Axel Springer Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Axel Springer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2010 in Axel Springer Haus, 10888 Berlin, Eingang: Axel-Springer-Straße 65 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.03.2010 15:10
Axel Springer Aktiengesellschaft
Berlin
ISIN DE0005501357 (WKN 550135) ISIN DE0005754238 (WKN
575423)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2010 am Freitag, dem 23.
April 2010, um 10.00 Uhr im
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Axel Springer Haus
in 10888 Berlin, Eingang: Axel-Springer-Straße
65.
Tagesordnung:
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Axel Springer
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2009 mit dem Lagebericht der Axel Springer Aktiengesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 (einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll-
und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen
der Axel Springer Aktiengesellschaft in
10888 Berlin, Axel-Springer-Straße 65, (Investor Relations),
zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und stehen auch im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010 zum
Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei
zugesandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn
in Höhe von Euro 145.112.000,00 einen Betrag in Höhe von Euro 131.120.950,40
zur Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe
von Euro 4,40 je dividendenberechtigte Stückaktie zu verwenden und
den danach verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 13.991.049,60 in
die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 3.179.784 Stück), die nicht dividendenberechtigt
sind. Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere
Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung von Euro 4,40 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
(einschließlich des Ende April 2009 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
Steffen Naumann) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats in zwei Gruppen abstimmen zu lassen:
zum einen über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2009 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats außer Frau Dr. h.c. Friede Springer und
zum anderen über die Entlastung von Frau Dr. h.c. Friede Springer.
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Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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Beschlussfassung über die allgemeine Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie
zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die dem Vorstand durch
die Hauptversammlung vom 23. April 2009 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 22. Oktober
2010 befristet und soll daher erneuert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 22. April 2015 eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe
von zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, wobei
hierauf eigene Aktien anzurechnen sind, die auf der Grundlage der
Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 erworben werden. Zusammen
mit den ggf. auch aus anderen Gründen (insbesondere gemäß Tagesordnungspunkt
7) erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt
zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Der Erwerb darf (i) über die Börse oder (ii) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (im Folgenden 'Erwerbsangebot')
erfolgen.
Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf bei einem Erwerb über die Börse den arithmetischen Mittelwert
der Schlussauktionspreise der Axel Springer-Aktie im Xetra-Handel
(bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten drei Börsenhandelstagen (in Frankfurt am Main) vor
der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als zehn
Prozent über- bzw. unterschreiten.
Bei einem Erwerbsangebot kann die Gesellschaft entweder einen
Preis oder eine Preisspanne festlegen, zu dem sie bereit ist, die
Aktien zu erwerben. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf jedoch
- vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist - den volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktienkurse an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr als zwanzig Prozent
unter- bzw. überschreiten. Ergeben sich allerdings nach der öffentlichen
Ankündigung des Erwerbsangebots nicht unerhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das Erwerbsangebot angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den Schlussauktionspreis der Axel Springer-Aktie
im Xetra-Handel (bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main)
vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Sollte bei einem Erwerbsangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, kann die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten (ggf. unter
Schaffung übertragbarer Andienungsrechte) erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 100
Stück kann vorgesehen werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund vorangegangener
Hauptversammlungsermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben
werden bzw. wurden, - in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre - unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre
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gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen
an Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter zu erwerben,
-
an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, soweit die Veräußerung
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
und die Anzahl der veräußerten Aktien zehn Prozent des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigt, oder
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Personen zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, die in
einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, vorbezeichnete Aktien
einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Aktien können mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch in der Weise eingezogen werden, dass sich das
Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht
wird (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3
AktG).
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Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten
für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt
werden.
-
Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. April
2009 (Tagesordnungspunkt 6 lit. a) bis c)) beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet mit Wirksamwerden
dieser neuen Ermächtigung, soweit von ihr nicht bis dahin Gebrauch
gemacht wurde.
