Deutsche Telekom AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2010 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.03.2010 17:34
Deutsche Telekom AG
Bonn
- ISIN-Nr. DE0005557508 - - Wertpapierkennnummer
555 750 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 3. Mai 2010, um 10:00 Uhr (mitteleuropäische
Sommerzeit - MESZ), auf dem Gelände der LANXESS arena,
Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes.
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs.
1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden
Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG
zum 31. Dezember 2009,
-
den Lagebericht,
-
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009,
-
den Konzernlagebericht,
-
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
-
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 24. Februar 2010 gebilligt
und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch
die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des
Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs.
4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen,
ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
-
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2009 erzielte Bilanzgewinn von EUR 6.421.196.639,17
wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,78 je dividendenberechtigter
Stückaktie |
= EUR 3.385.915.005,72 |
und Vortrag des restlichen Betrags auf neue Rechnung |
= EUR 3.035.281.633,45. |
Die vorstehende Dividendensumme und der vorstehende auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag basieren auf dem am 8. Februar 2010, dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 11.112.746.685,44, eingeteilt in 4.340.916.674
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,78 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue
Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung,
voraussichtlich ab dem 4. Mai 2010.
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitglieder des Vorstands
werden für diesen Zeitraum entlastet.
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Beschlussfassung über die Entlastung des aus dem Aufsichtsrat
ausgeschiedenen Herrn Dr. Klaus Zumwinkel für das Geschäftsjahr 2008.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Beschlussfassung über die Entlastung des mit Ablauf des
27. Februar 2008 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Dr. Klaus
Zumwinkel für das Geschäftsjahr 2008 wird erneut, und zwar bis zur
ordentlichen Hauptversammlung 2011, vertagt.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
werden für diesen Zeitraum entlastet.
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Beschlussfassung über die Billigung des neuen Systems zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Durch das Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009
wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt.
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der
Billigung soll das neue, vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2010 beschlossene
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sein. Es ist vorgesehen,
das neue Vergütungssystem im laufenden Geschäftsjahr einzuführen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung billigt das neue, vom Aufsichtsrat am
24. Februar 2010 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Darstellung des neuen, vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2010
beschlossenen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist über
die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des
Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
im Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt
auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen:
a)
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, werden gemeinsam zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 bestellt, mit der Maßgabe, dass jedem Prüfer
bei einem von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Wegfall des anderen
Prüfers die Aufgaben des Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
alleine obliegen.
b)
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, werden zudem gemeinsam zum Abschlussprüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr
2010 bestellt, mit der Maßgabe, dass jedem Prüfer bei einem von der
Gesellschaft nicht zu vertretenden Wegfall des anderen Prüfers die
mit einer prüferischen Durchsicht verbundenen Aufgaben alleine obliegen.
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihnen,
ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer
Unabhängigkeit begründen können. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, als
Grundlage für seinen Wahlvorschlag an die ordentliche Hauptversammlung
2011 bereits im laufenden Geschäftsjahr eine Neuausschreibung für
die Position des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
durchzuführen.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und
eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung
eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals.
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. November 2011 Aktien
der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 1.116.497.918,20 - das sind 10 % des Grundkapitals
- zu erwerben, mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner sind
die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.
Der Erwerb darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der
Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung
des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene
Erwerbszeitpunkte, erfolgen.
Der Erwerb kann auch durch von der Deutschen Telekom AG im Sinn
von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung
der Deutschen Telekom AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen
Konzernunternehmen der Deutschen Telekom AG durchgeführt werden.
b)
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) über die Börse. Er kann stattdessen auch mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots
erfolgen, bei dem, vorbehaltlich eines nachfolgend zugelassenen Ausschlusses
des Andienungsrechts, der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG)
ebenfalls zu wahren ist.
(1)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht
mehr als 5 % unterschreiten.
(2)
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie zwischen dem 9. und dem 5.
Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots, ermittelt
auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Aktie im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse
AG am 9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet,
kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen;
darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weiter gehendes Andienungsrecht
der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
(3)
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Aktientauschangebot, darf der gebotene Gegenwert, also
der Wert der gebotenen Gegenleistung, je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie zwischen dem 9. und dem
5. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots, ermittelt
auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Aktie im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse
AG am 9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Werden als Gegenleistung Aktien angeboten,
die im In- oder Ausland börsennotiert im Sinn des § 3 Abs. 2 AktG
sind, ist bei der Ermittlung des Gegenwerts deren durchschnittlicher
Börsenkurs zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der
Schlusskurse an dem in- oder ausländischen Markt, der die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 AktG erfüllt, am 9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots zugrunde zu legen. Wird
die Aktie an mehreren solcher Märkte gehandelt, kommt es dabei allein
auf den umsatzstärksten Markt an. Das Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen
überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weiter
gehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
c)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder
über die Börse zu veräußern.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots
unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten.
e)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich
auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Deutschen Telekom
AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung, das heißt auf insgesamt höchstens EUR 1.116.497.918,20,
oder - falls dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert
sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt
oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind.
f)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
erworben werden, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen zu verwenden, an denen sie nicht notiert sind.
g)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder von anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben
im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, anzubieten und/oder zu gewähren.
h)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, die
die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung gemäß Punkt 13 der Tagesordnung
unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begibt.
i)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
Mitarbeitern der Deutschen Telekom AG und der nachgeordneten verbundenen
Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren (Belegschaftsaktien).
Die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien
können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden,
das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich
zur Gewährung von Belegschaftsaktien zu verwenden. Der Vorstand kann
die als Belegschaftsaktien zu gewährenden Aktien auch im Wege von
Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
beschaffen und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen
Aktien der Deutschen Telekom AG zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwenden.
j)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen,
dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen
Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
k)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom
AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des Vorstands auf Übertragung
von Aktien der Deutschen Telekom AG zu verwenden, die er diesen im
Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat.
l)
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der
Vorstand Aktien der Deutschen Telekom AG gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
nach Buchstaben c), e), f), g), h) und i), und soweit der Aufsichtsrat
Aktien der Deutschen Telekom AG gemäß der vorstehenden Ermächtigung
nach Buchstabe k) verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall
der Veräußerung von Aktien der Deutschen Telekom AG im Rahmen eines
Verkaufsangebots nach Buchstabe d) an die Aktionäre der Gesellschaft
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
m)
Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen
Aktien Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem Aktien der Deutschen
Telekom AG gemäß der Ermächtigung in Buchstabe f) an solchen Börsen
eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß den Ermächtigungen in Buchstaben
c) und e) an Dritte abgegeben werden, darf den bei der Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche
Börse AG am Tag der Börseneinführung bzw. der verbindlichen Abrede
mit dem Dritten keinesfalls um mehr als 5 % unterschreiten. Wird an
dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er
zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit
dem Dritten noch nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte
Schlussauktionskurs der Aktie der Deutschen Telekom AG im Xetra-Handel
(oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG maßgeblich.
n)
Die von der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG am 30.
April 2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser
neuen Ermächtigung; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss
vom 30. April 2009 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben
davon unberührt.
-
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds.
