DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

Essen

ISIN: DE 0006070006


Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/ 1212

A.

Inhalt der Mitteilung

1.

Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 2021

2.

Einberufung der Hauptversammlung

B.

Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE0006070006

2.

Name des Emittenten: HOCHTIEF Aktiengesellschaft

C.

Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 06.05.2021

2.

Beginn: 10.30 Uhr (MESZ) (entspricht 8.30 Uhr UTC)

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

4.

Ort der Hauptversammlung: www.hochtief.de

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Alfredstraße 236, 45133 Essen, Deutschland

5.

Aufzeichnungsdatum: 14.04.2021

Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Nachweis enthaltene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Nachweisstichtag ist Donnerstag, der 15. April 2021, 00.00 Uhr.

6.

Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.hochtief.de/

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geänderte Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung)


Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, 6. Mai 2021, 10:30 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein.

Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Alfredstraße 236, 45133 Essen, statt. Zur elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, den 15. April 2021, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung anmelden (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter Ziff. II.3). Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GesRuaCOVBekG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.hochtief.de
 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen); diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 18. Februar 2021 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, dass der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende erst an einem späteren Tag fällig wird als dem dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag.

Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende zu Beginn des Monats Juli vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 277.641.558,51 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 3,93 Euro je für das Geschäftsjahr 2020
dividendenberechtigter Stückaktie:

EUR

267.976.654,92
Gewinnvortrag: EUR 9.664.903,59

Die Dividende ist am 7. Juli 2021 fällig.

Die Dividendensumme und der Gewinnvortrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 30. März 2021 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 174.559.856,64, eingeteilt in 68.187.444 Stückaktien.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 3,93 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt.

6.

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach dem für die ordentliche Hauptversammlung 2021 erstmals anwendbaren § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, Beschluss zu fassen. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat die Hauptversammlung zuletzt im Jahr 2012 Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat basierend auf den Vorarbeiten seines Personalausschusses beschlossen, das bisherige System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu ändern. Das geänderte Vergütungssystem wird erst bei Bestellung bzw. Wiederbestellung und Abschluss bzw. Verlängerung eines Vorstandsdienstvertrags vollständig mit all seinen Komponenten und Regelungen umgesetzt. Im Jahr 2020 wurde bereits der Dienstvertrag von Herrn Peter Sassenfeld im Rahmen seiner Wiederbestellung in Einklang mit dem geänderten Vergütungssystem angepasst.

Damit soll das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder an die geänderten Anforderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Deutschen Corporate Governance Kodex angepasst werden. Das vom Aufsichtsrat beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird unter Ziffer III. 'Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder' beschrieben. Diese Beschreibung ist auch im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung

Nach dem für die ordentliche Hauptversammlung 2021 erstmals anwendbaren § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch § 18 der Satzung bestimmt und wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 als Festvergütung festgelegt, zu der zusätzlich noch ein Sitzungsgeld pro Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse gezahlt wird. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn sie in dem Hauptversammlungsbeschluss erfolgt sind. Der Wortlaut der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat gemäß § 18 der Satzung in der aktuellen Fassung vom September 2020 ist unter Ziffer IV 'Beschreibung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder' beigefügt. Darüber hinaus findet sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter dieser Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 18 der Satzung einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 unter Ziffer IV näher beschriebenen Vergütungssystems zu bestätigen.

8.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Das Amt aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 6. Mai 2021. Es sind deshalb Neuwahlen erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 MitbestG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zumindest 30 Prozent aus Männern zusammen.

Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen, müssen dementsprechend sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze mit Männern besetzt sein.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2021 zu wählen:

1)

Pedro López Jiménez

Madrid, Vorsitzender des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft; Member of the Board, Member of the Nomination Committee and the Audit Committee as well as Vice-Chairman of the Executive Committee of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid

2)

Ángel García Altozano

Madrid, Corporate General Manager von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid

3)

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Beate Bell

Köln, Geschäftsführerin der immoADVICE GmbH

4)

José Luis del Valle Pérez

Madrid, Member, Director and Secretary of the Board of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., and General Secretary of the ACS Group, Madrid

5)

Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier García Sanz

Madrid, ehem. Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, im Ruhestand

6)

WP StB Dipl. oec. Patricia Geibel-Conrad

Leonberg, Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung in eigener Praxis, Unternehmensberatung

7)

Luis Nogueira Miguelsanz

Madrid, Secretary-General, Dragados, S.A.

8)

Dipl.-Geol. MBA Christine Wolff

Hamburg, Unternehmensberaterin

Die Wahlen erfolgen für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 gewählten Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gemäß der Empfehlung C.15 Deutscher Corporate Governance Kodex werden die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchgeführt.

Aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats wird vorgeschlagen, Herrn López Jiménez durch den Aufsichtsrat erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Die Angaben über die Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und ihre Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie ihr Lebenslauf sind am Ende dieser Einladung unter "Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat)' abgedruckt.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten Internetadresse kann die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Über die Internetseite ist auch das Aktionärsportal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 6. Mai 2021 auf Grundlage des GesRuaCOVBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), jedoch mit der Möglichkeit zur Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung (Teilnahme) durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' verfolgen. Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung über den o.g. Link zur Verfügung stehen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte (in der für die Hauptversammlung, insbesondere im Aktionärsportal, verwendeten Dokumentation auch als 'Eintrittskarte' bezeichnet) mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche internetgestützte Online-Portal (Aktionärsportal) der Gesellschaft nutzen können.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 und 8 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter, und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

Internetgestütztes Aktionärsportal und Aktionärshotline

Unter der Internetadresse

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' unterhält die Gesellschaft ab dem 15. April 2021 ein internetgestütztes Aktionärsportal. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre dort mit dem Zugangscode, den sie mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.

Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, den 15. April 2021, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur virtuellen Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung anmelden (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Sonntag, den 02. Mai 2021, 24:00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.

Anmeldestelle:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im vorgenannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.

4.

Ausübung des Stimmrechts

Als stimmberechtigter Aktionär oder als dessen Bevollmächtiger können Sie Ihr Stimmrecht durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GesRuaCOVBekG). Für beide Arten der Stimmrechtsausübung benötigen Sie die Stimmrechtskarte, die Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung zugeschickt wird.

Briefwahl

Stimmberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs), zugehen:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs), zugehen:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

5.

Vollmachtserteilung an Dritte

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte wahlweise entweder per Post bis Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs) oder per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) bis spätestens am Tag der Hauptversammlung (Datum des Eingangs) bis zum Beginn der Abstimmung den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) übermittelt:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) per Telefax oder E-Mail an die o. g. Adresse übermittelt wird.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) bis zum Beginn der Abstimmung auch elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'.

Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der Anmeldestelle zu melden.

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den vorstehenden Bestimmungen ausüben.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

6.

Fragerecht der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG). Etwaige Fragen sind bis zum Ablauf des 4. Mai 2021 (24:00 Uhr) über das unter der Internetadresse

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über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft einzureichen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

7.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

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über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

8.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu stellen und muss der Gesellschaft bis zum Montag, den 5. April 2021, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Vorstandssekretariat
Alfredstraße 236
45133 Essen

E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): birgit.janzen@hochtief.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.

9.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG jew. i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 GesRuaCOVBekG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.

Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 21. April 2021, 24:00 Uhr. Ein Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier Mittwoch, der 21. April 2021, 24:00 Uhr, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Vorstandssekretariat
Alfredstraße 236
45133 Essen

Telefax: +49 (0)201 824-1768
E-Mail: birgit.janzen@hochtief.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter

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über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

10.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Darüber wie er die Fragen beantwortet, entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen.

Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zum Fragerecht der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GesRuaCOVBekG wird verwiesen.

11.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG jew. i.V.m. den einschlägigen Regeln des § 1 GesRuaCOVBekG und ihrer Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

12.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 70.646.707 Stückaktien eingeteilt. Diese Stückaktien gewähren 70.646.707 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl enthalten sind von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

13.

Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Alfredstraße 236, 45133 Essen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege der elektronischen Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie in Verbindung mit § 1 des GesRuaCOVBekG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder unmittelbar von dem betreffenden Aktionär oder über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung im Internet. Hierbei können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern verarbeitet werden, die zuvor Anträge und Fragen eingereicht haben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO.

Die von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG).Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ebenfalls ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unter:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Alfredstraße 236
45133 Essen
datenschutz@hochtief.de

Weitere Hinweise zum Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' oder können unter der oben genannten Adresse von dem Datenschutzbeauftragten der HOCHTIEF Aktiengesellschaft angefordert werden.

14.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 15. April 2021 möglich.

Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

www.hochtief.de

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'.

15.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Durchführung der Hauptversammlung zu unterbrechen.

III.

Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)

Grundsätze und Zuständigkeiten für das Vergütungssystem des Vorstands

Zielsetzung

Die Strategie des Konzerns ist es, die Stellung von HOCHTIEF in den Kernmärkten weiter zu stärken und Marktwachstumschancen zu verfolgen. Gleichzeitig wird ein Schwerpunkt auf cashgestützte Profitabilität und konsequentes Risikomanagement gelegt. Eine aktive und disziplinierte Kapitalverwendung hat für den Konzern hohe Priorität, um so für alle Stakeholder nachhaltig Werte zu schaffen. Darüber hinaus ist Arbeitssicherheit eines der wichtigsten Themen bei HOCHTIEF. Das Wohlergehen und die Gesundheit unserer Mitarbeiter und unserer Vertragspartner haben wir stets im Blick.

Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Konzernstrategie sowie der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des HOCHTIEF Konzerns. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen, indem die Vergütung der Vorstandmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist. Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Dabei weisen die variablen Vergütungsbestandteile eine überwiegend mehrjährige Bemessungsgrundlage auf und setzen damit langfristige Verhaltensanreize. Durch die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütung, die auch die Entwicklung des Aktienkurses honoriert, wird zudem die Zielsetzung des Managements mit den unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht. In alledem fördert das Vergütungssystem die Verknüpfung des Vorstandshandelns mit den Interessen der Aktionäre, der Kunden, der Mitarbeiter und der weiteren Stakeholder.

Neben der Angemessenheit der Vergütung sowohl im Hinblick auf Leistung als auch im Hinblick auf Marktüblichkeit unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens soll die Vorstandsvergütung möglichst weitgehend im Einklang mit dem Vergütungssystem der Führungskräfte unterhalb des Vorstands stehen. Damit ist gewährleistet, dass alle Entscheidungsträger dieselben Ziele verfolgen.

