FRESENIUS SE
Bad Homburg v. d. H.
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 ISIN: DE0005785620
// WKN: 578562 ISIN: DE0005785638 // WKN: 578563
BERICHTIGUNG DER EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Durch ein technisches Versehen auf Seiten des Bundesanzeiger Verlages ist es bei der im elektronischen Bundesanzeiger vom
01. April 2010 veröffentlichten Einberufungsbekanntmachung für die ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2010 zu einer teilweise
unrichtigen Darstellung gekommen. Die Veröffentlichung muss demnach richtig wie folgt lauten:
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 12.
Mai 2010, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage
1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fresenius
SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009.
Vorlage der Lageberichte für den Fresenius-Konzern und die Fresenius
SE für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
der Fresenius SE festgestellt und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2009 gebilligt hat. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u.a. zur Entgegennahme
der dort genannten Vorlagen einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 und 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung die in § 175 Abs.
2 AktG genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften
einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB zugänglich zu machen und zu Beginn der Verhandlung zu erläutern;
der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat den Bericht des Aufsichtsrats
zu erläutern.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius
SE von Euro 121.841.531,70 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von Euro 0,75 je Stammaktie auf Stück
80.657.688 dividendenberechtigte Stammaktien
|
Euro |
60.493.266,00 |
Zahlung einer Dividende von Euro 0,76 je Vorzugsaktie auf Stück
80.657.688 dividendenberechtigte Vorzugsaktien
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Euro |
61.299.842,88 |
Die Dividende ist am 13. Mai 2010 zahlbar. |
|
|
Vortrag auf neue Rechnung |
Euro |
48.422,82 |
|
Euro
|
121.841.531,70
|
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder.
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es,
dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Der Beschluss
begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen
des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder
eigenverantwortlich festzusetzen. Die Gesellschaft möchte ihren Aktionären
gleichwohl die Gelegenheit geben, über das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder abzustimmen.
Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich
auf das an die Anforderungen des VorstAG angepasste, ab dem Jahr 2010
geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Es ist näher
auf den Seiten 24 ff. des Geschäftsberichts 2009 der Fresenius SE
sowie in der Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite
www.fresenius.de im Bereich Wir über uns/Corporate Governance dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2010
zu billigen.
|
6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt auf
Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen.
Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft
auf Aktien soll die vorstehende Wahl zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 fortbestehen.
|
7. |
Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft
in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt
der Fresenius Management SE.
Vorbemerkung
Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 7 den Formwechsel der Gesellschaft von einer
Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
(KGaA) vorzuschlagen.
Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform, die als Anlage
1 Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung ist, wird
ausschließlich Stammaktien vorsehen. Die Vorzugsaktionäre erhalten
nach dem Umwandlungsbeschluss mit Wirksamwerden des Formwechsels für
jede Vorzugsaktie an der Fresenius SE eine Stammaktie an der Fresenius
SE & Co. KGaA.
Die Vereinheitlichung der Aktienstruktur - kombiniert mit dem
Formwechsel in eine KGaA - soll die Position von Fresenius auf dem
Kapitalmarkt stärken und mögliche zukünftige Kapitalaufnahmen und
damit die weitere Unternehmensentwicklung erleichtern. Zudem wird
die stark eingeschränkte Liquidität der Stammaktien deutlich erhöht.
Die Vereinheitlichung der Aktienstruktur sollte sich auch positiv
auf die Gewichtung im Deutschen Aktienindex (DAX) auswirken. In den
DAX sind derzeit lediglich die Vorzugsaktien der Gesellschaft einbezogen.
Zukünftig ist mit einer Einbeziehung aller (Stamm-)Aktien der Gesellschaft
zu rechnen. Insgesamt soll die Attraktivität der Fresenius-Aktie für
alle Anleger deutlich steigen.
Im Rahmen des Rechtsformwechsels soll die Komplementärin der KGaA
eine Europäische Gesellschaft (SE) sein, an der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung,
die derzeit ca. 58 % der Stammaktien der Fresenius SE hält, zu 100
% beteiligt ist. Als Komplementärin wird die SE über ihren Vorstand
die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Die
rechtliche und tatsächliche Position der Aktionäre der Fresenius SE
ist bereits heute durch den Einfluss der Else Kröner-Fresenius-Stiftung
gekennzeichnet, den diese aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am stimmberechtigten
Kapital in der Hauptversammlung ausübt. So kann etwa die Else Kröner-Fresenius-Stiftung
allein mit ihrer Stimmenmehrheit über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
entscheiden und dadurch mittelbar Einfluss auf die Bestellung des
Vorstands der Fresenius SE nehmen. Diese faktische Einflussverteilung
wandelt sich mit dem Formwechsel in eine strukturelle Einflussverteilung.
In der KGaA obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin die
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Für das Verhältnis
zwischen der Else Kröner-Fresenius-Stiftung und den außenstehenden
Aktionären bedeutet dies: Einerseits kann die Stiftung über die persönlich
haftende Gesellschafterin ihren bisherigen Einfluss behalten. Sie
kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der Fresenius Management
SE Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand ausüben. Andererseits
wird sich mit dem Formwechsel und der damit verbundenen Umwandlung
der Vorzugsaktien in Stammaktien der prozentuale Anteil der Stiftung
an den Stammaktien von zuvor rund 58 % auf rund 29 % halbieren. Die
Einflussmöglichkeiten der Stiftung in der Hauptversammlung der KGaA
reduzieren sich damit. Entsprechend erhöht sich in der Hauptversammlung
das Gewicht der außenstehenden Aktionäre.
Für die angestrebte Transaktion sprechen insgesamt im Wesentlichen
die folgenden Erwägungen:
* |
Stärkung der Position auf dem Kapitalmarkt. Der Streubesitz
(Freefloat) wird sich nicht wie bisher auf Vorzugsaktien und Stammaktien
aufteilen, sondern in einer einheitlichen Aktiengattung zusammengefasst
sein. Die Transaktion führt damit voraussichtlich zu einer Erhöhung
der Liquidität der Fresenius-Aktie sowie zu einer Verbesserung der
Position der Gesellschaft im DAX. Insgesamt wird die Position von
Fresenius auf dem Kapitalmarkt gestärkt; der operative und finanzielle
Handlungsspielraum des Unternehmens wird vergrößert.
|
* |
Beibehaltung der bisherigen Corporate Governance Standards. Der vorgeschlagene Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen
Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren und fortführen.
Die langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär getragene Ausrichtung
bleibt gewahrt.
|
Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Fresenius
SE in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft
grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung
soll unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden.
Sie dient der Bereinigung und Vereinfachung der Konzernstruktur. Die
grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass die Gesellschaft
ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus zwölf Mitgliedern
bestehenden Aufsichtsrat mit international besetzter Arbeitnehmerbank
beibehalten kann. Da die Gesellschaft an der Calea Nederland N.V.
zu 100 % beteiligt ist, ist für die grenzüberschreitende Verschmelzung
gemäß § 62 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) kein Hauptversammlungsbeschluss
der Fresenius SE erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Aktionäre
der Fresenius SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen, in der über die Verschmelzung beschlossen wird. Der gemeinsame
Verschmelzungsplan der Gesellschaft und der Calea Nederland N.V. ist
als Anlage 2 Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung.
Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung und
Darstellung der Folgen des Formwechsels, der künftigen Beteiligung
der Aktionäre sowie der Gesamttransaktion enthält der vom Vorstand
erstellte Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der
Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
abrufbar.
Beschlussvorschläge
|
a) |
Beschluss über den Formwechsel der Fresenius SE in die Fresenius
SE & Co. KGaA
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
(1) |
Die Fresenius SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
umgewandelt.
|
(2) |
Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet Fresenius
SE & Co. KGaA.
|
(3) |
Das gesamte Grundkapital der Fresenius SE in der zum Zeitpunkt
der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden
Höhe wird zum Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA, wobei
die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in
das Handelsregister Aktionäre der Fresenius SE sind, Kommanditaktionäre
der Fresenius SE & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang
und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Fresenius
SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels
am Grundkapital der Fresenius SE waren. Der rechnerische Anteil jeder
Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert. Sowohl die Stammaktionäre
als auch die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE werden an der Fresenius
SE & Co. KGaA mit stimmberechtigten Stammaktien beteiligt. Die
Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien,
die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten
haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten eine Anzahl stimmberechtigter
Inhaber-Stammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien
entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius
SE gehalten haben.
|
(4) |
Persönlich haftender Gesellschafter der Fresenius SE &
Co. KGaA wird die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management
SE) mit Sitz in Düsseldorf. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt der persönlich
haftende Gesellschafter bei der Anwendung der Gründungsvorschriften
des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer
Rechtsform. Der persönlich haftende Gesellschafter erhält im Zuge
des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der Fresenius SE &
Co. KGaA; er ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust
der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt.
|
(5) |
Besondere Rechte und Vorteile
Stimmrechtslose
Inhaber-Vorzugsaktien
Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Fresenius SE
bestehenden Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn der Fresenius
SE eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien,
mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie.
Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie geht der
Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn
eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro
0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen
aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und
zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für
diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die
Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils
desjenigen Geschäftsjahrs, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung
auf die Vorzugsaktien geleistet wird.
Das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA wird ausschließlich
in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre
der Fresenius SE erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktie,
die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten
haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie an der Fresenius SE
& Co. KGaA. Die stimmberechtigten Stammaktien an der Fresenius
SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der Fresenius
SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits haben die Vorzugsaktionäre
der Fresenius SE nach Wirksamwerden des Formwechsels in der Fresenius
SE & Co. KGaA keinen Anspruch auf eine höhere Dividende oder auf
eine (Vorab-)Mindestdividende, andererseits erlangen sie als Stammaktionäre
in der Fresenius SE & Co. KGaA das Stimmrecht.
Sonderrechte aufgrund bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
Die Gesellschaft hat aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung
vom 18. Juni 1998 Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern
der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern,
leitenden Angestellten (im Sinne der Eingruppierung durch die Gesellschaft)
in der Gesellschaft und in deutschen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern
und Führungskräften der ausländischen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern
Bezugsrechte auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien ausgegeben ('Aktienoptionsplan
1998'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 450.000 Stammaktien und
bis zu 450.000 Vorzugsaktien berechtigen. Ausgeschlossen sind Mitglieder
der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG
(nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen
Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft
verbunden sind. Eine Option berechtigt entweder zum Bezug einer Stammaktie
oder zum Bezug einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des
Vorstands entfallen bis zu 200.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils
bis zu 100.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die
Gruppe der Führungskräfte entfallen bis zu 700.000 Optionen, die zum
Bezug von jeweils bis zu 350.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen.
Die aus dem Aktienoptionsplan 1998 gewährten Aktienoptionen haben
eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie können frühestens jeweils zu einem
Drittel zwei, drei oder vier Jahre nach dem Ausgabedatum der Optionen
ausgeübt werden. Die Ausübung der Optionen setzt ferner zwingend voraus,
dass jeweils innerhalb der ersten zweijährigen Wartezeit nach der
Gewährung an die Berechtigten das konsolidierte Ergebnis des Konzerns
vor Zinsen, vor Vergütung für Genussrechtskapital und für genussscheinähnliche
Wertpapiere und vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (EBIT) um
mindestens 15 % gestiegen ist (Erfolgsziel). Vorstand und Aufsichtsrat
sind ermächtigt, in den Bedingungen der Optionen eine höhere Prozentzahl
als 15 als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen festzulegen.
Der Ausübungspreis einer Option entspricht dem durchschnittlichen
Einheitskurs der Inhaber-Stammaktie bzw. der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie
der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
30 Börsentagen vor der Gewährung der Option an die Berechtigten. Zum
31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 1998 Aktienoptionen
in einem Umfang von 457.062 Stück ausgegeben, die alle ausübbar waren.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit Beschluss
vom 28. Mai 2003 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von Euro 4.608.000,00 an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
an Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen Unternehmen der
Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter verbundener
Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, die insgesamt zum Bezug von
bis zu 900.000 Stammaktien und bis zu 900.000 Vorzugsaktien berechtigen
('Aktienoptionsplan 2003'). Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung
und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur
über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind.
Jede Wandelschuldverschreibung berechtigt zum Bezug einer Stammaktie
bzw. einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands
entfallen bis zu 400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug
von jeweils bis zu 200.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen.
Auf die Gruppe der Mitarbeiter entfallen bis zu 1.400.000 Wandelschuldverschreibungen,
die zum Bezug von jeweils bis zu 700.000 Stammaktien und Vorzugsaktien
berechtigen. Die Berechtigten haben das Recht, zwischen Wandelschuldverschreibungen
mit Erfolgsziel (Stock Price Target) und Wandelschuldverschreibungen
ohne Erfolgsziel auszuwählen. Im Fall der Wahl von Wandelschuldverschreibungen
ohne Erfolgsziel erhalten die bezugsberechtigten Personen 15 % weniger
Aktienoptionen als bei der Wahl von Wandelschuldverschreibungen mit
Erfolgsziel. Im Falle von Wandelschuldverschreibungen, die einem Erfolgsziel
unterliegen, hängt die Ausübung des Umtauschrechts vom Erreichen des
folgenden Erfolgsziels ab: Das Erfolgsziel gilt als erreicht, falls
vor der Wandlung der Wandelschuldverschreibung die Steigerung des
gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien
gegenüber dem durchschnittlichen Börsenkurs von Stammaktien und Vorzugsaktien
am Tag der Gewährung ('Ausgangswert') an mindestens einem Tag mindestens
25 % beträgt. Der Ausgangswert bestimmt sich nach dem gemeinsamen
durchschnittlichen Börsenkurs von Stamm- und Vorzugsaktie während
der letzten 30 Tage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung.
Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel
entspricht dem Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Erfolgsziel erstmalig erreicht wird, abzüglich
des Nennwerts der umgetauschten Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis
für Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel entspricht dem durchschnittlichen
Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien während der letzten
30 Börsentage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung
abzüglich des Nennwerts der gewandelten Wandelschuldverschreibung.
Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2003 Wandelschuldverschreibungen
in einem Umfang von 2.799.514 Stück ausgegeben. Davon waren 1.953.308
Wandelschuldverschreibungen ausübbar.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zu 6.200.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.100.000
Inhaber-Stammaktien sowie auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Vorzugsaktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen auszugeben ('Aktienoptionsplan 2008'). Ausgeschlossen
sind Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management
AG in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie Mitarbeiter der Fresenius
Medical Care AG & Co. KGaA und der nur über die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen,
soweit sie ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zur Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder zu einem nur über
die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen stehen. Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug
einer Inhaber-Stammaktie bzw. zum Bezug einer Inhaber-Vorzugsaktie.
Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 1.200.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 600.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitglieder
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen entfallen bis zu 3.200.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 1.600.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte
der Gesellschaft und verbundener Unternehmen entfallen bis zu 1.800.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 900.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Voraussetzung für die Ausübung
von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels
innerhalb der nach den Regelungen des Aktienoptionsplans 2008 bestimmten
dreijährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn
nach der Gewährung der Bezugsrechte an den jeweils Berechtigten der
bereinigte Jahresüberschuss jeweils im Vergleich zum bereinigten Jahresüberschuss
des vorherigen Geschäftsjahrs um mindestens 8 % gestiegen ist. Der
Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen
Börsenkurs (Schlusskurs) der Inhaber-Stammaktie bzw. der Inhaber-Vorzugsaktie
der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel der Deutschen Börse
AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung des Bezugsrechts.
Mindestausübungspreis ist der auf die Inhaber-Stammaktie bzw. der
auf die Inhaber-Vorzugsaktie jeweils entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals der Gesellschaft. Zum 31. Dezember 2009 waren unter
dem Aktienoptionsplan 2008 Bezugsrechte in einem Umfang von 2.136.876
Stück ausgegeben, die alle noch nicht ausübbar waren.
Im Zuge des Formwechsels erhalten die Berechtigten aus den bestehenden
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA statt auf Aktien der Fresenius
SE. Die Anzahl der Bezugsrechte und der zu liefernden Aktien ändert
sich durch den Formwechsel nicht. Da das Grundkapital der Fresenius
SE & Co. KGaA nur noch in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
eingeteilt sein wird, werden ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
geliefert. Für jedes bei der Fresenius SE ausgegebene, auf den Bezug
einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie gerichtete Bezugsrecht
bzw. Wandlungsrecht erhält der Berechtigte im Falle der Ausübung -
bei Vorliegen der entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen - statt
einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie eine stimmberechtigte
Inhaber-Stammaktie. Die stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der
Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien
der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits entfällt
mit Wirksamwerden des Formwechsels der Anspruch auf eine höhere Dividende
und auf eine (Vorab-)Mindestdividende für die Vorzugsaktien; andererseits
vermittelt jede Stammaktie, die an die Stelle einer Vorzugsaktie tritt,
ein Stimmrecht.
