INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.03.2010 15:10
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Jena

- Wertpapier-Kenn-Nr. A0EPUH -
- ISIN DE 000A0EPUH1 -


Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung

Am 29. März 2010

Zur im elektronischen Bundesanzeiger vom 18. Februar 2010
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
am Montag, dem 29. März 2010,
um 10.00 Uhr,
im Intershop Tower, 27. Etage, D-07740 Jena,


sind der Gesellschaft drei Ergänzungsverlangen der Aktionäre (i) des Herrn Magister Gerald Schröter sowie der Fondsmagazin Verlagsgesellschaft mbH, (ii) Olympus Todd C.V. sowie Herrn Jens Peter Köll und (iii) des Herrn Michael Sauer, der Kölner Parkhaus und Parkplatz GmbH sowie der Music Store A. Sauer GmbH fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher um folgende Tagesordnungspunkte erweitert:

  1. Auf Antrag der Aktionäre Magister Gerald Schröter sowie der Fondsmagazin Verlagsgesellschaft mbH

  1. Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat anstelle des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds Michael Sauer

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

    Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Michael Sauer endet infolge seiner Abberufung zu TOP 1 mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung. Seine ursprüngliche restliche Amtszeit läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst.

    Die antragstellenden Aktionäre schlagen vor, anstelle des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds Michael Sauer

    Herrn Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtschaftsing. Peter Georg Baron von der Howen, Partner der DV-Ratio SMC GmbH und selbständiger Unternehmensberater, München,

    für die Restlaufzeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

    • Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der DV-Ratio AG, München.



  1. Auf Antrag der Aktionäre Olympus Todd C.V. sowie Herrn Jens Peter Köll

  1. Beschlussfassung über die Erweiterung einer Sonderprüfung:

    Die Hauptversammlung möge beschließen:

    1. Der Gegenstand der zu TOP 2 zu beschließenden Sonderprüfung wird bezüglich folgender Fragestellungen erweitert:

      1. Der Aktienbestand von Herrn Sauer zum 30.06.2009 in Höhe von 1.092.413 Aktien lässt sich anhand seiner Directors Dealings Meldungen nicht nachvollziehen. Insgesamt ist eine Diskrepanz in Höhe von 109.000 Aktien im Vergleich zu vorherigen und nachfolgenden Meldungen aufgetreten. Die Sonderprüfung möge prüfen, ob Herr Sauer seit seinem Amtsantritt seinen Meldepflichten als Organ der Gesellschaft ordnungsgemäß nachgekommen ist.



      1. Welche präventiven und sanktionierenden Kontrollmaßnahmen hat der Aufsichtsrat und insbesondere dessen Vorsitzender Herr Joachim Sperbel im Rahmen der Selbstkontrolle des Aufsichtsrats eingeleitet und durchgeführt, um die ihm bekannten Amtspflichtverletzungen des Herrn Michael Sauer als Aufsichtsratsmitglied (vgl. TOP 2a der heutigen Hauptversammlung) zu unterbinden, sowie zu untersuchen, inwieweit darüber hinausgehende Amtspflichtverletzungen vorliegen oder vorlagen.



    2. Gegen die verantwortlichen (ehemaligen) Mitglieder des Aufsichtsrats sind etwaige Schadenersatzansprüche, die sich im Rahmen der Sonderprüfung gemäß lit. a) ergeben, gerichtlich geltend zu machen.



    Begründung für den Ergänzungsantrag

    Aufsichtsratsmitglieder trifft die wechselseitige Verpflichtung zur Überwachung ihrer Kollegen. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied ein gesetzes- oder satzungswidriges Verhalten eines anderen Aufsichtsratsmitglieds feststellt, ist es in der zwingenden Verpflichtung für die umgehende Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands zu sorgen, gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie als ultimo ratio auch auf dessen gerichtliche Abberufung zu drängen. Die Tagesordnungspunkte 1 und 2 sowie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung insgesamt, die auf Initiative von Aktionären zurückgeht, legen nahe, dass der Aufsichtsrat und insbesondere sein Vorsitzender bisher untätig geblieben sind.