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Beschlussfassung über die besondere Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im Zusammenhang
mit dem Unternehmensbeteiligungsprogramm sowie zum Ausschluss des
Andienungs- und Bezugsrechts
Über die allgemeine Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG gemäß Tagesordnungspunkt 6 hinaus soll die Gesellschaft ermächtigt
werden, eigene Aktien im Zusammenhang mit dem von der Hauptversammlung
am 14. April 2004 beschlossenen Unternehmensbeteiligungsprogramm für
den Vorstand (im Folgenden 'Unternehmensbeteiligungsprogramm') zu
erwerben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
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Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. April 2015 auf der
Grundlage des mit H&F Rose Partners, L.P., und H&F International
Rose Partners, L.P., (im Folgenden 'H&F') am 8. April 2004 geschlossenen
Optionsvertrags, der mit Verträgen vom 30. Juni 2009 und 17./18. Dezember
2009 geändert wurde, bis zu 458.400 eigene Aktien zu erwerben. Der
Erwerb auf Grundlage dieser Ermächtigung ist jedoch nur zulässig,
soweit die auf Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen Aktien und
die auf Grundlage der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 erworbenen
Aktien insgesamt zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals nicht
übersteigen. Der unter Ziffer 1.3 des Optionsvertrags vereinbarte
Kaufpreis für diese Aktien beträgt bei Ausübung der Option durch die
Gesellschaft - entsprechend dem von den Mitgliedern des Vorstands
zu zahlenden Preis pro Aktie im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsprogramms
- Euro 54,00, es sei denn, dass die Summe aus Euro 53,00 und dem in
Ziffer 1.3 des Optionsvertrags definierten Anpassungsbetrag pro Aktie
höher ist. Dieser Anpassungsbetrag pro Aktie entspricht den anteiligen
durch H&F nachzuweisenden Finanzierungskosten im Rahmen des Erwerbs
der Aktien durch H&F abzüglich der Netto-Dividenden, die H&F
auf die in Rede stehende Anzahl an Aktien bis zum Zeitpunkt der Ausübung
der Option durch die Gesellschaft erhalten haben. Das Recht der Aktionäre,
der Gesellschaft eigene Aktien zum Erwerb anzudienen, wird insoweit
ausgeschlossen.
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Zusammen mit den ggf. auch aus anderen Gründen (insbesondere
gemäß Tagesordnungspunkt 6) erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
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Im Hinblick auf die Verwendung der nach dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien, die Art und Weise der Ausnutzung der Ermächtigungen
und die Ersetzung der in der letzten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
7 beschlossenen Ermächtigung finden die Regelungen unter lit. b) bis
d) zu Tagesordnungspunkt 6 entsprechende Anwendung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten
6 und 7
Mit den unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen
Ermächtigungen möchte die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Sie
würde damit in die Lage versetzt, bis zum 22. April 2015 eigene Aktien
in einem Volumen von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben
(§ 71 Abs. 2 AktG). Der unterbreitete Beschlussvorschlag macht daher
von der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geschaffenen Möglichkeit einer Ermächtigung für den Zeitraum
von fünf Jahren Gebrauch.
Die Gesellschaft weist allerdings darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 3.179.784 eigene Aktien hält;
das entspricht rund 9,64 Prozent des Grundkapitals.
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Erwerb der eigenen Aktien
Der Erwerb eigener Aktien
nach Tagesordnungspunkt 6 kann (i) über die Börse oder (ii) über ein
an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot oder eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (im Folgenden 'Erwerbsangebot')
zu den in der Ermächtigung festgelegten Preisen erfolgen, die sich
an dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs
orientieren.
Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Angebot
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Angebot ist
der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern
ein Erwerbsangebot überzeichnet ist, kann die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten (ggf. unter Schaffung
übertragbarer Andienungsrechte) erfolgen. Jedoch soll es zulässig
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile
von Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.
Erwerb der eigenen Aktien im Rahmen von Tagesordnungspunkt
7
Darüber hinaus sieht der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7
vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien im Zusammenhang mit dem Unternehmensbeteiligungsprogramm
für den Vorstand erwerben kann.