Das vorgelegte Vergütungssystem wird erst bei Bestellung bzw. Wiederbestellung und Abschluss bzw. Verlängerung eines Vorstandsdienstvertrags vollständig mit all seinen Komponenten und Regelungen umgesetzt. Im Jahr 2020 wurde bereits der Dienstvertrag von Herrn Peter Sassenfeld im Rahmen einer Wiederbestellung in Einklang mit dem Vergütungssystem angepasst.
 


Angemessenheit der Vergütung

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System und die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen (horizontaler Benchmark) sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft auch in der zeitlichen Entwicklung (vertikaler Benchmark). Als geeignete Vergleichsgruppe für den horizontalen Benchmark hat und wird der Aufsichtsrat die im MDAX notierten Unternehmen heranziehen. Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung der Führungskräfte als auch der Belegschaft ab.

Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei. Er überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Der Personalausschuss und Aufsichtsrat können bei Bedarf die Beratung durch einen externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. Dabei wird auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats werden die Empfehlungen des DCGK auch bei Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems eingehalten. Im Falle eines Interessenkonfliktes nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon betroffenen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat bzw. im Personalausschuss teil.

Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
 


Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands

Vergütungsstruktur

Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr oder zu Beginn eines Geschäftsjahres in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem für jedes Vorstandsmitglied die Höhe der Zielgesamtvergütung konkret fest. Die Zielgesamtvergütung besteht aus der Zieldirektvergütung sowie aus Nebenleistungen und Pensionszusagen.

Die Zieldirektvergütung ergibt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Die Festvergütung trägt dabei regelmäßig 40% zur Zieldirektvergütung bei, während die variablen Vergütungsbestandteile etwa 60% der Zieldirektvergütung entsprechen. Nur etwa ein Drittel der variablen Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. Die weiteren rund zwei Drittel der variablen Vergütung (LTIP I/II) sind von der Entwicklung zukünftiger Kennzahlen abhängig und somit auf den langfristigen Erfolg des Unternehmens ausgerichtet.
 


Die Nebenleistungen entsprechen gemessen an den letzten 3 Jahren 3 bis 7 % der jeweiligen Festvergütung. Die Pensionszusagen werden bei zukünftigen Neuverträgen zwischen 20% und 40% der jeweiligen Grundvergütung betragen.

Vergütungsbestandteile

Die Gesamtvergütung besteht im Einzelnen aus einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, Nebenleistungen, einer aus einem Short-Term-Incentive-Plan (STIP) und zwei Long-Term-Incentive-Plänen (LTIP I/II) bestehenden erfolgsbezogenen variablen Vergütung sowie Pensionszusagen.
 


Festvergütung

Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt.

Nebenleistungen

Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Als Nebenleistungen zählen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und verschiedene Versicherungen. Darüber hinaus wird der nach steuerlichen Richtlinien anzusetzende Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens berücksichtigt. Zudem werden berufsbedingte Umzugskosten und Expatriationkosten erstattet bzw. pauschaliert abgegolten. Ebenfalls werden Steuerberatungskosten, die durch Berücksichtigung ausländischer Einkünfte aus einer Tätigkeit für HOCHTIEF entstehen, getragen. Der Aufsichtsrat kann auch angemessene Aufwendungen für die Sicherheit der Vorstandsmitglieder beschließen. Des Weiteren können Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungsbestandteile, die durch den Wechsel zu HOCHTIEF verfallen, erfolgen.

Variable Vergütung
 


Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen, werden daraus jährliche Ziele finanzieller und nicht-finanzieller Art abgeleitet, deren Erreichung über die variable Vergütung incentiviert wird. Mit der variablen Vergütung soll Erfolg belohnt werden. Werden Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung auf null sinken.

Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist regelmäßig zu 90% an finanziellen Zielen und zu 10% an einem nicht-finanziellen Ziel, das den Bereichen Environmental, Social, Governance ('ESG-Ziel') zuzuordnen ist, gekoppelt. Bei den finanziellen Zielen werden der Unternehmensstrategie folgend jeweils zur Hälfte der Konzerngewinn und der bereinigte Free Cashflow als Kennzahlen herangezogen. Die Generierung des Nettogewinns ermöglicht es dem Konzern, ins Geschäft zu reinvestieren, Wachstumschancen zu nutzen und Gewinne an Aktionäre auszuschütten. Die Konzentration auf Cashbacked-Profits sichert die Qualität dieser Gewinne und erfordert, dass sich das Management auf den Free Cashflow konzentriert. Die Fokussierung auf den Konzerngewinn und den Free Cashflow ist daher ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Konzernstrategie.

Zusätzlich wird als nicht-finanzielles Ziel ein ESG-Ziel berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wird hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und bleibt befugt, auch zwei oder drei ESG-Ziele festzulegen und insoweit gegebenenfalls auch den Anteil der ESG-Ziele auf 20% zu erhöhen.

