Dürr Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2010 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.03.2010 18:38
Aktiengesellschaft
Stuttgart Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen
- Wertpapierkennnummer 556 520 - -
ISIN DE 0005565204 -
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie ein zu unserer
21. ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, 30. April 2010, 11.00 Uhr,
im Foyer des Verwaltungsgebäudes der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen (Einlass
ist ab 10.00 Uhr).
Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts,
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2009, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Absätze 4 und 5, § 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr
2009
Die genannten Unterlagen sowie der unter Tagesordnungspunkt
2 folgende Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung können
in den Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße
34, 74321 Bietigheim-Bissingen eingesehen und im Internet unter www.durr.de
- Investor Relations - Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen
werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen. Auf vorbenannter Internetseite der
Gesellschaft befinden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt
kein Beschluss gefasst werden soll.
-
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn
von 42.588.465,47 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
-
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die
in der Hauptversammlung am 30. April 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien läuft am 30. Oktober 2010 aus. Damit die
Gesellschaft auch noch nach diesem Zeitpunkt zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt ist, soll der Vorstand unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung
soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. April 2015 einmalig
oder mehrfach, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, eigene auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ('Aktien') über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien und die Aktien, die der Gesellschaft
gemäß den §§ 71 ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als zehn vom Hundert des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft
entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke
des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt die
Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die einschränkenden
Bestimmungen des § 71 Absatz 2 Aktiengesetz sind zu beachten.
Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf im Fall des Erwerbs über die Börse vom Börsenkurs nicht um mehr
als fünf vom Hundert abweichen. Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots
an alle Aktionäre darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) pro Aktie bis zu zwanzig vom Hundert über dem
Börsenkurs liegen; mindestens muss der Erwerbspreis dem Börsenkurs
entsprechen. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden
Regelungen gilt dabei der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im
XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem
Erwerb der Aktien bzw. vor der Veröffentlichung des Kaufangebots.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre,
so kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme
nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
b)
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung nach lit. a)
erworben werden, über die Börse oder durch öffentliches Angebot an
alle Aktionäre zu veräußern. Die Aktien dürfen in den beiden folgenden
Fällen auch in anderer Weise, und damit unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, veräußert werden:
(1)
Weiterveräußerung von Aktien im rechnerischen Betrag von bis
zu zehn vom Hundert des Grundkapitals gegen Zahlung eines Geldbetrags,
wenn der Geldbetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach §
186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz mit zu berücksichtigen. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne von Satz 1 gilt der Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor der Veräußerung der Aktien.
(2)
Begebung der Aktien als Gegenleistung zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
c)
Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung nach
lit. a) erworben werden, ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung hat nach § 237 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz
ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu erfolgen, dass sich durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Absatz 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Absatz
3 Nr. 3, zweiter Halbsatz Aktiengesetz ermächtigt, die Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
d)
Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. b) und c) können
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
e)
Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung gemäß vorstehenden
lit. a) bis d) endet die in der Hauptversammlung vom 30. April 2009
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz
2 Aktiengesetz
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) Ziff.
(1) das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz für neue Aktien im rechnerischen
Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei
die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen
anderen Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz, nicht
überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene
Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen zu können.
Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In-
und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige
Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und
kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird bei Ausnutzung
der Ermächtigung den Veräußerungspreis der eigenen Stückaktien so
festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich
nicht mehr als 3 % des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie
der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre
vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) Ziff. (2) beantragte Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, ohne
Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig
für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung
zu haben. Die Dürr Aktiengesellschaft steht national wie auch international
weiterhin in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss deshalb
jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel handeln zu können, wozu es auch gehört, Unternehmen oder
Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben
zu können. Beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran müssen
nicht selten hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen
können oft nicht mehr in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität
der Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistungen werden deshalb
häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Dürr Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere
auch durch Gewährung eigener Stückaktien.
-
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten,
Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente,
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital) und Aufhebung
des bisherigen Bedingten Kapitals
Die Hauptversammlung
vom 2. Mai 2008 hat unter Tagesordnungspunkt 7 den Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2013 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser
Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
im Gesamtnennbetrag bis zu 201.318.400,- Euro zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs-
oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in
der Form von Stammaktien der Dürr Aktiengesellschaft ('Stückaktien')
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 20.131.840,-
Euro zu gewähren, wobei die Ausgabe auch gegen Sacheinlagen erfolgen
kann. Zu diesem Zweck wurde das Grundkapital um bis zu 20.131.840,-
Euro durch Ausgabe von bis zu 7.864.000 Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung). Schuldverschreibungen
wurden aufgrund dieser Ermächtigung bislang noch nicht begeben.
