Fresenius SE
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fresenius SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.04.2010 16:06

FRESENIUS SE

Bad Homburg v. d. H.

ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562
ISIN: DE0005785638 // WKN: 578563

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 12. Mai 2010, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fresenius SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009. Vorlage der Lageberichte für den Fresenius-Konzern und die Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Fresenius SE festgestellt und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 gebilligt hat. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u.a. zur Entgegennahme der dort genannten Vorlagen einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 AktG genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen und zu Beginn der Verhandlung zu erläutern; der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat den Bericht des Aufsichtsrats zu erläutern.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE von Euro 121.841.531,70 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von Euro 0,75 je Stammaktie auf Stück 80.657.688 dividendenberechtigte Stammaktien Euro 60.493.266,00
Zahlung einer Dividende von Euro 0,76 je Vorzugsaktie auf Stück 80.657.688 dividendenberechtigte Vorzugsaktien Euro 61.299.842,88
Die Dividende ist am 13. Mai 2010 zahlbar.    
Vortrag auf neue Rechnung Euro 48.422,82
  Euro 121.841.531,70
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Die Gesellschaft möchte ihren Aktionären gleichwohl die Gelegenheit geben, über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder abzustimmen.

Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das an die Anforderungen des VorstAG angepasste, ab dem Jahr 2010 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Es ist näher auf den Seiten 24 ff. des Geschäftsberichts 2009 der Fresenius SE sowie in der Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite www.fresenius.de im Bereich Wir über uns/Corporate Governance dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2010 zu billigen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien soll die vorstehende Wahl zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 fortbestehen.

7.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Fresenius Management SE.

Vorbemerkung

Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 den Formwechsel der Gesellschaft von einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen.

Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung ist, wird ausschließlich Stammaktien vorsehen. Die Vorzugsaktionäre erhalten nach dem Umwandlungsbeschluss mit Wirksamwerden des Formwechsels für jede Vorzugsaktie an der Fresenius SE eine Stammaktie an der Fresenius SE & Co. KGaA.

Die Vereinheitlichung der Aktienstruktur - kombiniert mit dem Formwechsel in eine KGaA - soll die Position von Fresenius auf dem Kapitalmarkt stärken und mögliche zukünftige Kapitalaufnahmen und damit die weitere Unternehmensentwicklung erleichtern. Zudem wird die stark eingeschränkte Liquidität der Stammaktien deutlich erhöht. Die Vereinheitlichung der Aktienstruktur sollte sich auch positiv auf die Gewichtung im Deutschen Aktienindex (DAX) auswirken. In den DAX sind derzeit lediglich die Vorzugsaktien der Gesellschaft einbezogen. Zukünftig ist mit einer Einbeziehung aller (Stamm-)Aktien der Gesellschaft zu rechnen. Insgesamt soll die Attraktivität der Fresenius-Aktie für alle Anleger deutlich steigen.

Im Rahmen des Rechtsformwechsels soll die Komplementärin der KGaA eine Europäische Gesellschaft (SE) sein, an der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung, die derzeit ca. 58 % der Stammaktien der Fresenius SE hält, zu 100 % beteiligt ist. Als Komplementärin wird die SE über ihren Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Die rechtliche und tatsächliche Position der Aktionäre der Fresenius SE ist bereits heute durch den Einfluss der Else Kröner-Fresenius-Stiftung gekennzeichnet, den diese aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am stimmberechtigten Kapital in der Hauptversammlung ausübt. So kann etwa die Else Kröner-Fresenius-Stiftung allein mit ihrer Stimmenmehrheit über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden und dadurch mittelbar Einfluss auf die Bestellung des Vorstands der Fresenius SE nehmen. Diese faktische Einflussverteilung wandelt sich mit dem Formwechsel in eine strukturelle Einflussverteilung. In der KGaA obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Für das Verhältnis zwischen der Else Kröner-Fresenius-Stiftung und den außenstehenden Aktionäre bedeutet dies: Einerseits kann die Stiftung über die persönlich haftende Gesellschafterin ihren bisherigen Einfluss behalten. Sie kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand ausüben. Andererseits wird sich mit dem Formwechsel und der damit verbundenen Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien der prozentuale Anteil der Stiftung an den Stammaktien von zuvor rund 58 % auf rund 29 % halbieren. Die Einflussmöglichkeiten der Stiftung in der Hauptversammlung der KGaA reduzieren sich damit. Entsprechend erhöht sich in der Hauptversammlung das Gewicht der außenstehenden Aktionäre.

Für die angestrebte Transaktion sprechen insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

*

Stärkung der Position auf dem Kapitalmarkt. Der Streubesitz (Freefloat) wird sich nicht wie bisher auf Vorzugsaktien und Stammaktien aufteilen, sondern in einer einheitlichen Aktiengattung zusammengefasst sein. Die Transaktion führt damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der Liquidität der Fresenius-Aktie sowie zu einer Verbesserung der Position der Gesellschaft im DAX. Insgesamt wird die Position von Fresenius auf dem Kapitalmarkt gestärkt; der operative und finanzielle Handlungsspielraum des Unternehmens wird vergrößert.

*

Beibehaltung der bisherigen Corporate Governance Standards. Der vorgeschlagene Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren und fortführen. Die langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär getragene Ausrichtung bleibt gewahrt.

Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden. Sie dient der Bereinigung und Vereinfachung der Konzernstruktur. Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit international besetzter Arbeitnehmerbank beibehalten kann. Da die Gesellschaft an der Calea Nederland N.V. zu 100 % beteiligt ist, ist für die grenzüberschreitende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) kein Hauptversammlungsbeschluss der Fresenius SE erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Aktionäre der Fresenius SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Verschmelzung beschlossen wird. Der gemeinsame Verschmelzungsplan der Gesellschaft und der Calea Nederland N.V. ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung.

Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung und Darstellung der Folgen des Formwechsels, der künftigen Beteiligung der Aktionäre sowie der Gesamttransaktion enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.

Beschlussvorschläge

a)

Beschluss über den Formwechsel der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die Fresenius SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.

(2)

Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet Fresenius SE & Co. KGaA.

(3)

Das gesamte Grundkapital der Fresenius SE in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Fresenius SE sind, Kommanditaktionäre der Fresenius SE & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Fresenius SE waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert. Sowohl die Stammaktionäre als auch die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE werden an der Fresenius SE & Co. KGaA mit stimmberechtigten Stammaktien beteiligt. Die Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten eine Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben.

(4)

Persönlich haftender Gesellschafter der Fresenius SE & Co. KGaA wird die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) mit Sitz in Düsseldorf. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt der persönlich haftende Gesellschafter bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Der persönlich haftende Gesellschafter erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der Fresenius SE & Co. KGaA; er ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt.

(5)

Besondere Rechte und Vorteile

Stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien

Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Fresenius SE bestehenden Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn der Fresenius SE eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie. Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie geht der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro 0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahrs, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.

Das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA wird ausschließlich in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktie, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie an der Fresenius SE & Co. KGaA. Die stimmberechtigten Stammaktien an der Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits haben die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE nach Wirksamwerden des Formwechsels in der Fresenius SE & Co. KGaA keinen Anspruch auf eine höhere Dividende oder auf eine (Vorab-)Mindestdividende, andererseits erlangen sie als Stammaktionäre in der Fresenius SE & Co. KGaA das Stimmrecht.

Sonderrechte aufgrund bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Die Gesellschaft hat aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 1998 Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern, leitenden Angestellten (im Sinne der Eingruppierung durch die Gesellschaft) in der Gesellschaft und in deutschen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern und Führungskräften der ausländischen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern Bezugsrechte auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien ausgegeben ('Aktienoptionsplan 1998'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 450.000 Stammaktien und bis zu 450.000 Vorzugsaktien berechtigen. Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind. Eine Option berechtigt entweder zum Bezug einer Stammaktie oder zum Bezug einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 200.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils bis zu 100.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte entfallen bis zu 700.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils bis zu 350.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Die aus dem Aktienoptionsplan 1998 gewährten Aktienoptionen haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie können frühestens jeweils zu einem Drittel zwei, drei oder vier Jahre nach dem Ausgabedatum der Optionen ausgeübt werden. Die Ausübung der Optionen setzt ferner zwingend voraus, dass jeweils innerhalb der ersten zweijährigen Wartezeit nach der Gewährung an die Berechtigten das konsolidierte Ergebnis des Konzerns vor Zinsen, vor Vergütung für Genussrechtskapital und für genussscheinähnliche Wertpapiere und vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (EBIT) um mindestens 15 % gestiegen ist (Erfolgsziel). Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, in den Bedingungen der Optionen eine höhere Prozentzahl als 15 als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen festzulegen. Der Ausübungspreis einer Option entspricht dem durchschnittlichen Einheitskurs der Inhaber-Stammaktie bzw. der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung der Option an die Berechtigten. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 1998 Aktienoptionen in einem Umfang von 457.062 Stück ausgegeben, die alle ausübbar waren.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit Beschluss vom 28. Mai 2003 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von Euro 4.608.000,00 an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter verbundener Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, die insgesamt zum Bezug von bis zu 900.000 Stammaktien und bis zu 900.000 Vorzugsaktien berechtigen ('Aktienoptionsplan 2003'). Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind. Jede Wandelschuldverschreibung berechtigt zum Bezug einer Stammaktie bzw. einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug von jeweils bis zu 200.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitarbeiter entfallen bis zu 1.400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug von jeweils bis zu 700.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Die Berechtigten haben das Recht, zwischen Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel (Stock Price Target) und Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel auszuwählen. Im Fall der Wahl von Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel erhalten die bezugsberechtigten Personen 15 % weniger Aktienoptionen als bei der Wahl von Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel. Im Falle von Wandelschuldverschreibungen, die einem Erfolgsziel unterliegen, hängt die Ausübung des Umtauschrechts vom Erreichen des folgenden Erfolgsziels ab: Das Erfolgsziel gilt als erreicht, falls vor der Wandlung der Wandelschuldverschreibung die Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien gegenüber dem durchschnittlichen Börsenkurs von Stammaktien und Vorzugsaktien am Tag der Gewährung ('Ausgangswert') an mindestens einem Tag mindestens 25 % beträgt. Der Ausgangswert bestimmt sich nach dem gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurs von Stamm- und Vorzugsaktie während der letzten 30 Tage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel entspricht dem Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erfolgsziel erstmalig erreicht wird, abzüglich des Nennwerts der umgetauschten Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien während der letzten 30 Börsentage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung abzüglich des Nennwerts der gewandelten Wandelschuldverschreibung. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2003 Wandelschuldverschreibungen in einem Umfang von 2.799.514 Stück ausgegeben. Davon waren 1.953.308 Wandelschuldverschreibungen ausübbar.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 6.200.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Stammaktien sowie auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Vorzugsaktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen auszugeben ('Aktienoptionsplan 2008'). Ausgeschlossen sind Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, soweit sie ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder zu einem nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen stehen. Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Inhaber-Stammaktie bzw. zum Bezug einer Inhaber-Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 1.200.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 600.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen entfallen bis zu 3.200.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 1.600.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen entfallen bis zu 1.800.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 900.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach den Regelungen des Aktienoptionsplans 2008 bestimmten dreijährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn nach der Gewährung der Bezugsrechte an den jeweils Berechtigten der bereinigte Jahresüberschuss jeweils im Vergleich zum bereinigten Jahresüberschuss des vorherigen Geschäftsjahrs um mindestens 8 % gestiegen ist. Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs (Schlusskurs) der Inhaber-Stammaktie bzw. der Inhaber-Vorzugsaktie der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung des Bezugsrechts. Mindestausübungspreis ist der auf die Inhaber-Stammaktie bzw. der auf die Inhaber-Vorzugsaktie jeweils entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2008 Bezugsrechte in einem Umfang von 2.136.876 Stück ausgegeben, die alle noch nicht ausübbar waren.

Im Zuge des Formwechsels erhalten die Berechtigten aus den bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA statt auf Aktien der Fresenius SE. Die Anzahl der Bezugsrechte und der zu liefernden Aktien ändert sich durch den Formwechsel nicht. Da das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA nur noch in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein wird, werden ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien geliefert. Für jedes bei der Fresenius SE ausgegebene, auf den Bezug einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie gerichtete Bezugsrecht bzw. Wandlungsrecht erhält der Berechtigte im Falle der Ausübung - bei Vorliegen der entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen - statt einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie. Die stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits entfällt mit Wirksamwerden des Formwechsels der Anspruch auf eine höhere Dividende und auf eine (Vorab-)Mindestdividende für die Vorzugsaktien; andererseits vermittelt jede Stammaktie, die an die Stelle einer Vorzugsaktie tritt, ein Stimmrecht.