Unverändert bleibt der jeweils zu zahlende Ausübungspreis bzw.
im Falle des Aktienoptionsplans 2003 der zu zahlende Wandlungspreis.
Da ausschließlich Stammaktien geliefert werden, bezieht sich der Ausübungs-
bzw. Wandlungspreis auf den jeweils relevanten Börsenkurs der Stammaktien.
Unverändert bleiben auch die jeweiligen Erfolgsziele der Aktienoptionspläne
1998 und 2008. Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im
Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des
gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn
die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 %
dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen
mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen
Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung
bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses
der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das
Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde
oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
Die bedingten Kapitalien, die zur Sicherung der Bezugsrechte bzw.
Wandlungsrechte aus den Aktienoptionsplänen 1998, 2003 und 2008 geschaffen
wurden, bestehen in entsprechender Form in der Fresenius SE &
Co. KGaA fort. Im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels der Fresenius
SE in die Fresenius SE & Co. KGaA erfolgende Umstellung des gesamten
Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien erfolgt eine
Anpassung der bedingten Kapitalien insbesondere dahingehend, dass
sich die bedingten Kapitalien ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien richten. Die Gesamtbeträge der bedingten Kapitalien
bleiben unverändert.
Zusätzlich zu den bedingten Kapitalien werden in der Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA drei genehmigte Kapitalien geschaffen,
die alternativ der Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
dienen sollen. Auch diese genehmigten Kapitalien sind ausschließlich
auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien gerichtet.
Persönlich haftende Gesellschafterin
Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass
die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), an
der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung zu 100 % beteiligt ist, der
Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und
die Führung der Geschäfte der Gesellschaft übernehmen wird.
Organmitglieder
Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass,
unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats
der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), davon
auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der
Fresenius SE zu Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE sind die
Herren Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Dr. Francesco
De Meo, Dr. Jürgen Götz, Dr. Ben Lipps, Stephan Sturm und Dr. Ernst
Wastler.
Darüber hinaus sollen Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius
SE, nämlich die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger,
Klaus-Peter Müller und Dr. Gerhard Rupprecht, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die Herren Dr. Dieter
Schenk und Dr. Karl Schneider sollen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
Weiterhin sollen die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland
Berger, Klaus-Peter Müller, Dr. Gerhard Rupprecht, Dr. Dieter Schenk
und Dr. Karl Schneider, die alle dem Aufsichtsrat der Fresenius SE
angehören, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
|
(6) |
Anpassung der Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008
Aktienoptionsplan 1998
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 1998
aufgestellte Aktienoptionsplan 1998 (unter Berücksichtigung des aufgrund
der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem
Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des
gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass sämtliche noch ausstehenden Bezugsrechte im Fall der
Ausübung mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 1998 vorgesehene Bedingte
Kapital I der Gesellschaft (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Fresenius SE)
wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 9 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
Aktienoptionsplan 2003
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2003
aufgestellte Aktienoptionsplan 2003 (unter Berücksichtigung des aufgrund
der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem
Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des
gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass sämtliche mit den ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
verbundenen Bezugsrechte, soweit die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen, mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien
zu bedienen sind.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Wandelschuldverschreibungen
nicht berührt.
Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf
die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals
der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan
2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass
die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt:
(i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von
Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden
des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien
seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits
vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt
das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2003 vorgesehene Bedingte
Kapital II der Gesellschaft (§ 4 Abs. 7 der Satzung der Fresenius
SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 10 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
Aktienoptionsplan 2008
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2008
aufgestellte Aktienoptionsplan 2008 wird aufgrund der mit dem Formwechsel
der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten
Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien wie folgt angepasst:
* |
Ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine
KGaA können den Berechtigten unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausschließlich
Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien gewährt werden.
Bereits ausgegebene Bezugsrechte sind ab Wirksamwerden des Formwechsels
ausschließlich mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen.
|
* |
Der Kreis der Berechtigten wird im Hinblick auf die abweichende
Organstruktur der Fresenius SE & Co. KGaA dahingehend angepasst,
dass ab Wirksamwerden des Formwechsels anstatt der Mitglieder des
dann nicht mehr existierenden Vorstands der Gesellschaft die Mitglieder
des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin berechtigt
sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
|
* |
Soweit die unter dem Aktienoptionsprogramm bestehende Ermächtigung
des Vorstands (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw.
des Aufsichtsrats (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder)
zur Ausgabe von Bezugsrechten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Formwechsels noch nicht ausgenutzt wurde, ist die persönlich haftende
Gesellschafterin (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte)
bzw. deren Aufsichtsrat (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder
der persönlich haftenden Gesellschafterin) ermächtigt, in dieser Höhe
Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien auszugeben.
|
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2008 vorgesehene Bedingte
Kapital III der Gesellschaft (§ 4 Abs. 8 der Satzung der Fresenius
SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 11 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
|
(7) |
Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA wird hiermit mit
dem sich aus der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlaut festgestellt.
Mit der Feststellung der neuen Satzung
der Fresenius SE & Co. KGaA werden das Genehmigte Kapital I und
das Genehmigte Kapital II im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft
in eine KGaA und die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft
auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien mit dem sich aus § 4 Abs.
4 (Genehmigtes Kapital I) bzw. § 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II)
der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut
für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in
eine KGaA angepasst. Bei dem Genehmigten Kapital I ist die persönlich
haftende Gesellschafterin ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Bei dem Genehmigten Kapital II ist die
persönlich haftende Gesellschafterin nach Maßgabe des sich aus § 4
Abs. 5 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlauts ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen.
Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA werden zudem das Genehmigte Kapital III, das Genehmigte Kapital
IV und das Genehmigte Kapital V mit dem sich aus § 4 Abs. 6 (Genehmigtes
Kapital III), § 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes
Kapital V) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft
in eine KGaA neu geschaffen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei
dem Genehmigten Kapital III, dem Genehmigten Kapital IV und dem Genehmigten
Kapital V ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung vor
der Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit
anzupassen, wie dies aufgrund einer zwischenzeitlichen Ausgabe von
Aktien aus bestehendem bedingtem Kapital zur Anpassung an die dann
geltende Grundkapitalziffer erforderlich ist. Der Aufsichtsrat wird
ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung vor Eintragung des Formwechselbeschlusses
in das Handelsregister soweit anzupassen, wie sich eine Veränderung
der Beträge für die jeweiligen bedingten Kapitalien ergibt.
|
(8) |
Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung
in § 250 UmwG nicht abzugeben.
|
(9) |
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt
bestimmt (einschließlich Angaben zum Verfahren über die Beteiligung
der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten grenzüberschreitenden
Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft):
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse
keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel;
die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Die
Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel
und der sich anschließenden grenzüberschreitenden Verschmelzung der
Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA von der Fresenius
SE & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden
Gesellschafterin, der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management
SE), ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer
nicht.
Auf die Vertretungen der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben der Formwechsel und die sich anschließende
grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die
Fresenius SE & Co. KGaA folgende Auswirkungen:
Der bestehende SE-Betriebsrat der Fresenius SE ist an die Rechtsform
der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt.
Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um eine gemeinschaftsweit tätige
Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes Unternehmen seinen
Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats
ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über
Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
gebildet werden. Im Übrigen ändern sich der Bestand und die Zusammensetzung
der Betriebsräte, Sprecherausschüsse und anderen Arbeitnehmervertretungen
sowie deren Rechte und Befugnisse durch den Formwechsel und die sich
anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland
N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA nicht. Alle Betriebsvereinbarungen
bleiben in ihrer bisherigen Form unverändert bestehen. Auch hinsichtlich
der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften
ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen.
Durch den Formwechsel tritt eine Änderung im Hinblick auf die
unternehmerische Mitbestimmung ein. Die unternehmerische Mitbestimmung
im Aufsichtsrat der Fresenius SE richtet sich nach den Vorschriften
des SE-Beteiligungsgesetzes und der Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007. Der Aufsichtsrat
der Fresenius SE ist paritätisch mitbestimmt und setzt sich aus je
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
zusammen. Von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Fresenius
SE stammen derzeit vier aus Deutschland und jeweils einer aus Italien
und Österreich. Der Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA würde
grundsätzlich dazu führen, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung
nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet. Aufgrund
der Zahl der von der Gesellschaft und ihren Konzernunternehmen in
Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer wäre nach den Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat
zu bilden, der sich aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Im Hinblick auf die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA wären unter Geltung
des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern des Fresenius-Konzerns
nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.
Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Gesellschaft
in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft
grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die Gesellschaft ist an der Calea
Nederland N.V. zu 100 % beteiligt. Die Calea Nederland N.V. hat im
Jahr 2008 ihr gesamtes Geschäft an die Tefa-Portanje B.V. verkauft
und übertragen. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb und
keine Arbeitnehmer mehr. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll
unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden. Die
grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass sich die unternehmerische
Mitbestimmung bei der Fresenius SE & Co. KGaA nicht nach den Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung (MgVG) richtet. Wird die grenzüberschreitende Verschmelzung
- wie geplant - zeitlich unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels
wirksam, finden die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes keine
Anwendung. Bei der Gesellschaft wird dementsprechend für die Zeit
nach Wirksamwerden des Formwechsels der Aufsichtsrat nicht nach den
Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften
des MgVG gebildet. Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte
der Arbeitnehmer zu sichern.
Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
ist grundsätzlich ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer
durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens wäre der Abschluss einer
Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen
der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Mitbestimmung in diesem Sinne bedeutet
die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft
durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen,
oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft
zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 7 MgVG). Kommt bis zum Ende
des im MgVG vorgesehenen Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung
zustande, greift die gesetzliche Auffanglösung des MgVG ein, die die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sicherstellt ('Mitbestimmung
kraft Gesetzes').
Nach den Vorschriften des MgVG können die Leitungen der an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, also der Vorstand der Gesellschaft
und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entscheiden, die
Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende
Verhandlung mit einem besonderen Verhandlungsgremium unmittelbar ab
dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
MgVG). Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller
Arbeitnehmer der Gesellschaft, der Calea Nederland N.V. und der betroffenen
Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden
(§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Bei der Mitbestimmung
kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach
den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere
Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb
der Arbeitnehmerbank, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern und
zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung
der Arbeitnehmervertreter.
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea
Nederland N.V. haben am 30. März 2010 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 MgVG entschieden, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft
Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anzuwenden sein sollen.
Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium
aufzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 MgVG bemisst sich im Rahmen der gesetzlichen
Auffangregelung der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern,
der vor der Verschmelzung in einem der Organe der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner
unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale
Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite
der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die Verschmelzung nach
dem vor Wirksamwerden der Verschmelzung bestehenden Anteil an Arbeitnehmervertretern
bei der übernehmenden Gesellschaft.
Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch mitbestimmt ist
und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA ohne die grenzüberschreitende
Verschmelzung grundsätzlich dazu führen würde, dass sich die unternehmerische
Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet
und damit auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden wäre,
wird der Aufsichtsrat der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Damit setzt sich im
Ergebnis der bei der Fresenius SE geltende Grundsatz der paritätischen
Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA fort.
Die Größe des Aufsichtsrats der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wird innerhalb der Grenzen
des § 95 AktG in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA festgelegt.
Die im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festzustellende Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus zwölf
Mitgliedern besteht, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften
eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist; die Hälfte der Mitglieder
des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen
des Aktiengesetzes gewählt, die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats
wird von den Arbeitnehmern gewählt.
Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die
Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten
der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR, in denen Mitglieder zu wählen
oder zu bestellen sind, verteilt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung
richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten
der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR beschäftigten Arbeitnehmer der
aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG).
Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR
keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem
bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat
des EWR zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Da der Vorstand der
Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entschieden
haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne
vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung
der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft
anzuwenden sein sollen, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein
zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Gesellschaft
und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung,
dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein
zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea
Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit
dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein
nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt
ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer
des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten
des EWR wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats
der Fresenius SE dieser die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG
vornehmen. Da der SE-Betriebsrat mit Wirksamwerden des Formwechsels
erlischt, soll die Sitzverteilung noch vor Wirksamwerden des Formwechsels
erfolgen.
Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat
des EWR entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius
SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils
betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA
erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen
der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt
(§ 25 Abs. 3 Satz 1 MgVG). Gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und
3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften und Betriebe
des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter wählbar. Frauen
und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt
werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jeder
dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter einer Gewerkschaft
sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,
betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten
ist. Da wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat der umgewandelten
Fresenius SE & Co. KGaA voraussichtlich vier Arbeitnehmersitze
auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden
ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.
Ungeachtet des Umstands, dass sich infolge der grenzüberschreitenden
Verschmelzung die Größe des Aufsichtsrats und die paritätische Zusammensetzung
im Vergleich zur Lage bei der Fresenius SE nicht ändern, führt der
Formwechsel zu einem Erlöschen aller bisherigen Aufsichtsratsmandate.
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, also auch die Arbeitnehmervertreter,
müssen neu gewählt werden. Die Wahl der Anteilseignervertreter ist
unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 12. Mai 2010 vorgesehen. Sofern das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter
bei Wirksamwerden des Formwechsels noch nicht abgeschlossen ist, sollen
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co.
KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden.
Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der
Arbeitnehmer hätten, sind im Hinblick auf den Formwechsel oder die
grenzüberschreitende Verschmelzung nicht vorgesehen oder geplant.
|
Der Beschluss der Stammaktionäre zu diesem Tagesordnungspunkt
ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß Art. 60 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
|
b) |
Zustimmung der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) zum Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin
der Fresenius SE & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der Fresenius
SE & Co. KGaA gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung
durch die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE).
|
8. |
Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zu dem Beschluss
der ordentlichen Hauptversammlung am selben Tage über den Formwechsel
der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
unter Beitritt der Fresenius Management SE.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1) |
Die Fresenius SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
umgewandelt.
|
(2) |
Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet Fresenius
SE & Co. KGaA.
|
(3) |
Das gesamte Grundkapital der Fresenius SE in der zum Zeitpunkt
der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden
Höhe wird zum Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA, wobei
die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in
das Handelsregister Aktionäre der Fresenius SE sind, Kommanditaktionäre
der Fresenius SE & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang
und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Fresenius
SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels
am Grundkapital der Fresenius SE waren. Der rechnerische Anteil jeder
Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert. Sowohl die Stammaktionäre
als auch die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE werden an der Fresenius
SE & Co. KGaA mit stimmberechtigten Stammaktien beteiligt. Die
Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien,
die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten
haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten eine Anzahl stimmberechtigter
Inhaber-Stammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien
entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius
SE gehalten haben.
|
(4) |
Persönlich haftender Gesellschafter der Fresenius SE &
Co. KGaA wird die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management
SE) mit Sitz in Düsseldorf. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt der persönlich
haftende Gesellschafter bei der Anwendung der Gründungsvorschriften
des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer
Rechtsform. Der persönlich haftende Gesellschafter erhält im Zuge
des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der Fresenius SE &
Co. KGaA; er ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust
der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt.
|
(5) |
Besondere Rechte und Vorteile
Stimmrechtslose
Inhaber-Vorzugsaktien
Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Fresenius SE
bestehenden Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn der Fresenius
SE eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien,
mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie.
Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie geht der
Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn
eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro
0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen
aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und
zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für
diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die
Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils
desjenigen Geschäftsjahrs, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung
auf die Vorzugsaktien geleistet wird.
Das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA wird ausschließlich
in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre
der Fresenius SE erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktie,
die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten
haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie an der Fresenius SE
& Co. KGaA. Die stimmberechtigten Stammaktien an der Fresenius
SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der Fresenius
SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits haben die Vorzugsaktionäre
der Fresenius SE nach Wirksamwerden des Formwechsels in der Fresenius
SE & Co. KGaA keinen Anspruch auf eine höhere Dividende oder auf
eine (Vorab-)Mindestdividende, andererseits erlangen sie als Stammaktionäre
in der Fresenius SE & Co. KGaA das Stimmrecht.