Durch Beschluss
des Amtsgerichts Bonn vom 28. Dezember 2009 ist Herr Dr. Wulf H. Bernotat
mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und befristet bis zum Ablauf der Hauptversammlung
am 3. Mai 2010 an Stelle von Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann,
der sein Amt mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 niedergelegt hat, zum
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr Dr. Wulf
H. Bernotat soll nunmehr durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Wulf H. Bernotat, wohnhaft in Essen, Vorsitzender
des Vorstands der E.ON AG, Düsseldorf, für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Wulf H. Bernotat wird sein Amt als Mitglied und Vorsitzender
des Vorstands der E.ON AG mit Wirkung zum 1. Mai 2010 niederlegen
und damit aus dem Vorstand der E.ON AG ausscheiden.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Wulf H. Bernotat ist Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten der folgenden Gesellschaften: Allianz SE,
München; Bertelsmann AG, Gütersloh; E.ON Energie AG, München, Vorsitzender
des Aufsichtsrats; E.ON Ruhrgas AG, Essen, Vorsitzender des Aufsichtsrats;
Metro AG, Düsseldorf. Daneben ist Herr Dr. Wulf H. Bernotat Mitglied
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden
Wirtschaftsunternehmen: E.ON Sverige AB, Malmö, Schweden, Vorsitzender
des Aufsichtsrats; E.ON US Investment Corp., Delaware, USA, Vorsitzender
des Aufsichtsrats. Herr Dr. Wulf H. Bernotat verfügt über keine weiteren
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds.
Durch Beschluss
des Amtsgerichts Bonn vom 17. Dezember 2009 ist Herr Prof. h. c. (CHN),
Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann mit Wirkung zum 1. Januar 2010
und befristet bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 3. Mai 2010 an
Stelle von Herrn Prof. Dr. Wolfgang Reitzle, der sein Amt mit Wirkung
zum 31. Dezember 2009 niedergelegt hat, zum Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft bestellt worden. Herr Prof. h. c. (CHN), Dr.-Ing.
E.h. Dr. Ulrich Middelmann soll nunmehr durch die Hauptversammlung
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. h. c. (CHN), Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann,
wohnhaft in Bochum, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des
Vorstands der ThyssenKrupp AG, Duisburg und Essen, für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Prof. h. c. (CHN), Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann hat
sein Amt als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
der ThyssenKrupp AG mit Wirkung zum 21. Januar 2010 niedergelegt und
ist damit aus dem Vorstand der ThyssenKrupp AG ausgeschieden.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:
Herr Prof. h. c. (CHN), Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann ist
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden
Gesellschaften: Commerzbank AG, Frankfurt; E.ON Ruhrgas AG, Essen;
LANXESS AG, Leverkusen; LANXESS Deutschland GmbH, Leverkusen; ThyssenKrupp
Elevator AG, Düsseldorf; ThyssenKrupp Marine Systems AG, Hamburg;
ThyssenKrupp Materials International GmbH, Düsseldorf; ThyssenKrupp
Nirosta GmbH, Krefeld; ThyssenKrupp Steel Europe AG, Duisburg. Daneben
ist Herr Prof. h. c. (CHN), Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann Mitglied
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden
Wirtschaftsunternehmen: Hoberg & Driesch GmbH, Düsseldorf, Vorsitzender
des Beirats; ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni S.p.A, Terni, Italien;
ThyssenKrupp (China) Ltd., Peking, VR China. Herr Prof. h. c. (CHN),
Dr.-Ing. E.h. Dr. Ulrich Middelmann verfügt über keine weiteren Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Angaben zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 gemäß § 124 Abs.
2 Satz 1 AktG:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag mit der Erste DFMG Deutsche Funkturm
Vermögens-GmbH.
Die Deutsche Telekom AG hat am 25. Februar
2010 mit der Erste DFMG Deutsche Funkturm Vermögens-GmbH (vormals
Erste DFMG Deutsche Funkturm Vermögens-GmbH & Co. KG) mit Sitz
in Heusenstamm (nachfolgend: die Tochtergesellschaft) einen Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der
Deutschen Telekom AG und der Tochtergesellschaft hat folgenden wesentlichen
Inhalt:
-
Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens
der Deutschen Telekom AG.
-
Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, der Geschäftsführung
der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Tochtergesellschaft
Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die
Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin
der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.
-
Die Tochtergesellschaft ist während der Vertragsdauer verpflichtet,
ihren ganzen Gewinn an die Deutsche Telekom AG abzuführen. Abzuführen
ist der Betrag entsprechend § 301 Satz 1 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung. Auch im Übrigen findet § 301 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung. (Die derzeit geltende Fassung des
§ 301 AktG lautet: 'Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen
über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind,
als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden
Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen
ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten
Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere
Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen
Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.') Die Tochtergesellschaft
kann mit Zustimmung der Deutschen Telekom AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs)
mit Ausnahme etwaiger gesetzlicher Rücklagen einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht
zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig.
-
Die Deutsche Telekom AG ist gegenüber der Tochtergesellschaft
zum Ausgleich jedes während der Vertragsdauer sonst entstandenen Jahresfehlbetrags
entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
verpflichtet. Auch im Übrigen findet § 302 AktG in seiner jeweils
geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (Die derzeit geltende Fassung
der insoweit einschlägigen Absätze 1, 3 und 4 des § 302 AktG lautet:
(1) 'Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag,
so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.'
(3) 'Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei
Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags
in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht
worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht,
wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn
die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht
oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre
durch Sonderbeschluss zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.' (4)
'Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit
dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden
ist.') Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres.
Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.
-
Die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme erfolgt erstmalig
zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
wirksam wird. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Deutschen
Telekom AG und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft.
-
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag kann erstmals
ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre
steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage
fünf Jahre, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz).
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein weiteres Jahr.
-
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung oder
Einbringung der Tochtergesellschaft durch die Deutsche Telekom AG
oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden
Parteien.
-
Sollten einzelne Bestimmungen des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll dies die
Gültigkeit dieses Vertrags im Übrigen nicht berühren. An die Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung soll eine solche
treten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Die Deutsche Telekom AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin
der Tochtergesellschaft und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.
Aus diesem Grund sind von der Deutschen Telekom AG weder Ausgleichszahlungen
noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft hat dem
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit
Zustimmung der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und erst,
wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft
eingetragen worden ist, wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 25. Februar
2010 zwischen der Deutschen Telekom AG und der Erste DFMG Deutsche
Funkturm Vermögens-GmbH mit Sitz in Heusenstamm wird zugestimmt.
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 11:
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus:
-
der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Erste
DFMG Deutsche Funkturm Vermögens-GmbH (nachfolgend: die Tochtergesellschaft),
-
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Deutschen Telekom
AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 sowie die Lageberichte
der Deutschen Telekom AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009,
-
die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009 sowie die Lageberichte der Tochtergesellschaft
für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
-
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands
der Deutschen Telekom AG und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.
-
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag mit der T-Mobile Global Holding Nr.
2 GmbH.
Die Deutsche Telekom AG hat am 25. Februar 2010
mit der T-Mobile Global Holding Nr. 2 GmbH mit Sitz in Bonn (nachfolgend:
die Tochtergesellschaft) einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat,
abgesehen von der Bezeichnung der Vertragsparteien, denselben Wortlaut
wie der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Erste
DFMG Deutsche Funkturm Vermögens-GmbH; sein wesentlicher Inhalt ist
deshalb, von der Bezeichnung der Vertragsparteien abgesehen, mit dem
unter Tagesordnungspunkt 11 dargestellten wesentlichen Inhalt des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der Erste DFMG Deutsche
Funkturm Vermögens-GmbH identisch.