Unverändert bleibt der jeweils zu zahlende Ausübungspreis bzw. im Falle des Aktienoptionsplans 2003 der zu zahlende Wandlungspreis. Da ausschließlich Stammaktien geliefert werden, bezieht sich der Ausübungs- bzw. Wandlungspreis auf den jeweils relevanten Börsenkurs der Stammaktien.

Unverändert bleiben auch die jeweiligen Erfolgsziele der Aktienoptionspläne 1998 und 2008. Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.

Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

Die bedingten Kapitalien, die zur Sicherung der Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte aus den Aktienoptionsplänen 1998, 2003 und 2008 geschaffen wurden, bestehen in entsprechender Form in der Fresenius SE & Co. KGaA fort. Im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien erfolgt eine Anpassung der bedingten Kapitalien insbesondere dahingehend, dass sich die bedingten Kapitalien ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien richten. Die Gesamtbeträge der bedingten Kapitalien bleiben unverändert.

Zusätzlich zu den bedingten Kapitalien werden in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA drei genehmigte Kapitalien geschaffen, die alternativ der Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienen sollen. Auch diese genehmigten Kapitalien sind ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien gerichtet.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), an der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung zu 100 % beteiligt ist, der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft übernehmen wird.

Organmitglieder

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), davon auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE zu Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE sind die Herren Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Dr. Francesco De Meo, Dr. Jürgen Götz, Dr. Ben Lipps, Stephan Sturm und Dr. Ernst Wastler.

Darüber hinaus sollen Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius SE, nämlich die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Klaus-Peter Müller und Dr. Gerhard Rupprecht, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die Herren Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider sollen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.

Weiterhin sollen die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Klaus-Peter Müller, Dr. Gerhard Rupprecht, Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider, die alle dem Aufsichtsrat der Fresenius SE angehören, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.

(6)

Anpassung der Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008

Aktienoptionsplan 1998

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 1998 aufgestellte Aktienoptionsplan 1998 (unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass sämtliche noch ausstehenden Bezugsrechte im Fall der Ausübung mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 1998 vorgesehene Bedingte Kapital I der Gesellschaft (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 9 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

Aktienoptionsplan 2003

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2003 aufgestellte Aktienoptionsplan 2003 (unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass sämtliche mit den ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen verbundenen Bezugsrechte, soweit die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen, mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind.

Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Wandelschuldverschreibungen nicht berührt.

Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2003 vorgesehene Bedingte Kapital II der Gesellschaft (§ 4 Abs. 7 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 10 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

Aktienoptionsplan 2008

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2008 aufgestellte Aktienoptionsplan 2008 wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien wie folgt angepasst:

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Ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA können den Berechtigten unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausschließlich Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien gewährt werden. Bereits ausgegebene Bezugsrechte sind ab Wirksamwerden des Formwechsels ausschließlich mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen.

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Der Kreis der Berechtigten wird im Hinblick auf die abweichende Organstruktur der Fresenius SE & Co. KGaA dahingehend angepasst, dass ab Wirksamwerden des Formwechsels anstatt der Mitglieder des dann nicht mehr existierenden Vorstands der Gesellschaft die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin berechtigt sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

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Soweit die unter dem Aktienoptionsprogramm bestehende Ermächtigung des Vorstands (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw. des Aufsichtsrats (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder) zur Ausgabe von Bezugsrechten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels noch nicht ausgenutzt wurde, ist die persönlich haftende Gesellschafterin (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw. deren Aufsichtsrat (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin) ermächtigt, in dieser Höhe Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien auszugeben.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2008 vorgesehene Bedingte Kapital III der Gesellschaft (§ 4 Abs. 8 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 11 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

(7)

Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.

Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA werden das Genehmigte Kapital I und das Genehmigte Kapital II im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA und die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien mit dem sich aus § 4 Abs. 4 (Genehmigtes Kapital I) bzw. § 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA angepasst. Bei dem Genehmigten Kapital I ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Bei dem Genehmigten Kapital II ist die persönlich haftende Gesellschafterin nach Maßgabe des sich aus § 4 Abs. 5 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlauts ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA werden zudem das Genehmigte Kapital III, das Genehmigte Kapital IV und das Genehmigte Kapital V mit dem sich aus § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital III), § 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes Kapital V) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA neu geschaffen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital III, dem Genehmigten Kapital IV und dem Genehmigte Kapital V ausgeschlossen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung vor der Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit anzupassen, wie dies aufgrund einer zwischenzeitlichen Ausgabe von Aktien aus bestehendem bedingtem Kapital zur Anpassung an die dann geltende Grundkapitalziffer erforderlich ist. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung vor Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit anzupassen, wie sich eine Veränderung der Beträge für die jeweiligen bedingten Kapitalien ergibt.

(8)

Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung in § 250 UmwG nicht abzugeben.

(9)

Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt (einschließlich Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft):

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel und der sich anschließenden grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA von der Fresenius SE & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht.

Auf die Vertretungen der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben der Formwechsel und die sich anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA folgende Auswirkungen:

Der bestehende SE-Betriebsrat der Fresenius SE ist an die Rechtsform der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt. Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) gebildet werden. Im Übrigen ändern sich der Bestand und die Zusammensetzung der Betriebsräte, Sprecherausschüsse und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie deren Rechte und Befugnisse durch den Formwechsel und die sich anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA nicht. Alle Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrer bisherigen Form unverändert bestehen. Auch hinsichtlich der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen.

Durch den Formwechsel tritt eine Änderung im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung ein. Die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE richtet sich nach den Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes und der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007. Der Aufsichtsrat der Fresenius SE ist paritätisch mitbestimmt und setzt sich aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Fresenius SE stammen derzeit vier aus Deutschland und jeweils einer aus Italien und Österreich. Der Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA würde grundsätzlich dazu führen, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet. Aufgrund der Zahl der von der Gesellschaft und ihren Konzernunternehmen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer wäre nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden, der sich aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Im Hinblick auf die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA wären unter Geltung des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern des Fresenius-Konzerns nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.

Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die Gesellschaft ist an der Calea Nederland N.V. zu 100 % beteiligt. Die Calea Nederland N.V. hat im Jahr 2008 ihr gesamtes Geschäft an die Tefa-Portanje B.V. verkauft und übertragen. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb und keine Arbeitnehmer mehr. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung bei der Fresenius SE & Co. KGaA nicht nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) richtet. Wird die grenzüberschreitende Verschmelzung - wie geplant - zeitlich unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam, finden die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes keine Anwendung. Bei der Gesellschaft wird dementsprechend für die Zeit nach Wirksamwerden des Formwechsels der Aufsichtsrat nicht nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des MgVG gebildet. Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern.

Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist grundsätzlich ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens wäre der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Mitbestimmung in diesem Sinne bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 7 MgVG). Kommt bis zum Ende des im MgVG vorgesehenen Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffanglösung des MgVG ein, die die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sicherstellt ('Mitbestimmung kraft Gesetzes').

Nach den Vorschriften des MgVG können die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, also der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entscheiden, die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung mit einem besonderen Verhandlungsgremium unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG). Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller Arbeitnehmer der Gesellschaft, der Calea Nederland N.V. und der betroffenen Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Bei der Mitbestimmung kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb der Arbeitnehmerbank, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern und zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter.

Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. haben am 30. März 2010 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG entschieden, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anzuwenden sein sollen. Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen.

Gemäß § 24 Abs. 1 MgVG bemisst sich im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelung der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der vor der Verschmelzung in einem der Organe der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die Verschmelzung nach dem vor Wirksamwerden der Verschmelzung bestehenden Anteil an Arbeitnehmervertretern bei der übernehmenden Gesellschaft.

Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch mitbestimmt ist und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA ohne die grenzüberschreitende Verschmelzung grundsätzlich dazu führen würde, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet und damit auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden wäre, wird der Aufsichtsrat der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Damit setzt sich im Ergebnis der bei der Fresenius SE geltende Grundsatz der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA fort.

Die Größe des Aufsichtsrats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wird innerhalb der Grenzen des § 95 AktG in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA festgelegt. Die im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festzustellende Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern besteht, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist; die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt, die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.

Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind, verteilt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG). Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Da der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entschieden haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden sein sollen, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung, dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats der Fresenius SE dieser die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG vornehmen. Da der SE-Betriebsrat mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt, soll die Sitzverteilung noch vor Wirksamwerden des Formwechsels erfolgen.

Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 MgVG). Gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und 3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften und Betriebe des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter wählbar. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jeder dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter einer Gewerkschaft sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist. Da wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat der umgewandelten Fresenius SE & Co. KGaA voraussichtlich vier Arbeitnehmersitze auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.

Ungeachtet des Umstands, dass sich infolge der grenzüberschreitenden Verschmelzung die Größe des Aufsichtsrats und die paritätische Zusammensetzung im Vergleich zur Lage bei der Fresenius SE nicht ändern, führt der Formwechsel zu einem Erlöschen aller bisherigen Aufsichtsratsmandate. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, also auch die Arbeitnehmervertreter, müssen neu gewählt werden. Die Wahl der Anteilseignervertreter ist unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2010 vorgesehen. Sofern das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter bei Wirksamwerden des Formwechsels noch nicht abgeschlossen ist, sollen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden.

Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten, sind im Hinblick auf den Formwechsel oder die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht vorgesehen oder geplant.

Der Beschluss der Stammaktionäre zu diesem Tagesordnungspunkt ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

b)

Zustimmung der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) zum Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung durch die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE).

8.

Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zu dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am selben Tage über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Fresenius Management SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die Fresenius SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.

(2)

Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet Fresenius SE & Co. KGaA.

(3)

Das gesamte Grundkapital der Fresenius SE in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Fresenius SE sind, Kommanditaktionäre der Fresenius SE & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Fresenius SE waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert. Sowohl die Stammaktionäre als auch die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE werden an der Fresenius SE & Co. KGaA mit stimmberechtigten Stammaktien beteiligt. Die Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten eine Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben.

(4)

Persönlich haftender Gesellschafter der Fresenius SE & Co. KGaA wird die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) mit Sitz in Düsseldorf. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt der persönlich haftende Gesellschafter bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Der persönlich haftende Gesellschafter erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der Fresenius SE & Co. KGaA; er ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust der Fresenius SE & Co. KGaA beteiligt.

(5)

Besondere Rechte und Vorteile

Stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien

Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Fresenius SE bestehenden Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn der Fresenius SE eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie. Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie geht der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro 0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahrs, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.

Das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA wird ausschließlich in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktie, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Fresenius SE gehalten haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie an der Fresenius SE & Co. KGaA. Die stimmberechtigten Stammaktien an der Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits haben die Vorzugsaktionäre der Fresenius SE nach Wirksamwerden des Formwechsels in der Fresenius SE & Co. KGaA keinen Anspruch auf eine höhere Dividende oder auf eine (Vorab-)Mindestdividende, andererseits erlangen sie als Stammaktionäre in der Fresenius SE & Co. KGaA das Stimmrecht.

