Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, den 10. Mai 2022, 10.00
Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung mit Bild und Ton
live über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im Bundesanzeiger am 30. März 2022 veröffentlicht.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 16. März 2022 entsprechend §§
172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 145.000.000,00
EUR wie folgt zu verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
142.902.041,70 EUR |
- |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
2.097.958,30 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Freitag, 13. Mai 2022, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zukünftig
ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung
Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG
vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
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7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Frau Prof. Dr. Susanne Hannemann und der Herren Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger,
Prof. em. Dr. Andreas Georgi und Dr. Franz Josef Jung endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 10. Mai 2022. Daher ist
eine Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2 und 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
1976 aus je acht Vertretern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von
den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein.
Vorbehaltlich eines entsprechenden Ausgangs der Wahlen zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat würden für den Fall der
Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche Mitglieder, davon drei auf der Seite der Anteilseigner
und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat angehören. Der nachfolgende Beschlussvorschlag würde dann dem Mindestanteilsgebot
des § 96 Absatz 2 AktG genügen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich jeweils auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
7.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Eva Louise Helen Öfverström Friedrichshafen Unternehmensberaterin, Executive Advisor
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als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Frau Öfverström beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Frau Öfverström ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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7.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Prof. Dr. Susanne Hannemann Bochum Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Unternehmensbesteuerung und Wirtschaftsprüfung, Hochschule
Bochum, Steuerberaterin
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als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Frau Prof. Dr. Hannemann beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Frau Prof. Dr. Hannemann ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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7.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Prof. em. Dr. Andreas Georgi Starnberg Professor em. für Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmungen Ludwig-Maximilians-Universität München, Executive Advisor
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Prof. em. Dr. Georgi beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Herr Prof. em. Dr. Georgi ist darüber hinaus in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat Mitglied.
Mitgliedschaften von Herrn Prof. em. Dr. Georgi in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
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7.4 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Klaus Draeger München Executive Advisor
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Mitgliedschaften von Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
TÜV SÜD AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Herr Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer
Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren
Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im
Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung G.9 des
Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der der
Grundsätze 11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich Anstreben rollierend gestaffelter
Amtsperioden und entsprechender Wahlen bei anstehenden Nominierungen zur Förderung des kontinuierlichen Austauschs und der
Erfahrungsweitergabe im Gesamtgremium beschlossen. Ferner hat der Aufsichtsrat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festgelegt.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Frau Prof. Dr. Hannemann im Fall ihrer Wahl als Nachfolgerin von Herrn Prof. em. Dr. Georgi
zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wählen. Ferner ist beabsichtigt, dass Frau Öfverström ebenfalls Mitglied des Prüfungsausschusses
wird. Zudem ist im Rahmen der Nachfolgeplanung angedacht, dass Frau Öfverström nach entsprechender Einarbeitung mittelfristig
zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt wird. Schließlich ist beabsichtigt, dass Herr Prof. em. Dr. Georgi anstelle
der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss als Mitglied des Nominierungsausschusses gewählt wird.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung
des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zugänglich sind.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von vier Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen zu bestehenden Unternehmensverträgen
Zwischen der Rheinmetall AG als herrschender Gesellschaft und den nachfolgenden Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer
GmbH bestehen die folgenden Unternehmensverträge:
Rheinmetall Technical Publications GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 12. September 2002 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Technical Publications GmbH (vormals Rheinmetall Wohnungen GmbH), geändert mit Änderungsvereinbarung
vom 18. März 2014
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* |
Beherrschungsvertrag vom 16. März 2016 zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Technical Publications GmbH
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Rheinmetall Waffe Munition GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 8. November 2001 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH (vormals WNC - NITROCHEMIE Gesellschaft mit beschränkter Haftung), geändert mit
Änderungsvereinbarung vom 18. März 2014
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* |
Beherrschungsvertrag vom 11. April 2005 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec AG)
und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH
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Rheinmetall Electronics GmbH
* |
Gewinnabführungsvertrag vom 10. Oktober 2003 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Electronics GmbH (vormals Rheinmetall Defence Electronics GmbH), geändert mit Änderungsvereinbarung
vom 18. März 2014
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* |
Beherrschungsvertrag vom 11. April 2005 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec AG)
und der Rheinmetall Electronics GmbH
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Rheinmetall Insurance Services GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 24. August 2001 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall Service
Gesellschaft mbH) und der Rheinmetall Insurance Services GmbH (vormals Rheinmetall Versicherungsdienst GmbH), geändert mit
Änderungsvereinbarung vom 18. März 2014
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* |
Beherrschungsvertrag vom 16. März 2016 zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Insurance Services GmbH
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Die Rheinmetall AG und die an den zuvor genannten Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften beabsichtigen jeweils
eine Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
abzuschließen. Mit diesen Aufhebungs- und Änderungsvereinbarungen werden die bisher jeweils getrennten Unternehmensverträge
(Beherrschungsvertrag einerseits sowie Gewinnabführungsvertrag andererseits) aus Gründen der Transparenz und Übersichtlichkeit
in einen für die jeweilige Tochtergesellschaft einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag überführt und an die
aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Auflösungs- und Verrechnungsmöglichkeiten von Rücklagen angepasst. Die jeweils
seit Jahren bestehenden ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisse soll fortgeführt werden.
Die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen abzuschließen zwischen der Rheinmetall AG einerseits und der Rheinmetall Technical
Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics GmbH bzw. der Rheinmetall Insurance Services
GmbH andererseits haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
§ 1 Änderung des Gewinnabführungsvertrags
Der Gewinnabführungsvertrag wird geändert und erhält die als Anlage beigefügte Fassung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
§ 2 Aufhebung des Beherrschungsvertrags
Der Beherrschungsvertrag wird mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Änderung des Gewinnabführungsvertrags nach
§ 1 dieses Vertrags in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft eingetragen wird, einvernehmlich aufgehoben.
§ 3 Wirksamwerden
(1) |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft.
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(2) |
Die Änderung des Gewinnabführungsvertrags nach § 1 dieses Vertrags wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am Sitz
der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem diese Eintragung erfolgt. § 1 Abs.
3 und § 5 Abs. 3 des nach § 1 dieses Vertrags geänderten, als Anlage beigefügten Unternehmensvertrags bleiben unberührt.
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Der der jeweiligen Änderungs- und Aufhebungsvereinbarung beigefügte geänderte Gewinnabführungsvertrag, der nunmehr als "Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag" bezeichnet wird, zwischen der Rheinmetall AG einerseits und der Rheinmetall Technical Publications
GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics GmbH bzw. der Rheinmetall Insurance Services GmbH andererseits
hat jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die jeweilige Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Rheinmetall AG. Die Rheinmetall AG ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen. Diese Beherrschung gilt ab dem Jahr, das auf die Eintragung der Änderung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister
der jeweiligen Tochtergesellschaft folgt.
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* |
Die jeweilige Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Rheinmetall AG abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
abführungsgesperrt sind.
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* |
Die jeweilige Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Rheinmetall AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf
Verlangen der Rheinmetall AG aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn
des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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* |
Die Rheinmetall AG ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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* |
Die Rheinmetall AG hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die jeweilige Tochtergesellschaft
hat der Rheinmetall AG mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab
dem Zeitpunkt, in dem die Änderung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen ist.
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* |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der jeweiligen Tochtergesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des
Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird.
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
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* |
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 oder
einer anderen Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, die Rheinmetall AG nicht mehr mit der Mehrheit
der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet
hat oder ein weiterer Gesellschafter an der jeweiligen Tochtergesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung
des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
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Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat dem Abschluss der Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen am 16. März 2022 die Zustimmung
erteilt. Die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen bedürfen ferner der Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG
und der Gesellschafterversammlungen der Rheinmetall Technical Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der
Rheinmetall Electronics GmbH sowie der Rheinmetall Insurance Services GmbH. Die Änderungen der Gewinnabführungsverträge bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit außerdem der Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen
Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen erläutert und
begründet wurden. Da sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden,
ist für alle geänderten Unternehmensverträge eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG
obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zugänglich:
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abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Technical Publications GmbH,
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* |
abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH,
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* |
abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Electronics GmbH
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* |
abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
Änderungs- und Aufhebungsvereinbarung zwischen der Rheinmetall AG und der und der Rheinmetall Insurance Services GmbH
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Technical Publications GmbH
gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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* |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Waffe Munition GmbH gemäß §§
293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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* |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Electronics GmbH gemäß §§ 293a,
295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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* |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Insurance Services GmbH gemäß
§§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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Jahresabschlüsse der Rheinmetall Technical Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics
GmbH und der Rheinmetall Insurance GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre
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* |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
1) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Technical Publications GmbH,
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2) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Waffe Munition GmbH,
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3) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Electronics GmbH,
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4) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Insurance Services GmbH,
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zuzustimmen.
