DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
26.03.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

HUGO BOSS AG

Metzingen

- ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF -

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG


Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Dienstag, den 11. Mai 2021, 10:00 Uhr MESZ
 

als virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Für Aktionäre der HUGO BOSS AG und deren Bevollmächtigte wird die gesamte virtuelle Hauptversammlung in Bild und Ton live über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder mittels Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie hierzu den Abschnitt 'VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2021 // WEITERE INFORMATIONEN'.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetztes ist: Dieselstraße 19, 72555 Metzingen.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HUGO BOSS AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2020

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter

hauptversammlung.hugoboss.com

unter 'Hauptversammlung 2021' zugänglich. Ferner werden die Unterlagen während der virtuellen Hauptversammlung unter dieser Internetadresse zugänglich sein und in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen soll die Dividendenzahlung bis auf die Mindestdividende nach § 254 Abs. 1 AktG ausgesetzt und der verbleibende Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 thesauriert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der HUGO BOSS AG für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 38.261.640,93 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,04 EUR je dividendenberechtigter Namensstammaktie
(69.016.167 Stück Namensstammaktien) für das Geschäftsjahr 2020

= 2.760.646,68 EUR

Die von der HUGO BOSS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit 1.383.833 Namensstammaktien, somit 55.353,32 EUR sowie der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns in Höhe von 35.445.640,93 EUR, somit insgesamt 35.500.994,25 EUR werden auf neue Rechnung vorgetragen.

Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG gehaltenen eigenen Aktien bis zur virtuellen Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,04 EUR je dividendenberechtigter Namensstammaktie der virtuellen Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 17. Mai 2021, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor:

Die

 

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Flughafenstr. 61
70629 Stuttgart

wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Abs. 1 AktG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - mit Wirkung zum 1. April 2021 Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Dieses geänderte Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

I.

Grundzüge des Vergütungssystems

Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der HUGO BOSS AG ('Vergütungssystem') soll die langfristig und nachhaltig erfolgreiche Geschäftsentwicklung von HUGO BOSS fördern und zudem Anreize zur erfolgreichen Umsetzung der Unternehmensstrategie setzen.

Um zu gewährleisten, dass die Mitglieder des Vorstands entsprechend ihrer Leistung und ihrem Beitrag zur Geschäftsentwicklung vergütet werden, sind als Zielgrößen für die variable Vergütung neben den wichtigsten Steuerungsgrößen der Konzernplanung wesentliche, für den Unternehmenserfolg auschlaggebende Kennzahlen festgelegt. Durch ambitionierte interne Zielsetzungen und einen externen Vergleich mit relevanten Wettbewerbern wird ein klarer 'Pay for Performance'-Ansatz verfolgt und eine leistungsgerechte Entlohnung sichergestellt. Darüber hinaus wird durch den externen Vergleich erreicht, dass überdurchschnittliche Leistungen umfassend honoriert werden, im Fall von deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen jedoch keine variable Vergütung zur Auszahlung kommt.

Um die Interessen der Aktionäre von HUGO BOSS zu berücksichtigen, ist die langfristige variable Vergütung des Vorstands auch an die Wertsteigerung des Unternehmens, bestehend aus Aktienkursentwicklung und Dividendenzahlungen, geknüpft.

Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Handeln sind fester Bestandteil der Geschäftstätigkeit von HUGO BOSS und entscheidend für einen beständigen Erfolg des Unternehmens. Daher werden in der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich zu den finanziellen Zielgrößen auch Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt.

Das im Folgenden dargestellte Vergütungssystem entspricht den regulatorischen Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes ('AktG') in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung einschließlich der Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ('DCGK') in der am 16. Dezember 2019 beschlossenen und im Bundesanzeiger am 20. März 2020 bekannt gemachten Fassung.

Zudem orientiert sich der Aufsichtsrat an der nationalen 'Best-Practice' für Vorstandsvergütungssysteme, um eine nachvollziehbare und möglichst transparente Vergütung des Vorstands zu ermöglichen.

Auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt: so wird bei der Festsetzung der Vergütung auch die Üblichkeit der Vergütung innerhalb des Unternehmens, d.h. das Verhältnis der Vorstandsvergütung in Relation zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft des HUGO BOSS Konzerns insgesamt, insbesondere auch in der zeitlichen Entwicklung, betrachtet. Zudem ist die Mitarbeiterzufriedenheit, als Ausdruck der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, eine Zielgröße der langfristigen variablen Vergütung. Weiterhin gelten die Zielgrößen und Zielsetzungen, die in der Vorstandsvergütung Verwendung finden, auch für Führungskräfte und weitere Mitarbeiter von HUGO BOSS. Hierdurch wird die Durchgängigkeit der Anreizwirkung der Vergütung sichergestellt.

Zusammengefasst hat sich der Aufsichtsrat bei der Gestaltung des Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien orientiert:
 


Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem gilt für alle Neubestellungen. Zudem ist geplant, im Falle der Billigung durch die Hauptversammlung auch die bestehenden Anstellungsverträge der aktuellen Vorstandsmitglieder von HUGO BOSS entsprechend anzupassen, die in großen Teilen jedoch bereits dem im Nachfolgenden beschriebenen Vergütungssystem entsprechen. Sofern Anpassungen erst im Rahmen von Neubestellungen bzw. Vertragsverlängerungen vorgenommen werden, wird darauf im Folgenden ausdrücklich hingewiesen.

II.

Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Entscheidungen über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Umsetzung des Vergütungssystems einschließlich der Prüfung von Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Vorstandsvergütung sind ebenso wie die Festsetzung, regelmäßige Beratung und Überprüfung des Vergütungssystems Sache des Aufsichtsratsplenums, sollen jedoch durch die Erarbeitung von Vorschlägen vom Personalausschuss vorbereitet werden. Sofern der Aufsichtsrat dabei externe Vergütungsexperten hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren Unabhängigkeit. Gemäß § 87a Abs. 1 AktG beschließt das Aufsichtsratsplenum ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Anschließend beschließt die Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

Sollte ein Interessenkonflikt bei der Festlegung, Überprüfung oder Umsetzung des Vergütungssystems auftreten, wird das Aufsichtsratsplenum bzw. der Personalausschuss diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung und/oder Diskussion oder, im Falle eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, auch an weiteren Sitzungen nicht teilnehmen wird. Dabei wird durch eine frühzeitige und transparente Offenlegung sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Die Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr auf Basis des Vergütungssystems unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen festgelegt. Sowohl in diesem Zusammenhang als auch im Rahmen der Festlegung der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und bei der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat die Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Außerdem berücksichtigt er dabei jeweils die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft Anwendung findet sowie die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

Zur Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe aus relevanten Wettbewerbern in der Premium- und Luxusgüterbranche heran. Zur Abbildung der nationalen Marktpraxis und im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage von HUGO BOSS werden ebenfalls die Unternehmen des MDAX betrachtet. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung innerhalb des Unternehmens wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft des HUGO BOSS Konzerns insgesamt und insbesondere auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.

III.

Überblick über das Vergütungssystem

Das Vergütungssystem sieht als Kernbestandteile neben erfolgsunabhängigen (fixen) Vergütungskomponenten (Grundvergütung, Nebenleistungen und Beitrag zur Altersversorgung), auch erfolgsabhängige (variable) Vergütungskomponenten in Form einer kurzfristigen variablen Vergütung ('STI') sowie einer langfristigen variablen Vergütung ('LTI') vor. Darüber hinaus regelt das Vergütungssystem auch weitere vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (z. B. Vertragslaufzeiten und Zusagen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit).
 


(1) Vergütungsstruktur

Die Vergütungsstruktur ist durch die Berücksichtigung von Vergütungskomponenten mit mehrjähriger Planlaufzeit auf die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Relation der langfristigen variablen Vergütung zur kurzfristigen variablen Vergütung liegt bei rund 60:40. So wird sichergestellt, dass die langfristigen Zielsetzungen im Fokus der Vorstandsvergütung stehen. Im Detail gestalten sich die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten im Verhältnis zur Ziel-Gesamtvergütung (d.h. unter der Annahme einer Zielerreichung von 100 % für die variablen Vergütungskomponenten) wie folgt:
 


(2) Maximalvergütung

Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung für die Summe aller Vergütungsbestandteile, bestehend aus Grundvergütung, Nebenleistungen, Aufwand für die Versorgungszusage, etwaiger außerordentlicher Vergütung sowie kurzfristiger variabler und langfristiger variabler Vergütung, festzulegen. Diese beträgt 11,0 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden und 5,5 Mio. EUR für die ordentlichen Vorstandsmitglieder der HUGO BOSS AG. Diese betragsmäßige Höchstgrenze umfasst die aus einem Geschäftsjahr resultierende Summe aller Zahlungen aus den genannten Vergütungskomponenten für das betreffende Geschäftsjahr und stellen lediglich den maximal zulässigen Rahmen innerhalb des Vergütungssystems dar. Die einzelvertraglich maximal zugesagten Vergütungshöhen können im Einzelfall deutlich unterhalb der gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegten Maximalvergütung liegen.