Sonderrechte aufgrund bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Die Gesellschaft hat aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 1998 Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern, leitenden Angestellten (im Sinne der Eingruppierung durch die Gesellschaft) in der Gesellschaft und in deutschen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern und Führungskräften der ausländischen verbundenen Unternehmen im Fresenius-Konzern Bezugsrechte auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien ausgegeben ('Aktienoptionsplan 1998'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 450.000 Stammaktien und bis zu 450.000 Vorzugsaktien berechtigen. Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind. Eine Option berechtigt entweder zum Bezug einer Stammaktie oder zum Bezug einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 200.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils bis zu 100.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte entfallen bis zu 700.000 Optionen, die zum Bezug von jeweils bis zu 350.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Die aus dem Aktienoptionsplan 1998 gewährten Aktienoptionen haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie können frühestens jeweils zu einem Drittel zwei, drei oder vier Jahre nach dem Ausgabedatum der Optionen ausgeübt werden. Die Ausübung der Optionen setzt ferner zwingend voraus, dass jeweils innerhalb der ersten zweijährigen Wartezeit nach der Gewährung an die Berechtigten das konsolidierte Ergebnis des Konzerns vor Zinsen, vor Vergütung für Genussrechtskapital und für genussscheinähnliche Wertpapiere und vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (EBIT) um mindestens 15 % gestiegen ist (Erfolgsziel). Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, in den Bedingungen der Optionen eine höhere Prozentzahl als 15 als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen festzulegen. Der Ausübungspreis einer Option entspricht dem durchschnittlichen Einheitskurs der Inhaber-Stammaktie bzw. der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung der Option an die Berechtigten. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 1998 Aktienoptionen in einem Umfang von 457.062 Stück ausgegeben, die alle ausübbar waren.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit Beschluss vom 28. Mai 2003 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von Euro 4.608.000,00 an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter verbundener Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, die insgesamt zum Bezug von bis zu 900.000 Stammaktien und bis zu 900.000 Vorzugsaktien berechtigen ('Aktienoptionsplan 2003'). Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und der verbundenen Unternehmen, welche nur über die Fresenius Medical Care mit der Gesellschaft verbunden sind. Jede Wandelschuldverschreibung berechtigt zum Bezug einer Stammaktie bzw. einer Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug von jeweils bis zu 200.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitarbeiter entfallen bis zu 1.400.000 Wandelschuldverschreibungen, die zum Bezug von jeweils bis zu 700.000 Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen. Die Berechtigten haben das Recht, zwischen Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel (Stock Price Target) und Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel auszuwählen. Im Fall der Wahl von Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel erhalten die bezugsberechtigten Personen 15 % weniger Aktienoptionen als bei der Wahl von Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel. Im Falle von Wandelschuldverschreibungen, die einem Erfolgsziel unterliegen, hängt die Ausübung des Umtauschrechts vom Erreichen des folgenden Erfolgsziels ab: Das Erfolgsziel gilt als erreicht, falls vor der Wandlung der Wandelschuldverschreibung die Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien gegenüber dem durchschnittlichen Börsenkurs von Stammaktien und Vorzugsaktien am Tag der Gewährung ('Ausgangswert') an mindestens einem Tag mindestens 25 % beträgt. Der Ausgangswert bestimmt sich nach dem gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurs von Stamm- und Vorzugsaktie während der letzten 30 Tage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen mit Erfolgsziel entspricht dem Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erfolgsziel erstmalig erreicht wird, abzüglich des Nennwerts der umgetauschten Wandelschuldverschreibung. Der Wandlungspreis für Wandelschuldverschreibungen ohne Erfolgsziel entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs der Stammaktien bzw. der Vorzugsaktien während der letzten 30 Börsentage vor dem Tag der Gewährung der entsprechenden Wandelschuldverschreibung abzüglich des Nennwerts der gewandelten Wandelschuldverschreibung. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2003 Wandelschuldverschreibungen in einem Umfang von 2.799.514 Stück ausgegeben. Davon waren 1.953.308 Wandelschuldverschreibungen ausübbar.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 6.200.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Stammaktien sowie auf bis zu 3.100.000 Inhaber-Vorzugsaktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen auszugeben ('Aktienoptionsplan 2008'). Ausgeschlossen sind Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, soweit sie ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder zu einem nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen stehen. Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Inhaber-Stammaktie bzw. zum Bezug einer Inhaber-Vorzugsaktie. Auf die Gruppe der Mitglieder des Vorstands entfallen bis zu 1.200.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 600.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen entfallen bis zu 3.200.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 1.600.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Auf die Gruppe der Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen entfallen bis zu 1.800.000 Bezugsrechte, die zum Bezug von jeweils bis zu 900.000 Inhaber-Stammaktien und Inhaber-Vorzugsaktien berechtigen. Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach den Regelungen des Aktienoptionsplans 2008 bestimmten dreijährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn nach der Gewährung der Bezugsrechte an den jeweils Berechtigten der bereinigte Jahresüberschuss jeweils im Vergleich zum bereinigten Jahresüberschuss des vorherigen Geschäftsjahrs um mindestens 8 % gestiegen ist. Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs (Schlusskurs) der Inhaber-Stammaktie bzw. der Inhaber-Vorzugsaktie der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Börsentagen vor der Gewährung des Bezugsrechts. Mindestausübungspreis ist der auf die Inhaber-Stammaktie bzw. der auf die Inhaber-Vorzugsaktie jeweils entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft. Zum 31. Dezember 2009 waren unter dem Aktienoptionsplan 2008 Bezugsrechte in einem Umfang von 2.136.876 Stück ausgegeben, die alle noch nicht ausübbar waren.

Im Zuge des Formwechsels erhalten die Berechtigten aus den bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA statt auf Aktien der Fresenius SE. Die Anzahl der Bezugsrechte und der zu liefernden Aktien ändert sich durch den Formwechsel nicht. Da das Grundkapital der Fresenius SE & Co. KGaA nur noch in stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein wird, werden ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien geliefert. Für jedes bei der Fresenius SE ausgegebene, auf den Bezug einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie gerichtete Bezugsrecht bzw. Wandlungsrecht erhält der Berechtigte im Falle der Ausübung - bei Vorliegen der entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen - statt einer stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktie eine stimmberechtigte Inhaber-Stammaktie. Die stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien der Fresenius SE & Co. KGaA sind den stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien der Fresenius SE i.S.v. § 23 UmwG gleichwertig. Einerseits entfällt mit Wirksamwerden des Formwechsels der Anspruch auf eine höhere Dividende und auf eine (Vorab-)Mindestdividende für die Vorzugsaktien; andererseits vermittelt jede Stammaktie, die an die Stelle einer Vorzugsaktie tritt, ein Stimmrecht.

Unverändert bleibt der jeweils zu zahlende Ausübungspreis bzw. im Falle des Aktienoptionsplans 2003 der zu zahlende Wandlungspreis. Da ausschließlich Stammaktien geliefert werden, bezieht sich der Ausübungs- bzw. Wandlungspreis auf den jeweils relevanten Börsenkurs der Stammaktien.

Unverändert bleiben auch die jeweiligen Erfolgsziele der Aktienoptionspläne 1998 und 2008. Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.

Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

Die bedingten Kapitalien, die zur Sicherung der Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte aus den Aktienoptionsplänen 1998, 2003 und 2008 geschaffen wurden, bestehen in entsprechender Form in der Fresenius SE & Co. KGaA fort. Im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien erfolgt eine Anpassung der bedingten Kapitalien insbesondere dahingehend, dass sich die bedingten Kapitalien ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien richten. Die Gesamtbeträge der bedingten Kapitalien bleiben unverändert.

Zusätzlich zu den bedingten Kapitalien werden in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA drei genehmigte Kapitalien geschaffen, die alternativ der Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienen sollen. Auch diese genehmigten Kapitalien sind ausschließlich auf die Ausgabe von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien gerichtet.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), an der die Else Kröner-Fresenius-Stiftung zu 100 % beteiligt ist, der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft übernehmen wird.

Organmitglieder

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), davon auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE zu Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Fresenius SE sind die Herren Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Dr. Francesco De Meo, Dr. Jürgen Götz, Dr. Ben Lipps, Stephan Sturm und Dr. Ernst Wastler.

Darüber hinaus sollen Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius SE, nämlich die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Klaus-Peter Müller und Dr. Gerhard Rupprecht, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden. Die Herren Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider sollen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.

Weiterhin sollen die Herren Dr. Gerd Krick, Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Klaus-Peter Müller, Dr. Gerhard Rupprecht, Dr. Dieter Schenk und Dr. Karl Schneider, die alle dem Aufsichtsrat der Fresenius SE angehören, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt werden.

(6)

Anpassung der Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008

Aktienoptionsplan 1998

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 1998 aufgestellte Aktienoptionsplan 1998 (unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass sämtliche noch ausstehenden Bezugsrechte im Fall der Ausübung mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 1998 vorgesehene Bedingte Kapital I der Gesellschaft (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 9 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

Aktienoptionsplan 2003

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2003 aufgestellte Aktienoptionsplan 2003 (unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006) wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass sämtliche mit den ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen verbundenen Bezugsrechte, soweit die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen, mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen sind.

Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Wandelschuldverschreibungen nicht berührt.

Das Erfolgsziel des Aktienoptionsplans 2003 wird im Hinblick auf die im Zuge des Formwechsels erfolgende Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst, dass das Erfolgsziel als erreicht gilt, wenn die im Aktienoptionsplan 2003 vorgesehene Kurssteigerung von 25 % dadurch erreicht wird, dass die Summe der folgenden Kurssteigerungen mindestens 25 % beträgt: (i) Steigerung des gemeinsamen durchschnittlichen Börsenkurses von Stammaktien und Vorzugsaktien vom Tag der Gewährung bis zum Wirksamwerden des Formwechsels; (ii) Steigerung des Börsenkurses der Stammaktien seit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Soweit das Erfolgsziel bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels erreicht wurde oder wird, gilt das Erfolgsziel auch nach dem Formwechsel als erreicht.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2003 vorgesehene Bedingte Kapital II der Gesellschaft (§ 4 Abs. 7 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 10 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

Aktienoptionsplan 2008

Der auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2008 aufgestellte Aktienoptionsplan 2008 wird aufgrund der mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA verbundenen Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien wie folgt angepasst:

*

Ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA können den Berechtigten unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausschließlich Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien gewährt werden. Bereits ausgegebene Bezugsrechte sind ab Wirksamwerden des Formwechsels ausschließlich mit stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien zu bedienen.

*

Der Kreis der Berechtigten wird im Hinblick auf die abweichende Organstruktur der Fresenius SE & Co. KGaA dahingehend angepasst, dass ab Wirksamwerden des Formwechsels anstatt der Mitglieder des dann nicht mehr existierenden Vorstands der Gesellschaft die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin berechtigt sind. Durch den Wechsel eines Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fresenius SE & Co. KGaA bzw. der der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beitretenden Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE) werden die Rechte aus den Optionen nicht berührt.

*

Soweit die unter dem Aktienoptionsprogramm bestehende Ermächtigung des Vorstands (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw. des Aufsichtsrats (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder) zur Ausgabe von Bezugsrechten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels noch nicht ausgenutzt wurde, ist die persönlich haftende Gesellschafterin (im Hinblick auf Bezugsrechte für Führungskräfte) bzw. deren Aufsichtsrat (im Hinblick auf Bezugsrechte für Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin) ermächtigt, in dieser Höhe Bezugsrechte auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien auszugeben.

Das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2008 vorgesehene Bedingte Kapital III der Gesellschaft (§ 4 Abs. 8 der Satzung der Fresenius SE) wird mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Umstellung der Bezugsrechte auf den Bezug von stimmberechtigten Inhaber-Stammaktien angepasst und erhält mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die in § 4 Abs. 11 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung vorgesehene Form.

(7)

Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.

Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA werden das Genehmigte Kapital I und das Genehmigte Kapital II im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA und die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien mit dem sich aus § 4 Abs. 4 (Genehmigtes Kapital I) bzw. § 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA angepasst. Bei dem Genehmigten Kapital I ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Bei dem Genehmigten Kapital II ist die persönlich haftende Gesellschafterin nach Maßgabe des sich aus § 4 Abs. 5 der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlauts ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Mit der Feststellung der neuen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA werden zudem das Genehmigte Kapital III, das Genehmigte Kapital IV und das Genehmigte Kapital V mit dem sich aus § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital III), § 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes Kapital V) der Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA neu geschaffen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital III, dem Genehmigten Kapital IV und dem Genehmigte Kapital V ausgeschlossen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung vor der Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit anzupassen, wie dies aufgrund einer zwischenzeitlichen Ausgabe von Aktien aus bestehendem bedingtem Kapital zur Anpassung an die dann geltende Grundkapitalziffer erforderlich ist. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung vor Eintragung des Formwechselbeschlusses in das Handelsregister soweit anzupassen, wie sich eine Veränderung der Beträge für die jeweiligen bedingten Kapitalien ergibt.

(8)

Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung in § 250 UmwG nicht abzugeben.

(9)

Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt (einschließlich Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft):

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel und der sich anschließenden grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA von der Fresenius SE & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Asion SE (künftig firmierend als Fresenius Management SE), ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht.

Auf die Vertretungen der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben der Formwechsel und die sich anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA folgende Auswirkungen:

Der bestehende SE-Betriebsrat der Fresenius SE ist an die Rechtsform der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt. Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) gebildet werden. Im Übrigen ändern sich der Bestand und die Zusammensetzung der Betriebsräte, Sprecherausschüsse und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie deren Rechte und Befugnisse durch den Formwechsel und die sich anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE & Co. KGaA nicht. Alle Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrer bisherigen Form unverändert bestehen. Auch hinsichtlich der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen.

Durch den Formwechsel tritt eine Änderung im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung ein. Die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE richtet sich nach den Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes und der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007. Der Aufsichtsrat der Fresenius SE ist paritätisch mitbestimmt und setzt sich aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Fresenius SE stammen derzeit vier aus Deutschland und jeweils einer aus Italien und Österreich. Der Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA würde grundsätzlich dazu führen, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet. Aufgrund der Zahl der von der Gesellschaft und ihren Konzernunternehmen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer wäre nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden, der sich aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Im Hinblick auf die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA wären unter Geltung des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern des Fresenius-Konzerns nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.

Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA die niederländische Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die Gesellschaft ist an der Calea Nederland N.V. zu 100 % beteiligt. Die Calea Nederland N.V. hat im Jahr 2008 ihr gesamtes Geschäft an die Tefa-Portanje B.V. verkauft und übertragen. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb und keine Arbeitnehmer mehr. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam werden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung bei der Fresenius SE & Co. KGaA nicht nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) richtet. Wird die grenzüberschreitende Verschmelzung - wie geplant - zeitlich unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels wirksam, finden die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes keine Anwendung. Bei der Gesellschaft wird dementsprechend für die Zeit nach Wirksamwerden des Formwechsels der Aufsichtsrat nicht nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des MgVG gebildet. Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern.

Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist grundsätzlich ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens wäre der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Mitbestimmung in diesem Sinne bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 7 MgVG). Kommt bis zum Ende des im MgVG vorgesehenen Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffanglösung des MgVG ein, die die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sicherstellt ('Mitbestimmung kraft Gesetzes').

Nach den Vorschriften des MgVG können die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, also der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entscheiden, die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung mit einem besonderen Verhandlungsgremium unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG). Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller Arbeitnehmer der Gesellschaft, der Calea Nederland N.V. und der betroffenen Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Bei der Mitbestimmung kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb der Arbeitnehmerbank, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern und zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter.

Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. haben am 30. März 2010 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG entschieden, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anzuwenden sein sollen. Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen.

Gemäß § 24 Abs. 1 MgVG bemisst sich im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelung der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der vor der Verschmelzung in einem der Organe der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die Verschmelzung nach dem vor Wirksamwerden der Verschmelzung bestehenden Anteil an Arbeitnehmervertretern bei der übernehmenden Gesellschaft.

Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch mitbestimmt ist und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA ohne die grenzüberschreitende Verschmelzung grundsätzlich dazu führen würde, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet und damit auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden wäre, wird der Aufsichtsrat der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Damit setzt sich im Ergebnis der bei der Fresenius SE geltende Grundsatz der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA fort.

Die Größe des Aufsichtsrats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wird innerhalb der Grenzen des § 95 AktG in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA festgelegt. Die im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festzustellende Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern besteht, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist; die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt, die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.

Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind, verteilt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG). Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Da der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entschieden haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden sein sollen, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung, dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats der Fresenius SE dieser die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG vornehmen. Da der SE-Betriebsrat mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt, soll die Sitzverteilung noch vor Wirksamwerden des Formwechsels erfolgen.

Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 MgVG). Gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und 3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften und Betriebe des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter wählbar. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jeder dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter einer Gewerkschaft sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist. Da wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat der umgewandelten Fresenius SE & Co. KGaA voraussichtlich vier Arbeitnehmersitze auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.

Ungeachtet des Umstands, dass sich infolge der grenzüberschreitenden Verschmelzung die Größe des Aufsichtsrats und die paritätische Zusammensetzung im Vergleich zur Lage bei der Fresenius SE nicht ändern, führt der Formwechsel zu einem Erlöschen aller bisherigen Aufsichtsratsmandate. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, also auch die Arbeitnehmervertreter, müssen neu gewählt werden. Die Wahl der Anteilseignervertreter ist unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2010 vorgesehen. Sofern das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter bei Wirksamwerden des Formwechsels noch nicht abgeschlossen ist, sollen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden.

Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten, sind im Hinblick auf den Formwechsel oder die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht vorgesehen oder geplant.

9.

Wahl des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach anderen als den derzeit geltenden Vorschriften zusammensetzen. Mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt daher das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder kraft Gesetzes, so dass eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform, also der Fresenius SE & Co. KGaA, erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat der Fresenius SE setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil II, Ziff. 3.3., der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Fresenius SE vom 13. Juli 2007 sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der Fresenius SE aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Nach Wirksamwerden des Formwechsels würde sich der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA grundsätzlich gemäß §§ 95, 96 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz aus je zehn Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen. Es ist jedoch geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel die Calea Nederland N.V. auf die Gesellschaft zu verschmelzen. Diese grenzüberschreitende Verschmelzung soll unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA wirksam werden. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung setzt sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 95, 96 AktG, §§ 24, 25 MgVG sowie § 8 Abs. 1 und 2 der als Anlage 1 beigefügten Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 AktG oder nach § 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (§ 96 Abs. 2 AktG).

Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Folgende Personen werden für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA bestellt:

Prof. Dr. h. c. Roland Berger
München
Unternehmensberater (Roland Berger Strategy Consultants)

Mandate
Aufsichtsrat
Life Holding AG (Vorsitzender)
Prime Office AG (Vorsitzender)
Roland Berger Strategy Consultants Holding GmbH (Vorsitzender)
Schuler AG
Senator Entertainment AG
Wilhelm von Finck AG (stellvertretender Vorsitzender)
WMP EuroCom AG (Vorsitzender)
Board of Directors
Fiat S.p.A., Italien
Loyalty Partner Holdings S.A., Luxemburg
Special Purpose Acquisition Company (S.P.A.C.) Germany 1
Acquisition Limited Guernsey (Co-Chairman)
Telecom Italia S.p.A., Italien
Verwaltungsrat
Wittelsbacher Ausgleichsfonds

Dr. Gerd Krick
Königstein
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Fresenius SE

Mandate
Aufsichtsrat
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (Vorsitzender)
Fresenius Medical Care Management AG
VAMED AG, Österreich (Vorsitzender)

Klaus-Peter Müller
Bad Homburg v.d.H.
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Commerzbank AG

Mandate
Aufsichtsrat
Commerzbank AG (Vorsitzender)
Fraport AG
Linde AG
Board of Directors
Parker Hannifin Corporation, USA
Verwaltungsrat
Assicurazioni Generali S.p.A., Italien
Landwirtschaftliche Rentenbank

Dr. Gerhard Rupprecht
Gerlingen
Mitglied des Vorstands der Allianz SE
Vorsitzender des Vorstands der Allianz Deutschland AG

Mandate
Aufsichtsrat
Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG (Vorsitzender)
Allianz Elementar Lebensversicherungs-AG (Vorsitzender)
Allianz Elementar Versicherungs-AG (Vorsitzender)
Allianz Investmentbank AG (stellvertretender Vorsitzender)
Allianz Lebensversicherungs-AG (Vorsitzender)
Allianz Private Krankenversicherungs-AG (Vorsitzender)
Allianz Suisse Lebensversicherungs-AG, Schweiz
Allianz Suisse Versicherungs-AG, Schweiz
Allianz-Versicherungs-AG (Vorsitzender)
Heidelberger Druckmaschinen AG

Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht
Dresden
Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden

Mandate
Aufsichtsrat
GÖK Consulting AG
HELIOS Kliniken GmbH

Gerhard Roggemann
Hannover
Vice Chairman (Mitglied der Geschäftsleitung) von Hawkpoint Partners, Ltd., Großbritannien

Mandate
Aufsichtsrat
Deutsche Börse AG (stellvertretender Vorsitzender)
GP Günter Papenburg AG (Vorsitzender)
Board of Directors
F&C Asset Management plc, Großbritannien
Friends Provident plc, Großbritannien
Verwaltungsrat
VHV Holding AG

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 278 Abs. 3 AktG, § 197 Satz 3 UmwG erlischt das Amt der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG nur, wenn der Aufsichtsrat nach anderen als den für maßgeblich gehaltenen Vorschriften zusammenzusetzen ist.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3., Satz 3, des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Dr. Gerd Krick als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 und § 203 Abs. 2 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2010 ist der Formwechsel der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA vorgeschlagen. Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist die Feststellung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 7). Für den Formwechsel ist ein zustimmender Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre der Fresenius SE erforderlich. Die Fassung dieses Sonderbeschlusses ist unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2010 vorgesehen.

Mit der Feststellung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2010 sollen die bisherigen Genehmigten Kapitalien I und II der Gesellschaft (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius SE) im Hinblick auf den Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA und die damit verbundene Umstellung des gesamten Grundkapitals auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien dahingehend angepasst werden, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, die an die Stelle des Vorstands der Fresenius SE tritt, nur noch zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien berechtigt ist. Abgesehen von den sich hieraus ergebenden Änderungen sollen die Genehmigten Kapitalien I und II im Übrigen unverändert bleiben. Die Genehmigten Kapitalien I und II sind in § 4 Abs. 4 (Genehmigtes Kapital I) und § 4 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital II) der vorgeschlagenen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA vorgesehen.

Weiterhin sollen mit der Feststellung der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2010 drei neue genehmigte Kapitalien (Genehmigte Kapitalien III, IV und V) geschaffen werden. Die Genehmigten Kapitalien III, IV und V sind in § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital III), § 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital IV) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes Kapital V) der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA vorgesehen. Sie dienen der Bedienung von Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aus den bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Gesellschaft (Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008, jeweils unter Berücksichtigung der Anpassungsbeschlüsse). Die Genehmigten Kapitalien III, IV und V treten insoweit neben die für diese Mitarbeiterbeteiligungsprogramme geschaffenen Bedingten Kapitalien I, II und III (§ 4 Abs. 6, 7 und 8 der Satzung der Fresenius SE bzw. § 4 Abs. 9, 10 und 11 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA). Ihre Verwendung zur Bedienung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme soll alternativ zur Verwendung der Bedingten Kapitalien I, II und III erfolgen. Soweit die Bedienung der Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aus den Bedingten Kapitalien I, II oder III erfolgt, werden die Genehmigten Kapitalien III, IV und V nicht genutzt. Sie können nicht zu anderen Zwecken als zur Bedienung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme verwendet werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Abschnitt 6.2.1 des Umwandlungsberichts verwiesen.

Die Neuschaffung der Genehmigten Kapitalien III, IV und V erfolgt rein vorsorglich im Hinblick auf die Änderung von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sieht nunmehr vor, dass die Wartezeit für die erstmalige Ausübung von Aktienoptionen vier (statt zuvor zwei) Jahre betragen muss. Die Vorschrift gilt auch für Wandlungsrechte und ist auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August 2009 einberufen werden. Die bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sehen im Einklang mit der früheren Rechtslage Wartezeiten von unter vier Jahren vor, so dass ein neues Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in dieser Form nicht mehr von der Hauptversammlung beschlossen werden könnte. Da im Zuge des Formwechsels der Fresenius SE in eine KGaA die Satzung neu festgestellt wird (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 7), lässt sich nicht völlig ausschließen, dass auf die im Hinblick auf die Umwandlung aller Vorzugsaktien in Stammaktien angepassten bedingten Kapitalien § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in der Fassung des VorstAG zur Anwendung kommt. Dies hätte zur Folge, dass zwar die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme weiterlaufen, für die Bedienung der Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aber keine bedingten Kapitalien mehr zur Verfügung stünden, weil diese nicht mehr mit den bisherigen Konditionen in die neue Satzung übernommen werden könnten. Nach zutreffender Auslegung kann § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in der Fassung des VorstAG auf die Übernahme der bestehenden bedingten Kapitalien in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform - ungeachtet der im Hinblick auf die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erforderlichen Anpassungen - nicht anwendbar sein. Zum einen handelt es sich lediglich um die Fortsetzung bestehender bedingter Kapitalien, deren Gesamtumfang sich nicht ändert. Es erfolgt nur eine Anpassung an die Umstellung des gesamten Grundkapitals auf Stammaktien. Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit dem VorstAG gerade nicht in bestehende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eingreifen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn zwar die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme weiterliefen, gleichzeitig aber die hierfür beschlossenen bedingten Kapitalien wegfielen. Dies gilt sowohl für die Ausgabe neuer Aktienoptionen unter dem aktuellen Aktienoptionsplan 2008 als auch - erst recht - für die Bedienung bereits ausgegebener Optionen unter diesem oder einem anderen noch laufenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Hinzu kommt, dass den Inhabern der bereits ausgegebenen Optionen gemäß § 23 UmwG in dem Rechtsträger neuer Rechtsform gleichwertige Rechte zu gewähren sind. Auch dies setzt voraus, dass die bestehenden bedingten Kapitalien in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform übernommen werden können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die bedingten Kapitalien wirksam in die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform übernommen werden können.

Genehmigtes Kapital I

Der Umfang des Genehmigten Kapitals I beträgt gemäß § 4 Abs. 4 der vorgeschlagenen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA - wie bisher bei der Fresenius SE - Euro 12.800.000,00. Dies entspricht 7,9 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Anstelle des bisher ermächtigten Vorstands der Fresenius SE ist - bedingt durch die von der SE abweichende Organstruktur der KGaA - nunmehr die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt, das Grundkapital, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ein- oder mehrmalig zu erhöhen. Die bisherige Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zum 7. Mai 2014 bleibt unverändert. Nach der bisherigen Regelung ist der Vorstand der Fresenius SE zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen ermächtigt. Aufgrund der Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf Inhaber-Stammaktien ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA nunmehr ausschließlich zur Ausgabe von Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen ermächtigt.