Sonderrechte aufgrund bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
Die Gesellschaft hat aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung
vom 18. Juni 1998 Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern
der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern,
leitenden Angestellten (im Sinne der Eingruppierung durch die Gesellschaft)
in der Gesellschaft und in deutschen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern
und Führungskräften der ausländischen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern
Bezugsrechte auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien ausgegeben ('Aktienoptionsplan
1998'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 450.000 Stammaktien und
bis zu 450.000 Vorzugsaktien berechtigen. Ausgeschlossen sind Mitglieder
der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG
(nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen
Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft
verbunden sind. Eine Option berechtigt entweder zum Bezug einer Stammaktie
oder zum Bezug einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des
Vorstands entfallen bis zu 200.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils
bis zu 100.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die
Gruppe der Führungskräfte entfallen bis zu 700.000 Optionen, die zum
Bezug von jeweils bis zu 350.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen.
Die aus dem Aktienoptionsplan 1998 gewährten Aktienoptionen haben
eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie können frühestens jeweils zu einem
Drittel zwei, drei oder vier Jahre nach dem Ausgabedatum der Optionen
ausgeübt werden. Die Ausübung der Optionen setzt ferner zwingend voraus,
dass jeweils innerhalb der ersten zweijährigen Wartezeit nach der
Gewährung an die Berechtigten das konsolidierte Ergebnis des Konzerns
vor Zinsen, vor Vergütung für Genussrechtskapital und für genussscheinähnliche
Wertpapiere und vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (EBIT) um
mindestens 15 % gestiegen ist (Erfolgsziel). Vorstand und Aufsichtsrat
sind ermächtigt, in den Bedingungen der Optionen eine höhere Prozentzahl
als 15 als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen festzulegen.
Der Ausübungspreis einer Option entspricht dem durchschnittlichen
Einheitskurs der Inhaber-Stammaktie bzw. der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie
der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
30 Börsentagen vor der Gewährung der Option an die Berechtigten. Zum
31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 1998 Aktienoptionen
in einem Umfang von 457.062 Stück ausgegeben, die alle ausübbar waren.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit Beschluss
vom 28. Mai 2003 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von Euro 4.608.000,00 an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
an Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen Unternehmen der
Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter verbundener
Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, die insgesamt zum Bezug von
bis zu 900.000 Stammaktien und bis zu 900.000 Vorzugsaktien berechtigen
('Aktienoptionsplan 2003'). Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung
und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur
über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind.
Jede Wandelschuldverschreibung berechtigt zum Bezug einer Stammaktie
bzw. einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands
entfallen bis zu 400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug
von jeweils bis zu 200.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen.
Auf die Gruppe der Mitarbeiter entfallen bis zu 1.400.000 Wandelschuldverschreibungen,
die zum Bezug von jeweils bis zu 700.000 Stammaktien und Vorzugsaktien
berechtigen. Die Berechtigten haben das Recht, zwischen Wandelschuldverschreibungen
mit Erfolgsziel (Stock Price Target) und Wandelschuldverschreibungen
ohne Erfolgsziel auszuwählen. Im Fall der Wahl von Wandelschuldverschreibungen
ohne Erfolgsziel erhalten die bezugsberechtigten Personen 15 % weniger
Aktienoptionen als bei der Wahl von Wandelschuldverschreibungen mit
Erfolgsziel. Im Falle von Wandelschuldverschreibungen, die einem Erfolgsziel
unterliegen, hängt die Ausübung des Umtauschrechts vom Erreichen des
folgenden Erfolgsziels ab: Das Erfolgsziel gilt als erreicht, falls
vor der Wandlung der Wandelschuldverschreibung die Steigerung des
gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien
gegenüber dem durchschnittlichen Börsenkurs von Stammaktien und Vorzugsaktien
am Tag der Gewährung ('Ausgangswert') an mindestens einem Tag mindestens
25 % beträgt. Der Ausgangswert bestimmt sich nach dem gemeinsamen
durchschnittlichen Börsenkurs von Stamm- und Vorzugsaktie während
der letzten 30 Tage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung.
Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel
entspricht dem Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Erfolgsziel erstmalig erreicht wird, abzüglich
des Nennwerts der umgetauschten Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis
für Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel entspricht dem durchschnittlichen
Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien während der letzten
30 Börsentage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung
abzüglich des Nennwerts der gewandelten Wandelschuldverschreibung.
Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2003 Wandelschuldverschreibungen
in einem Umfang von 2.799.514 Stück ausgegeben. Davon waren 1.953.308
Wandelschuldverschreibungen ausübbar.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zu 6.200.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.100.000
Inhaber-Stammaktien sowie auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Vorzugsaktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen auszugeben ('Aktienoptionsplan 2008'). Ausgeschlossen
sind Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management
AG in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie Mitarbeiter der Fresenius
Medical Care AG & Co. KGaA und der nur über die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen,
soweit sie ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zur Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder zu einem nur über
die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen stehen. Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug
einer Inhaber-Stammaktie bzw. zum Bezug einer Inhaber-Vorzugsaktie.
Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 1.200.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 600.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitglieder
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen entfallen bis zu 3.200.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 1.600.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte
der Gesellschaft und verbundener Unternehmen entfallen bis zu 1.800.000
Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 900.000 Inhaber-Stammaktien
und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Voraussetzung für die Ausübung
von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels
innerhalb der nach den Regelungen des Aktienoptionsplans 2008 bestimmten
dreijährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn
nach der Gewährung der Bezugsrechte an den jeweils Berechtigten der
bereinigte Jahresüberschuss jeweils im Vergleich zum bereinigten Jahresüberschuss
des vorherigen Geschäftsjahrs um mindestens 8 % gestiegen ist. Der
Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen
Börsenkurs (Schlusskurs) der Inhaber-Stammaktie bzw. der Inhaber-Vorzugsaktie
der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel der Deutschen Börse
AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung des Bezugsrechts.
Mindestausübungspreis ist der auf die Inhaber-Stammaktie bzw. der
auf die Inhaber-Vorzugsaktie jeweils entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals der Gesellschaft. Zum 31. Dezember 2009 waren unter
dem Aktienoptionsplan 2008 Bezugsrechte in einem Umfang von 2.136.876
Stück ausgegeben, die alle noch nicht ausübbar waren.
Im Zuge des Formwechsels erhalten die Berechtigten aus den bestehenden
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA statt auf Aktien der Fresenius
SE. Die Anzahl der Bezugsrechte und der zu liefernden Aktien ändert
sich durch den Formwechsel nicht. Da das Grundkapital der Fresenius
SE & Co. KGaA nur noch in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
eingeteilt sein wird, werden ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
geliefert. Für jedes bei der Fresenius SE ausgegebene, auf den Bezug
einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie gerichtete Bezugsrecht
bzw. Wandlungsrecht erhält der Berechtigte im Falle der Ausübung -
bei Vorliegen der entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen - statt
einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie eine stimmberechtigte
Inhaber-Stammaktie. Die stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der
Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien
der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits entfällt
mit Wirksamwerden des Formwechsels der Anspruch auf eine höhere Dividende
und auf eine (Vorab-)Mindestdividende für die Vorzugsaktien; andererseits
vermittelt jede Stammaktie, die an die Stelle einer Vorzugsaktie tritt,
ein Stimmrecht.
Unverändert bleibt der jeweils zu zahlende Ausübungspreis bzw.
im Falle des Aktienoptionsplans 2003 der zu zahlende Wandlungspreis.
Da ausschließlich Stammaktien geliefert werden, bezieht sich der Ausübungs-
bzw. Wandlungspreis auf den jeweils relevanten Börsenkurs der Stammaktien.
Unverändert bleiben auch die jeweiligen Erfolgsziele der Aktienoptionspläne
1998 und 2008. Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im
Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des
gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien
dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn
die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 %
dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen
mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen
Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung
bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses
der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das
Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde
oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
Die bedingten Kapitalien, die zur Sicherung der Bezugsrechte bzw.
Wandlungsrechte aus den Aktienoptionsplänen 1998, 2003 und 2008 geschaffen
wurden, bestehen in entsprechender Form in der Fresenius SE &
Co. KGaA fort. Im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels der Fresenius
SE in die Fresenius SE & Co. KGaA erfolgende Umstellung des gesamten
Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien erfolgt eine
Anpassung der bedingten Kapitalien insbesondere dahingehend, dass
sich die bedingten Kapitalien ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien richten. Die Gesamtbeträge der bedingten Kapitalien
bleiben unverändert.
Zusätzlich zu den bedingten Kapitalien werden in der Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA drei genehmigte Kapitalien geschaffen,
die alternativ der Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
dienen sollen. Auch diese genehmigten Kapitalien sind ausschließlich
auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien gerichtet.
Persönlich haftende Gesellschafterin
Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass
die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), an
der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung zu 100 % beteiligt ist, der
Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und
die Führung der Geschäfte der Gesellschaft übernehmen wird.
Organmitglieder
Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass,
unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats
der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), davon
auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der
Fresenius SE zu Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE sind die
Herren Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Dr. Francesco
De Meo, Dr. Jürgen Götz, Dr. Ben Lipps, Stephan Sturm und Dr. Ernst
Wastler.
Darüber hinaus sollen Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius
SE, nämlich die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger,
Klaus-Peter Müller und Dr. Gerhard Rupprecht, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die Herren Dr. Dieter
Schenk und Dr. Karl Schneider sollen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
Weiterhin sollen die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland
Berger, Klaus-Peter Müller, Dr. Gerhard Rupprecht, Dr. Dieter Schenk
und Dr. Karl Schneider, die alle dem Aufsichtsrat der Fresenius SE
angehören, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.
|
(6) |
Anpassung der Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008
Aktienoptionsplan 1998
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 1998
aufgestellte Aktienoptionsplan 1998 (unter Berücksichtigung des aufgrund
der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem
Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des
gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass sämtliche noch ausstehenden Bezugsrechte im Fall der
Ausübung mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 1998 vorgesehene Bedingte
Kapital I der Gesellschaft (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Fresenius SE)
wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 9 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
Aktienoptionsplan 2003
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2003
aufgestellte Aktienoptionsplan 2003 (unter Berücksichtigung des aufgrund
der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem
Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des
gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass sämtliche mit den ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
verbundenen Bezugsrechte, soweit die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen, mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien
zu bedienen sind.
Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Wandelschuldverschreibungen
nicht berührt.
Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf
die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals
der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend
angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan
2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass
die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt:
(i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von
Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden
des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien
seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits
vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt
das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2003 vorgesehene Bedingte
Kapital II der Gesellschaft (§ 4 Abs. 7 der Satzung der Fresenius
SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 10 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
Aktienoptionsplan 2008
Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2008
aufgestellte Aktienoptionsplan 2008 wird aufgrund der mit dem Formwechsel
der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten
Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien wie folgt angepasst:
* |
Ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine
KGaA können den Berechtigten unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausschließlich
Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien gewährt werden.
Bereits ausgegebene Bezugsrechte sind ab Wirksamwerden des Formwechsels
ausschließlich mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen.
|
* |
Der Kreis der Berechtigten wird im Hinblick auf die abweichende
Organstruktur der Fresenius SE & Co. KGaA dahingehend angepasst,
dass ab Wirksamwerden des Formwechsels anstatt der Mitglieder des
dann nicht mehr existierenden Vorstands der Gesellschaft die Mitglieder
des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin berechtigt
sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius
SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius
Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.
|
* |
Soweit die unter dem Aktienoptionsprogramm bestehende Ermächtigung
des Vorstands (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw.
des Aufsichtsrats (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder)
zur Ausgabe von Bezugsrechten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Formwechsels noch nicht ausgenutzt wurde, ist die persönlich haftende
Gesellschafterin (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte)
bzw. deren Aufsichtsrat (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder
der persönlich haftenden Gesellschafterin) ermächtigt, in dieser Höhe
Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien auszugeben.
|
Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2008 vorgesehene Bedingte
Kapital III der Gesellschaft (§ 4 Abs. 8 der Satzung der Fresenius
SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten
Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 11 der Anlage 1 dieser
Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.
|
(7) |
Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA wird hiermit mit
dem sich aus der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlaut festgestellt.
Mit der Feststellung der neuen Satzung
der Fresenius SE & Co. KGaA werden das Genehmigte Kapital I und
das Genehmigte Kapital II im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft
in eine KGaA und die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft
auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien mit dem sich aus § 4 Abs.
4 (Genehmigtes Kapital I) bzw. § 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II)
der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut
für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in
eine KGaA angepasst. Bei dem Genehmigten Kapital I ist die persönlich
haftende Gesellschafterin ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Bei dem Genehmigten Kapital II ist die
persönlich haftende Gesellschafterin nach Maßgabe des sich aus § 4
Abs. 5 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlauts ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen.
Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE &
Co. KGaA werden zudem das Genehmigte Kapital III, das Genehmigte Kapital
IV und das Genehmigte Kapital V mit dem sich aus § 4 Abs. 6 (Genehmigtes
Kapital III), § 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes
Kapital V) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden
Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft
in eine KGaA neu geschaffen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei
dem Genehmigten Kapital III, dem Genehmigten Kapital IV und dem Genehmigten
Kapital V ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung vor
der Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit
anzupassen, wie dies aufgrund einer zwischenzeitlichen Ausgabe von
Aktien aus bestehendem bedingtem Kapital zur Anpassung an die dann
geltende Grundkapitalziffer erforderlich ist. Der Aufsichtsrat wird
ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung vor Eintragung des Formwechselbeschlusses
in das Handelsregister soweit anzupassen, wie sich eine Veränderung
der Beträge für die jeweiligen bedingten Kapitalien ergibt.
|
(8) |
Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung
in § 250 UmwG nicht abzugeben.
|
(9) |
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt
bestimmt (einschließlich Angaben zum Verfahren über die Beteiligung
der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten grenzüberschreitenden
Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft):
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse
keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel;
die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Die
Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel
und der sich anschließenden grenzüberschreitenden Verschmelzung der
Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA von der Fresenius
SE & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden
Gesellschafterin, der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management
SE), ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer
nicht.
Auf die Vertretungen der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben der Formwechsel und die sich anschließende
grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die
Fresenius SE & Co. KGaA folgende Auswirkungen:
Der bestehende SE-Betriebsrat der Fresenius SE ist an die Rechtsform
der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt.
Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um eine gemeinschaftsweit tätige
Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes Unternehmen seinen
Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats
ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über
Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
gebildet werden. Im Übrigen ändern sich der Bestand und die Zusammensetzung
der Betriebsräte, Sprecherausschüsse und anderen Arbeitnehmervertretungen
sowie deren Rechte und Befugnisse durch den Formwechsel und die sich
anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland
N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA nicht. Alle Betriebsvereinbarungen
bleiben in ihrer bisherigen Form unverändert bestehen. Auch hinsichtlich
der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften
ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen.
Durch den Formwechsel tritt eine Änderung im Hinblick auf die
unternehmerische Mitbestimmung ein. Die unternehmerische Mitbestimmung
im Aufsichtsrat der Fresenius SE richtet sich nach den Vorschriften
des SE-Beteiligungsgesetzes und der Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007. Der Aufsichtsrat
der Fresenius SE ist paritätisch mitbestimmt und setzt sich aus je
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
zusammen. Von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Fresenius
SE stammen derzeit vier aus Deutschland und jeweils einer aus Italien
und Österreich. Der Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA würde
grundsätzlich dazu führen, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung
nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet. Aufgrund
der Zahl der von der Gesellschaft und ihren Konzernunternehmen in
Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer wäre nach den Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat
zu bilden, der sich aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Im Hinblick auf die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA wären unter Geltung
des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern des Fresenius-Konzerns
nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.
Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Gesellschaft
in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft
grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die Gesellschaft ist an der Calea
Nederland N.V. zu 100 % beteiligt. Die Calea Nederland N.V. hat im
Jahr 2008 ihr gesamtes Geschäft an die Tefa-Portanje B.V. verkauft
und übertragen. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb und
keine Arbeitnehmer mehr. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll
unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden. Die
grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass sich die unternehmerische
Mitbestimmung bei der Fresenius SE & Co. KGaA nicht nach den Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung (MgVG) richtet. Wird die grenzüberschreitende Verschmelzung
- wie geplant - zeitlich unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels
wirksam, finden die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes keine
Anwendung. Bei der Gesellschaft wird dementsprechend für die Zeit
nach Wirksamwerden des Formwechsels der Aufsichtsrat nicht nach den
Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften
des MgVG gebildet. Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte
der Arbeitnehmer zu sichern.
Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
ist grundsätzlich ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer
durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens wäre der Abschluss einer
Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen
der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Mitbestimmung in diesem Sinne bedeutet
die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft
durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen,
oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft
zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 7 MgVG). Kommt bis zum Ende
des im MgVG vorgesehenen Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung
zustande, greift die gesetzliche Auffanglösung des MgVG ein, die die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sicherstellt ('Mitbestimmung
kraft Gesetzes').