(3) Erfolgsunabhängige (fixe) Komponenten

Die fixen Vergütungsbestandteile umfassen die feste Grundvergütung, Nebenleistungen und den Beitrag zur Altersversorgung.

a)

Grundvergütung

Die feste Grundvergütung wird monatlich als Gehalt ausgezahlt. Sie berücksichtigt die dem Vorstandsmitglied übertragene Funktion und die damit einhergehenden Aufgaben und den Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds.

b)

Nebenleistungen

Zudem erhalten die Mitglieder des Vorstands Nebenleistungen in geringem Umfang, die sie, soweit ihnen aus der privaten Nutzung ein geldwerter Vorteil erwächst, jeweils nach den geltenden steuerlichen Regelungen individuell versteuern. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die private Nutzung des Dienstwagens, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen, den Abschluss von und Beiträge zu Unfall- und D&O-Versicherungen (mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG), eine 'Clothing Allowance' in geringem Umfang, die dem Kauf von Konzernprodukten für repräsentative Zwecke dient, die Erstattung von angemessenen Steuerberatungskosten sowie in geringem Umfang sonstige zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben zweckmäßige Ausstattungen und Leistungen. Zudem werden für neu eintretende Vorstandsmitglieder zeitlich begrenzt Kosten in angemessenem Umfang für eine Unterkunft in Metzingen, Heim- und Rückflüge und Umzugskosten im Falle eines Umzugs nach Metzingen (oder Umgebung) ersetzt.

c)

Versorgungszusagen

Bei den Versorgungszusagen gegenüber den Vorstandsmitgliedern handelt es sich um beitragsorientierte Pensionszusagen. HUGO BOSS zahlt für die Mitglieder des Vorstands jährlich einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 % der individuellen Grundvergütung in eine Rückdeckungsversicherung ein.

Die Höhe der Altersleistung entspricht dabei dem über die individuelle Rückdeckungsversicherung angesparten Betrag. Dieser ergibt sich aus den gesamten jährlich abgeführten Versorgungsbeträgen zuzüglich einer jährlichen Verzinsung in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungstarif. Ein Anspruch auf Altersleistung entsteht mit oder nach Vollendung einer festen Altersgrenze von 65 Jahren oder für den Fall, dass das Vorstandsmitglied vor Erreichen der Altersgrenze aufgrund Krankheit oder Unfall dauernd arbeitsunfähig geworden ist und aus dem Unternehmen ausscheidet. Im Todesfall des Vorstandsmitglieds haben dessen Ehegatte bzw. sein nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner und die Waisen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Scheidet das Vorstandsmitglied vor Eintritt des Pensionsfalls aus dem Unternehmen aus, bleiben die Anwartschaften auf Versorgungsleistungen bei einer versorgungsfähigen Dienstzeit von mehr als drei Jahren erhalten. Die Höhe der Anwartschaften entspricht bei Ausscheiden vor Erreichen der festen Altersgrenze den Leistungen aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung.

Darüber hinaus bietet HUGO BOSS den Mitgliedern des Vorstands die Möglichkeit, durch Gehaltsumwandlungen zusätzliche Versorgungsbezüge zu erwerben (Deferred-Compensation-Vereinbarungen). Diese Zusatzversorgung kann in Form von Ruhestandsbezügen, wahlweise in Form von Berufsunfähigkeitsbezügen und/oder Hinterbliebenenbezügen und/oder in Form einer Kapitalleistung im Todesfall, gewährt werden. Die Versorgungsbezüge werden als monatliche Rente gezahlt, wobei Hinterbliebenenbezüge auch als Einmalkapital gewährt werden können.

(4) Erfolgsabhängige (variable) Komponenten

Neben den erfolgsunabhängigen Komponenten beinhaltet das Vergütungssystem des Vorstands zwei erfolgsabhängige Komponenten: die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie die langfristige variable Vergütung (LTI). Diese unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Dauer der Planlaufzeiten als auch hinsichtlich der berücksichtigten Zielgrößen.

HUGO BOSS hat die Vision, die begehrlichste Fashion- und Lifestyle-Marke im Premiumbereich des globalen Bekleidungsmarktes zu sein. Die nachhaltige Steigerung der Markenbegehrlichkeit steht daher im Vordergrund sämtlicher Unternehmensaktivitäten und ist Mittelpunkt der Konzernstrategie. Dabei lässt sich die Begehrlichkeit der Marken BOSS und HUGO kurzfristig insbesondere über den operativen Erfolg in den Absatzmärkten messen, welcher sich in der Steigerung des Umsatzes sowie des operativen Ergebnisses (Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern ('EBIT')) widerspiegelt. Aus diesem Grund stellen der Umsatz und das EBIT wesentliche Zielgrößen in der kurzfristigen variablen Vergütung dar.

Gleichzeitig ist und bleibt es das erklärtes Ziel von HUGO BOSS, nachhaltig profitabel zu wachsen und den langfristigen Unternehmenserfolg durch den Fokus auf wichtige strategische Initiativen zu sichern. Die strukturelle Verbesserung der Profitabilität spielt hier eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund stellen das operative Nettovermögen (Trade Net Working Capital im Verhältnis zum Umsatz ('TNWC') sowie die langfristige Kapitalverzinsung (Return on Capital Employed ('ROCE')) die bedeutendsten Kennzahlen zur Steuerung eines effizienten Kapitaleinsatzes dar und werden als wesentliche Zielgrößen in der variablen Vergütung berücksichtigt.

Langfristiges Ziel von HUGO BOSS ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Kapitalmarktperformance von HUGO BOSS, die auch im Vergleich zu den Wettbewerbern betrachtet wird. Daher werden die Aktienkursentwicklung sowie die Dividendenausschüttungen von HUGO BOSS, auch im Vergleich zum relevanten Wettbewerbsumfeld in der Premium- und Luxusgüterbranche, in der langfristigen variablen Vergütung berücksichtigt.

Nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln sind fester Bestandteil der Geschäftstätigkeit von HUGO BOSS und entscheidend für den dauerhaften Erfolg der Marken des Unternehmens. Aus diesem Grund werden in der variablen Vergütung zusätzlich zu den finanziellen Zielgrößen auch die Mitarbeiterzufriedenheit und die Nachhaltigkeitsleistung berücksichtigt. Mit vielfältigen Aktivitäten und Initiativen rund um das Thema Nachhaltigkeit will HUGO BOSS auch künftig Mehrwert für Umwelt, Gesellschaft, Partner und Mitarbeiter schaffen und gleichzeitig die Zufriedenheit der Kunden steigern. Dazu hat sich HUGO BOSS ambitionierte Ziele gesteckt. HUGO BOSS ist der festen Überzeugung, dass seine Mitarbeiter maßgeblich zum Unternehmenserfolg und zur Realisierung der Unternehmensvision beitragen. Aus diesem Grund stellt die Mitarbeiterzufriedenheit eine explizite Zielgröße in der langfristigen variablen Vergütung dar. Die Nachhaltigkeitsleistung ermittelt sich durch das Abschneiden des Unternehmens in den Dow Jones Sustainability Indizes ('DJSI') DJSI World und DJSI Europe, in denen die Nachhaltigkeitsleistung von börsennotierten Unternehmen durch einen unabhängigen Indexanbieter beurteilt wird. 2020 wurde HUGO BOSS bereits zum vierten Mal in Folge in den DJSI World und erstmalig in den DJSI Europe aufgenommen. Damit zählt HUGO BOSS zu den drei nachhaltigsten Unternehmen seiner Branche.
 

a)

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

i.

