Beiersdorf Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Beiersdorf Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.03.2010 15:10
Beiersdorf Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kennnummer 520000 ISIN DE0005200000
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit zu der am Donnerstag, dem 29. April 2010, um 10.30
Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) im Congress Centrum Hamburg, Saal
1, Am Dammtor/Marseiller Straße in Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Beiersdorf
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses mit den
Berichten über die Lage der Beiersdorf Aktiengesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2009, dem Bericht des Aufsichtsrats
sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft
und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 gemäß §§ 172,
173 AktG am 25. Februar 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
Der festgestellte Jahresabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft
und der gebilligte Konzernabschluss mit den Berichten über die Lage
der Beiersdorf Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2009, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind
der Hauptversammlung, auch ohne dass es einer Beschlussfassung durch
diese bedarf, zugänglich zu machen. Die vorstehenden Unterlagen liegen
in den Geschäftsräumen am Sitz der Beiersdorf Aktiengesellschaft,
Unnastraße 48, 20245 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf
Anfrage auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. Sie werden auch
auf der Hauptversammlung zugänglich sein.
-
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 190.517.406,18 Euro wie folgt
zu verwenden:
* |
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,70 je dividendenberechtigte
Stückaktie (226.818.984 dividendenberechtigte Stückaktien) |
Euro |
158.773.288,80 |
* |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
Euro |
31.744.117,38 |
* |
Bilanzgewinn |
Euro |
190.517.406,18 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für die
Einstellung in andere Gewinnrücklagen sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im
Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags, vermindert bzw. erhöht
sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den
Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der
in die anderen Gewinnrücklagen einzustellende Betrag verändert sich
gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende
je dividendenberechtigte Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der
Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
erteilen.
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
-
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs-
und Finanzausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer für die Beiersdorf Aktiengesellschaft
und den Beiersdorf Konzern für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
-
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Da die von der Hauptversammlung
am 30. April 2009 für die seinerzeitige maximale Dauer von 18 Monaten
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 29. Oktober
2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss
vorgeschlagen werden. Nach Maßgabe der durch das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten
Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nunmehr für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
-
Die bestehende, durch die Hauptversammlung am 30. April 2009
unter Tagesordnungspunkt 6 b) erteilte und bis zum 29. Oktober 2010
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit
ab Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung unter b) aufgehoben.
-
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
in der Zeit bis zum 28. April 2015 eigene Aktien im Umfang von insgesamt
bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt
werden. Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits
erworben hat und noch besitzt oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse
oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durchschnitt der Aktienkurse
der Beiersdorf-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den dem Erwerb vorangehenden letzten fünf Börsentagen um nicht
mehr als fünf vom Hundert über- und um nicht mehr als fünf vom Hundert
unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, so ist dieser zulässig, wenn
der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Aktienkurse der Beiersdorf-Aktie
in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Veröffentlichung
der Entscheidung zur Abgabe des Kaufangebots vorangehenden letzten
zehn Börsentagen um nicht mehr als zwanzig vom Hundert über- und um
nicht mehr als zwanzig vom Hundert unterschreitet bzw. unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung des formellen Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kaufpreis oder
den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den betreffenden Durchschnittskurs
der letzten zehn Börsentage vor der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, soweit diese
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt der Aktienkurse
der Beiersdorf-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der der Veräußerung der eigenen Aktien vorangehenden letzten
fünf Börsentage. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt
höchstens zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und
des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals,
wobei bei einer Veräußerung eigener Aktien, die den vorgenannten Bestimmungen
entspricht, diejenigen Aktien anzurechnen sind, für die das Bezugsrecht
der Aktionäre in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung
des genehmigten Kapitals und/oder bei Ausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ebenfalls
ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
die aufgrund der vorstehenden (lit. b)) oder einer vorhergehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ganz oder teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
als Gegen- oder Teilgegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung von Beteiligungen) oder Unternehmensteilen zu verwenden.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
(lit. b)) oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, um die Bezugs-
und/oder Umtauschrechte aus von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der vorstehenden (lit. b)) oder einer vorhergehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen,
d.h. auch mehrfach, ausgeübt werden.
