PUMA Aktiengesellschaft Rudolf Dassler Sport
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PUMA Aktiengesellschaft Rudolf Dassler Sport: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2010 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.03.2010 15:10
PUMA Aktiengesellschaft
Rudolf Dassler Sport


Herzogenaurach

- Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 -
- ISIN - DE0006969603

HAUPTVERSAMMLUNG AM 20. April 2010

Einladung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

20. April 2010, um 14 Uhr

im PUMA Brand Center, PUMA-Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im elektronischen Bundesanzeiger vom 5. März 2010 veröffentlicht.

TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes des Vorstands für die PUMA AG Rudolf Dassler Sport und des Konzernlageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben

    Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter: about.puma.com unter Investor Relations veröffentlicht und können dort eingesehen werden.

    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

    Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 sollen 1,80 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 50.000.000 wie folgt zu verwenden:

    a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre,
    Euro 1,80 pro Stückaktie
    für 15.082.464 Aktien
    Euro 27.148.435,20
    b) Vortrag auf neue Rechnung Euro 22.851.564,80
        Euro 50.000.000,00


    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien am Bilanzstichtag, die gemäß § 71 b AktG jeweils nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 1,80 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

    Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 21. April 2010.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

  5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

    • PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      Olof-Palme-Straße 35
      60439 Frankfurt/Main



    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

  6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die in der letzten Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 12. November 2010 aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. April 2015 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu zehn (10) Prozent des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck, einschließlich einer flexiblen Steuerung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft, zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als zehn (10) Prozent über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs von Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Einladung um nicht mehr als zwanzig (20) Prozent über- oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots bzw. der Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Rechts der Aktionäre auf Erwerb ihrer angedienten Aktien vorgesehen werden.

  2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

    1. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung) veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf (5) Handelstagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien in keinem Fall um mehr als fünf (5) Prozent unterschreiten darf. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals sonstiger Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder aus eigenen Aktien veräußert werden, sowie zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Options- und/oder Wandelanleihen entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt zehn (10) Prozent des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

    2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.

    3. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können vom Vorstand und, sofern die Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des Vorstands besteht, vom Aufsichtsrat dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an Führungskräfte aufgrund des von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 am 22. April 2008 beschlossenen Performance Share Program ausgegeben werden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Auf die Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 22. April 2008 wird verwiesen.

    4. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen.



  3. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den Ziffern 2) a) (mit Ausnahme der Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre) bis 2) c) verwendet werden.

  4. Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können unabhängig voneinander jeweils einmal oder mehrmals, ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft, aber ebenso auch durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.

  5. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 13. Mai 2009 erteilte und bis zum 12. November 2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 2009 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf Grundlage dieses damaligen Beschlusses zurückerworbenen eigenen Aktien bleibt bestehen.

  1. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der PUMA Sprint GmbH

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 2010 zwischen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport und der PUMA Sprint GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % der PUMA AG Rudolf Dassler Sport gehören, zuzustimmen.

    Der Inhalt des Vertrags ist im Wesentlichen der folgende:

    - Die PUMA AG Rudolf Dassler Sport übernimmt entsprechend der Regelungen der §§ 300 Nr. 1 und 301 Aktiengesetz (AktG), in der jeweils gültigen Fassung, ab dem 1.1.2010 den gesamten Gewinn von der PUMA Sprint GmbH (Gewinnabführung).

    - Die PUMA Sprint GmbH darf andere Gewinnrücklagen nur insoweit bilden, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Solche während der Dauer des Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen können auf Verlangen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport aufgelöst werden und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.

    - Vorvertraglich gebildete Gewinnrücklagen, ein in vorvertraglicher Zeit entstandener Gewinnvortrag sowie Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

    - Die PUMA AG Rudolf Dassler Sport gleicht bei der PUMA Sprint GmbH einen etwa entstehenden Jahresfehlbetrag ab dem 1.1.2010 aus (Verlustübernahme); für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz (in seiner jeweils gültigen Fassung) entsprechend.