Grundzüge des STI

Als kurzfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente knüpft der STI an die Entwicklung bestimmter quantitativer Zielgrößen an. In Übereinstimmung mit dem Steuerungssystem des Konzerns hat der Aufsichtsrat EBIT, Umsatz und TNWC als Zielgrößen bestimmt. Der STI ist in Form eines Zielbonussystems ausgestaltet, welches den STI-Auszahlungsbetrag basierend auf einem für jedes Vorstandsmitglied individuell im jeweiligen Dienstvertrag festgelegten Zielbetrag und der Gesamtzielerreichung berechnet. Dabei ist ein möglicher STI-Auszahlungsbetrag auf 150 % des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap) und wird in bar ausbezahlt. Die Gesamtzielerreichung wird auf Basis der gewichteten Zielerreichungen der quantitativen Zielgrößen ermittelt. Die Zielgrößen leiten sich aus dem Steuerungssystem von HUGO BOSS ab und sind additiv miteinander verknüpft.

Der STI stellt sich demnach wie folgt dar:
 

ii.

Zielgrößen des STI

Die erste Zielgröße des STI stellt das operative Ergebnis (EBIT) dar. Das EBIT trägt mit einer Gewichtung von 40 % zur Gesamtzielerreichung des STI bei und ist definiert als Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern. Hierbei steht das profitable Wachstum im Vordergrund.

Der Umsatz bildet als eine der wichtigsten Steuerungsgrößen die zweite Zielgröße des STI. Er fließt mit 30 % in die Gesamtzielerreichung des STI ein. Mit der Berücksichtigung des Umsatzes als Zielgröße soll Wachstum in den zukünftigen Jahren sichergestellt werden.

Die dritte Zielgröße des STI bildet das TNWC. Das TNWC wird mit 30 % gewichtet und ist definiert als Summe der Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Dieser Wert wird ins Verhältnis zum Umsatz gesetzt. Das TNWC stellt für HUGO BOSS eine wichtige Kennzahl zur Steuerung eines effizienten Kapitaleinsatzes dar und spiegelt die Verantwortung für das Management von Vorräten sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wider.

Zum Zwecke der Zielerreichungsermittlung werden sowohl für das EBIT als auch für die Umsatzerlöse die im Konzernabschluss ausgewiesenen Werte verwendet. Die Umsatzerlöse werden jedoch angesetzt mit dem Betrag, der sich ergeben hätte, wenn die für das Geschäftsjahr für Zwecke des Budgets angenommenen Wechselkurse für das gesamte Geschäftsjahr gegolten hätten.

Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr ein Ziel, ein Minimalziel und ein Maximalziel für die Zielgrößen EBIT, Umsatz und TNWC fest. Das Ziel orientiert sich dabei an der vom Aufsichtsrat gebilligten Budgetplanung von HUGO BOSS.
 


Wird das Ziel erreicht, entspricht die Zielerreichung 100 %. Ist der Wert der Zielgröße größer oder gleich dem Maximalziel, beträgt die Zielerreichung 150 %. Eine weitere Steigerung des Wertes der Zielgröße führt in diesem Fall zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Bei Erreichung des Minimalziels entspricht die Zielerreichung 75 %. Liegt der Wert der Zielgröße unterhalb des Minimalziels, beträgt die Zielerreichung 0 %. Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten (75 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.

Für das abgelaufene Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell für dieses Jahr auszuzahlenden kurzfristigen variablen Vergütung (STI) fest. Der Aufsichtsrat behält sich vor, wesentliche außerordentliche Entwicklungen und Effekte - positive wie negative - bei der Feststellung der Zielerreichung des STI zu berücksichtigen. Hierunter werden ausschließlich wesentliche Effekte (z. B. im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AktG oder Empf. G.11 Satz 1 DCGK) verstanden, die bei der Zielfestlegung noch nicht bekannt oder absehbar waren und nicht vom Vorstand oder HUGO BOSS zu verantworten sind. Allgemeine Marktentwicklungen sind davon explizit ausgeschlossen.

Um den Aktionären eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten und den 'Pay for Performance'-Gedanken nachvollziehbar zu machen, wird jeweils der Zielwert das konkrete Minimalziel sowie das Maximalziel für EBIT, Umsatz und TNWC und die daraus resultierenden Zielerreichungen sowie etwaige Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher Effekte oder Entwicklungen im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht.

b)

Langfristige variable Vergütung - Long-Term-Incentive (LTI)

i.

Grundzüge des LTI

Die langfristige variable Vergütung (LTI) ist in Form eines Performance Share Plans ausgestaltet, welcher sowohl für die Unternehmensstrategie relevante finanzielle Zielgrößen, als auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziele (aus dem Bereich Environment, Social, Governance - ESG) berücksichtigt. Diese langfristige Vergütungskomponente stellt eine nachhaltige und am Unternehmensinteresse ausgerichtete Geschäftspolitik der Mitglieder des Vorstands von HUGO BOSS sicher.

Der LTI wird in jährlichen Tranchen gewährt. Jede Tranche hat eine dreijährige Performanceperiode, die dem Planungshorizont des Konzerns aus der Mittelfristplanung entspricht und an die sich eine zusätzliche Wartezeit von einem Jahr anschließt, in der weiterhin die Aktienkursperformance berücksichtigt wird. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren.

Der LTI sieht vor, dass die Vorstandsmitglieder eine definierte Anzahl ('Initial Grant') von virtuellen Aktien erhalten. Der Initial Grant bestimmt sich nach der Höhe eines in dem jeweiligen Anstellungsvertrag festgelegten Zielbetrags dividiert durch den HUGO BOSS Aktienkurs der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt der Gewährung des Initial Grant. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die endgültige Anzahl der virtuellen Aktien ('Final Grant') in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Zielgrößen ermittelt. Der endgültige Auszahlungsanspruch ergibt sich aus der Multiplikation des Final Grant mit dem Aktienkurs der Gesellschaft während der letzten drei Monate der Wartezeit und wird in bar ausgezahlt.

Die Zielerreichungen der einzelnen Zielgrößen des LTI sind auf maximal 200 % begrenzt, während der sich ergebende Auszahlungsbetrag des LTI auf insgesamt 250 % des individuellen Zielbetrags begrenzt ist (Cap).

Der LTI stellt sich demnach wie folgt dar:
 

ii.

Zielgrößen des LTI

Der Aufsichtsrat hat aufgrund ihrer Relevanz für eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie und ihrem Beitrag zu einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung von HUGO BOSS die im Folgenden beschriebenen Kennzahlen als additiv verknüpfte Zielgrößen für den LTI bestimmt. Finanzielle Ziele finden zu insgesamt 2/3 (hiervon zu 50 % der ROCE als interne Steuerungsgröße und zu 50 % der relative Total Shareholder Return (RTSR) als externe Kapitalmarktgröße) und Nachhaltigkeitsziele zu 1/3 im LTI Berücksichtigung.

Der RTSR bildet mit einer Gewichtung von 1/3 die erste Zielgröße des LTI. Durch die Verwendung des RTSR soll eine Outperformance der relevanten Wettbewerber angestrebt und die Interessen der Aktionäre berücksichtigt werden. Der RTSR bemisst den Return für Anteilseigner bestehend aus Aktienkursentwicklung und fiktiv reinvestierten Dividenden von HUGO BOSS im Vergleich zu einer ausgewählten Vergleichsgruppe über die Performanceperiode. Die Vergleichsgruppe setzt sich zusammen aus relevanten Wettbewerbern. Bei der Auswahl dieser Wettbewerber wurde insbesondere auf eine vergleichbare strategische Positionierung der jeweiligen Marken geachtet. Demnach wurden Unternehmen ausgewählt, deren Marken dem 'Premium'-Segment zuzuordnen sind. Die Vergleichsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
 


Zur Ermittlung der Zielerreichung des RTSR werden die Unternehmen berücksichtigt, die von Anfang bis Ende der Performanceperiode börsennotiert waren. Für den Fall, dass ein aktuell in der Vergleichsgruppe enthaltenes Unternehmen nicht mehr börsennotiert ist oder sich die strategische Ausrichtung wesentlich geändert hat, behält sich der Aufsichtsrat vor, dieses Unternehmen aus der Vergleichsgruppe zu entfernen. Um sicherzustellen, dass auch zukünftig eine angemessene Anzahl an Wettbewerbern in der Vergleichsgruppe enthalten ist, kann der Aufsichtsrat in diesem Fall für neu zu gewährende Tranchen neue Wettbewerber hinzufügen. Für bereits laufende LTI Tranchen darf die Vergleichsgruppe jedoch nicht um weitere Wettbewerber ergänzt werden. Etwaige Änderungen der Vergleichsgruppe werden transparent im Vergütungsbericht dargestellt und begründet.