-
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals I nach § 5 Abs. 2 der Satzung und über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals I; Satzungsänderung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
-
Die in § 5 Abs. 2 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2010 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 45.000.000,- Euro zu erhöhen,
wird mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung unter b) aufgehoben.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt 42.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen
(genehmigtes Kapital I). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den Aktionären
ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
-
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt
42.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes
Kapital I). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.'
-
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals II nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals II; Satzungsänderung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
-
Die in § 5 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2010 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 21.000.000,- Euro zu erhöhen,
wird mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung unter b) aufgehoben.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt 25.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen
(genehmigtes Kapital II). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer
Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde;
-
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn
vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags,
welche möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich unterschreitet. Im Rahmen der Beschränkung dieser
Ermächtigung auf insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, für die seit dem 29. April 2010 das
Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und/oder
bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
-
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt
25.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde;
-
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn
vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags,
welche möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich unterschreitet. Im Rahmen der Beschränkung dieser
Ermächtigung auf insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, für die seit dem 29. April 2010 das
Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und/oder
bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.'
-
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals III nach § 5 Abs. 4 der Satzung und über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals III; Satzungsänderung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
-
Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2010 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 21.000.000,- Euro zu erhöhen,
wird mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung unter b) aufgehoben.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt 25.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei kann die Gewinnberechtigung
neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
entstehenden Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde;
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
-
§ 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt
25.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu
erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei kann die Gewinnberechtigung
neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
-
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
entstehenden Spitzenbeträgen;
-
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern/Gläubigern der von
der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde;
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.'
-
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie
des bestehenden bedingten Kapitals nach § 5 Abs. 5 der Satzung und
über die erneute Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
-
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie des bestehenden bedingten
Kapitals nach § 5 Abs. 5 der Satzung
Die bestehende, durch
die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte und bis zum 17. Mai
2010 befristete Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen wird mit Wirksamwerden der nachstehenden
Ermächtigung unter b) aufgehoben. Da unter der bestehenden, durch
die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilten Ermächtigung keine
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden, wird
des Weiteren das bestehende bedingte Kapital in Höhe von bis zu insgesamt
46.875.000,- Euro in § 5 Abs. 5 der Satzung mit Wirksamwerden der
nachstehenden Ermächtigung unter c) aufgehoben und durch ein neues
bedingtes Kapital ersetzt.
-
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. April 2015
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende
Wandel- und/oder Options-schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu insgesamt 1.000.000.000,-Euro mit einer Laufzeit von längstens
zwanzig Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Beiersdorf
Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
bis zu insgesamt 42.000.000,- Euro nach näherer Maßgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren.
Die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen)
können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes sowie
auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Beiersdorf Aktiengesellschaft begeben werden. In diesem Fall wird
der Vorstand der Beiersdorf Aktiengesellschaft ermächtigt, für die
betreffende Gesellschaft die Garantie für die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Beiersdorf Aktiengesellschaft
zu gewähren.
Die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen können auch von
einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern er
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis
der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ihren nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für
Teilschuldverschreibungen mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw.
einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Dabei sind diejenigen
Aktien anzurechnen, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen das
Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und/oder
bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals II ausgeschlossen wird. Der
Vorstand ist darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern/Gläubigern
der von der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen
ein Bezugsrecht auf neue Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen
würde.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft.
Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem
Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel
ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite
in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine
ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu
leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Die Wandelanleihebedingungen können des Weiteren eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen.
Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen darf höchstens zwanzig
Jahre betragen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen
nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig
Jahre betragen.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in eigene Aktien der Gesellschaft
gewandelt bzw. Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien erfüllt
werden können und dass bei der Erfüllung von Wandlungspflichten auch
solche Aktien gewährt werden können. Schließlich können die Anleihebedingungen
vorsehen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem Durchschnittswert der Beiersdorf-Aktien
in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
ein bis zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung
entspricht. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung
bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine
Aktie muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis
entweder mindestens achtzig vom Hundert des durchschnittlichen Börsenkurses
der Aktien der Beiersdorf Aktiengesellschaft - in der Schlussauktion
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse - an den zehn Börsentagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen betragen oder mindestens
achtzig vom Hundert des durchschnittlichen Börsenkurses - in der Schlussauktion
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse - während der Tage, an denen die
Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit
Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels), entsprechen.
Zum Zwecke der Gewährleistung eines angemessenen Verwässerungsschutzes
kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis - unbeschadet des § 9 Abs. 1
AktG - aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden
Betrags in bar bei Ausnutzung des Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt
werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht und/oder weitere Wandel- oder Optionsanleihen begibt bzw. sonstige
Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
bzw. Optionsscheinen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer Zahlung
in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich
- das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis
angepasst werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für
den Fall der Kapitalherabsetzung oder für andere Kapitalmaßnahmen,
Umstrukturierungen, außerordentliche Dividenden oder vergleichbare
Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können,
eine Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs-
bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
begebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen.
-
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital
wird um bis zu insgesamt 42.000.000,- Euro, eingeteilt in bis zu 42.000.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten bzw. Pflichten an
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung unter b) in der Zeit bis zum 28.
April 2015 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben
werden.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses
unter b) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die
bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber/Gläubiger
solcher Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs-
bzw. Optionsrecht Gebrauch machen bzw. ihre Wandlungspflicht erfüllen
und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Anleihebedingungen dafür
benötigt wird. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
-
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu insgesamt 42.000.000,- Euro, eingeteilt
in bis zu 42.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie
-
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten,
die mit den von der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 28. April
2015 auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbunden
sind, von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen
oder wie
-
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der
von der Beiersdorf Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 28. April
2015 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung
erfüllen
und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Anleihebedingungen dafür
benötigt wird.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch
Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
-
Beschlussfassung über Anpassungen der Satzung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009
(ARUG) hat zu Änderungen der aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung
zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
geführt. Daneben sind auch die maßgeblichen Vorschriften zur Ausübung
des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Darüber
hinaus eröffnet das ARUG nunmehr unter anderem die Möglichkeit, die
Wahrnehmung und Ausübung von Aktionärsrechten auch ohne Teilnahme
an der Hauptversammlung durch Stimmabgabe mittels Briefwahl zu gestatten.
Die Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft soll an diese gesetzlichen
Änderungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
-
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
-
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand
und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat oder
eine Aktionärsminderheit. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig
Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist
verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 18 Abs. 1).'
-
§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
-
Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen
oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt bzw. - im Falle
der Einberufung durch den Aufsichtsrat - der Aufsichtsrat, in der
Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.
-
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nach Absatz 1 reicht ein in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Dieser Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.'
-
§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
-
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.'
-
§ 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
-
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand
näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden. Einzelheiten
hinsichtlich der Erteilung von Vollmachten, ihres Widerrufs und ihres
Nachweises gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht.'
-
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Aufgrund des am 5. August 2009
in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) wurde das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Beiersdorf Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 angepasst.
Das neue Vergütungssystem 2010 ist bereits im Geschäftsbericht 2009
unter Ziffer 1. d) aa) des Vergütungsberichts (Teil des Corporate
Governance-Berichts in der Erklärung zur Unternehmensführung) auf
den Seiten 62 und 63 dargestellt. Dieses Vergütungssystem 2010 soll
der Hauptversammlung entsprechend der durch das VorstAG geschaffenen
Möglichkeit gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Beiersdorf Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2010 zu billigen.
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten
6 bis 10 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4,
Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG, §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz
4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat die nachfolgenden Berichte zu den Tagesordnungspunkten
6 bis 10 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs.