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 2. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt
7 soll aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
a)
Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung
vom 2. Mai 2008 gefassten Beschlusses
Der von der Hauptversammlung
am 2. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) sowie über die Schaffung des Bedingten Kapitals
wird aufgehoben.
b)
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen
oder von Kombinationen dieser Instrumente
Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. April
2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen
oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen')
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag bis zu 221.446.656,-
Euro zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien in Form von Stammaktien der Dürr
Aktiengesellschaft ('Stückaktien') mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu 22.144.665,60 Euro zu gewähren.
Die Ausgabe kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden
Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
der eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können - soweit die Mittelaufnahme
Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder
mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. In einem solchen
Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Dürr Aktiengesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen sowie - sofern die Schuldverschreibungen Wandlungs-
oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen - den Inhabern solche
Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewähren.
Die einzelnen Emissionen sollen jeweils in untereinander gleichberechtigte,
auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen in Stückaktien umzutauschen. Das Umtauschverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie. Das Umtauschverhältnis
kann auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine
in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden
Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht
übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
berechtigen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen Stückaktien
zu beziehen ('Optionsrecht'). Der rechnerische Nennbetrag der je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis
mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht,
eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen,
können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung
auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner
kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- oder
Optionsberechtigten sowie den Wandlungsverpflichteten nicht Stückaktien
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine
Stückaktie beträgt mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses
('VWAP') aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem),
die am Tage der Platzierung bis zur Preisfestsetzung festgestellt
werden, oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens
100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze der
Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die
am letzten Tag der Bezugsperiode festgestellt werden, in der die Bezugsrechte
auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt
unberührt.
Der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt sich nach
näherer Bestimmung der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen, wenn
die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder
weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgibt und den
Inhabern von schon bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechten kein
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Der Betrag, um den
der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt wird ('Ermäßigungsbetrag'),
hat dem Wert des Bezugsrechts je Stückaktie aus der während der Wandlungs-
oder Optionsfrist durchgeführten Kapitalerhöhung oder, im Fall der
Begebung weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während
der Wandlungs- oder Optionsfrist, dem Wert des Bezugsrechts je Wandlungs-
oder Optionsrecht zu entsprechen. Lässt sich der Ermäßigungsbetrag
nicht eindeutig berechnen, haben Vorstand und Aufsichtsrat hierzu
ein Gutachten einer international anerkannten Investmentbank einzuholen.
Der von der Investmentbank ermittelte Ermäßigungsbetrag ist für die
Festsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises verbindlich.
Die Schuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Soweit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Bareinlagen
ausgegeben werden, ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu 44.289.331,20 Euro auszuschließen,
sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte
ausgegebenen bzw. auszugebenden Stückaktien insgesamt zehn vom Hundert
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals ist die
Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die Aktien nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese
Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals diejenigen Aktien
anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung
einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen
bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen
entsprechen.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien bzw. den
Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach
Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
soweit diese gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden
und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert
maßgeblich.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, festzusetzen.
c)
Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft
wird um bis zu 22.144.665,60 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.650.260
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b) bis zum 29. April
2015 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der Stückaktien
erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder
Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird.
Die Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
d)
Satzungsänderungen
§ 4 Absatz 4 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 22.144.665,60
Euro durch Ausgabe von bis zu 8.650.260 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien in der Form von Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten
aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30.
April 2010 bis zum 29. April 2015 ausgegeben wurden, von ihren Wandlungs-
oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten
Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30.
April 2010 bis zum 29. April 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit
nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die zur Ausgabe
gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder
in Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital zu ändern.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Absatz
4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
Der in der Hauptversammlung vom 2. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt
7 gefasste Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
nebst Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes
Kapital) fixierte unter lit. b) Absatz 7 den jeweils festzusetzenden
Wandlungs- oder Optionspreis für eine Stückaktie auf 140 % des volumengewichteten
Durchschnittskurses ('VWAP') aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem), die am Tage der Platzierung bis zur Preisfestsetzung
festgestellt werden, oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
- auf 140 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze
der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die
am letzten Tag der Bezugsperiode festgestellt werden, in der die Bezugsrechte
auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden ('gewichteter Durchschnittskurs').
