Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in Ziffer II. beschriebene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich
des Vergütungssystems unter Berücksichtigung der unter Ziffer I. 7. a) vorgesehenen Neufassung von § 19 der Satzung, auf dem
das Vergütungssystem basiert, zu billigen.
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