4 Satz 2 AktG, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz
4, Abs. 4 Satz 2 AktG, §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs.
4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands erstattet,
bei der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft, bei Kapitalerhöhungen
aus den genehmigten Kapitalien I, II und III sowie bei der Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 10 liegen vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Unnastraße 48, 20245 Hamburg, zur Einsichtnahme durch
die Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch
auf der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen werden Abschriften
dieser Berichte jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt. Die
Berichte haben folgenden Inhalt:
-
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien)
Die Gesellschaft hat aufgrund der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
im Rahmen eines an alle Beiersdorf-Aktionäre gerichteten öffentlichen
Erwerbsangebots eigene Aktien im Umfang von rund 9,99 % ihres Grundkapitals
erworben. Aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 3.
Juni 2004, 18. Mai 2005, 17. Mai 2006, 26. April 2007, 30. April 2008
und 30. April 2009 wurden keine eigenen Aktien erworben. Durch die
nun erneut vorgeschlagene Erneuerung der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt
6 soll die Gesellschaft - wie dies bei nahezu allen maßgeblichen börsennotierten
Unternehmen Standard ist - auch weiterhin in die Lage versetzt werden,
eigene Aktien zu erwerben, falls sie in Zukunft ihren Bestand an eigenen
Aktien reduzieren sollte. Dabei soll die Ermächtigung für die gesetzlich
zugelassene, neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Durch
eine mehrjährige Ermächtigungsdauer wird künftig nicht nur vermieden,
dass die Ermächtigung zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft und
daher vorzeitig verlängert werden muss, sondern hierdurch wird dem
Vorstand vor allem ein sinnvolles zusätzliches Maß an Flexibilität
beim Einsatz des Instruments des Aktienrückkaufs für unterschiedliche
im Unternehmensinteresse liegende Zwecke eröffnet. Auch in anderen
vergleichbaren Zusammenhängen, wie etwa beim genehmigten Kapital (§
202 Abs. 1 AktG) oder bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
(§ 221 Abs. 2 AktG), sieht das Aktiengesetz Ermächtigungen mit einer
Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren vor.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG dürfen auf die im Rahmen dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß
§§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert
des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft ist
nach dem Beschlussvorschlag auch berechtigt, die aufgrund dieser oder
einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder
teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern
oder zu begeben.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Beiersdorf
Aktiengesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden.
Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der
Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der vorgeschlagenen
oder einer vorhergehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien
gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, dessen betragsmäßiger
Wert den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit
dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt,
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft
soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen
oder anderen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder
den Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern. Die Gesellschaft
soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit
der Festlegung eines Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis
soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft
nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. Diese Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gegen eine Barleistung beschränkt sich
unter Einbeziehung von Aktien, für die das Bezugsrecht der Aktionäre
in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals und/oder bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ausgeschlossen wird, auf
insgesamt höchstens zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bzw. - falls dieser Betrag niedriger ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Durch
die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien
nicht unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dieses dazu führen
würde, dass insgesamt für mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
Bezugsrechte der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Diese Beschränkung
liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrecht erhalten wollen und denen auf diese Weise grundsätzlich die
Möglichkeit erhalten bleibt, ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft
durch Kauf von Beiersdorf-Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als Gegen- oder Teilgegenleistung
für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung von Beteiligungen) oder Unternehmensteilen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, d.h. gegen Sachleistung,
zu begeben. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend diese
Form der Akquisitionsfinanzierung. Vor diesem Hintergrund ist es für
die weitere Entwicklung und Verstärkung der Marktstellung der Gesellschaft
von unverändert großer Bedeutung, dass sie die Möglichkeit erhält,
im Rahmen ihrer Beteiligungsstrategie geeignete Beteiligungen nicht
nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer
Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben
zu können. Der Gesellschaft steht derzeit auch das genehmigte Kapital
III gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung für den Erwerb von Unternehmen oder
von Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien stellt insoweit eine Ergänzung
zum genehmigten Kapital III der Satzung dar, welches zwar am 17. Mai
2010 ausläuft, jedoch nach Maßgabe des unter Tagesordnungspunkt 9
enthaltenen Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für
weitere fünf Jahre durch die Hauptversammlung erneuert werden soll.
Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum
geben, sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel
auch ohne Kapitalerhöhung nutzen zu können. Da eine solche Verwendung
der erworbenen eigenen Aktien zudem meist kurzfristig im Wettbewerb
mit anderen Erwerbsinteressenten und unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit
erfolgen muss, ist die Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre erforderlich. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts Rechnung. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, sobald
sich Möglichkeiten zum Erwerb einer Beteiligung konkretisieren. Er
wird das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit nur dann ausschließen,
wenn sich der Erwerb im Rahmen der Beteiligungsstrategie der Gesellschaft
hält und wenn der Erwerb gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden und demzufolge
von der Ermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht wird, als der Wert
der zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der hinzugebenden Beiersdorf-Aktien steht. Der Aufsichtsrat wird
seine erforderliche Zustimmung zur Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass die aufgrund der vorgeschlagenen
oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre genutzt werden können, um Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten aus den von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. Es kann zweckmäßig
sein, anstelle der Nutzung des bedingten Kapitals ganz oder teilweise
eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten einzusetzen.
Schließlich können die aufgrund der vorgeschlagenen oder einer
vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien von der Gesellschaft
ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden.
Über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb bzw. zur Verwendung
eigener Aktien wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung
berichten.
-
Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Schaffung eines genehmigten Kapitals I):
Das
genehmigte Kapital I 2005 in § 5 Abs. 2 der Satzung läuft am 17. Mai
2010 aus. Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
deshalb die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I vor, das
zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen ermächtigt.
Das genehmigte Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen,
in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell
und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung
ihres Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist
es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen
Hauptversammlung oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen
Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten
Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.
Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals
sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung
von Beteiligungserwerben zu benennen.
Wird das genehmigte Kapital ausgenutzt, wollen wir unseren Aktionären
ein Bezugsrecht einräumen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge
ergeben sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ohne den Ausschluss
des Bezugsrechts hinsichtlich von Spitzenbeträgen würden insbesondere
bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung
der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ausgeschlossen werden
können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zugunsten der Inhaber von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
dient dem Zweck, dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung
der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht entsprechend den so genannten
Verwässerungsschutzklauseln der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen
ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern der Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt
werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung
erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung der genehmigten
Kapitalia unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden
Alternativen zu wählen. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
-
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Schaffung eines genehmigten Kapitals II):
Das
genehmigte Kapital II 2005 in § 5 Abs. 3 der Satzung läuft am 17.
Mai 2010 aus. Zu Punkt 8 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
deshalb die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II vor, das
zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen ermächtigt.
Im Hinblick auf die Ermächtigung zum Ausschluss der Aktionäre
vom Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie für Inhaber von Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen wird auf den Bericht des Vorstands zu
Punkt 7 der Tagesordnung verwiesen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 8
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Die Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft
an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei Ausgabe neuer
Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung
in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Finanzierungsmöglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig
zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel
im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In-
und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung
unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag
ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
sie Marktchancen schnell und flexibel in sich schnell ändernden bzw.
auch in neuen Märkten nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf
gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss.
Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Entgelt
für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten
Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich,
d.h. jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Bei Ausnutzung
der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann
maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
beschränkt sich auf maximal zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - des im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, wobei
diejenigen Aktien anzurechnen sind, für die seit dem 29. April 2010,
d.h. seit dem Tag der Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals II, das Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und/oder bei Ausnutzung
der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien ausgeschlossen ist.
Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der
gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der
Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss
der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt werden, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert
werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
-
Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Schaffung eines genehmigten Kapitals III):
Das
genehmigte Kapital III 2005 in § 5 Abs. 4 der Satzung läuft am 17.