Zur Ermittlung des Zielerreichungsgrades des RTSR wird für jedes Jahr der Performanceperiode der TSR (Aktienkursentwicklung und fiktiv reinvestierte Dividenden) von HUGO BOSS sowie der Vergleichsunternehmen ermittelt. Anschließend werden die TSR-Werte der einzelnen Unternehmen der Größe nach sortiert (Ranking) und Perzentilrängen zugeordnet. Der Durchschnittswert der Perzentilränge von HUGO BOSS in den drei Jahren der Performanceperiode bestimmt die Zielerreichung.
 


Wird das 50. Perzentil (Median) erreicht, d.h. HUGO BOSS liegt genau in der Mitte des Rankings der Vergleichsunternehmen, entspricht die Zielerreichung 100 %. Liegt der TSR von HUGO BOSS am 75. Perzentil oder höher, d.h. HUGO BOSS gehört zu den 25 % besten Unternehmen, beträgt die Zielerreichung 200 %. Höhere Perzentilränge führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Bei Erreichen des 25. Perzentils entspricht die Zielerreichung 50 %. Liegt der TSR von HUGO BOSS unterhalb des 25. Perzentils, d.h. HUGO BOSS gehört zu den unteren 25 % der Unternehmen, beträgt die Zielerreichung 0 %. Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten (50 %; 100 %; 200 %) werden linear interpoliert. Die Zielerreichungskurve des RTSR entspricht in ihrer Ausgestaltung der Marktpraxis in Deutschland. Sie führt zu einem ausgewogenen Chancen-Risiko-Profil für die Vorstandsmitglieder und verhindert unangemessene Risikobereitschaft während zeitgleich die 'Outperformance' der Wettbewerber gefördert wird.

Als zweite Zielgröße des LTI wird der Return on Capital Employed (ROCE) mit einer Gewichtung von 1/3 verwendet. Dieser stellt den aktuellen Gewinn in Relation zu den Kosten für Investitionen dar und wird durch Division des EBIT durch das durchschnittlich investierte Kapital ermittelt. Betrachtet wird der Durchschnitt des jährlich berichteten ROCE während der Performanceperiode. Durch den ROCE wird der Fokus auf die Steigerung der Rentabilität von HUGO BOSS und einen effizienten Kapitaleinsatz gelegt.

Das Bestreben von HUGO BOSS zu Nachhaltigkeit und verantwortungsvollem Handeln wird im LTI durch 1/3 Nachhaltigkeitsziele, gemessen über Mitarbeiterzufriedenheit und den Dow Jones Sustainability Index, abgebildet.

HUGO BOSS ist überzeugt, dass die Mitarbeiter zu den wichtigsten Stakeholdern des Unternehmens zählen und maßgeblich zum Unternehmenserfolg und zur Realisierung der Unternehmensvision beitragen. Aus diesem Grund wird die Mitarbeiterzufriedenheit als dritte Zielgröße des LTI mit einer Gewichtung von 1/6 berücksichtigt. Die Mitarbeiterzufriedenheit wird über den Grad der Mitarbeiterzufriedenheit, wie er sich aus dem Gesamtergebnis der jährlich für ein Geschäftsjahr durchgeführten Befragung in Kooperation mit Great Place to Work(R) Deutschland, oder einer vergleichbaren Befragung, ergibt, gemessen. Betrachtet wird der durchschnittliche Grad der jährlich ermittelten Mitarbeiterzufriedenheit während der Performanceperiode.

Neben der Mitarbeiterzufriedenheit findet mit dem Dow Jones Sustainability Index (DJSI) ein weiteres Nachhaltigkeitsziel Berücksichtigung im LTI. Die Gewichtung beträgt ebenfalls 1/6. Im Rahmen des DJSI wird HUGO BOSS hinsichtlich verschiedener Nachhaltigkeitskriterien jährlich bewertet. Betrachtet wird die durchschnittliche, jährlich ermittelte Punktzahl im DJSI während der Performanceperiode. Die Verwendung des DJSI im Rahmen des LTI verdeutlicht die Gesamtverantwortung des Vorstands von HUGO BOSS für alle Nachhaltigkeitsbelange und wird durch den externen Anbieter entsprechend unabhängig bewertet.

Der Aufsichtsrat legt für den ROCE, die Mitarbeiterzufriedenheit und den DJSI für jede Tranche des LTI jeweils ein Ziel sowie ein Minimalziel und ein Maximalziel fest.
 


Wird das Ziel erreicht, entspricht die Zielerreichung 100 %. Ist der Wert der Zielgröße größer oder gleich dem Maximalziel, beträgt die Zielerreichung 200 %. Eine weitere Steigerung des Wertes der Zielgröße führt zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung über 200 %. Eine Erreichung des Minimalziels entspricht einer Zielerreichung von 50 %. Liegt der Wert der Zielgröße unterhalb des Minimalziels, beträgt die Zielerreichung 0 %. Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten (50 %; 100 %; 200 %) werden linear interpoliert.

Der Aufsichtsrat behält sich vor, wesentliche außerordentliche Entwicklungen und Effekte bei der Feststellung der Zielerreichung des LTI zu berücksichtigen. Hierunter werden ausschließlich wesentliche Effekte (z. B. im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AktG oder Empf. G. 11 Satz 1 DCGK) verstanden, die bei der Zielfestlegung noch nicht bekannt oder absehbar waren und nicht vom Vorstand oder HUGO BOSS zu verantworten sind. Allgemeine Marktentwicklungen sind davon explizit ausgeschlossen.

Um den Aktionären eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, wird nach Ablauf der jeweiligen Performanceperiode jeweils das konkrete Minimalziel, der Zielwert sowie das Maximalziel für RTSR, ROCE, Mitarbeiterzufriedenheit und DJSI sowie die daraus resultierenden Zielerreichungen und darüber hinaus mögliche Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher Effekte oder Entwicklungen im Vergütungsbericht veröffentlicht.

(5) Außerordentliche Vergütung (Sign-On, Zulagen)

Das Vergütungssystem sieht keine Möglichkeit von Sonderzahlungen für besondere Leistungen vor, die im Ermessen des Aufsichtsrats gewährt werden können.

In besonderen Situationen kann es erforderlich sein, weitere außerordentliche Vergütungselemente auf zeitlich begrenzter Basis zu gewähren. Hierbei handelt es sich um Einmalzahlungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder etwa zum Ausgleich des Verlusts variabler Vergütung von ehemaligen Arbeitgebern, um das Vorstandsmitglied für HUGO BOSS zu gewinnen (Sign-On). Ebenso ist es dem Aufsichtsrat möglich, einem Vorstandsmitglied bei der Übernahme zusätzlicher Verantwortung auf Interimsbasis, diese zeitlich begrenzten erhöhten Pflichten zu vergüten (Zulage). In jedem Fall werden im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres die außerordentliche Vergütung detailliert berichtet und die Gründe hierfür transparent dargelegt. Jegliche außerordentliche Vergütung ist in ihrer Höhe begrenzt, da diese unter die in Ziffer III. definierte Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG fällt. Die entsprechenden Anpassungen der Vorstandsverträge werden im Rahmen von Neuabschlüssen bzw. Vertragsverlängerungen vorgenommen.

(6) Malus- und Clawback-Regelungen

Nach dem Vergütungssystem enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder von HUGO BOSS sogenannte Malus- und Clawback-Regelungen. Diese ermöglichen es dem Aufsichtsrat, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte variable Vergütungskomponenten zu reduzieren (Malus) oder bereits ausbezahlte variable Vergütungskomponenten zurückzufordern (Clawback).

Dem Aufsichtsrat ist es demnach nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) möglich, einen Teil oder die gesamte variable Vergütung (sowohl STI als auch LTI) einzubehalten oder zurückzufordern, sofern ein Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen

*

eine wesentliche Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG,

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eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht oder

*

im Verhaltenskodex niedergelegte wesentliche Regeln und Handlungsgrundsätze der Gesellschaft

vorliegt (Compliance-Malus und Compliance-Clawback).