Nach den Vorschriften des MgVG können die Leitungen der an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, also der Vorstand der Gesellschaft
und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entscheiden, die
Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende
Verhandlung mit einem besonderen Verhandlungsgremium unmittelbar ab
dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
MgVG). Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller
Arbeitnehmer der Gesellschaft, der Calea Nederland N.V. und der betroffenen
Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden
(§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Bei der Mitbestimmung
kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach
den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere
Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb
der Arbeitnehmerbank, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern und
zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung
der Arbeitnehmervertreter.
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea
Nederland N.V. haben am 30. März 2010 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 MgVG entschieden, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft
Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anzuwenden sein sollen.
Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium
aufzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 MgVG bemisst sich im Rahmen der gesetzlichen
Auffangregelung der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern,
der vor der Verschmelzung in einem der Organe der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner
unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale
Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite
der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die Verschmelzung nach
dem vor Wirksamwerden der Verschmelzung bestehenden Anteil an Arbeitnehmervertretern
bei der übernehmenden Gesellschaft.
Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch mitbestimmt ist
und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA ohne die grenzüberschreitende
Verschmelzung grundsätzlich dazu führen würde, dass sich die unternehmerische
Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet
und damit auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden wäre,
wird der Aufsichtsrat der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Damit setzt sich im
Ergebnis der bei der Fresenius SE geltende Grundsatz der paritätischen
Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA fort.
Die Größe des Aufsichtsrats der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wird innerhalb der Grenzen
des § 95 AktG in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA festgelegt.
Die im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festzustellende Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus zwölf
Mitgliedern besteht, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften
eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist; die Hälfte der Mitglieder
des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen
des Aktiengesetzes gewählt, die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats
wird von den Arbeitnehmern gewählt.
Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die
Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten
der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR, in denen Mitglieder zu wählen
oder zu bestellen sind, verteilt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung
richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten
der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR beschäftigten Arbeitnehmer der
aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG).
Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR
keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem
bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat
des EWR zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Da der Vorstand der
Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entschieden
haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne
vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung
der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft
anzuwenden sein sollen, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein
zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Gesellschaft
und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung,
dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein
zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea
Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit
dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein
nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt
ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer
des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten
des EWR wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats
der Fresenius SE dieser die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG
vornehmen. Da der SE-Betriebsrat mit Wirksamwerden des Formwechsels
erlischt, soll die Sitzverteilung noch vor Wirksamwerden des Formwechsels
erfolgen.
Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat
des EWR entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius
SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils
betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA
erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen
der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt
(§ 25 Abs. 3 Satz 1 MgVG). Gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und
3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften und Betriebe
des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter wählbar. Frauen
und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt
werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jeder
dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter einer Gewerkschaft
sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,
betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten
ist. Da wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat der umgewandelten
Fresenius SE & Co. KGaA voraussichtlich vier Arbeitnehmersitze
auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden
ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.
Ungeachtet des Umstands, dass sich infolge der grenzüberschreitenden
Verschmelzung die Größe des Aufsichtsrats und die paritätische Zusammensetzung
im Vergleich zur Lage bei der Fresenius SE nicht ändern, führt der
Formwechsel zu einem Erlöschen aller bisherigen Aufsichtsratsmandate.
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, also auch die Arbeitnehmervertreter,
müssen neu gewählt werden. Die Wahl der Anteilseignervertreter ist
unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 12. Mai 2010 vorgesehen. Sofern das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter
bei Wirksamwerden des Formwechsels noch nicht abgeschlossen ist, sollen
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co.
KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden.
Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der
Arbeitnehmer hätten, sind im Hinblick auf den Formwechsel oder die
grenzüberschreitende Verschmelzung nicht vorgesehen oder geplant.
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9. |
Wahl des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden
des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft
in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach anderen
als den derzeit geltenden Vorschriften zusammensetzen. Mit Wirksamwerden
des Formwechsels erlischt daher das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder
kraft Gesetzes, so dass eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Rechtsträgers neuer Rechtsform, also der Fresenius SE & Co. KGaA,
erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat der Fresenius SE setzt sich derzeit gemäß Art.
40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE),
§ 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil
II, Ziff. 3.3., der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007 sowie § 9 Abs. 1 der Satzung
der Fresenius SE aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen.
Nach Wirksamwerden des Formwechsels würde sich der Aufsichtsrat
der Fresenius SE & Co. KGaA grundsätzlich gemäß §§ 95, 96 AktG,
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz aus je zehn Vertretern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammensetzen. Es ist jedoch geplant, im Zusammenhang
mit dem Formwechsel die Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft
zu verschmelzen. Diese grenzüberschreitende Verschmelzung soll unmittelbar
nach Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius SE in die Fresenius
SE & Co. KGaA wirksam werden. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden
Verschmelzung setzt sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 95, 96 AktG, §§
24, 25 MgVG sowie § 8 Abs. 1 und 2 der als Anlage 1 beigefügten Satzung
der Fresenius SE & Co. KGaA aus je sechs Vertretern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Nach anderen als den zuletzt angewandten
gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt
werden, wenn nach § 97 AktG oder nach § 98 AktG die in der Bekanntmachung
des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen
Vorschriften anzuwenden sind (§ 96 Abs. 2 AktG).
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:
Folgende Personen werden für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt:
Prof. Dr. h. c. Roland Berger
München Unternehmensberater
(Roland Berger Strategy Consultants)
Mandate
Aufsichtsrat
Life Holding AG (Vorsitzender) Prime Office AG (Vorsitzender) Roland Berger Strategy Consultants
Holding GmbH (Vorsitzender) Schuler AG Senator Entertainment
AG Wilhelm von Finck AG (stellvertretender Vorsitzender) WMP
EuroCom AG (Vorsitzender) Board of Directors Fiat S.p.A.,
Italien Loyalty Partner Holdings S.A., Luxemburg Special Purpose
Acquisition Company (S.P.A.C.) Germany 1 Acquisition Limited, Guernsey
(Co-Chairman) Telecom Italia S.p.A., Italien Verwaltungsrat Wittelsbacher Ausgleichsfonds
Dr. Gerd Krick
Königstein Ehemaliger Vorstandsvorsitzender
Fresenius AG
Mandate
Aufsichtsrat
Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA (Vorsitzender) Fresenius Medical Care Management
AG VAMED AG, Österreich (Vorsitzender)
Klaus-Peter Müller
Bad Homburg v.d.H. Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Commerzbank AG
Mandate
Aufsichtsrat
Commerzbank AG (Vorsitzender) Fraport AG Linde AG Board of Directors Parker
Hannifin Corporation, USA Verwaltungsrat Assicurazioni
Generali S.p.A., Italien Landwirtschaftliche Rentenbank
Dr. Gerhard Rupprecht
Gerlingen Mitglied des Vorstands
der Allianz SE Vorsitzender des Vorstands der Allianz Deutschland
AG
Mandate
Aufsichtsrat
Allianz Beratungs-
und Vertriebs-AG (Vorsitzender) Allianz Elementar Lebensversicherungs-AG
(Vorsitzender) Allianz Elementar Versicherungs-AG (Vorsitzender) Allianz Investmentbank AG (stellvertretender Vorsitzender) Allianz
Lebensversicherungs-AG (Vorsitzender) Allianz Private Krankenversicherungs-AG
(Vorsitzender) Allianz Suisse Lebensversicherungs-AG, Schweiz Allianz Suisse Versicherungs-AG, Schweiz Allianz Versicherungs-AG
(Vorsitzender) Heidelberger Druckmaschinen AG
Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht
Dresden Medizinischer
Vorstand und Sprecher des Vorstands des Universitätsklinikums Carl
Gustav Carus Dresden
Mandate
Aufsichtsrat
GÖK Consulting AG HELIOS Kliniken GmbH
Gerhard Roggemann
Hannover Vice Chairman (Mitglied
der Geschäftsleitung) von Hawkpoint Partners, Ltd., Großbritannien
Mandate
Aufsichtsrat
Deutsche Börse AG (stellvertretender
Vorsitzender) GP Günter Papenburg AG (Vorsitzender) Board
of Directors F&C Asset Management plc, Großbritannien Friends Provident plc, Großbritannien Verwaltungsrat VHV Holding AG
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß
§ 31 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 278 Abs. 3 AktG, § 197 Satz 3 UmwG erlischt
das Amt der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 97 Abs. 2 Satz
3 AktG nur, wenn der Aufsichtsrat nach anderen als den für maßgeblich
gehaltenen Vorschriften zusammenzusetzen ist.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Wahlen zum Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA entscheiden
zu lassen.
Gemäß Ziffer 5.4.3., Satz 3, des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat
Herr Dr. Gerd Krick als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden soll.
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Schriftlicher Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung
der Fresenius SE zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung gemäß § 186
Abs. 4 Satz 2 und § 203 Abs. 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am
12. Mai 2010 ist der Formwechsel der Fresenius SE in die Fresenius
SE & Co. KGaA vorgeschlagen. Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses
ist die Feststellung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (Tagesordnungspunkt
7 Ziffer 7). Für den Formwechsel ist ein zustimmender Sonderbeschluss
der Vorzugsaktionäre der Fresenius SE erforderlich. Die Fassung dieses
Sonderbeschlusses ist unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen
Hauptversammlung am 12. Mai 2010 vorgesehen.
Mit der Feststellung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA
gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 12.
Mai 2010 sollen die bisherigen Genehmigten Kapitalien I und II der
Gesellschaft (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius
SE) im Hinblick auf den Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA
und die damit verbundene Umstellung des gesamten Grundkapitals auf
stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst werden,
dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE &
Co. KGaA, die an die Stelle des Vorstands der Fresenius SE tritt,
nur noch zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien berechtigt ist. Abgesehen
von den sich hieraus ergebenden Änderungen sollen die Genehmigten
Kapitalien I und II im Übrigen unverändert bleiben. Die Genehmigten
Kapitalien I und II sind in § 4 Abs. 4 (Genehmigtes Kapital I) und
§ 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II) der vorgeschlagenen Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA vorgesehen.
Weiterhin sollen mit der Feststellung der Satzung der Fresenius
SE & Co. KGaA gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung
am 12. Mai 2010 drei neue genehmigte Kapitalien (Genehmigte Kapitalien
III, IV und V) geschaffen werden. Die Genehmigten Kapitalien III,
IV und V sind in § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital III), § 4 Abs. 7
(Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes Kapital V) der
Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA vorgesehen. Sie dienen der
Bedienung von Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aus den
bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Gesellschaft (Aktienoptionspläne
1998, 2003 und 2008, jeweils unter Berücksichtigung der Anpassungsbeschlüsse).
Die Genehmigten Kapitalien III, IV und V treten insoweit neben die
für diese Mitarbeiterbeteiligungsprogramme geschaffenen Bedingten
Kapitalien I, II und III (§ 4 Abs. 6, 7 und 8 der Satzung der Fresenius
SE bzw. § 4 Abs. 9, 10 und 11 der Satzung der Fresenius SE & Co.
KGaA). Ihre Verwendung zur Bedienung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
soll alternativ zur Verwendung der Bedingten Kapitalien I, II und
III erfolgen. Soweit die Bedienung der Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen
aus den Bedingten Kapitalien I, II oder III erfolgt, werden die Genehmigten
Kapitalien III, IV und V nicht genutzt. Sie können nicht zu anderen
Zwecken als zur Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
verwendet werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Abschnitt
6.2.1 des Umwandlungsberichts verwiesen.
Die Neuschaffung der Genehmigten Kapitalien III, IV und V erfolgt
rein vorsorglich im Hinblick auf die Änderung von § 193 Abs. 2 Nr.
4 AktG durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) vom 31. Juli 2009. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sieht nunmehr
vor, dass die Wartezeit für die erstmalige Ausübung von Aktienoptionen
vier (statt zuvor zwei) Jahre betragen muss. Die Vorschrift gilt auch
für Wandlungsrechte und ist auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen
gefasst werden, die nach dem 5. August 2009 einberufen werden. Die
bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sehen im Einklang mit
der früheren Rechtslage Wartezeiten von unter vier Jahren vor, so
dass ein neues Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in dieser Form nicht
mehr von der Hauptversammlung beschlossen werden könnte. Da im Zuge
des Formwechsels der Fresenius SE in eine KGaA die Satzung neu festgestellt
wird (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 7), lässt sich nicht völlig ausschließen,
dass auf die im Hinblick auf die Umwandlung aller Vorzugsaktien in
Stammaktien angepassten bedingten Kapitalien § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
in der Fassung des VorstAG zur Anwendung kommt. Dies hätte zur Folge,
dass zwar die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme weiterlaufen, für die
Bedienung der Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aber
keine bedingten Kapitalien mehr zur Verfügung stünden, weil diese
nicht mehr mit den bisherigen Konditionen in die neue Satzung übernommen
werden könnten. Nach zutreffender Auslegung kann § 193 Abs. 2 Nr.
4 AktG in der Fassung des VorstAG auf die Übernahme der bestehenden
bedingten Kapitalien in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform
- ungeachtet der im Hinblick auf die Umwandlung der Vorzugsaktien
in Stammaktien erforderlichen Anpassungen - nicht anwendbar sein.
Zum einen handelt es sich lediglich um die Fortsetzung bestehender
bedingter Kapitalien, deren Gesamtumfang sich nicht ändert. Es erfolgt
nur eine Anpassung an die Umstellung des gesamten Grundkapitals auf
Stammaktien. Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit dem VorstAG gerade
nicht in bestehende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eingreifen. Dieses
Ziel würde konterkariert, wenn zwar die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
weiterliefen, gleichzeitig aber die hierfür beschlossenen bedingten
Kapitalien wegfielen. Dies gilt sowohl für die Ausgabe neuer Aktienoptionen
unter dem aktuellen Aktienoptionsplan 2008 als auch - erst recht -
für die Bedienung bereits ausgegebener Optionen unter diesem oder
einem anderen noch laufenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Hinzu
kommt, dass den Inhabern der bereits ausgegebenen Optionen gemäß §
23 UmwG in dem Rechtsträger neuer Rechtsform gleichwertige Rechte
zu gewähren sind. Auch dies setzt voraus, dass die bestehenden bedingten
Kapitalien in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform übernommen
werden können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die bedingten
Kapitalien wirksam in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform
übernommen werden können.
Genehmigtes Kapital I
Der Umfang des Genehmigten Kapitals I beträgt gemäß § 4 Abs. 4
der vorgeschlagenen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA - wie
bisher bei der Fresenius SE - Euro 12.800.000,00. Dies entspricht
7,9 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung. Anstelle des bisher ermächtigten Vorstands der
Fresenius SE ist - bedingt durch die von der SE abweichende Organstruktur
der KGaA - nunmehr die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius
SE & Co. KGaA ermächtigt, das Grundkapital, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft, ein- oder mehrmalig zu erhöhen. Die
bisherige Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zum 7. Mai 2014
bleibt unverändert. Nach der bisherigen Regelung ist der Vorstand
der Fresenius SE zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser
Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen ermächtigt. Aufgrund der Umstellung
des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf Inhaber-Stammaktien
ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE &
Co. KGaA nunmehr ausschließlich zur Ausgabe von Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen ermächtigt.
Durch die Übernahme des Genehmigten Kapitals I in die Satzung der
Fresenius SE & Co. KGaA soll Vorsorge dafür getroffen werden,
dass die Gesellschaft bei günstigen Kapitalmarktverhältnissen ihr
Eigenkapital stärken kann. Im Fall der Ausübung der Ermächtigung wird
die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co.
KGaA - wie nach der bisherigen Regelung der Vorstand der Fresenius
SE - die neuen Inhaber-Stammaktien aus dem Genehmigten Kapital I den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Der Bezugskurs wird in
diesem Fall zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung
der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre
und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.
Die bisherige Regelung bei der Fresenius SE sieht die Ermächtigung
des Vorstands vor, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis
zu erreichen. Diese Regelung soll auch in der Satzung der Fresenius
SE & Co. KGaA beibehalten werden. Der Ausschluss des Bezugsrechtes
für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um
bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen
ein durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss
des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher
Verwässerungseffekt gering.
Das Genehmigte Kapital I ist bei der Fresenius SE zudem mit der
Ermächtigung verbunden, im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm-
und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung
auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis
für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Da das gesamte Grundkapital
der Gesellschaft mit Wirksamwerden des Formwechsels auf stimmberechtigte
Inhaber-Stammaktien umgestellt wird und auch aus dem Genehmigten Kapital
I nur noch Stammaktien ausgegeben werden dürfen, ist eine entsprechende
Regelung bei der Fresenius SE & Co. KGaA hinfällig, so dass sie
nicht in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA
übernommen wurde.