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II. |
Anlagen zur Tageordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und berichtet über
die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder. Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für
aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird diejenige
Vergütung dargestellt, für welche die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht
ist. Durch die Erläuterung der Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit
der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dargelegt. Der
Bericht richtet sich nach den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019.
Der nachstehende Vergütungsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite von Rheinmetall verfügbar:
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht
durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist unter folgendem
Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Die Vorlage des Vergütungsberichts zur Billigung durch die Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG erfolgt
am 10. Mai 2022.
Vergütung des Vorstands
Das neue, von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem findet ab dem 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder
Anwendung. Die Vorstandsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 basiert aufgrund zuvor geschlossener Vorstandsverträge
noch auf vorherigen Vergütungssystemen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem auf der Hauptversammlung am 19. Mai 2020
vorgelegten Vergütungssystem (im Folgenden das 'Vergütungssystem 2020') und dem diesem vorangegangenen Vergütungssystem (im
Folgenden das 'Vergütungssystem 2019'). Das Vergütungssystem 2020 findet für die Vorstandsmitglieder Herrn Peter Sebastian
Krause sowie Herrn Jörg Grotendorst Anwendung. Die Festsetzung der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Armin Papperger
und des Finanzvorstands Herrn Helmut P. Merch erfolgt nach dem Vergütungssystem 2019.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige Vergütung vor, die aus drei Komponenten
besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Zum anderen wird eine erfolgsbezogene
variable Vergütung berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr ausgerichteten Short Term Incentive
(kurz STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive (kurz LTI).
Übersicht Vergütungssysteme
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Das Geschäftsjahr 2021 war geprägt vom Wandel innerhalb von Rheinmetall. Im Zuge der im Geschäftsjahr 2021 vorgenommenen strategischen
Neuausrichtung hin zu einem integrierten Technologiekonzern wurde eine neue Führungsstruktur etabliert. Nach der Auflösung
der Automotive-Holding und der daraus resultierenden direkten Führung aller Divisionen durch den Vorstand der Rheinmetall
AG wird das Gremium künftig nur noch aus drei statt bislang vier Mitgliedern bestehen. In diesem Zusammenhang hat Herr Jörg
Grotendorst, ehemaliger Vorstand Automotive der Rheinmetall AG, den Aufsichtsrat ersucht, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden.
Mit dem Ausscheiden von Herrn Jörg Grotendorst zum 22. April 2021 wurde die Führungsstruktur des Konzerns entsprechend angepasst,
um den anstehenden Herausforderungen der strategischen Neuausrichtung nachzukommen.
Zudem wurde durch die Verlängerung der Vorstandsverträge zweier Vorstandsmitglieder ein Zeichen der Kontinuität in turbulenten
Zeiten gesetzt. Der Vertrag von Herrn Armin Papperger wurde um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Zudem
wurde der Vertrag von Herrn Helmut P. Merch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Herr Peter Sebastian Krause
wurde als Mitglied des Vorstands bereits 2020 bis zum 31. Dezember 2024 in seinem Amt bestätigt.
Bereits auf der Hauptversammlung 2020 fand eine Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Rheinmetall AG statt. Dabei wurde keine mehrheitliche Zustimmung erreicht. Gemäß § 120a Abs. 3 AktG hat der Aufsichtsrat
daher das Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021 intensiv überprüft und dabei insbesondere die Äußerungen der Aktionäre von
Rheinmetall berücksichtigt. Das Vergütungssystem des Vorstands wurde daher im Zulaufen auf die Hauptversammlung am 11. Mai
2021 vollumfänglich überarbeitet.
Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK hat der Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2022 umfassende Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall
AG beschlossen (im Folgenden das 'Vergütungssystem 2022') und das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter
Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
mit einer deutlichen Mehrheit von 92,61% gebilligt. Eine Darstellung der wesentlichen Anpassungen im Vergleich zum Vergütungssystem
2020 findet sich im Kapitel 'Ausblick auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand' innerhalb dieses Vergütungsberichts.
2. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Sie leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder
werden entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen
wird. Dabei sollen eine im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und so Anreize
für engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
2.1 Zielgesamt und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich
um den Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung der variablen Vergütung gewährt wird. Die maximale Gesamtvergütung
für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile
für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Modifiers und der festgelegten Caps der variablen Vergütung ergibt.
Die maximale Gesamtvergütung umfasst gemäß der Definition im Vergütungssystem 2020 alle für das Geschäftsjahr 2021 zugeteilten
Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung. Das Vergütungssystem 2020
legt für Herrn Peter Sebastian Krause eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung in Höhe von 2.725.500 EUR und für Herrn
Jörg Grotendorst als ehemaliger Vorstand Automotive eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung in Höhe von 3.037.500 EUR
gemäß § 87a Absatz 1 Nr. 1 AktG fest. Im Geschäftsjahr 2021 wurden diese maximalen Gesamtvergütungen nicht überschritten.
Durch die Begrenzung der einzelnen Vergütungsbestandteile konnte die Einhaltung der festgesetzten maximalen Gesamtvergütung
sowohl für Herrn Peter Sebastian Krause als auch für Herrn Jörg Grotendorst sichergestellt werden.
2.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020, unterstützt durch den Personalausschuss, die Höhe der Vorstandsvergütung einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen, wobei der Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wurde.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich eingeflossen,
bei dem die Höhe der Ziel- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt wurden,
die bei im DAX und MDAX notierten Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung von Umsatz,
Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen ist ein vertikaler Vergütungsvergleich erfolgt, bei dem das Verhältnis der Vergütungshöhen sowohl im Geschäftsjahr
als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den Ordentlichen Vorstandsmitgliedern, drei Führungsebenen
unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland betrachtet wurde.
3. Vergütungsbestandteile im Detail
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und dargelegt, wie die Leistungskriterien bzw. Erfolgsziele
der variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2021 angewandt wurden.
3.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird.
3.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener
Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren
Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen
trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
3.3 Betriebliche Altersversorgung
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans. Sie erhalten einen jährlichen
Grundbeitrag in Höhe von 16% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag wird
ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist nach oben auf
einen Wert in Höhe von 30% des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der
Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder
im Schnitt 27,5% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr. Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen
der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder dargestellt:
Vorstandspensionen nach IAS 19
|
Aufwand im Geschäftsjahr
|
|
|
|
Gesamt
|
davon Zinsaufwand
|
Barwert der
Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember
|
TEUR |
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
Armin Papperger seit 1. Januar 2013 1 |
1.643 |
1.586 |
91 |
117 |
13.807 |
13.435 |
Helmut P. Merch seit 1. Januar 2013
|
66 |
92 |
66 |
92 |
9.435 |
9.742 |
Peter Sebastian Krause seit 1. Januar 2017
|
820 |
783 |
33 |
39 |
5.236 |
4.787 |
Jörg Grotendorst seit 1. Oktober 2020
|
224 |
533 |
4 |
- |
- |
533 |
Summe
|
2.753
|
2.994
|
194
|
248
|
28.479
|
28.497
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
3.4 Short Term Incentive (STI)
3.4.1 STI - Vergütungssystem 2020
Das Vergütungssystem 2020, welches für das Geschäftsjahr 2021 für Herrn Peter Sebastian Krause und den zum 22. April 2021
ausgeschiedenen Herrn Jörg Grotendorst zur Anwendung kommt, sieht einen einjährigen STI vor, dessen Höhe von einem in den
Vorstandsdienstverträgen vereinbarten individuellen Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und nichtfinanzieller
Ziele abhängt. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn Jörg Grotendorst hat dieser keine STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr
2021 erhalten. Als finanzielle Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie die Gesamtkapitalrentabilität
(ROCE) mit einer Gewichtung von jeweils 40% berücksichtigt. Das EBT eignet sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs
der operativen Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns in besonderem Maße. Daneben wird das ROCE als zentrale Steuerungsgröße
zur Sicherstellung der Rentabilität verwendet. Die nichtfinanziellen Ziele werden mit insgesamt 20% gewichtet und vom Aufsichtsrat
für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen sowie nichtfinanziellen Ziele ergibt eine Gesamtzielerreichung.