Der mögliche Zielerreichungsgrad liegt sowohl für die einzelnen finanziellen Ziele als auch für das ESG-Ziel zwischen 0% und 200%. Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter dem unteren Wert der Bandbreite, beträgt der Zielerreichungsgrad stets 0%. Wenn alle Ziele einen Zielerreichungsgrad von 0% erreichen, beträgt der Gesamtzielerreichungsgrad ebenfalls 0% und es erfolgt keine Auszahlung des STIP und LTIP I sowie keine Gewährung eines Long-Term-Incentive Plans zur Erfüllung der Vergütungskomponente LTIP II. Liegt der tatsächliche Wert auf oder über dem obersten Wert der Bandbreite, ergibt sich der maximale Zielerreichungsgrad von 200%. Innerhalb der Bandbreite entwickelt sich die Zielerreichung linear.

Der Aufsichtsrat wird jeweils vor oder zu Beginn eines Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Planung die Ziele für die Kenngrößen Konzerngewinn, (bereinigter) Free Cashflow und für das ESG-Ziel festlegen. Die Festlegung erfolgt einheitlich für alle Vorstandsmitglieder. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter findet nicht statt.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird auf der Basis der Entwicklung des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung im Rahmen der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat festgestellt. Für den Ziel-Ist-Vergleich werden bei der Ermittlung der Zielerreichung der finanziellen Ziele bei wesentlichen Akquisitionen, Desinvestitionen oder sonstigen einmaligen Ereignissen Anpassungen um den entsprechenden Einfluss bei der Transaktion vorgenommen. Der Aufsichtsrat soll entsprechend der Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK befugt sein, bei der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.

Die Zielerreichung sowie die Bandbreiten werden ab dem Geschäftsjahr 2021 ex-post im Vergütungsbericht offengelegt. Die Zielerreichung wird dabei dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar dargestellt.

Abhängig von der individuellen Vergütungsstruktur des Vorstandsmitglieds wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres in etwa ein Drittel der variablen Vergütung bar ausgezahlt (STIP).
Darüber hinaus wird rund ein Drittel der variablen Vergütung nach Abzug der Steuern durch Übertragung von Aktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in das Depot des Vorstandsmitglieds vergütet. Erst nach einer dreijährigen Sperrfrist kann das Vorstandsmitglied über die dividendenberechtigten Aktien frei verfügen (LTIP I - Deferral). Damit ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder HOCHTIEF-Aktien besitzen (Share Ownership).
Das restliche in etwa ein Drittel der variablen Vergütung wird durch Gewährung eines jährlich neu aufzulegenden Long-Term-Incentive-Plans (LTIP II) mit einer dreijährigen Wartezeit erfüllt. Somit ist gewährleistet, dass die Gewährungsbeträge für die Long-Term-Incentive-Komponenten I (Deferral) und II von der Erreichung der Ziele des jeweiligen Geschäftsjahres abhängen und damit einer mindestens vierjährigen Erfolgsabhängigkeit unterliegen.
 


Durch den Long-Term-Incentive-Plan werden den Vorstandsmitgliedern Performance Stock Awards (PSA) gewährt. Dazu wird der Betrag aus der Vergütungskomponente LTIP II mit Hilfe des Fair Values pro PSA in eine Anzahl Performance Stock Awards umgerechnet. Die Planbedingungen sehen vor, dass die Vorstandsmitglieder für jeden PSA nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren innerhalb des zweijährigen Ausübungszeitraums einen Zahlungsanspruch in Höhe des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag zuzüglich eines Performance-Bonusses haben. Die Höhe des Performance-Bonusses ist abhängig von der Zielerreichung beim bereinigten Free Cashflow des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Ausübung. Der Performance-Bonus kann zwischen 0 und 200% des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag liegen. Der Aktienkurs sowie der Performance-Bonus sind auf einen Maximalwert begrenzt, damit die Höhe auch im Fall von außerordentlichen bzw. nicht vorhersehbaren Entwicklungen angemessen bleibt.
 


Pensionszusagen

Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem 1. Januar 2021 verzichtet. Neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten ein sogenanntes Versorgungsentgelt für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge als pauschalen Betrag, der direkt ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt wird zwischen 20% und 40% der jeweiligen Festvergütung betragen. Damit entfallen für das Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und der Administration. Die Finanzierung der Altersvorsorge wird in die Hände der Vorstandsmitglieder gelegt. Das Versorgungsentgelt wird nicht als Grundlage für die Bemessung der variablen Vergütungsbestandteile verwendet.

Für alle amtierenden Mitglieder des Vorstands ist keine nachträgliche Änderung der Pensionszusage vorgesehen. Die amtierenden Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung einzelvertragliche Pensionszusagen erhalten, die eine Inanspruchnahme der Pension frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen. Die Höhe der Pension bemisst sich an der Festvergütung. Dabei wird ein prozentualer Anteil der Festvergütung als Pension gewährt, der mit der Bestelldauer steigt. Als Höchstbetrag erhält das Vorstandsmitglied 65% der letzten Festvergütung. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60% des Pensionsanspruchs. Der Personalausschuss überprüft bei erheblichen Vertragsveränderungen das Versorgungsniveau der Vorstandsmitglieder und den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen Pensionsaufwand für das Unternehmen. Mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens wird der jährliche Pensionsaufwand (Dienstzeitaufwand) berechnet, der erforderlich ist, um den erworbenen Pensionsanspruch einschließlich der Hinterbliebenenversorgung lebenslang im Rentenalter erfüllen zu können. Die Pension bzw. Hinterbliebenenversorgung wird gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre überprüft und um die Steigerung des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleichszeitraum angepasst.