Mai 2010 aus. Zu Punkt 9 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
deshalb die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals III vor, das
zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und Sacheinlagen ermächtigt.
Im Hinblick auf die Ermächtigung zum Ausschluss der Aktionäre
vom Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie für Inhaber von Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen wird auf den Bericht des Vorstands zu
Punkt 7 der Tagesordnung verwiesen.
Darüber hinaus wird der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu
entscheiden. Der Vorstand soll damit in die Lage versetzt werden,
die Marktstellung der Gesellschaft gezielt durch weitere Akquisitionen
von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
auszubauen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft
und den Unternehmenswert zu steigern.
Nach übereinstimmender Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats
ist es gerechtfertigt, mit der vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten
Kapitals gegen Sacheinlagen den Vorstand in die Lage zu versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des internationalen
Wettbewerbs und der Globalisierung der Wirtschaft ist es für die weitere
Entwicklung und Verstärkung der Marktstellung der Gesellschaft unverzichtbar,
dass sie die Möglichkeit erhält, im Rahmen ihrer Beteiligungsstrategie
geeignete Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung,
sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von
Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Es zeigt sich, dass beim
Unternehmenszusammenschluss und beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen häufig größere Einheiten betroffen
sind und vielfach erhebliche Gegenleistungen erbracht werden müssen.
Diese Gegenleistungen können oder sollen oft nicht in Geld gezahlt
werden. Namentlich um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu belasten,
kann es vorteilhafter sein, wenn die Gegenleistung, die die Gesellschaft
hierbei erbringen muss, ganz oder zum Teil in neuen Aktien der erwerbenden
Gesellschaft erbracht werden kann. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl
auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung
für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien
der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesen Gründen muss
der Beiersdorf Aktiengesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden,
neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen in mitunter nennenswertem Umfang gewähren
zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die
Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt stets voraus, dass der
Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der
Aktien steht. Da eine solche Kapitalerhöhung bei einer sich abzeichnenden
Handlungsmöglichkeit im Wettbewerb mit anderen Erwerbsinteressenten
meist kurzfristig und unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit
erfolgen muss, ist nach der übereinstimmenden Auffassung des Vorstands
und des Aufsichtsrats insoweit die Schaffung eines genehmigten Kapitals
mit Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von dieser Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht, sobald sich Möglichkeiten
zum Erwerb von Beteiligungen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht
der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen
der Beteiligungsstrategie der Gesellschaft hält und wenn der Erwerb
gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden und demzufolge von der Ermächtigung nur
insoweit Gebrauch gemacht wird, als der Wert der zu erwerbenden Beteiligung
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der hinzugebenden Beiersdorf-Aktien
steht. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung
des genehmigten Kapitals nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals und deren
Einzelheiten wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten,
die auf einen etwaigen Beteiligungserwerb gegen Aktien der Gesellschaft
folgt.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beschränkt sich
auf knapp zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals. Im Hinblick
auf die erheblichen Wachstumspotentiale in den Geschäftsfeldern, in
denen die Gesellschaft tätig ist, ist der Umfang der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt angemessen, aber auch erforderlich,
um rasche und flexible unternehmerische Entscheidungen im Interesse
der Gesellschaft und damit im Interesse der Aktionäre zu gewährleisten.
-
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie zur Schaffung eines bedingten Kapitals):
Da die
bisherige Ermächtigung der Hauptversammlung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen in § 5 Abs. 5 der Satzung ausläuft,
soll unter Tagesordnungspunkt 10 eine neue Ermächtigung geschaffen
werden, die an die Marktentwicklung und die aktuellen Finanzverhältnisse
der Gesellschaft angepasst ist. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte
bzw. -pflichten im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll
zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 5
Abs. 5 der Satzung ein neues bedingtes Kapital beschlossen werden.
Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
kann die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach aktueller Marktlage attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen zinsgünstig
Kapital zukommen zu lassen und somit eine angemessene Kapitalausstattung
der Gesellschaft zu sichern. Die Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen
gegebenenfalls eine Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert die Spielräume
für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Dabei soll
die Gesellschaft gegebenenfalls über ihre Beteiligungsgesellschaften
je nach Marktlage den deutschen oder den internationalen Kapitalmarkt
in Anspruch nehmen können.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- und Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).
Das Bezugsrecht kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden, soweit die jeweilige Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
zu einem Kurs erfolgt, der nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Vorstand
den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und
flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen
bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis
der Schuldverschreibung zu erreichen.
Für den Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2
AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Um die
in dieser Regelung vorgesehene Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von maximal 10 % einzuhalten, ist die bezugsrechtsfreie Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw.
Optionsrechten bzw. mit einer Wandlungspflicht auf Aktien auf insgesamt
bis zu zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. -
falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt und darüber hinaus
auch nur in dem Umfang zulässig, in dem diese Grenze nicht bereits
durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals II und/oder durch Ausnutzung
der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien in Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschöpft ist.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich weiterhin das Erfordernis
einer Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Börsenkurs.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine nennenswerte wirtschaftliche
Verwässerung des Werts der Aktien des Aktionärs (Kurswertabschlag)
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt eintritt, lässt sich
errechnen, indem man den theoretischen Marktwert der Anleihe mit dem
Ausgabepreis vergleicht. Der Vorstand ist verpflichtet, durch pflichtgemäße
Prüfung sicherzustellen, dass der theoretische Marktwert der Anleihe
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelt
wird. Dabei kann der Vorstand, soweit er es in der jeweiligen Situation
für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, sich der Unterstützung
durch Experten bedienen. Liegt der Ausgabepreis nicht wesentlich,
d.h. jedenfalls um nicht mehr als 5 % unter dem theoretischen nach
obigen Grundsätzen ermittelten Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung
der Wandel- oder Optionsanleihe, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des
dann nicht wesentlichen Abschlags zulässig. Bei Ausnutzung der Ermächtigung
wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis
so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen
Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der
in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unter dem theoretischen Marktwert sinkt der Wert eines
Bezugsrechts praktisch auf null, das heißt, dem Aktionär entsteht
kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Im Hinblick auf die Ermächtigung zum Ausschluss der Aktionäre
vom Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie für Inhaber von Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen wird auf den Bericht des Vorstands zu
Punkt 7 der Tagesordnung verwiesen.
Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungsrechte, Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten mit Beiersdorf-Aktien zu erfüllen, soweit
dafür nach Wahl der Gesellschaft nicht eigene Aktien genutzt werden.
Dabei wird der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie 80 % des
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien an den zehn Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung über die Emission nicht unterschreiten.
Alternativ wird die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungspreis bzw.
Optionspreis für eine Aktie anhand des durchschnittlichen Börsenkurses
der Aktien während der ersten Tage des Bezugsrechtshandels festzulegen.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder
der Wandlungspreis in den Umtauschbedingungen variabel sind und der
Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt
wird. Aufgrund dieser Möglichkeiten kann eine besonders marktnahe
Ausstattung der Emission erreicht werden.
Mit dem weitgehend am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) hat der Gesetzgeber durch
die Neufassung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG klargestellt, dass es genügt,
in dem Beschluss der Hauptversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG)
oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 AktG den Mindestausgabebetrag
oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des
Mindestausgabebetrags zu bestimmen. Diese Gesetzesänderung entspricht
auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der
Vorstand einer Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung ermächtigt
werden kann, den Ausgabebetrag von neuen Aktien entsprechend den aktuellen
Kapitalmarktbedingungen bei der Begebung der Wandelanleihe festzusetzen.