Bei der Fresenius SE umfasst die Ermächtigung auch die Befugnis,
weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens
gleichstehen. Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit
erfolgen, dass bei vollständiger Ausnutzung der gesamten bisherigen
genehmigten Kapitalien, die aufgrund der Beschlussfassungen in der
Hauptversammlung der Fresenius SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister
eingetragen werden, nicht mehr Stammaktien begeben sein dürfen als
stimmrechtslose Vorzugsaktien. Auch diese Regelung ist im Hinblick
auf die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf
stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien hinfällig, so dass sie ebenfalls
nicht in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA
übernommen wurde.
Genehmigtes Kapital II
Der Umfang des Genehmigten Kapitals II beträgt gemäß § 4 Abs. 5
der vorgeschlagenen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA - wie
bisher bei der Fresenius SE - insgesamt bis zu Euro 6.400.000,00.
Die Ermächtigung erstreckt sich damit auf maximal 4,0 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung.
Anstelle des bisher ermächtigten Vorstands der Fresenius SE ist auch
bei dem Genehmigten Kapital II mit Wirksamwerden des Formwechsels
der Gesellschaft in eine KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin
der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt, das Grundkapital, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ein- oder mehrmalig
zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital II hat - wie bisher bei der Fresenius
SE - eine Laufzeit bis zum 7. Mai 2014. Nach der bisherigen Regelung
ist der Vorstand der Fresenius SE zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen ermächtigt. Aufgrund der Umstellung des gesamten
Grundkapitals der Gesellschaft auf Inhaber-Stammaktien ist die persönlich
haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA nunmehr
ausschließlich zur Ausgabe von Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen ermächtigt.
Durch die Übernahme des Genehmigten Kapitals II in die Satzung
der Fresenius SE & Co. KGaA soll Vorsorge dafür getroffen werden,
dass die Gesellschaft zu optimalen Bedingungen eine Stärkung der Eigenkapitalbasis
erreichen und zum Zwecke von Akquisitionen Stammaktien gegen Sacheinlagen
gewähren kann. Die Ermächtigung, Stammaktien der Gesellschaft gegen
Sacheinlagen zu gewähren, soll der Gesellschaft den erforderlichen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Dem trägt die Übernahme des Genehmigten Kapitals
II in die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (unter Beibehaltung
der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Sacheinlagen) Rechnung, da eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung
der Hauptversammlung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten nicht
möglich wäre bzw. nicht die im Rahmen von Übernahmen erforderliche
Flexibilität gewährleistet.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE &
Co. KGaA ist bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II - wie
bisher der Vorstand der Fresenius SE - ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats der Gesellschaft über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu entscheiden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
kann bei Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung
an einem Unternehmen ausgenutzt werden; bei Bareinlagen kann das Bezugsrecht
nur ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Ohne Bezugsrechtsausschluss könnte
das Genehmigte Kapital II bei Sachkapitalerhöhungen nicht für den
vorgesehenen Zweck als Akquisitionswährung verwendet werden. Die Vermögensinteressen
der Aktionäre sind durch die Bindung der persönlich haftenden Gesellschafterin
bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, entsprechend § 255
Abs. 2 AktG die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. Bei
der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird
deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenpreises in Frage zu stellen. Der Bezugsrechtsausschluss bei
Barkapitalerhöhungen verlangt einen Ausgabebetrag, der den Börsenpreis
der Stammaktien nicht wesentlich unterschreitet, was der gesetzgeberischen
Wertung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht, nach der eine wertmäßige
Verwässerung des Anteilsbesitzes der bisherigen Aktionäre weitgehend
ausgeschlossen sein soll. Eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss
eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als
im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie ermöglicht eine
marktnahe Preisfestsetzung und damit einen möglichst hohen Veräußerungsertrag,
weil die Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags
erfolgen kann. Bei einem Veräußerungsangebot an alle Aktionäre könnte
der Bezugspreis zwar gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Aber selbst
bei Ausnutzung dieses Spielraums bestünde über mehrere Tage ein Kursänderungsrisiko,
das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festsetzung des Veräußerungspreises
führen würde. Wegen der Länge der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft
zudem nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co.
KGaA soll durch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger
Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche
Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen.
Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird voraussichtlich
weniger als 3 %, in jedem Fall aber höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher
Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu der die persönlich
haftende Gesellschafterin den Veräußerungspreis festsetzt. Da wegen
der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist
nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden,
ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs
oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen
ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE &
Co. KGaA ist zudem - wie bisher der Vorstand der Fresenius SE - ermächtigt,
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Wie
bei dem Genehmigten Kapital I (s. o.) ist die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
für Spitzenbeträge auch hier erforderlich, um bei den unterhalb der
Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Auch das Genehmigte Kapital II ist bei der Fresenius SE mit der
Ermächtigung verbunden, im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm-
und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung
auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis
für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Zudem umfasst die Ermächtigung
wie bei der Fresenius SE auch hier die Befugnis, weitere Vorzugsaktien
auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen.
Wie bei dem Genehmigten Kapital I (s. o.) sind diese Regelungen im
Hinblick auf die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft
auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien hinfällig, so dass sie nicht
in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA übernommen
wurden.
Genehmigtes Kapital III
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE &
Co. KGaA soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals III ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai
2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis
zu Euro 1.313.100,00 zu erhöhen. Dies entspricht 0,8 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co.
KGaA darf von dem Genehmigten Kapital III nur insoweit Gebrauch machen,
wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der
Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 (Aktienoptionsplan
1998) und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des
Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung
am 12. Mai 2010 Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben
wurden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch
machen und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem
Kapital erfolgt. Die Zahl der Aktien muss sich jeweils in demselben
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Inhaber-Stammaktien
sollen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem die Kapitalerhöhung
jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital III
ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital III ausschließlich zur Bedienung
des Aktienoptionsplans 1998 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht
der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht
in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht
zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital III
ausschließlich als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital
I vorgesehen ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan
1998 ausgegebenen Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital I, kommt
es nicht zur Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals III; soweit
umgekehrt das Genehmigte Kapital III genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung
aus dem Bedingten Kapital I.
Genehmigtes Kapital IV
Im Rahmen des Genehmigten Kapitals IV soll die persönlich haftende
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai
2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen
um insgesamt bis zu Euro 4.298.442,00 zu erhöhen. Dies entspricht
2,7 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin der
Fresenius SE & Co. KGaA darf von dem Genehmigten Kapital IV nur
insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach
Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom
28. Mai 2003 (Aktienoptionsplan 2003) und unter Berücksichtigung des
aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses
der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen mit
Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, die Inhaber
dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch
machen und soweit die Bedienung der Wandlungsrechte nicht aus bedingtem
Kapital erfolgt. Die Zahl der Aktien muss sich jeweils in demselben
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Inhaber-Stammaktien
sollen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem die Kapitalerhöhung
jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen. Soweit sich der Umtausch
der Wandelschuldverschreibungen gegen Aktien der Gesellschaft als
Sacheinlage darstellt, ist dem durch die Fassung der Ermächtigung
Rechnung getragen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital IV
ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital IV ausschließlich zur Bedienung
des Aktienoptionsplans 2003 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht
der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht
in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht
zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital IV ausschließlich
als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital II vorgesehen
ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan 2003 ausgegebenen
Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital II, kommt es nicht zur Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals IV; soweit umgekehrt das Genehmigte Kapital
IV genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital
II.
Genehmigtes Kapital V
Im Rahmen des Genehmigten Kapitals V soll die persönlich haftende
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai
2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis
zu Euro 6.200.000,00 zu erhöhen. Dies entspricht 3,8 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co.
KGaA darf von dem Genehmigten Kapital V nur insoweit Gebrauch machen,
wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 (Aktienoptionsplan 2008) und unter Berücksichtigung des
Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 Bezugsrechte
ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen, die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine
eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch
macht und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem
Kapital erfolgt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten
an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die Zahl der Aktien
muss sich jeweils in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Die neuen Inhaber-Stammaktien sollen von Beginn des Geschäftsjahrs
an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital V
ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital V ausschließlich zur Bedienung
des Aktienoptionsplans 2008 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht
der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht
in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht
zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital V ausschließlich
als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital III vorgesehen
ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausgegebenen
Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital III, kommt es nicht zur Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals V; soweit umgekehrt das Genehmigte Kapital
V genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital
III.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 80.657.688 Stammaktien und
Stück 80.657.688 Vorzugsaktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung Stück 80.657.688 Stammaktien teilnahme- und stimmberechtigt
sowie Stück 80.657.688 Vorzugsaktien teilnahmeberechtigt sowie stimmberechtigt
bei der gesonderten Abstimmung der Vorzugsaktionäre (Tagesordnungspunkt
8).
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
(mit Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen
oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter
Fresenius SE c/o Commerzbank AG WASHV dwpbank AG Wildunger
Straße 14 60487 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 /
50 99-11 10 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
jeweils spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens am 05. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis
der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
sich auf den Beginn des 21. April 2010, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),
beziehen.
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär
oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine
Stimme. Die Vorzugsaktien haben lediglich ein Stimmrecht bei der Abstimmung
zu Tagesordnungspunkt 8 (Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre).
Jede Vorzugsaktie gewährt hierbei eine Stimme.
Verfahren für die Stimmabgabe
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der
ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
wie vorstehend ausgeführt erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie
mit der Eintrittskarte erhalten. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG bietet
die Gesellschaft den Aktionären zusätzlich an, den Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten per E-Mail an die Gesellschaft (ir-fre@fresenius.com)
zu übermitteln. Eine solche Übermittlung per Email ist möglichst bis
Montag, 10. Mai 2010, 18.00 Uhr MESZ, vorzunehmen.
Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung
oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt
wird, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend
ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die
Erteilung von Weisungen an sie sind möglichst bis Montag, 10. Mai
2010, 18.00 Uhr MESZ eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform.
Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Fresenius SE Investor Relations Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24
88 E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß
Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
(Fresenius SE, Investor Relations, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad
Homburg v. d. H.) zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind, also bis zum 11. April 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz
1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
(vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
(dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 27. April 2010,
24.00 Uhr MESZ - der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen
hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf
hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG
gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend.
Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126
Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Fresenius SE Investor Relations Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24
88 E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der
Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß §
18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.
Hauptversammlungsunterlagen
Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung
an liegen neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend
genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Fresenius SE (Else-Kröner-Straße
1, 61352 Bad Homburg v. d. H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
- |
vom Aufsichtsrat gebilligter und damit festgestellter Jahresabschluss
der Fresenius SE zum 31. Dezember 2009
|
- |
Lagebericht der Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2009
|
- |
vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE
nach IFRS zum 31. Dezember 2009
|
- |
Konzernlagebericht der Fresenius SE nach IFRS für das
Geschäftsjahr 2009
|
- |
Geschäftsbericht 2009 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP,
der den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung
und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2009 enthält
|
- |
Aufstellung des Anteilsbesitzes der Fresenius SE für das Geschäftsjahr
2009
|
- |
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
für das am 31. Dezember 2009 abgelaufene Geschäftsjahr 2009
|
- |
erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB
|
- |
Bericht des Vorstands zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung
|
- |
Umwandlungsbericht des Vorstands über den Formwechsel der
Fresenius SE in eine KGaA
|
- |
Beschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius AG bzw. der
Fresenius SE über die Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008
|
- |
Satzung der Fresenius SE (Stand: 12. März 2010)
|
- |
Gemeinsamer Verschmelzungsplan für die Verschmelzung der Calea
Nederland N.V. auf die Fresenius SE
|
- |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Fresenius SE und der
Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. gem. § 122e UmwG i.V.m.
§ 8 UmwG über die Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius
SE (einschließlich der darin aufgenommenen Hauptversammlungseinladung der Fresenius SE für die Hauptversammlung am 12. Mai
2010 und der in der Hauptversammlungseinladung genannten Unterlagen sowie der IFRS-Konzernabschlüsse und Konzernlagenerichte
der Fresenius SE für die Geschäftsjahre 2007 und 2008).
|
- |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Fresenius SE für die
Geschäftsjahre 2007 und 2008
|
- |
Aufstellung des Anteilsbesitzes der Fresenius SE für die Geschäftsjahre
2007 und 2008
|
- |
Jahresabschlüsse der Calea Nederland N.V. für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009
|
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung
(u. a. Einberufung, zugänglich zu machende Unterlagen, Formulare zur
Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären)
sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG
sowie gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG auf der Internetseite
der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
in Ton und Bild im Internet zu übertragen.
Bad Homburg v. d. H., im März 2010
Fresenius SE
Der Vorstand
Anlage 1 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Fresenius SE am 12. Mai 2010
Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz
(1) |
Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
und führt die Firma
|
(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
|
§ 2 Gegenstand
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind:
a) |
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie
der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens,
|
b) |
die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von medizinischen
und kurativen Einrichtungen sowie von Krankenhäusern,
|
c) |
die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich
sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation.
|
Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften
im In- und Ausland tätig.
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich
erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an anderen Unternehmungen
gleicher oder verwandter Art, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung
und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche
auf Unternehmungen, an denen die Gesellschaft mindestens mit Mehrheit
des stimmberechtigten Kapitals und/oder beherrschend beteiligt ist,
und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.
|
§ 3 Bekanntmachungen
|
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger.
|
II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 161.315.376,00
und ist eingeteilt in 161.315.376 Inhaber-Stammaktien.
|
(2) |
Das Grundkapital ist erbracht
a) |
in Höhe von DM 100.000 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 100.000 Aktien durch Umwandlung der Fresenius Verwaltungs GmbH,
|
b) |
in Höhe von DM 19.538.800 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 19.538.800 Aktien durch Sacheinlage durch Frau Else Kröner, und
zwar durch Einbringung ihrer Kommanditbeteiligungen
aa) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Apparatebau KG,
|
bb) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Klinikbedarf KG,
|
cc) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG,
|
|
c) |
in Höhe von DM 361.200 gegen Gewährung von nominell insgesamt
DM 361.200 Aktien durch Sacheinlage durch Herrn Detlef Kröner, und
zwar durch Einbringung seiner Kommanditbeteiligungen
aa) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Apparatebau KG,
|
bb) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Klinikbedarf KG,
|
cc) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG,
|
|
d) |
in Höhe von DM 3.162.100 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 3.162.100 Aktien durch Bareinlage durch Frau Else Kröner, mit einem
Aufgeld von 195 % und in Höhe von DM 837.900 gegen Gewährung von insgesamt
nominell DM 837.900 Aktien durch Bareinlage durch Herrn Hans Kröner,
mit einem Aufgeld von 195 %,
|
e) |
in Höhe von DM 6.000.000 durch Umwandlung von DM 6.000.000
gesetzlicher Rücklagen durch Ausgabe von neuen Aktien von insgesamt
nominell DM 6.000.000 dergestalt, dass auf je vier alte Aktien je
eine neue Aktie ausgegeben wird.
|
|
(3) |
Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft (SE) vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel
des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius AG mit Sitz
in Bad Homburg vor der Höhe, erbracht.
Das bei der Umwandlung
der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene
Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger
Rechtsform, der Fresenius SE mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe,
erbracht.
|
(4) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital
der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 12.800.000,-- zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht
einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Fresenius SE & Co. KGaA zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung dieses § 4 Absatz (4) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
I anzupassen.
|
(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital
der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.400.000,--
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die Zahl der Aktien muss sich
in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die persönlich
haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn bei einer Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Ein Bezugsrechtsausschluss ist im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen nur zulässig zum Erwerb eines Unternehmens, von
Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung dieses § 4 Absatz (5) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
II anzupassen.
|
(6) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital
der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 1.313.100,-- zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital III). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf
von dem Genehmigten Kapital III nur insoweit Gebrauch machen, wie
gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung
der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des
aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden
und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch
machen und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem
Kapital erfolgt. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird,
am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses
§ 4 Absatz (6) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital III anzupassen.
|
(7) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital
der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 4.298.442,--
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital IV). Die Zahl der Aktien muss sich
in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin
darf von dem Genehmigten Kapital IV nur insoweit Gebrauch machen,
wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der
Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung
des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit die Bedienung
der Wandlungsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt. Die neuen
Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (7) sowie des § 4 Absatz
(1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital IV oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital IV anzupassen.
|
(8) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital
der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.200.000,-- zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital V). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf
von dem Genehmigten Kapital V nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß
dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden
oder werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte
keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich
Gebrauch macht und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus
bedingtem Kapital erfolgt, wobei für die Gewährung und Abwicklung
von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist.
Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teil.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (8)
sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
V oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital V anzupassen.
|
(9) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 1.313.100,00,
eingeteilt in Stück 1.313.100 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG
vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung
des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden und die Inhaber dieser
Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien
nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe
erfolgt.
|
(10) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 4.298.442,00,
eingeteilt in bis zu Stück 4.298.442 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG
vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung
des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und
die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht
Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen jeweils am Gewinn
ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.
|
(11) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 6.200.000,
eingeteilt in bis zu 6.200.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai
2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und die
Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen
und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen
Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht,
wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder
des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich
deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am
Gewinn teil.
|
(12) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend
von § 60 AktG bestimmt werden.
|
§ 5 Aktien
(1) |
Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
|
(2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, auf den Inhaber lautende
Aktienurkunden auszustellen, die je mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien).
Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen,
soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die
an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.
|
(3) |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
|
III. Verfassung der Gesellschaft
A. Persönlich haftende Gesellschafterin
§ 6 Persönlich haftende Gesellschafterin, Sondereinlage,
Rechtsverhältnisse, Ausscheiden
(1) |
Persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist
die
mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
|
(2) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage
erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt.
|
(3) |
(a) Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus
der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der persönlich
haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von einer Person
gehalten werden, die mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Absatz 1 AktG abhängiges
Unternehmen hält; dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich
haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft
gehalten werden.
(b) Zudem scheidet die persönlich haftende
Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an der
persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Person erworben werden,
die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden dieses Erwerbs
ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft nach
folgenden Maßgaben gerichtet hat.
Die den übrigen Aktionären angebotene Gegenleistung muss eine
von dem Erwerber an den unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der
Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Erwerb der
Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin und an der Gesellschaft
geleistete, über die Summe des Eigenkapitals der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des durchschnittlichen Börsenkurses der erworbenen
Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien
an der persönlich haftenden Gesellschafterin (berechnet nach dem Durchschnitt
der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) hinausgehende Zahlung in folgender Höhe berücksichtigen:
Zahlung mal [(50 minus Quote) geteilt durch Quote].
Dabei bedeutet 'Quote' die Quote der Beteiligung in Prozent, die
der unmittelbare oder mittelbare Inhaber der Aktien der persönlich
haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital
der Gesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über
den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin
gehalten hat.
(c) Eine etwaige Verpflichtung des Erwerbers der Aktien der Gesellschaft
und der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Aktionären
der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ein Übernahme- oder Pflichtangebot
zu unterbreiten, bleibt unberührt.
(d) Die übrigen gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich
haftende Gesellschafterin bleiben unberührt.
|
(4) |
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der
Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der
Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt
des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft,
deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als
neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen.
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft
aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin
aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den
Kommanditaktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem
Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen,
der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden
Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere
bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.
|
(5) |
Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 6 Absatz
(4) der Satzung oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden
Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten
werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche
Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft (SE), soweit dies rechtlich zulässig ist, andernfalls
in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die
persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen
Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
|
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft,
Aufwendungsersatz und Vergütung
(1) |
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin
vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird
die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.
|
(2) |
Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin
umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht
der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen
ist ausgeschlossen.
|
(3) |
Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche
Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft,
einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich
haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich
monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.
|
(4) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme
der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft
eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von
4 % ihres Grundkapitals.
|
(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer
Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte zu tätigen.
|
B. Aufsichtsrat
§ 8 Wahl und Amtszeit des Aufsichtsrats
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, soweit nicht
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl
erforderlich ist.
|
(2) |
Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung
nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die andere Hälfte
der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.
|
(3) |
Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes
beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
|
(4) |
Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor
Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses
in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden.
Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
|
(5) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden
Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder
lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein ausgeschiedenes,
durch das betreffende Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied
eine Neuwahl vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes beschränkt
sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der
eine Wahl gemäß § 8 Absatz (4) stattfindet.
|
(6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen,
und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines
Amtes gegenüber einem seiner Stellvertreter.
|
§ 9 Konstituierung des Aufsichtsrats
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung
zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer
ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt
in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.
|
(2) |
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
(3) |
Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt
das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des
Aufsichtsrats den Vorsitz; § 10 Absatz (5) Satz 2 findet Anwendung.
|
§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der
Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben.
In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung
telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer
Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.
|
(2) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen
gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats
in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder
dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung
oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch
die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz
bzw. Videoübertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb
von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere
schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer
elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich
zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter dies anordnet.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder,
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist
die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern
zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 10 Absatz (1);
sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch
am selben Tage stattfinden.
|
(4) |
Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen
teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein
anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung
der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.
|
(5) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und
bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters
den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem
Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum
Stichentscheid nicht zu. § 10 Absatz (5) Satz 2 der Satzung findet
auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats,
denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern dieser ein
Anteilseignervertreter ist, angehört.
|
(6) |
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 10 Absatz (2) gefasste
Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats
zu unterzeichnen.
|
§ 11 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) |
Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften
und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden
Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und
Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen
und prüfen.
|
(3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat
regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen
Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der
persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen
Vorgang bei einem verbunden Unternehmen betrifft, der auf die Lage
der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.
|
(4) |
Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin
beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang
mit dieser Beteiligung (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte
etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.
|
(5) |
Der Aufsichtsrat ist zu allen Änderungen der Satzung, welche
ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt.
|
§ 12 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
|
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften
und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.
|
§ 13 Aufsichtsratsvergütung
(1) |
Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für
jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
feste Vergütung von jährlich Euro 13.000,00. Die Vergütung erhöht
sich für jedes volle Geschäftsjahr um jeweils 10 %, wenn die Dividende
für dieses Geschäftsjahr, die auf eine Stammaktie ausgeschüttet wird
(Dividendenbetrag laut Beschluss der Hauptversammlung (Bruttodividende)),
um jeweils einen Prozentpunkt höher ist als 3,6 % des auf eine einzelne
Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals; Zwischenbeträge
werden interpoliert. Beschließt die Hauptversammlung unter Berücksichtigung
des Jahresergebnisses eine höhere Vergütung, so gilt diese. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache
der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes.
|
(2) |
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
erhält ein Mitglied eine zusätzliche Vergütung von Euro 10.000,00,
der Vorsitzende das Doppelte.
|
(3) |
Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder
gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während
eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die Vergütung zeitanteilig
zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats.
|
(4) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres
Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende
Umsatzsteuer gehört. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit
angemessenen Umfang zur Verfügung.
|
(5) |
Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied
des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius
Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius
Management SE Vergütungen erhält, werden die Vergütungen nach § 13
Absatz (1) Satz 1 bis 3 auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt
hinsichtlich des zusätzlichen Teils der Vergütung für den Vorsitzenden
bzw. seine Stellvertreter nach § 13 Absatz (1) Satz 4, soweit diese
gleichzeitig Vorsitzender bzw. sein Stellvertreter im Aufsichtsrat
der Fresenius Management SE sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden
der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius
Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (1) Satz 4 keine Anwendung.
|
C. Hauptversammlung
§ 14 Einberufung der Hauptversammlung
(1) |
Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist - mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung
einzuberufen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage
der Anmeldefrist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen.
|
(2) |
Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft,
an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft.
|
§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
|
(2) |
Für den Nachweis der Berechtigung nach § 15 Absatz (1) reicht
ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien
kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung
der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
|
(3) |
Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit
am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung
auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.
|
(4) |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform;
§ 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung
kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.
|
(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt,
Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
|
§ 16 Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses
sowie über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung beschließt (ordentliche
Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres
statt.
|
§ 17 Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats und bei dessen Verhinderung oder auf Wunsch des
Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden
zu benennendes Mitglied des Aufsichtsrats. Liegt eine solche Benennung
nicht vor, so führt den Vorsitz bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden
ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.
|
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge
der Verhandlungsgegenstände und der Redner sowie die Art und Form
der Abstimmung. Der Vorsitzende kann angemessene Beschränkungen der
Redezeit, der Fragezeit und der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit
zu Beginn oder während der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und
Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte an, soweit
und sobald dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist.
|
(3) |
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung
zwingend eine größere Mehrheit erfordert. In den Fällen, in denen
das Gesetz - in nicht zwingender Form - eine Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt die
einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
(4) |
Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
|
(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie während der
Hauptversammlung der Vorsitzende können bestimmen, dass die Hauptversammlung
auszugsweise oder vollständig in Bild und/oder Ton übertragen wird.
Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit
uneingeschränkten Zugang verschafft.
|
(6) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie Angelegenheiten
betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten
erforderlich ist. Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung
der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese
in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob
diese abgelehnt werden.
|
IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
(2) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende
Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen
und den Abschlussprüfern vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses
kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses,
höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die
Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer
an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
|
(4) |
Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich
haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die
Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
|
(5) |
Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung
mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt.
|
(6) |
§ 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss
und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen
§ 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist.
|
§ 19 Gewinnverwendung
|
Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.
|
V. Sonstiges
§ 20 Teilnichtigkeit
|
Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam
sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in der
Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung
am ehesten gerecht wird.
|
§ 21 Gründungsaufwand
(1) |
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Umwandlungsaufwand)
im Rahmen der Gründung der Fresenius AG, insbesondere eine etwa anfallende
Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars,
die Kosten der Bekanntmachungen und der Umwandlungsprüfung im Gesamtbetrag
bis zu DM 5.790.
|
(2) |
Die Gesellschaft trägt im Rahmen der Gründung der Fresenius
AG auch den Gründungsaufwand (Kapitalerhöhungsaufwand), insbesondere
eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts
und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen, der Gründungsprüfung
(Sacheinlage- und Kapitalerhöhungsprüfung) und der Beratungen im Gesamtbetrag
bis zu DM 433.000.
|
(3) |
Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius
AG in die Fresenius SE im Gesamtbetrag von bis zu Euro 3.000.000 wird
von der Gesellschaft getragen.
|
(4) |
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die
Umwandlung der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA im
Gesamtbetrag von bis zu Euro 7.000.000.
|
Anlage 2 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Fresenius SE am 12. Mai 2010
Gemeinsamer Verschmelzungsplan
für die grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen der Fresenius SE Bad Homburg vor der Höhe, Deutschland - nachfolgend auch 'übernehmende Gesellschaft' genannt - und
der Calea Nederland N. V. 's-Hertogenbosch, Niederlande - nachfolgend auch 'übertragende Gesellschaft' genannt -
Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea
Nederland N.V. stellen den folgenden Verschmelzungsplan auf:
Präambel
1. |
Die Fresenius SE ist eine Europäische Gesellschaft (Societas
Europaea) mit satzungsmäßigem Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Deutschland),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg vor der
Höhe unter der Nummer HRB 10660. Ihre Geschäftsadresse lautet Else-Kröner-Straße
1, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, Bundesrepublik Deutschland. Das
Grundkapital der Fresenius SE beträgt nach der Satzung (Stand: 12.
März 2010) Euro 161.315.376,00. Es ist eingeteilt in 80.657.688 Inhaber-Stammaktien
und 80.657.688 stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien.
|
2. |
Die Hauptversammlung der Fresenius SE soll am 12. Mai 2010
über den Formwechsel (§§ 190 ff. Umwandlungsgesetz) der Fresenius
SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beschließen. Nach
Wirksamwerden des Formwechsels wird die übernehmende Gesellschaft
als Fresenius SE & Co. KGaA firmieren. Persönlich haftende Gesellschafterin
der Fresenius SE & Co. KGaA wird die Fresenius Management SE sein.
Nach Wirksamwerden des Formwechsels wird die übernehmende Gesellschaft
keine Vorzugsaktien mehr haben. Das Grundkapital der übernehmenden
Gesellschaft wird dann ausschließlich in Inhaber-Stammaktien eingeteilt
sein.
|
3. |
Die Calea Nederland N.V. ist eine nach niederländischem Recht
errichtete Aktiengesellschaft (Naamloze Vennootschap) mit satzungsmäßigem
Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingetragen im Handelsregister
der Handelskammer Midden-Nederland unter der Nummer 30110255. Ihre
Geschäftsadresse lautet Demkaweg 11, 3555 HW Utrecht, Niederlande.
Das Gesellschaftskapital (Maatschappelijk Kapitaal) der Calea
Nederland N.V. beträgt NLG 500.000,00/Euro 226.890,11, eingeteilt
in 500 Namensaktien mit einem Nennwert von jeweils NLG 1.000,00. Das
gezeichnete Kapital (Geplaatst Kapitaal) der Calea Nederland
N.V. beträgt NLG 100.000,00/Euro 45.378,02 und ist voll eingezahlt.
Es wurden unter Mitwirkung der Calea Nederland N.V. keine Hinterlegungsscheine
(certificaten van aandelen) für die genannten Aktien ausgestellt,
und an den genannten Aktien wurde weder ein Nießbrauch noch ein Pfandrecht
bestellt. Die Fresenius SE ist die alleinige Gesellschafterin der
Calea Nederland N.V.
|
4. |
Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der
Calea Nederland N.V. beabsichtigen, die Gesellschaften im Wege einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die
Fresenius SE zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll erst nach Wirksamwerden
des unter Ziffer 2 beschriebenen Formwechsels der Fresenius SE in
eine KGaA wirksam werden. Die Verwendung des Begriffs 'übernehmende
Gesellschaft' in diesem Verschmelzungsplan bezeichnet daher jeweils
auch die Fresenius SE in ihrer zukünftigen Rechtsform als KGaA, soweit
die jeweiligen Regelungen sich auf Zeitpunkte beziehen, zu denen der
beabsichtigte Formwechsel schon wirksam geworden ist.
|
5. |
Die Calea Nederland N.V. hat ihr gesamtes Geschäft im Jahr
2008 veräußert. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb mehr.
Da der Calea Nederland N.V. innerhalb des Fresenius-Konzerns keine
Funktion mehr zukommt, soll die Calea Nederland N.V. zur Bereinigung
und Vereinfachung der Konzernstruktur auf die übernehmende Gesellschaft
verschmolzen werden. Die beabsichtigte Verschmelzung hat zur Folge,
dass die übernehmende Gesellschaft ihre bewährte Governance-Struktur
mit einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit international
besetzter Arbeitnehmerbank beibehalten kann. Die unternehmerische
Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden
der Verschmelzung nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ('MgVG') richten.
Vor diesem Hintergrund soll die beabsichtigte Verschmelzung zeitlich
so mit dem beabsichtigten Formwechsel verknüpft werden, dass die Verschmelzung
unmittelbar nach dem Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius
SE wirksam werden kann.
|
6. |
Die Verschmelzung wird auf der Grundlage der Richtlinie 2005/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
('EU-Verschmelzungsrichtlinie') durchgeführt. Auf die Verschmelzung
finden - soweit deutsches Recht anwendbar ist - die §§ 122a ff. des
deutschen Umwandlungsgesetzes ('UmwG') und das MgVG, die die
Verschmelzungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt haben, und -
soweit niederländisches Recht anwendbar ist - Titel 7 des zweiten
Buchs des niederländischen Burgerlijk Wetboek ('BW') und insbesondere
dessen Abschnitt 3a 'Besondere Bestimmungen zu grenzüberschreitenden
Verschmelzungen' (Bijzondere bepalingen voor grensoverschrijdende
fusies) Anwendung.
|
7. |
Keine der zu verschmelzenden Gesellschaften befindet sich
in Liquidation oder ist Gegenstand eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.
|
§ 1 Vermögensübertragung durch Verschmelzung
1. |
Die Calea Nederland N.V. wird als übertragende Gesellschaft
gemäß §§ 122a ff. UmwG und gemäß Titel 2.7 BW auf die Fresenius SE
als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dieser Verschmelzung
überträgt die Calea Nederland N.V. ihr Vermögen als Ganzes mit allen
Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die übernehmende
Gesellschaft (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung
geht das gesamte Vermögen der Calea Nederland N.V. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft
erlischt.
|
2. |
Da sämtliche Aktien der Calea Nederland N.V. von der Fresenius
SE gehalten werden, wird das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft
zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöht, und es werden im
Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der übernehmenden Gesellschaft
ausgegeben. Ferner entfallen im Verschmelzungsplan und der Erläuterung
dazu im Verschmelzungsbericht nach den anwendbaren deutschen Vorschriften
(i) Angaben über ein Umtauschverhältnis (§ 122c Abs. 3 UmwG), (ii)
Angaben hinsichtlich der Übertragung von neuen Aktien an der übernehmenden
Gesellschaft (§ 122c Abs. 3 UmwG), (iii) die Angabe des Zeitpunkts,
von dem an neu ausgegebene Aktien das Recht auf Beteiligung am Gewinn
gewähren (§ 122c Abs. 3 UmwG), sowie (iv) eine Verschmelzungsprüfung
(§ 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG).