Das Unternehmensbeteiligungsprogramm für den Vorstand ist im Rahmen
der Beschlussfassung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. April 2004 beschlossen
worden (veröffentlicht mit der Hauptversammlungseinladung im elektronischen
Bundesanzeiger vom 5. März 2004 und abrufbar unter www.axelspringer.de/dl/20178/einladung_hv_04.pdf).
Auf der Grundlage dieses Unternehmensbeteiligungsprogramms haben die
Mitglieder des Vorstands bis zum 30. September 2004 insgesamt 62.300
Aktien der Gesellschaft (0,18 Prozent des damaligen Grundkapitals)
zum Preis von Euro 54,00 je Aktie (zuzüglich zwei Prozent p.a. seit
1. Juli 2004) erworben. Die Mitglieder des Vorstands erhielten für
je eine erworbene Aktie acht Optionen auf den Erwerb von Aktien der
Gesellschaft, wobei eine Option nach Erfüllung bestimmter im Unternehmensbeteiligungsprogramm
vorgesehenen Voraussetzungen zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft
berechtigt. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Optionen betrug
498.400. Bisher wurden von den Mitgliedern des Vorstands insgesamt
34.888 Optionen auf den Erwerb von ebenso vielen Aktien ausgeübt;
im Hinblick auf 214.312 Optionen haben die berechtigten Vorstandsmitglieder
auf die Ausübung verzichtet und im Gegenzug die Zusage einer Abgeltungszahlung
erhalten. Damit sind derzeit noch insgesamt 249.200 Optionen ausübbar.
Im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsprogramms hat die Gesellschaft
am 8. April 2004 mit H&F Rose Partners, L.P., und H&F International
Rose Partners, L.P., (im Folgenden 'H&F') einen Optionsvertrag
geschlossen. Dieser Vertrag wurde mit Verträgen vom 30. Juni 2009
und 17./18. Dezember 2009 geändert, um der Gesellschaft mehr Flexibilität
im Hinblick auf die Ausübung der Optionen zu gewähren. Aufgrund dieses
Vertrags kann die Gesellschaft - ohne hierzu in irgendeiner Weise
verpflichtet zu sein - im Grundsatz eigene Aktien von H&F in dem
Umfang erwerben, wie diese zuvor im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsprogramms
an die Mitglieder des Vorstands veräußert worden sind bzw. im Fall
der Ausübung von Optionen veräußert wurden bzw. werden. Diese Option
wurde der Gesellschaft von H&F ohne Verpflichtung zur Erbringung
einer Gegenleistung eingeräumt. Die Ausübung der Option durch die
Gesellschaft steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Andernfalls erhält die Gesellschaft lediglich
einen Barausgleich. Dieser Barausgleich wird allerdings erst nach
Veräußerung der Aktien durch H&F gezahlt; die Höhe des Barausgleichs
entspricht im Wesentlichen der Differenz des durch H&F erzielten
Veräußerungspreises abzüglich des Ausübungspreises. Lediglich im Hinblick
auf 214.312 Aktien sieht der (zweite) Änderungsvertrag vom 17./18.
Dezember 2009 vor, dass die Gesellschaft anstelle der Lieferung von
Aktien einen (in dieser Vereinbarung gesondert geregelten) Barausgleich
erhält, wenn und soweit H&F eine entsprechende Anzahl von Aktien
veräußert hat. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen,
dass die Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn Steffen
Naumann) insoweit auf die Ausübung der Optionen verzichtet haben und
ihnen im Gegenzug von der Gesellschaft ein Barausgleich in Höhe von
EUR 12,00 je Option gewährt wurde.