Die Deutsche Telekom AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin
der Tochtergesellschaft und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.
Aus diesem Grund sind von der Deutschen Telekom AG weder Ausgleichszahlungen
noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft hat dem
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit
Zustimmung der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG und erst,
wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft
eingetragen worden ist, wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 25. Februar
2010 zwischen der Deutschen Telekom AG und der T-Mobile Global Holding
Nr. 2 GmbH mit Sitz in Bonn wird zugestimmt.
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 12:
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus:
-
der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der T-Mobile
Global Holding Nr. 2 GmbH (nachfolgend: die Tochtergesellschaft),
-
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Deutschen Telekom
AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 sowie die Lageberichte
der Deutschen Telekom AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009,
-
die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009 sowie die Lageberichte der Tochtergesellschaft
für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
-
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands
der Deutschen Telekom AG und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.
-
Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses,
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bedingten
Kapitals gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung und entsprechende Änderung von
§ 5 der Satzung (Bedingtes Kapital 2010).
Die Ermächtigung
des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 26. April 2005, Options-
oder Wandelschuldverschreibungen mit Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten
auf Aktien der Gesellschaft zu begeben, läuft am 25. April 2010 aus.
Von ihr ist kein Gebrauch gemacht worden. Um diese Möglichkeit der
Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, soll eine neue Ermächtigung
beschlossen werden, die an die Marktentwicklungen und die aktuellen
Finanzverhältnisse der Gesellschaft angepasst ist. Zur Bedienung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten
im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung
des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung (Bedingtes
Kapital IV) ein neues bedingtes Kapital beschlossen werden (Bedingtes
Kapital 2010).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
-
Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
-
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 2. Mai 2015 einmalig oder mehrmals Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.500.000.000
zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden
'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft in einer
Gesamtzahl von bis zu 429.687.500 Stück und mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von insgesamt höchstens EUR 1.100.000.000 nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die
Schuldverschreibungen sowie die Options- und Wandlungsrechte können
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die Schuldverschreibungen
können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung
vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft
abhängig sein.
-
Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Deutschen
Telekom AG (Gesellschaften, an denen die Deutsche Telekom AG unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt
ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Deutsche Telekom AG die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der
Deutschen Telekom AG zu gewähren bzw. zu garantieren.
-
Options- und Wandlungsrecht
Im Fall der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der
Deutschen Telekom AG berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen,
dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den Optionspreis für eine Aktie der Deutschen Telekom AG. Daraus
resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien können in Geld ausgeglichen
werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Optionsausübung
je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den
Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Deutschen
Telekom AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den
Wandlungspreis für eine Aktie der Deutschen Telekom AG. Daraus resultierende
rechnerische Bruchteile von Aktien können in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je
Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag
der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
-
Options- und Wandlungspflicht
Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht
(Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen
Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht
der Deutschen Telekom AG vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern
der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages Aktien der Deutschen Telekom AG zu gewähren.
In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie
dem (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Deutschen
Telekom AG im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse
AG während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter Ziffer 6 genannten
Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden
Aktien entfällt, darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag der einzelnen
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
-
Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw.
bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten nach ihrer
Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende
Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer börsennotierten anderen
Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können
auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung
oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten
nicht Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.
-
Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options-
oder Wandlungspreises
Der jeweils im Verhältnis des Nennbetrags
einer Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür zu beziehenden
Aktien festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie
muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht
vorgesehen ist (oben Ziffer 4) -
(a)
mindestens 80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktien der Deutschen Telekom AG im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen
betragen,
oder
(b)
für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens
80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien
der Deutschen Telekom AG im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der
Deutsche Börse AG in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich
des Tags vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen
der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die ein
Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht
gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts
der bestehenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten eintreten
und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können
die Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten - unbeschadet §
9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung
nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Statt einer wertwahrenden Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen
in allen diesen Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages
in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen
werden.
-
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den
Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten
bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einer unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Deutschen Telekom
AG ausgegeben, hat die Deutsche Telekom AG die Gewährung des Bezugsrechts
für die Aktionäre der Deutschen Telekom AG nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen,
(a)
sofern die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
bzw. Options- oder Wandlungspflicht gegen Barleistung begeben werden
und so ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Deutschen Telekom AG nicht überschreiten darf. Für die Berechnung
der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, oder - falls dieser
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
maßgebend. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich
Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten
aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;
(b)
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
(c)
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits
zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet
sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall
die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare
Mittelaufnahmen entsprechen.
-
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen und der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Options- oder Wandlungspflichten, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung,
Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum
und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses, festzulegen
bzw. die Festlegungen im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Deutschen Telekom
AG zu treffen.
-
Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung
der Gesellschaft und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2010
-
Die von der Hauptversammlung am 26. April 2005 beschlossene
und in § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft enthaltene bedingte
Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital IV) wird aufgehoben.
-
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.100.000.000
durch Ausgabe von bis zu 429.687.500 Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung
von Options- oder Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger
der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 3. Mai
2010 ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden 'Schuldverschreibungen').
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden
Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Deutschen
Telekom AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
vom 3. Mai 2010 bis zum 2. Mai 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. Options-
oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt
werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.
Die aufgrund der Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 Abs. 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
-
Änderung der Satzung
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(5)
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.100.000.000,
eingeteilt in bis zu 429.687.500 Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie
(a)
die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten,
die von der Deutschen Telekom AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2010 bis zum 2. Mai 2015
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder
(b)
die aus von der Deutschen Telekom AG oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 3.
Mai 2010 bis zum 2. Mai 2015 ausgegebenen oder garantierten Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) Verpflichteten ihre Options-
bzw. Wandlungspflicht erfüllen
und nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von
Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, § 5 Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher
Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.'
-
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
und entsprechende Änderung von § 13 der Satzung.
Vor dem
Hintergrund der weiter gestiegenen Verantwortung des Aufsichtsrats
und der an ihn gestellten Anforderungen soll die Vergütung seiner
Mitglieder angepasst, langfristiger ausgerichtet und im Ergebnis angemessen
angehoben werden. Die bisherige Vergütung bewegt sich am unteren Rand
der DAX-Unternehmen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sich die
Vergütung voraussichtlich in Richtung des Medians im DAX-Vergleich
entwickeln. Namentlich sollen die feste jährliche Vergütung bis 2011
stufenweise angehoben, die erfolgsorientierte jährliche Vergütung
gestrichen, die Bemessung der jährlichen Erfolgsvergütung mit langfristiger
Anreizwirkung geändert, das Sitzungsgeld angehoben, die Begrenzung
von Multiplikatoren für Ausschussmitgliedschaften und -vorsitze aufgehoben
und der Multiplikator für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
erhöht werden. Die geänderte Regelung der Aufsichtsratsvergütung soll
bereits im Geschäftsjahr 2010 Anwendung finden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung
ihrer baren Auslagen und der auf die Vergütung und Auslagen anfallenden
Umsatzsteuer:
(a)
eine feste jährliche Vergütung, die für das Geschäftsjahr
2010 EUR 30.000,00 und für die Folgejahre EUR 40.000,00 beträgt;
(b)
eine erfolgsorientierte jährliche Vergütung mit langfristiger
Anreizwirkung in Höhe von EUR 1.000,00 für jeweils EUR 0,02, um die der
Konzernüberschuss pro Stückaktie des zweiten dem jeweiligen Geschäftsjahr
nachfolgenden Geschäftsjahres (Referenzjahr) den Konzernüberschuss
pro Stückaktie des dem jeweiligen Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres
übersteigt. Die erfolgsorientierte jährliche Vergütung mit langfristiger
Anreizwirkung beträgt jedoch höchstens EUR 40.000,00.
