DGAP-News: Nanogate SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Tagesordnungsergänzungsverlangen Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 1. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen schriftlich an Nanogate SE oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an hv@nanogate.com
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Information zum Datenschutz für Aktionäre |
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten umfassen insbesondere den Vor- und Nachnamen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand (wie Anzahl und Gattung der Aktien), die Besitzart der Aktien, die Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank die Daten an die Gesellschaft. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem insbesondere diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder Aktionärsvertretern in der Hauptversammlung.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. In der Regel speichert die Gesellschaft ihre personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zu Ihren Rechten finden Sie zudem in den Artikeln 15 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie den §§ 32 bis 37 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG").
Auskunftsrecht (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben das Recht, von uns Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche Daten wir über Sie verarbeiten. Zudem können Sie von uns eine Kopie dieser Daten zur Verfügung gestellt bekommen. |
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Recht auf Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben das Recht, dass wir nicht oder nicht mehr zutreffende Angaben über Sie unverzüglich berichtigen. Sie haben das Recht, eine Vervollständigung Ihrer unvollständigen personenbezogenen Daten zu verlangen. |
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Recht auf Löschung (Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben das Recht, von uns die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:
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Bitte beachten Sie, dass Ihr Recht auf Löschung durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt sein kann. Dazu gehören insbesondere die Einschränkungen, die in Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 35 BDSG aufgeführt sind. |
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben das Recht, von uns eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
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Wenn Sie eine Einschränkung der Verarbeitung nach der vorgenannten Aufzählung erwirkt haben, werden wir Sie unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. |
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Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben das Recht (unter bestimmten Umständen), dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format an Sie oder einen Dritten übertragen werden. Einzelheiten und Einschränkungen können Sie Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts lässt Ihr Recht auf Löschung unberührt. |
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Widerspruchsrecht (Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung) |
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Sie haben ein Widerspruchsrecht u.a. gegen eine statistische Auswertung Ihrer Daten. Einzelheiten zu Ihrem Widerspruchsrecht können Sie Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung entnehmen. |
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Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an: |
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Nanogate SE |
Sämtliche vorstehenden Rechte gemäß Art. 15 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung können Sie gegenüber der Nanogate SE formlos und unentgeltlich über die nachstehende Adresse geltend machen:
Nanogate SE
Zum Schacht 3
66287 Quierschied-Göttelborn
Germany
oder Fax: +49 (0) 6825 / 95 91 829
oder E-Mail: hv@nanogate.com
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu:
Rechte auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung)
Wenn Sie meinen, dass die Verarbeitung Ihrer Daten durch uns gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden, d. h. insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des (Bundes-)Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, des Bundeslandes Saarland, in dem die Nanogate SE ihren Sitz hat, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Datenschutzverstoßes.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Nanogate SE
Datenschutzbeauftragter
Zum Schacht 3
66287 Quierschied-Göttelborn
E-Mail: info@nanogate.com
6. |
Lebenslauf des unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat Herr Dipl. Kfm. Martin Hendricks |
Lebenslauf Martin Hendricks
Geburtsdatum: | 27.04.1962 |
Geburtsort: | Essen |
Nationalität: | deutsch |
BERUFLICHER WERDEGANG
2019 - heute | Trico Group, Rochester Hills, Michigan, USA Executive Director International Operations |
2017 - 2018 | Tenneco Inc., Lake Forest, Illinois, USA Executive VP Corporate; President Ride Performance |
2008 - 2017 | Federal Mogul Motorparts, Southfield, Michigan, USA zuletzt President Global Braking and Regional President EMEA |
2008 | iQube AG, Berlin Unternehmensberater |
2003 - 2008 | EurotaxGlass's International AG, Freienbach, Schweiz zuletzt Chief Commercial Officer |
2002 - 2003 | TRW KFZ Ausrüstung GmbH, Neuwied Director & General Manager Automotive Aftermarket Europe OES/IAM |
1989 - 2001 | Robert Bosch GmbH, Karlsruhe (Automotive Aftermarket) zuletzt Head of Marketing BeNeLux, Brüssel, Belgien |
AUSBILDUNG / AKADEMISCHER WERDEGANG
1983 - 1989 | Universität zu Köln Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss als DiplomKaufmann |
1985 - 1988 | Università Commerciale 'Luigi Bocconi', Mailand, Italien Teilnahme am PIM/CEMS-Programm |
7. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG |
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) und lit. c) entscheiden zu können. Der Bericht liegt ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Die Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht im Rahmen (i) einer Sachkapitalerhöhung, die am 15. Dezember 2017 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 8.824,00, (ii) einer Sachkapitalerhöhung, die am 23. Februar 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 275.000,00, (iii) einer Sachkapitalerhöhung, die am 12. September 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 11.038,00 sowie (iv) einer Sachkapitalerhöhung, die am 24. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 48.019,00. Folglich besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell lediglich noch in Höhe von EUR 1.914.094,00. Dieser Betrag schöpft das zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Deshalb erscheint es sinnvoll, den Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/I zu erhöhen.
Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. Mitarbeiter von Konzernunternehmen und bei Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Nanogate SE oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften sowie dann, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2019/I oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist dabei der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die Mitarbeiter enger an die Gesellschaft zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten.
Durch das Genehmigte Kapital 2019/I kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Nanogate SE. Die Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gegen Ausnutzung des Bezugsrechtsausschlusses aus dem Genehmigten Kapital 2019/I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleistung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung oder des zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstandes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2019/I ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst geringhalten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG |
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 9 lit. c) entscheiden zu können. Der Bericht liegt ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Die Nanogate SE soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. Die Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens.
Des Weiteren darf der Erwerb der Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufs bzw. Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, bei dem die Gesellschaft als Gegenleistung (neue) Aktien an der Gesellschaft erbrachte, von dem Verkäufer bzw. Veräußerer und damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Im Einzelfall kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer bzw. Veräußerer (neue) Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten, z.B. weil dieser eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert ist oder um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, so ggf. eine Fremdfinanzierung zu vermeiden und dabei zugleich die Eigenkapitalbasis zu stärken. Scheitert ein solcher Beteiligungserwerb, ermöglicht eine Ermächtigung zum Erwerb der zuvor als Kaufpreiszahlungsmittel eingesetzten Aktien an der Gesellschaft eine Rückabwicklung der von der Gesellschaft erbrachten Gegenleistung, die (neue) Aktien an der Gesellschaft umfasste, Zug-um-Zug gegen die von dem Verkäufer bzw. Veräußerer erbrachte Leistung. Bei Abwägung dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre in diesem Zusammenhang erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien, die nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere, soweit sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist.
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Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 9 lit. c) aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für neue Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Hierdurch werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. |
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Die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. c) bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verfügung zu haben. Die Nanogate SE steht national wie auch international weiterhin in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können, wozu es auch gehört, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran müssen nicht selten hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oft nicht mehr in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistungen werden deshalb häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere auch durch Gewährung eigener Stückaktien. |
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Die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. c) cc) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Vorstand, eigene Aktien auch dazu nutzen zu können, um sie Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen. Eine Beteiligung der Mitarbeiter und Führungskräfte an dem Unternehmen und seiner Entwicklung ist vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Nanogate SE oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen soll die Identifikation der genannten Personen mit dem Unternehmen stärken. Sie sollen an das Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. Sie soll damit einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Die dargestellten Ziele der Identifikation mit dem Unternehmen, der Bindung an das Unternehmen und der Übernahme unternehmerischer Mitverantwortung liegen im Interesse des Unternehmens. Die Übertragung bereits vorhandener beziehungsweise neu zurückerworbener eigener Aktien anstelle der Inanspruchnahme eventuell ebenfalls zur Verfügung stehender Kapitalia kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. Der bei dieser Verwendung erforderliche Bezugsrechtsausschluss liegt damit grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. |
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Zurückerworbene eigene Aktien sollen gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. d) auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden können, die mit Mitgliedern des Vorstands der Nanogate SE im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden beziehungsweise werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. So können variable Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen, indem zum Beispiel ein Teil der variablen Vergütung statt in bar in für eine bestimmte Zeit veräußerungsgesperrten Aktien oder in Zusagen auf Aktien mit einer Sperrfrist gewährt werden. Durch die Übertragung veräußerungsgesperrter Aktien oder die Zusage von Aktien mit Sperrfrist oder die Gewährung sonstiger aktienbasierter Vergütungsinstrumente an Vorstandsmitglieder kann ein Teil der Vergütung aufgeschoben und somit die Bindung an die Gesellschaft erhöht werden, indem der Vorstand an einer nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Für neu zu übertragende veräußerungsgesperrte Aktien oder neu zu gewährende Aktienzusagen soll die Mindestsperrfrist rund vier Jahre betragen. Da eine Veräußerung solcher Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen kann, nimmt das Vorstandsmitglied während der Sperrfrist nicht nur an positiven, sondern auch an negativen Entwicklungen des Börsenkurses teil. Es kann somit zusätzlich zu dem Bonus- auch ein Malus-Effekt für die Vorstandsmitglieder eintreten. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über weitere Bedingungen wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele, die Verfallbarkeit beziehungsweise Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in Sonderfällen. Die Entscheidung über die jeweils gewählte Gestaltung und Bedienungsart treffen der Aufsichtsrat zu den im Rahmen der Vorstandsvergütung eingesetzten Aktien und der Vorstand zu den übrigen Aktien. Dabei werden sich die Organe ausschließlich vom Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. |
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Die eigenen Aktien können des Weiteren gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. c) dd) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, verwendet werden. Hierdurch wird keine eigenständige oder erweiterte Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung dient insoweit vielmehr lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet wurden oder werden, auch mit eigenen Aktien erfüllen zu können, und erhöht damit die Flexibilität der Gesellschaft. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt die Notwendigkeit, zur Bedienung der Schuldverschreibungen neue Aktien aus einem hierzu vorgesehenen bedingten oder genehmigten Kapital auszugeben. |
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Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung der Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, um die Abwicklung zu erleichtern. |
Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf bei Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Summe der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
9. |
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate SE und der Nanogate heT Engineering GmbH vom 14. März 2019 |
(1) |
Nanogate SE, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 104141, |
(2) |
Nanogate heT Engineering GmbH, Herrenberger Straße 56, 71034 Böblingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 244391, |
Die Parteien zu (1) und (2) werden nachfolgend auch gemeinsam als die "Parteien" und einzeln als eine "Partei" bezeichnet.