Der STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d. h. einen eingeschränkten Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht,
bei außergewöhnlichen Entwicklungen die sich aus der Zielerreichung ergebenden Werte nach sachgemäßem Ermessen nach oben oder
unten anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist dabei auf +/-20% begrenzt. Der Modifier wird für die
beiden Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, da er explizit ausschließlich außergewöhnliche Entwicklungen abdecken soll.
STI - Vergütungssystem 2020
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend
dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert bei einer Zielübererfüllung von +20%
(maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer Zieluntererfüllung von -20% (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt
der STI für das betreffende Geschäftsjahr 0 Euro.
Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele
|
Auszahlung des STI
|
>= |
20% |
unter vereinbarten Zielen |
- |
|
10% |
unter vereinbarten Zielen |
50% |
|
100% |
der vereinbarten Ziele |
100% |
|
10% |
über vereinbarten Zielen |
150% |
|
15% |
über vereinbarten Zielen |
200% |
>= |
20% |
über vereinbarten Zielen |
250% |
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität den jeweiligen Zielwert, den
tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung
des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2020
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Zielerreichung
|
|
|
|
in % |
Ergebnis vor Steuern (in MioEUR) |
463 |
538 |
210,2 |
Gesamtkapitalrentabilität (in %) |
14,0 |
17,2 |
250,0 |
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität wurden abweichend zu den im Konzernabschluss
veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe
von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt
somit 44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat
konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen, da sie das Ergebnis eines verschlechterten
Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele festgelegt und Zielerreichungen ermittelt,
welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2020
|
Zielerreichung
|
Erläuterung zur Zielerreichung
|
Gewichtung
|
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
% |
|
% |
% |
CO2-Reduktion im Rheinmetall-Konzern
|
137,5 |
Erfolgreiche Implementierung eines konzernweit gültigen Planungs- und Kontrollsystems zur Senkung von Energieverbräuchen.
Richtungsweisende Projekte zur Energieeffizienzsteigerung wurden gestartet. Es konnten deutliche Optimierungen der CO2-Einsparungen bei geringen Kostensteigerungen (z. B. Umstellung auf eine Energieversorgung durch Holz) erreicht werden.
|
50 |
|
Occupational Health and Safety |
199,5 |
Erfolgreiche Einführung der Lost Time Incident Rate i.R. des jährlichen konzernweiten Reportings. Wird mit Wirkung 01.01.2022
monatlich berichtet. Erfolgreiches konzerninternes Impfangebot: insgesamt über 6.800 Impfdosen für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen
an über 20 Standorten verabreicht. Erfolgreiche Einführung eines funktionierenden weltweiten Gesundheitsmanagements an den
Standorten des Konzerns durch die Bildung von betrieblichen lokalen Lenkungskreisen.
|
50 |
168,5 |
Da keine außergewöhnlichen Entwicklungen vorliegen, wird der Wert des Modifiers für Herrn Peter Sebastian Krause auf 1,0 gesetzt.
Demnach ergibt sich basierend auf dem individuellen Zielbetrag, der Gesamtzielerreichung entsprechend der gewichteten Zielerreichungen
der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele und einem Modifier von 1,0 für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung
aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI - Vergütungssystem 2020
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele
(20%)
|
Zielerreichung EBT
(40%)
|
Zielerreichung ROCE
(40%)
|
Gesamtziel-
erreichung
|
Modifier
|
Auszahlungs-
betrag
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
|
in TEUR |
Peter Sebastian Krause |
360 |
168,5 |
210,2 |
250,0 |
217,8 |
1,0 |
784 |
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den
Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
3.4.2 STI -Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des Vergütungssystems 2019 besteht für Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch eine abweichende
STI-Ausgestaltung. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, den Auszahlungsbetrag nachträglich um +/- 20% (Modifier) anzupassen,
ist nicht vorgesehen. Die Auszahlung ist überdies auf 200% des Zielbetrags begrenzt. Zudem liegt die minimale bzw. maximale
Zielerfüllung der finanziellen Ziele bei -30% bzw. +10%.
STI - Vergütungssystem 2019
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität den jeweiligen Zielwert, den
tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung
des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle STI - Vergütungssystem 2019
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Zielerreichung
|
|
|
|
in % |
Ergebnis vor Steuern (in MioEUR) |
463 |
538 |
200,0 |
Gesamtkapitalrentabilität (in %) |
14,0 |
17,2 |
200,0 |
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität wurden abweichend zu den im Konzernabschluss
veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe
von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt
somit 44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat
konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen, da sie das Ergebnis eines verschlechterten
Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele festgelegt und Zielerreichungen ermittelt,
welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2019
|
Zielerreichung
|
Erläuterung zur Zielerreichung
|
Gewichtung
|
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
% |
|
% |
% |
CO2-Reduktion im Rheinmetall-Konzern
|
110 |
Erfolgreiche Implementierung eines konzernweit gültigen Planungs- und Kontrollsystems zur Senkung von Energieverbräuchen.
Richtungsweisende Projekte zur Energieeffizienzsteigerung wurden gestartet. Es konnten deutliche Optimierungen der CO2-Einsparungen bei geringen Kostensteigerungen (z. B. Umstellung auf eine Energieversorgung durch Holz) erreicht werden.
|
50 |
|
Occupational Health and Safety |
159,5 |
Erfolgreiche Einführung der Lost Time Incident Rate i.R. des jährlichen konzernweiten Reportings. Wird mit Wirkung 01.01.2022
monatlich berichtet. Erfolgreiches konzerninternes Impfangebot: insgesamt über 6.800 Impfdosen für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen
an über 20 Standorten verabreicht. Erfolgreiche Einführung eines funktionierenden weltweiten Gesundheitsmanagements an den
Standorten des Konzerns durch die Bildung von betrieblichen lokalen Lenkungskreisen.
|
50 |
134,8 |
Für die beiden Vorstandsmitglieder Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch ergibt sich basierend auf ihren jeweiligen
individuellen Zielbeträgen und der Gesamtzielerreichung entsprechend der gewichteten Zielerreichungen der finanziellen und
nichtfinanziellen Erfolgsziele für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI - Vergütungssystem 2019
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele (20%)
|
Zielerreichung EBT (40%)
|
Zielerreichung ROCE (40%)
|
Gesamtziel-
erreichung
|
Auszahlungs-
betrag
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
in TEUR |
Armin Papperger |
864 |
134,8 |
200 |
200 |
187 |
1.615 |
Helmut P. Merch |
475 |
134,8 |
200 |
200 |
187 |
888 |
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
3.5 Long Term Incentive (LTI)
Zur noch stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und zur
Berücksichtigung der Aktionärsinteressen nehmen die Vorstandsmitglieder am jeweils für sie gültigen LTI-Programm der Gesellschaft
teil.
3.5.1 LTI - Vergütungssystem 2020
Der LTI im Vergütungssystem 2020 beruht auf zwei separat zu bewertenden und gleich gewichteten Komponenten und wird in jährlichen
Tranchen zugeteilt. Im Geschäftsjahr 2021 (Tranche 2021) findet der LTI des Vergütungssystems 2020 für das Vorstandsmitglied
Herrn Peter Sebastian Krause Anwendung. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn Jörg Grotendorst hat dieser keine LTI-Zuteilung
für das Geschäftsjahr 2021 erhalten.