Durch die Übernahme des Genehmigten Kapitals I in die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Gesellschaft bei günstigen Kapitalmarktverhältnissen ihr Eigenkapital stärken kann. Im Fall der Ausübung der Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA - wie nach der bisherigen Regelung der Vorstand der Fresenius SE - die neuen Inhaber-Stammaktien aus dem Genehmigten Kapital I den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Der Bezugskurs wird in diesem Fall zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.

Die bisherige Regelung bei der Fresenius SE sieht die Ermächtigung des Vorstands vor, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Diese Regelung soll auch in der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA beibehalten werden. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.

Das Genehmigte Kapital I ist bei der Fresenius SE zudem mit der Ermächtigung verbunden, im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Da das gesamte Grundkapital der Gesellschaft mit Wirksamwerden des Formwechsels auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien umgestellt wird und auch aus dem Genehmigten Kapital I nur noch Stammaktien ausgegeben werden dürfen, ist eine entsprechende Regelung bei der Fresenius SE & Co. KGaA hinfällig, so dass sie nicht in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA übernommen wurde.

Bei der Fresenius SE umfasst die Ermächtigung auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit erfolgen, dass bei vollständiger Ausnutzung der gesamten bisherigen genehmigten Kapitalien, die aufgrund der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Fresenius SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen werden, nicht mehr Stammaktien begeben sein dürfen als stimmrechtslose Vorzugsaktien. Auch diese Regelung ist im Hinblick auf die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien hinfällig, so dass sie ebenfalls nicht in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA übernommen wurde.

Genehmigtes Kapital II

Der Umfang des Genehmigten Kapitals II beträgt gemäß § 4 Abs. 5 der vorgeschlagenen Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA - wie bisher bei der Fresenius SE - insgesamt bis zu Euro 6.400.000,00. Die Ermächtigung erstreckt sich damit auf maximal 4,0 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Anstelle des bisher ermächtigten Vorstands der Fresenius SE ist auch bei dem Genehmigten Kapital II mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt, das Grundkapital, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ein- oder mehrmalig zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital II hat - wie bisher bei der Fresenius SE - eine Laufzeit bis zum 7. Mai 2014. Nach der bisherigen Regelung ist der Vorstand der Fresenius SE zur Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen ermächtigt. Aufgrund der Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf Inhaber-Stammaktien ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA nunmehr ausschließlich zur Ausgabe von Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen ermächtigt.

Durch die Übernahme des Genehmigten Kapitals II in die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Gesellschaft zu optimalen Bedingungen eine Stärkung der Eigenkapitalbasis erreichen und zum Zwecke von Akquisitionen Stammaktien gegen Sacheinlagen gewähren kann. Die Ermächtigung, Stammaktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen zu gewähren, soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt die Übernahme des Genehmigten Kapitals II in die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (unter Beibehaltung der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen) Rechnung, da eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten nicht möglich wäre bzw. nicht die im Rahmen von Übernahmen erforderliche Flexibilität gewährleistet.

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ist bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II - wie bisher der Vorstand der Fresenius SE - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann bei Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen ausgenutzt werden; bei Bareinlagen kann das Bezugsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ohne Bezugsrechtsausschluss könnte das Genehmigte Kapital II bei Sachkapitalerhöhungen nicht für den vorgesehenen Zweck als Akquisitionswährung verwendet werden. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Bindung der persönlich haftenden Gesellschafterin bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, entsprechend § 255 Abs. 2 AktG die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Der Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen verlangt einen Ausgabebetrag, der den Börsenpreis der Stammaktien nicht wesentlich unterschreitet, was der gesetzgeberischen Wertung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht, nach der eine wertmäßige Verwässerung des Anteilsbesitzes der bisherigen Aktionäre weitgehend ausgeschlossen sein soll. Eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie ermöglicht eine marktnahe Preisfestsetzung und damit einen möglichst hohen Veräußerungsertrag, weil die Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann. Bei einem Veräußerungsangebot an alle Aktionäre könnte der Bezugspreis zwar gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Aber selbst bei Ausnutzung dieses Spielraums bestünde über mehrere Tage ein Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festsetzung des Veräußerungspreises führen würde. Wegen der Länge der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft zudem nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA soll durch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird voraussichtlich weniger als 3 %, in jedem Fall aber höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu der die persönlich haftende Gesellschafterin den Veräußerungspreis festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ist zudem - wie bisher der Vorstand der Fresenius SE - ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Wie bei dem Genehmigten Kapital I (s. o.) ist die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge auch hier erforderlich, um bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können.

Auch das Genehmigte Kapital II ist bei der Fresenius SE mit der Ermächtigung verbunden, im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Zudem umfasst die Ermächtigung wie bei der Fresenius SE auch hier die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Wie bei dem Genehmigten Kapital I (s. o.) sind diese Regelungen im Hinblick auf die Umstellung des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft auf stimmberechtigte Inhaber-Stammaktien hinfällig, so dass sie nicht in die vorgeschlagene Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA übernommen wurden.

Genehmigtes Kapital III

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals III ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 1.313.100,00 zu erhöhen. Dies entspricht 0,8 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA darf von dem Genehmigten Kapital III nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 (Aktienoptionsplan 1998) und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt. Die Zahl der Aktien muss sich jeweils in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Inhaber-Stammaktien sollen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital III ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital III ausschließlich zur Bedienung des Aktienoptionsplans 1998 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital III ausschließlich als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital I vorgesehen ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan 1998 ausgegebenen Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital I, kommt es nicht zur Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals III; soweit umgekehrt das Genehmigte Kapital III genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital I.

Genehmigtes Kapital IV

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals IV soll die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 4.298.442,00 zu erhöhen. Dies entspricht 2,7 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA darf von dem Genehmigten Kapital IV nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 (Aktienoptionsplan 2003) und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen mit Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit die Bedienung der Wandlungsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt. Die Zahl der Aktien muss sich jeweils in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Inhaber-Stammaktien sollen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen. Soweit sich der Umtausch der Wandelschuldverschreibungen gegen Aktien der Gesellschaft als Sacheinlage darstellt, ist dem durch die Fassung der Ermächtigung Rechnung getragen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital IV ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital IV ausschließlich zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2003 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital IV ausschließlich als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital II vorgesehen ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan 2003 ausgegebenen Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital II, kommt es nicht zur Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals IV; soweit umgekehrt das Genehmigte Kapital IV genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital II.

Genehmigtes Kapital V

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals V soll die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.200.000,00 zu erhöhen. Dies entspricht 3,8 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA darf von dem Genehmigten Kapital V nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsplan 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen, die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die Zahl der Aktien muss sich jeweils in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Inhaber-Stammaktien sollen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teilnehmen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem Genehmigten Kapital V ausgeschlossen. Da das Genehmigte Kapital V ausschließlich zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2008 verwendet werden soll, kommt ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die neu auszugebenden Inhaber-Stammaktien nicht in Betracht. Der Bezugsrechtsausschluss führt bei den Aktionären nicht zu einer zusätzlichen Verwässerung, da das Genehmigte Kapital V ausschließlich als Alternative zu dem bestehenden Bedingten Kapital III vorgesehen ist. Erfolgt die Bedienung der unter dem Aktienoptionsplan 2008 ausgegebenen Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital III, kommt es nicht zur Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals V; soweit umgekehrt das Genehmigte Kapital V genutzt wird, entfällt die Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital III.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen Stück 80.657.688 Stammaktien und Stück 80.657.688 Vorzugsaktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 80.657.688 Stammaktien teilnahme- und stimmberechtigt sowie Stück 80.657.688 Vorzugsaktien teilnahmeberechtigt sowie stimmberechtigt bei der gesonderten Abstimmung der Vorzugsaktionäre (Tagesordnungspunkt 8).

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter

Fresenius SE
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 / 50 99-11 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

jeweils spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 05. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. April 2010, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen.

Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben lediglich ein Stimmrecht bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 8 (Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre). Jede Vorzugsaktie gewährt hierbei eine Stimme.

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG bietet die Gesellschaft den Aktionären zusätzlich an, den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per E-Mail an die Gesellschaft (ir-fre@fresenius.com) zu übermitteln. Eine solche Übermittlung per Email ist möglichst bis Montag, 10. Mai 2010, 18.00 Uhr MESZ, vorzunehmen.

Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie sind möglichst bis Montag, 10. Mai 2010, 18.00 Uhr MESZ eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Fresenius SE
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Rechte der Aktionäre

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (Fresenius SE, Investor Relations, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H.) zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. April 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 27. April 2010, 24.00 Uhr MESZ - der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschlage von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Fresenius SE
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Hauptversammlungsunterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Fresenius SE (Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

-

vom Aufsichtsrat gebilligter und damit festgestellter Jahresabschluss der Fresenius SE zum 31. Dezember 2009

-

Lagebericht der Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2009

-

vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des Fresenius-Konzerns nach IFRS zum 31. Dezember 2009

-

Konzernlagebericht des Fresenius-Konzerns nach IFRS für das Geschäftsjahr 2009

-

Geschäftsbericht 2009 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP, der den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2009 enthält

-

Aufstellung des Anteilsbesitzes der Fresenius SE für das Geschäftsjahr 2009

-

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2009 abgelaufene Geschäftsjahr 2009

-

erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB

-

Bericht des Vorstands zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung

-

Umwandlungsbericht des Vorstands über den Formwechsel der Fresenius SE in eine KGaA

-

Beschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius AG bzw. der Fresenius SE über die Aktienoptionspläne 1998, 2003 und 2008

-

Satzung der Fresenius SE (Stand: 12. März 2010)

-

Gemeinsamer Verschmelzungsplan für die Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE

-

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Fresenius SE und der Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. gem. § 122e UmwG i.V.m. § 8 UmwG über die Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE

-

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Fresenius SE für die Geschäftsjahre 2007 und 2008

-

Aufstellung des Anteilsbesitzes der Fresenius SE für die Geschäftsjahre 2007 und 2008

-

Jahresabschlüsse der Calea Nederland N.V. für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung (u. a. Einberufung, zugänglich zu machende Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG sowie gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden in Ton und Bild im Internet zu übertragen.

 

Bad Homburg v. d. H., im März 2010

Fresenius SE

Der Vorstand

 

Anlage 1 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius SE am 12. Mai 2010

Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

(1)

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und führt die Firma

Fresenius SE & Co. KGaA
(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.

§ 2
Gegenstand

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind:

a)

die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens,

b)

die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von medizinischen und kurativen Einrichtungen sowie von Krankenhäusern,

c)

die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation.

Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland tätig.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an anderen Unternehmungen gleicher oder verwandter Art, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche auf Unternehmungen, an denen die Gesellschaft mindestens mit Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals und/oder beherrschend beteiligt ist, und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.

§ 3
Bekanntmachungen

 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 161.315.376,00 und ist eingeteilt in 161.315.376 Inhaber-Stammaktien.

(2)

Das Grundkapital ist erbracht

a)

in Höhe von DM 100.000 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 100.000 Aktien durch Umwandlung der Fresenius Verwaltungs GmbH,

b)

in Höhe von DM 19.538.800 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 19.538.800 Aktien durch Sacheinlage durch Frau Else Kröner, und zwar durch Einbringung ihrer Kommanditbeteiligungen

aa)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG,

bb)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG,

cc)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,

c)

in Höhe von DM 361.200 gegen Gewährung von nominell insgesamt DM 361.200 Aktien durch Sacheinlage durch Herrn Detlef Kröner, und zwar durch Einbringung seiner Kommanditbeteiligungen

aa)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG,

bb)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG,

cc)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,

d)

in Höhe von DM 3.162.100 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 3.162.100 Aktien durch Bareinlage durch Frau Else Kröner, mit einem Aufgeld von 195 % und in Höhe von DM 837.900 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 837.900 Aktien durch Bareinlage durch Herrn Hans Kröner, mit einem Aufgeld von 195 %,

e)

in Höhe von DM 6.000.000 durch Umwandlung von DM 6.000.000 gesetzlicher Rücklagen durch Ausgabe von neuen Aktien von insgesamt nominell DM 6.000.000 dergestalt, dass auf je vier alte Aktien je eine neue Aktie ausgegeben wird.

(3)

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius AG mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe, erbracht.

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius SE mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe, erbracht.

(4)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 12.800.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Fresenius SE & Co. KGaA zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (4) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.

(5)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.400.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ein Bezugsrechtsausschluss ist im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen nur zulässig zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (5) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.

(6)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 1.313.100,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf von dem Genehmigten Kapital III nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (6) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital III anzupassen.