Zudem ist der Aufsichtsrat berechtigt, eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuverlangen, sollte sich nach der Auszahlung herausstellen, dass der geprüfte und festgestellte konsolidierte Jahresabschluss, auf dem die Berechnung des Auszahlungsbetrags beruhte, fehlerhaft war und daher gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden musste (Performance-Clawback).

Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, insbesondere solche aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG und das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) bleiben unberührt.

(7) Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines)

Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären beinhalten die Dienstverträge der Vorstände Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines (SOG)). Diese verpflichten die Vorstände zum Kaufen und Halten von Aktien der HUGO BOSS AG. Die Höhe der Aktienhalteverpflichtung (SOG-Ziel) bemisst sich anhand der individuellen Brutto-Grundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Dabei muss der Vorstandsvorsitzende das Zweifache und alle weiteren Vorstandsmitglieder das Einfache ihrer Brutto-Grundvergütung investieren und über die gesamte Dauer ihrer Vorstandstätigkeit halten.
 


Die erforderliche Anzahl an Aktien muss innerhalb von fünf Jahren gehalten werden, wobei der erforderliche Aktienbestand linear aufzubauen ist und jährlich überprüft wird. Eine Überschreitung des so festgelegten jährlichen Mindestbestands ist jederzeit möglich. Sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf der Aktien sind die Regeln und Fristen der Marktmissbrauchsverordnung zu beachten.

IV.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

(1) Laufzeiten der Anstellungsverträge und Kündigungsmöglichkeiten

Die Dienstverträge der Vorstände haben eine Laufzeit, die der jeweiligen vom Aufsichtsrat zu beschließenden Bestellperiode entspricht. Diese beträgt in der Regel drei Jahre, überschreitet aber in keinem Fall die maximal mögliche Bestellperiode von fünf Jahren. Wird das Vorstandsmitglied wiederbestellt, kann eine Weitergeltung des Dienstvertrags vorgesehen werden.

Da die Dienstverträge befristet abgeschlossen werden, beinhalten sie keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Unter der Beachtung der in § 622 Abs. 2 BGB vorgegebenen Fristen ist eine Kündigung des Dienstvertrags im Fall eines vorzeitigen Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund für beide Seiten möglich.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt in jedem Fall unberührt.

(2) Regelungen für die Beendigung der Vorstandstätigkeit

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft vorliegt) hat das jeweilige Vorstandsmitglied einen Anspruch auf eine Abfindung, wobei diese in jedem Fall auf die Höhe der Gesamtbezüge (einschließlich Nebenleistungen) auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt ist, jedoch nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet ('Abfindungs-Cap'). In den aktuellen Vorstandsverträgen variiert der Zeitraum für die Berechnung der Abfindung, überschreitet jedoch in keinem Fall 24 Monate. Bei Vertragsverlängerungen wird auch die Abfindungsregelung für alle Vorstandsmitglieder vereinheitlicht. Die Höhe der Gesamtbezüge bestimmt sich für diese Zwecke nach der Gesamtvergütung, die für das letzte volle Geschäftsjahr bezogen wurde, und ggf. nach der voraussichtlichen Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr. Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund sehen die Anstellungsverträge keine Abfindungszahlung vor. Für den Fall der regulären Beendigung enthalten die Dienstverträge keine Abfindungsregelung.

Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern, Yves Müller, Dr. Heiko Schäfer und Ingo Wilts, enthalten eine Bestimmung, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied bei einem 'Change of Control' (Erwerb von mehr als 30 % der Stimmrechte an der HUGO BOSS AG) ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt und für den Fall, dass es zu einer Kündigung kommt, eine Abfindungszahlung an das jeweilige Vorstandsmitglied vorsieht. Die Höhe der Abfindung entspricht grundsätzlich der für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags zu entrichtenden Abfindung und unterliegt demselben Abfindungs-Cap. Die Verträge von Daniel Grieder und Oliver Timm sehen keine entsprechenden Bestimmungen für einen Change of Control vor.

Bei Neubestellung oder Vertragsverlängerung eines Vorstandsmitglieds wird für alle Vorstände auf Bestimmungen für einen Change of Control verzichtet. Im Übrigen bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen.

(3) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Für die Vorstandsmitglieder ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags sind diese Vorstandsmitglieder nicht berechtigt, direkt oder indirekt für ein anderes Unternehmen im Bereich Premium- bzw. Luxus-Markenmode und/oder Accessoires tätig zu sein (oder ein solches Unternehmen zu gründen oder daran beteiligt zu sein), wobei dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot für die Länder gilt, in denen HUGO BOSS und mit HUGO BOSS verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrags tätig sind. HUGO BOSS ist verpflichtet, dem Vorstandsmitglied als Ausgleich während der Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots monatlich einen Betrag in Höhe von einem Vierundzwanzigstel (Daniel Grieder, Oliver Timm) bzw. von einem Zwölftel (Yves Müller, Dr. Heiko Schäfer, Ingo Wilts) der jährlichen Zielvergütung (Grundvergütung sowie STI und LTI mit einer jeweiligen Zielerreichung von 100 %) zu zahlen.

Bei Neubestellungen oder Vertragsverlängerungen werden die Regelungen vereinheitlicht und eine Anrechnung etwaiger Abfindungszahlungen auf die Zahlung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (Karenzentschädigung) vereinbart.

(4) Mandatsbezüge

Grundsätzlich bedarf die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit im beruflichen Bereich - entgeltlich oder unentgeltlich - der vorherigen und mit angemessener Frist widerruflichen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats.

Auf Wunsch des Aufsichtsrats wird das Vorstandsmitglied mit seiner Zustimmung Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen HUGO BOSS unmittelbar oder mittelbar beteilig ist, sowie in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen, denen HUGO BOSS aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit angehört, übernehmen.

Vergütungen, die die Vorstandsmitglieder von einer Gesellschaft erhalten, an der HUGO BOSS unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden an HUGO BOSS abgetreten. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.

V.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG ermöglicht es dem Aufsichtsrat, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. Eine solche Notwendigkeit entsteht, wenn eine adäquate Anreizwirkung durch das Vergütungssystem auf Grund von außergewöhnlichen Entwicklungen, die nicht vom Vorstand oder HUGO BOSS zu verantworten sind, nicht mehr gegeben und die Funktionalität des Vergütungssystem stark beeinträchtigt ist (z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen oder Epidemien/Pandemien). Die besonderen und außergewöhnlichen Umstände, welche zu einer Abweichung berechtigen, sind durch einen Beschluss des Aufsichtsrats festzustellen.

Nach einem solchen Aufsichtsratsbeschluss kann der Aufsichtsrat von den folgenden Teilen des Vergütungssystems abweichen: Relative Anteile der Vergütungskomponenten (Vergütungsstruktur), Performance- und Warteperioden sowie Auszahlungszeitpunkte, Zielgrößen von STI und LTI sowie ihrer Gewichtungen und Zielsetzungen. Ebenso ist es dem Aufsichtsrat möglich, vorübergehend zusätzliche variable oder - etwa in einer wirtschaftlichen Krise - ausschließlich fixe Vergütungsbestandteile zu gewähren, sollte durch eine Anpassung der Vergütungskomponenten die Anreizwirkung des Vergütungssystems nicht wiederhergestellt werden können.

In jedem Fall hat das Vergütungssystem weiterhin die langfristige und nachhaltige Entwicklung von HUGO BOSS zu incentivieren und dafür zu sorgen, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch weiterhin angemessen im Verhältnis zur Lage von HUGO BOSS und zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder steht sowie die übliche Vergütung nicht ohne besondere Begründung übersteigt. Die Notwendigkeit der Abweichung sowie das Vorgehen bei einer vorübergehenden Abweichung werden im Vergütungsbericht detailliert erläutert und die betroffenen Vergütungskomponenten gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG benannt.

VI.

CEO Investment Opportunity

Zwischen Daniel Grieder und der Familie Marzotto ist vor Amtsantritt eine sogenannte CEO Investment Opportunity vereinbart worden, deren Ziel es ist, einen Anreiz für eine deutliche und nachhaltige Kurssteigerung der HUGO BOSS Aktie zu setzen.

Dabei handelt es sich um eine Vergütung durch einen Dritten. Der Aufsichtsrat hat die Vereinbarung der CEO Investment Opportunity in einer Plenums-Sitzung erörtert und in einem Beschluss zustimmend zur Kenntnis genommen. Interessenkonflikte bestehen durch die CEO Investment Opportunity, die an die Kursentwicklung der HUGO BOSS Aktie anknüpft, nicht. An einer Steigerung des Aktienkurses profitieren sämtliche Aktionäre der Gesellschaft.