Maximalgesamtvergütung

Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen, sind die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Beträge auf null sinken oder 200% steigen können. Darüber hinaus werden bei Gewährung LTIP-Höchstbeträge (Caps) vereinbart.

Zusätzlich wird für alle Vorstandsmitglieder, die dem neuen Vergütungssystem unterliegen, eine Maximalvergütung festgelegt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 9 Mio. Euro und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder maximal 6 Mio. Euro. Unter Maximalvergütung versteht HOCHTIEF dabei den Gesamtpersonalaufwand für das Vorstandsmitglied für das jeweilige Geschäftsjahr.

Malus-/Clawback-Regelung

Ein Herabsetzungsrecht der variablen Vergütung bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft besteht nach § 87 Abs. 2 AktG.

Darüber hinaus werden alle Vorstandsmitglieder, die dem neuen Vergütungssystem unterliegen, in ihren Dienstverträgen Malus-/Clawback-Regelungen haben, welche eine Reduktion bzw. Rückforderung der variablen Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien ermöglichen. Der befristete Rückforderungsanspruch besteht auch nach Beendigung der Vorstandstätigkeit weiter. Die Geltendmachung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.

Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall

Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit behält das Vorstandsmitglied den Anspruch auf sein festes Jahresgehalt und die anteiligen Ansprüche der variablen Vergütung für die Dauer von 12 Monaten, jedoch nicht über die Gültigkeit des Dienstvertrages hinaus. Entsprechendes gilt, wenn das Vorstandsmitglied an der Ausübung seiner Tätigkeit durch andere, durch ihn nicht verschuldete Gründe verhindert ist.

Bestelldauer

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Bei Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds betragen Bestell- und Vertragsdauer in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre.

Regelungen im Falle der Beendigung des Dienstvertrags

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden Abfindungszahlungen an die Vorstandsmitglieder den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und es wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet. Ein Sonderkündigungs- oder Abfindungsrecht bei einem Kontrollwechsel (Change of Control) existiert nicht.

Bei Nichtverlängerung des Dienstvertrags erhalten die amtierenden Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe der Festvergütung für ein Jahr. Die Abfindung setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied bei Ende des Anstellungsvertrags mindestens in der zweiten Amtsperiode dem Vorstand angehörte und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für neue Vorstandsmitglieder ist diese Regelung nicht mehr vorgesehen.

Bei einer Vertragsauflösung werden mehrjährige variable Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausgezahlt.

Die Dienstverträge sehen kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Der Aufsichtsrat ist befugt in geeigneten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung) zu vereinbaren.

Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder

Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen oder Beiräten -, welche die Interessen von HOCHTIEF, ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften oder die dienstliche Tätigkeit berühren, dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übernommen werden.

Für die Wahrnehmung von Mandaten in Gremien anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Nur in besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat sich für eine Nicht-Anrechnung der Vergütung entscheiden.

Darüber hinaus wird in neuen Vorstandsverträgen und bei Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern ab dem Jahr 2020 geregelt, dass bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsrat entscheidet, ob und inwieweit die Vergütung auch in diesen Fällen anzurechnen ist.

Vorübergehende Abweichungen

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die Leistungskriterien. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen eine Einmalzahlung für außergewöhnliche Leistungen gewähren, soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung sicherzustellen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von HOCHTIEF notwendig ist. Zudem kann der Aufsichtsrat bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten.

IV.

Beschreibung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)

Der Aufsichtsrat der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (der 'Aufsichtsrat') berät und überwacht die Geschäftsführung durch die Mitglieder des Vorstands und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen an das Aufsichtsratsamt hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft bei.

Diesem Anspruch wird die seit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 in § 18 der Satzung geltende und zur Bestätigung vorgeschlagene Vergütung, gerecht. Höhe und Struktur der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind im Vergleich zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anderer MDAX-Unternehmen unverändert marktüblich.

Die ausschließlich feste Vergütung des Aufsichtsrats ist nach Auffassung der Gesellschaft geeignet, der unabhängigen Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und entspricht den Erwartungen zahlreicher Investoren und Stimmrechtsberater.

a.

Zusammensetzung der Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 18 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese Ausschusstätigkeit, sowie Sitzungsgeld.

aa) Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich 65.000 Euro, der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das Zweifache der vorgenannten festen Vergütung eines einfachen Mitglieds. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

bb) Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats

Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder das Eineinhalbfache der vorgenannten festen Vergütung, Vorsitzende eines Ausschusses das Zweifache. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere dieser Ämter inne, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

cc) Sitzungsgeld

Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, das pro Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses Euro 2.000,- und pro Teilnahme an einer Sitzung eines sonstigen Ausschusses des Aufsichtsrats Euro 1.500,- beträgt.
dd) Nebenleistungen (Auslagenersatz, Umsatzsteuer)

Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats derzeitig die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört.

ee) Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen

Da keine variable Vergütung gezahlt wird, beträgt der relative Anteil der Festvergütung stets 100 %.

b.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt.

Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen voraus; hierfür ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sowie - da die Satzung der Gesellschaft insofern eine Erleichterung hinsichtlich der erforderlichen Kapitalmehrheit bestimmt - die Mehrheit des in der Hauptversammlung bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat, ob die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß den Regelungen in der Satzung nach wie vor angemessen und marktgängig ist.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet und nicht geändert werden soll:

§ 18
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die sich für jedes Mitglied auf Euro 65.000,- jährlich beläuft, sowie ein Sitzungsgeld, das pro Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses Euro 2.000,- und pro Teilnahme an einer Sitzung eines sonstigen Ausschusses des Aufsichtsrats Euro 1.500,- beträgt. Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der etwaigen auf ihre Bezüge entfallenden Umsatzsteuer.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten je das Zweifache und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache der in Absatz 1 festgelegten festen Vergütung. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere dieser Ämter inne, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(3)

Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung zu marktüblichen Konditionen abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.

 

Essen, im April 2021

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat)


Pedro López Jiménez

Geboren am: 18. Oktober 1942 in Málaga, Spanien
Nationalität: Spanisch
Ausgeübter Beruf: Vorsitzender des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft; Member of the Board, Member of the Nomination Committee und the Audit Committee as well as Vice-Chairman of the Executive Committee of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid


Lebenslauf

Abschluss in Bauingenieurwesen, 1965
MBA an der IESE Business School, Madrid, 1996
Malaga Picasso Museum, Mitglied des Stiftungsrates und Vorstandsmitglied
National Library of Spain, Vice-Chairman
Real Madrid C.F., Vice-President
Großkreuz des Ordens de Isabel La Católica
European Club Association (ECA), Vice-Chairman


Während seiner Karriere hatte er folgende Positionen inne:

Ministerium für öffentliche Arbeiten, Generaldirektor für Häfen
Minister für Stadtplanung und öffentliche Arbeiten
INI (staatliche Holding-Gesellschaft), Vorstandsmitglied
Hidroelectrica Española, Abteilungsleiter für den Bau von Wärmekraftwerken
Empresarios Agrupados, CEO - Planung und Bau von Atomkraftwerken (Almaraz, Cofrentes, Trillo und Valdecaballeros) und zahlreichen Wärmekraftwerken
ENDESA, Vorstandsvorsitzender und CEO
UNION ELECTRICA und ENHER, Vorstandsmitglied
UNION FENOSA, Vorstandsvorsitzender
INDRA S.A., stellvertretender Vorsitzender
CEPSA, Vorstandsmitglied
Teilhaber, Vorstandsmitglied und/oder Führungskraft in verschiedenen Bereichen: Ingenieurbüros, Stromanbieter, Lebensmittelindustrie, Kapitalgüter, Versicherungen, Computerwissenschaften, Werbung, Industrieanlagen, Baufirmen, Freizeitindustrie, Sicherheitsdienste, Telekommunikationshardware, Logistik, Bodenmechanik und Massenmedien
Gründer von CEOE, (Confederation of Spanish Industries) und Mitglied des ersten Exekutivausschusses
Gründer und erster Vorstandsvorsitzender von FEIE (Verband spanischer Energiefirmen)
Club Español de la Energia (spanischer Energieverband), Vorstandsmitglied


Pedro López Jiménez ist seit 12.05.2011 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Abertis infraestructuras, S.A. (Chairman of the Audit and Control Committee)

*

ACS Servicios y Concesiones, S.L. (Chairman)

*

ACS Servicios, Comunicaciones y Energía, S.L. (Vice-Chairman)

*

CIMIC Group Limited

*

Dragados, S.A. (Vice-Chairman)


Ángel García Altozano

Geboren am: 10. September 1949 in Madrid, Spanien
Nationalität: Spanisch
Ausgeübter Beruf: Corporate General Manager von ACS, Actividades de Construcción y Servicios S.A., Madrid


Lebenslauf

Ángel García Altozano ist Corporate General Manager von ACS, ACTIVIDADES DE CONSTRUCCIÓN Y SERVICIOS, S.A. Er ist verantwortlich für Unternehmensentwicklung und Neugeschäft und ist darüber hinaus für sämtliche Finanzangelegenheiten des Konzerns zuständig.

Herr Altozano begann 1996 bei ACS und brachte umfangreiche Erfahrung in der Leitung großer Industrieunternehmen sowie ein fundiertes Wissen über die nationalen und internationalen Finanzmärkte mit. Während seiner Laufbahn hat er sowohl Erfahrungen in der Industrie als auch im Investmentbanking erworben.

Von 1990 bis 1996 war er Präsident des Bankers Trust für Spanien und Portugal sowie Mitglied von dessen Europa-Vorstand. Er leitete eine Vielzahl Finanzgeschäfte, Private-Equity-Investments und Beratungsaufträge.

Zuvor war Herr Altozano General Manager der staatlichen Holding-Gesellschaft INI. Er war verantwortlich für die staatlichen Gesellschaften von INI, unter anderem ENDESA, IBERIA AIRLINES, CONSTRUCCIONES AERONÁUTICAS und INDRA.

Seine berufliche Laufbahn begann er 1972 im Bausektor bei HUARTE. Bei diesem Bauunternehmen hatte er verschiedene Funktionen in den Bereichen Technik und Finanzen sowie Führungspositionen inne.