(7)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 4.298.442,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital IV). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf von dem Genehmigten Kapital IV nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit die Bedienung der Wandlungsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (7) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital IV oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital IV anzupassen.

(8)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.200.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital V). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf von dem Genehmigten Kapital V nur insoweit Gebrauch machen, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht und soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Kapitalerhöhung jeweils wirksam wird, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung dieses § 4 Absatz (8) sowie des § 4 Absatz (1) der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital V oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital V anzupassen.

(9)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 1.313.100,00, eingeteilt in Stück 1.313.100 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt.

(10)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 4.298.442,00, eingeteilt in bis zu Stück 4.298.442 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.

(11)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 6.200.000, eingeteilt in bis zu 6.200.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

(12)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.

§ 5
Aktien

(1)

Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, auf den Inhaber lautende Aktienurkunden auszustellen, die je mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.

(3)

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

III.
Verfassung der Gesellschaft

A.
Persönlich haftende Gesellschafterin

§ 6
Persönlich haftende Gesellschafterin, Sondereinlage, Rechtsverhältnisse, Ausscheiden

(1)

Persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die

Fresenius Management SE

mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

(3)

(a) Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von einer Person gehalten werden, die mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Absatz 1 AktG abhängiges Unternehmen hält; dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden.

(b) Zudem scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Person erworben werden, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft nach folgenden Maßgaben gerichtet hat.

Die den übrigen Aktionären angebotene Gegenleistung muss eine von dem Erwerber an den unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin und an der Gesellschaft geleistete, über die Summe des Eigenkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin und des durchschnittlichen Börsenkurses der erworbenen Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin (berechnet nach dem Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) hinausgehende Zahlung in folgender Höhe berücksichtigen:

Zahlung mal [(50 minus Quote) geteilt durch Quote].

Dabei bedeutet 'Quote' die Quote der Beteiligung in Prozent, die der unmittelbare oder mittelbare Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin gehalten hat.

(c) Eine etwaige Verpflichtung des Erwerbers der Aktien der Gesellschaft und der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Aktionären der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ein Übernahme- oder Pflichtangebot zu unterbreiten, bleibt unberührt.

(d) Die übrigen gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt.

(4)

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

(5)

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 6 Absatz (4) der Satzung oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE), soweit dies rechtlich zulässig ist, andernfalls in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

§ 7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz und Vergütung

(1)

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2)

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

(3)

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.

(4)

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals.

(5)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.

B.
Aufsichtsrat

§ 8
Wahl und Amtszeit des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.

(2)

Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.

(3)

Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

(4)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein ausgeschiedenes, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Wahl gemäß § 8 Absatz (4) stattfindet.

(6)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber einem seiner Stellvertreter.

§ 9
Konstituierung des Aufsichtsrats

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(3)

Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz; § 10 Absatz (5) Satz 2 findet Anwendung.

§ 10
Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.

(2)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 10 Absatz (1); sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch am selben Tage stattfinden.

(4)

Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.

(5)

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. § 10 Absatz (5) Satz 2 der Satzung findet auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.

(6)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 10 Absatz (2) gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 11
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.

(2)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.

(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbunden Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.

(4)

Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist zu allen Änderungen der Satzung, welche ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt.

§ 12
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

 

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.

§ 13
Aufsichtsratsvergütung

(1)

Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung von jährlich Euro 13.000,00. Die Vergütung erhöht sich für jedes volle Geschäftsjahr um jeweils 10 %, wenn die Dividende für dieses Geschäftsjahr, die auf eine Stammaktie ausgeschüttet wird (Dividendenbetrag laut Beschluss der Hauptversammlung (Bruttodividende)), um jeweils einen Prozentpunkt höher ist als 3,6 % des auf eine einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals; Zwischenbeträge werden interpoliert. Beschließt die Hauptversammlung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses eine höhere Vergütung, so gilt diese. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes.

(2)

Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied eine zusätzliche Vergütung von Euro 10.000,00, der Vorsitzende das Doppelte.

(3)

Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats.

(4)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer gehört. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

(5)

Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE Vergütungen erhält, werden die Vergütungen nach § 13 Absatz (1) Satz 1 bis 3 auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen Teils der Vergütung für den Vorsitzenden bzw. seine Stellvertreter nach § 13 Absatz (1) Satz 4, soweit diese gleichzeitig Vorsitzender bzw. sein Stellvertreter im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (1) Satz 4 keine Anwendung.

C.
Hauptversammlung

§ 14
Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.

(2)

Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft.

§ 15
Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung nach § 15 Absatz (1) reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.

(3)

Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(4)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.

(5)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.

§ 16
Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.

§ 17
Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und bei dessen Verhinderung oder auf Wunsch des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu benennendes Mitglied des Aufsichtsrats. Liegt eine solche Benennung nicht vor, so führt den Vorsitz bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Redner sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit und der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit zu Beginn oder während der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte an, soweit und sobald dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

(3)

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. In den Fällen, in denen das Gesetz - in nicht zwingender Form - eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(5)

Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie während der Hauptversammlung der Vorsitzende können bestimmen, dass die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und/oder Ton übertragen wird. Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang verschafft.

(6)

Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden.

IV.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 18
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.

(3)

Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)

Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(5)

Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt.

(6)

§ 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist.

§ 19
Gewinnverwendung

 

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

V.
Sonstiges

§ 20
Teilnichtigkeit

 

Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in der Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung am ehesten gerecht wird.

§ 21
Gründungsaufwand

(1)

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Umwandlungsaufwand) im Rahmen der Gründung der Fresenius AG, insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen und der Umwandlungsprüfung im Gesamtbetrag bis zu DM 5.790.

(2)

Die Gesellschaft trägt im Rahmen der Gründung der Fresenius AG auch den Gründungsaufwand (Kapitalerhöhungsaufwand), insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen, der Gründungsprüfung (Sacheinlage- und Kapitalerhöhungsprüfung) und der Beratungen im Gesamtbetrag bis zu DM 433.000.

(3)

Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius AG in die Fresenius SE im Gesamtbetrag von bis zu Euro 3.000.000 wird von der Gesellschaft getragen.

(4)

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu Euro 7.000.000.

Anlage 2 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius SE am 12. Mai 2010

Gemeinsamer Verschmelzungsplan
für die grenzüberschreitende Verschmelzung
zwischen der
Fresenius SE
Bad Homburg vor der Höhe, Deutschland
- nachfolgend auch 'übernehmende Gesellschaft' genannt -
und der
Calea Nederland N. V.
's-Hertogenbosch, Niederlande
- nachfolgend auch 'übertragende Gesellschaft' genannt -

Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. stellen den folgenden Verschmelzungsplan auf:

Präambel

1.

Die Fresenius SE ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) mit satzungsmäßigem Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Deutschland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe unter der Nummer HRB 10660. Ihre Geschäftsadresse lautet Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, Bundesrepublik Deutschland. Das Grundkapital der Fresenius SE beträgt nach der Satzung (Stand: 12. März 2010) Euro 161.315.376,00. Es ist eingeteilt in 80.657.688 Inhaber-Stammaktien und 80.657.688 stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien.

2.

Die Hauptversammlung der Fresenius SE soll am 12. Mai 2010 über den Formwechsel (§§ 190 ff. Umwandlungsgesetz) der Fresenius SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beschließen. Nach Wirksamwerden des Formwechsels wird die übernehmende Gesellschaft als Fresenius SE & Co. KGaA firmieren. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA wird die Fresenius Management SE sein. Nach Wirksamwerden des Formwechsels wird die übernehmende Gesellschaft keine Vorzugsaktien mehr haben. Das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft wird dann ausschließlich in Inhaber-Stammaktien eingeteilt sein.

3.

Die Calea Nederland N.V. ist eine nach niederländischem Recht errichtete Aktiengesellschaft (Naamloze Vennootschap) mit satzungsmäßigem Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Midden-Nederland unter der Nummer 30110255. Ihre Geschäftsadresse lautet Demkaweg 11, 3555 HW Utrecht, Niederlande. Das Gesellschaftskapital (Maatschappelijk Kapitaal) der Calea Nederland N.V. beträgt NLG 500.000,00/Euro 226.890,11, eingeteilt in 500 Namensaktien mit einem Nennwert von jeweils NLG 1.000,00. Das gezeichnete Kapital (Geplaatst Kapitaal) der Calea Nederland N.V. beträgt NLG 100.000,00/Euro 45.378,02 und ist voll eingezahlt. Es wurden unter Mitwirkung der Calea Nederland N.V. keine Hinterlegungsscheine (certificaten van aandelen) für die genannten Aktien ausgestellt, und an den genannten Aktien wurde weder ein Nießbrauch noch ein Pfandrecht bestellt. Die Fresenius SE ist die alleinige Gesellschafterin der Calea Nederland N.V.

4.

Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. beabsichtigen, die Gesellschaften im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der Calea Nederland N.V. auf die Fresenius SE zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll erst nach Wirksamwerden des unter Ziffer 2 beschriebenen Formwechsels der Fresenius SE in eine KGaA wirksam werden. Die Verwendung des Begriffs 'übernehmende Gesellschaft' in diesem Verschmelzungsplan bezeichnet daher jeweils auch die Fresenius SE in ihrer zukünftigen Rechtsform als KGaA, soweit die jeweiligen Regelungen sich auf Zeitpunkte beziehen, zu denen der beabsichtigte Formwechsel schon wirksam geworden ist.

5.

Die Calea Nederland N.V. hat ihr gesamtes Geschäft im Jahr 2008 veräußert. Seitdem hat sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb mehr. Da der Calea Nederland N.V. innerhalb des Fresenius-Konzerns keine Funktion mehr zukommt, soll die Calea Nederland N.V. zur Bereinigung und Vereinfachung der Konzernstruktur auf die übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Die beabsichtigte Verschmelzung hat zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit international besetzter Arbeitnehmerbank beibehalten kann. Die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden der Verschmelzung nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ('MgVG') richten. Vor diesem Hintergrund soll die beabsichtigte Verschmelzung zeitlich so mit dem beabsichtigten Formwechsel verknüpft werden, dass die Verschmelzung unmittelbar nach dem Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius SE wirksam werden kann.

6.

Die Verschmelzung wird auf der Grundlage der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ('EU-Verschmelzungsrichtlinie') durchgeführt. Auf die Verschmelzung finden - soweit deutsches Recht anwendbar ist - die §§ 122a ff. des deutschen Umwandlungsgesetzes ('UmwG') und das MgVG, die die Verschmelzungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt haben, und - soweit niederländisches Recht anwendbar ist - Titel 7 des zweiten Buchs des niederländischen Burgerlijk Wetboek ('BW') und insbesondere dessen Abschnitt 3a 'Besondere Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen' (Bijzondere bepalingen voor grensoverschrijdende fusies) Anwendung.

7.

Keine der zu verschmelzenden Gesellschaften befindet sich in Liquidation oder ist Gegenstand eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.

§ 1
Vermögensübertragung durch Verschmelzung

1.

Die Calea Nederland N.V. wird als übertragende Gesellschaft gemäß §§ 122a ff. UmwG und gemäß Titel 2.7 BW auf die Fresenius SE als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dieser Verschmelzung überträgt die Calea Nederland N.V. ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die übernehmende Gesellschaft (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen der Calea Nederland N.V. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über und die übertragende Gesellschaft erlischt.

2.

Da sämtliche Aktien der Calea Nederland N.V. von der Fresenius SE gehalten werden, wird das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöht, und es werden im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der übernehmenden Gesellschaft ausgegeben. Ferner entfallen im Verschmelzungsplan und der Erläuterung dazu im Verschmelzungsbericht nach den anwendbaren deutschen Vorschriften (i) Angaben über ein Umtauschverhältnis (§ 122c Abs. 3 UmwG), (ii) Angaben hinsichtlich der Übertragung von neuen Aktien an der übernehmenden Gesellschaft (§ 122c Abs. 3 UmwG), (iii) die Angabe des Zeitpunkts, von dem an neu ausgegebene Aktien das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren (§ 122c Abs. 3 UmwG), sowie (iv) eine Verschmelzungsprüfung (§ 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG).

Nach den anwendbaren niederländischen Vorschriften entfallen im Verschmelzungsplan und der Erläuterung dazu im Verschmelzungsbericht insbesondere (i) die Angaben über ein Umtauschverhältnis oder die Art des Verfahrens zum Umtausch von Aktien (Art. 2:326 Buchst. a, Art. 2:333 Abs. 1 BW), (ii) die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft am Gewinn der übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind (Art. 2:326 Buchst. b, Art. 2:333 Abs. 1 BW), (iii) Angaben über die Zahl der Aktien, die nach Maßgabe von Art. 2:325 BW eingezogen werden, und (iv) die Prüfung des Verschmelzungsplans durch einen Wirtschaftsprüfer (Art. 2:328, Art. 2:333 Abs. 1 BW).