    - Der Vertrag tritt zivilrechtlich mit der Eintragung ins Handelsregister der PUMA Sprint GmbH in Kraft. Er gilt rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr 2010 und hat eine vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren bis zum 31.12.2014. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Während der vertraglichen Mindestlaufzeit kann der Vertrag nur aus einem wichtigen Grund beendet werden.

    Die Gesellschafterversammlung der PUMA Sprint GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag am 1. März 2010 in notarieller Form zugestimmt.

  2. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der PUMA Vertrieb GmbH

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 2010 zwischen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport und der PUMA Vertrieb GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % der PUMA AG Rudolf Dassler Sport gehören, zuzustimmen.

    Der Inhalt des Vertrags ist im Wesentlichen der folgende:

    - Die PUMA AG Rudolf Dassler Sport übernimmt entsprechend der Regelungen der §§ 300 Nr. 1 und 301 Aktiengesetz (AktG), in der jeweils gültigen Fassung, ab dem 1.1.2010 den gesamten Gewinn von der PUMA Vertrieb GmbH (Gewinnabführung).

    - Die PUMA Vertrieb GmbH darf andere Gewinnrücklagen nur insoweit bilden, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Solche während der Dauer des Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen können auf Verlangen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport aufgelöst werden und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.

    - Vorvertraglich gebildete Gewinnrücklagen, ein in vorvertraglicher Zeit entstandener Gewinnvortrag sowie Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

    - Die PUMA AG Rudolf Dassler Sport gleicht bei der PUMA Vertrieb GmbH einen etwa entstehenden Jahresfehlbetrag ab dem 1.1.2010 aus (Verlustübernahme); für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz (in seiner jeweils gültigen Fassung) entsprechend.

    - Der Vertrag tritt zivilrechtlich mit der Eintragung ins Handelsregister der PUMA Vertrieb GmbH in Kraft. Er gilt rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr 2010 und hat eine vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren bis zum 31.12.2014. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Während der vertraglichen Mindestlaufzeit kann der Vertrag nur aus einem wichtigen Grund beendet werden.

    Die Gesellschafterversammlung der PUMA Vertrieb GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag am 1. März 2010 in notarieller Form zugestimmt.

  3. Satzungsänderung

    Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) führt zu Änderungen des Aktiengesetzes hinsichtlich der Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Unter anderem wird die Möglichkeit zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl eröffnet. Die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Möglichkeiten soll dem Vorstand übertragen werden. Zugleich sollen auch die Satzungsregelungen zur Anmeldefrist und zum Vollmachtsverfahren an die neue Rechtslage angepasst werden.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

    1. § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.'

    2. § 14 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      'Der Vorstand oder der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.'

    3. § 14 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

      'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'

    4. § 14 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

      'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'

    5. § 14 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

      'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'

    6. § 15 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      'Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'

    7. § 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

      'Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzuberechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.'



Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über den Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Mai 2009 hatte die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Da die bestehende Erwerbsermächtigung nur bis zum 12. November 2010 besteht, soll bereits in dieser Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen und die bestehende Erwerbsermächtigung aufgehoben werden. Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 21. April 2015 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

  1. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

    Beim Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Einladung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

  2. Ermächtigung zur Verwendung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien

    1. Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

    2. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG weiter vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei die Ermächtigung einen Abschlag von bis zu fünf (5) Prozent erlaubt. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien.

      Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder eine Ausgabe von Options- oder Wandlungsrechten, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.

    3. Die Gesellschaft soll ferner auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen als Gegenleistung anbieten zu können.

      Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft ausrichten.

      Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen Gewährung von Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition von PUMA führt oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf ein genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Da das Volumen der eigenen Aktien beschränkt sein wird, haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den vorgenannten Zwecken des Unternehmenszusammenschlusses oder des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, zusätzliche Aktien zum Börsenkurs und damit im Wesentlichen zu vergleichbaren Konditionen über die Börse zu erwerben.