Herr Altozano hat einen Abschluss in Bauwissenschaft von der Universität Madrid sowie einen MBA der University of Dayton, Ohio. Er ist Fulbright Fellow.


Ángel García Altozano ist seit 06.06.2007 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

ACS Servicios y Concesiones, S.L.

*

ACS Servicios, Comunicaciones y Energía, S.L.

*

Dragados, S.A.

*

GED Capital


Beate Bell

Geboren am: 04. August 1967 in Danzig, Polen
Nationalität: Deutsch, Polnisch
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführerin der immoADVICE GmbH


Lebenslauf

1987-1989 Professional Technischer Einkauf bei Danziger Baubetrieb
1990-1993 Ausbildung zur technischen Zeichnerin
1993-1997 Studium des Versorgungsingenieurswesens und technische Zeichnerin bei Anton Ludwig
1997-2002 Projekt Managerin bei Anton Ludwig
2000-2003 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens
2002-2004 Projekt Controllerin bei der Recticel Group
2004-2007 Head of Investment Controlling der Metro Group Asset Management
2007-2009 Head of Internal Audit der Metro Group Asset Management
2009-2011 Head of Construction and Real Estate Audit und Head of Regional Audit der METRO AG
2012-2013 Head of Corporate Technical Risk Management der Metro Properties
2013-2015 Head of Corporate Governance, Risk & Compliance der Metro Properties / METRO AG
2015 Head of Group Compliance der METRO AG
Seit 2015 Geschäftsführerin der immoADVICE GmbH


Beate Bell ist seit 25.04.2015 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine


José Luis del Valle Pérez

Geboren am: 13. Dezember 1950 in Madrid, Spanien
Nationalität: Spanisch
Ausgeübter Beruf: Member, Director and Secretary of the Board of ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., and General Secretary of the ACS Group, Madrid


Lebenslauf

1971 Abschluss in Rechtswissenschaften; Staatsanwalt (Abogado del Estado) 1974; Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Madrid seit 1976


Als Staatsanwalt nahm er seine Funktionen in den Delegationen des Finanzministeriums und den Gerichten der Städte Burgos und Toledo sowie in den Rechtsabteilungen des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit wahr.
 

1977 bis 1981 Leiter der Rechtsabteilung der Partei UCD.
1979 bis 1982 Mitglied des spanischen Parlaments (Congreso de los Diputados).
1981 bis 1982 Stellvertretender Minister für Raumordnung.
Seit 1983 Director und/oder Rechtsberater bei verschiedenen spanischen Unternehmen, z.B. Banesto (inzwischen eine Tochtergesellschaft von Banco Santander), Continental Industrias del Caucho (Tochtergesellschaft der Continental AG), Fococafé, Continental Hispánica (Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Continental Grain Inc).
Seit 1989 Director von ACS Actividades de Construcción y Servicios SA (Leiter des ACS-Konzerns) und zur Zeit Director und General Secretary des ACS-Konzerns und Secretary und/oder Director von dessen Haupttochtergesellschaften sowie Director bei verschiedenen Beteiligungsunternehmen.
1983 - 2003 Rechtsanwalt bei der Kanzlei García Diez, Bustelo und Del Valle


José Luis del Valle Pérez ist seit 12.05.2011 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

ACS Servicios y Concesiones, S.L.

*

ACS Servicios, Comunicaciones y Energía, S.L.

*

CIMIC Group Limited

*

Cobra Gestión de Infraestructuras, S.A.

*

Dragados, S.A.


Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier García Sanz

Geboren am: 06. Mai 1957 in Madrid, Spanien
Nationalität: Spanisch
Ausgeübter Beruf: ehem. Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, im Ruhestand


Lebenslauf

Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG berief Francisco Javier García Sanz mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zum Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG für den Geschäftsbereich "Beschaffung".

Seit Juni 2007 war Francisco Javier García Sanz zusätzlich Vorsitzender des Verwaltungsrats der SEAT, S.A. (Barcelona). Am 1. Juni 2009 übernahm Francisco Javier Garcia Sanz zusätzlich den Aufsichtsratsvorsitz der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH.

Francisco Javier García Sanz, geboren am 6. Mai 1957 in Madrid/Spanien, begann nach dem Erwerb der Mittleren Reife 1974 eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Rewe Handelsgesellschaft mbH in Mainz-Hechtsheim, die er 1976 abschloss. Danach studierte er Betriebswirtschaft an der Betriebswirtschaftsakademie in Wiesbaden.

Seine berufliche Laufbahn begann Francisco Javier García Sanz 1979 als Einkaufssachbearbeiter bei der Adam Opel AG in Rüsselsheim. Im Jahr 1980 wurde er Einkaufskoordinator bei GM España in Zaragoza/Spanien, drei Jahre später Gruppenführer Einkauf M + E bei der Adam Opel AG in Rüsselsheim.

Von 1986 bis 1988 war er Purchasing Agent Einkauf Chemie bei Opel in Rüsselsheim, danach für zwei Jahre als Director Supply and Export, GM Turkey in Izmir/Türkei tätig.

Im Jahre 1990 wurde Francisco Javier García Sanz zum Purchasing Executive GM Europe (Electric) der GM Europe ernannt. Von 1992 bis März 1993 war er Executive Director World Wide Purchasing, GM Corporation in Detroit/USA.