Mit dem Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 30. Juli
2009 hat der Gesetzgeber § 193 Absatz 2 Nr. 3 Aktiengesetz insoweit
geändert, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung
von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
genügt, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss
nach § 221 Aktiengesetz der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen
für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags
bestimmt werden. Die Dürr Aktiengesellschaft möchte von dieser Möglichkeit
der Flexibilisierung des Ausgabepreises Gebrauch machen. Die Festsetzung
eines Mindestausgabebetrags dient nicht nur dem Finanzierungsinteresse
der Gesellschaft, sondern sie erhöht auch - verglichen mit einem starren
Ausgabebetrag - den Verwässerungsschutz der Aktionäre.
Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen
dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') sowie die Möglichkeit,
auch Schuldverschreibungen ohne Laufzeitbegrenzung ausgeben zu können,
bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Formen der
Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere
die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger oder gewinnorientierter
Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert
die bestehenden Möglichkeiten der Dürr Aktiengesellschaft, ihre Finanzausstattung
durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und
hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung
sicherzustellen. Bei den sog. hybriden Finanzierungsinstrumenten finden
inzwischen innovative Finanzierungsformen stärker Verbreitung, die
auch eine unbegrenzte Laufzeit vorsehen. Vor diesem Hintergrund erscheint
eine starre Fixierung auf Instrumente mit beschränkter Laufzeit nicht
sinnvoll. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung die Schaffung
einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen
oder von Kombinationen dieser Instrumente auch ohne Laufzeitbeschränkung
und ggf. gegen Sacheinlagen vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Neufassung
soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Gesetzes- und Marktpraxis
als auch eine weitere Flexibilisierung ermöglichen. Insgesamt sollen
Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von bis zu 221.446.656,-
Euro begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
in der Form von Stammaktien der Dürr Aktiengesellschaft ('Stückaktien')
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 22.144.665,60
Euro gewährt werden können.
Die Emission von Schuldverschreibungen im oben genannten Sinne
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung
der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle
Zwecke als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnlich qualifiziert
werden kann, zu attraktiven Konditionen. Die mögliche Eigenkapitalqualifizierung
kommt der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglicht ihr
so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten und den Zufluss
von Kapital mit niedriger laufender Verzinsung. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- oder Optionsrechten
auch Wandlungspflichten zu begründen, wie auch die mögliche Kombination
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung
dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft
zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst
oder durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften zu platzieren.
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen,
beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und
ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität
- vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten
nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld
zahlt. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für
eine Stückaktie beträgt mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses
aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem),
die am Tag der Platzierung bis zur Preisfestsetzung festgestellt werden,
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens
100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze der
Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die
am letzten Tag der Bezugsperiode festgestellt werden, in der die Bezugsrechte
auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.
Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission.
Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen
werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Ferner soll unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Ausschluss
des Bezugsrechts möglich sein.
Soweit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden,
soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz
4 Aktiengesetz insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien
aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten
auf bis zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Auf diese Beschränkung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist
die Ausgabe neuer Aktien gegen bar anzurechnen, soweit sie nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz
3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenso
ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die Aktien
nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Durch diese Anrechnungen
wird sichergestellt, dass keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden, wenn dadurch insgesamt für mehr als zehn vom Hundert
des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder
mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen
würde. Diese weitergehende Beschränkung erfolgt im Interesse der Aktionäre
am Erhalt ihrer Beteiligungsquote. Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses
ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit
wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung
vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert würde der Wert
eines Bezugsrechts keine nennenswerte Größe mehr aufweisen. Um diese
Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen,
darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung
nicht wesentlich unterschreiten. Dann sind die Aktionäre vor einer
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt und den Aktionären entsteht
kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten
möchten, können dies durch einen Zukauf von Aktien über den Markt
erreichen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare
Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile
für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines
Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung
unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn
oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde.
Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge
der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses
verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Die beiden letztgenannten Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses
geben der Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen und versetzen sie in die Lage, ein niedriges
Zinsniveau oder eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig
für eine Emission zu nutzen. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften
Emissionsergebnisses hängt wesentlich davon ab, dass auf Marktentwicklungen
kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen
sind in der Regel nur gewährleistet, wenn die Gesellschaft an die
Konditionen nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist.
Bei Emissionen mit Bezugsrecht muss der Bezugspreis (und damit bei
Options- und Wandelanleihen die Konditionen dieser Anleihe) nach §
186 Absatz 2 Aktiengesetz jedoch spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist veröffentlicht werden. Selbst innerhalb dieser kurzen
Zeitspanne besteht aber noch ein Marktrisiko, das zu nicht unerheblichen
Sicherheitszuschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führen
und sich zum Nachteil der Gesellschaft auf das Emissionsergebnis auswirken
würde. Zudem fällt die mit dem Bezugsrecht verbundene Vorlaufzeit
weg, was sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als
auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko vorteilhaft ist.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder
auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zustehen würde. Dies verhindert, dass bei Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender
Wandlungs- oder Optionsrechte ermäßigt wird oder an die Inhaber der
genannten Rechte eine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss,
um sie in dem Umfang vor Verwässerung zu schützen, wie es in den dortigen
Options- und Wandlungsbedingungen vorgesehen ist.
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden
ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen einzusetzen. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten
Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen
nach den Umständen des Einzelfalls anbieten.
Das vorgesehene Bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte
zu bedienen oder Wandlungspflichten zu erfüllen, soweit dazu nicht
eigene Aktien eingesetzt werden.
-
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Die früheren Aufsichtsratsmitglieder
Prof. Dr. Holger Hanselka und Dr. Hans Michael Schmidt-Dencker haben
zum 17. bzw. 21. Oktober 2009 ihre Aufsichtsratsmandate aus persönlichen
Gründen niedergelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
27. Oktober 2009 wurden Herr Dr. Günter Fenneberg und Herr Prof. Dr.-Ing.
Dr.-Ing. E.h. Klaus Wucherer zu neuen Aufsichtsratsmitgliedern der
Dürr Aktiengesellschaft bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt. Deshalb ist auf dieser Hauptversammlung eine Neuwahl dieser
beiden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1
Aktiengesetz, §§ 1, 6, 7 Mitbestimmungsgesetz sowie § 10 Absatz 1
der Satzung aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, davon sechs
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre und sechs Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden
von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden
beiden Herren als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen,
und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2011:
a)
Herr Dr. Günter Fenneberg, Kempten, Vorsitzender der Geschäftsführung
der Schmidt-Seeger GmbH, Beilngries, und
b)
Herr Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Klaus Wucherer, Winkelhaid,
Geschäftsführer der Dr. Klaus Wucherer Innovations- und Technologieberatung
GmbH, Erlangen.
Die vorgeschlagenen Herren sind Mitglied in folgenden gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
a)
Dr. Günter Fenneberg:
-
Mitglied des Beirats der Sommer Fassadensysteme - Stahlbau
- Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG, Döhlau;
b)
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Klaus Wucherer:
-
Aufsichtsratsmitglied der Infineon Technologies AG mit Sitz
in Neubiberg (seit 11.02.2010 Vorsitzender),
-
Aufsichtsratsmitglied der Leoni AG mit Sitz in Nürnberg,
-
Aufsichtsratsmitglied der SAP AG mit Sitz in Walldorf.
-
Änderung des § 16 der Satzung
Im Hinblick auf
das Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 30. Juli 2009 soll
§ 16 Absatz 5 der Satzung angepasst werden. Zudem soll § 16 eine Überschrift
erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden
Beschluss über die Änderung von § 16 Absatz 5 und die Ergänzung von
§ 16 der Satzung um eine Überschrift zu fassen:
a) § 16 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Wenn dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt
ist, kann der Vorstand oder der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung zulassen.'