(A) |
Die NAG ist Alleingesellschafterin der HET und hält seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der HET sämtliche Geschäftsanteile an dem EUR 36.000,00 betragenden Stammkapital der HET. |
(B) |
Die Parteien beabsichtigen, eine steuerliche Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres 2019 der HET zu begründen und zu diesem Zweck einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Aktiengesetz ("AktG") abzuschließen. |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
(1) |
Die HET verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG analog in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die NAG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. |
(2) |
Die HET kann mit Zustimmung der NAG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig sowie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
(3) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der HET. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der HET. |
Die NAG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der HET und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
(1) |
Die NAG kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der HET einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der HET zu erhalten. |
(2) |
Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die HET mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. |
(1) |
Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NAG und die Gesellschafter der HET ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der HET wirksam. |
(2) |
Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 (Beginn des Geschäftsjahres der HET). |
(3) |
Der Vertrag wird bis zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres (60 Monate) nach dem Beginn seiner Geltung (Absatz (2)) fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre (60 Monate) während eines laufenden Geschäftsjahres der HET enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der HET unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nach Satz 1 und 2. Wird der Vertrag nicht zum Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr. |
(4) |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der HET durch die NAG oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der NAG oder der HET (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015). Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der HET erfolgen. |
(5) |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. |
Bei Vertragsende ist die NAG entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der HET Sicherheit zu leisten.
(1) |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG entsprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind. |
(2) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. |
(3) |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken vereinbart. |
(4) |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen. |
10. |
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate SE und der Nanogate Management Services GmbH vom 14. März 2019 |
(1) |
Nanogate SE, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 104141, |
(2) |
Nanogate Management Services GmbH, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102424, |
Die Parteien zu (1) und (2) werden nachfolgend auch gemeinsam als die "Parteien" und einzeln als eine "Partei" bezeichnet.
(A) |
Die NAG ist Alleingesellschafterin der NMS und hält seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der NMS sämtliche Geschäftsanteile an dem EUR 25.000,00 betragenden Stammkapital der NMS. |
(B) |
Die Parteien beabsichtigen, eine steuerliche Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres 2019 der NMS zu begründen und zu diesem Zweck einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Aktiengesetz ("AktG") abzuschließen. |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
(1) |
Die NMS verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG analog in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die NAG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. |
(2) |
Die NMS kann mit Zustimmung der NAG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig sowie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
(3) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der NMS. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der NMS. |
Die NAG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der NMS und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
(1) |
Die NAG kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der NMS einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der NMS zu erhalten. |
(2) |
Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die NMS mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. |
(1) |
Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NAG und die Gesellschafter der NMS ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der NMS wirksam. |
(2) |
Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 (Beginn des Geschäftsjahres der NMS). |
(3) |
Der Vertrag wird bis zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres (60 Monate) nach dem Beginn seiner Geltung (Absatz (2)) fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre (60 Monate) während eines laufenden Geschäftsjahres der NMS enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der NMS unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nach Satz 1 und 2. Wird der Vertrag nicht zum Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr. |
(4) |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der NMS durch die NAG oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der NAG oder der NMS (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015). Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der NMS erfolgen. |
(5) |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. |
Bei Vertragsende ist die NAG entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der NMS Sicherheit zu leisten.
(1) |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG entsprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind. |
(2) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. |
(3) |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken vereinbart. |
(4) |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen. |
Quierschied-Göttelborn, im Mai 2019
Nanogate SE
Der Vorstand