Der Preis, zu dem die Aktien von der Gesellschaft im Rahmen des
Optionsvertrags von H&F erworben werden können, beträgt grundsätzlich
- (wie oben in dem Beschlussvorschlag näher erläutert) unter Berücksichtigung
von Finanzierungs- und Zinseffekten - ebenfalls Euro 54,00 je Aktie
und entspricht damit dem Optionspreis, zu dem die Mitglieder des Vorstands
Aktien im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsprogramms erworben haben
bzw. im Fall der Ausübung von Optionen erwerben können. Die Gesellschaft
kann auf diese Weise - nachdem die erste Call Option bezogen auf 62.300
Aktien mit dem (ersten) Änderungsvertrag vom 30. Juni 2009 durch eine
Barzahlung abgelöst wurde - derzeit noch maximal 458.400 Aktien von
H&F erwerben. Im Hinblick auf 214.312 Aktien wurde in dem (zweiten)
Änderungsvertrag vom 17./18. Dezember 2009 klargestellt, dass eine
Ausübung der Call Option durch Axel Springer insoweit im Juni 2010
möglich bleibt und unabhängig davon möglich ist, dass die berechtigten
Vorstandsmitglieder auf die Optionen im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsprogramms
verzichtet haben. Die Zahl der Aktien, die die Gesellschaft von H&F
danach noch erwerben kann, reduziert sich allerdings in dem Umfang,
in dem H&F Aktien veräußert und an die Gesellschaft einen in dem
(zweiten) Änderungsvertrag vom 17./18. Dezember 2009 der Höhe nach
näher bestimmten Barausgleich leistet. Bis Ende Februar 2010 haben
H&F nach Kenntnis der Gesellschaft 40.000 Aktien veräußert und
dafür den vereinbarten Barausgleich an die Axel Springer Aktiengesellschaft
geleistet, so dass sich die Anzahl der im Juni 2010 ausübbaren Optionen
von ursprünglich 214.312 auf 174.312 verringert hat. Im Übrigen, d.h.
für 284.088 Optionen besteht das Recht zur Ausübung nach der ursprünglichen
Vereinbarung mit H&F vom 8. April 2004 unverändert fort.
Aufgrund des Optionsvertrags mit H&F entstehen der Gesellschaft
nahezu keine wirtschaftlichen Belastungen aus dem Unternehmensbeteiligungsprogramm.
Um diese Gelegenheit zum Erwerb eigener Aktien ggf. nutzen zu können,
ist eine entsprechende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch
die Hauptversammlung unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre
erforderlich.
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Verwendung der eigenen Aktien
Im Hinblick auf die
Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
enthalten die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6, die insoweit
ausdrücklich auch diejenigen Aktien einschließt, die aufgrund vorangegangener
Hauptversammlungsermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben
wurden, sowie die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 folgende
Vorgaben:
Zunächst wird um die Ermächtigung gebeten, der Gesellschaft zu
ermöglichen, zurückgekaufte Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
sowie als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern zu verwenden.
Diese grundsätzlich bereits in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG vorgesehene und im internationalen Bereich übliche Verfahrensweise
kann zu einem kostengünstigen Erwerb von Beteiligungen führen.
Darüber hinaus soll der Gesellschaft ermöglicht werden, zurückgekaufte
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn dies
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen möglichst niedrig halten. Mit der Veräußerung
zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis
wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden.
Die Anzahl der auf diese Weise veräußerten Aktien darf zehn Prozent
des Grundkapitals im Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigen.
Für die Gesellschaft eröffnen sich damit Chancen, nationalen und internationalen
Investoren die Aktien anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern
und damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital
flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen
reagieren.
Ferner sollen erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre dazu verwendet werden können, sie Mitarbeitern der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
Darüber hinaus können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats (ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss) eingezogen
werden. Dafür sieht die Ermächtigung neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Einziehung der voll eingezahlten
Aktien durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung vor. Hierdurch
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft.
-
Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben nach
§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1,
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und Konzernabschluss
(Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung
der Vorstandsvergütung)
Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe
a Sätze 5 bis 8 HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten
Aktiengesellschaft neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für
ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche
Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten
Vergütungen erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1,
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang.