Dies ermöglicht es dem Vorstand, flexibel von dem Instrument der Wandelschuldverschreibung
Gebrauch zu machen. Die beantragte Ermächtigung trägt der geltenden
Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
die dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum bei der Ausgabe
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen geben, Rechnung und sieht
deshalb einen Mindestausgabepreis in Höhe von 80 % des näher beschriebenen
Börsenkurses zum Zeitpunkt der Begebung von Schuldverschreibungen
vor.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft eingeteilt in 252.000.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 25.181.016 eigene
Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Beiersdorf Aktiengesellschaft
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich
daher auf 226.818.984.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft in ihrer derzeit gültigen
Fassung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und eine in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz an die nachfolgende
Adresse übermitteln:
Beiersdorf Aktiengesellschaft c/o HV AG Georgenstraße
20 92224 Amberg
Fax: 040/4909-187603 E-Mail: HV-Anmeldung@Beiersdorf.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 8.
April 2010 (0.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der
Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf
des 22. April 2010 (24.00 Uhr) unter der oben genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar
keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden,
eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat
der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten, auf
denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Stimmrechtsvertretung
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe
ihrer Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Hierbei
handelt es sich um einen Mitarbeiter der Gesellschaft, der aufgrund
von Bevollmächtigungen durch Aktionäre gemäß den von diesen erteilten
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmt. Dem Stimmrechtsvertreter
müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich,
per Fax (040/4909-187603) oder per E-Mail (HV-Anmeldung@Beiersdorf.com)
unter Verwendung der hierfür auf den Eintrittskarten vorgesehenen
bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung
zur Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulare erteilt
werden. Vollmacht und Weisungen müssen bis spätestens zum Ablauf des
27. April 2010 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und
Weisungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte
Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der
oben beschriebenen Form erforderlich. Ausführlichere Informationen
zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre nach Anmeldung
und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit
der Eintrittskarte; diese Informationen können auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung abgerufen
werden.
Alle bisher zulässigen Formen der Teilnahme an der Hauptversammlung,
so auch die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, werden
durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter selbstverständlich nicht berührt und
bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich. Auch in diesen Fällen
ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.
Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung
oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf
die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Für die Bevollmächtigung bitten wir
unsere Aktionäre, das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmachtsformular
oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular
wird den Aktionären auf Verlangen auch von der Gesellschaft übersandt.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, mit diesen
gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Personen
oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen vorsehen.
Der Nachweis einer (gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten) Bevollmächtigung
kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der
Nachweis einer (gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten) Bevollmächtigung
kann der Gesellschaft bis zum Ablauf des 27. April 2010 (24.00 Uhr)
auch vorab per Fax (040/4909-187603) sowie elektronisch per E-Mail
(HV-Anmeldung@Beiersdorf.com) übermittelt werden.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro erreichen (dies entspricht
500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse
spätestens mit Ablauf des 29. März 2010 (24.00 Uhr) zugegangen sein:
-
Beiersdorf Aktiengesellschaft
Vorstand Unnastraße
48 20245 Hamburg
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein und sind ausschließlich
an die nachstehend genannte Adresse zu richten. Anderweitig adressierte
Gegenanträge können nicht berücksichtigt werden.
Beiersdorf Aktiengesellschaft Investor Relations (Bf. 86) Unnastraße 48 20245 Hamburg
Telefax: 040/4909-185000 E-Mail: Investor.Relations@Beiersdorf.com
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender
Begründungen unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung zugänglich gemacht, sofern die
Anträge mit Begründung bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2010
(24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen. Auf der genannten Internetseite
der Gesellschaft werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
zugänglich gemacht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Vorschläge
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
nach § 127 AktG sowie für die Zugänglichmachung solcher Vorschläge.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist.
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und Hinweis
auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung wurde am 12. März 2010 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Einberufung, die
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen, insbesondere
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, können auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.Beiersdorf.de/Hauptversammlung
eingesehen werden.
Hamburg, im März 2010
Beiersdorf Aktiengesellschaft
Der Vorstand
12.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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