(2)
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 2fache, sein Stellvertreter
das 1,5fache der Vergütung nach Absatz 1.
(3)
Die Vergütung erhöht sich außerdem für jede Mitgliedschaft
in einem Aufsichtsratsausschuss jeweils um das 0,5fache, im Falle
des Prüfungsausschusses um das 1,0fache, und für jeden Vorsitz in
einem Aufsichtsratsausschuss zusätzlich jeweils um das 0,5fache des
sich aus Absatz 1 ergebenden Betrags. Bei Anwendung von Satz 1 bleiben
die Mitgliedschaft und der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG
gebildeten Ausschuss sowie im Nominierungsausschuss unberücksichtigt.
(4)
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für
jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen,
ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00.
(5)
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während
eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten für
jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.
Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden
und seinen Stellvertreter gemäß Absatz 2 sowie für die Erhöhung der
Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss
gemäß Absatz 3.
(6)
Die Vergütung nach Absatz 1 (a) sowie das Sitzungsgeld werden
nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss
für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung
entscheidet. Die Vergütung nach Absatz 1 (b) wird nach Ablauf der
Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das Referenzjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
(7)
Für die Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 ist jeweils
der in dem mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehenen und
gebilligten Konzernabschluss für das maßgebende Geschäftsjahr ausgewiesene
Konzernüberschuss maßgebend. Bei der Ermittlung des Konzernüberschusses
pro Stückaktie ist die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien (Gesamtzahl)
zum Ende des dem jeweiligen Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres
und zum Ende des Referenzjahres, jeweils abzüglich der zu diesem Zeitpunkt
gehaltenen eigenen Aktien der Gesellschaft, maßgebend.
(8)
Ändert sich die Gesamtzahl der Stückaktien der Gesellschaft
infolge eines Aktiensplits, einer Zusammenlegung der Stückaktien oder
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer
Stückaktien (Kapitalmaßnahme), so wird für die Berechnung des Konzernüberschusses
pro Stückaktie die nach Absatz 7 Satz 2 maßgebende Anzahl an Stückaktien
zur Vermeidung eines Verwässerungseffekts für jede solche Kapitalmaßnahme,
die vor dem für die Berechnung maßgebenden Zeitpunkt liegt, angepasst.
Die Anpassung erfolgt durch Multiplikation der maßgebenden Aktienzahl
mit dem Quotienten, der sich aus der Gesamtzahl der unmittelbar vor
der Kapitalmaßnahme bestehenden Stückaktien dividiert durch die Gesamtzahl
der unmittelbar nach der Kapitalmaßnahme bestehenden Stückaktien ergibt.'
Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2010 bestimmt
sich nach den wie vorstehend geänderten Vergütungsregelungen, wenn
die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister
eingetragen wird.
-
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung.
Für das Unternehmen eröffnen sich neue Tätigkeitsbereiche,
die teils mit dem bestehenden operativen Geschäft, teils mit diesem
dienenden Geschäften und Maßnahmen in Verbindung stehen. Die Regelung
zum Unternehmensgegenstand in § 2 Abs. 1 der Satzung soll für diese
Entwicklung geöffnet und hierzu erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung im gesamten Bereich
der Telekommunikation, Informationstechnologie, Multimedia, Information
und Unterhaltung, der Sicherheitsdienstleistungen, Vertriebs- und
Vermittlungsdienstleistungen, des E-Banking, E-Money, Inkasso, Factoring
und der Empfangs- und Bewachungsleistungen sowie der mit diesen Bereichen
im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen und in verwandten Bereichen
im In- und Ausland.'
-
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 haben sich die gesetzlichen Regelungen zur
Berechnung der Frist für die Einberufung der Hauptversammlung geändert.
Zur Anpassung an diese Änderungen soll § 14 Abs. 2 der Satzung neu
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2)
Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens dreißig
Tagen vor der Versammlung verlängert um die Tage der Anmeldefrist
nach § 16 Abs. 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung
nicht mitgerechnet.'
-
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung.
Die Bundesregierung hatte ihren Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) bereits im November
2008 vorgelegt. Im Vorgriff auf die darin vorgesehene Änderung der
gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Übertragung der Hauptversammlung
in Ton und Bild beschloss die ordentliche Hauptversammlung vom 30.
April 2009 eine Anpassung von § 15 Abs. 2 der Satzung. Der Vorstand
wurde in diesem Beschluss angewiesen, die Änderung von § 15 Abs. 2
der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, sobald
das ARUG im Hinblick auf die Änderung des bisherigen § 118 Abs. 3
AktG, abgesehen von lediglich die Fassung betreffenden Änderungen,
mit einem dem Regierungsentwurf entsprechenden Inhalt in Kraft getreten
ist. Mittlerweile ist das ARUG in Kraft getreten. Die darin enthaltene
Änderung des bisherigen § 118 Abs. 3 AktG entspricht allerdings inhaltlich
nicht dem Regierungsentwurf, so dass der Vorstand von einer Anmeldung
des am 30. April 2009 gefassten Beschlusses zum Handelsregister absehen
musste. Die Hauptversammlung soll deshalb erneut über eine Änderung
von § 15 Abs. 2 der Satzung beschließen, wobei jetzt auf die Festsetzung
von Bedingungen für die Anmeldung verzichtet werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.'
-
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung
zur Ermöglichung einer Online-Teilnahme an der Hauptversammlung.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Vorstand
in der Satzung dazu zu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre an der
Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und § 16 der Satzung
um eine entsprechende Regelung in einem neuen Absatz 3 ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Nach den vorhandenen Absätzen von § 16 der Satzung wird folgender
Absatz als Absatz 3 eingefügt:
'(3)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme).'
-
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung
zur Ermöglichung einer Briefwahl.
Durch das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 wurde
die Möglichkeit geschaffen, den Vorstand in der Satzung dazu zu ermächtigen
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht
und § 16 der Satzung um eine entsprechende Regelung in einem neuen
Absatz 4 ergänzt werden. Zugleich soll gewährleistet werden, dass
sich auch diejenigen Aktionäre, die ihre Stimme im Wege der Briefwahl
abgeben wollen, rechtzeitig anmelden müssen. Hierzu ist eine entsprechende
Streichung in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
In § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden die Wörter 'in der
Hauptversammlung' gestrichen; § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird
dementsprechend wie folgt neu gefasst:
'Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben.'
Nach den vorhandenen Absätzen von § 16 der Satzung wird folgender
Absatz als Absatz 4 eingefügt:
'(4)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).'