Diese für börsennotierte Aktiengesellschaften gesetzlich erstmals
im Jahre 2005 durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG)
eingeführte Verpflichtung wurde im Jahre 2009 durch das Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) (BGBl. I, S. 2509)
modifiziert.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. April
2006 hat allerdings auf der Grundlage von § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB
bzw. § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB beschlossen, dass die individualisierte
Offenlegung der Vorstandsvergütung im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses
bei der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 (einschließlich)
unterbleiben soll. Hintergrund für den seinerzeit von der Verwaltung
unterbreiteten Beschlussvorschlag war, dass auch von den Wettbewerbern
der Gesellschaft die Bezüge nicht in individualisierter Form veröffentlicht
werden.
Aufgrund der Modifizierung der Bestimmungen über die individualisierte
Offenlegung der Vorstandsvergütung durch das VorstAG soll vorsorglich
bereits in diesem Jahr über die Verlängerung des Unterbleibens der
gesetzlich geforderten Angaben entschieden werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und
§§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB (in
ihrer jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben
in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Axel Springer Aktiengesellschaft,
die für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014 (einschließlich) aufzustellen
sind.
-
Änderung von § 4 und § 19 der Satzung insbesondere im Hinblick
auf das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
(BGBl. I, S. 2479) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Das
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG (Abl. EU Nr.
L 184 S. 17) über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in
börsennotierten Gesellschaften. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz
zielen insbesondere auf die Verbesserung der Aktionärsinformation
bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten ab. Im Hinblick
darauf soll die Satzung der Gesellschaft an diese neue Rechtslage
angepasst werden.
Die Satzung der Axel Springer Aktiengesellschaft sieht bisher
vor, dass Vollmachten für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
in Schriftform erteilt werden können, im Falle der Bevollmächtigung
von Seiten der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter auch per
Telefax oder auf eine von der Gesellschaft jeweils zu bestimmende
Weise (bisheriger § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft).
Zukünftig sollen Vollmachten bei börsennotierten Gesellschaften schon
aufgrund gesetzlicher Vorgabe zwingend in Textform erteilt werden
können.
Die Hauptversammlung vom 23. April 2009 hatte unter Tagesordnungspunkt
9 zwar bereits die Anpassung der Satzung der Gesellschaft in diesem
Punkt mit Blick auf den damals vorliegenden Regierungsentwurf zum
ARUG beschlossen. Aufgrund geringfügiger Änderungen, die sich im laufenden
Gesetzgebungsverfahren anschließend ergeben haben, durfte die Satzungsänderung
nach Maßgabe des von der Hauptversammlung gefassten Beschlusses aber
nicht zum Handelsregister angemeldet werden. Aus diesem Grund steht
diese Satzungsänderung dieses Jahr erneut auf der Tagesordnung.
Außerdem eröffnet das ARUG die Möglichkeit, in der Satzung Bestimmungen
zu einer elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung (Online-Teilnahme)
und zur Briefwahl vorzusehen. Auch solche Regelungen sollen in die
Satzung aufgenommen werden, um dem Vorstand in der Zukunft eine flexible
Handhabung zu ermöglichen. Schließlich hat das ARUG zu einer Neuregelung
des aktienrechtlichen Fristenregimes geführt, welcher durch eine -
rein redaktionelle - Anpassung von § 19 Abs. 2 der Satzung Rechnung
getragen werden soll.
Schließlich soll in diesem Zusammenhang die Satzungsregelung in
§ 4 Abs. 1 zu Bekanntmachungen der Gesellschaft neu gefasst und auf
den elektronischen Bundesanzeiger als maßgebliches Veröffentlichungsorgan
verwiesen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
-
Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung im Hinblick auf Bekanntmachungen
der Gesellschaft
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger.'
-
Änderung von § 19 Abs. 2 der Satzung im Hinblick auf die Anmeldung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung
§ 19 Abs. 2 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der
Gesellschaft mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung in Textform
per Post, per Telefax oder auf einem in der Einberufung näher bezeichneten
elektronischen Weg unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung ist nicht mitzurechnen.'