b) § 16 der Satzung wird um folgende Überschrift ergänzt:
'Einberufung, Ort, Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung'
-
Satzungsänderung zur Redezeitbeschränkung
Mit
Urteil vom 8. Februar 2010 (BGH II ZR 94/08 - 'Redezeitbeschränkung')
hat der Bundesgerichtshof Satzungsregelungen für zulässig erklärt,
die angemessene konkrete Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung
und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten
bestimmen. Die Dürr Aktiengesellschaft möchte diese neue Rechtsprechung
satzungsmäßig umsetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden
Beschluss über die ersatzlose Streichung von § 19 Absatz 3 der Satzung
der Gesellschaft und die Ergänzung der Satzung der Gesellschaft um
einen neuen § 19a zu fassen:
a) § 19 Absatz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
b) Die Satzung wird um folgenden § 19a ergänzt:
'§ 19a
Beschränkung des
Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung
|
(1)
Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
a)
Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen
nach § 122 Aktiengesetz) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns,
Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu
fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre
in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt
nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer
der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf
Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie
die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte
entfallen.
b)
Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen
nach § 122 Aktiengesetz) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe
a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und
Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass
die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert.
Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.
c)
Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines
Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und auf zehn Minuten,
wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens
drei weitere Redner angemeldet haben. Der Versammlungsleiter kann
die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung
insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
d)
Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom
Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung, angeordnet
werden.
e)
Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben
a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Absatz 2 Satz 2
Aktiengesetz.
(2)
Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Absatz 1 zu beschränken,
kann der Versammlungsleiter um 22.30 Uhr des Versammlungstags den
Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten
beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen
des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.
(3)
Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht
der Aktionäre über die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 hinaus nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger
in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt
von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt.'
Unterlagen zur Einsicht
Ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf sind
die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft (www.durr.de
- Investor Relations - Hauptversammlung) zur Einsicht durch die Aktionäre
zugänglich:
-
festgestellter Jahresabschluss, gebilligter Konzernabschluss,
Lagebericht, Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2009, sowie der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Absätze 4 und 5, § 315 Absatz 4 HGB für
das Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkt 1),
-
Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns
(Tagesordnungspunkt 2),
-
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6,
-
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7.
Vorstehende Unterlagen liegen des Weiteren ab Einberufung der Hauptversammlung
und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Carl-Benz-Straße
34, 74321 Bietigheim-Bissingen) zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift sämtlicher vorstehenden Unterlagen erteilt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 44.289.331,20 Euro und
ist in 17.300.520 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.300.520.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 17 der
Satzung rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Text- oder Schriftform
und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich
und ausreichend. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut muss in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein, sich auf den Beginn des 9. April 2010 (d.h. 9. April
2010, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt') und muss bei der Gesellschaft
ebenso wie die Anmeldung unter der nachstehenden Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 23. April 2010 (d.h. bis spätestens 23. April 2010,
24.00 Uhr) eingehen:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Landesbank Baden-Württemberg Abteilung 4027 H - Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0)711 127-792 64 E-Mail:
HV-Anmeldung@LBBW.de
Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass
damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h.
Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung übermittelt. Das Formular wird auf Verlangen
auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen
ist zu richten an:
Dürr Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Carl-Benz-Straße
34 74321 Bietigheim-Bissingen Telefax: +49 (0)7142 78-1473
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann
per E-Mail übermittelt werden, und zwar an die folgende E-Mail-Adresse:
hv2010@durr.com. Ein weiterer Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt
sich, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung wie vorstehend beschrieben
elektronisch übermittelt wird.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer
der in § 135 Aktiengesetz diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt
werden soll, bedarf - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die
Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft
einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen
gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Aktiengesetz
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 Aktiengesetz
diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten
sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die
Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären - wie bisher auch schon
- an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Vollmacht bedarf der Textform. Ein Formular für die Vollmachtserteilung
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127,
131 Absatz 1 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000,- Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am
Dienstag, 30. März 2010, 24.00 Uhr schriftlich eingehen:
Dürr Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Carl-Benz-Straße
34 74321 Bietigheim-Bissingen
Gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz kann jeder Aktionär einen Gegenantrag
zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer
Maßgabe von § 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Donnerstag,
15. April 2010, 24.00 Uhr eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 Aktiengesetz
der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach
näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens
am Donnerstag, 15. April 2010, 24.00 Uhr eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge
im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende
Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen
Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich
zu richten an:
Dürr Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Carl-Benz-Straße
34 74321 Bietigheim-Bissingen Telefax: +49 (0)7142 78-1473 E-Mail: hv2010@durr.com
Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz darauf hin,
dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht
kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort
nach § 124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz zur Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de
- Investor Relations - Hauptversammlung.
Bietigheim-Bissingen, im März 2010
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart
- Der Vorstand -
22.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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