3.

Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe als dem für die Fresenius SE zuständigen Handelsregister wirksam. Die Eintragung wird nicht vor Wirksamwerden des Formwechsels der Fresenius SE in eine KGaA erfolgen. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt die Calea Nederland N.V. Nach dem Erlöschen der Calea Nederland N.V. wird die Eintragung der Calea Nederland N.V. im Handelsregister der Handelskammer Midden-Nederland gelöscht.

§ 2
Verschmelzungsbilanz, Verschmelzungsstichtag, Bewertung des zu übertragenden und übergehenden Vermögens, Fortführung der Buchwerte, Einfluss auf den Firmenwert und die freien Rücklagen

1.

Als Verschmelzungsbilanz der Calea Nederland N.V. gilt die zum 31. Dezember 2009 aufgestellte Bilanz der Calea Nederland N.V., die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist.

2.

Als Verschmelzungsbilanz der Fresenius SE gilt die zum 31. Dezember 2009 aufgestellte Einzelbilanz der Fresenius SE, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist.

3.

Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft entfaltet die Verschmelzung ihre Wirkung ab dem 31. Dezember 2009, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2010, 0.00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag') an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Calea Nederland N.V. als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Die Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Calea Nederland N.V. gehen vom Verschmelzungsstichtag an in den Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft ein.

4.

Die übernehmende Gesellschaft wird nach Wirksamwerden der Verschmelzung für Zwecke der Rechnungslegung die Aktiva und Passiva der Calea Nederland N.V. in ihrer Handelsbilanz mit den in der Verschmelzungsbilanz der Calea Nederland N.V. angesetzten Buchwerten ansetzen (§ 122c Abs. 2 Nr. 11 UmwG). Die Stichtage der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses § 2 genannten Bilanzen gelten als Stichtage zur Bestimmung der Bedingungen der Verschmelzung i.S.v. § 122c Abs. 2 Nr. 12 UmwG.

5.

Die Verschmelzung hat auf den Firmenwert der übernehmenden Gesellschaft und auf die Höhe der freien Rücklagen in der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft keinen Einfluss. Sie beeinflusst aber in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile der Fresenius SE an der Calea Nederland N.V. und dem Buchwert der Aktiva und Passiva des übergehenden Vermögens das Jahresergebnis der übernehmenden Gesellschaft.

§ 3
Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung

1.

Die Calea Nederland N.V. hat keine Arbeitnehmer, so dass sich bei der Calea Nederland N.V. keine Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung ergeben.

2.

Die Fresenius SE hat vor dem Wirksamwerden des Formwechsels in die Rechtsform der KGaA einen SE-Betriebsrat. Dieser SE-Betriebsrat ist an die Rechtsform der SE gebunden, so dass er mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt. Da es sich bei dem Fresenius-Konzern um eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe handelt, deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann nach dem Formwechsel anstelle des bisherigen SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - 'EBRG') gebildet werden. Diese Möglichkeit besteht nach der Verschmelzung unverändert fort.

3.

Ferner haben der Vorstand der Fresenius AG (nunmehr Fresenius SE), der Vorstand der Fresenius Medical Care AG (nunmehr Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA), der Vorstand der Fresenius Kabi AG, die Geschäftsleitung der Fresenius ProServe GmbH und der Gesamtbetriebsrat der Fresenius AG (nunmehr Fresenius SE) sowie die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ('IGBCE'), vertreten durch den Hauptvorstand, am 15. Dezember 2005 eine Vereinbarung über die Betriebsratsstruktur geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde auf die Bildung eines Konzernbetriebsrats unter Beibehaltung der Gesamtbetriebsratsstruktur verzichtet. Die Vereinbarung bestimmt weiterhin, dass an den Standorten von Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen des Fresenius-Konzerns in Deutschland einheitliche Betriebsräte für den gesamten Standort, so genannte Standortbetriebsräte, zu bilden sind. Die Arbeitnehmervertretungen der Wittgensteiner Kliniken sowie der HELIOS Kliniken sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese verfügen jeweils über eigene Konzernbetriebsräte. Die auf Grundlage der Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 geschaffenen Betriebsratsgremien bleiben ebenso wie alle anderen Arbeitnehmervertretungen der Fresenius SE und ihrer Tochtergesellschaften (mit Ausnahme des SE-Betriebsrats) nach dem Formwechsel und der anschließenden Verschmelzung unverändert bestehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Arbeitnehmervertretungen ändern sich durch den Formwechsel und die anschließende Verschmelzung nicht.

4.

Der Aufsichtsrat der Fresenius SE besteht aus zwölf Mitgliedern und ist zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt (zum Aufsichtsrat und den insoweit eintretenden Veränderungen s. unten § 4).

5.

Im Übrigen hat die Verschmelzung für die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Geschäftsbetrieb der übernehmenden Gesellschaft wird nach der Verschmelzung unverändert fortgeführt. Im Zuge der Verschmelzung geht kein Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft bestehen unverändert fort, insbesondere wird die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer nicht verschlechtert. Soweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen sowie sonstige betriebliche Vereinbarungen, Zusagen und Regelungen bestehen, bleiben diese von dem Verschmelzungsvorgang unberührt und gelten unverändert für die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft weiter. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind auch keine Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretungen oder Arbeitnehmer des Fresenius-Konzerns entfalten könnten, geplant. Insbesondere sind keine Personalabbaumaßnahmen, Betriebsänderungen oder Versetzungen vorgesehen.

6.

Die Tochtergesellschaften der Fresenius SE bleiben auch nach der Verschmelzung weiterhin Tochtergesellschaften der übernehmenden Gesellschaft. Die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer bestehen unverändert mit der jeweiligen Tochtergesellschaft fort. Bei den Tochtergesellschaften geltende Kollektivvereinbarungen sind weiterhin nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung anwendbar. Für Arbeitnehmervertretungen, die bei den Tochtergesellschaften bestehen, ergeben sich durch die Verschmelzung ebenfalls keine Änderungen.

§ 4
Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte

1.

Die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen der Fresenius SE und der Calea Nederland N.V. hervorgehende Gesellschaft wird ihren Sitz in Deutschland haben. Daher gilt für die Verschmelzung das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist es, die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern.

Die Regelungen des MgVG über die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden jedenfalls nach § 5 Nr. 3 MgVG Anwendung. Das innerstaatliche deutsche Mitbestimmungsrecht (das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ('MitbestG')), welches auf die Fresenius SE nach Wirksamwerden des am 12. Mai 2010 zu beschließenden Formwechsels anwendbar sein wird, sieht aufgrund des Territorialitätsprinzips für Arbeitnehmer in Betrieben außerhalb Deutschlands nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vor wie für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer.

Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist grundsätzlich ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Nach niederländischem Recht ist ein Verfahren zur Feststellung von Regelungen in Bezug auf die unternehmerische Mitbestimmung im Sinne von Art. 2:333k BW hier nicht anwendbar.

2.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG besteht in Abweichung von der soeben beschriebenen Verhandlungslösung jedoch die vereinfachte Möglichkeit, die Mitbestimmung ohne Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums zu regeln. Danach finden die Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG ('Mitbestimmung kraft Gesetzes') Anwendung, wenn die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entscheiden, diese Regelungen ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung anzuwenden. Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. haben am 30. März 2010 entsprechende Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG gefasst. Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller Arbeitnehmer der Fresenius SE, der Calea Nederland N.V. und der betroffenen Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen.

Bei der Mitbestimmung kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung innerhalb der Arbeitnehmerbank, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern, zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter.

3.

Im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelung bemisst sich gemäß § 24 Abs. 1 MgVG der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der vor der Verschmelzung in einem der Organe der verschmolzenen Gesellschaften bestand. Da die Calea Nederland N.V. keiner unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die Verschmelzung nach den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung für die übernehmende Gesellschaft einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Da der Aufsichtsrat der Fresenius SE paritätisch mitbestimmt ist und der Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA grundsätzlich dazu führt, dass sich auch die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes richtet und damit auch ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden ist, wird der Aufsichtsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft wird gemäß ihrer Satzung zwölf Aufsichtsratsmitglieder haben. Folglich werden sechs Sitze im Aufsichtsrat auf Vertreter der Arbeitnehmer entfallen.

Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zusammen nachfolgend die 'Mitgliedstaaten') verteilt, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG). Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG). Damit wird vorliegend mindestens ein Sitz nicht auf Deutschland entfallen.

Da der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. entschieden haben, die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft anzuwenden, wäre ein besonderes Verhandlungsgremium allein zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Der Vorstand der Fresenius SE und die Geschäftsführung der Calea Nederland N.V. sind der Auffassung, dass auf die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums allein zum Zwecke der Sitzverteilung verzichtet werden kann, da die Calea Nederland N.V. keine Arbeitnehmer hat und bei der Fresenius SE mit dem SE-Betriebsrat bereits ein Gremium besteht, das ähnlich wie ein nach dem MgVG zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium zusammengesetzt ist und dessen Aufgabe darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer des Fresenius-Konzerns aus den Mitgliedstaaten wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll nach Zustimmung des SE-Betriebsrats der Fresenius SE dieser die Sitzverteilung gemäß § 25 Abs. 1 MgVG vornehmen. Da der SE-Betriebsrat mit Wirksamwerden des Formwechsels erlischt, soll die Sitzverteilung noch vor Wirksamwerden des Formwechsels erfolgen.

Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der Fresenius SE & Co. KGaA, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und 3 MgVG sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften und Betriebe des Fresenius-Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter wählbar. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jeder dritte deutsche Arbeitnehmervertreter muss Vertreter einer Gewerkschaft sein, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist. Sollten wie bei der Fresenius SE auch im Aufsichtsrat der umgewandelten Fresenius SE & Co. KGaA vier Arbeitnehmersitze auf Deutschland entfallen, wäre mithin ein deutscher Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Sofern das Verfahren zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei Wirksamwerden des Formwechsels noch nicht abgeschlossen ist, sollen die Arbeitnehmervertreter zunächst gerichtlich bestellt werden (§ 104 AktG).

Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung Anwendung.

§ 5
Andere Wertpapiere als Gesellschaftsanteile und Sonderrechte

 

Die Calea Nederland N.V. hat weder Vorzugsaktien, Aktien mit Mehrfachstimmrechten oder andere Sonderrechte im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG ausgegeben, noch bestehen im Sinne dieser Vorschrift andere Wertpapiere als Gesellschaftsanteile. Es gibt keine natürlichen oder juristischen Personen, denen anders denn als Aktionär gegenüber der Calea Nederland N.V. besondere Rechte im Sinne von Art. 2:320 i.V.m. Art. 2:312 Abs. 2 Buchst. c BW zustehen (wie beispielsweise ein Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Bezug von Aktien), so dass keine Rechte oder Entschädigungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften gewährt werden müssen. Rechte im Sinne dieser Vorschriften werden daher auch künftig nicht als Ausgleich gewährt, und es werden auch keine anderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften vorgeschlagen.

Bei der übernehmenden Gesellschaft wird es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung keine Vorzugsaktien mehr geben, weil zuvor der Formwechsel in eine KGaA wirksam geworden sein wird und die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA keine Vorzugsaktien mehr vorsieht. Die bei der übernehmenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung bestehenden Aktienoptionsprogramme werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung unverändert fortbestehen. Sonstige Rechte im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG bestehen bei der übernehmenden Gesellschaft nicht und werden daher im Zusammenhang mit der Verschmelzung auch nicht gewährt werden. Es werden auch keine anderen Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften oder Art. 2:312 Abs. 2 Buchst. g BW vorgeschlagen.

§ 6
Geschäftsführung durch die Fresenius Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin,
Zusammensetzung des Aufsichtsrats

 

Es wird nicht beabsichtigt, nach Wirksamwerden der Verschmelzung die Stellung oder die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE als dem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung zuständigen Geschäftsführungsorgan der übernehmenden Gesellschaft zu verändern oder in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft andere als die in § 4 genannten Änderungen vorzunehmen.

§ 7
Sondervorteile

 

Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Fresenius SE und der Calea Nederland N.V. oder einer anderen an der Verschmelzung beteiligten Partei wurden keine besonderen Vorteile im Sinne des § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG oder Art. 2:312 Abs. 2 Buchst. d BW gewährt. Solche Vorteile sind auch nicht vorgeschlagen oder vorgesehen. Es wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass die Organstellungen der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen persönlich haftenden Gesellschafterin und der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung fortbestehen werden.

§ 8
Satzungen

1.

In den Satzungen der Fresenius SE und der Calea Nederland N.V. sind keine Bestimmungen enthalten, welche die Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane oder anderer Personen zum Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Calea Nederland N.V. erfordern.