LTI - Vergütungssystem 2020
Die Komponente I des LTI basiert auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres, für das die Vergütung
zugeteilt wird, sowie der beiden diesem Jahr vorangegangenen Jahre. Das bereinigte EBT wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
ermittelt, indem das im Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis
addiert werden. Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen
Jahre ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für die Tranche 2021 auf Grundlage des durchschnittlichen
bereinigten EBT des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2019 bis 2021 berechnet.
Für die jeweilige Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des
auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils des LTI wird dieser Faktor mit dem tatsächlich erzielten durchschnittlichen
bereinigten EBT der drei maßgeblichen Jahre multipliziert. Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche durchschnittliche
bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das durchschnittliche bereinigte
Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT
bei 0 Euro oder niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente.
Wie bei der Ermittlung des EBT für das STI wurde auch bei der Ermittlung des bereinigten EBT auf die Werte vor IFRS 5 abgestellt.
Der Anpassung für die Wertminderung im Bereich der Kolbenaktivitäten wurde in gleicher Höhe als Bereinigung berücksichtigt.
Die Kalkulation des bereinigten EBT für die Tranche 2021 stellt sich wie folgt dar:
Bereinigtes EBT
MioEUR |
2021
|
2020
|
2019
|
EBIT - berichtet
|
608
|
398
|
512
|
Auswirkung IFRS 5 |
-88 |
-309 |
- |
EBIT - vor IFRS 5
|
520
|
89
|
512
|
Sonderaufwendungen und -erträge im Zusammenhang mit: |
|
|
|
Beteiligungen
|
45
|
87
|
-
|
Immobilien
|
6
|
23
|
-2
|
Restrukturierungen
|
13
|
253
|
24
|
Sonstiges
|
2
|
-9
|
-
|
EBIT (bereinigt)
|
587
|
444
|
533
|
Zinsergebnis |
-28 |
-33 |
-35 |
EBT (bereinigt)
|
559
|
411
|
498
|
Das durchschnittliche bereinigte EBT für das Jahr 2021 beträgt somit 489 MioEUR. Basierend auf dem persönlichen EBT-Faktor
von Herrn Peter Sebastian Krause ergibt sich der folgende Ausschüttungsbetrag für die Komponente I:
Komponente I LTI - Vergütungssystem 2020
|
Ø EBT
|
EBT-Faktor
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
in MioEUR |
|
in TEUR |
Peter Sebastian Krause |
489 |
0,00067 |
328/360 |
Die Komponente II des LTI basiert auf dem monatlichen durchschnittlichen Total Shareholder Return (TSR) des vergangenen Geschäftsjahres
der Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis einschließlich
31. Dezember des Zuteilungsjahres) wie folgt ermittelt:
Zunächst wird der Gesamtertrag (Aktienkursentwicklung inklusive Dividenden) der Rheinmetall-Aktie für jeden einzelnen Monat
eines Geschäftsjahres ermittelt. Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags (Ex-Tag) zum Schlusskurs
reinvestiert. Maßgeblich ist dabei jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse eines jeden Monats.
Aus diesen monatlichen Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach gleicher Methodik ermittelten Werten
aller MDAX-Werte verglichen wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung
einbezogen, die über den gesamten Betrachtungszeitraum im Index gelistet waren.
Die Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen
zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Zielerreichungsgrade (in Prozent) zugeordnet, mit denen ein LTI-Zielbetrag in
Euro multipliziert wird, um so den Auszahlungsbetrag für die Komponente II zu erhalten. Die Zuordnung erfolgt durch lineare
Interpolation zwischen dem 75. Perzentil (= Cap 150%) bzw. dem 50. Perzentil (= 100%) und dem 0. Perzentil (= 0%). Für die
Komponente II ist in den Vorstandsdienstverträgen ein individueller Zielbetrag in Euro vereinbart, der einer Zielerreichung
von 100% entspricht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den individuellen Zielbetrag von Herrn Peter Sebastian Krause, das erreichte Perzentil sowie
die hieraus resultierende Zielerreichung und den Ausschüttungsbetrag für die Komponente II der Tranche 2021:
Komponente II LTI - Vergütungssystem 2020
|
Zielbetrag
|
Perzentilrang
|
Zielerreichung
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
in TEUR |
|
in % |
in TEUR |
Peter Sebastian Krause |
335 |
26 |
52 |
174/192 |
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für Komponente I und II werden jeweils zu 50% in Aktien der Gesellschaft und zu
50% in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das
Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die Auszahlung der Barvergütung
und die Einbuchung der Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR wurden am 26. März 2021 im Rahmen der
LTI-Tranche 2020 Herrn Peter Sebastian Krause insgesamt 2.756 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Jörg Grotendorst
771 Aktien erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt am 25. März 2022 auf Basis des Referenzkurses
Ende Februar 2022.
3.5.2 LTI -Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des vorherigen Vergütungssystems besteht für Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch eine
abweichende LTI-Ausgestaltung. So wird ausschließlich die bereits beschriebene Komponente I berücksichtigt, wobei das durchschnittliche
EBT über die maßgeblichen drei Jahre abweichend vom Vergütungssystem 2020 für den LTI dieser beiden Herren auf 300 MioEUR
begrenzt ist.
LTI - Vergütungssystem 2019
Basierend auf den persönlichen EBT-Faktoren von Herrn Armin Papperger und Herrn Helmut P. Merch ergeben sich die folgenden
Ausschüttungsbeträge für die Komponente I der LTI Tranche 2021:
Komponente I LTI - Vergütungssystem 2019
|
Ø EBT
|
EBT-Faktor
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
in MioEUR |
|
in TEUR |
Armin Papperger |
300 |
0,0050 |
1.500/1.650 |
Helmut P. Merch |
300 |
0,0025 |
750/825 |
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für die Komponente I werden jeweils zu 50% in Aktien der Gesellschaft und zu 50%
in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das Wertpapierdepot
des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die Auszahlung der Barvergütung und die Einbuchung
der Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR wurden am 26. März 2021 im Rahmen der
LTI-Tranche 2020 Herrn Armin Papperger insgesamt 8.961 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Helmut P. Merch
4480 Aktien erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt am 25. März 2022 auf Basis des Referenzkurses
Ende Februar 2022.
3.5.3 LTI - Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien
Die unter den LTI-Tranchen gewährten Aktien unterliegen einer jeweiligen Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab
der Einbuchung in das Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums
frei disponieren. Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die gewährten Aktien allen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.
Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder
können dementsprechend nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls
automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die Depotbestände durch die Erben z. B. sofort veräußert werden.
3.6 Clawback- bzw. Rückforderungsregelung
Gemäß Vergütungssystem 2020 enthalten die Vorstandsdienstverträge von Herrn Peter Sebastian Krause und Herrn Jörg Grotendorst
eine sog. Clawback-Klausel, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumt, unter dem STI und LTI ausgezahlte Beträge teilweise zurückzufordern,
obgleich die für diese Auszahlungen maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden. Voraussetzung ist, dass es nach Ende
des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraums aus schwerwiegenden unternehmensspezifischen
Gründen zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt und die Rückforderung im Hinblick auf die
Leistungen des Vorstandsmitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und
Leistung des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden Vergütungsbestandteils. Der Rückforderungsanspruch
ist auf maximal 50% des Nettobetrags des jeweiligen im Bemessungszeitraum ausbezahlten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Im Geschäftsjahr 2021 bestand kein Anlass, bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, sodass keine Rückforderung erfolgte.
3.7 Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied
als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag
automatisch spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
bezieht. Abweichend dazu wurde der Dienstvertrag von Herrn Helmut P. Merch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Eine automatische
Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig
wird.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die Grundvergütung als auch STI und LTI
nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung für STI und LTI wird dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des Dienstverhältnisses
berechnet.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund
mit diesem vereinbart werden, sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Grundvergütung, STI, LTI, Nebenleistungen) nicht
überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine besondere
Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sehen die Vorstandsverträge nicht vor.