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung: Bericht über
den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie über den Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts.
Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 2. November 2011 Aktien
der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 1.116.497.918,20 - das sind 10 % des Grundkapitals
- zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung
vom 30. April 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
läuft am 29. Oktober 2010 aus und soll daher ersetzt werden. Die von
der Hauptversammlung am 30. April 2009 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien soll mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
enden; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss vom 30. April
2009 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt.
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der neuen, unter Punkt
8 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen
Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots erfolgen.
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aktientauschangebots, so kann nach der vorgeschlagenen
Ermächtigung, sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien ein vom
Vorstand festgelegtes Volumen überschreitet, der Erwerb nach dem Verhältnis
der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im Grundsatz
ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt,
lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen
dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine
damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen
Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können namentlich
die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden
Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines
etwaigen weiter gehenden Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung
des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten Gründen gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären angemessen.
Die eigenen Aktien können nach der vorgeschlagenen Ermächtigung
von der Deutschen Telekom AG unmittelbar oder mittelbar durch von
der Deutschen Telekom AG im Sinn von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der Deutschen Telekom AG oder für Rechnung
von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der Deutschen Telekom
AG erworben werden.
Die Ermächtigung unter Punkt 8 der Tagesordnung sieht vor, dass
die erworbenen eigenen Aktien über die Börse (Buchstabe c) der Ermächtigung)
oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots (Buchstabe
d) der Ermächtigung) wieder veräußert werden können. Die Deutsche
Telekom AG soll allerdings auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Verkaufsangebot
an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (Buchstabe e) der
Ermächtigung). Zudem soll die Deutsche Telekom AG zurückerworbene
eigene Aktien zur Börseneinführung an solchen ausländischen Börsenplätzen
verwenden können, an denen Aktien der Gesellschaft bisher nicht notiert
sind (Buchstabe f) der Ermächtigung). Ferner soll die Gesellschaft
die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von
anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, anbieten und/oder gewähren zu können (Buchstabe
g) der Ermächtigung). Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen,
eigene Aktien auch zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft
aufgrund der Ermächtigung gemäß Punkt 13 der Tagesordnung unmittelbar
oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare) Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begibt (Buchstabe h) der Ermächtigung). Außerdem sieht die Ermächtigung
vor, dass erworbene Aktien Mitarbeitern der Deutschen Telekom AG und
der nachgeordneten verbundenen Unternehmen als Belegschaftsaktien
angeboten und/oder gewährt werden können (Buchstabe i) der Ermächtigung).
Die Deutsche Telekom AG soll aber auch die Möglichkeit haben, eigene
Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen zu können
(Buchstabe j) der Ermächtigung). Schließlich soll der Aufsichtsrat
Aktien der Deutschen Telekom AG zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder
des Vorstands auf Übertragung von Aktien der Deutschen Telekom AG
verwenden können, die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung
eingeräumt hat (Buchstabe k) der Ermächtigung).
Die Fälle eines Bezugsrechtsausschlusses sind in Buchstabe l) der
vorgeschlagenen Ermächtigung angeführt. Danach ist das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien der Deutschen
Telekom AG gemäß den Ermächtigungen nach Buchstaben c), e), f), g),
h) und i), und soweit der Aufsichtsrat Aktien der Deutschen Telekom
AG gemäß der Ermächtigung nach Buchstabe k) verwendet. Zu den genannten
Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses im Einzelnen:
Zu Buchstabe c) der Ermächtigung:
Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein
Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt
die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb
über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG.
Zu Buchstabe e) der Ermächtigung:
Der Vorstand soll entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, zurückerworbene
Aktien der Deutschen Telekom AG mit einem auf diese entfallenden Anteil
am Grundkapital von höchstens 10 % mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung
zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Der Preis, zu welchem zurückerworbene eigene Aktien
an Dritte veräußert werden, darf in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche
Börse AG am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um mehr als
5 % unterschreiten. Das ergibt sich aus Buchstabe m) der Ermächtigung.
Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder
ist er zum Zeitpunkt der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch
nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs
der Aktie der Deutschen Telekom AG im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG maßgeblich. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen
Aktien.
Die Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien
gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse
der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei
Veräußerung der eigenen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft
in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch
eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt
in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als
im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht
auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann
zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei
Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall
ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere
Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises
und so zu nicht optimalen Konditionen führen kann. Zudem kann die
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren.
Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien unter optimalen
Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die
Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren
sich schnell verändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell
und flexibel nutzen können muss. Hierzu kann eine kurzfristige Mittelaufnahme
erforderlich oder zumindest sinnvoll sein.
Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Maßgeblich ist dabei im Grundsatz
das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung am 3. Mai 2010. Sollte sich das Grundkapital
- etwa durch eine Einziehung zurückerworbener eigener Aktien - verringern,
so ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt der Veräußerung der
Aktien maßgeblich. Das Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen
Betrag am Grundkapital verringern, der auf Aktien entfällt oder auf
den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 3. Mai
2010 in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Auf
diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG vorgesehene 10%-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten wird. Durch den so beschränkten Umfang der
Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis für die
zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat, werden
die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei
der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen
gewahrt. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren
relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben nach dem derzeitigen
Stand die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die
Börse zu erwerben. Die Aktien der Deutschen Telekom AG befinden sich
zu rund 68,3 % im Streubesitz. Das gesamte Handelsvolumen im Kalenderjahr
2009 entsprach mehr als 122 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Zu Buchstabe f) der Ermächtigung:
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zudem ausgeschlossen sein, soweit
der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der Deutschen Telekom AG
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Einführung von Aktien der Gesellschaft
an ausländischen Börsen verwendet, an denen Aktien der Gesellschaft
bisher nicht notiert sind. Die Deutsche Telekom AG steht auf den internationalen
Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche
Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und
die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital
am Markt zu erhalten, von überragender Bedeutung. Daher ist die Deutsche
Telekom AG bemüht, die Aktionärsbasis auch im Ausland zu verbreitern
und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten.
Die Deutsche Telekom AG braucht die Möglichkeit, die großen Kapitalmärkte
der Welt erschließen zu können. Der Preis, zu dem zurückerworbene
eigene Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den
bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)
der Deutsche Börse AG am Tag der Börseneinführung keinesfalls um mehr
als 5 % unterschreiten. Das ergibt sich aus Buchstabe m) der Ermächtigung.
Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder
ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung noch nicht ermittelt, ist
stattdessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Aktie der
Deutschen Telekom AG im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche
Börse AG maßgeblich.
Zu Buchstabe g) der Ermächtigung:
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner ausgeschlossen sein,
soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der Deutschen Telekom
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder von anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben
im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, anbietet und/oder gewährt.
Die Deutsche Telekom AG steht im nationalen und globalen Wettbewerb.
Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und
internationalen Märkten schnell und flexibel handeln zu können. Dazu
gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile
und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dies schließt insbesondere
auch die Erhöhung der Beteiligung an Konzernunternehmen ein.
Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung
dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss
oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch
auf den nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte
häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt
wird. Aus diesen Gründen muss der Deutschen Telekom AG die Möglichkeit
eröffnet werden, Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren.