  1. Auf Antrag der Aktionäre Herrn Michael Sauer, der Kölner Parkhaus und Parkplatz GmbH sowie der Music Store A. Sauer GmbH

  1. Neuwahlen zweier Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft in getrennten Wahlgängen

    1. Für den mit Wirkung zum 31. März 2010 aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats Herrn Joachim Sperbel wird mit Wirkung zum 1. April 2010 durch die Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

    2. Im Falle der Abberufung des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Michael Sauer gemäß § 103 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung wird mit Wirkung ab der Wahl durch die Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.



    Begründung für den Ergänzungsantrag

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 96 Abs. 1 AktG aus von den Aktionären zu bestimmenden Aufsichtsratsmitgliedern.

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl des Aufsichtsrats ist das ureigene Recht der Hauptversammlung, § 101 Abs. 1 AktG. Dieses Recht ist zwingend. Für eine subsidiär mögliche Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch ein Gericht gemäß § 104 AktG besteht angesichts der am 29. März 2010 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung keinerlei Bedürfnis. Der Vorstand mag der Hauptversammlung die Gründe darlegen, die aus seiner Sicht gegen eine Wahl des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung sprechen, sollte er gegen eine solche Wahl Bedenken haben.

  2. Beschlussfassung über einen Antrag von Aktionären auf Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers

    Die Hauptversammlung möge beschließen:

    1. Beschlussfassung über die Sonderprüfung

      Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zu den Umständen und wirtschaftlichen Auswirkungen eines im Geschäftsjahr des Jahres 2008 durch den Vorstand der Gesellschaft mit dem Unternehmen SYSIQ mit Sitz in den USA abgeschlossenen Vertrags oder mehrere mit diesem Unternehmen abgeschlossener Verträge über den Verkauf bzw. die Einräumung von Lizenzen an Software der Gesellschaft sowie etwaiger damit zusammenhängender weiterer Verträge.

      Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die benannten Verträge die Quartalszahlen des dritten Quartals 2008 beeinflusst haben und ob den Aktionären und/oder der Gesellschaft hierdurch im Geschäftsjahr 2008 und/oder dem darauffolgenden Geschäftsjahr 2009 ein Schaden entstanden ist.

      Gegenstand der Prüfung ist insoweit auch die Prüfung, ob der Vorstand aus persönlichem Interesse heraus handelte.

      Gegenstand der Prüfung sollen die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sein.

    2. Bestellung eines Sonderprüfers

      Zum Sonderprüfer wird Herr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Harris, In der Lößbörde 1, 50859 Köln, bestellt.

    3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

      Gegen den in den Jahren 2008 und 2009 verantwortlichen Vorstand sind etwaige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die sich im Rahmen der Sonderprüfung gemäß lit. a) ergeben, gerichtlich geltend zu machen.



    Begründung für den Ergänzungsantrag

    Den antragstellenden Aktionären liegen Unterlagen sowie ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen, dass der Vorstand im Jahr 2008 mit dem Unternehmen SYSIQ mit Sitz in den USA Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat, die überwiegend oder ausschließlich dem Zweck dienten, die Quartalszahlen des dritten Quartals zugunsten des Vorstands zu beeinflussen, ohne jedoch für die Gesellschaft von wirtschaftlichem Nutzen zu sein. Die antragstellenden Aktionäre sind der Auffassung, dass dieses Verhalten den Vorstand für die weitere Führung der Gesellschaft disqualifiziert. In welcher Höhe der Gesellschaft aus diesen Geschäftsbeziehungen ein Schaden entstanden ist, insbesondere im darauffolgenden Geschäftsjahr 2009, soll die Sonderprüfung feststellen.

Sonstige Hinweise

Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung der Ergänzungsverlangen, zugänglich.

Jena, im März 2010
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand






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