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Änderung von § 19 Abs. 3 der Satzung im Hinblick auf die Ausübung
des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
§ 19 Abs. 3 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht,
ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht, in der auch ein näher beschriebener Weg der elektronischen
Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises angeboten wird.
§ 135 AktG bleibt unberührt.'
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Ergänzung von § 19 der Satzung im Hinblick auf die Möglichkeit
der Briefwahl
§ 19 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen
zu regeln. Diese Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.'
-
Ergänzung von § 19 der Satzung im Hinblick auf die Möglichkeit
der Online-Teilnahme
§ 19 der Satzung wird um folgenden Abs.
5 ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach
Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht. Jedoch sind Aktionäre, die gemäß Satz 1 an der Hauptversammlung
teilnehmen, nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten.'
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer Aktiengesellschaft
und der Axel Springer Verlag Vertriebsgesellschaft mit beschränkter
Haftung
Die Axel Springer Aktiengesellschaft und die Axel
Springer Verlag Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg,
eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel Springer Aktiengesellschaft,
beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu
schließen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss eines Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen
der Axel Springer Aktiengesellschaft und der Axel Springer Verlag
Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend auch beherrschte
Gesellschaft) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Leitung der beherrschten Gesellschaft wird der Axel Springer
Aktiengesellschaft unterstellt.
-
Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2010 (falls der Vertrag erst
nach dem 31. Dezember 2010 in das Handelsregister der beherrschten
Gesellschaft eingetragen werden sollte, beginnend mit dem Geschäftsjahr
2011) ist die beherrschte Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen
Gewinn an die Axel Springer Aktiengesellschaft abzuführen, wobei die
Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten
darf.
-
Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der Axel
Springer Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit
in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Axel Springer
Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
-
Die Axel Springer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, jeden
während der Dauer des Vertrags bei der beherrschten Gesellschaft sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind, erstmals jedoch einen Jahresfehlbetrag der beherrschten
Gesellschaft des am 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahres (bzw.
des am 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres, falls der Vertrag
erst nach dem 31. Dezember 2010 in das Handelsregister der beherrschten
Gesellschaft eingetragen werden sollte).
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Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres der
beherrschten Gesellschaft, erstmals jedoch zum Ablauf des 31. Dezember
2014, gekündigt werden. Derzeit entspricht das Geschäftsjahr der beherrschten
Gesellschaft dem Kalenderjahr. Falls der Vertrag erst nach dem 31.
Dezember 2010 in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft
eingetragen werden sollte, verschiebt sich die Mindestlaufzeit bei
einer Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2015 bzw. für spätere Stichtage entsprechend.
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Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich
vor, wenn
-
die steuerliche Anerkennung durch Steuerbescheid oder Urteil
rechtskräftig versagt wird oder die Versagung aufgrund von Verwaltungsanweisungen
droht;
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die Geschäftsanteile an der beherrschten Gesellschaft jedenfalls
insoweit veräußert oder eingebracht werden, als diese nicht mehr finanziell
i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG in das herrschende Unternehmen
eingegliedert ist;
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die Geschäftsanteile an der beherrschten Gesellschaft nicht
mehr allein im Eigentum der Axel Springer Aktiengesellschaft stehen,
weil an der beherrschten Gesellschaft ein außenstehender oder mehrere
außenstehende Gesellschafter beteiligt werden (§ 307 AktG gilt entsprechend);
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Umstrukturierungen der Axel Springer Aktiengesellschaft oder
der beherrschten Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen
werden;
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die Liquidation der Axel Springer Aktiengesellschaft oder
der beherrschten Gesellschaft beschlossen wird.
Der Vorstand der Axel Springer Aktiengesellschaft hat zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung
der Axel Springer Verlag Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Vertrag und sein Inhalt
im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet
worden sind.