      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene Veräußerung von eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und abwägen, ob der Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt.

    4. Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an Führungskräfte aufgrund des durch die Hauptversammlung vom 22. April 2008 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Performance Share Program ausgegeben werden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte im Rahmen des Performance Share Program erweitert die Flexibilität der Gesellschaft.

      Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Performance Share Program wird auf Punkt 7 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 22. April 2008 und im Hinblick auf die wesentlichen Gestaltungselemente des Performance Share Program auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 22. April 2008 verwiesen.

      Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwertung Bericht erstatten. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals beschränkt (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).



Zugänglichmachung des Berichts zu Tagesordnungspunkt 6 und der Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8

Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 sowie die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. April 2008 zu Tagesordnungspunkt 7 (betr. Das Performance Share Program 2008) einschließlich der Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (als Auszug aus der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung, die auch beim Handelsregister der Gesellschaft zur Einsicht ausliegt), der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8, das sind die beiden Ergebnisabführungsverträge, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PUMA AG Rudolf Dassler Sport, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der PUMA Sprint GmbH und der PUMA Vertrieb GmbH jeweils der letzten drei Jahre, sowie die Berichte gemäß § 293 a AktG liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport, Würzburger Str. 13, 91074 Herzogenaurach zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Auf Verlangen werden Abschriften der Berichte jedem Aktionär kostenlos übersandt.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden:

PUMA AG Rudolf Dassler Sport
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt
Telefax: 069 / 12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com

Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 30. März 2010 beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. April 2010 zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. In diesem Fall haben sie den Bevollmächtigten ordnungsgemäß Vollmacht zu erteilen. Sofern Aktionäre nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, Vollmacht erteilen, ist die Vollmacht entweder in Textform oder auf elektronischen Weg im Internet, jeweils gegenüber der PUMA AG Rudolf Dassler Sport unter einer oben angegebenen Adresse oder in Textform unmittelbar gegenüber den Bevollmächtigten zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

In Textform kann die Bevollmächtigung mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

PUMA AG Rudolf Dassler Sport
Frau Beate Gabriel
Würzburger Straße 13
91074 Herzogenaurach
Telefax: 09132 / 8142375

oder per E-Mail an:
investor-relations@puma.com

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigung oder einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person in soweit eventuell vorgegebenen Regeln.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der PUMA AG Rudolf Dassler Sport, die das Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen. Die Vollmachts-/Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen Postanschrift oder per E-Mail (investor-relations@puma.com) angefordert bzw. unter http://about.puma.com unter Investoren/Hauptversammlung/Formular Stimmrechtsvertretung direkt ausgedruckt werden.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb weiterhin über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 38.611.107,84 Euro und ist eingeteilt in 15.082.464 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien. Die Anzahl der Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 1.930.555,34 Euro) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gegeben werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne von Satz 1 ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 20. März 2010 bis 24.00 Uhr zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 20. Januar Inhaber der Aktien sind.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

  • Vorstand der PUMA AG Rudolf Dassler Sport
    PUMA-Way 1
    91074 Herzogenaurach

Bekannt zu machende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://about.puma.com unter Investoren/Hauptversammlung bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind bis zum 14. Tag vor der Versammlung, d.h. bis zum Ende des 6. April 2010, ausschließlich zu richten an:

PUMA AG Rudolf Dassler Sport
Frau Beate Gabriel
Würzburger Straße 13
91074 Herzogenaurach
Telefax: 09132 / 8142375

oder per E-Mail an:
investor-relations@puma.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://about.puma.com/Investoren/Hauptversammlung veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der PUMA AG Rudolf Dassler Sport zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auf die nach den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bestehenden Mitteilungspflichten und die im WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird    hingewiesen.

Herzogenaurach, im März 2010
PUMA AG Rudolf Dassler Sport
Der Vorstand






05.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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