Als Vergütung durch einen Dritten ist die CEO Investment Opportunity explizit nicht Teil des zur Abstimmung gestellten Vergütungssystems nach § 87a AktG. Daher ist sie weder detailliert in dem der Hauptversammlung vorzulegenden Vergütungssystem zu beschreiben noch in die Maximalvergütung einzubeziehen.

Vergütungen durch einen Dritten sind im Anhang des Jahresabschlusses (und des Konzernabschlusses) auszuweisen, §§ 285 Nr. 9 lit. a, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a HGB bzw. künftig im Vergütungsbericht, s. § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Entsprechend wird eine ebenfalls getrennte Darstellung der CEO Investment Opportunity (in ihren Grundzügen) im Vergütungsbericht erfolgen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Neben der von der Hauptversammlung am 16. Mai 2019 erteilten Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals ('Genehmigtes Kapital 2019'), von welcher der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht hat, soll zusätzlich eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit dem dazugehörigen bedingten Kapital geschaffen werden ('Bedingtes Kapital 2021'; siehe Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8.). Dies soll es der Gesellschaft ermöglichen, auf Finanzierungsbedarf sowie Möglichkeiten am Kapitalmarkt flexibel reagieren zu können. Beide Ermächtigungen sollen zusammen 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

Aus diesem Grund soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 reduziert werden, um die Möglichkeit für das Bedingte Kapital 2021 zu schaffen. Dies soll durch die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 unter Streichung der bisher in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Regelung zum Genehmigten Kapital 2019 und die Schaffung eines neuen, im Umfang reduzierten genehmigten Kapitals erreicht werden. Abgesehen von der Reduzierung des Genehmigten Kapitals 2019 auf die Hälfte des bisherigen Umfangs (also 25 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals), bleiben die Bedingungen des genehmigten Kapitals im Wesentlichen unverändert. Insbesondere bleibt die bislang bestehende Beschränkung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf 10 % des Grundkapitals erhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019

Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachstehenden neuen Ermächtigung gemäß lit. b) in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 17.600.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 17.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

*

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

*

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neu ausgegebenen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung mit deren Eintragung in das Handelsregister besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist es anzurechnen, falls während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden;

*

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung mit deren Eintragung in das Handelsregister besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist es anzurechnen, falls während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital 2021 bis zum 10. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.

c)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 17.600.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 17.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise ausgeübt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

*

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

*

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neu ausgegebenen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung mit deren Eintragung in das Handelsregister besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist es anzurechnen, falls während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden;

*

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung mit deren Eintragung in das Handelsregister besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist es anzurechnen, falls während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital 2021 bis zum 10. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.'

8.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals 2021 und die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand soll in ausreichendem Umfang zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ermächtigt werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. -pflichten soll zusammen mit der Ermächtigung ein bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 17.600.000,00 EUR und damit von bis zu 25 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschlossen werden ('Bedingtes Kapital 2021'). Eine derartige Ermächtigung ist weit verbreitete Marktpraxis und soll dem Vorstand Flexibilität bei der Finanzierung des Unternehmens einräumen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Allgemeines

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2026 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachstehend zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000.000,00 EUR zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs-, Umtausch-, bzw. Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder Andienungsrechte der Gesellschaft auf insgesamt bis zu 17.600.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt bis zu 17.600.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der HUGO BOSS AG begeben werden. Die Ermächtigung umfasst in diesem Fall auch die Möglichkeit, für über Konzerngesellschaften begebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine ('Schuldverschreibungsbedingungen') Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, begeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögenswerten, z.B. auch von Rechten und Forderungen, auch solchen, die in Wertpapieren verbrieft sind, erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich ist. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

Options- und Wandelschuldverschreibungen

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsschein(e) beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR zu beziehen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der Optionspreis und das Bezugsverhältnis können in den Schuldverschreibungsbedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt oder als Folge von Verwässerungsschutzklauseln verändert werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Optionsausübung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag bzw. - soweit niedriger - den Ausgabebetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der Wandlungspreis und das Wandlungsverhältnis können in den Schuldverschreibungsbedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt oder als Folge von Verwässerungsschutzklauseln verändert werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag bzw. - soweit niedriger - den Ausgabebetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Options- und Wandlungspflicht, Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis

Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') oder ein entsprechendes Andienungsrecht der Gesellschaft begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu gewähren (auch als Ersetzungsbefugnis oder Tilgungswahlrecht). Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien den Nennbetrag bzw. - soweit niedriger - den Ausgabebetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Gewährung bestehender Aktien und Geldzahlung

Die Schuldverschreibungsbedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht auch eigene Aktien oder Aktien aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital der Gesellschaft gewährt werden können. Die Schuldverschreibungsbedingungen können ferner eine Kombination dieser Erfüllungsformen (einschließlich der Aktiengewährung aus bedingtem Kapital) vorsehen. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen nicht auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.

Wandlungs- bzw. Optionspreis

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder:

*

mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen

oder

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- im Falle der Einräumung eines Bezugsrechts nach Wahl des Vorstands alternativ - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen nach § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG, entsprechen. Die Veröffentlichung des Wandlungs- bzw. Optionspreises für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens drei Kalendertage vor dem Ende der Bezugsfrist.

Im Falle von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. einem Recht der Gesellschaft, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis (80 %) betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs- oder Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Verwässerungsschutz und Anpassungen

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde, so wird über die Schuldverschreibungsbedingungen sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- und Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Anpassungen können auch für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten (z.B. Dividendenzahlungen, Umwandlungsmaßnahmen, Kontrollerlangungen durch Dritte) vorgesehen werden. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Options- oder Wandlungspreises sowie die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der HUGO BOSS AG ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:

*

sofern die Schuldverschreibungen gegen Geldleistung begeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft bezogen auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfällt. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage anderer Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden. Werden Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind auch darunter ausgegebene oder gewährte sowie auszugebende oder zu gewährende Aktien anzurechnen. Eine Anrechnung, die nach den beiden vorstehenden Sätzen wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden;

*

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegeben oder garantiert werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;

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soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten, z.B. auch von Rechten und Forderungen (auch gegen Konzerngesellschaften), auch solchen, die in Wertpapieren verbrieft sind, ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnder theoretischer Marktwert maßgeblich.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach diesen Ermächtigungen nur erfolgen, soweit auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % entfällt. Abzustellen ist dabei auf das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgebend. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird; die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen zudem den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und der Schuldverschreibungsbedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den Organen der begebenden Konzerngesellschaften der HUGO BOSS AG festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabepreis, den Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien.

b) Schaffung eines bedingten Kapitals 2021

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 17.600.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 17.600.000 auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund vorstehender Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt jeweils zu den nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu bestimmenden Options-/Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Wandlungs-/Optionsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht bzw. der Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird oder Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c) Satzungsänderung

Im Anschluss an § 4 Abs. 4 der Satzung wird folgender Abs. 5 neu eingefügt:

'Das Grundkapital ist um bis zu 17.600.000,00 EUR bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 17.600.000 auf den Namen lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 bis zum 10. Mai 2026 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben bzw. garantiert werden, von Wandlungs-/Optionsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch machen bzw. Wandlungs-/Optionspflichten genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt jeweils zu den nach Maßgabe der vorstehend bezeichneten Ermächtigung zu bestimmenden Options-/Wandlungspreisen. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil.'

d) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den gemäß lit. c) neu einzufügenden § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2021 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2021 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- bzw. Optionsfristen.

Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkten 7 und 8 der Tagesordnung:

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Der Vorstand berichtet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

hauptversammlung.hugoboss.com

unter 'Hauptversammlung 2021' zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Vorteile der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals

Die Hauptversammlung der HUGO BOSS AG hat den Vorstand mit Beschluss vom 16. Mai 2019 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um einen Betrag von bis zu 50 % des bestehenden Grundkapitals, d.h. 35.200.000,00 EUR, durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2019'). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht.