Der Beschlussvorschlag sieht daneben ausdrücklich vor, dass das
Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden kann, um zurückerworbene Aktien
im Rahmen des Erwerbs einlagefähiger Wirtschaftsgüter, die mit dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
im Zusammenhang stehen, anzubieten und/oder zu gewähren. Bei einem
Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, neben dem
eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Wirtschaftsgüter zu erwerben,
etwa solche, die dem Akquisitionsobjekt wirtschaftlich dienen. Dies
gilt insbesondere, wenn ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber
von mit seinem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden gewerblichen
Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist. In solchen und vergleichbaren
Fällen muss die Deutsche Telekom AG in der Lage sein, mit dem Akquisitionsvorhaben
im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben und hierfür
- etwa weil es der Veräußerer verlangt - Aktien als Gegenleistung
zu gewähren. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter
im Fall einer Sachkapitalerhöhung einlagefähig wären.
Der Vorstand soll insbesondere auch berechtigt sein, das Bezugsrecht
auszuschließen, um den Inhabern von Forderungen gegen die Deutsche
Telekom AG - seien sie verbrieft oder unverbrieft -, die im Zusammenhang
mit der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen an die Deutsche Telekom AG begründet wurden, an Stelle
der Geldzahlungen ganz oder zum Teil Aktien der Deutschen Telekom
AG zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch zusätzliche Flexibilität
und kann, beispielsweise in Fällen, in denen sie sich zur Bezahlung
eines Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs zunächst zu einer Geldleistung
verpflichtet, im Nachhinein an Stelle von Geld Aktien gewähren und
so ihre Liquidität schonen. Diese Vorgehensweise kann im Einzelfall
vorteilhafter sein als eine Finanzierung des Kaufpreises durch vorherige
Veräußerung etwaiger zurückerworbener Aktien über die Börse, bei der
nämlich negative Kurseffekte denkbar sind.
Der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder von anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben
im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, dient zwar auch das Genehmigte
Kapital 2009/I nach § 5 Abs. 2 der Satzung. Darüber hinaus soll aber
auch die Möglichkeit bestehen, zurückerworbene eigene Aktien als Akquisitionswährung
zu verwenden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Deutschen Telekom
AG den notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten
zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen bzw. zum Erwerb von anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
Wirtschaftsgütern flexibel ausnutzen zu können und dabei auch ohne
Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung
zeitaufwendigeren - Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen Aktien als
Gegenleistung zu gewähren.
Um solche Transaktionen schnell und mit der gebotenen Flexibilität
durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur
Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ermächtigt wird. Der Vorstand soll dabei allerdings noch der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedürfen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind
Unternehmenszusammenschlüsse und der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern
gegen Gewährung zurückerworbener Aktien nicht möglich und die damit
für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht
erreichbar.
Konkrete Pläne, diese Verwendungsermächtigung zu nutzen, bestehen
derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen konkretisieren oder die Möglichkeit besteht, andere
mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehende einlagefähige
Wirtschaftsgüter zu erwerben, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall
prüfen, ob er von der Möglichkeit, hierzu eigene Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
zu verwenden, Gebrauch machen soll. Er wird die Ermächtigung nur dann
ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss
oder der Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien der Deutschen Telekom
AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Insoweit
wird der Vorstand auch sorgfältig prüfen und sich davon überzeugen,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Aktien steht.
Zu Buchstabe h) der Ermächtigung:
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, die zurückerworbenen Aktien
auch zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund
der Ermächtigung gemäß Punkt 13 der Tagesordnung unmittelbar oder
durch eine (unmittelbare oder mittelbare) Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begibt. Zur Erfüllung der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden
Rechte auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es bisweilen
zweckmäßig sein, an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise
eigene Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes
Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts
der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der
Erfüllung dieser Rechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.
Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer entsprechenden
Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit soll das Bezugsrecht der
Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Zu Buchstabe i) der Ermächtigung:
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, die zurückerworbenen
Aktien Mitarbeitern der Deutschen Telekom AG und der nachgeordneten
verbundenen Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren (Belegschaftsaktien).
Die zurückerworbenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der
Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Belegschaftsaktien
zu verwenden. Der Vorstand kann die als Belegschaftsaktien zu gewährenden
Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen beschaffen und die zurückerworbenen Aktien
zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. Das Bezugsrecht
der Aktionäre soll insoweit ausgeschlossen sein.
Die Deutsche Telekom AG soll in der Lage sein, die Beteiligung
der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Belegschaftsaktien
zu fördern. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der Integration
der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung
und die Bindung der Belegschaft. Die Gewährung von Belegschaftsaktien
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie
ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise
erleichtert. Bei Gewährung eigener Aktien als Belegschaftsaktien können
Sonderkonditionen gewährt werden, die mit den Regelungen zur steuerlichen
Privilegierung nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 7. März 2009 im Einklang
stehen. Eine Gewährung eigener Aktien aufgrund der Mitgliedschaft
in einem Leitungs- oder Überwachungsorgan der Deutschen Telekom AG
oder einem ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen soll und kann
auf Grundlage der vorgeschlagenen Verwendungsermächtigung nicht erfolgen.
Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien an die Mitarbeiter
soll es auch möglich sein, dass die Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
ausschließlich zur Gewährung von Belegschaftsaktien zu verwenden.
Die Gewährung der Aktien an die Mitarbeiter erfolgt dann unter Zwischenschaltung
des die Aktien übernehmenden Unternehmens. Durch diese Verfahrensweise
kann die Abwicklung eines Angebots von Belegschaftsaktien erleichtert
werden, etwa indem sie möglichst weitgehend einem Kreditinstitut überlassen
wird.
Daneben soll es auch zulässig sein, dass die Belegschaftsaktien
im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem
anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen beschafft und die zurückerworbenen Aktien zur Rückführung
dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die Beschaffung der den
Mitarbeitern zu gewährenden Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht
ebenfalls, die Abwicklung eines Angebots von Belegschaftsaktien zu
erleichtern. Insbesondere ist es so möglich, genau die Aktienmenge
zurückzuerwerben, die für die Gewährung von Belegschaftsaktien in
einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist. Die im Rahmen der vorgeschlagenen
Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien sollen daher nicht nur zur Gewährung
an die Mitarbeiter selbst, sondern auch dazu verwendet werden können,
die Ansprüche von Darlehensgebern auf Darlehensrückführung zu erfüllen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis werden die Aktien auch hier zur Gewährung
an die Mitarbeiter verwendet.
Zwar dient auch das Genehmigte Kapital 2009/II nach § 5 Abs. 3
der Satzung der Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Deutschen
Telekom AG und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie der
Rückführung entsprechender Wertpapierdarlehen. Zur Erreichung einer
möglichst großen Flexibilität und Kosteneffizienz soll jedoch auch
die Möglichkeit bestehen, Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG zurückzuerwerben und die zurückerworbenen Aktien Mitarbeitern
anzubieten und/oder zu gewähren. Dies kann insbesondere dann, wenn
für ein Belegschaftsaktienprogramm nur geringe Aktienstückzahlen benötigt
bzw. zusätzlich benötigt werden sollten, wirtschaftlicher sein als
die mit einem gewissen Aufwand verbundene Durchführung einer Kapitalerhöhung
und die Zulassung von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2009/II.