Da es sich bei der Axel Springer Verlag Vertriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft
der Axel Springer Aktiengesellschaft handelt, war eine Prüfung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG
nicht erforderlich.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen
der Axel Springer Aktiengesellschaft in 10888 Berlin, Axel-Springer-Straße
65, (Investor Relations) und der Axel Springer Verlag Vertriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung, Süderstraße 77, 20097 Hamburg, zu den üblichen
Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
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der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Axel Springer Aktiengesellschaft und der Axel Springer
Verlag Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Axel Springer Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der Axel Springer Verlag Vertriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung gemäß § 293a AktG;
-
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Axel Springer
Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Axel Springer
Verlag Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009.
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 23. April 2010 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und stehen
im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010 zum Download bereit.
Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.
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Wiederholung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung
vom 27. April 2006 (Tagesordnungspunkte 3 und 4) für die im Geschäftsjahr
2005 amtierenden Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2009 sind die
Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für den Vorstand und Aufsichtsrat
für das Geschäftsjahr 2005 für nichtig erklärt worden.
Hintergrund hierfür war, dass in dem Bericht des Aufsichtsrats
vom 7. März 2006 die Offenlegung eines möglicherweise bestehenden
Interessenkonflikts in der Person des Aufsichtsratsmitglieds Brian
Powers im Zusammenhang mit der seinerzeit beabsichtigten Übernahme
der ProSiebenSat.1 Media AG versehentlich unterblieben war. In der
Hauptversammlung hatte die Verwaltung der Gesellschaft den Aktionären
erläutert, dass Brian M. Powers im Rahmen der Verhandlungen über die
Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG keinerlei Einfluss auf die interne
Willensbildung des Aufsichtsrats gehabt hat, da dem möglicherweise
bestehenden Interessenkonflikt in seiner Person dadurch Rechnung getragen
worden war, dass er sich im Rahmen der fraglichen Beschlussfassungen
im Aufsichtsrat der Stimme enthalten hatte (vgl. insofern auch die
Darstellung in der Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der Gesellschaft aus Dezember 2006, abrufbar im Internet unter www.axelspringer.de/downloads/23912/cg_erkl_06.pdf).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. September
2009 angenommen, dass aufgrund der unterbliebenen Offenlegung des
möglicherweise bestehenden Interessenkonflikts im Bericht des Aufsichtsrats
die von Vorstand und Aufsichtsrat im Dezember 2005 abgegebene Entsprechenserklärung
im Hinblick auf die Empfehlung gemäß Ziffer 5.5.3 Satz 1 Deutscher
Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 2. Juni 2005) unrichtig
geworden war, und hat hierin einen Verstoß gegen § 161 AktG gesehen,
wonach Vorstand und Aufsichtsrat jährlich eine Entsprechenserklärung
abzugeben und den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen haben.
Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 2006 gefassten
Entlastungsbeschlüsse wurden aus diesem Grund für nichtig erklärt.
Aus diesem Grund sollen die am 27. April 2006 gefassten Entlastungsbeschlüsse
wiederholt werden.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2005
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Vorstands,
d.h. den Herren Dr. Mathias Döpfner, Rudolf Knepper, Steffen Naumann
und Dr. Andreas Wiele, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2005
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats,
d.h. den Herren Dr. Gerhard Cromme, Leonhard H. Fischer, Oliver Heine
(gewählt auf der ordentlichen Hauptversammlung 2005), Klaus Krone,
Prof. Dr. Wolf Lepenies, Dr. Michael Otto, Brian M. Powers, Axel Sven
Springer (ausgeschieden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2005), Frau Dr. h.c. Friede Springer sowie Herrn Dr. Giuseppe Vita,
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats in zwei Gruppen abstimmen zu lassen:
zum einen über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2005 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats außer Frau Dr. h.c. Friede Springer und
zum anderen über die Entlastung von Frau Dr. h.c. Friede Springer.