3.8 Mandatsbezüge
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird
diese auf die Grundvergütung angerechnet. Für Mandate in Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen
handelt, oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes
Unternehmen angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine solche Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate bei verbundenen und bei nicht verbundenen
Unternehmen wahrgenommen:
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
|
Funktion/ Ressort
|
Bestellungen
|
Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien
|
Armin Papperger
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1963 Nationalität | Deutsch
|
Vorsitzender |
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 |
Rheinmetall Automotive AG *) Vorsitzender
|
|
|
|
Rheinmetall Denel Munition (Pty) Ltd *) Vorsitzender
|
|
|
|
Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH *) Vorsitzender
|
|
|
|
The Dynamic Engineering Solution Pty Ltd Deputy Chairman of the Supervisory Board
|
|
|
|
Rheinmetall Landsysteme GmbH *) Vorsitzender (seit 23. November 2021)
|
Helmut P. Merch
Diplom-Kaufmann
Jahrgang 1956 Nationalität | Deutsch
|
CFO Finanzen und Controlling
|
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 |
Rheinmetall Automotive AG *) |
|
|
|
Rheinmetall Denel Munition (Pty) Ltd *) |
|
|
|
ElringKlinger AG |
Peter Sebastian Krause
Jurist
Jahrgang 1960 Nationalität | Deutsch
|
Arbeitsdirektor Personal
|
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2024 |
Rheinmetall Electronics GmbH *) |
|
|
|
Rheinmetall Landsysteme GmbH *) Vorsitzender
|
|
|
|
Rheinmetall Waffe Munition GmbH *) Vorsitzender
|
Jörg Grotendorst
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1970 Nationalität | Deutsch
|
|
1. Oktober 2020 bis 22. April 2021 |
HASCO KSPG Nonferrous Components (Shanghai) Co., Ltd. *) Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
|
|
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Kolbenschmidt Huayu Piston Co., Ltd. *) Vice Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
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KS HUAYU AluTech GmbH *) Stellvertretender Vorsitzender (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
|
|
|
Pierburg Huayu Pump Technology Co., Ltd. *) Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
*) Konzerninterne Mandate
31. Dezember 2021
3.9 Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied erhalten.
4. Individualisierte Gesamtbezüge 2021
4.1 Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt die folgende Tabelle zunächst die individuell
vertraglich vereinbarten Zielbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen
für Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den STI ergibt sich hierbei aus dem vertraglich
geregelten STI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung von 100%. Für die Komponente I des LTI ergibt sich der Zielbetrag aus dem
vertraglich festgelegten 100-%-Wert des durchschnittlichen bereinigten EBT der vergangenen drei Jahre multipliziert mit dem
persönlichen EBT-Faktor. Der Zielbetrag der Komponente II des LTI entspricht dem vertraglich festgelegten LTI-Zielbetrag für
die Komponente II bei einer Zielerreichung von 100%.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Jörg Grotendorst
|
|
Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands
von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021
|
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
Grundvergütung |
1.296 |
1.296 |
713 |
713 |
540 |
540 |
600 |
150 |
Nebenleistungen |
34 |
34 |
25 |
26 |
36 |
36 |
20 |
3 |
Summe
|
1.330
|
1.330
|
738
|
739
|
576
|
576
|
620
|
153
|
Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2020 |
|
864 |
|
475 |
|
360 |
|
100 |
STI 2021 |
864 |
|
475 |
|
360 |
|
400 |
|
Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI Tranche 2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Baranteil* |
|
900 |
|
450 |
|
402 |
|
113 |
davon Aktienanteil |
|
750 |
|
375 |
|
335 |
|
94 |
LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Baranteil* |
900 |
|
450 |
|
402 |
|
450 |
|
davon Aktienanteil |
750 |
|
375 |
|
335 |
|
375 |
|
Summe
|
3.844
|
3.844
|
2.038
|
2.039
|
1.673
|
1.673
|
1.845
|
460
|
Versorgungsaufwand |
1.552 |
1.469 |
|
|
787 |
744 |
221 |
533 |
Gesamtvergütung
|
5.395
|
5.313
|
2.038
|
2.039
|
2.460
|
2.417
|
2.066
|
993
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 - im Geschäftsjahr 2021 aktive Vorstandsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch im Vorjahr nach § 162 AktG gewährten und geschuldeten
Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr
dargestellt.
Die Auszahlungsbeträge der STI- und LTI-Zuteilungen für das Geschäftsjahr 2021 werden bereits im Vergütungsbericht 2021 ausgewiesen,
da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 bereits vollständig erbracht ist. Die
relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 festgestellt
werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst im Folgejahr, d.h. im Geschäftsjahr 2022, erfolgt.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Jörg Grotendorst
|
|
Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands
von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021
|
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
Grundvergütung |
1.296 |
21,1 |
1.296 |
713 |
29,1 |
713 |
540 |
20,2 |
540 |
600 |
17,7 |
150 |
Abfindung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.550 |
70,8 |
|
Nebenleistungen |
34 |
0,5 |
34 |
25 |
1,0 |
26 |
36 |
1,3 |
36 |
20 |
0,6 |
3 |
Summe
|
1.330
|
21,6
|
1.330
|
738
|
30,1
|
739
|
576
|
21,5
|
576
|
3.170
|
93,5
|
153
|
Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2020 |
|
|
1.642 |
|
|
903 |
|
|
855 |
|
|
238 |
STI 2021 |
1.615 |
26,3 |
|
888 |
36,2 |
|
784 |
29,3 |
|
|
|
|
Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI Tranche 2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Baranteil* |
|
|
900 |
|
|
450 |
|
|
278 |
|
|
78 |
davon Aktienanteil |
|
|
750 |
|
|
375 |
|
|
231 |
|
|
65 |
LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Baranteil* |
900 |
14,6 |
|
450 |
18,4 |
|
300 |
10,8 |
|
|
|
|
davon Aktienanteil |
750 |
12,2 |
|
375 |
15,3 |
|
250 |
9,0 |
|
|
|
|
Summe gewährt und geschuldet
|
4.595
|
74,8
|
4.622
|
2.451
|
100,0
|
2.467
|
1.910
|
70,6
|
1.940
|
3.170
|
93,5
|
534
|
Versorgungsaufwand |
1.552 |
25,2 |
1.469 |
|
|
|
787 |
29,4 |
744 |
221 |
6,5 |
533 |
Gesamtvergütung
|
6.146
|
100,0
|
6.091
|
2.451
|
100,0
|
2.467
|
2.698
|
100,0
|
2.684
|
3.390
|
100,0
|
1.067
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
Herr Jörg Grotendorst erhält im Rahmen des Aufhebungsvertrags und als Ausgleich für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit
eine Abfindung in Höhe von 2,55 MioEUR. Die Abfindung wurde im 2. Quartal 2021 ausbezahlt. Bis zum Ende seiner Vertragslaufzeit,
dem 31.12.2022, wird ihm eine Grundvergütung in Höhe von 50.000 EUR monatlich bezahlt.
4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 - ehemalige Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahre
aktiv waren, umfasst lediglich Leistungen in Zusammenhang mit der Altersversorgung.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
|
Horst Binnig
|
Klaus Eberhardt
|
|
Austritt 31. Dezember 2019
|
Austritt 31. Dezember 2012
|
|
2021
|
2021
|
2021
|
2021
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
Ruhegeldzahlungen |
|
|
|
|
Summe |
211 |
100 |
433 |
100 |
5. Ausblick auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand
Das von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand findet für alle Vorstandsmitglieder
von Rheinmetall mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Vorstandsverträge auf das Vergütungssystem
2022 umgestellt.
Im Zuge der Überprüfung und Überarbeitung des Vergütungssystems wurde im Detail die Kritik der Aktionäre am bisherigen Vergütungssystem
analysiert und darauf aufbauend und im Einklang mit der Unternehmensstrategie das Vergütungssystem des Vorstands wie folgt
angepasst:
Ausblick Vergütungssystem 2022
Insgesamt bleibt die Strategie auf ein nachhaltiges und zugleich profitables Wachstum über konjunkturelle Zyklen hinweg ausgerichtet.