Nach seinem Wechsel zu Volkswagen leitete García Sanz ab April 1993 den Bereich "Electric/Electronic Procurement".

Francisco Javier García Sanz verantwortete von Dezember 1993 bis Ende 1996 den Bereich "Konzernbeschaffung Elektrik/Elektronik". Vom 8. September 1995 bis 31. Dezember 1996 war er zusätzlich zu dieser Funktion Mitglied der Geschäftsleitung der SEAT, S.A. in Spanien.

Am 19. November 2008 wurde Francisco Javier García Sanz die Ehrendoktorwürde am Betriebswirtschaftlichen Institut der Universität Stuttgart verliehen.


Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier García Sanz ist seit 23.04.2012 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Acerinox, S.A.
TUBACEX


Patricia Geibel-Conrad

Geboren am: 15. Januar 1962 in Frankfurt am Main
Nationalität: Deutsch
Ausgeübter Beruf: Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung in eigener Praxis, Unternehmensberatung, Leonberg


Lebenslauf

1962-1980 Aufgewachsen in Lateinamerika, Asunción/Paraguay - humanistisch-/ wissenschaftliches Bakkalaureat;
Deutsches Abitur, Hamburg
1981-1987 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, sowie Universität Hohenheim, Stuttgart -Dipl. oec. (BWL)
1987-1994 Dr. Lipfert GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart;
Prüfungsassistentin/Senior Consultant
1991 Steuerberater-Examen
1994 Wirtschaftsprüfer-Examen
1995-1998 Wirtschaftsprüfung in eigener Praxis/Unternehmensberatung im Verbund mit KPMG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buenos Aires/Argentinien
1998-2001 Auslandsaufenthalt, Mexiko City/Mexiko
2001 - April 2015 PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart;
Engagement Leader/Prokuristin
Seit 2015 Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung in eigener Praxis, Leonberg, Unternehmensberatung
Seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der DEUTZ AG, Köln, sowie der CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg
Seit 2020 Ehrenamtliches Mitglied des Beirats des Financial Experts Association e.v., Hamburg


Prüfungs- und Beratungsschwerpunkte u.a. in folgenden Branchen: Automobilzulieferindustrie, Anlagenbau, Sicherheitstechnik, Digitale Dienstleistungen, Medizintechnik, Bau- sowie Baustoffbranche, bedeutende private Vermögensverwaltungen


Patricia Geibel-Conrad ist seit 27.04.2015 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg

*

DEUTZ AG, Köln


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine


Luis Nogueira Miguelsanz

Geboren am: 20. Mai 1946
Nationalität: Spanisch
Ausgeübter Beruf: Secretary-General, Dragados, S.A.


Lebenslauf


Ausbildung

1975 Betriebswirtschaftsstudium
1970 Bauingenieur


Berufserfahrung

1970-1972 Tecnicas Y Proyectos, S.A. (TYPSA), Projektingenieur
1972-1978 Construcciones Colominas, S.A., Kaufmännischer Leiter
1978-1979 Banco De Prestamo Y Ahorro, Leiter Controlling
1979-1981 Caminos Y Puertos, S.A. Y Edificios Y Obras, S.A., Chief Financial Officer
1981-1984 Caminos, Edificios Y Obras, S.A., Chief Financial Officer
1984-1990 Obras Y Construcciones Industriales, S.A., Chief Financial Officer
1990-1993 OCISA, S.A., Secretary-General
1993-1998 OCP Construcciones, S.A., Secretary-General
1998-2004 ACS Proyectos, Obras Y Construcciones, S.A. - Secretary-General
2013-2015 CLECE, S.A., Mitglied des Verwaltungsrats
seit 2004 Dragados, S.A., Secretary-General


Luis Nogueira Miguelsanz ist seit 29.03.2016 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine


Christine Wolff

Geboren am: 16. November 1960 in Bremerhaven
Nationalität: Deutsch
Ausgeübter Beruf: Unternehmensberaterin


Lebenslauf

1986 Diplom in Geologie/Paläontologie, FU Berlin
1987-1990 Projektleiterin Exploration bei Boulder Gold und Australian Overseas Mining in Australien und Fidschi
1990-1992 Projektleiterin Umweltberatung bei Woodward Clyde (heute AECOM) in Sydney, Australien
1993-1996 Teamleiterin bei der WCI Umwelttechnik (heute AECOM) in Hannover und Frankfurt/Main
1997-2004 Managing Director bei der URS Deutschland (heute AECOM), Frankfurt/Main
2002-2004 Managing Director Northern Europe bei der URS Corporation (heute AECOM), Frankfurt/Main
2005-2007 Vice President, Managing Director Continental Europe bei der URS Corporation (heute AECOM), Hamburg
2007-2010 Senior Vice President, Managing Director Europe and Middle East bei der URS Corporation (heute AECOM), Hamburg
2010-2012 Studium an der Hamburg School of Business Administration. Studiengang: Master of Business Administration and Honourable Leadership (MBA)
seit 2011 Selbständig, Beraterin für Wirtschaft und Politik


Christine Wolff ist seit 10.10.2014 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.


Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH


Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Sweco AB



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