Nach den anwendbaren
niederländischen Vorschriften entfallen im Verschmelzungsplan und
der Erläuterung dazu im Verschmelzungsbericht insbesondere (i) die
Angaben über ein Umtauschverhältnis oder die Art des Verfahrens zum
Umtausch von Aktien (Art. 2:326 Buchst. a, Art. 2:333 Abs. 1 BW),
(ii) die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Aktionäre der übertragenden
Gesellschaft am Gewinn der übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind
(Art. 2:326 Buchst. b, Art. 2:333 Abs. 1 BW), (iii) Angaben über die
Zahl der Aktien, die nach Maßgabe von Art. 2:325 BW eingezogen werden,
und (iv) die Prüfung des Verschmelzungsplans durch einen Wirtschaftsprüfer
(Art. 2:328, Art. 2:333 Abs. 1 BW).
|
3. |
Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe als dem für die Fresenius
SE zuständigen Handelsregister wirksam. Die Eintragung wird nicht
vor Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius SE in eine KGaA erfolgen.
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt die Calea Nederland
N.V. Nach dem Erlöschen der Calea Nederland N.V. wird die Eintragung
der Calea Nederland N.V. im Handelsregister der Handelskammer Midden-Nederland
gelöscht.
|
§ 2 Verschmelzungsbilanz, Verschmelzungsstichtag, Bewertung
des zu übertragenden und übergehenden Vermögens, Fortführung der Buchwerte,
Einfluss auf den Firmenwert und die freien Rücklagen
1. |
Als Verschmelzungsbilanz der Calea Nederland N.V. gilt die
zum 31. Dezember 2009 aufgestellte Bilanz der Calea Nederland N.V.,
die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehen ist.
|
2. |
Als Verschmelzungsbilanz der Fresenius SE gilt die zum 31.
Dezember 2009 aufgestellte Einzelbilanz der Fresenius SE, die mit
dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen
ist.
|
3. |
Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft
und der übernehmenden Gesellschaft entfaltet die Verschmelzung ihre
Wirkung ab dem 31. Dezember 2009, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2010, 0.00
Uhr ('Verschmelzungsstichtag') an gelten alle Handlungen und
Geschäfte der Calea Nederland N.V. als für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft vorgenommen. Die Angaben zur Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Calea Nederland N.V. gehen vom Verschmelzungsstichtag
an in den Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft ein.
|
4. |
Die übernehmende Gesellschaft wird nach Wirksamwerden der
Verschmelzung für Zwecke der Rechnungslegung die Aktiva und Passiva
der Calea Nederland N.V. in ihrer Handelsbilanz mit den in der Verschmelzungsbilanz
der Calea Nederland N.V. angesetzten Buchwerten ansetzen (§ 122c Abs.
2 Nr. 11 UmwG). Die Stichtage der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses
§ 2 genannten Bilanzen gelten als Stichtage zur Bestimmung der Bedingungen
der Verschmelzung i.S.v. § 122c Abs. 2 Nr. 12 UmwG.
|
5. |
Die Verschmelzung hat auf den Firmenwert der übernehmenden
Gesellschaft und auf die Höhe der freien Rücklagen in der Bilanz der
übernehmenden Gesellschaft keinen Einfluss. Sie beeinflusst aber in
Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile der Fresenius
SE an der Calea Nederland N.V. und dem Buchwert der Aktiva und Passiva
des übergehenden Vermögens das Jahresergebnis der übernehmenden Gesellschaft.
|
§ 3 Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung
auf die Beschäftigung
1. |
Die Calea Nederland N.V. hat keine Arbeitnehmer, so dass sich
bei der Calea Nederland N.V. keine Auswirkungen der Verschmelzung
auf die Beschäftigung ergeben.
|
2. |
Die Fresenius SE hat vor dem Wirksamwerden des Formwechsels
in die Rechtsform der KGaA einen SE-Betriebsrat. Dieser SE-Betriebsrat
ist an die Rechtsform der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden
des Formwechsels erlischt. Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um
eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes
Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann nach dem Formwechsel
anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat
nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische
Betriebsräte-Gesetz - 'EBRG') gebildet werden. Diese Möglichkeit
besteht nach der Verschmelzung unverändert fort.
|
3. |
Ferner haben der Vorstand der Fresenius AG (nunmehr Fresenius
SE), der Vorstand der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius
Medical Care AG & Co. KGaA), der Vorstand der Fresenius Kabi AG,
die Geschäftsleitung der Fresenius ProServe GmbH und der Gesamtbetriebsrat
der Fresenius AG (nunmehr Fresenius SE) sowie die Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie ('IGBCE'), vertreten durch den Hauptvorstand,
am 15. Dezember 2005 eine Vereinbarung über die Betriebsratsstruktur
geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde auf die Bildung eines Konzernbetriebsrats
unter Beibehaltung der Gesamtbetriebsratsstruktur verzichtet. Die
Vereinbarung bestimmt weiterhin, dass an den Standorten von Gemeinschaftsbetrieben
mehrerer Unternehmen des Fresenius-Konzerns in Deutschland einheitliche
Betriebsräte für den gesamten Standort, so genannte Standortbetriebsräte,
zu bilden sind. Die Arbeitnehmervertretungen der Wittgensteiner Kliniken
sowie der HELIOS Kliniken sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Diese verfügen jeweils über eigene Konzernbetriebsräte. Die auf Grundlage
der Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 geschaffenen Betriebsratsgremien
bleiben ebenso wie alle anderen Arbeitnehmervertretungen der Fresenius
SE und ihrer Tochtergesellschaften (mit Ausnahme des SE-Betriebsrats)
nach dem Formwechsel und der anschließenden Verschmelzung unverändert
bestehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser
Arbeitnehmervertretungen ändern sich durch den Formwechsel und die
anschließende Verschmelzung nicht.
|
4. |
Der Aufsichtsrat der Fresenius SE besteht aus zwölf Mitgliedern
und ist zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt (zum Aufsichtsrat
und den insoweit eintretenden Veränderungen s. unten § 4).
|
5. |
Im Übrigen hat die Verschmelzung für die Arbeitnehmer der
übernehmenden Gesellschaft und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen.
Der Geschäftsbetrieb der übernehmenden Gesellschaft wird nach der
Verschmelzung unverändert fortgeführt. Im Zuge der Verschmelzung geht
kein Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft auf
die übernehmende Gesellschaft über. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer
der übernehmenden Gesellschaft bestehen unverändert fort, insbesondere
wird die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer nicht verschlechtert.
Soweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, einzelvertraglich getroffene
Vereinbarungen sowie sonstige betriebliche Vereinbarungen, Zusagen
und Regelungen bestehen, bleiben diese von dem Verschmelzungsvorgang
unberührt und gelten unverändert für die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft weiter. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind auch
keine Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretungen
oder Arbeitnehmer des Fresenius-Konzerns entfalten könnten, geplant.
Insbesondere sind keine Personalabbaumaßnahmen, Betriebsänderungen
oder Versetzungen vorgesehen.
|
6. |
Die Tochtergesellschaften der Fresenius SE bleiben auch nach
der Verschmelzung weiterhin Tochtergesellschaften der übernehmenden
Gesellschaft. Die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer
bestehen unverändert mit der jeweiligen Tochtergesellschaft fort.
Bei den Tochtergesellschaften geltende Kollektivvereinbarungen sind
weiterhin nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung anwendbar. Für
Arbeitnehmervertretungen, die bei den Tochtergesellschaften bestehen,
ergeben sich durch die Verschmelzung ebenfalls keine Änderungen.
|
§ 4 Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer
an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte
1. |
Die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen der
Fresenius SE und der Calea Nederland N.V. hervorgehende Gesellschaft
wird ihren Sitz in Deutschland haben. Daher gilt für die Verschmelzung
das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Das MgVG regelt die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist es,
die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen
Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern.
Die Regelungen
des MgVG über die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
finden jedenfalls nach § 5 Nr. 3 MgVG Anwendung. Das innerstaatliche
deutsche Mitbestimmungsrecht (das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer ('MitbestG')), welches auf die Fresenius SE nach
Wirksamwerden des am 12. Mai 2010 zu beschließenden Formwechsels anwendbar
sein wird, sieht aufgrund des Territorialitätsprinzips für Arbeitnehmer
in Betrieben außerhalb Deutschlands nicht den gleichen Anspruch auf
Ausübung von Mitbestimmung vor wie für die in Deutschland tätigen
Arbeitnehmer.
Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
ist grundsätzlich ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer durchzuführen.
Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung
zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer
vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.
Nach niederländischem Recht ist ein Verfahren zur Feststellung
von Regelungen in Bezug auf die unternehmerische Mitbestimmung im
Sinne von Art. 2:333k BW hier nicht anwendbar.
|
2. |
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG besteht in Abweichung
von der soeben beschriebenen Verhandlungslösung jedoch die vereinfachte
Möglichkeit, die Mitbestimmung ohne Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums
zu regeln. Danach finden die Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG ('Mitbestimmung kraft Gesetzes') Anwendung, wenn die Leitungen
der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entscheiden, diese
Regelungen ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der Verschmelzung anzuwenden. Der Vorstand der Fresenius
SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. haben am 30.
März 2010 entsprechende Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
MgVG gefasst. Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel
aller Arbeitnehmer der Fresenius SE, der Calea Nederland N.V. und
der betroffenen Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte
zustanden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Aus
diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium
aufzunehmen.
Bei der Mitbestimmung kraft Gesetzes richtet
sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften der
§§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang
der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb der Arbeitnehmerbank,
zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern, zur Anfechtung der Wahl
von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter.
|
3. |
Im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelung bemisst sich gemäß
§ 24 Abs. 1 MgVG der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern,
der vor der Verschmelzung in einem der Organe der verschmolzenen Gesellschaften
bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner unternehmerischen Mitbestimmung
unterliegt, richtet sich die proportionale Verteilung der Aufsichtsratssitze
zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite der übernehmenden Gesellschaft
im Anschluss an die Verschmelzung nach den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Verschmelzung für die übernehmende Gesellschaft einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften. Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch
mitbestimmt ist und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA
grundsätzlich dazu führt, dass sich auch die unternehmerische Mitbestimmung
nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet und damit
auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden ist, wird der
Aufsichtsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die aus
der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft
wird gemäß ihrer Satzung zwölf Aufsichtsratsmitglieder haben. Folglich
werden sechs Sitze im Aufsichtsrat auf Vertreter der Arbeitnehmer
entfallen.
Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium
die Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (zusammen nachfolgend die 'Mitgliedstaaten') verteilt, in denen Mitglieder zu wählen oder
zu bestellen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung richtet
sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe
(§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG). Können bei dieser anteiligen Verteilung
die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz
erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten
Mitgliedstaat zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Damit wird vorliegend
mindestens ein Sitz nicht auf Deutschland entfallen.
Da der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der
Calea Nederland N.V. entschieden haben, die Regelungen über die Mitbestimmung
kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft anzuwenden, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein
zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Fresenius
SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung,
dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein
zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea
Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit
dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein
nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt
ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer
des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten wahrzunehmen. Aus diesem
Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats der Fresenius SE dieser
die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG vornehmen. Da der SE-Betriebsrat
mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt, soll die Sitzverteilung
noch vor Wirksamwerden des Formwechsels erfolgen.
Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen
Regelungen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf
Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter erfolgt durch ein Wahlgremium,
das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der Fresenius SE & Co.
KGaA, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Gemäß
§§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und 3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen
Gesellschaften und Betriebe des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter
wählbar. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu wählen. Jeder dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter
einer Gewerkschaft sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaft, einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen
Betrieb vertreten ist. Sollten wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat
der umgewandelten Fresenius SE & Co. KGaA vier Arbeitnehmersitze
auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen. Sofern das Verfahren zur Bestellung
der Arbeitnehmervertreter bei Wirksamwerden des Formwechsels noch
nicht abgeschlossen ist, sollen die Arbeitnehmervertreter zunächst
gerichtlich bestellt werden (§ 104 AktG).
Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden
ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.
|
§ 5 Andere Wertpapiere als Gesellschaftsanteile und
Sonderrechte
|
Die Calea Nederland N.V. hat weder Vorzugsaktien, Aktien mit
Mehrfachstimmrechten oder andere Sonderrechte im Sinne von § 122c
Abs. 2 Nr. 7 UmwG ausgegeben, noch bestehen im Sinne dieser Vorschrift
andere Wertpapiere als Gesellschaftsanteile. Es gibt keine natürlichen
oder juristischen Personen, denen anders denn als Aktionär gegenüber
der Calea Nederland N.V. besondere Rechte im Sinne von Art. 2:320
i.V.m. Art. 2:312 Abs. 2 Buchst. c BW zustehen (wie beispielsweise
ein Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Bezug von Aktien), so dass
keine Rechte oder Entschädigungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften
gewährt werden müssen. Rechte im Sinne dieser Vorschriften werden
daher auch künftig nicht als Ausgleich gewährt, und es werden auch
keine anderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften vorgeschlagen.
Bei der übernehmenden Gesellschaft wird es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Verschmelzung keine Vorzugsaktien mehr geben, weil zuvor der Formwechsel
in eine KGaA wirksam geworden sein wird und die Satzung der Fresenius
SE & Co. KGaA keine Vorzugsaktien mehr vorsieht. Die bei der übernehmenden
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung bestehenden
Aktienoptionsprogramme werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung
unverändert fortbestehen. Sonstige Rechte im Sinne von § 122c Abs.
2 Nr. 7 UmwG bestehen bei der übernehmenden Gesellschaft nicht und
werden daher im Zusammenhang mit der Verschmelzung auch nicht gewährt
werden. Es werden auch keine anderen Maßnahmen im Sinne der vorgenannten
Vorschriften oder Art. 2:312 Abs. 2 Buchst. g BW vorgeschlagen.
|
§ 6 Geschäftsführung durch die Fresenius Management
SE als persönlich haftende Gesellschafterin, Zusammensetzung des Aufsichtsrats
|
Es wird nicht beabsichtigt, nach Wirksamwerden der Verschmelzung
die Stellung oder die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Fresenius Management SE als dem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Verschmelzung zuständigen Geschäftsführungsorgan der übernehmenden
Gesellschaft zu verändern oder in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der übernehmenden Gesellschaft andere als die in § 4 genannten Änderungen
vorzunehmen.
|
§ 7 Sondervorteile
|
Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder
Kontrollorgane der Fresenius SE und der Calea Nederland N.V. oder
einer anderen an der Verschmelzung beteiligten Partei wurden keine
besonderen Vorteile im Sinne des § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG oder Art.
2:312 Abs. 2 Buchst. d BW gewährt. Solche Vorteile sind auch nicht
vorgeschlagen oder vorgesehen. Es wird in diesem Zusammenhang aber
darauf hingewiesen, dass die Organstellungen der zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen persönlich haftenden
Gesellschafterin und der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft
auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung fortbestehen werden.
|
§ 8 Satzungen
1. |
In den Satzungen der Fresenius SE und der Calea Nederland
N.V. sind keine Bestimmungen enthalten, welche die Zustimmung anderer
Gesellschaftsorgane oder anderer Personen zum Verschmelzungsbeschluss
der Gesellschafterversammlung der Calea Nederland N.V. erfordern.
|
2. |
Die Fresenius SE hat gegenwärtig die als Anlage 1 beigefügte Satzung. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung
wird die übernehmende Gesellschaft die als Anlage 2 beigefügte
Satzung haben. Auf die Anlagen wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 deutsches
Beurkundungsgesetz verwiesen. Die vorerwähnten Anlagen sind ein integraler
Bestandteil dieses Verschmelzungsplans.
|
§ 9 Jahresabschlüsse
|
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der übernehmenden Gesellschaft
für die Jahre 2009, 2008 und 2007 einschließlich der dazu erteilten
Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers werden zusammen mit diesem
Verschmelzungsplan beim Handelsregister der Handelskammer Midden-Nederland
eingereicht. Sie sind nicht Bestandteil dieses Verschmelzungsplans.
|
§ 10 Kosten
|
Die Fresenius SE und die Calea Nederland N.V. tragen die ihnen
im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung
sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan entstehenden
Kosten jeweils selbst. Die gemeinsam veranlassten Kosten werden von
der Fresenius SE getragen.
|
Bad Homburg/Utrecht, den 31. März 2010
Fresenius SE
Der Vorstand
Calea Nederland N.V.