2.

Die Fresenius SE hat gegenwärtig die als Anlage 1 beigefügte Satzung. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung wird die übernehmende Gesellschaft die als Anlage 2 beigefügte Satzung haben. Auf die Anlagen wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 deutsches Beurkundungsgesetz verwiesen. Die vorerwähnten Anlagen sind ein integraler Bestandteil dieses Verschmelzungsplans.

§ 9
Jahresabschlüsse

 

Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der übernehmenden Gesellschaft für die Jahre 2009, 2008 und 2007 einschließlich der dazu erteilten Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers werden zusammen mit diesem Verschmelzungsplan beim Handelsregister der Handelskammer Midden-Nederland eingereicht. Sie sind nicht Bestandteil dieses Verschmelzungsplans.

§ 10
Kosten

 

Die Fresenius SE und die Calea Nederland N.V. tragen die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan entstehenden Kosten jeweils selbst. Die gemeinsam veranlassten Kosten werden von der Fresenius SE getragen.

Bad Homburg/Utrecht, den 31. März 2010

Fresenius SE

Der Vorstand

Calea Nederland N.V.

Die Geschäftsführung

Anlage 1 zum gemeinsamen Verschmelzungsplan

Satzung der Fresenius SE

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft und führt die Firma

Fresenius SE.

Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.

§ 2
Gegenstand

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind

a)

die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens,

b)

die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von medizinischen und kurativen Einrichtungen sowie von Krankenhäusern,

c)

die Planung und Errichtung von Produktionsanlagen, insbesondere zur Herstellung pharmazeutischer, diätetischer und medizintechnischer Produkte,

d)

die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation.

Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland tätig.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an anderen Unternehmungen gleicher oder verwandter Art, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche auf Unternehmungen, an denen die Gesellschaft mindestens mit Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals und/oder beherrschend beteiligt ist, und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.

§ 3
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 161.315.376,00 und ist eingeteilt in Stück 80.657.688 Inhaber-Stammaktien sowie Stück 80.657.688 stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien.

(2)

Die Ausstattung der stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien ergibt sich aus § 20. Zur Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen oder vorgehen, bedarf es nicht der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.

Der auf die Inhaber-Stammaktien entfallende Teil des Grundkapitals ist erbracht

a)

in Höhe von DM 100.000 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 100.000 Aktien durch Umwandlung der Fresenius Verwaltungs GmbH,

b)

in Höhe von DM 19.538.800 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 19.538.800 Aktien durch Sacheinlage durch Frau Else Kröner, und zwar durch Einbringung ihrer Kommanditbeteiligungen

aa)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG

bb)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG

cc)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,

c)

in Höhe von DM 361.200 gegen Gewährung von nominell insgesamt DM 361.200 Aktien durch Sacheinlage durch Herrn Detlef Kröner, und zwar durch Einbringung seiner Kommanditbeteiligungen

aa)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG

bb)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG

cc)

an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,

d)

in Höhe von DM 3.162.100 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 3.162.100 Aktien durch Bareinlage durch Frau Else Kröner, mit einem Aufgeld von 195 % und in Höhe von DM 837.900 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 837.900 Aktien durch Bareinlage durch Herrn Hans Kröner, mit einem Aufgeld von 195 %,

e)

in Höhe von DM 6.000.000 durch Umwandlung von DM 6.000.000 gesetzlichen Rücklagen durch Ausgabe von neuen Aktien von insgesamt nominell DM 6.000.000 dergestalt, dass auf je vier alte Aktien je eine neue Aktie ausgegeben wird.

(3)

Das Grundkapital der Fresenius SE ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der Fresenius AG in eine Europäische Gesellschaft (SE).

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 12.800.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Fresenius SE zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit erfolgen, dass bei vollständiger Ausnutzung der gesamten Genehmigten Kapitalien, die aufgrund der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Fresenius SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen werden, nicht mehr Stammaktien begeben sein dürfen als stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 6.400.000,-- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ein Bezugsrechtsausschluss ist im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen nur zulässig zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Eine Ausübung dieser Ermächtigung darf nur insoweit erfolgen, dass bei vollständiger Ausnutzung der gesamten Genehmigten Kapitalien, die aufgrund der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Fresenius SE vom 8. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen werden, nicht mehr Stammaktien begeben sein dürfen als stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.

(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 656.550,00, eingeteilt in Stück 656.550 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 Bezugsrechte auf Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 656.550,00, eingeteilt in Stück 656.550 Aktien, durch Ausgabe neuer stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I Vorzüge). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 18. Juni 1998 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 Bezugsrechte auf stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt.

(7)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 2.149.221,00, eingeteilt in bis zu Stück 2.149.221 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 Wandelschuldverschreibungen auf Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 2.149.221,00, eingeteilt in bis zu Stück 2.149.221 Aktien, durch Ausgabe neuer stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II Vorzüge). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 Wandelschuldverschreibungen auf stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien ausgegeben werden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.

(8)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 3.100.000 Euro (in Worten: dreimillioneneinhunderttausend Euro), eingeteilt in bis zu 3.100.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III Stämme). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 3.100.000 Euro (in Worten: dreimillioneneinhunderttausend Euro), eingeteilt in bis zu 3.100.000 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III Vorzüge). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Vorzugsaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

(9)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.

§ 5
Aktien

(1)

Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, auf den Inhaber lautende Aktienurkunden auszustellen, die je mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.

(3)

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

III. Organisationsverfassung der Gesellschaft

§ 6
Organe

Organe der Gesellschaft sind:

Der Vorstand,

der Aufsichtsrat sowie

die Hauptversammlung.

A.
Der Vorstand

§ 7
Zusammensetzung

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl bestimmen. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

(2)

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4)

Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, so ist er berechtigt, einem Vorstandsbeschluss zu widersprechen (Veto-Recht). Übt der Vorsitzende des Vorstands sein Veto-Recht aus, gilt der Beschluss als nicht gefasst.

§ 8
Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Prokura soll nur als Gesamtprokura und mit den sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Beschränkungen erteilt werden.

(2)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung erteilen und jederzeit wieder entziehen.

(3)

Die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats ist erforderlich

(a)

zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein Wert von Euro 15.000.000,00 überschritten wird,

(b)

zur Aufnahme neuer und zur Aufgabe bestehender Geschäftszweige,

(c)

zur Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer der vorstehenden Rechtshandlungen bei einer Beteiligungsgesellschaft.

(4)

Der Aufsichtsrat kann, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands, insbesondere in einer Geschäftsordnung für den Vorstand die Vorstandsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilen und im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung die Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander und zur Gesellschaft regeln, sowie in Erweiterung von § 8 Abs. 3 den Kreis der Handlungen umschreiben, welche der Vorstand nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat kann Zustimmungen gemäß § 8 Abs. 3 auch allgemein, befristet oder unbefristet erteilen, auch an einzelne Mitglieder des Vorstands, insbesondere an den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsordnung für den Vorstand jederzeit erweitern, einengen oder aufheben. Der Aufsichtsrat kann die Beschlussfassungen gemäß § 8 Abs. 3 und die Erteilung von Zustimmungen gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen, der drei Mitglieder haben muss, dessen Zusammensetzung im übrigen jedoch der freien Bestimmung durch den Aufsichtsrat unterliegt.

(5)

Der Vorstand kann sich, solange und soweit der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand nicht erlassen hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats selber eine Geschäftsordnung geben.

B.
Der Aufsichtsrat

§ 9
Bestellung und Amtszeit des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.

(2)

Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Fresenius SE beschließt, bestellt, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren:

Dr. Gerd Krick, Königstein, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Fresenius AG

Dr. Gabriele Kröner, Berg, Ärztin

Dr. Gerhard Rupprecht, Gerlingen, Mitglied des Vorstands der Allianz AG, Vorsitzender des Vorstands der Allianz Deutschland AG

Dr. Dieter Schenk, München, Rechtsanwalt und Steuerberater, Kanzlei Nörr, Stiefenhofer & Lutz

Dr. Karl Schneider, Mannheim, ehemaliger Vorstandssprecher der Südzucker AG

Dr. Bernhard Wunderlin, Bad Homburg v.d.H., ehemaliger Geschäftsführer der Harald Quandt Holding GmbH

Die weiteren sechs Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer bestellt. Das erste Geschäftsjahr der Fresenius SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der Fresenius AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der Fresenius AG eingetragen wird.

(3)

Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt durch die Hauptversammlung vorbehaltlich Abs. 2 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4)

Scheidet ein von der Hauptversammlung bestelltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neubestellung vorgenommen werden. Die Amtsdauer des neu bestellten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für das weggefallene, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neubestellung vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 4 stattfindet.

(6)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber seinem Stellvertreter.

§ 10
Konstituierung des Aufsichtsrats

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(3)

Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz; § 11 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.

§ 11
Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.

(2)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Videokonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Videokonferenz bzw. Videoübertragung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich in Textform widerspricht.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 1; sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch am selben Tage stattfinden.

(4)

Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.

(5)

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung findet auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.

(6)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäߧ 11 Abs. 2 gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 12
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.

(2)

Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Vorstand nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 erlassen.

(3)

Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, welche ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt. Dies gilt auch in den Fällen von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 5, 6 und 7.

§ 13
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.

§ 14
Aufsichtsratsvergütung

(1)

Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung von jährlich Euro 13.000,00. Die Vergütung erhöht sich für jedes volle Geschäftsjahr um jeweils 10 %, wenn die Dividende für dieses Geschäftsjahr, die auf eine Stammaktie ausgeschüttet wird (Dividendenbetrag laut Beschluss der Hauptversammlung (Bruttodividende)), um jeweils einen Prozentpunkt höher ist als 3,6 % des auf eine einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals; Zwischenbeträge werden interpoliert. Beschließt die Hauptversammlung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses eine höhere Vergütung, so gilt diese. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes.

(2)

Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und für die Mitgliedschaft im Personalausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied eine zusätzliche Vergütung von je Euro 10.000,00, der Vorsitzende eines solchen Ausschusses das Doppelte.

(3)

Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres an, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und im Personalausschuss des Aufsichtsrats.

(4)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer gehört. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang und mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung.

C.
Die Hauptversammlung

§ 15
Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung anzumelden haben.

(2)

Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft.

§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 1 reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.

§ 17
Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung, die den festgestellten Jahresabschluss entgegennimmt oder gegebenenfalls über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

§ 18
Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und bei dessen Verhinderung oder auf Wunsch des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu benennendes Mitglied des Aufsichtsrats. Liegt eine solche Benennung nicht vor, so führt den Vorsitz bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Redner sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit und der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit zu Beginn oder während der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte an, soweit und sobald dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

(3)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht die Satzung oder zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw. sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schreiben zwingende Rechtsvorschriften außerdem zur Wirksamkeit der Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 19
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.

(3)

Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch den Abschlussprüfer.

(4)

Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

§ 20
Gewinnverwendung

(1)

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung vorbehaltlich der folgenden Absätze 2 bis 4.

(2)

Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 4) erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um Euro 0,01 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie.

(3)

Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,02 je Vorzugsaktie geht der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor.

(4)

Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro 0,02 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.

§ 21
Gründungsaufwand / Vorteile

(1)

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Umwandlungsaufwand) im Rahmen der Gründung der Fresenius AG, insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen und der Umwandlungsprüfung im Gesamtbetrag bis zu DM 5.790.

(2)

Die Gesellschaft trägt im Rahmen der Gründung der Fresenius AG auch den Gründungsaufwand (Kapitalerhöhungsaufwand), insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen, der Gründungsprüfung (Sacheinlage- und Kapitalerhöhungsprüfung) und der Beratungen im Gesamtbetrag bis zu DM 433.000.

(3)

Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius AG in die Fresenius SE in Höhe von bis zu Euro 3.000.000 wird von der Gesellschaft getragen.

(4)

Im Rahmen der Umwandlung der Fresenius AG in die Fresenius SE wird aus Gründen der rechtlichen Vorsorge auf Folgendes hingewiesen:

Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Fresenius SE ist davon auszugehen, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Fresenius AG zu Vorständen der Fresenius SE bestellt werden. Mitglieder des Vorstands der Fresenius AG sind Dr. Ulf M. Schneider (Vorsitzender), Rainer Baule, Andreas Gaddum, Dr. Ben J. Lipps und Stephan Sturm.

Darüber hinaus sollen die amtierenden Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats der Fresenius AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE bestellt werden (siehe § 9 Abs. 2).

Anlage 2 zum Gemeinsamen Verschmelzungsplan

Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA

[Von einem Abdruck der Satzung wird an dieser Stelle abgesehen. Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ist abgedruckt in Anlage 1 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius SE am 12. Mai 2010.]






01.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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