Über diese Ermächtigung hinaus soll der Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit dem dazugehörigen bedingten Kapital ermächtigt werden ('Bedingtes Kapital 2021'; siehe Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8). Dies soll es der Gesellschaft ermöglichen, auf Finanzierungsbedarf sowie Möglichkeiten am Kapitalmarkt flexibel reagieren zu können. Zugleich sollen beide Ermächtigungen aber zusammen 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Daher soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 reduziert werden, um die Möglichkeit für das Bedingte Kapital 2021 zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 neben der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 die Schaffung eines neuen, im Umfang entsprechend reduzierten genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 25 % des bestehenden Grundkapitals, d.h. bis zu einem Betrag von 17.600.000,00 EUR, durch Ausgabe von bis zu 17.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vor ('Genehmigtes Kapital 2021'). Im Übrigen bleiben die Bedingungen des genehmigten Kapitals im Wesentlichen unverändert. Insbesondere bleibt die bislang bestehende Beschränkung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf 10 % des Grundkapitals erhalten.

Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2021 wird der Vorstand der Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung des Konzerns und die gezielte Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.

Bezugsrecht der Aktionäre

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den nachfolgend näher erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wobei die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt sein soll.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Beibehaltung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, um Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken zu können.

Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien festgelegt werden soll, und damit der der Gesellschaft zufließende Emissionserlös für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist es anzurechnen, falls während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Danach verringert sich das Ermächtigungsvolumen und es soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %- Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. Hiervon umfasst sind die etwaige Veräußerung eigener Aktien und die etwaige Ausgabe von Aktien aus einem anderen (künftigen) genehmigten Kapital. Darüber hinaus sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrags der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit daher erneut (i) neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines etwaigen anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2021 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2021 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung in den vorgenannten Fällen zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung dann erneut.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, soweit dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen

Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen sind darüber hinaus insoweit beschränkt, als nach ihrer Ausübung die Summe der unter dem Genehmigten Kapital 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien zusätzlich beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass der Vorstand die 10 %-Grenze auch nicht überschreitet, indem er zusätzlich von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt.

Auch hier sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden (zur Begründung siehe zuvor).

Ausnutzung des Genehmigten Kapitals

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung und der Einschätzung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Der Vorstand berichtet gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

hauptversammlung.hugoboss.com

unter 'Hauptversammlung 2021' zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Allgemeines

Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen oder die Kapitalstruktur zu optimieren. Ferner können durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, ggf. in Ergänzung zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden.

Der Vorstand soll daher, auch gegen Sachleistungen, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt und ein Bedingtes Kapital 2021 beschlossen werden.

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen über bis zu 750.000.000,00 EUR mit Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden können. Dafür sollen bis zu 17.600.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 17.600.000,00 EUR aus dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital 2021 zur Verfügung stehen. Bei vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen begeben werden, die im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung Bezugs- bzw. Umtauschrechte auf bis zu 25 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft einräumen würden. Die Ermächtigung ist bis zum 10. Mai 2026 befristet.

Die Gesellschaft soll, ggf. auch über ihre Konzerngesellschaften, die Schuldverschreibungen in Euro oder anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben können. Die Schuldverschreibungen sollen auch die Möglichkeit einer Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts bzw. Umtauschrechte der Emittentin oder der Gesellschaft, insbesondere Andienungsrechte oder Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistungen durch Aktien der Gesellschaft, vorsehen können. Mit der letztgenannten Möglichkeit kann auf Veränderungen der Rahmenbedingungen zwischen Begebung und dem Laufzeitende solcher Schuldverschreibungen flexibel und liquiditätsschonend reagiert werden. Darüber hinaus soll - neben einer Bedienung aus bedingtem oder genehmigtem Kapital - auch die Lieferung eigener Aktien oder die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld vorgesehen werden können.

Wandlungs- bzw. Optionspreis

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie darf 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen nicht unterschreiten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht, wird alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie anhand des volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist bis spätestens vier Tage vor Ablauf der Bezugsfrist, festzulegen, wobei dieser ebenfalls mindestens 80 % des ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht kann hinsichtlich des Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch abgestellt werden auf den volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im zeitlichen Zusammenhang der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Wandel-/Optionsbedingungen, auch wenn dieser unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.

Verwässerungsschutz und Anpassungen

Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklauseln nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt oder die Gesellschaft unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre eigene Aktien veräußert. Weiter können Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen etwa vorgesehen werden im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Bezugsrechtsrecht der Aktionäre

Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen dieser Art. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätige Unternehmen mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll aber in den in der Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Für den Bezugsrechtsausschluss bei Begebung von Schuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 10 % des jeweiligen Grundkapitals wird aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Ermächtigung nicht überschritten. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung gegen Barleistung begebenen Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, darf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage einer Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung basierend auf der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.

Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit daher erneut (i) neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines satzungsmäßigen genehmigten Kapitals ausgegeben werden können, (ii) eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können oder (iii) Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung ausgegeben werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder bei nach Maßgabe der vorliegend unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten Ermächtigung erfolgter Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung in den vorgenannten Fällen zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung dann erneut.

Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen ggf. deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle der Begebung unter Wahrung des Bezugsrechts zu erzielen. Zudem können die erzielbaren Konditionen (insbesondere der Wandlungs-/Optionspreis je Aktie und die Höhe der vereinnahmten bzw. zu verausgabenden Optionsprämie sowie bei Fremdwährungen der Wechselkurs) auf eine sehr kurze Frist weit zuverlässiger eingeschätzt und attraktive Konditionen damit auch zuverlässiger erreicht werden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand sowie deutlich längeren Vorlaufzeiten verbunden, während derer sich die Marktbedingungen ändern können. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Bei der Aufnahme von Fremdwährungen lassen sich bei Ausschluss des Bezugsrechts und einem entsprechend verkürzten Angebotszeitraum überdies Einflüsse von Wechselkursschwankungen auf die Emission geringer halten. Schließlich kann es sich insbesondere bei Schuldverschreibungen in Fremdwährungen um Instrumente handeln, die nur für spezialisierte Anlegergruppen geeignet oder interessant sind.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen im Fall von bereits bei ihrer Begebung begründeten Bezugsrechten bzw. Bezugspflichten nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag von diesem Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Sie können bei Befürchtung eines nachteiligen Verwässerungseffekts überdies ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft mittels eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse zeitnah zur Festsetzung der Ausgabekonditionen der Schuldverschreibungen aufrechterhalten.

Bezugsrechtsausschluss bei Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht, Wandlungspflicht oder Optionspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden. Dies soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten, z.B. auch von Rechten und Forderungen (auch gegen Konzerngesellschaften), auch solchen, die in Wertpapieren verbrieft sind, solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen und zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger bereits ausgegebener Schuldverschreibungen

Die übrigen vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses dienen lediglich dazu, die Begebung von Schuldverschreibungen zu vereinfachen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Zudem ist der mögliche Verwässerungseffekt aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in der Regel sehr gering. Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger bereits ausgegebener Schuldverschreibungen kann vorteilhaft sein, wenn der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Die vorgeschlagenen Ausschlüsse des Bezugsrechts liegen damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Schuldverschreibungsbegebung

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf (mit Ausnahme obligationsähnlich ausgestalteter Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht) nach diesen Ermächtigungen nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die insgesamt aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % entfällt. Abzustellen ist dabei auf das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls der nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen zusätzlich beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass der Vorstand die 10 %-Grenze auch nicht überschreitet, indem er zusätzlich von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt.

Auch hier sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden (zur Begründung siehe zuvor).

Bedingtes Kapital 2021

Das Bedingte Kapital 2021 wird benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen verbundene Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Wandlungs-/Optionspflichten oder Andienungsrechte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft erfüllen zu können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.

Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2021 // WEITERE INFORMATIONEN

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 2021 beträgt die Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft 70.400.000 nennwertlose Namensstammaktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte somit 70.400.000, wovon 1.383.833 Stimmrechte aus eigenen nennwertlosen Namensstammaktien ruhen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der auf diese virtuelle Hauptversammlung anwendbaren Fassung, dessen Regelungen durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 weiter Anwendung finden (COVID-19-Gesetz), hat der Vorstand der HUGO BOSS AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die virtuelle Hauptversammlung wird am 11. Mai 2021 ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton im Internet über den Online-Service übertragen (ausführlicher dazu nachfolgend). Die Live-Übertragung ermöglicht jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

Anmeldung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind die Aktionäre berechtigt, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Maßgeblich für die Eintragung im Aktienregister am Tag der virtuellen Hauptversammlung ist der Bestand am technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu näher nachfolgend unter Freie Verfügbarkeit der Aktien; technisch maßgeblicher Bestandsstichtag).