Mit Blick auf die Wiederholung der Entlastungsbeschlüsse werden
der Hauptversammlung der festgestellte Jahresabschluss der Axel Springer
Aktiengesellschaft und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember
2005 mit dem Lagebericht der Axel Springer Aktiengesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2005 sowie der Bericht des Aufsichtsrats
erneut vorgelegt.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der
Axel Springer Aktiengesellschaft in
10888 Berlin, Axel-Springer-Straße 65, (Investor Relations),
zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und stehen auch im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010 zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
kostenfrei zugesandt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung Euro 98.940.000 und ist in 32.980.000 nennwertlose,
auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte der Gesellschaft somit jeweils auf 32.980.000.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 3.179.784 eigene Aktien hält.
Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte,
insbesondere keine Stimmrechte zu.
Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts
ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionär
berechtigt, wenn die Anmeldung zur Teilnahme der Gesellschaft spätestens
am fünften Tag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Sonntag,
dem 18. April 2010, 24:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail
wie folgt zugegangen ist:
Axel Springer Aktiengesellschaft c/o C-HV AG Gewerbepark
10 92289 Ursensollen Telefax: 09628/9299871 E-Mail:
as@anmeldestelle.net
Ein Anmeldeformular wird unseren Aktionären direkt übersandt.
Hinweis
Während der Vorbereitung zur Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen
Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden,
d.h. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 18.
April 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können daher
Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben. In solchen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch
bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Darüber hinaus können
Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem
18. April 2010 bei der Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die
der Umschreibung des Aktienregisters vorgeschaltete erforderliche
Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum
Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung ggf. nicht mehr zu einer
rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen,
um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sämtliche
Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah
wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben
lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen. Dasselbe gilt für
den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen
eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Regelung in § 19 Abs. 3 der
Satzung, wonach Vollmachten grundsätzlich der Schriftform bedürfen,
findet keine Anwendung, da § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung
insoweit Textform ausreichen lässt.
Zusammen mit dem Anmeldeformular und der Eintrittskarte sowie auf
Verlangen wird den Aktionären ein Formular übersandt, das zur Erteilung
einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann.
Nachweise über die Erteilung von Vollmachten im Vorfeld der Hauptversammlung
können der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail wie
folgt übermittelt werden:
Axel Springer Aktiengesellschaft c/o C-HV AG Gewerbepark
10 92289 Ursensollen Telefax: 09628/9299871 E-Mail:
as@anmeldestelle.net
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. In diesem Fall
müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ein Weisungsformular wird unseren Aktionären direkt übersandt.
Vollmachten im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft
(wie oben angegeben) mit den Weisungen spätestens am 18. April 2010,
24:00 Uhr, zugehen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und sonstigen Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
gleichgestellte Personen enthält die Satzung der Gesellschaft keine
Vorgaben. Diese können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung
besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten,
sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht 166.667 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also bis zum 23. März 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu
übermitteln:
Axel Springer Aktiengesellschaft z.Hd. des Vorstands Axel-Springer-Straße
65 10888 Berlin
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen sie der Gesellschaft mit Begründung mindestens 14 Tage vor
der Versammlung, d.h. bis zum 8. April 2010, 24:00 Uhr, wie folgt
zugehen:
Axel Springer Aktiengesellschaft Investor Relations Axel-Springer-Straße
65 10888 Berlin Telefax: 030/2591 77422 E-Mail: ir@axelspringer.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010 veröffentlicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (dieses Jahr
allerdings nicht Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung)
oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch
nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Axel Springer Aktiengesellschaft
zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die
Auskunftspflicht auch die Lage des Axel Springer-Konzerns und der
in den Konzernabschluss der Axel Springer Aktiengesellschaft einbezogenen
Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.axelspringer.de/hv2010 abrufbar.
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie
sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung,
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von
Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter www.axelspringer.de/hv2010
zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Diese Einberufung der Hauptversammlung wird am 12. März 2010 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Den Aktionären der Gesellschaft
wird die Einladung zur Hauptversammlung unmittelbar übersandt.
Berlin, im März 2010
Axel Springer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
12.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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