Unabhängig von der Ermächtigung unter Buchstabe i) besteht die
Möglichkeit, Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG ohne
Ermächtigung der Hauptversammlung zurückzuerwerben und die zurückerworbenen
Aktien Mitarbeitern zum Bezug anzubieten. Ein Rückerwerb auf der Grundlage
von § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG unterfällt jedoch nicht der einen Insiderverstoß
und eine Marktmanipulation von Gesetzes wegen ausschließenden 'Safe-Harbour'-Privilegierung
nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L
336 S. 33). Um Aktien zur Gewährung von Belegschaftsaktien unter Inanspruchnahme
der genannten Safe-Harbour-Privilegierung erwerben und gewähren zu
können, ist daher eine entsprechende Ermächtigung durch die Hauptversammlung
erforderlich.
Zu Buchstabe k) der Ermächtigung:
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die zurückerworbenen
Aktien zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf
Übertragung von Aktien der Deutschen Telekom AG zu verwenden, die
er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt
hat.
Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren Bindung
an die Gesellschaft erhöht werden. Zugleich ist es so möglich, variable
Vergütungsbestandteile zu schaffen, bei denen die Auszahlung der Tantieme
nicht in bar, sondern in Aktien erfolgt, die dann jedoch mit einer
Haltefrist versehen werden (entsprechend § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens
vier Jahre), während der eine Veräußerung der Aktien durch das betreffende
Vorstandsmitglied ausgeschlossen ist. Hierdurch kann dem Ziel des
Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.
Juli 2009 sowie der Neufassung von Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex Rechnung getragen werden, die eine Berücksichtigung
nicht nur positiver, sondern auch negativer Entwicklungen bei der
Vorstandsvergütung verlangen. Durch die Gewährung von Aktien mit einer
mehrjährigen Veräußerungssperre kann dabei insbesondere neben dem
Bonus ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen
geschaffen werden. Es handelt sich also um ein Instrument, das im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche
Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder herbeiführen kann.
Konkret ist vom Aufsichtsrat vorgesehen, dass die Vorstandsmitglieder
verpflichtet werden, einen Anteil von einem Drittel der durch den
Aufsichtsrat festgesetzten kurzfristigen variablen Erfolgsvergütung
im Wege eines Eigeninvestments in Aktien der Deutschen Telekom AG
zu investieren. Für jede in diesem Wege erworbene Aktie stellt die
Deutsche Telekom AG dem Vorstandsmitglied eine weitere Aktie zur Verfügung.
Diese Aktien werden für einen Zeitraum von 4 Jahren gesperrt, so dass
eine Verfügung der Vorstandsmitglieder über die vom Unternehmen zur
Verfügung gestellten Aktien nicht vor Ablauf von 4 Jahren möglich
ist. Dies ist Teil des neuen, vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2010
beschlossenen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, dessen
Darstellung über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegt.
Zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge gemäß Buchstabe
l) der Ermächtigung:
Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung
der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre
der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden
Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer
Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien berichten.
Bericht des Vorstands zu Punkt 13 der Tagesordnung: Bericht
über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG.
Die Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch 'Schuldverschreibungen')
bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Da die bisherige Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 26. April 2005 zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
oder Wandelschuldverschreibungen am 25. April 2010 ausläuft, ohne
dass von ihr Gebrauch gemacht wurde, soll eine neue Ermächtigung geschaffen
werden, die an die Marktentwicklungen und die aktuellen Finanzverhältnisse
der Gesellschaft angepasst ist. Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen
Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals
gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung (Bedingtes Kapital IV) ein neues bedingtes
Kapital beschlossen werden (Bedingtes Kapital 2010).
Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die Deutsche
Telekom AG zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd-
und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch
die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung zu
schaffen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen. Die Einräumung von Options-
bzw. Wandlungsrechten eröffnet der Gesellschaft außerdem die Chance,
dass ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen
Gelder ganz oder zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben bzw. je
nach Ausgestaltung sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für bilanzielle
Zwecke auch bereits vor Optionsausübung bzw. Wandlung als Eigenkapital
oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden können. Die erzielten Options-
bzw. Wandlungsprämien sowie eine etwaige Eigenkapitaleinstufung kommen
der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit,
Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen zu kombinieren, erweitert den
Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Da
im Bereich der so genannten hybriden Finanzierungsinstrumente mittlerweile
Finanzierungsformen üblich werden, die auch eine unbegrenzte Laufzeit
vorsehen, sieht die Ermächtigung keine Laufzeitbegrenzung für die
Ausgabe der Schuldverschreibungen vor. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft
ferner die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den deutschen
Kapitalmarkt oder, insbesondere über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften,
auch den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen.
Bei dem zu diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss
ist hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses zu unterscheiden: In
erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 2. Mai 2015 einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen auszugeben
und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
beizufügen, die die Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
berechtigen, Aktien der Deutschen Telekom AG mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 1.100.000.000 zu beziehen. Die
Ermächtigung lässt insoweit das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute oder die Mitglieder
eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinn von § 186 Abs. 5 AktG).
Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand aber
auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug der
Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen,
und zwar zum einen nur in begrenztem Umfang für zwei bestimmte Zwecke
und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen Voraussetzungen.
Bei einem Ausschluss in nur begrenztem Umfang soll das Bezugsrecht
lediglich so weit ausgeschlossen werden können, wie dies nötig ist,
um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa entstehende Spitzenbeträge
ausgleichen zu können oder um den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen
im Folgenden 'Inhaber') von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen
Bezugsrechte gewähren zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem
jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert
in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme, insbesondere
des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten
der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen erfolgt
mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen
der Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht. Der Ausschluss des
Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung ist eine Alternative
zu einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises, die sonst möglicherweise
vorzunehmen wäre. Auf diese Weise wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss
für die Gesellschaft ermöglicht.
Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss für Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht
wird von der vom Gesetzgeber in §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht
auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet' (im Folgenden auch 'erleichterter
Bezugsrechtsausschluss'). Die Zahl der Aktien, die auf Schuldverschreibungen
entfallen, für welche das Bezugsrecht gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können soll, ist auf
einen Anteil von 10 % des Grundkapitals beschränkt. Das entspricht
gegenwärtig EUR 1.116.497.918,20. Maßgeblich ist im Grundsatz das Grundkapital
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
am 3. Mai 2010. Sollte sich das Grundkapital - etwa durch eine Einziehung
zurückerworbener eigener Aktien - verringern, so ist die Höhe des
Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung maßgeblich.
Das Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital
verringern, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- und/oder
Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die seit Erteilung der Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Auf diese Weise soll gewährleistet werden,
dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10%-Grenze unter
Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.
Der Vorstand wird im Übrigen beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss
bei der Festlegung des Ausgabepreises den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung
nicht wesentlich unterschreiten und dadurch sicherstellen, dass auch
insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet
werden.
Der Vorstand wird mit Hilfe des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig
und schnell die Kapitalmärkte zur Stärkung der Kapitalbasis in Anspruch
zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale
Bedingungen zu erzielen. Die Platzierung unter erleichtertem Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die Möglichkeit, einen höheren
Mittelzufluss je Schuldverschreibung als im Fall einer Emission mit
Bezugsrecht zu realisieren. Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft
durch den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität
erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen
deren Konditionen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist.
Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch
dann ein Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko, über mehrere
Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen
und so zu nicht optimalen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei neuen Investoren gefährdet, jedenfalls
aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren. Im Übrigen können mit Hilfe einer derartigen Platzierung
unter Nutzung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neue Investoren
im In- und Ausland gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der Schuldverschreibungen
an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand ausschließlich
am Unternehmensinteresse orientieren.
Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss
- neben dem beschränkten Umfang der Ermächtigung - durch die Festlegung
des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert der jeweiligen
Schuldverschreibung Rechnung getragen. Hierdurch wird eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft
verhindert. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden,
indem der hypothetische Marktwert der jeweiligen Schuldverschreibung
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung des
Vorstands dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung,
ist nach Sinn und Zweck der Regelung der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. In diesem
Fall liegt der Wert eines Bezugsrechts praktisch bei null. Den Aktionären
entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen
Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er
sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So kann etwa ein die
Emission begleitendes Kreditinstitut oder ein sachverständiger Dritter
in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung
im oben genannten Sinn nicht zu erwarten ist. Die Aktionäre haben
zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Aktien der Deutschen
Telekom AG befinden sich zu rund 68,3 % im Streubesitz. Das gesamte
Handelsvolumen im Kalenderjahr 2009 entsprach mehr als 122 % des Grundkapitals
der Gesellschaft.
Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich
ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die
Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich,
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare
Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile
für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines
Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung
unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn
oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde.
Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge
der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses
verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu
EUR 1.100.000.000 (Bedingtes Kapital 2010) ist ausschließlich dazu bestimmt,
die Ausgabe der bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten erforderlichen Aktien
der Deutschen Telekom AG sicherzustellen, soweit diese benötigt und
nicht etwa ein genehmigtes Kapital oder eigene Aktien oder andere
Erfüllungsformen eingesetzt werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden
Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Montag, den 26. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
DTAG Hauptversammlung 2010
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20683 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer 0228 181-78879
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hauptversammlung.bonn@telekom.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse
http://www.hv-telekom.com
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der
Anmeldung maßgeblich.
Für die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen
registriert haben, können das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort
verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im
Aktienregister vor dem Beginn des 19. April 2010 erfolgt ist, mit
der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt.
Das für die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung des Aktionärs
im Aktienregister vor dem Beginn des 19. April 2010 erfolgt ist. Der
passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 9. April 2010 zur Verfügung.
Weitere Informationen zu dem Verfahren der Anmeldung unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der vorgenannten
Internetadresse.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass
eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung
besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 27. April
2010, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Montag, den 3. Mai
2010, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag,
den 26. April 2010.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige, Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellte geschäftsmäßig handelnde Personen
oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen
nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
- zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben
zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe
oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts') erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon
vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung teilnehmende
Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz,
der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben,
wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft
wird mit Ausnahme der in nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen
Besonderheiten für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter
Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden. Formulare, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs
erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können, erhalten
die Aktionäre mit Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung. Die
Aktionäre erhalten dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular,
das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c)
zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Auch der passwortgeschützte
Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen
von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der Anmeldung
(Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter),
aber auch zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls
auch Weisungen erteilt werden können. Die bei entsprechender Bestellung
ausgestellten oder über den passwortgeschützten Internetdialog selbst
generierten Eintrittskarten enthalten ein Formular zur Vollmachtserteilung.
Außerdem befinden sich im Stimmkartenblock, den die an der Hauptversammlung
teilnehmenden Aktionäre beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten,
Karten für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während
der Hauptversammlung. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular,
das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet
werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung').
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung
Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:
a)
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut,
einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person
oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch
nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt:
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedarf gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der
Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung
mit § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
jedenfalls auch per Telefax unter der Nummer 0228 181-78879 oder unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren unter der oben genannten Internetadresse (http://www.hv-telekom.com)
erfolgen. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bleiben hiervon nach § 16 Abs. 2 Satz 3
der Satzung unberührt. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen
registriert haben, können das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort
verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im
Aktienregister vor dem Beginn des 19. April 2010 erfolgt ist, mit
der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt.
Das für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vorgesehene
Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister
vor dem Beginn des 19. April 2010 erfolgt ist. Der passwortgeschützte
Internetdialog steht ab dem 9. April 2010 zur Verfügung. Für die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die
unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten.
b)
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut
oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person
oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung
der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält
die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können
die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen,
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden
Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen,
die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf
das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
c)
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden
Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese
das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung
vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen können dabei ausschließlich
Vollmachten und Weisungen berücksichtigt werden, die unter Nutzung
der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich
Bildschirmformularen; siehe oben) erteilt werden. Dabei sind nur Weisungen
zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen
in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten
Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach §
122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären
möglich. Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
erteilt werden, können noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und
zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung, geändert werden.
d)
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht
erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis
der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den
Fall von vorstehendem Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes
ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits
vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten)
bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgende Wege elektronischer
Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
kann der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter vorstehendem
Buchstaben a) genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter
der oben genannten Internetadresse (http://www.hv-telekom.com) oder
per E-Mail an die E-Mail-Adresse hauptversammlung.bonn@telekom.de
übermittelt werden. Dabei können über den Internetdialog Dokumente
in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' übermittelt
werden und es ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet
der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente
in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung
finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung
kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm
bzw. der E-Mail entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse
des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden
unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung,
Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise
gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebenen
Postadresse bzw. Telefax-Nummer übermittelt werden können.
e)
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am
Freitag, den 2. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie
folgt adressiert werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19
29, 53009 Bonn. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller
nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende
- das heißt in angepasster Form - Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich
nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekannt zu machende
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach
ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127
AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls
auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinn
des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist,
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
http://www.telekom.com/gegenantraege
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis Sonntag, den 18. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der Adresse
Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG
Postfach
19 29
53009 Bonn
oder per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse gegenantraege.bonn@telekom.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung
mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Außerdem ist zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 gemäß
§ 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung
mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über alle für
den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der Erste DFMG Deutsche
Funkturm Vermögens-GmbH bzw. der T-Mobile Global Holding Nr. 2 GmbH
zu geben.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende
Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Hinweise für ADS-Inhaber und bestimmte Aktionäre
Inhaber von American Depositary Shares (ADS), die beabsichtigen,
an der Hauptversammlung teilzunehmen, können sich an die Deutsche
Bank Trust Company Americas, New York, USA, wenden. Wenn Sie Ihre
Aktien in Japan über das Japan Securities Depository Center halten
und beabsichtigen, an der Hauptversammlung teilzunehmen, können Sie
sich an die The Sumitomo Trust & Banking Co. Ltd., Tokio, Japan,
wenden.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen
nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt
1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, dass für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung
verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen
im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
http://www.telekom.com/hauptversammlung
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung
und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am
23. März 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und
zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Keine öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird nicht in Ton und Bild übertragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils
einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 4.361.319.993 (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Alt. 2 Wertpapierhandelsgesetz; diese Gesamtzahl schließt
auch 1.881.508 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft
gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß
§ 71b AktG keine Rechte zustehen).
Bonn, im März 2010
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
23.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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