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ; die Anmeldung muss unter folgender Adresse zugehen:

 

HUGO BOSS AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51
oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch per Internet über den Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter

hauptversammlung.hugoboss.com
 

unter 'Hauptversammlung 2021', Unterpunkt 'Service zur Hauptversammlung' unter dem Link 'Online-Service zur Hauptversammlung' anmelden. Auch in diesem Fall muss Ihre Anmeldung bis Dienstag, den 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, erfolgt sein.

Den Zugang zum Online-Service erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Sofern Sie zum Beginn des 20. April 2021 als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind, erhalten Sie mit der Einladung zur Hauptversammlung die Zugangsdaten zum Online-Service übersandt. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister erst danach erfolgt, erhalten die Zugangsdaten zum Online-Service auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben. Bei Anmeldungen durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (insbesondere Kreditinstitute), eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Online-Service. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung oder Briefwahl genutzt werden kann, sowie auf der genannten Internetseite.

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung finden Sie nachfolgend in den Abschnitten Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Stimmabgabe durch Briefwahl. Informationen zum Fragerecht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung finden Sie im Abschnitt Fragerecht des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten.

Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde im Sinne des § 135 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über Deutsche Bank Shareholder Services, 6201 15th Avenue Brooklyn, NY 11219 USA, E-Mail: db@astfinancial.com erhalten.

Freie Verfügbarkeit der Aktien; technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für die Möglichkeit, die gesamte virtuelle Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen und die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der virtuellen Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags (Dienstag, der 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ) entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit von jeweils einschließlich 5. Mai 2021 bis 11. Mai 2021 erst mit Wirkung nach der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Umschreibungsstopp bzw. Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 4. Mai 2021.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (insbesondere Kreditinstitute), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, einen geschäftsmäßig Handelnden im Sinne des § 135 AktG oder einen anderen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär nach den vorstehenden Bestimmungen (Abschnitt Anmeldung) erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind bis zum Beginn der Abstimmung über den oben genannten Online-Service vorzunehmen, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Für die Vollmachtserteilung bzw. den Nachweis der Bevollmächtigung können der Vollmachtsabschnitt auf dem Einladungsschreiben oder das im Internet unter

hauptversammlung.hugoboss.com
 

unter 'Hauptversammlung 2021' zur Verfügung stehende Formular verwendet werden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung der Vollmacht oder des Nachweises der Bevollmächtigung sowie Änderungen oder den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung:

 

HUGO BOSS AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51
oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten Aktionären sowie deren Bevollmächtigten an, sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär nach den vorstehenden Bestimmungen (Abschnitt Anmeldung) erforderlich.

Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen kann das zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung entweder per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens Montag, den 10. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, in Textform unter

 

HUGO BOSS AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51
oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de

oder per Internet über den Online-Service eingehen. Über den Online-Service können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung während der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Für den Zugang zum Online-Service sowie dessen Nutzung durch Bevollmächtigte beachten Sie bitte die Informationen im obigen Abschnitt Anmeldung.

Aktionäre, die die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter per Internet über den Online-Service vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Ihre Aktionärsnummer sowie das Zugangspasswort erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post übersandt; Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Erteilung von Vollmacht und Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmachts- und Weisungserteilung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden zunächst die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax übersandten Erklärungen und zuletzt auf dem Postweg übersandte Erklärungen berücksichtigt.

Weitere Hinweise zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Wir bieten Aktionären sowie deren Bevollmächtigten zusätzlich an, das Stimmrecht im Weg der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) auszuüben. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär nach den vorstehenden Bestimmungen (Abschnitt Anmeldung) erforderlich.

Für die Abgabe von Briefwahlstimmen kann das zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandte Formular verwendet werden. Briefwahlstimmen müssen bei der Gesellschaft nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung entweder per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens Montag, den 10. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, in Textform unter

 

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c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51
oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de

oder per Internet über den Online-Service eingehen. Über den Online-Service können Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung während der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Für den Zugang zum Online-Service sowie dessen Nutzung durch Bevollmächtigte beachten Sie bitte die Informationen im obigen Abschnitt Anmeldung.

Aktionäre, die Briefwahlstimmen per Internet über den Online-Service abgeben möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Ihre Aktionärsnummer sowie das Zugangspasswort erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post übersandt; Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden zunächst die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax übersandten Erklärungen und zuletzt auf dem Postweg übersandte Erklärungen berücksichtigt. Gehen sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.

Weitere Hinweise zur Stimmabgabe durch Briefwahl finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Alsbald nach der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter

hauptversammlung.hugoboss.com
 

unter 'Hauptversammlung 2021' folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):

1.

der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur nicht erforderlichen Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;

2.

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, u.a. die unter Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen;

3.

Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung und mittels Briefwahl verwendet werden können.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich weitergehenden Informationen zu den nachstehend beschriebenen Rechten der Aktionäre werden unter der obigen Internetadresse auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.

Alsbald nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der obigen Internetadresse veröffentlicht. Für den Zugang zum Online-Service beachten Sie bitte die Informationen im obigen Abschnitt Anmeldung.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB, d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft (HUGO BOSS AG, Vorstand, Dieselstraße 12, 72555 Metzingen, hauptversammlung@hugoboss.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, der 10. April 2021, 24:00 Uhr MESZ.

Die Antragsteller müssen ausweislich des Aktienregisters Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sein und müssen nachweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter

hauptversammlung.hugoboss.com
 

unter 'Hauptversammlung 2021' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Solchen Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung beiliegende Beschlussvorlagen werden so behandelt, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 26. April 2021, 24:00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier Montag, der 26. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

 

HUGO BOSS AG
Vorstand
Dieselstraße 12
72555 Metzingen
oder per E-Mail: hauptversammlung@hugoboss.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

hauptversammlung.hugoboss.com
 

unter 'Hauptversammlung 2021' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Fristgerecht unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet

Für Aktionäre der HUGO BOSS AG bzw. deren Bevollmächtigte wird die gesamte virtuelle Hauptversammlung am 11. Mai 2021 ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton im Internet über den Online-Service übertragen. Für den Zugang zum Online-Service beachten Sie bitte die Informationen im Abschnitt Anmeldung.

Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Sprechers des Vorstands können auch von sonstigen Interessenten live im Internet verfolgt werden.

Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einzulegen. Entsprechende Erklärungen sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren über den Online-Service ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und erhält die Widersprüche über den Online-Service. Für den Zugang zum Online-Service sowie dessen Nutzung durch Bevollmächtigte beachten Sie bitte die Informationen im obigen Abschnitt Anmeldung.

Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

Fragerecht des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten

Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in einer Präsenzhauptversammlung vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Ein solches Auskunftsrecht besteht in der am 11. Mai 2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung insoweit nicht, als den Aktionären auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes in der virtuellen Hauptversammlung kein gesetzliches Auskunftsrecht, sondern ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen ist.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der HUGO BOSS AG entschieden, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung die Möglichkeit haben, bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 9. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, über den Online-Service Fragen an den Vorstand zu richten. Für den Zugang zum Online-Service sowie dessen Nutzung durch Bevollmächtigte beachten Sie bitte die Informationen im obigen Abschnitt Anmeldung.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Die HUGO BOSS AG (Dieselstraße 12, 72555 Metzingen) verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name und Vorname, Anrede und Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Zugangsdaten zum Online-Service und ggf. Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der HUGO BOSS AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus verarbeitet die HUGO BOSS AG personenbezogene Daten auch zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Aufsichts-, Steuer- und Handelsrecht, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die HUGO BOSS AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs. Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus organisatorischen Gründen für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung erforderlich ist, stellt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO die Rechtsgrundlage dar.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich nach Weisung der HUGO BOSS AG. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Die HUGO BOSS AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig ist, die Gesellschaft kein anderweitiges berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Zusammenhang mit etwaigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen Hauptversammlung, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen etc.) und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung verfolgen, insbesondere über das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ggf. vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes).

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Recht auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Soweit Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung ist, steht den Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der HUGO BOSS AG unter:

HUGO BOSS AG
Datenschutzbeauftragter
Dieselstraße 12
72555 Metzingen, Deutschland
Telefon: +49 7123 94 80999
Telefax: +49 7123 94 880999
E-Mail: datenschutz@hugoboss.com

 

Metzingen, im März 2021

Der Vorstand



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