Die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten und des daraus resultierenden nachhaltigen
sowie profitablen Wachstums des Rheinmetall -Konzerns erfolgt weiterhin vor allem anhand des Ergebnisses vor Steuern (EBT),
das daher als wesentliches Erfolgsziel in dem STI 2022 des Vorstands berücksichtigt wird. Gleichzeitig stellt die Liquidität
auf Basis des operativen Free Cashflows (OFCF) das zweite zentrale Erfolgsziel im STI 2022 dar. Die Anpassungsmöglichkeit
in Höhe von +/-20% im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen entfällt vollständig.
Die Unternehmensstrategie ist darauf ausgerichtet, dauerhaft angemessene Renditen zu erwirtschaften, sich bietende Chancen
wahrzunehmen, Erfolgspotenziale zu nutzen und auszubauen, damit einhergehende Risiken jedoch so weit wie möglich zu vermeiden,
zu minimieren oder zu kompensieren. Ziel ist es, die unternehmerische Flexibilität und finanzielle Solidität zu erhalten und
damit den Fortbestand des Rheinmetall-Konzerns langfristig abzusichern. Daher wird zur Steuerung der Rheinmetall-Konzern die
Rentabilität auf Basis der Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) beurteilt und sichergestellt. Der ROCE wird daher als ein wesentliches
Erfolgsziel im LTI 2022 des Vorstands berücksichtigt.
Als Teil der Konzernstrategie sind auch konkrete und messbare ESG-Ziele (E = Environment, S = Social, G = Governance) in der
variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt. Darüber hinaus sieht sich Rheinmetall in der Pflicht, seinen Beitrag zur
Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Somit wird auch der Beitrag des Vorstands zu der angestrebten CO2-Neutralität im Jahr 2035 im variablen Teil des Vergütungssystems berücksichtigt und die Förderung der Energieeffizienzsteigerung
aller Rheinmetall-Standorte weiter vorangetrieben.
Zusätzlich fördern wir die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre durch einen gezielten Interessenangleich
zwischen Vorstand und Aktionären. Mit der unmittelbaren Koppelung der Aktienperformance an einen wesentlichen Teil des LTI
stellen wir die Förderung der Kapitalmarktperformance von Rheinmetall sicher.
Neben der Überarbeitung des STI und des LTI wurden zusätzlich die Malus- und Clawback-Regelungen erweitert. Demnach sieht
das Vergütungssystem 2022 nun die Möglichkeit zur Rückforderung der variablen Vergütung im Falle eines fehlerhaften Konzernabschlusses
und eine Reduzierungs-/Rückforderungsmöglichkeit im Falle eines Compliance-Verstoßes vor.
Des Weiteren werden Aktienhalteverpflichtungen, sogenannte 'Share Ownership Guidelines' für die Vorstandsmitglieder eingeführt.
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200% seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die die Ordentlichen Vorstandsmitglieder 100%
ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit dauerhaft zu halten. Der erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren aufgebaut
werden.
Außerdem wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG definiert. Diese
beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung
bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die
Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die für das Berichtsjahr geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung am 8. Mai 2018 mit Wirkung
ab dem Geschäftsjahr 2019 verabschiedet. Diese sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall AG niedergelegt und in der folgenden
Grafik dargestellt:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt für die Teilnahme
an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden,
wird mit einem Sitzungsgeld von 500 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine Vergütung pro rata temporis. Zusätzlich
erstattet Rheinmetall den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer
sowie die für die Aufsichtsratssitzungen angefallenen Auslagen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2021 folgende
Vergütung:
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
Ulrich Grillo Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2021 |
160.000 |
53,6 |
120.000 |
40,2 |
18.500 |
6,2 |
298.500 |
2020 |
160.000 |
54,7 |
120.000 |
41,0 |
12.500 |
4,3 |
292.500 |
Professor Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak* |
2021 |
51.507 |
78,4 |
9.658 |
14,7 |
4.500 |
6,9 |
65.665 |
2020 |
- |
|
|
|
|
|
|
Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Klaus Draeger |
2021 |
80.000 |
75,5 |
15.000 |
14,2 |
11.000 |
10,4 |
106.000 |
2020 |
80.000 |
77,3 |
15.000 |
14,5 |
8.500 |
8,2 |
103.500 |
Professor Dr. Andreas Georgi |
2021 |
80.000 |
50,3 |
61.438 |
38,7 |
17.500 |
11,0 |
158.938 |
2020 |
80.000 |
54,4 |
55.000 |
37,4 |
12.000 |
8,2 |
147.000 |
Dr. Britta Giesen* |
2021 |
51.507 |
77,3 |
9.658 |
14,5 |
5.500 |
8,3 |
66.665 |
2020 |
- |
|
|
|
|
|
|
Professor Dr. Susanne Hannemann |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
2020 |
80.000 |
72,4 |
20.000 |
18,1 |
10.500 |
9,5 |
110.500 |
Dr. Franz Josef Jung |
2021 |
80.000 |
78,8 |
10.000 |
9,9 |
11.500 |
11,3 |
101.500 |
2020 |
80.000 |
81,6 |
10.000 |
10,2 |
8.000 |
8,2 |
98.000 |
Klaus-Günter Vennemann |
2021 |
80.000 |
79,6 |
10.000 |
10,0 |
10.500 |
10,4 |
100.500 |
2020 |
80.000 |
82,5 |
10.000 |
10,3 |
7.000 |
7,2 |
97.000 |
*seit 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2021 folgende
Vergütung:
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
Dr. Daniel Hay 1 Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2021 |
120.000 |
60,8 |
60.000 |
30,4 |
17.500 |
8,9 |
197.500 |
2020 |
98.798 |
67,5 |
36.147 |
24,7 |
11.500 |
7,9 |
146.445 |
Ralf Bolm1 |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
2020 |
40.219 |
75,0 |
9.399 |
17,5 |
4.000 |
7,5 |
53.618 |
Dr. Michael Mielke |
2021 |
80.000 |
87,9 |
|
|
11.000 |
12,1 |
91.000 |
2020 |
80.000 |
92,0 |
|
|
7.000 |
8,0 |
87.000 |
Reinhard Müller1 |
2021 |
80.000 |
66,9 |
25.000 |
20,9 |
14.500 |
12,1 |
119.500 |
2020 |
80.000 |
75,4 |
17.049 |
16,1 |
9.000 |
8,5 |
106.049 |
Dagmar Muth1 |
2021 |
80.000 |
76,9 |
15.000 |
14,4 |
9.000 |
8,7 |
104.000 |
2020 |
80.000 |
80,0 |
15.000 |
15,0 |
5.000 |
5,0 |
100.000 |
Barbara Resch1 |
2021 |
80.000 |
89,9 |
|
|
9.000 |
10,1 |
89.000 |
2020 |
40.219 |
93,1 |
|
0,0 |
3.000 |
6,9 |
43.219 |
Markus Schnaubel1 |
2021 |
80.000 |
74,8 |
15.000 |
14,0 |
12.000 |
11,2 |
107.000 |
2020 |
80.000 |
77,3 |
15.000 |
14,5 |
8.500 |
8,2 |
103.500 |
Sven Schmidt1 |
2021 |
80.000 |
64,4 |
29.658 |
23,9 |
14.500 |
11,7 |
124.158 |
2020 |
80.000 |
72,7 |
20.000 |
18,2 |
10.000 |
9,1 |
110.000 |
Werte ohne Umsatzsteuer
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung abzüglich des Sitzungsgeldes gemäß den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung
abzuführen.
Die im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Anteilseigner vertreten, erhielten folgende
Vergütung:
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
EUR |
% GV |
EUR |
% GV |
EUR |
% GV |
EUR |
Detlef Moog* |
2021 |
28.712 |
74,4 |
5.384 |
13,9 |
4.500 |
11,7 |
38.596 |
2020 |
80.000 |
78,8 |
15.000 |
14,8 |
6.500 |
6,4 |
101.500 |
Univ.-Prof. Dr. Marion A. Weissenberger-Eibl* |
2021 |
28.712 |
77,0 |
3.589 |
9,6 |
5.000 |
13,4 |
37.301 |
2020 |
80.000 |
83,3 |
10.000 |
10,4 |
6.000 |
6,3 |
96.000 |
* bis 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen. Der stetige Wettbewerb um qualifizierte
und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden
Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machten es nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung
im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des Marktüblichen zu erhöhen, um auch künftig bei der Suche nach geeigneten
Kandidaten konkurrieren zu können.