Die Geschäftsführung
Anlage 1 zum gemeinsamen Verschmelzungsplan
Satzung der Fresenius SE
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz
Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft und führt die
Firma
Fresenius SE.
Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
§ 2 Gegenstand
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind
a) |
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie
der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens,
|
b) |
die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von medizinischen
und kurativen Einrichtungen sowie von Krankenhäusern,
|
c) |
die Planung und Errichtung von Produktionsanlagen, insbesondere
zur Herstellung pharmazeutischer, diätetischer und medizintechnischer
Produkte,
|
d) |
die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich
sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation.
|
Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften
im In- und Ausland tätig.
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich
erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an anderen Unternehmungen
gleicher oder verwandter Art, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung
und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche
auf Unternehmungen, an denen die Gesellschaft mindestens mit Mehrheit
des stimmberechtigten Kapitals und/oder beherrschend beteiligt ist,
und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.
|
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger.
II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 161.315.376,00
und ist eingeteilt in Stück 80.657.688 Inhaber-Stammaktien sowie Stück
80.657.688 stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien.
|
(2) |
Die Ausstattung der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien
ergibt sich aus § 20. Zur Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei
der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils
bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen oder vorgehen,
bedarf es nicht der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
Der auf
die Inhaber-Stammaktien entfallende Teil des Grundkapitals ist erbracht
a) |
in Höhe von DM 100.000 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 100.000 Aktien durch Umwandlung der Fresenius Verwaltungs GmbH,
|
b) |
in Höhe von DM 19.538.800 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 19.538.800 Aktien durch Sacheinlage durch Frau Else Kröner, und
zwar durch Einbringung ihrer Kommanditbeteiligungen
aa) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Apparatebau KG
|
bb) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Klinikbedarf KG
|
cc) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG,
|
|
c) |
in Höhe von DM 361.200 gegen Gewährung von nominell insgesamt
DM 361.200 Aktien durch Sacheinlage durch Herrn Detlef Kröner, und
zwar durch Einbringung seiner Kommanditbeteiligungen
aa) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Apparatebau KG
|
bb) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG Klinikbedarf KG
|
cc) |
an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie
KG,
|
|
d) |
in Höhe von DM 3.162.100 gegen Gewährung von insgesamt nominell
DM 3.162.100 Aktien durch Bareinlage durch Frau Else Kröner, mit einem
Aufgeld von 195 % und in Höhe von DM 837.900 gegen Gewährung von insgesamt
nominell DM 837.900 Aktien durch Bareinlage durch Herrn Hans Kröner,
mit einem Aufgeld von 195 %,
|
e) |
in Höhe von DM 6.000.000 durch Umwandlung von DM 6.000.000
gesetzlichen Rücklagen durch Ausgabe von neuen Aktien von insgesamt
nominell DM 6.000.000 dergestalt, dass auf je vier alte Aktien je
eine neue Aktie ausgegeben wird.
|
|
(3) |
Das Grundkapital der Fresenius SE ist erbracht worden im Wege
der Umwandlung der Fresenius AG in eine Europäische Gesellschaft (SE).
|
(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser
Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 12.800.000,--
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich
in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären
ist ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Fresenius SE zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von
Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das
Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die
Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben,
die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der
Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen.
Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit erfolgen, dass
bei vollständiger Ausnutzung der gesamten Genehmigten Kapitalien,
die aufgrund der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Fresenius
SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen werden, nicht
mehr Stammaktien begeben sein dürfen als stimmrechtslose Vorzugsaktien.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung des § 4 Abs. 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.
|
(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser
Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt
bis zu Euro 6.400.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die
Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von
Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das
Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der
Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Ein Bezugsrechtsausschluss ist im
Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen nur zulässig zum Erwerb
eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung
an einem Unternehmen. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis,
weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens
gleichstehen. Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit
erfolgen, dass bei vollständiger Ausnutzung der gesamten Genehmigten
Kapitalien, die aufgrund der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung
der Fresenius SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen
werden, nicht mehr Stammaktien begeben sein dürfen als stimmrechtslose
Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung des § 4 Abs. 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.
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(6) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 656.550,00,
eingeteilt in Stück 656.550 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG
vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung
des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 Bezugsrechte auf Inhaber-Stammaktien ausgegeben
werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil
ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 656.550,00,
eingeteilt in Stück 656.550 Aktien, durch Ausgabe neuer stimmrechtsloser
Inhaber-Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I Vorzüge).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß
dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung
der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des
aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 Bezugsrechte auf stimmrechtslose
Inhaber-Vorzugsaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte
von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen stimmrechtslosen
Inhaber-Vorzugsaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem die Ausgabe erfolgt.
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(7) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 2.149.221,00,
eingeteilt in bis zu Stück 2.149.221 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG
vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung
des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 Wandelschuldverschreibungen auf Inhaber-Stammaktien
ausgegeben werden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien
nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem
ihre Ausgabe erfolgt.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist
um bis zu Euro 2.149.221,00, eingeteilt in bis zu Stück 2.149.221
Aktien, durch Ausgabe neuer stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II Vorzüge). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG
vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung
des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 4. Dezember 2006 Wandelschuldverschreibungen auf stimmrechtslose
Inhaber-Vorzugsaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen stimmrechtslosen
Inhaber-Vorzugsaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres
teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.
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(8) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 3.100.000
Euro (in Worten: dreimillioneneinhunderttausend Euro), eingeteilt
in bis zu 3.100.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai
2008 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte
von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur
Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem
Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und
Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt,
am Gewinn teil.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis
zu 3.100.000 Euro (in Worten: dreimillioneneinhunderttausend Euro),
eingeteilt in bis zu 3.100.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Vorzugsaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III Vorzüge). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai
2008 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte
von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur
Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem
Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und
Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Vorzugsaktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt,
am Gewinn teil.
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(9) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend
von § 60 AktG bestimmt werden.
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§ 5 Aktien
(1) |
Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
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(2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, auf den Inhaber lautende
Aktienurkunden auszustellen, die je mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien).
Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen,
soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die
an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.
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(3) |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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III. Organisationsverfassung der Gesellschaft
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
Der Vorstand,
der Aufsichtsrat sowie
die Hauptversammlung.
A. Der Vorstand
§ 7 Zusammensetzung
(1) |
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat
kann eine höhere Zahl bestimmen. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands
sowie auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
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(2) |
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen
Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind
zulässig.
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(3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Ist ein
Vorsitzender des Vorstands bestellt, gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit
den Ausschlag.
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(4) |
Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, so ist er berechtigt,
einem Vorstandsbeschluss zu widersprechen (Veto-Recht). Übt der Vorsitzende
des Vorstands sein Veto-Recht aus, gilt der Beschluss als nicht gefasst.
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§ 8 Vertretung der Gesellschaft
(1) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Prokura soll nur als Gesamtprokura und mit den sich aus
§ 8 Abs. 3 ergebenden Beschränkungen erteilt werden.
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(2) |
Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern
das Recht zur Einzelvertretung erteilen und jederzeit wieder entziehen.
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(3) |
Die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats ist
erforderlich
(a) |
zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein Wert von
Euro 15.000.000,00 überschritten wird,
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(b) |
zur Aufnahme neuer und zur Aufgabe bestehender Geschäftszweige,
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(c) |
zur Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer der vorstehenden
Rechtshandlungen bei einer Beteiligungsgesellschaft.
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(4) |
Der Aufsichtsrat kann, unbeschadet der Gesamtverantwortung
des Vorstands, insbesondere in einer Geschäftsordnung für den Vorstand
die Vorstandsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilen
und im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung die
Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander und zur Gesellschaft
regeln, sowie in Erweiterung von § 8 Abs. 3 den Kreis der Handlungen
umschreiben, welche der Vorstand nur mit ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat kann
Zustimmungen gemäß § 8 Abs. 3 auch allgemein, befristet oder unbefristet
erteilen, auch an einzelne Mitglieder des Vorstands, insbesondere
an den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsordnung
für den Vorstand jederzeit erweitern, einengen oder aufheben. Der
Aufsichtsrat kann die Beschlussfassungen gemäß § 8 Abs. 3 und die
Erteilung von Zustimmungen gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand
einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen, der drei Mitglieder
haben muss, dessen Zusammensetzung im übrigen jedoch der freien Bestimmung
durch den Aufsichtsrat unterliegt.
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(5) |
Der Vorstand kann sich, solange und soweit der Aufsichtsrat
eine Geschäftsordnung für den Vorstand nicht erlassen hat, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats selber eine Geschäftsordnung geben.
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B. Der Aufsichtsrat
§ 9 Bestellung und Amtszeit des Aufsichtsrats
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs
Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung
ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
|
(2) |
Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr der Fresenius SE beschließt, bestellt, längstens jedoch
für die Dauer von drei Jahren:
Dr. Gerd Krick, Königstein,
ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Fresenius AG
Dr. Gabriele Kröner, Berg, Ärztin
Dr. Gerhard Rupprecht, Gerlingen, Mitglied des Vorstands der Allianz
AG, Vorsitzender des Vorstands der Allianz Deutschland AG
Dr. Dieter Schenk, München, Rechtsanwalt und Steuerberater, Kanzlei
Nörr, Stiefenhofer & Lutz
Dr. Karl Schneider, Mannheim, ehemaliger Vorstandssprecher der
Südzucker AG
Dr. Bernhard Wunderlin, Bad Homburg v.d.H., ehemaliger Geschäftsführer
der Harald Quandt Holding GmbH
Die weiteren sechs Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden
auf Vorschlag der Arbeitnehmer bestellt. Das erste Geschäftsjahr der
Fresenius SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der Fresenius
AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der Fresenius
AG eingetragen wird.
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(3) |
Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt durch
die Hauptversammlung vorbehaltlich Abs. 2 für einen Zeitraum bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch
für sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
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(4) |
Scheidet ein von der Hauptversammlung bestelltes Mitglied
vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für
dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neubestellung vorgenommen
werden. Die Amtsdauer des neu bestellten Mitglieds gilt für den Rest
der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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(5) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu bestellenden
Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen. Ihre Stellung
als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für
das weggefallene, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied
eine Neubestellung vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds beschränkt
sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der
eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 4 stattfindet.
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(6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen,
und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines
Amtes gegenüber seinem Stellvertreter.
|
§ 10 Konstituierung des Aufsichtsrats
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung
zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer
ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt
in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.
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(2) |
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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(3) |
Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt
das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des
Aufsichtsrats den Vorsitz; § 11 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
|
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der
Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben.
In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung
telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer
Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.
|
(2) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen
gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats
in Form einer Videokonferenz abgehalten werden oder dass einzelne
Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung zugeschaltet
werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die
Stimmabgabe per Videokonferenz bzw. Videoübertragung erfolgt. Außerhalb
von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (schriftlich, telegrafisch,
fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel
(E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies
anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich
in Textform widerspricht.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder,
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist
die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern
zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 1; sie
kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch am selben
Tage stattfinden.
|
(4) |
Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen
teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein
anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung
der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.
|
(5) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und
bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters
den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem
Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum
Stichentscheid nicht zu. § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung findet auch
Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats,
denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern dieser ein
Anteilseignervertreter ist, angehört.
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(6) |
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 11 Abs. 2 gefasste Beschlüsse
anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats
zu unterzeichnen.
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§ 12 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) |
Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften
und aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
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(2) |
Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Vorstand
nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 erlassen.
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(3) |
Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, welche ihre
Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt. Dies
gilt auch in den Fällen von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 5, 6 und
7.
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§ 13 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften
und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.
§ 14 Aufsichtsratsvergütung
(1) |
Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für
jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
feste Vergütung von jährlich Euro 13.000,00. Die Vergütung erhöht
sich für jedes volle Geschäftsjahr um jeweils 10 %, wenn die Dividende
für dieses Geschäftsjahr, die auf eine Stammaktie ausgeschüttet wird
(Dividendenbetrag laut Beschluss der Hauptversammlung (Bruttodividende)),
um jeweils einen Prozentpunkt höher ist als 3,6 % des auf eine einzelne
Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals; Zwischenbeträge
werden interpoliert. Beschließt die Hauptversammlung unter Berücksichtigung
des Jahresergebnisses eine höhere Vergütung, so gilt diese. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache
der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes.
|
(2) |
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und für die Mitgliedschaft
im Personalausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied eine zusätzliche
Vergütung von je Euro 10.000,00, der Vorsitzende eines solchen Ausschusses
das Doppelte.
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(3) |
Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder
gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während
eines Teils des Geschäftsjahres an, ist die Vergütung zeitanteilig
zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
und im Personalausschuss des Aufsichtsrats.
|
(4) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres
Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende
Umsatzsteuer gehört. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit
angemessenen Umfang und mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung.
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C. Die Hauptversammlung
§ 15 Einberufung der Hauptversammlung
(1) |
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage einzuberufen,
bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung anzumelden
haben.
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(2) |
Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft,
an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft.
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§ 16 Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür
mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung
(Anmeldetag) zugehen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend,
Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten
Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich.
|
(2) |
Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 1 reicht ein in
Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien
kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung
der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
|
§ 17 Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung, die den festgestellten Jahresabschluss entgegennimmt
oder gegebenenfalls über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie
über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung
beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten
sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
§ 18 Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats und bei dessen Verhinderung oder auf Wunsch des
Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden
zu benennendes Mitglied des Aufsichtsrats. Liegt eine solche Benennung
nicht vor, so führt den Vorsitz bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden
ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.
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(2) |
Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge
der Verhandlungsgegenstände und der Redner sowie die Art und Form
der Abstimmung. Der Vorsitzende kann angemessene Beschränkungen der
Redezeit, der Fragezeit und der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit
zu Beginn oder während der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und
Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte an, soweit
und sobald dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist.
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(3) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht die
Satzung oder zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen
bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw. sofern
mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schreiben zwingende Rechtsvorschriften
außerdem zur Wirksamkeit der Beschlussfassung eine Mehrheit des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit
gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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(4) |
Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmen.
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IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 19 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(2) |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres,
längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten
Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
sowie den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
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(3) |
Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch den
Abschlussprüfer.
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(4) |
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach
ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand
dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung
für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
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§ 20 Gewinnverwendung
(1) |
Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung
vorbehaltlich der folgenden Absätze 2 bis 4.
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(2) |
Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 4) erhalten aus dem jährlichen
Bilanzgewinn eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als
die Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro
0,02 je Vorzugsaktie.
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(3) |
Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie
geht der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor.
|
(4) |
Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre
nicht zur Ausschüttung von Euro 0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden
die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden
Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar nach Verteilung der Mindestdividende
auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung
einer Dividende auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil
des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn
die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.
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§ 21 Gründungsaufwand / Vorteile
(1) |
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Umwandlungsaufwand)
im Rahmen der Gründung der Fresenius AG, insbesondere eine etwa anfallende
Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars,
die Kosten der Bekanntmachungen und der Umwandlungsprüfung im Gesamtbetrag
bis zu DM 5.790.
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(2) |
Die Gesellschaft trägt im Rahmen der Gründung der Fresenius
AG auch den Gründungsaufwand (Kapitalerhöhungsaufwand), insbesondere
eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts
und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen, der Gründungsprüfung
(Sacheinlage- und Kapitalerhöhungsprüfung) und der Beratungen im Gesamtbetrag
bis zu DM 433.000.
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(3) |
Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius
AG in die Fresenius SE in Höhe von bis zu Euro 3.000.000 wird von
der Gesellschaft getragen.
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(4) |
Im Rahmen der Umwandlung der Fresenius AG in die Fresenius
SE wird aus Gründen der rechtlichen Vorsorge auf Folgendes hingewiesen:
Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des
Aufsichtsrats der Fresenius SE ist davon auszugehen, dass die amtierenden
Mitglieder des Vorstands der Fresenius AG zu Vorständen der Fresenius
SE bestellt werden. Mitglieder des Vorstands der Fresenius AG sind
Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Andreas Gaddum,
Dr. Ben J. Lipps und Stephan Sturm.
Darüber hinaus sollen die amtierenden Anteilseignervertreter des
Aufsichtsrats der Fresenius AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Fresenius SE bestellt werden (siehe § 9 Abs. 2).
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Anlage 2 zum Gemeinsamen Verschmelzungsplan
Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA
[Von einem Abdruck der Satzung wird an dieser Stelle abgesehen.
Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ist abgedruckt in Anlage
1 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius SE
am 12. Mai 2010.]
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