eine neue Ermächtigung
zu beschließen.
Aufgrund der Änderung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG)
kann die Ermächtigung nunmehr statt für bis zu 18 Monate für die Dauer
von bis zu 5 Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Unter Aufhebung der Ermächtigung vom 8. Mai 2009 wird der Vorstand
ermächtigt, bis zum 20. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 Prozent des derzeitigen
Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben.
Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft zum Zeitpunkt
des Erwerbs erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 Prozent
des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot der
Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um nicht mehr
als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei im Falle eines Erwerbs
über die Börse der Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien.
Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten
Kaufangebots gilt der Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung
der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots als maßgeblicher Börsenkurs.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot
an sämtliche Aktionäre vorzunehmen, soweit die Veräußerung gegen bar
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In
diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit
den neuen Aktien, die aufgrund von etwaigen später erfolgenden Ermächtigungen
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen bedingten
Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,
insgesamt die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.
Zudem können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung veräußert werden, ohne
sie allen Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
zum Erwerb anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
Unberührt bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. März
2006, der die Veräußerung bzw. Verwendung von 782.300 bereits gegenwärtig
der Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien von der Zustimmung von
Aufsichtsrat und Hauptversammlung abhängig macht.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung oder Einziehung
eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln
oder gemeinsam ausgenutzt werden.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der Wacker
Chemie AG an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) hat zu einigen Änderungen im Aktiengesetz
geführt. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sollen die Regelungen
der Satzung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
(a) |
§ 13 (2) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Versammlungstag werden
hierbei nicht mitgerechnet. Die Einberufungsfrist verlängert sich
um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 14 (1) der Satzung.'
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(b) |
§ 14 (1) der Satzung wird geändert wie folgt:
'Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur die Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft
oder einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle
bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform zugegangen
ist (Anmeldefrist).'
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(c) |
§ 14 (2) der Satzung wird geändert wie folgt:
'Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen.
Der Nachweis muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen
Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder bei einer in der Einberufung
der Hauptversammlung bezeichneten Stelle innerhalb der Anmeldefrist
gemäß § 14 (1) zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in geeigneter
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'
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(d) |
§ 14 (3) der Satzung wird gestrichen.
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(e) |
§ 14 (4) der Satzung wird in § 14 (3) der Satzung umbenannt
und im Wortlaut geändert wie folgt:
'Das Stimmrecht kann durch
einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut
noch nach § 135 Abs. 8 AktG diesem gleichgestellte Vereinigungen und
Personen bevollmächtigt werden, so sind Vollmachten in Textform zu
erteilen und zu widerrufen. Dasselbe gilt für den Nachweis der Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft. Die Einzelheiten für die Erteilung und
den Widerruf einer Vollmacht sowie deren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.'
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.
V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 20. Mai 2015
zu ermächtigen, unter Einbeziehung der von der Gesellschaft bereits
erworbenen eigenen Aktien, die sie noch besitzt, eigene Aktien in
einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem
Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zu veräußern oder zu begeben.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erneuert
die bisherige Ermächtigung, die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung
am 8. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilt wurde. Dabei soll
die neue Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer
von fünf Jahren erteilt werden. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft
in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis
zum 20. Mai 2015 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann
nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher
Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern
die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch
macht.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft
erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten
des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre
auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag
vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung
der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden,
der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem
Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit
geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft
anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft
soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In
diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit
den neuen Aktien, die aufgrund etwaiger später erfolgender Ermächtigungen
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen bedingten
Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,
insgesamt die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.
Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene
Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde,
dass insgesamt für mehr als 10 Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre,
die ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an anderen Unternehmen einzusetzen. Der internationale
Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung
zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand allein
von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagene
Ermächtigung zur Veräußerung der Aktien in anderer Weise als über
die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre bezieht sich nur auf
diejenigen Aktien, die aufgrund dieser der Hauptversammlung am 21.
Mai 2010 zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung erworben
werden, nicht hingegen auf andere Aktien, die die Gesellschaft bereits
in Besitz hat. Dies wird im Hinblick auf insgesamt 782.300 der Gesellschaft
bereits gehörende Aktien ausdrücklich klargestellt. Für diese hatte
die Hauptversammlung am 15. März 2006 beschlossen, dass ihre Veräußerung
oder Verwendung nur nach einem Beschluss der Hauptversammlung möglich
ist. Hierzu wird ausdrücklich festgestellt, dass dieser seinerzeitige
Beschluss unberührt bleibt.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige
Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.
Zugänglich gemachte Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
und weitergehende Erläuterungen zu den im Folgenden beschriebenen
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Als besonderer Service werden die gesetzlich zugänglich zu machenden
Unterlagen den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu
machenden Unterlagen ausliegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 52.152.600
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung 2.474.617 eigene Aktien. Hieraus
stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung somit
49.677.983.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht
in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse spätestens am 14. Mai 2010, 24:00
Uhr, zugehen:
Wacker Chemie AG c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main E-Mail: wp.hv@xchanging.com Fax: +49 69 12012-86045
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch
eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(30. April 2010, 0:00 Uhr) beziehen ('Nachweisstichtag') und der Gesellschaft
unter o. g. Adresse spätestens am 14. Mai 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und der Bescheinigung
über den Anteilsbesitz von der obengenannten Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der
Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre
bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot grundsätzlich
nur bis zu zwei Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt
werden.
Bedeutung des Nachweisstichtags ('Record Date')
Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record Date noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht
eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs
zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Auch
bei der Bevollmächtigung sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular
verwendet werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung
in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
hauptversammlung@wacker.com
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt
das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht.
Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils
Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Die Gesellschaft hat zwei Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung
des Stimmrechts der Aktionäre bestellt. Aktionäre, die diesen von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
wollen, benötigen eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Diese
sollte baldmöglichst bei dem jeweiligen depotführenden Institut bestellt
werden. Das Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist mit der Eintrittskarte verbunden.
Bei Bedarf ist dieses Formular von der Eintrittskarte abzutrennen,
auszufüllen und bis spätestens 19. Mai 2010, 24:00 Uhr (Eingang),
an die in diesem Abschnitt obengenannte E-Mail Adresse oder per Fax
an folgende Anschrift zu übersenden:
Wacker Chemie AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Fax: +49 89 30903-74675
Weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung können auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung eingesehen
werden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000 am Grundkapital erreichen, dies entspricht 100.000 nennwertlosen
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich bis spätestens
20. April 2010, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können
an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
Wacker Chemie AG Investor Relations Hanns-Seidel-Platz
4 81737 München Fax: +49 89 6279-2910 E-Mail: hauptversammlung@wacker.com
Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich
des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen dieser Mindesthaltedauer
zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung
abstellen und einen auf die Inhaberschaft seit dem 21. Februar 2010
ausgestellten Nachweis als ausreichend behandeln.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.wacker.com/hauptversammlung bekannt
und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge
an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens
6. Mai 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Adresse www.wacker.com/hauptversammlung im
Internet zugänglich gemacht:
Wacker Chemie AG Investor Relations Hanns-Seidel-Platz
4 81737 München Fax: +49 89 6279-2910 E-Mail: hauptversammlung@wacker.com
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet
sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen, sowie Gegenanträge
ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags
und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer
der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung dargestellt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung
setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung mündlich
gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können
auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann
der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in
§ 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese
Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung dargestellt.
München, im April 2010
Wacker Chemie AG
Der Vorstand
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