Unter Berücksichtigung des ARUG II und des Deutschen Corporate Governance Kodex billigte die Hauptversammlung am 11. Mai 2021
den unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellten Antrag der Verwaltung mit einer Mehrheit von 99,75%.
Die nachfolgende Grafik stellt die wesentlichen Anpassungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem des Aufsichtsrats
dar. Dieses neue Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2022:
Bisheriges Vergütungssystem |
Aspekt
|
Neues Vergütungssystem
|
Aufsichtsratsvorsitzender: |
160.000 EUR |
Grundvergütung Aufsichtsrat
|
Aufsichtsratsvorsitzender: |
180.000 EUR |
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender:
|
120.000 EUR
|
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender:
|
135.000 EUR
|
Mitglied des Aufsichtsrats: |
80.000 EUR |
Mitglied des Aufsichtsrats: |
90.000 EUR |
Prüfungsausschuss |
|
Zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
Prüfungsausschuss |
|
Vorsitzender: |
40.000 EUR |
Vorsitzender: |
60.000 EUR |
Mitglied: |
20.000 EUR |
Mitglied: |
30.000 EUR |
Personalausschuss |
|
Personalausschuss |
|
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
Strategieausschuss |
|
Strategieausschuss |
|
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
Nominierungsausschuss |
|
Nominierungsausschuss |
|
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
Vermittlungsausschuss |
|
Vermittlungsausschuss |
|
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
persönlich teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld
von 500 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden
|
Sitzungsgeld
|
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
- gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung - teilnimmt,
ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR
|
Keine |
Share Ownership Guidelines (SOG)
|
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 25% der gezahlten Grundvergütung
für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu
halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Diese Erwerbspflicht besteht nicht für die
Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den oben genannten
Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem
Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
|
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung von Rheinmetall sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis des durchschnittlichen Personalaufwands
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full Time Equivalent) des Rheinmetall Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich
Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale
Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt. Aufwendungen für die Altersversorgung sind, im Einklang mit der gewährten und
geschuldeten Vergütung gem. § 16 AktG, nicht enthalten.
Vergleichende Darstellung
|
2021
|
Veränderung 2021/2020*
|
2020
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Armin Papperger |
4.595 |
-0,6 |
4.622 |
Helmut P. Merch |
2.451 |
-0,6 |
2.467 |
Peter Sebastian Krause |
1.910 |
-1,5 |
1.940 |
Im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Jörg Grotendorst |
3.170 |
493,6 |
534 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Klaus Eberhardt |
433 |
|
433 |
Horst Binnig |
211 |
0,5 |
210 |
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Dipl.-Kfm. Ulrich Grillo |
299 |
2,1 |
293 |
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak** |
66 |
|
|
Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger |
106 |
2,4 |
104 |
Prof. Dr. Andreas Georgi |
159 |
8,1 |
147 |
Dr. Britta Giesen** |
67 |
|
|
Prof. Dr. Susanne Hannemann |
114 |
3,2 |
111 |
Dr. Franz Josef Jung |
102 |
3,6 |
98 |
Klaus-Günter Vennemann |
101 |
3,6 |
97 |
Dr. Daniel Hay |
198 |
34,9 |
146 |
Ralf Bolm*** |
114 |
112,6 |
54 |
Dr. Michael Mielke |
91 |
4,6 |
87 |
Reinhard Müller |
120 |
12,7 |
106 |
Dagmar Muth |
104 |
4,0 |
100 |
Barbara Resch*** |
89 |
105,9 |
43 |
Markus Schaubel |
107 |
3,4 |
104 |
Sven Schmidt |
124 |
12,9 |
110 |
Im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Detlef Moog |
39 |
-62,0 |
102 |
Marion Weissenberger-Eibl |
37 |
-61,1 |
96 |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
|
|
|
|
Durchschnittliche Vergütung |
86 |
4,4 |
83 |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Jahresüberschuss der Rheinmetall AG in MioEUR |
180 |
100,0 |
90 |
Bereinigtes EBT des Rheinmetall Konzerns in MioEUR |
559 |
36,0 |
411 |
* Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten.
** seit Mai 2021
*** seit Juli 2020
Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung: Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Eva Louise Helen Öfverström
Bisher nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG
Unternehmensberaterin, Executive Advisor
Jahrgang: 1975
Nationalität: Schwedisch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1999: Universität Lund, Schweden / Universität Freiburg
Master of Science in Business Administration
Beruflicher Werdegang
1999 - 2003 KPMG DTG AG: Senior Executive
2003 - 2005 Linde AG, Division Linde Gas Therapeutics: Manager Mergers & Acquisitions/Strategic Business Control
2005 - 2007 Lagom White GmbH: Gründerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
2007 - 2014: MAN SE
2007 - 2008 Senior Manager Debt & Equity Capital Markets, MAN AG
2008 - 2009 CFO, Russland, OOO MAN Financial Services
2009 - 2015 CFO/Geschäftsführerin, MAN Finance International GmbH
2016 - 2016 Clariant AG: Senior Manager Corporate Projects
2016 - 2019 ThyssenKrupp Steel AG: Head of Controlling, Accounting & Risk
2020 - 2022 Rolls-Royce Power Systems AG, CFO/Mitglied des Vorstandes
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Öfverström verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen
Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Ferner verfügt sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie zu Transformationsprozessen.
Prof. Dr. Susanne Hannemann
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 15. Mai 2012
Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Unternehmensbesteuerung und Wirtschaftsprüfung, Hochschule
Bochum, Steuerberaterin
Jahrgang: 1964
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion in Kreditwirtschaft und Finanzierung an der Ruhr-Universität Bochum
Beruflicher Werdegang
1993 - 1994 Berliner Bank AG
1994 - 1998: Arthur Andersen
1999 - 2003: PriceWaterhouseCoopers, ab 2001 Partnerin
2003 - 2007: Rheinmetall AG, Leitung Konzernsteuerabteilung
2008: Professorin an der Hochschule Bochum
Seit 2009: Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer(innen), Wirtschaftsprüferkammer NRW
Seit 2010: Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Masterstudiengänge und internationale Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaft
der Hochschule Bochum
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Prof. Dr. Hannemann verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Prof. em. Dr. Andreas Georgi
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 10. Juni 2002
Professor em. für Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmungen Ludwig-Maximilians-Universität München
Executive Advisor
Jahrgang: 1957
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bremer Bank
Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Darmstadt
Promotion zum Dr. rer. pol., Fachgebiet Finanz- und Steuerrecht an der Technischen Hochschule Darmstadt
Beruflicher Werdegang
1986 - 1993: Dresdner Bank AG, Hamburg: zuletzt Leitung des Bereichs Steuerungssysteme
1993 - 2000: Bankhaus Reuschel & Co. München, Generalbevollmächtigter, ab 1994 persönlich haftender Gesellschafter
2000 - 2009: Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, Vorstandsmitglied Private and Corporate Clients, Advisory & Sales
2008 - 2019: Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität, München, Fachgebiet Führungs- und Steuerungsprobleme
von Unternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Prof. em. Dr. Georgi verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Er verfügt ferner über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung. Er besitzt Vorstandserfahrung
sowie Kenntnisse im Bereich ESG.
Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Klaus Draeger
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 9. Mai 2017
Executive Advisor
Jahrgang: 1956
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1975 - 1981: Maschinenbaustudium, Universität Karlsruhe, Abschluss als Diplom-Ingenieur
1985: Promotion, Universität Karlsruhe
Beruflicher Werdegang
1985 - 2016: BMW AG
1985 - 1987: Trainee in der Fertigung
1987 - 1991: Qualitätssicherung
1991 - 1993: Leiter der Abteilung Einkaufsengineering Antrieb, Fahrwerk und Motorsport
1993 - 1995: Leiter Einkauf Sondermodelle
1996 - 1999: Leiter Technischer Einkauf bei BMW Südafrika
2000 - 2002: Leiter Einkauf Karosserie Interieur
2002 - 2004: Leiter Große Modellreihe
2006 - 2016: Mitglied des Vorstands, verantwortlich für den Bereich Forschung, Entwicklung und Einkauf, ab 2012 verantwortlich
für die Bereich Einkauf und Lieferantennetzwerk
2016: Gründung The-Trawler-Company GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
TÜV SÜD AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Dr. Draeger verfügt über vertiefte Branchenkenntnisse im Bereich der Automobilindustrie, besondere Kenntnisse in den
Bereichen Technologie und Innovation sowie über langjährige industrielle Managementerfahrung.
III. |
Weitere Informationen und Hinweise zur Teilnahme
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 43.558.850.
|
2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Rheinmetall AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung
ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14 S. 569 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 63, S. 4147 ff., nachfolgend 'COVID-19-AbmilderungsG').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung wird am 10. Mai 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live im Internet über
das internetgestützte Aktionärsportal übertragen. Das Aktionärsportal ist ab dem 19. April 2022 unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
erreichbar. Den erforderlichen Zugangscode erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben.
Fragen an den Vorstand können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben bis zum 8. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) an den Vorstand
gerichtet werden.
|
3. |
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
Zur Teilnahme an der vollständigen virtuellen Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) anmelden
und einen besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
Anmeldestelle:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 19. April 2022, 00.00 Uhr (MESZ),
(sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter der
genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein; es genügt Textform (§ 126b BGB). Ausreichend ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Absatz 3 AktG.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung gilt als
Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten
sich dabei - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils
hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend.
Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der virtuellen Hauptversammlung
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
|
4. |
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl), nachdem sie sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldet haben.
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 9. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen in Textform:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von
elektronisch und in Textform abgegebenen Briefwahlstimmen, steht unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in
der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
|
5. |
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Damit die Stimmrechtsvertreter
die erteilten Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig erteilt werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 9. Mai 2022 (24.00 Uhr
MESZ) an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht auch unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal
ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
|
6. |
Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch sonstige Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Vollmachten
sind, wenn sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen
gerichtet sind, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen; dazu steht auch unser Aktionärsportal zur Verfügung. Wir weisen
darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG
erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 9. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend);
entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Eine Vollmacht kann außerdem elektronisch über unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können insbesondere das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangscode erhält, sofern der Aktionär nicht sein depotführendes
Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden. Die Nutzung des Zugangscodes durch
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
|
7. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und ggf. Weisungen
erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen
eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen
sowie zu seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach
§ 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.
Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können,
werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
einsehbar.
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8. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 9. April 2022
(24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und
§§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende
Beschlussanträge ordnungsgemäß legitimierter und zur Hauptversammlung angemeldeter Aktionäre als in der Hauptversammlung gestellt
behandelt.
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9. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehenden
Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
Bis spätestens zum Ablauf des 25. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen
und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach dem 25. April 2022 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-AbmildungsG
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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10. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG, Fragerecht des Aktionärs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-AbmilderungsG,
Nachfragemöglichkeit in der Hauptversammlung
Auf Grundlage des COVID-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des
§ 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Rheinmetall AG entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung angemeldeten
Aktionären über das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach fristgerechter Anmeldung bis spätestens zum 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
über das Aktionärsportal zugehen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden. Den Aktionären
wird aber wie nachfolgend beschrieben freiwillig eine Möglichkeit zum Stellen von Nachfragen während der Hauptversammlung
gewährt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen
zusammenfassen. Ausschließlich Fragen in deutscher Sprache werden berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt
auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Die Gesellschaft behält
sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen
gestellt wurden, vorausgesetzt, diese haben der Nennung ihrer Namen bei Frageneinreichung zugestimmt.
Darüber hinaus wird den Aktionären auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt, auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation Nachfragen zu stellen. Aktionäre können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung erteilten
Antworten auf solche Fragen stellen, die sie zuvor selbst bis spätestens 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß über
das Aktionärsportal eingereicht haben. Der Versammlungsleiter legt während der Hauptversammlung einen oder mehrere Zeiträume
für Nachfragen zu erteilten Antworten fest. Die Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über das Aktionärsportal in deutscher
Sprache zu übermitteln. Je berechtigtem Aktionär sind maximal drei Nachfragen möglich.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelte
Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung die Anzahl der
zu beantwortenden Nachfragen weitergehend begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen und/oder unter den übermittelten
Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter
kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht.
Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist auch nicht Bestandteil des gemäß §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-AbmilderungsG eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft
wie vorstehend beschrieben bis spätestens 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), vor der Hauptversammlung zugehen.
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11. |
Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen und Videobotschaften vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung haben Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
mit Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären, die ordnungsgemäß legitimiert sind und sich zur Hauptversammlung
angemeldet haben, wird daher - über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 COVID-19-AbmilderungsG hinaus - die Möglichkeit eingeräumt,
über das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
vor der Hauptversammlung Beiträge mit Bezug zur Tagesordnung, die einem Redebeitrag in der Hauptversammlung entsprechen, zur
Veröffentlichung auf dem Aktionärsportal der Gesellschaft einzureichen. Pro Aktionär wird maximal ein Beitrag veröffentlicht;
reicht ein Aktionär mehrere Beiträge ein, wird ausschließlich der jeweils letzte veröffentlicht.
Aktionäre können der Gesellschaft ihre Beiträge in Textform oder als Video bis spätestens zum 5. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
elektronisch über das Aktionärsportal in deutscher Sprache übermitteln. Der Umfang eines Beitrages in Textform soll 10.000
Zeichen und der Umfang eines Video-Beitrages soll drei Minuten nicht überschreiten. Beiträge per Video sind nur zulässig,
wenn der Aktionär oder sein Bevollmächtigter in dem Video selbst auftritt und spricht.
Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung eines Beitrages besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor,
Beiträge nicht zu veröffentlichen, die keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben, die in Inhalt und Darstellung
einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen
- drei Minuten überschreitet, die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, die einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder die Werbezwecke verfolgen.
Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen von Aktionären sind jeweils ausschließlich in den unter den vorstehenden Ziffern beschriebenen
Wegen einzureichen. Sollte ein als Stellungnahme oder Videobotschaft eingereichter Beitrag Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen
enthalten, die nicht auch auf den unter den vorstehenden Ziffern beschriebenen Wegen eingereicht werden, bleiben diese unberücksichtigt.
Es ist beabsichtigt, alle nach Maßgabe dieser Bestimmung ordnungsgemäß eingereichten Beiträge ab dem 10. Mai 2022 bis zum
Ende der Hauptversammlung im Aktionärsportal unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs zu veröffentlichen. Mit
dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter mit dieser Veröffentlichung des Beitrags unter Nennung
seines Namens einverstanden.
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12. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über
das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das Aktionärsportal von Beginn der Hauptversammlung
an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
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13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite, Rede des Vorstands
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die sonstigen nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 COVID-19-AbmilderungsG
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden dort auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite werden auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, spätestens jedoch am 5. Mai 2022, der wesentliche
Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten.
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14. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
aa) Einleitung
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.a.
mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
- DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Eine Speicherung von Bild- und Ton während der Hauptversammlung findet nicht statt.
bb) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Rheinmetall AG Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
cc) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Rheinmetall AG Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre:
Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des Zugangscodes für das Aktionärsportal.
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Anschrift) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir
auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG sowie i.V.m.
§ 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung
erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit.
c DSGVO.
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister
im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der
EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland findet insofern nicht statt.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege
elektronischer Zuschaltung an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich
gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten
im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des COVID-19-AbmilderungsG und anderer Gesetze
erforderlich ist.
Zudem können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden
(z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (i.d.R. sog. Depotbanken
bzw. Intermediäre).
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Informationen zu Fragebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall
zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall
AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
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Düsseldorf im März 2022
Rheinmetall AG
Der Vorstand
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